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Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt ______________________________________________________________ Samstag, 6. Februar 2010 Bundesgericht 1000
Lausanne 14 In Sachen Freistaat Edmund
Schönenberger BF gegen 1. Anwaltswächter
des Kantons Luzern 2. Obergericht
des Kantons Luzern BG betr. freiem Denken, Reden und Handeln verlange ich
mit Beschwerde die
Aufhebung des Entscheids des BG 2 vom 23.12.2009, die Feststellung der
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die unentgeltliche Rechtspflege für
sämtliche Verfahren. 1. Die Formeln
ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage 1). 2. Von der Sache
selbst kann man das nun überhaupt nicht behaupten. Kein Problem für
mich. Nachdem ich mich im
letzten Jahrhundert vom schweizerischen Unrechtswesen abgesetzt und zur
genialsten Lebensstrategie eines Urbauern gewechselt habe, habe ich mir in
dem durchschnittlich einen von mir pro Jahr geführten Fall angeeignet, ihn
kontradiktorisch darzustellen. Die Sache ergibt sich daher lückenlos aus der
Beschwerde selbst. Sie ist lediglich noch auf den neusten Stand „upzudaten“. 3. Wie aus unten
lit. E folgt, wollen die Luzerner Anwaltswächter mich bestrafen, weil ich mich
im Rahmen der Verteidigung eines Klienten frei geäussert habe. Dagegen habe
ich Beschwerde ans Obergericht erhoben. Sein Entscheid soll
nun vorab für sich selbst sprechen: Kanton Luzern Obergericht Versand
3.2.2010 01 09 18 I. Kammer Oberrichter Boesch (Präsident) als Einzelrichter; Gerichtsschreiberin
Santschi Entscheid vom 23. Dezember 2009 In Sachen Edmund Schönenberger Beanzeigter, Beschwerdeführer und
UR-Gesuchsteller betreffend Unentgeltliche Rechtspflege (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
nach § 13 AnwG (Fall-[Nr. 11 09 159]) Erwägungen 1. 1.1. Im Rahmen eines Verfahrens wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung,
in dem Rechtsanwalt Edmund Schönenberger als Vertreter auftrat, stellte
Amtsrichterin Elisabeth Scherwey, Amtsgericht Luzern-Stadt, der
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte am 6. Februar 2009 eine
Kopie seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2009 zu und verwies
auf Art. 15 BGFA i.V. m. § 12 Abs. 3 AnwG. Mit Entscheid vom 21. September 2009 disziplinierte die
Aufsichtsbehörde Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wegen Verletzung der
Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) in Anwendung von Art. 17 As. 1 lit. c BGFA
mit einer Busse von Fr. 500.--. 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2009 (Postaufgabe:
2.11.2009) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte „die öffentliche
Anhörung der dem (...) Entscheid der Anwaltswächter (...) zugrunde liegenden
Sache, seine Vernichtung, die Feststellung von Verbrechen gegen die in Art. 6
Ziff. 2, Art. 6 Ziff. 3 lit. d, Art. 10 und Art. 14 EMRK verankerten
Menschenrechte, die Ladung der Belastungszeugin Scherwey und die
unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch
RA Roger Burges“ (OG amtl.Bel. 1 S.1). 2. Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§204 VRG). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn sich das
Restsbegehren nicht als aussichtlos erweist. Aussichtslos bedeutet, dass die
Verfolgsaussichten wesentlich geringer erscheinen als die Verlustrisiken,
sodass es kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 109 Ia 9 E.4). Dagegen
gilt ein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waagschale halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Ein Prozess, der auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht geführt würde, soll nicht deshalb angestrengt werden, weil er nichts
kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1). Ob ein Rechtsstreit aussichtlos
erscheint, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der
Verhältnisse zur Zeit, zu der das Gesucht um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 128 I 235 f. E. 2.5.3). 3. 3.1. Der Rügegrundsatz und die Begründungspflicht gelten - trotz
Untersuchungsmaxime und Ermessenskontrolle - auch im verwaltungsrechtlichen
Verfahren. Die Mitwirkungspflicht verlangt vom Beschwerdeführer, dass er
sich konkret und substanziiert mit den
kritisierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt,
andernfalls sie als akzeptiert gelten (§ 133 Abs. 1 VRG; LGVE 1998 II Nr.
57). Das Hinein-Kopieren von Dokumente aus früheren Verfahren (OG amtl.
Bel. 1 S. 5-58), die blosse Erörterung des Sachverhalts aus eigener Sicht (OG
amtl.Bel. 1 S. 62 ff. Ziff. 4, 7-8 und 13), das reine Behaupten des
Gegenteils und die materiellen Ausführungen zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung des eigenen Klienten (OG amtl.Bel. 1 S. 62 f. Ziff. 5)
stellen keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 21. September 2009 dar,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hat sich zudem
ausführlich zu den einzelnen vom Beschwerdeführer formulierten Textpassagen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar 2009 geäussert und
dargelegt, inwiefern sie den gebotenen Anstand vermissen lassen und das
Sachlichkeitsgebot verletzen (AR Entscheid S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2).
Diesbezüglich fehlt es ebenfalls einer substanziierten Auseinandersetzung.
Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf einen
Rechtsirrtum, „um mit der Justiz das Kalb zu machen“ (OG amtl.Bel 1 S. 63
Ziff.6); dieses Vorbringen ist nicht ernst zu nehmen. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangels strafrechtlicher
Relevanz seiner Äusserungen könne er disziplinarrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen werden (OG amtl. bel. 1 S. 61), verkennt er die
Unabhängigkeit von Straf- und Disziplinarverfahren. Anders als eine
strafrechtliche zielt eine disziplinarrechtliche Sanktion nicht auf den
Ausgleich eines konkret begangen Unrechts, sondern wirkt zukunftsgerichtet.
Weshalb eine Disziplinarmassnahme ein strafrechtlich relevantes Verhalten
resp. ein Strafverfahren voraussetzen soll, ist nicht nachvollziehbar und
wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Die Erfolgsaussichten dieser Rüge
erscheinen deshalb als äusserst gering. 2.2. Sodann erscheint auch die Rüge des Beschwerdeführers, er werde wegen
seines besondern Status als Anwalt anders als alle übrigen Merischen
behandelt und damit diskriminiert (OG amtl.Bel. 1 S. 61 f.), als aussichtslos. Zwar gelten die Grundrechte (insb. die Wirtschafts- und
Meinungs[äusserungs]freiheit) auch für Anwälte. Wie dem Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt aber bekannt sein dürfte, lassen sich Grundrechte unter gewissen
Voraussetzungen beschränken (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,
Verhältnismässigkeit: vgl. Art. 36 BV). Weshalb vorliegend ein unzulässiger
Eingriff vorliegen soll resp. welche der in Art. 36 BV erwähnten
Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen, macht er nicht deutlich und ist
auch nicht ersichtlich. 3.4. Zusammenfassend erscheinen die Erfolgsaussichten der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach einer summarischen Prüfung als
beträchtlich geringer als das Verlustrisiko. Das Gesuch und unentgeltliche Rechtspflege
ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
amtlichen Kosten vor Fr. 500.-- (§198 Abs. 1 VRG und § 21 Abs. 1 KoV). Rechtsspruch 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 11 09 159 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat der kantonalen Gerichtskasse die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und
Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist
nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30Tagen beim
Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von
Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Eine Kopie
desselben geht in die Verfahrensakten 11 09 159 der I. Kammer des
Obergerichts. Luzern, 23. Dezember 2009 I. Kammer des Obergerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin 4. Übelste Kabinettsjustiz! Luzern-, schweizweit und selbst im Mon Repos pflegen die Richter in
einem Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hauptentscheid
zu verbinden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, habe ich in meiner
Eingabe ans Obergericht noch vor der Vernichtung des Entscheids der
Anwaltswächter die öffentliche
Anhörung der Sache verlangt. Dazu werden die Gerichte durch nicht weniger
als ein Menschenrecht und obendrein durch die Verfassung gezwungen (Art. 6
Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbietet den Gerichten zudem zu schlampen. Sie müssen innert angemessener Frist
verhandeln. Statt nun, wie es sich gehört hätte, speditiv zur Anhörung zu laden,
haben die Luzerner die Zeit damit verplempert, an einer Nebensache
herumzuhirnen. Die sich dahinter verbergende Strategie ist zu durchsichtig. Es ist ja schon klar, was am Obergericht abgelaufen ist, als meine
Beschwerde auf die Pulte der Richter geflattert ist. Der erste Reflex war mit
Garantie: Wie können wir nur diesen Schafsäckel - es mögen auch andere
Begriffe gedacht worden oder gefallen sein - auf die eleganteste Art und
Weise abstechen. Murksen wir doch, werden die Halbschlauen sich ins Fäustchen gelacht
haben, vorerst mal per Einzelrichterentscheid die unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. So wie wir den (wie auch immer
Betitelten) kennen, wird er unseren Entscheid sicher weiter ziehen. Und dabei
wird er schon mal - mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 90% - auf
die Schnauze fliegen. Das Bundesgericht wird die schützende Hand über uns
halten. Alsbald haben wir freie Bahn und werden wir mit Kammerbeschluss und
den im Entscheid über die Unentgeltlichkeit genannten Gründe kurzerhand schon
gar nicht auf seine Beschwerde eintreten. 5. Weil bösartige Reflexe den Verstand bekanntlich ausschalten, ist
geschehen, was geschehen musste. § 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Luzern
schreibt generell den Kammerentscheid vor. Ein Entscheid über die
Unentgeltlichkeit ist davon nicht ausgenommen worden. Einzelrichterentscheide können nur in durch die Geschäftsordnung genau
bezeichneten Streitsachen gefällt werden. Im Katalog dieser Ordnung fehlt
jedoch „mein Fall“ (§ 14a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons
Luzern). Der von einem unzuständigen Richter gefällte Entscheid ist nichtig und
daher - wie verlangt - aufzuheben. 6. Dass der unzuständige Boesch noch vor der Anhörung via den Entscheid über einen Nebenpunkt mit der
Feststellung vorgeprellt ist, meine Beschwerde sei aussichtslos, erweist sich
als flagrantes Verbrechen gegen mein Menschenrecht auf ein faires Verfahren im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das ist gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen. 7. Wohl erst nach meinem Ableben wird das miese Manöver korrekt als
pubertärer Lausbubenstreich, als Halunkenstück in die Justizgeschichte
eingehen. Die jetzigen Konsequenzen sind klar. Boesch erscheint als befangen
und als nicht mehr unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ein Kopie
geht daher ans Obergericht mit dem förmlichen Begehren, er habe im weiteren
Verfahren in den Ausstand zu treten. Bei dieser Gelegenheit kündige ich gerade auch noch an, dass ich zu
Beginn der Hauptverhandlung im grössten Verhandlungssaal des Kantons Luzern
die anwesenden Richter zur ehrenhaften Erklärung anhalten werde, ob sie
Boeschs Entscheid mit ihm vorgekäut haben oder nicht. Falls ja, haben sie
sich augenblicklich zu verabschieden... 8. Der unzuständige Boesch hält mir § 133 VRG LU vor, wonach eine
Beschwerde zu begründen, ich jedoch dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Dieses kantonale Gesetzlein wird selbstverständlich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK derogiert. Die Sache ist erst nach der öffentlichen Anhörung spruchreif! Es versteht sich daher von selbst, dass an dieser Anhörung, weil es
sich um das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren in der Disziplinarstrafrechtssache handelt, sämtliche
Argumente vorgetragen werden können, welche Boesch zu vermissen meint. Der
Entscheid der Anwaltswächter verkommt sozusagen zur Anklageschrift. Letztlich hätte ich mich unter Berufung auf mein Menschenrecht damit
begnügen können, lediglich die öffentliche Verhandlung zu verlangen und dort
alles breit zu schlagen. Sollte die Justiz sich zur Behauptung versteigen, es müsse schon vor
der öffentlichen Anhörung alles auf den Tisch gelegt werden, macht sie sich
vollkommen lächerlich. Es kann ja nicht Sinn der öffentlichen Anhörung (BGE 1A.247/2005
E. 1.2.1) sein, dass man bei
diesem Anlass wie ein Idiot alles vor sich hinplappern muss, was schon in
eine Schrift gegossen worden ist. Das Korrelat zur Anhörung ist die Rede. Und
die ist nun einmal mündlich. Das Menschenrecht selbst lässt also zu, dass man
sich nicht schriftlich zu äussern braucht, sondern reden kann, wie einem der
Schnabel gewachsen ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist gebrochen worden 9. Boesch behauptet frech, aktenwidrig, willkürlich und amtsmissbräuchlich,
ich hätte mich mit dem Entscheid der Anwaltswächter nicht auseinandergesetzt.
Offenbar sind ihm im Eifer, mir eins aufs Dach zu geben, die Augen
durchgebrannt. Ich habe nämlich das Hauptargument der Anwaltswacht herausgepickt und
es an meinem Gegenrecht zerplatzen lassen, es der Scherwey mit gleicher Münze
heimzahlen zu dürfen, wie sie es meinem Klienten besorgt hat: Gegen Art. 12 lit. a BGFA
verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts
oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl.
LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung:
Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39; Anwaltswächter Ziff. 5). Herrliches Beispiel einer schizoiden
„Rechtssprechung“! Scherwey durfte sich ohne die
geringsten Konsequenzen, ohne Lohnkürzungen und ohne hinter Gitter gesetzt zu
werden die Macht herausnehmen, meinen Klienten den in den Anstalten gängigen
Foltermethoden, dem Mord auf Raten auszusetzen, ihn als Psychotiker zu
beleidigen und ihn weiterhin seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner
übrigen Menschenrechte und damit weit mehr als seiner Integrität zu berauben.
Und ich soll als Verteidiger
ihres Opfers ihr Treiben noch nicht einmal in weit weniger als ihre Aktionen
treffende Worte kleiden dürfen?! Diese Spaltung der Justiz, sich
selbst alle Frechheiten zu erlauben, die Kritik dagegen sich jedoch strikte
zu verbeten, vermag vielleicht sie, nicht aber einen scharfsichtigen Freidenker
zu beeindrucken (unten F
Ziff. 3). Da sieht man wieder einmal, wie die Justiz wirklich funktioniert. Im
gleichen Atemzug, da Boesch mir vorwirft, ich sei auf die Argumente der
Vorinstanz nicht eingegangen, wischt er meine Begründung seelenruhig unter
den Tisch! Chapeau! Um meine Stossrichtung im Hinblick auf die Verhandlung im vollen Saale
erkennbar zu machen, habe ich überflüssigerweise einen weiteren Vorwurf der
Anwaltswacht zerpflückt: Als pars pro toto und
Dessert sei noch ein konkretes Müsterchen zur mir verbrecherisch aberkannten
Meinungsäusserungsfreiheit serviert: Auch die Ansicht, dass
die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle
und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die
zulässige Kritik an der Justiz hinaus (Anwaltswächter Luzern, unten E Ziff. 5.2.). Auch die
Oberrichter beschimpfen und vernichten unseren Klienten als Geisteskranken (Freistaat Edmund,
unten B VII Ziff. 5). Scherwey fühlt sich betupft und
die Anwaltswächter ziehen dummerweise mit. Die Oberrichter hingegen sehen
sich bei genau gleicher Kritik zu keiner Anzeige veranlasst. Offensichtlich
ist ihre „Integrität“ nicht tangiert worden (unten F Ziff. 4). Als Glied einer sprichwörtlich blinden Justiz hat der gleich blinde
Boesch von all dem weder etwas sehen noch hören wollen. Damit hat er sich seiner ihn treffenden verdammten Pflicht und
Schuldigkeit entzogen, meiner Sache im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
30 Abs. 3 BV Augen und Ohren zu leihen. 10. Gerade entdecke ich noch einen weiteren Knüppel. Sowohl den
Anwaltwächtern als auch Boesch lagen bei ihren Entscheiden meine in der Sache
meines Klienten ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vor. Daraus mussten sie
ersehen, dass nur die Scherwey mir die Augen auskratzen will, mir die
gleichermassen angeschossenen Oberrichter jedoch nicht an den Karren gefahren
sind. Das im Disziplinarstrafverfahren analog anzuwendende Prinzip der
Unteilbarkeit des Strafanspruchs verbietet alsbald, mich zu verfolgen. Hahaha! 11. Wie Boesch die Sache durch seine Schreiberin bewusst und unfair im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat verdrehen lassen, soll an folgendem
Beispiel illustriert werden: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangels
strafrechtlicher Relevanz seiner Äusserungen könne er disziplinarrechtlich
nicht zur Verantwortung gezogen werden (OG amtl. bel. 1 S. 61), verkennt er
die Unabhängigkeit von Straf- und Disziplinarverfahren. Tatsächlich aber bin ich dem Hauptargument der Anwaltswacht, ich hätte
die persönliche Integrität der Scherwey verletzt oder in Frage gestellt, wie
folgt entgegengetreten: Es ist ausgeschlossen, dass
blosse Worte die Integrität eines Menschen zu beeinträchtigen vermögen, ohne
dass solche Worte die Schwere einer strafrechtlichen Relevanz aufweisen. In casu sehen wir uns mit der leidigen Tatsache
konfrontiert, dass mir nicht angelastet werden kann, ich hätte Scherwey in
ihrer Ehre verletzt. Mangels eines entsprechenden Strafverfahrens ist
zwingend von meiner Unschuld auszugehen. Bei fehlender strafrechtlicher
Relevanz erscheinen daher alle gegen
mich erhobenen Vorwürfe als denkbar ungeeignet, irgend jemandes
Integrität zu verletzen oder in Frage zu stellen (unten F Ziff. 3). Prophetisch habe ich vorausgesehen, dass solche Nuancen den geistigen
Horizont eines Oberrichters übersteigen. 12. Das Hinein-Kopieren von Dokumente aus früheren
Verfahren (OG amtl. Bel. 1 S. 5-58), die blosse Erörterung des Sachverhalts
aus eigener Sicht (OG amtl.Bel. 1 S. 62 ff. Ziff. 4, 7-8 und 13), das reine
Behaupten des Gegenteils und die materiellen Ausführungen zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung des eigenen Klienten (OG amtl.Bel. 1 S. 62 f. Ziff. 5)
stellen keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 21. September 2009
dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da scheint wohl eher Boesch etwas zu „verkennen“. Wir befinden uns
hier nicht in einem Zivilprozess wie im alten Rom - wo bereits eine einzige
falsch gesprochene Formel die Niederlage besiegelte - sondern in einem
Strafprozess, in welchem obendrein höchste „Rechtsgüter“, nämlich
Menschenrechte, tangiert sind. Daran ändern alle gerichtlichen Bezeichnungen nichts. Die Anwaltswächter haben mich mit einer Geldstrafe gebüsst und damit uno actu ein Verbrechen gegen mein
Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung begangen. Die Offizialmaxime zwingt das Gericht, von Amtes wegen die gesamten
Akten von A - Z minutiös zu studieren. Und woraus besteht nun meine Eingabe? Aus eben gerade nichts anderem
als den gesamten Akten! Es fehlen nur die Anzeige der betupften Scherwey und ein paar
Formulare! Mit seinem Einwand posaunt der unzuständige Boesch die blamable
Tatasche hinaus, dass er, indem er sich an meiner mit den gesamten Akten
bepflasterten Eingabe stört, diese Akten noch nicht einmal zur Kenntnis
nehmen will!` Anhören musst Du mich, Boesch, anhören. Lern doch den Art. 6 Ziff. 1
EMRK auswendig! 13. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben auf einen Rechtsirrtum, „um mit der Justiz das Kalb zu
machen“ (OG amtl.Bel 1 S. 63 Ziff.6); dieses Vorbringen ist nicht ernst zu
nehmen. Plumper geht’s nimmer. Auch wenn ich neben ungezählten anderen Facetten mit der Justiz das
Kalb mache - sie hat alles und auch das verdient - ist sie gehalten, den
Einwand zu bewerten. Boesch bestreitet nicht, dass ich schon eine Mehrheit
des Zürcher Kassationsgerichts ohne die geringsten standesrechtlichen
Konsequenzen als urteilsunfähig qualifiziert habe. Wenn nun der Wind plötzlich aus einer anderen Richtung bläst, kann der
Tatbestand des Rechtsirrtums optimaler gar nicht erfüllt sein! Das Vorbringen nicht ernst zu nehmen, stellt ein Verbrechen gegen Art.
6 Ziff. 1 EMRK dar. 14. Sodann erscheint auch die Rüge des
Beschwerdeführers, er werde wegen seines besondern Status als Anwalt anders
als alle übrigen Merischen behandelt und damit diskriminiert (OG amtl.Bel. 1
S. 61 f.), als aussichtslos. Boesch kreidet mir schieres Behaupten des Gegenteils an und behauptet
selber das schiere Gegenteil. Eine solche Justiz ist bescheuert. Als Urbauer darf ich der Scherwey klaren Wein einschenken, als Anwalt
ist mir das verboten. Diese Logik haut unterm Art. 14 EMRK nicht hin. Versenkungen in die psychiatrischen Bollwerke stellen den überhaupt
schwersten Eingriff dar. Sogar ein vorzeitiger Tod ist statistisch erhärtet
inbegriffen. Entsprechend ist die überhaupt schärfste Kritik zulässig. Gesetzliche
Einschränkungen im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK vermögen diese Kritik nicht
zu blockieren. Weil der gewöhnliche Bürger, das Volk - mithin der „Souverän“ - keinen
Einblick in die geheimen Bereiche nehmen kann, ist der in der Materie
beschlagene Anwalt sogar verpflichtet, den Ton anzugeben. In meiner Beschwerde gegen Scherweys Versenkungsentscheid ist meine
Kritik allerdings zu schwach ausgefallen. Nur für diesen Vorwurf bin ich bereit, eine Busse ehrenvoll zu
akzeptieren. 15. Im von den Luzernern gegen mich selbst geführten Angriff jagen
sich die Verbrechen gegen meine Menschenrechte. Unbeugsam schlage ich mit gezielten Hieben zurück. 16. Selbstverständlich hat das in der Sache erstinstanzlich waltende Obergericht beim Strafcharakter des
Verfahrens und den zur Debatte stehenden Menschenrechten mit oder ohne mein
Zutun jeden einzelnen gegen mich erhobenen Vorwurf hervorzufischen, ihn in
den Gesamtzusammenhang zu stellen und auf die Waagschale zu legen. Gleiches
gilt, wenn in einem solchen Verfahren mit Entscheid über die
Unentgeltlichkeit die Aussichten einer Beschwerde abgeschätzt werden. Entscheide der Gerichte müssen begründet
werden. Diese Pflicht ist am Strengsten, wenn Grund- und Menschenrechte zur
Debatte stehen. Boesch hätte den Sachverhalt, welcher als Vorwand für meine
„Bestrafung“ genommen worden ist, umfassend ausbreiten müssen. Alsbald hätte
er detailliert und sorgfältig prüfen müssen, ob das Menschenrecht auf
Meinungsäusserungsfreiheit mir das Maul verbietet oder nicht. Diese umfassende Prüfungs- und
Begründungspflicht ist erforderlich, damit nicht nur der Richter sich selbst
Rechenschaft über die Motive seines Entscheids ablegt, sondern dieser auch
für die Parteien nachvollziehbar wird. Der unzuständige Boesch hat genau das getan, was er mir - zu Unrecht -
vorwirft: Er hat keinen, aber auch nicht einen einzigen Vorwurf gegen mich
konkret auf seine Stichhaltigkeit untersucht. Damit hat er die richterliche Prüfungspflicht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt. 17. Boesch hat meine behauptete Mittellosigkeit nicht bestritten.
Meine einzige Einnahmequelle ist die unpfändbare AHV-Rente. In Serbien
existiert ein dem alpengermanischen äquivalentes Steuerrecht nicht. Private
haben keine in die Verzweiflung treibende Steuerformulare auszufüllen, wie
ich das im Rahmen der Rechtsauskunft des von mir mitbegründeten Zürcher
Anwaltskollektivs immer wieder habe erleben müssen. Die serbischen Lopovi
füllen sich die Taschen via die Mehrwertsteuer. Meine Vermögenslosigkeit
ergibt sich aber aus dem letzten verfügbaren Steuerausweis (Beilage 2). 18.
Iura novit curia (Art. 106 BGG). Bei Verbrechen gegen die Menschenrechte ist
das Bundesgericht zur freien Prüfung verpflichtet. 19. In der inkriminierten Beschwerde habe ich den Organen der
Zwangspsychiatrie, zu welchen selbstverständlich auch die Justiz zu zählen
ist, vorgeworfen, mehrere Verbrechen gegen die Menschenrechte meines Klienten
verübt zu haben. Bis heute sind meine Vorwürfe nicht entkräftet worden. Das
Bundesgericht ist auf die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene
Beschwerde nicht eingetreten, weil mein Klient am gleichen Tag, als ich sie
vom Stapel gelassen habe, entlassen worden ist. Selbst wenn das Bundesgericht die untere Justiz - wie üblich - gedeckt
hätte, wäre auch dies kein tauglicher Grund, mich zum Schweigen zu bringen. Massgebend ist für mich nicht das Urteil der Zeit, sondern der
Geschichte. Dass die Zwangspsychiatrie über kurz oder lang eine fürchterliche
Abfuhr erleiden wird, ist so sicher, wie dies der Inquisition oder dem Holocaust
widerfahren ist! 20.
Es wäre reichlich naiv, es in der Beschwerde dabei bewenden zu lassen, auf
meine Menschenrechte zu pochen. Sie
gelten nicht! Der
Katalog kann höchstens als präzise Aufzählung täglich verübter schwerer
Verbrechen gegen die Menschen dienen. Wären die Menschenrechte tatsächlich
gewährleistet, wäre es sofort aus und vorbei mit dem totalitären Machtgebaren
der die Welt beherrschenden Oberschurken. Ohne die Verbrechen gegen die
Menschenrechte könnten sie ihre egoistischen Interessen gar nicht
durchsetzen. Genau
das soll transparent gemacht werden. Während die Bundesrichter nun über der
Beschwerde brüten, lesen ungezählte Menschen mit[1]. 21.
So - und nun sind die Meister im fliessbandmässigen Abschmettern von
Beschwerden an der Reihe! Um herauszufinden,
was das Bundesgericht unter Fliessbandarbeit versteht, brauchen wir uns bloss
mit einer seiner vielen Methoden zu beschäftigen, seine Kunden ins Messer
laufen und ihr Herzblut verspritzen zu lassen. Wir bedienen uns hiezu des im
Geschäftsbericht des Jahres 2001 erwähnten Internets, auf welches "zur
Gewährleistung der Transparenz der Rechtssprechung" 51,2%
der Fälle aufgeschaltet worden sein sollen. Geben wir in die Suchmaske den Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ein.
Bekanntlich können mit diesem Beschwerden abgemurkst werden, weil sie
ungenügend begründet worden seien. Aber Obacht! Bei der Recherche kannst Du
grau werden und es ist dringend angezeigt, Dir die Empfehlungen zu
vergegenwärtigen, welche verhindern, dass Du am Apparat Deine Gesundheit
verschandelst. Wir sind nämlich nach endlosem Drücken beim 500. Resultat
angelangt und noch immer bleibt die Relevanz - angezeigt durch gelbe Farbe -
maximal. So kommen wir nicht weiter. Die Maschine spuckt auch die Meldung
aus, die "Anfrage (sei) zu lang oder zu komplex..." Es gilt, die
Suche auf kürzere Perioden einzugrenzen. Auf solche Weise düfteln wir durch
noch endlosere Klickerei heraus, dass vom 1.1.2000 bis 15.9.2002 Art. 90 Abs.
1 lit. b OG sage und schreibe 1197
(eintausendeinhundertsiebenundneunzig) Male drangsaliert worden ist. Eine Recherche bei den nicht "transparent" gemachten
restlichen Fällen dürfte wohl noch katastrophaler ausfallen. Ohne
Zweifel hat der ominöse Paragraph zum für das Bundesgericht überhaupt
wichtigsten im gesamten schweizerischen Gesetzesurwald mutiert[2].
Das
war noch unter der alten Ordnung. Unter der
neuen Ordnung sind die Abschmetterinstrumente - Art 74 Abs. 2 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG
- schon 5028 bzw. 1378 Male "benutzt" worden, um Beschwerden
abzustechen (Stand Ende Januar 2010). Diese Zahlen werden durch die
„Dunkelziffer“ der nicht ins Internet gestellten Entscheide garantiert noch
um weit mehr als das Doppelte übertroffen! 22. Im
Folgenden werden sämtliche bis jetzt noch nicht zur Sprache gekommenen
Details der Sache ausgebreitet. Für die bereits ungeduldig auf ihren Stühlen
herumrutschenden Bundesrichter setze ich hier mal eine Unterschrift
dazwischen, für die andern gilt meine Zeichnung am Schluss... Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger A. Edmund Schönenberger 25. Oktober 2009
Obergericht
Hirschengraben 16
CH-6002 Luzern
Freistaat Edmund Schönenberger gegen Anwaltswächter des Kantons Luzern betr.
freiem Denken, Reden und Handeln verlange ich die öffentliche
Anhörung der dem beiliegenden Entscheid der
Anwaltswächter vom 21.9.2009 zugrunde liegenden Sache, seine Vernichtung, die
Feststellung von Verbrechen gegen die in Art. 6 Ziff. 2, Art. 6 Ziff. 3 lit.
d, Art. 10 und Art. 14 EMRK verankerten Menschenrechte, die Ladung der
Belastungszeugin Scherwey und die unentgeltliche Prozessführung samt
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch RA Roger Burges. 1. Der Hintergrund dieser Sache ist schnell erklärt: Ein Klient des
Vereins PSYCHEX ist in eine schweizerische psychiatrische Anstalt versenkt
worden. Wiederholt hat er auf seine Freiheit gepocht. Seine Klagen sind
jedoch von der zuständigen Richterin Scherwey kaltblütig abgemurkst worden.
Dagegen bin ich zum Obergericht des Kantons Luzern vorgestossen. Von meiner
dort geäusserten Kritik getroffen hat sich die Richterin beleidigt an die
Luzerner Anwaltswächter gewandt. Diesen ist nichts Gescheiteres eingefallen,
als mir eine Busse und Kosten aufzubrummen. 2. Der Gesamtzusammenhang könnte jämmerlicher nicht sein: Jeder auf
dieser Welt zirkulierende Geldschein ist ein Schuldschein, welcher
irgendeinmal mit Schuld- und Zinspflicht über die Tresen einer Bank geschoben
worden ist. Da die Geldmengen durch die jährlichen Zinsen exponentiell wachsen,
muss zwecks Bereitstellung inzwischen astronomischer Zinssummen in immer
rasanterem Rhythmus produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt
werden. Damit das Ganze reibungslos funktioniert, werden die für den Prozess
untauglichen oder ihn störenden Elemente zwecks Abschreckung der
Arbeitermassen gnadenlos in die ungezählten Anstalten versenkt (Spezial- und
Generalprävention). 3. Während die Versenkungsentscheide in Minuten gefällt werden, laufen
die Betroffenen auf der Suche nach Freiheit und Genugtuung regelrecht auf:
Die Justizverfahren bis und mit Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte dauern gut und gerne zehn Jahre,
die Gewinnchancen bewegen sich letztinstanzlich im Promillebereich. 4. Das Kaderpersonal des Polizei-, Justiz-, Anstalts- und übrigen
Staatsverwaltungswesens spielt eine besonders betrübliche Rolle. Nicht diese
Figuren selbst leisten alle die für Massenproduktion, Massenkonsum und
Abfallmassenbeseitigung geforderten Fliessband-, Tölpel- und Sklavenarbeiten
- nein bewahre! - mit Privilegien, fetten Honoraren ausgestattet und durch
immer aufwendigere Sicherheitssysteme abgeschottet sorgen sie für die perfekte
Umsetzung des heute herrschenden Primitivismus. 5. Mein Kampf auf der Seite der Verfolgten gegen die Verfolger, meine
Weigerung, mich zu unterwerfen und meine scharfen Kritiken sind den Herren
und ihren Adlaten ein Dorn im Auge. Grund genug, um mich permanent aufs Korn
zu nehmen. Kalter Kaffee: "Es wurde schliesslich ein anerkannter Grundsatz des kanonischen
Rechts, dass Advokaten, die die Verteidigung von Ketzern übernahmen, von
ihren Amtsbefugnissen suspendiert wurden und für immer in Verruf
kamen" (Henry Charles
Lea, Die Inquisition, Nördlingen 1985, S. 260 f.). Hätte ich zur Zeit der Inquisition gelebt, hätte ich zu Lande über ein
schnelles Pferd und zur See über einen Segler verfügen müssen, welcher ein
paar Grade höher am Wind zu kreuzen vermochte, als die Flotten der
schurkischen Kolonialmächte. 6. Angesichts der uneingeschränkten Möglichkeiten, über welche die
modernen Oberschurken längst verfügen, wäre es naiv, noch auf ein Entrinnen
zu hoffen. Als ich 1975 mit KollegInnen das berüchtigte Zürcher Anwaltskollektiv
mitbegründet habe, eröffneten die Schweizer Schurken - selbstverständlich
ohne geringsten Anlass und ohne uns je zu informieren - sofort ein
Strafverfahren gegen uns wegen Sprengstoffanschlägen (sic!), was ihnen
„gestattete“, unsere sämtlichen privaten und geschäftlichen Telefonate
abzuhören. Gegen ihre heutigen weit raffinierteren Techniken und Methoden habe
ich zur folgenden ultimativen, hieb- und stichfesten Strategie gefunden: Frei denken Meine als Abfallprodukte meiner Lebensmaxime anfallenden unverfrorenen
Äusserungen sind Angriff und Verteidigung zugleich: Zunächst einmal hören
meine und die Verfolger meiner KlientInnen nur ihre eigene Schand'. Für den
Bruchteil eines Augenblicks kratze ich an ihrer Selbstherrlichkeit, welche
sie sich so schön zurecht gelegt haben. Sodann erfahren sie von meiner
Souveränität, welcher niemand nichts, aber auch gar nichts mehr anhaben kann.
Selbst wenn die Oberschurken mich durch eine metergenau treffende Drohne
austilgen, haben sie nichts gewonnen: Ich habe mein Leben würdig beendet.
Spätestens, wenn diejenigen, welche mich auf dem Kerbholz haben, selber das
Zeitliche segnen müssen, sind wir wieder quitt. So einfach ist das! 7. Ein kluger Kopf wird einwenden: „Warum denn, Freistaat Edmund,
gibst Du Dich mit diesem hirnlosen Pack noch ab? Reagiere doch gar nicht mehr
auf ihre Anwürfe!“ Tatsächlich habe ich ein paar Gedanken an diesen Einwand verschwendet.
Wäre es gerade an der Zeit, den Acker zu bestellen, zu säen, zu pflanzen,
Unkraut zu hacken oder zu ernten, würde ich wohl kaum mehr in die Tasten
dieses Undings aus Plastik und Blech greifen, als ob’s die Hammersonate wär’.
Jetzt, im Spätherbst, da alles unter Dach und Fach, der Keller reichlich
gefüllt und die bis zum nächsten Frühling dauernde Mussezeit des Urbauern
angebrochen ist, habe ich mir doch noch einen kleinen Ruck gegeben. Viel gibt es ja nicht mehr zu tun. Die meisten Argumente sind im
Rahmen der Verteidigung meines Klienten bereits aufs Tapet gebracht worden.
Auch dieser idiotische Entscheid der Anwaltswächter wird mit ein paar Sätzen
abzuhaken sein. Als gewünschter Nebeneffekt fällt reichlich Aufklärung an... 8. Dann also medias in res! B. PSYCHEX |
|||
B.
H.
|
Das OG Luzern hat meine Beschwerde abgeschmettert. Telefoniere Klient in die Anstalt. Pfl. Arnold will mich nicht verbinden, Klient sei in der „Arbeitstherapie“, die zuständige Ärztin Dr. Artane nicht erreichbar. Arnold behauptet, Chefarzt Kurmann sei abwesend, verlange diesen via erneuten Anruf direkt, von den Sekretärinnen Unternährer und Reinert erfahre ich dann, dass alle inkl. Stellvertreter OA Mathé (seine direkte Nummer: 041 205 30 28) in einer Sitzung sind. Verlange unter Hinweis auf mein Menschenrecht auf Kommunikation mit meinem Klienten, dass Kurmann herausgeholt wird. Daraufhin setzt sich Reinert selbst ein, verbindet mich mit Abteilungsleiter Heggenschwiler, welcher mich mit Klient verbindet. Eine halbe Stunde verjöggle ich, bis ich mit ihm sprechen kann! |
Nein, nein!
Nach bald einem halben Jahrhundert Umgang mit der „Jurisprudenz“ kann uns die
Justiz nichts mehr vormachen!
Als Regel
gilt: Je schreiender das vom Staat einem Menschen zugefügte Unrecht, um so
radikaler blockt die Justiz ab. Der weise Volksmund bringt es auf den Punkt:
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Die Justiz
weiss haargenau, dass es viel einfacher ist, ihre Opfer abzustechen, wenn sie
ihnen Rechtsbeistände verweigert und sie so isoliert. Das wird sogar mit
System betrieben. Das im Kanton Bern für die Haftprüfung
Zwangspsychiatrisierter zuständige Gericht hat die Anwaltschaft in einem
Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht, mit der Gewährung unentgeltlicher
Rechtsverbeiständungen könne nicht gerechnet werden. Im Kanton Luzern hat das
Obergericht seine schützende Hand über den Willisauer Amtsrichter gehalten,
welcher sich mit seiner Politik, den seiner Gewalt Unterworfenen
Rechtsbeistände zu verweigern, berühmt gemacht hat. Die Justiz wird wohl auch
kaum im Ernst bestreiten wollen, dass sie das Institut des Rechtsbeistandes
gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB regelrecht zum toten Buchstaben hat
verkommen lassen. Die Müsterchen liessen sich beliebig vervielfachen.
Gegen uns
sticht der Willkürentscheid der Vorinstanz nicht. Sie kann damit vielleicht
einen geldgierigen Anwalt, nicht aber uns kalt stellen.
11. Auch
dieser unser zweite Streich ist im serbischen Hinterland verfasst,
superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von unserer
generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.
Sein eigener
Souverän
Nana
Schönenberger Edmund
Schönenberger
angefochtener Entscheid
Generalvollmacht bei den Vorakten
Nachtrag vom 4. März 2009
Gemäss Meldung des Pikettdienstes des Vereins PSYCHEX
ist unserem Klienten heute das Anstaltstor geöffnet worden. Statt der
Entlassung wird die zusätzliche Feststellung verlangt, dass Art. 5 Ziff. 1
EMRK - wie dargestellt - auch durch die mangelnden Voraussetzungen des Art.
397a ZGB ab Beginn gebrochen worden ist.
Der Lotteriecharakter der Zwangspsychiatrie könnte
klarer nicht zum Ausdruck kommen. Noch am 24. Februar 2009 bodigt das OG LU
seine Entlassungsklage und rund eine Woche später wird er entlassen...
C.
KANTON LUZERN
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Einschreiben
Herr Edmund Schönenberger
Luzern, 5. Mai 2009
Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens
Fallnummer AR 09 9
In Sachen: Amtsgericht Luzern-Stadt
gegen
Schönenberger Edmund
betreffend Anzeige
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schönenberger
Sie sind ... im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 übermittelte Amtsrichterin Scherwey der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 15 BGFA i.V.m. §11 Abs. 3 AnwG eine Kopie Ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht Luzern vom 3. Februar 2009 (amtl.Bel. 1).
Sie werfen der delegierten Richterin des Amtsgerichts vor, sie verfalle „der üblichen justizialen Denkschwäche, welche sich daraus ergebe, dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen" vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch bei den Versuchen der Amtsrichterin “uns eine Geisteskrankheit unseres Klienten schmackhaft zu machen. Wiederholt verunglimpft und beleidigt sie ihn aufs Schwerste, indem sie ihn als „psychotisch“ tituliert.“ Weiter beanstanden Sie: “Dass sie ihm wiederholt vorwirft nicht «krankheitseinsichtig» zu sein, ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein.“ Und weiter: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ Sowie: „Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel wie die Zwangspsychiater, nämlich der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als „Geisteskrankheit“ taxiert wird und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“
In der letzten Ziffer der Beschwerde führten Sie aus: „Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Die Beschwerde ist verfasst auf Briefpapier der PSYCHEX, auf welchem Sie nicht vermerkt sind. Unterzeichnet ist die Eingabe von Nana Schönenberger auf der einen Seite und von Ihnen auf der anderen Seite unter der Bezeichnung „Sein eigener Souverän“.
Aufgrund dieser Tatsachen hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde gegen Sie ein Disziplinarverfahren eröffnet. Zu prüfen sind dabei die Verletzungen von Art. 12 lit. a und b BGFA. Es geht um die Frage, ob die zitierten Äusserungen aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich noch im Rahmen des Zulässigen befinden oder den dem Gericht gebührenden Anstand verletzen. Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob die Mandatsführung „aus dem serbischen Hinterland“ und auf Briefpapier der PSYCHEX sich mit Art. 12 lit. b BGFA vereinbaren lässt. Sie haben Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
Freundliche Grüsse
Aufsichtsbehörde
über die Anwältinnen und Anwälte
Die Präsidentin
Oberrichterin Eva Wolfisberg
Zustellung
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BGFA an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Zürich
D.
Edmund Schönenberger
Urbauer und Rechtsanwalt
______________________________________________________________
10. Mai 2009
Anwaltswächter
per E-Mail und per
Post
des Kantons
CH-6000 Luzern
frei denken
frei reden
frei handeln
(Inschrift auf
meinem Grabstein)
In Sachen
Freistaat Edmund
Schönenberger
gegen
Kanton Luzern
eröffnen wir hiermit ein Verfahren
nicht etwa wegen
Majestätsbeleidigung,
sondern
weil es Uns so gefällt,
1. der grünen Eva Wolfisberg[3],
dem Ehrenphilister Andreas Korner[4], dem
Handels- und Wirtschaftrechtler Beat Schumacher[5]
(die Aktualität der einschlägigen kantonalluzernischen Internetseite
vorausgesetzt) und allen übrigen, welche auch noch an die Reihe kommen
möchten, eine Lektion zu erteilen.
2. Das besagte Triumvirfeminat bildet nämlich den „Ausschuss“ (nomen
est omen) der Luzerner Anwaltswächter, welche in der alpengermanischen
Plutokratie zusammen mit eben so vielen Gremien, wie es dort Kantone gibt,
scharf darüber zu wachen haben, dass ja kein Anwältlein aus der Reihe tanzt.
Das cui bono (wem nützt’s) dieser Politik ist unschwer
auszumachen: AnwältInnen sind die Anlaufstellen nicht nur der oberen
Zehntausend, sondern auch der gebeutelten Untertanen. Würden alle
ungeschminkt aus der Schule zu plaudern beginnen, wäre es vorzeitig aus und
vorbei mit den herrschenden Betrugssystemen.
3. Jetzt rennen die Büttel also gerade wieder einmal zum wohl über
dreissigsten Male hinter mir her, weil ich - nach drei Dezennien perfektester
Gehirnwäsche noch vollkommen grün hinter den Ohren - im unfreiheitlichen,
undemokratischen Unrechtsstaat namens Helvetia irgendeinmal vor Urzeiten das
Anwaltsexamen abgelegt habe.
4. Im Rückblick und mit „grauen Ohren“ geortet hätte ich das damals
wohl besser bleiben lassen und gleich Urbauer[6] -
meine definitive Berufung hienieden - werden sollen. Aber was konnte ich
dafür, dass ich eine Jugend lang durch raffinierte Desinformation verführt
worden war zu glauben, in ein Land hinein geboren worden zu sein, wo Milch
und Honig fliessen!
5. Zu meiner eigenen Souveränität habe ich gefunden, nachdem ich in
der Schweiz Chef des Staatsschutzes geworden bin. Ja so kann man das nennen.
Während meiner aktiven Zeit als Anwalt sind nämlich Zehntausende von Spitzeln
über die Schwelle des von mir mitbegründeten Zürcher Anwaltskollektivs[7]
getreten, um uns tagtäglich brühwarm und aus erster Hand zu berichten, was
sich da so allerhand hinter den Kulissen dieses als Bilderbuchschweiz
vermarkteten Schurkenstaates abspielt.
6. Ich kann mir ersparen, die dabei gesammelten gerüttelten
Erfahrungen aufzuwärmen. Die dreckige Wäsche hängt längst an der grossen
Glocke[8].
7. Das gilt auch für den Anlass, welcher die drei honorigen Gestalten
nun aus der Reserve gelockt hat[9]:
Sie wollen der Frau Doktor Elisabeth Scherwey zu Hilfe eilen, welcher nichts
Gescheiteres eingefallen ist als zuzulassen, dass ein Klient des von mir
gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Vereins PSYCHEX[10] in
die psychiatrische Anstalt Luzern versenkt, mit heimtückischen Nervengiften
gefoltert, der Freiheit und seiner übrigen Menschenrechte beraubt worden ist.
8. Die Dame habe ich mit einer gesalzenen Beschwerde aufs Korn
genommen.
Touché!
Von einer gerechten Strafe kann allerdings nicht die Rede sein. Die
Amtsrichterin Scherwey, der ganze mich nun verfluchende Rattenschwanz und
insbesondere die Drahtzieher der Plutokratien müssten samt und sonders
versenkt werden. Ersterer würde dann ein Lichtlein aufgehen, dass die
Zwangspsychiatrie nichts anderes als eine Neuauflage von Inquisition und
Holocaust ist, Letzteren endlich das Handwerk gelegt.
9. Das Fiasko in den nun gegenseitig laufenden Verfahren ist
vorprogrammiert: Der Grünen, dem Philister und dem Wirtschaftsanwalt sind die
Geschehnisse hinter den Anstaltsmauern und Hochsicherheitsschleusen nicht
annähernd so bekannt wie mir, so dass ihnen die Kompetenz, die
Stichhaltigkeit meiner Kritik korrekt bewerten zu können, glatt abzusprechen
ist.
Folglich können die Lakaien der Geldherren getrost so viele Stempel
auf die Siegel ihrer Urkunden niedersausen lassen, wie sie wollen.
Es wird nur sie selber betreffen.
Dank meiner eigenen Souveränität bin ich von keinem Urteil irgend
eines Irdischen mehr abhängig. Deshalb hat sich auch ein Verfahren wegen
Majestätsbeleidigung erübrigt.
10. Meine Lektionen gestalten sich wie folgt:
Als erstes erkläre ich die „Verteidigungsrede für alle Fälle“ und
meine sämtlichen übrigen veröffentlichten Analysen darüber, was hier Sache ist,
zu Bestandteil und Pflichtlektüre des Unterrichtsprogramms[11].
Es ist vorauszusehen, dass meine schwererziehbaren Zöglinge versuchen
werden, die Schule zu schwänzen.
Kein Problem!
Diesfalls werden wir uns spätestens zur Schlacht bei Philippi treffen.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt die sich in meine Staatsangelegenheiten
einmischenden „fremden Fetzel“ (Nidwaldner Dialekt) zu einer öffentlichen
Verhandlung[12]. Dort werden wir uns
von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, was entschieden wirkungsvoller
ist, als für Uneinsichtige reine Makulatur zu produzieren. Dabei muss ein
grösserer Saal als derjenige des Zürcher Geschworenengerichts organisiert
werden. Beim letzten Berufsverbotsverfahren war dieser bumsvoll, sodass die
Polizei - das Menschenrecht wie üblich brechend - Personen, welche an der
Verhandlung teilnehmen wollten, den Eintritt verweigert hat.
Ich hoffe, die Anzeigeerstatterin wird den Mut haben, ihre
offensichtliche Betroffenheit öffentlich zu begründen - nach Antwort, Duplik
und Quadroplik mit Recht auf Replik, Triplik und so weiter. Gestützt auf Art.
6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls ihre Ladung, um sie auch noch
ins Kreuzverhör zu nehmen.
Sollten nach Ausschöpfen der helvetokratischen Instanzen, ausgiebigem
Schnabulieren von foie gras de Strasbourg und selbstverständlich
vorausgesetzt, dass ich ob der sprichwörtlichen Lahmarschigkeit der die
Justizmühlen Drehenden nicht schon im kühlen Grabe ruhe, die Unbelehrbaren
unbelehrbar geblieben sein, werde ich die Umwandlung gesprochener Bussen in
Haft verlangen, damit ich willkommene Gelegenheit erhalte, wieder einmal -
sogar auf Staatskosten! - Einblick in das im Knast aktuell obwaltende Regime
zu nehmen.
Sollte mir der Anwaltsberuf verboten werden, wird der entsprechende
Wisch für mich zum Ehrenbeweis, kein widerwärtiger Wendehals zu sein.
Wirkungen entfalten wird das Verbot ohnehin keine. Etwas anderes, als
meine Hebel in den psychiatrischen Bollwerken anzusetzen, habe ich nicht mehr
vor. Um Verbrechen gegen die Menschenrechte höchstrichterlich anzuprangern,
brauche ich kein Patent. Das revidierte Gesetz über die psychiatrischen
Versenkungen ermöglicht mir, den Augiasstall auch als Anwalt mit Berufsverbot
auszumisten. Obendrein erspare ich mir Vermögenslosem, die Prämien für die
blöde Berufshaftpflichtversicherung aus meiner einzigen Einnahmequelle -
meiner sauer verdienten AHV - abzweigen zu müssen. Diesen Finanzstatus hüte
ich übrigens wie meinen Augapfel; denn wie könnte ich glaubwürdig die
Plutokraten samt ihren Nachäffern mores lehren, wenn ich selber, wenn
auch nur zahlreiche Stellen hinter dem Komma, der gleichen Idiotie wie sie
verfiele?
Meine Mittellosigkeit zieht lustigerweise die Unentgeltlichkeit des
Verfahrens samt URV nach sich, von welcher ich im öffentlichen Gefecht
Gebrauch machen werde. Sollten mir gleichwohl Kosten aufgebrummt werden, wird
nichts als ein Verlustschein in die Amtsstuben flattern.
Zufrieden mit dem Schulprogramm?
Also, dann mal ran an die Hausaufgaben!
11. Meine undiplomatische Note flattert aus dem serbischen Hinterland
superbeschleunigt in die Rechner meiner ersten Nachhilfekandidaten. Sie wird
von meiner generalbevollmächtigten Tochter auch noch postalisch hinterher
gereicht.
Sein
eigener Souverän
Edmund Schönenberger
E.
VERSAND 7. Okt. 2009
KANTON LUZERN
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
AR.09 9
(Ausschuss)
als Instanz nach § 10 AnwG und § 4 Abs. 1 lit. e AAV
Mitwirkend die Mitglieder Wolfisberg (Präsidentin), Körner und Schumacher, Aktuar Schacher
Entscheid vom 21. September 2009
in der Disziplinarsache
Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Beanzeigter,
betreffend
Verletzung von Berufs- und Standespflichten (Disziplinaranzeige vom 6. Februar 2009),
Erwägungen
1.
Der Beanzeigte vertrat H.B. in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Obergericht des Kantons Luzern. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt, Amtsrichterin Scherwey, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eine Kopie der vom Beanzeigten beim Obergericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AR anz.st.8e1. 1) mit Hinweis auf Art. 15 BGFA i.V.m. § 12 Abs. 3 AnwG zu.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eröffnete die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte ein Disziplinarverfahren gegen den Beanzeigten (AR amtl.Bel. 2). Unter Hinweis auf verschiedene Textpassagen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dem Beanzeigten eröffnet, dass sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a und b BGFA überprüft werde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2009 (Postaufgabe 13.05.2009) nimmt der Beanzeigte nicht konkret Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten, verlangt aber sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (AR amtl.Bel. 4).
2.
Der Beanzeigte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, nachdem ihm eine Verletzung der Berufsregeln im Zusammenhang mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern vorgehalten wird. Der aus drei Mitgliedern bestehende Ausschuss der Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verwarnungen, Verweise und Bussen bis zu Fr. 1’000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. a - c BGFA i.V.m. §§ 4 lit. e und 5 lit. a AAV). Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine strengere Disziplinarmassnahme nicht in Frage kommt, weshalb die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist.
3.
Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch nicht beantragt.
4.
Der Beanzeigte verlangt in seiner Stellungnahme sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK, sondern eine Verwaltungsinstanz. Die erste Gerichtsinstanz in einem Disziplinarverfahren ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz. Nach Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann die Prozessöffentlichkeit nur vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährt werden, während die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte als Verwaltungsbehörde und nicht als Gericht gilt (BGE 123 1 87 ff.). Erst das Obergericht als die mit voller Kognition inkl. Ermessenskontrolle ausgestattete Beschwerdeinstanz kann die geforderte Publikumsöffentlichkeit gewähren (vgl. KöIz/Bosshart/Röhl, Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 85 Vorbem. zu §§ 19 -28).
5.
Die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte werden in Art. 12 BGFA grundsätzlich abschliessend geregelt (BGE 129 II 297 E. 1.1). Nach Art. 12 lit. a BGFA führen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von den Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BOFA, S. 6064, Ziff. 233.21). Standesregeln können somit von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden, als sie eine Präzisierung des lnhaltes der Berufsregeln erlauben und gesamtschweizerisch anerkannt sind (vgl. BGE 130 11 270 E. 3.1.1., 98 la 356 E. 3). Diese Regeln sind unter der Herrschaft des BGFA für die Interpretation der Generalklausel von Art 12 lit. a BGFA nützlich und heranziehbar. Danach und auch nach konstanter Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde beschränkt sich die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der anwaltlichen Berufsausübung nicht bloss auf das Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten unter sich und zu ihren Klientinnen und Klienten. Vielmehr findet die Generalklausel auch Anwendung auf das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts gegenüber Gerichten und Behörden (Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 12, 39; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz BGFA], Zürich/Basel/Genf 2002, S. 45 Ziff. 6.1.1; BGE 130 II 270 E. 3.2; LGVE 2002 I Nr. 45). Die Pflicht eines korrekten Verhaltens gegenüber Gerichten und Behörden beschneidet in keiner Weise das Recht der Anwältin oder des Anwalts, Gerichte oder auch das Verhalten eines einzelnen Richters zu kritisieren. Es ist allgemein und auch in der Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde anerkannt, dass der Anwältin oder dem Anwalt das Recht zur Kritik an der Justiz im vollen Rahmen zusteht. Dabei dürfen die Interessen der Klientschaft durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe vorgetragen werden. Das Recht zur Kritik an Behörden oder eines einzelnen Richters findet aber seine Schranke im Gebot der Sachlichkeit (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Art. 46 N 3; Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39 und die dortigen Verweisungen; Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11.06.2007 E. 2.1). Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39).
5,1.
Der Beanzeigte wirft der delegierten Richterin des Amtsgerichts Luzern-Stadt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht vor, sie verfalle “der üblichen justizialen Denkschwäche“, welche sich daraus ergebe, “dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen“ vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch in ihren Versuchen, “uns eine Geisteskrankheit des Klienten schmackhaft zu machen“, und wiederholt verunglimpfe und beleidige sie den Klienten aufs Schwerste, indem sie ihn als “psychotisch“ tituliere. Weiter beanstandet der Beanzeigte, “dass sie ihm wiederholt vorwirft, nicht krankheitseinsichtig zu sein.“ Dies sei “geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein." Schliesslich wirft er der delegierten Richterin vor: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ und: “Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel, wie die Zwangspsychiater, nämlich an der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als Geisteskrankheit taxiert wird, und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“
5.2.
Mit dem Vorwurf der “üblichen justizialen Denkschwäche“ und der Unfähigkeit, sich in die Interessenlage Betroffener zu versetzen, beschimpft der Beanzeigte die Amtsrichterin mit einer Pauschalbehauptung, welche trotz des Rechts des Anwalts, mit gewisser Einseitigkeit und Schärfe Kritik an der Justiz anzubringen, im Lichte von Art. 12 lit. a SOFA weder geboten noch statthaft war. Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus. Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt, worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet, welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.). In keiner Art und Weise kann darin eine Beleidigung oder Verunglimpfung des Betroffenen erblickt werden. Auch war es ihre Pflicht, in ihrem Entscheid darzulegen, inwiefern der Betroffene an einer Geisteskrankheit leide und demzufolge eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen sei. Im Weiteren ist der Vergleich mit Grossinquisitoren, welche von ihren Opfern ein Geständnis verlangen, absolut deplatziert und zweifelt pauschal die Integrität von Justiz und Psychiatrie an. Ebenso ist die Aussage, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, einzig darauf angelegt, ihre Kompetenz und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch der Vorwurf, die Amtsrichterin könne nicht zwischen Geisteskrankheit und Reflex auf die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte differenzieren, unsachlich und stellt eine blosse Verunglimpfung dar. Insgesamt sind die vom Beanzeigten geäusserten Vorwürfe als schwerwiegende Verletzung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber der Amtsrichterin zu qualifizieren. Der Beanzeigte hat sich somit der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht.
6.
Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Der Grundsatz der Unabhängigkeit bedeutet, dass die selbständige Anwaltstätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit steht (vgl. Valloni/Steinegger, a.a.O., S. 46 Ziff. 6.1.2). Die vom Beanzeigten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf Briefpapier des Vereins “Psychex“ verfasst. Es ist jedoch aus den gesamten Umständen nicht ersichtlich, dass der Beanzeigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Verein steht, welches die von ihm geforderte Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beanzeigten an das Obergericht trägt keine Originalunterschrift desselben und enthält den Hinweis “Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Offenbar wurde trotz dieses formellen Mangels auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten, weshalb dem vom angefochtenen Entscheid Betroffenen konkret kein Rechtsnachteil erwuchs und dies vorliegend auch nicht zu einer Disziplinierung führt. Es ist jedoch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Klienten und seinem Rechtsvertreter schwer nachvollziehbar, wie eine Instruktion erfolgen konnte, welche der Sorgfaltspflicht des Anwalts genügt. Da von Seiten des Klienten des Beanzeigten keine Beanstandung erfolgte und das Obergericht infolge Eintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begründung offenbar als rechtsgenüglich erachtete, erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt.
8.
Die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen reichen von einer blossen Verwarnung über einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20’000,--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bis zum dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten angemessen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 AnwG). Mit diesen Kriterien wird ausgeführt, dass sich die Bemessung einer Disziplinarmassnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten hat (BGE 106 la 121; vgl. Sterchi; Komm. zum Bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 4 zu Art. 34, S. 117).
Das Verschulden des Beanzeigten wiegt nicht leicht. Er hat sich in einer Rechtsschrift mehrmals krass unsachlich und verletzend gegenüber der delegierten Richterin sowie sinngemäss auch gegenüber der gesamten Justiz geäussert. Dabei hat er die Integrität und Kompetenz der Richterin wie auch der Psychiatrie in völlig unsachgemässer Weise angegriffen. Insbesondere der Vergleich mit der Grossinquisition und der Vorwurf, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, zielen auf eine Herabminderung der Amtsrichterin und verletzen das Sachlichkeitsgebot in gravierender Weise. Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin. Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme verzeichnet. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessene Disziplinarmassnahme.
9.
Der Beanzeigte hat zufolge seiner Disziplinierung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO;
§ 38 Abs. 1 KoV).
Rechtsspruch
1.
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 500.— diszipliniert.
2.
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger hat die Verfahrenskosten zu tragen und der kantonalen Gerichtskasse die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.
3.
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.
4.
Dieser Entscheid ist dem Beanzeigten und nach Eintritt der Rechtskraft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zuzustellen.
Luzern, 21. September 2009
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Die Präsidentin: Der Aktuar:
gez. E. Wolfisberg gez. Schacher
F.
1. Das Schöne auf dieser Welt ist, dass die auf die totale Beherrschung der Menschheit fixierten Herren nicht alles selbst erledigen können, sondern auf in ihre Privilegien und Abhängigkeit verstrickte Knechte angewiesen sind.
Unvermeidliche Schwachstellen, welche sich jedoch nur demjenigen offenbaren, welcher den epochalen Demokratie- und Menschenrechtsbetrug aufgedeckt hat.
In den kasernenhaft organisierten Erziehungsanstalten sind diesen
Systemlakaien freies Denken, Reden und Handeln gründlich ausgetrieben und
sind sie so zu im Apparat beinahe perfekt funktionierenden Robotern
abgerichtet worden.
Macht schaltet bekanntlich die Logik aus. Die Staatsgewalt schert sich
einen Dreck um die kathedral verkündeten Menschenrechte, welche schlau in die
Konventionen aufgenommen worden sind, um den Anschein von Gerechtigkeit zu
erwecken. Entsprechend fallen behördliche Entscheide und deren Begründungen -
die herrschenden Ungleichheiten (und selbstredend auch den Sold ihrer
Urheber) systemkonform zementierend - unweigerlich gegen die elementaren
Rechte aus.
Permanent demaskieren die Knechte ihre Herren!
Was der Aufgeklärte auf Anhieb sieht, bleibt den gewöhnlichen
Untertanen verschlossen. Ihnen wird die Sicht durch das vom Himmel herunter
geschwatzte Blaue verhängt. Die Schurkentaten werden hinter den durch
Staats-, Amts-, Anstalts- und alle übrigen Geheimnisse abgedichteten Kulissen
vollzogen. Gaffer werden zu Versenkungsritualen à la Scherwey oder zu
Verdikten der Anwaltswächter unter keinen Umständen zugelassen.
Die von den Linientreuen der nächsten Instanzen anfallenden Belege
werden einzig an der grossen Glocke hängen, weil ich dahinter stecke...
2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt meine Verfolger dem Buchstaben nach, die
gegen mich angestrengte Sache öffentlich zu verhandeln.
Ein Stachel in ihrem Fleisch aber nur, wenn sich jemand getraut, offen
und ohne Scheu gegen die Potentaten anzutreten. Solche Fälle sind dünn gesät.
Nicht von ungefähr ist in der Justiz noch immer der schon im Mittelalter
übliche reine und geheime Aktenprozess unter Ausschluss des Publikums fest
verankert. Öffentlichkeit und Fanale werden nur gerade zelebriert, soweit sie
zur Abschreckung der Massen notwendig erscheinen.
Auch die Anwaltswacht scheut, wie der Kasus zeigt, das Tageslicht,
obwohl ihr das Volk den Kopf sicher nicht abgebissen hätte, hätte sie zur
öffentlichen Anhörung geladen. Die Rüffel drohen ihr von der anderen Seite!
Nun muss eben das Obergericht in den sauren Apfel beissen.
3. Art. 6 Ziff. 2, Art. 10 und Art. 14 EMRK schreiben die „Menschenrechte“
auf Unschuldsvermutung, die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. das
Diskriminierungsverbot fest.
Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne
zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson
bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte
Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39; Anwaltswächter Ziff. 5).
Herrliches Beispiel einer schizoiden „Rechtssprechung“!
Scherwey durfte sich ohne die geringsten Konsequenzen, ohne
Lohnkürzungen und ohne hinter Gitter gesetzt zu werden die Macht
herausnehmen, meinen Klienten den in den Anstalten gängigen Foltermethoden,
dem Mord auf Raten auszusetzen, ihn als Psychotiker zu beleidigen und ihn
weiterhin seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner übrigen
Menschenrechte und damit weit mehr als seiner Integrität zu berauben.
Und ich soll als Verteidiger ihres Opfers ihr Treiben noch nicht
einmal in weit weniger als ihre Aktionen treffende Worte kleiden dürfen?
Diese Spaltung der Justiz, sich selbst alle Frechheiten zu erlauben,
die Kritik dagegen sich jedoch strikte zu verbeten, vermag vielleicht sie,
nicht aber einen scharfsichtigen Freidenker zu beeindrucken.
Zudem: Es ist ausgeschlossen, dass blosse Worte die Integrität eines
Menschen zu beeinträchtigen vermögen, ohne dass solche Worte die Schwere
einer strafrechtlichen Relevanz aufweisen.
In casu sehen wir uns
mit der leidigen Tatsache konfrontiert, dass mir nicht angelastet werden
kann, ich hätte Scherwey in ihrer Ehre verletzt. Mangels eines entsprechenden
Strafverfahrens ist zwingend von meiner Unschuld auszugehen.
Bei fehlender strafrechtlicher Relevanz erscheinen daher alle gegen
mich erhobenen Vorwürfe als denkbar ungeeignet, irgend jemandes Integrität zu
verletzen oder in Frage zu stellen.
Wetten, dass die Justiz unfähig ist, diese juristische Finesse
nachzuvollziehen. Und selbst wenn sie’s wäre, will sie nicht.
Ist mir doch vollkommen Wurscht.
Sodann: Hätte mein Klient seiner Richterin meine Worte an den Kopf
geworfen, wäre, ausser sie hätte ihm eine Ehrverletzungsklage angehängt,
nichts passiert. Kein Hahn und keine Anwaltswacht hätten gekräht. Es geht nun
keineswegs an, mich wegen meines besonderen Status als Anwalt anders als alle
übrigen Menschen zu behandeln und damit zu diskriminieren.
Wir dürfen uns auf den Trick freuen, mit welchem die Justiz diesen
Knebel aus dem Wege zu räumen beliebt.
Gestützt auf Art. 13 EMRK sind Verbrechen gegen die Menschenrechte
förmlich festzustellen. Mit dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde haben
das die Herren so jedenfalls schwarz auf weiss in die Konventionsmakulatur
setzen lassen.
Der geneigte Leser weiss ja inzwischen, was ich damit meine.
4. Als pars pro toto und Dessert sei noch ein konkretes
Müsterchen zur mir verbrecherisch aberkannten Meinungsäusserungsfreiheit
serviert:
Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit
schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch
verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus (Anwaltswächter Luzern, oben E Ziff. 5.2.).
Auch die Oberrichter beschimpfen und
vernichten unseren Klienten als Geisteskranken (Freistaat Edmund,
oben B VII Ziff. 5).
Scherwey fühlt sich betupft und die Anwaltswächter ziehen dummerweise
mit. Die Oberrichter hingegen sehen sich bei genau gleicher Kritik zu keiner
Anzeige veranlasst. Offensichtlich ist ihre „Integrität“ nicht tangiert
worden.
Der Widerspruch löst sich unschwer auf. Scherwey ist eine Anfängerin.
Je höher ein Richter steigt, desto dicker wird sein Fell.
5.
Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der
Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt,
worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen
beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet,
welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert
Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.; Anwaltswächter Ziff. 5.2).
Standardmethode einer auf beiden Augen blinden Justiz: Es werden nur
genehme Kommentatoren zitiert. Die mittlerweile ins Kraut schiessende
Psychiatriekritik wird krankhaft verdrängt (http://psychiatrie.de/data/pdf/fd/08/00/Memorandum.pdf
und dort zitierte Literatur von Psychiatrieexperten).
6. Um mit der Justiz das Kalb zu machen, berufe ich mich noch
ausdrücklich auf „Rechtsirrtum“. Ungeniert und ungestraft habe ich schon vor
Jahren in einem bundesgerichtlichen Verfahren einer Mehrheit des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vorwerfen dürfen, urteilsunfähig zu
sein - eine Charakterisierung, welche doch nun wirklich geeignet ist, die
Integrität besagter Richter glatt zu vernichten (http://edmund.ch/more/1/16_Wer%20ist%20geisteskrank.html,
Ziff 24).
...!
7.
Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist
auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen
Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin (Anwaltswächter Ziff. 8).
Bei der sich schon durch die Eröffnung des Verfahrens manifestierenden
Kurzsichtigkeit der zudem unglücklich und bar jeglichen staatsmännischen
Formats agierenden Anwaltswächter war etwas anderes als ihre Verwechslung
meiner Souveränität mit einer Gleichgültigkeit nicht zu erwarten.
8.
Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin
disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme
verzeichnet.
Eine Desinformation, welche unbedingt richtig zu stellen ist: In den
geheimen und hochgeheimen Archiven des Kantons Zürich türmen sich mit
Garantie meterhohe Aktenberge über erfolgreich und -los gegen mich geführte
Straf-, Berufsverbots-, Disziplinar- Ordnungsbussen- und
Staatsschutzverfahren.
Sie werden erst posthum zugänglich sein, weil die Nomenklatura sie aus
leicht nachvollziehbaren Gründen mit Sperrfristen belegt hat.
Im Kanton Luzern weiss die Rechte nicht, was die Linke tut, bin ich
doch auch schon von den dortigen Anwaltswächtern zu einer Busse wegen freier
Meinungsäusserung (was anderes könnte es denn auch gewesen sein!) verknurrt
worden. Aus Opportunitätsgründen ist der Vollzug damals allerdings wohlweislich
unterblieben... (Aktennummer AR 98 10).
Gesamtschweizerisch dürften die mir Auflauernden vor lauter Akten kaum
den Wald noch sehen.
9.
Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb
weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch
nicht beantragt
(Anwaltswächter E. Ziff. 3).
Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls
(Scherweys) Ladung, um sie auch noch ins Kreuzverhör zu nehmen (oben D. Ziff. 10).
Flagrantes Exempel justizialer Meisterschaft,
Begehren unter den Tisch zu kehren.
10. Es bleibt also dabei, dass wir uns - unter
obligatorischer Ladung der Belastungszeugin Scherwey sowie des zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden Verteidigers - bei Philippi
wieder sehen.
Versprochen?
11. Zur verlangten Unentgeltlichkeit des Verfahrens
infolge meiner gerichtsnotorischen Mittellosigkeit haben die Anwaltswächter
sich mutistisch ausgeschwiegen.
Hoffen wir, dass die Oberrichter von ihnen nicht
infiziert werden.
12. Weil Scherwey meinen Klienten mit ihrem
Entscheid ohne Pardon zu Massnahmen verdonnert hat, welche in ihrer Schwere
nur noch durch die Todesstrafe übertroffen werden, war es bitter nötig, ihr
in der Beschwerde ans Obergericht den Spiegel vorzuhalten.
Ich lasse nur einen Vorwurf auf mir sitzen, nämlich
dass meine Kritik nicht noch schärfer ausgefallen ist.
13. Zur hinter mir her hechelnden Anwaltswacht was
folgt: Was fällt diesen drei Gestalten eigentlich ein, mir die Leviten lesen
zu wollen! Haben sie 35 Jahre lange Zwangspsychiatrisierte angehört,
verteidigt und bei dieser Gelegenheit alle die gerüttelten Erfahrungen
sammeln können, welche die Kompetenz zum vernichtenden Urteil über die
psychiatrischen Bollwerke verleihen? Hinter dem, was diese Totalignoranten
der Materie so dahersudeln, ist nichts als Absicht und Eifer erkennbar, sich
auf Kosten aller Gebeutelten dieser Erde das Leben so angenehm wie möglich zu
gestalten.
Schweigen sollen sie und sich schämen!
14. Übermittlung gemäss lex Edmund: Per E-Mail und
originalunterzeichnet durch meine generalbevollmächtigte Tochter Nana.
Sein
eigener Souverän
Nana Schönenberger Edmund Schönenberger
angefochtener
Entscheid
Generalvollmacht in
den Akten der VI
*****************
Edmund Schönenberger
Urbauer und Rechtsanwalt
______________________________________________________________
Sonntag, 8. November 2009
Obergericht
per
E-Mail
Hirschengraben 16
CH-6002 Luzern
In Sachen
Freistaat Edmund Schönenberger
gegen
Anwaltswächter des Kantons Luzern
betr. freiem
Denken, Reden und Handeln
lasse ich eine hübsche kleine Ergänzung meiner
Protestnote - binär und auf Formen wie im alten Rom pfeifend - ins Tribunal
sausen. Werde ja dann den Text ohnehin coram publico an der
Hauptverhandlung erläutern und so durch den Gerichtsschreiberling im
Protokoll zusammen übrigens noch mit einem Befangenheitsbegehren verewigen
lassen: Jetzt haben wir es zusätzlich schwarz auf weiss, dass nicht nur die
Amtsrichterin, sondern auch die beteiligten Oberrichter Verbrecher gegen die
Menschenrechte sind. Alle haben sie meinen Klienten unisono versenkt,
weil er mit einem Messer herumgefuchtelt hat. Dass nun solche Verbrecher den
Stab über mich brechen wollen, verbietet sich schlicht, wobei es nichts
nützt, wenn eine andere Besetzung ins Rennen geschickt wird. Den im
Gerichtshaus waltenden Korpsgeist wird wohl niemand im ernst bestreiten
wollen. Zwar herrscht auch unter den Kollegen Neid, Missgunst und
dergleichen. Aber wenn es gilt, einen Fremdling abzustechen, feiern die frères
et cochons Urständ.
----- Original Message -----
From: Edmund Schönenberger
Sent: Saturday, November 07, 2009 7:47 AM
Subject: [swisslawlist.ch] Art. 5 EMRK - FFE
"Dem Beschwerdeführer ist insoweit
beizupflichten, dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung
nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, noch für die Anordnung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein kann..." BGE vom
2.11.2009 i.S. X. gegen PA Kilchberg und OG ZH (5A_688/2009).
Wieviele hunderttausend Menschen sind in den letzten 130 Jahren mit
dem Konstrukt der "Drittgefahr" in die psychiatrischen Anstalten
versenkt worden?
Allen ist seit 1974 die Freiheit nicht auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden!
In einem "freiheitlich demokratischen
Rechtsstaat" würden nun die Anstaltsakten nach den Formularen
durchforstet, auf welchen die Rubrik "Drittgefahr" angekreuzt
worden ist und sämtliche Opfer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK entschädigt.
Ein würdiger Abgang, wenn die Musterplutokratie - der
Schurkenstaat Schweiz - danach glatt verlumpte...
Edmund Schönenberger
*******
Ich bin mir absolut sicher, dass die globale Zwangspsychiatrie der letzten
130 Jahre die Inquisition oder den Holocaust, auch was die Zahl der Toten
anbelangt, weit in den Schatten stellt. Edmund
Schönenberger
http://edmund.ch/
I am absolutely sure, that, considering the total
number of deaths as well,
the last 130 years of global coercive psychiatry by far overshadows what
happened during Inquisition or Holocaust. E.S.
Sein
eigener Souverän
Edmund
Schönenberger
2 Beilagen
************
**********
Bundesgericht
Tribunal
fédéral
Tribunale
federale
Tribunal
federal
Gerichtsurkunde
____________________
II. öffentlich-rechtliche
Abteilung Herr
CH-1000 Lausanne 14 Edmund
Schönenberger
Tel. +41 (0)21 318
91 11
Verfügung
Lausanne,
25. März 2010
2C_170/2010/LEB/lei
Kostenvorschuss
gemäss Art. 62 Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Edmund Schönenberger
gegen die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Luzern, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
I. Kammer, vom 23. Dezember 2009 (01 09 18)
Sie werden aufgefordert, spätestens am 3. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- einzuzahlen.
Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Gerichtskasse (Postcheckkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben
oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank -
einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG).
Die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des
Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.
Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der
Geschäftsnummer an das Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, zu adressieren.
Im
Auftrag des Präsidiums
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
Die
Bundesgerichtskanzlei
Unterschrift
unleserlich
Beilage: Einzahlungsschein
_______________________
IBAN CH17 0900 0000
1000 0674 3
SWIFT Code/BIC
POFICHBEXXX
************
Edmund
Schönenberger
Urbauer und Rechtsanwalt
______________________________________________________
28. März 2010
Bundesgericht
per Fax 1000
Lausanne 14
2C-170/2010
In Sachen
Freistaat
Edmund Schönenberger BF
gegen
1.
Anwaltswächter des Kantons Luzern
2.
Obergericht des Kantons Luzern BG
betr. freiem Denken, Reden
und Handeln
verlangen
die obersten richterlichen Hüter der schweizerischen Musterplutokratie
gestützt auf Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von Fr. 2500.--
(zweitausendfünfhundert), nachdem sie in der Besetzung Müller, Merkli, Karlen
und Schreiber Feller beschlossen haben, meine Beschwerde als aussichtslos
abzustechen.
Was die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einzelrichterzuständigkeit betrifft
(Hinweis auf § 5 des Luzerner Gesetzes über die Gerichtsorganisation), so
verkennt er, dass es sich beim Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfahrensleitenden Entscheid im
Rahmen der Instruktion handelt, der von einem einzelnen Mitglied einer
Kollegialbehörde getroffen werden kann (s. namentlich § 39 und 40 des
Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]).
Plumper
geht’s nimmer.
Im
Verhältnis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz erweisen sich das Gesetz über
die Gerichtsorganisation und erst recht die Geschäftsordnung des Obergerichts
als leges speciales, welche dem VRG
vorgehen.
Und
in diesen beiden Spezialgesetzen ist die Zuständigkeit knallhart so geregelt,
dass der Entscheid über die Unentgeltlichkeit, weil er nicht ausdrücklich dem
Einzelrichter zugeschanzt wird, in die Kompetenz der Kammer fällt.
Ganz
abgesehen davon erscheint es als vollkommen unlogisch, dass von einem
einzelnen Richter „prozessleitend“ festgestellt werden kann, eine Beschwerde
sei aussichtslos, wenn über die Sache selbst eine Kammer entscheiden muss.
Folgerichtig hat auch das Bundesgericht als Kammer über die Unentgeltlichkeit
entschieden.
Dem
Luzerner Einzelrichter jedoch gesteht es zu, dass er den Kammerentscheid mit
seinem Urteil, eine Beschwerde sei aussichtlos, präjudizieren darf.
Idiotisch!
Quod erat probandum!
Dass
die Meister im Abwürgen von Beschwerden solche Kunststücke aus ihrer Kiste
zaubern, war zu erwarten. Sie gehören, wie die schon in der Beschwerde
genannten Tricks, zum Standardrepertoire.
Sucht
man - was die Kaution anbelangt - in den veröffentlichten
Bundesgerichtsentscheiden nach dem ominösen Art. 62 BGG, purzeln heute stolze
1660 exakte Treffer heraus. Eine
Recherche in den nicht veröffentlichten Machtsprüchen dürfte nicht weniger
beeindruckend ausfallen.
Geld
und Gerechtigkeit schliessen sich aus.
Eine
Justiz, welche das Prädikat iustum
- gerecht - verdient, kostet nichts.
Die
Kautionspflicht ist eine weitere unter den ungezählten, von den Schöpfern des
Demokratie- und Menschenrechtsbetrugs ins Gesetzeswerk geschmuggelten Finten,
an welchen alle diese vom blauen Himmel heruntergeschwatzten schönen
Sprüchlein über die Gerechtigkeit alsogleich wieder zerplatzen.
Die
perverse Steuerung der Menschheit über das Geld habe ich längst erläutert. Pro memoria hier ein kleines Exzerpt:
Aber wir wollen doch nur das Allerbeste für Euch!
Die ganze Welt wird mit einer an Dreistigkeit
nicht übertrumpfbaren Methode hereingelegt.
Sämtliches Geld fliesst vom - notabene privaten -
amerikanischen FED und den Nationalbanken nicht etwa direkt zur BürgerIn,
sondern gegen einen symbolischen Zins ausschliesslich zu den den Superreichen
gehörenden Banken. Diese leihen es gegen fette Zinsen den
Möchtegernplutokraten und übrigen Kreditschuldnern aus. Der hinterste und
letzte zirkulierende Geldschein ist also nichts anderes als der Ausweis einer
unentwegt zu verzinsenden Bankschuld. Mit dem sich in den Büchern und
Tresoren der Herren exponentiell stauenden und sofort wieder ins
Kreditgeschäft geworfenen Geld wachsen auch die Schuldzinsen exponentiell. Um
sie zu begleichen, muss - die Völker und Arbeitermassen total versklavend -
immer mehr früher oder später als Abfall zu entsorgender Ramsch produziert
und dem "Konsumenten" angedreht werden. Obendrein treibt jeder mit
dem umlaufenden Geld jeden bis zum geht nicht mehr an. Die gesamte
menschliche Tätigkeit wird nur noch vom Mammon gesteuert.
Das ist es also, was die Herren den Menschen
bescheren: Einen Sinn des irdischen Daseins, wie er erbärmlicher gar nicht
sein könnte.
Nieder mit ihnen! (http://edmund.ch/m01.html)
Selbstverständlich
ist es mir völlig Wurscht, wenn die Bundesrichter mein Begehren auf
Unentgeltlichkeit und alsbald die Beschwerde mangels geleisteter Kaution
abschmettern. Ich habe die Weichen so gestellt, dass alles auf mein Ziel
hinlenkt - Ausdruck einer Freiheit übrigens, von welcher diese ferngesteuerten
Bürokratiezombies nur träumen können: Nach den Verbrechen, meine freie
Meinungsäusserung zu pönalisieren, meine Sache nicht öffentlich zu verhandeln
und die Busse in Haft umzuwandeln, gelange ich in den Genuss einer
unbezahlbaren Erfahrung: Auf Staatskosten werde ich auf besonders pikante
Weise in den Gedärmen des Schurkenstaats herumwühlen können. Authentische
Aufklärung auf höchstem Niveau ist angesagt. Das in einer winterlichen
Mussestunde zu verfassende Protokoll dürfte es in sich haben.
Hoffe
schwer, dass die Knechte der Plutokraten meinen Plan nicht wieder - wie schon
einmal - vereiteln...
Sein eigener Souverän
Edmund Schönenberger
c.c.
OG Luzern ad acta (01 09 18)
Update siehe
http://edmund.ch/more/1/18_kraehe.html
P.S.:
Stelle fest, dass der Gehilfe des Präsidenten sich hinter einer unleserlichen
Unterschrift versteckt. Offenbar will er sich auf meiner Site nicht verewigen.
Sein Chef samt consortes allerdings
haben Spuren auch noch für ihre Erben gelegt.
*** ***
***
Kommentar
Rund vier Jahre sind nun schon ins Land gezogen. Bis jetzt habe ich keinen Rappen weder an die Busse noch die Gerichtskosten geleistet. Den Gerichtskassen war sehr wohl bewusst, dass sie lediglich einen Verlustschein ergattert hätten, hätten sie den Betreibungsbeamten auf mich gehetzt. In Haft umwandeln wollten die Wächter die Busse auch nicht. Letztlich ist in den Verfahren reine Makulatur produziert worden. Verlorene Liebesmüh war es für mich trotzdem nicht. Die Attacken haben meinen Widerstandsgeist und das Bewusstsein meiner eigenen Souveränität geschärft. Lese ich heute den Text wieder, kann ich ein Schmunzeln nicht unterdrücken. Und wohl das nicht Unwichtigste: Mich der alpengermanischen Plutokratie zu unterwerfen und an all ihren Idiotien zu beteiligen, wäre mit einem ungleich massiveren Aufwand verbunden gewesen. Stattdessen geniesse ich à discrétion mein Urbauerntum.
9. Juli 2014 Edmund Schönenberger