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Edmund Schönenberger

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Musterbeschwerde Psychex
 
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15. Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 397a ZGB werden verletzt.

 

Die schweizerischen psychiatrischen Anstalten sind, selbst wenn sie nicht Stätten der Disziplinierung, sondern der Fürsorge wären, mangels genügend Personal nicht in der Lage, einen solchen Auftrag auszuführen. Das Manko ist allgemein anerkannt. Dazu der abgetretene Prof. Ernst im Originalton:

 

 

"...als Psychotherapie rechnen wir natürlich nicht nur eine Besprechung, die eine Stunde lang dauert, oder in der Praxis 3/4. Wenn wir das möchten, dann würden wir ein Vielfaches von der Anzahl Ärzte benötigen. Zur Psychotherapie rechnen wir die täglichen Gespräche, die der Arzt mit dem Patienten führt, wenn er auf die Abteilung kommt und mit ihm aktuelle Probleme bespricht. Das meinen wir mit Psychotherapie in einer Klinik. Etwas anderes kann man in der Klinik heute, mit der üblichen Dotierung der Ärzte, nicht verwirklichen" (PGK, Pr.Nr. 89187U, Prot. S. 51).

 

In einem TA-Leserbrief vom 20.12.1989 hat der nämliche Herr nicht nur einen Personalmangel, sondern auch eine Überfüllung der Anstalten öffentlich zugegeben.

 

 

Die Konsequenzen der Misere sind schon dargestellt worden. Mangels Eignung der Anstalten wird jede Einschliessung zu einer ungesetzlichen. Der Bruch des Menschenrechts liegt auf der Hand.

 

 

16. Art. 3 EMRK ist verletzt worden.

 

Unter dem Vorwand der Fürsorge wird in den schweizerischen psychiatrischen Anstalten systematisch gefoltert. Die Insassen werden gezwungen, chemische Präparate einzunehmen. Man spricht von der chemischen Keule. Die Wirkungen der Chemie reichen von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, schwerer und schwerster Störungen der Motorik, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit und Tod.

 

 

Die Verantwortlichen wissen haargenau, dass die Chemie nicht im geringsten zur Lösung des Problems taugt, welches den Eingesperrten gerade plagt (wobei es sich bei den Problemen um nichts anderes handelt, als was jedem Menschen irgendwann einmal in seinem Leben als Sorge auch begegnet). Die Chemie ist da, um die berechtigte Wut, den gerechten Zorn über die Einweisung und die Zwangsbehandlung selbst zu brechen.

 

 

Wer sich weigert, die Chemie freiwillig zu schlucken, wird dazu mit allen möglichen Drohungen und anderen Vorkehrungen (Verpulverisierung, Verflüssigung) genötigt. Die Hauptdrohung ist das - wie es im Anstaltsjargon heisst - "Herunterspritzen". Die Hartnäckigen sind durchs Band dieser Prozedur ausgesetzt. Ein Aufgebot von bis zu einem Dutzend Pfleger packen das Opfer, halten es fest oder fesseln es. Dann wird ihm mit einer Injektionsnadel die Chemie in den Körper gepumpt. Da sich die Zwangsszenen zum Teil vor den Augen der übrigen Insassen abspielen, wissen alle, was ihnen im Falle einer Weigerung blüht.

 

 

Der Tatbestand der Körperverletzung ist prima vista erfüllt. Die übrigen Methoden stellen eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs dar.

 

 

Im Gegensatz zu den meisten Menschenrechten, welche gesetzliche Ausnahmen zulassen (cf. zB. je Ziff. 2 der Art. 8 bis Art. 11 EMRK), gilt das in Art. 3 EMRK statuierte Folterverbot absolut. Ein Gesetz, welches Folter gestattet, ist per se null und nichtig.

 

 

Die in den Anstalten herrschende Situation zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die Entscheide zur Zwangsbehandlung ohne weitere Formalitäten gefällt werden. Insbesondere wird dem Betroffenen vorgängig keine rekursfähige Verfügung samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung (wie etwa beim sogenannten Zwang im Zwang im Strafvollzug (zB. Arrest)) ausgehändigt. Das Institut der aufschiebenden Wirkung ist gänzlich unbekannt. Der Entscheid des gerade zuständigen Arztes (häufig eine Privatperson), wird sofort vollzogen.

 

 

Damit herrscht im Bereich der Zwangspsychiatrie Rechts- und Vogelfreiheit. Es gilt das ausschliessliche Gutdünken des Arztes. Sein Opfer ist vollkommen machtlos.

 

Auch das ist unmenschlich.

 

 

17. Weil die Körperverletzungen und die Nötigungen Straftatbestände darstellen, ihre Ausübung in amtlicher Funktion erfolgen und damit Amtsmissbräuche sind, müssen die Akten, da auch unsere Klientschaft davon betroffen wurde, der Strafuntersuchungsbehörde übermittelt werden.

 

 

18. Der Anspruch auf die Feststellung der Menschenrechtsverletzungen folgt aus Art. 13 EMRK.

 

 

19. Art 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB gebieten, dass derjenige, welcher zu Unrecht in eine Anstalt eingewiesen, dort zurückgehalten, gefoltert worden ist und den Bruch eines oder mehrerer der in Art. 5 EMRK aufgelisteten Menschenrechte zu erdulden hatte, Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz besitzt.

 

Dieser Anspruch auf Rehabilitierung ist ein elementarer. Seine Verletzung zieht schwere Störungen des Rechtsfriedens nach sich. Das Gebot der Rehabilitierung erfordert schnelle Gutmachung. Der Verletzte soll nicht Jahr und Tag darauf warten müssen, da dies nur zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Zustandes führt. Es versteht sich daher von selbst, dass im Verfahren, in welchem die Freilassung verhandelt wird, sofort auch über die Wiedergutmachung entschieden werden muss, was zwingend aus dem Gebot der Prozessökonomie und in Zürich aus Art. 59 KV folgt. (Das kantonale Haftungsgesetz kommt nicht zum Zuge, weil die Haftung durch Bundesrecht geregelt ist (§ 5 ZHHG)).

 

 

Die Prüfung braucht die Raschheit des Verfahrens nicht zu beeinträchtigen, indem die Entlassung in einem Vorentscheid getroffen und sofort vollzogen werden kann. Eine Gegenstandslosigkeit ist - schon angesichts der Feststellungsansprüche gemäss Art. 13 EMRK - unzulässig.

 

 

Schaden und Genugtuung sind von Amtes wegen zu bemessen.

 

 

20. Gestützt auf Art. 397f Abs. 2 ZGB, evtl. Art. 4 BV wird die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. Die Notwendigkeit ergibt sich bereits aus der Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen sowie aus allen übrigen Gründen. Die Voraussetzungen der Rechtsverbeiständung sowohl nach Bundes- wie nach Verfassungsrecht sind von Amtes wegen zu prüfen. Unsere Klientschaft hat ein Vorschlagsrecht, welches der beauftragte Verein für sie ausübt:

 

RA Anna Weber

Bahnhofplatz 1

8001 Zürich

 

 

Für den Fall der Abweisung des Antrages auf Verbeiständung (und ausdrücklich nur für diesen Fall) macht der Verein von seinem Substitutionsrecht Gebrauch und setzt neben der Obgenannten noch die folgende Person in die Vollmacht ein:

 

Heiri Müller

Bellevue 2

8001 Zürich

 

 

21. Was die Prozessentschädigung anbelangt, wird der obige Antrag im Falle der Gutheissung gegenstandslos. Die genannte Beiständin ist im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen. Der Verein macht selber einen Aufwand von xx Stunden für Instruktionen, Korrespondenz und diese Eingabe geltend. Auch dieser Aufwand ist zu entschädigen und zwar zum Ansatz der Rechtsverbeiständung gemäss Art. 397 f Abs. 2 ZGB.

 

 

RA Edmund Schönenberger

Vollmacht

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