Rechtsmittel
Antrag
Begründung
Erweiterte Begründung
Scheinheiligkeit
Freiheitsberaubung
Menschenrechte
!
Betrug Vögte
Willkür
Der Tipp .
Weil es Uns so gefällt
Ziffer: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 1 / 2
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Die
"letzte" Beschwerde
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Edmund Schönenberger Rechtsanwalt Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 01 818 07 33, Fax 818 08 71, PC 80-48332-1 _________________________________________________________________________ |
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1. Januar 1993 |
Postfach 129, 8153 Rümlang . |
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2
1.
Januar 1993
Bundesgericht
1000 Lausanne
Vierfach
In
Sachen
1. V.T.
2. Edmund Schönenberger
BF, Beschwerdeführer 1
vertr. durch mich
Beschwerdeführer gegen 1. Psych. Anstalt Kilchberg
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Beschwerdegegner betr. Art. 5 Ziff. 5 EMRK etc.
erheben
wir
staatsrechtliche Beschwerde
mit den Anträgen,
der Entscheid des BG 3 vom 11.11.1992 sei aufzuheben und meiner Klientin sei
die unentgeltliche Rechtspflege samt -beistand zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Begründung:
l. Am Sonntag, den 17.5.1992,
drangen der behandelnde Arzt meiner Klientin und zwei Männer in ihre Wohnung
ein und zwangen sie, in ein Fahrzeug zu steigen. Sie wurde in die psych.
Anstalt Kilchberg verfrachtet und dort genötigt, chemische Substanzen zu
schlucken. Am 18.5.1992 wandte sie sich an die Psych. Gerichtskommission des
Kantons Zürich (PGK). Am 21.5.1992 erteilte sie mir den Auftrag, sie zu
verteidigen und ihre Entschädigungsansprüche zu verfechten (Beilage 2). Am
22.5.1992 konstituierte ich mich unter Vorlage meiner Vollmacht per Fax
sowohl bei der PGK als auch bei der Anstalt. Letzterer übermittelte ich
zusätzlich eine Erklärung meiner Klientin, wonach sie die Ärzte mir gegenüber
vom Berufsgeheimnis entband (Beilagen 3 - 5). Anschliessend verlangte ich
beim Direktor der Anstalt telefonisch die Entlassung, welche er noch
gleichentags verfügte.
Am
1.6.1992 bat ich die Anstalt mündlich und am 16.6.1992 schriftlich um
Zustellung der Akten (Beilage 6). Deren Herausgabe wurde mit der Begründung
verweigert, es müsse eine aktualisierte Vollmacht vorgelegt werden (Beilage
7). Im Beschwerdeverfahren schützten Gesundheitsdirektor (Beilage 8) und
Regierungsrat diesen Standpunkt. Letzterer funktionierte mich zudem
kurzerhand zur Partei um und auferlegte mir die Kosten (Beilage l).
2. Wann ein privatrechtliches Verhältnis
zwischen zwei Parteien beendet ist, bestimmen noch immer diese selbst und
nicht der Staat. Die Vorinstanzen haben nicht geltend gemacht, die am
21.5.1992 erteilte Vollmacht sei widerrufen worden. Dies ist auch nicht der
Fall (Beilage 9).
3. Inhaltlich ist die Vollmacht mit den Betreffnissen
"Folter, Freiheit, Entschädigung etc." weit gefasst. Sie
legitimiert mich "zu allen Rechtshandlungen eines
Generalbevollmächtigten" und zur "Vertretung vor allen
Gerichten" und "Verwaltungsbehörden" (Beilage 2). Es versteht
sich von selbst und entspricht überdies der Usanz, dass die Akteneinsicht
durch eine Anwaltsvollmacht abgedeckt ist.
4. Nach der Entlassung meiner Klientin bleiben
ihre auf Art. 13 EMRK gestützten Feststellungsbegehren wegen Verletzung von
Art. 3 und 5 EMRK sowie auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB gestützte
Klagen auf Entschädigung offen. Auch dieser Teil des Auftrages ist durch die
Vollmacht vom 21.5.1992 prima vista abgedeckt. Von Unklarheit oder einem
Anwendungsfall des § 38 Abs. l ZHZPO kann keine Rede sein.
Die
Vorinstanzen haben ebenfalls nicht geltend gemacht, Feststellungsbegehren
oder Entschädigungsklagen meiner Klientin seien erledigt. Gegenteils war das
Aktengesuch als Ouvertüre solcher Vorkehren zu betrachten.
Zwangseinweisung,
-aufenthalt und -behandlung stellen sogenannte Verwaltungsakte dar. Die
beteiligten Instanzen nehmen staatliche Funktionen wahr. Die dabei anfallenden
Akten sind amtliche. Auf diese hat meine Klientin Zugriff.
5. Art. 4 BV garantiert meiner Klientin das
Recht auf einen Vertreter und auf Akteneinsicht. Darüber hinaus verbietet er
schikanöses Verhalten. Die Vorinstanzen haben die Akteneinsicht bis jetzt
verweigert. Trotz gültiger Vollmacht eine neue zu verlangen, stellt eine
reine Schikane dar. Ergo ist die Verfassung doppelt gebrochen worden.
6. Art. 6 Ziff. l EMRK garantiert meiner Klientin den Zugang zum Gericht.
Selbstverständlich fallen unter diese Garantie sämtliche
Vorbereitungshandlungen, soweit der Staat daran beteiligt ist.
Mit
der schikanösen Verweigerung der Akteneinsicht behindern die Vorinstanzen die
Klagevorbereitungen meiner Klientin. Auch dieses Menschenrecht ist gebrochen
worden.
7. Mit dem Kostenentscheid erschlägt der
Regierungsrat zwei Fliegen auf eine Klappe. Partei in den Verfahren der
Vorinstanzen war meine Klientin (Beilage 10). Offenbar in der Annahme, ich
als deren Parteivertreter habe mein Mandat mangelhaft geführt, macht er mich
zur Partei und brummt mir die Kosten auf. Damit usurpiert er mein
Menschenrecht auf eine Entscheidung durch ein Gericht.
Ist
meine Mandatsführung fehlerhaft gewesen und werden deswegen meiner
Klientschaft die Kosten eines Verfahrens auferlegt, besitzt sie
zivilrechtliche Ansprüche gegen mich. Es geht nun keineswegs an, dass der
Regierungsrat über eine plumpe Parteiumbenennung ohne gerichtliches
Verfahren, sondern als Verwaltungsbehörde über solche Ansprüche entscheidet.
Art. 6 Ziff. l EMRK ist abermals gebrochen worden.
Mit
seinem Manöver fegt der Regierungsrat obendrein die gestellten Anträge auf
unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung vom Tisch. Nach dieser
Rechtsverweigerung ist für ihn die tabula rasa, für uns das Mass voll.
8. Der Anspruch meiner Klientin auf Unentgeltlichkeit in
Ihrem Verfahren begründet sich mit der Verfügung der PGK vom 2.6.1992
(Beilage 11, Ziff. 2).
9. Damit ist die Beschwerde begründet.
< -- >
10. Ich habe mir schon vor Jahren geschworen, keine
Beschwerden mehr nach Strassburg zu schicken, weil ich das Ganze als Betrug
betrachte. Von eintausend (registrierten und nicht registrierten) Beschwerden
werden nur gerade deren rund drei vom Europ. Gerichtshof gutgeheissen und mit
etlichem propagandistischem Aufwand an die grosse Glocke gehängt, so dass
männiglich meint, die Menschenrechte würden in Europa gelten. Würden indessen
die 997 nichtbehandelten oder abgewiesenen Beschwerden eine nach der andern mit
gleichem Tamtam breitgeschlagen, würden dem Volk sehr schnell die Augen
aufgehen, wie himmeltraurig es um seine Menschenrechte bestellt ist. In der
Schweiz beispielsweise sind im Bereich Straf- und psychiatrischer Verfolgung
Zehntausende von Verbrechen gegen die Menschenrechte verübt worden. Nicht nur
sind diese Verbrechen triumphal und hartnäckig geleugnet worden, den
Verfolgten ist auch nie Genugtuung widerfahren.
11. Die Zeit ist reif, auch Sie in meinen Schwur
miteinzubeziehen. Gelegenheit also, in dieser meiner letzten Beschwerde noch
ein wenig mit Ihnen & consortes abzurechnen.
12. Vor über einem Vierteljahrhundert habe ich
den Reigen meiner Querelen mit Ihnen eröffnet, weil ich der Ansicht war, die
Regelung der Stadt Zürich, von den rund 1000 Taxis nur gerade deren rund 150
auf die besten öffentlichen Standplätze zuzulassen, verstosse gegen das
Gleichheitsgebot der schweiz. Bundesverfassung. Sie haben die Beschwerde mit
der Behauptung abgeblockt, wenn alle Taxis die öffentlichen Standplätze
benützen könnten, käme es zum Kampf. Jahre später wurde allen Taxis ein
solches Benutzungsrecht eingeräumt. Der Kampf blieb aus. Ihr Urteil ist an
der Geschichte zerplatzt.
13. Vor 22 Jahren wollte ich im Kanton Zürich nach
einjährigem Praktikum während und nach meinen juristischen Studien die
Anwaltsprüfung ablegen. Meine Anmeldung wurde mit der Begründung abgewiesen,
Voraussetzung für die Zulassung sei ein einjähriges Praktikum ausschliesslich
nach Studienabschluss. In meiner zweiten Beschwerde an Sie verglich ich die
Frage, was mehr gelte, die Praxis während oder nach dem Studium, mit der
berühmten Frage, was zuerst komme, das Huhn oder das Ei. In Ihrem Entscheid
haben Sie die Frage beantwortet: Es hat Ihnen gefallen, mich bachab zu
schicken. Sie haben wohl geahnt, was für ein schwer verdaubarer Brocken da
auf Sie zukommt und noch schnell versucht, mir einen Knebel zwischen die
Beine zu werfen.
Vergeblich! - ich bin gleichwohl Anwalt geworden.
14. Zwei Jahrzehnte lang amte ich nun schon als Klagemauer
Tausender von Menschen. Über eintausend habe ich als KlientInnen angenommen
und bei einem Gutteil Einblick in sämtliche Einzelheiten der Fälle gewinnen
können. Ich bin zu einem der wohl bestorientierten Männer über die Schattenseiten
dieses Landes geworden.
15. Annähernd hundert Mal (wenn nicht darüber) habe ich Fälle
meiner Klientele auch vor Ihre Instanz gezogen. Sie haben regelmässig das
ewig gleiche Lied heruntergeleiert: Es sei alles rechtens in diesem
freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.
16. Was die Freiheit wert ist, davon zeugt gerade
der vorliegende Kasus. Diese "Rechts"-Ordnung lässt - von Ihnen
abgesegnet - zu, dass der Arzt, der doch eigentlich die Geheimnisse wahren
müsste, seine eigene Kundschaft an die Zwangspsychiatrie verraten darf.
17. Anfangs des letzten Weltkrieges geboren, habe
ich die nachfolgende Periode des Kalten Krieges miterlebt. Die Schweizer
haben im Chor des Westens gegen Osten geschrien und dort die Versenkung von
Menschen ohne Gerichtsurteil angeprangert. Gleichzeitig haben die Schweizer Abertausende
von Menschen ohne Vorführung vor den Richter in Gefängnissen und ohne
Gerichtsurteil in psychiatrischen Anstalten verlocht.
18. Der Geist der Scheinheiligkeit trieft noch heute aus
allen Poren dieses Landes. Über die Wiedergutmachungen, die zu leisten wären,
schweigen alle still.
19. Seit 1981 können die psychiatrisch Verfolgten
den Richter anrufen und seit 1992 werden die strafrechtlich Verfolgten zum
Teil dem Haftrichter vorgeführt.
Zu
allen Epochen der Menschheit ist die Figur des Richters als Hüter von Recht
und Gerechtigkeit hochgepäppelt worden. Weil vom Volk gewählt, sei er
unabhängig.
Kein Scharfsichtiger fällt darauf herein.
Den
unabhängigen Richter gibt es nicht. Richter sind gewöhnliche Sterbliche und
sprechen nicht Recht, sondern setzen mit Macht um, was zuvor von andern - mit
gleicher Macht - zum Gesetz erhoben worden ist.
20. 1984 habe ich die Verteidigung eines Mannes übernommen,
welcher 23 Jahre in psychiatrischen Anstalten eingekerkert und täglich massiv
mit chemischen Substanzen vollgestopft worden war. Die PGK und Sie haben die Entlassung
abgelehnt. Noch während des Berufungsverfahrens habe
ich meinen Klienten mit sechs Journalisten besucht. Eine Woche, nachdem sich der Chefredaktor einer
namhaften Zeitschrift mit kritischen Fragen an die Anstalt gewandt hatte, war
er frei. Seither befindet er sich in
ununterbrochener Freiheit. Wäre es nach Ihnen gegangen, wäre er weiterhin
seiner Freiheit beraubt und mit Chemie gefoltert worden. Macht und Einsicht
vertragen sich schlecht. In Ihrer Uneinsichtigkeit gingen Sie gar soweit, das
nach der Entlassung gestellte Revisionsbegehren abzuschmettern.
Auch der Richter ist kein Garant für die Freiheit.
21. Herrscht das Volk?
Was
ich von Helvetiens Musterdemokratie halte, ist in meinem Pamphlet "Nieder mit der Demokratie" nachzulesen (Beilage 12).
Die Schweiz ist eine Musterplutokratie.
22. Gefängnis, psychiatrische und andere Anstalten sind
existenzvernichtend. Viele Insassen werden in den Selbstmord getrieben. Die
aufgezwungene Chemie führt nicht selten zum Tod.
23. Ich habe die Hinterbliebenen eines harmlosen jungen
Algeriers vertreten, welcher von einem Polizisten auf der Flucht erschossen
worden ist. Dem Schützen wurde von allen Instanzen - auch von Ihnen -
zugebilligt, dass die Flucht allein seinen tödlichen Schuss gerechtfertigt
habe.
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