Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt ______________________________________________________________ Samstag, 6. Februar 2010 Bundesgericht 1000
Lausanne 14 In Sachen Freistaat Edmund
Schönenberger BF gegen 1. Anwaltswächter
des Kantons Luzern 2. Obergericht
des Kantons Luzern BG betr. freiem Denken, Reden und Handeln verlange ich
mit Beschwerde die
Aufhebung des Entscheids des BG 2 vom 23.12.2009, die Feststellung der
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die unentgeltliche Rechtspflege für
sämtliche Verfahren. 1. Die Formeln
ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage 1). 2. Von der Sache
selbst kann man das nun überhaupt nicht behaupten. Kein Problem für
mich. Nachdem ich mich im
letzten Jahrhundert vom schweizerischen Unrechtswesen abgesetzt und zur
genialsten Lebensstrategie eines Urbauern gewechselt habe, habe ich mir in
dem durchschnittlich einen von mir pro Jahr geführten Fall angeeignet, ihn
kontradiktorisch darzustellen. Die Sache ergibt sich daher lückenlos aus der
Beschwerde selbst. Sie ist lediglich noch auf den neusten Stand „upzudaten“. 3. Wie aus unten
lit. E folgt, wollen die Luzerner Anwaltswächter mich bestrafen, weil ich mich
im Rahmen der Verteidigung eines Klienten frei geäussert habe. Dagegen habe
ich Beschwerde ans Obergericht erhoben. Sein Entscheid soll
nun vorab für sich selbst sprechen: Kanton Luzern Obergericht Versand
3.2.2010 01 09 18 I. Kammer Oberrichter Boesch (Präsident) als Einzelrichter; Gerichtsschreiberin
Santschi Entscheid vom 23. Dezember 2009 In Sachen Edmund Schönenberger Beanzeigter, Beschwerdeführer und
UR-Gesuchsteller betreffend Unentgeltliche Rechtspflege (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
nach § 13 AnwG (Fall-[Nr. 11 09 159]) Erwägungen 1. 1.1. Im Rahmen eines Verfahrens wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung,
in dem Rechtsanwalt Edmund Schönenberger als Vertreter auftrat, stellte
Amtsrichterin Elisabeth Scherwey, Amtsgericht Luzern-Stadt, der
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte am 6. Februar 2009 eine
Kopie seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2009 zu und verwies
auf Art. 15 BGFA i.V. m. § 12 Abs. 3 AnwG. Mit Entscheid vom 21. September 2009 disziplinierte die
Aufsichtsbehörde Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wegen Verletzung der
Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) in Anwendung von Art. 17 As. 1 lit. c BGFA
mit einer Busse von Fr. 500.--. 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2009 (Postaufgabe:
2.11.2009) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte „die öffentliche
Anhörung der dem (...) Entscheid der Anwaltswächter (...) zugrunde liegenden
Sache, seine Vernichtung, die Feststellung von Verbrechen gegen die in Art. 6
Ziff. 2, Art. 6 Ziff. 3 lit. d, Art. 10 und Art. 14 EMRK verankerten
Menschenrechte, die Ladung der Belastungszeugin Scherwey und die
unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch
RA Roger Burges“ (OG amtl.Bel. 1 S.1). 2. Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§204 VRG). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn sich das
Restsbegehren nicht als aussichtlos erweist. Aussichtslos bedeutet, dass die
Verfolgsaussichten wesentlich geringer erscheinen als die Verlustrisiken,
sodass es kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 109 Ia 9 E.4). Dagegen
gilt ein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waagschale halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Ein Prozess, der auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht geführt würde, soll nicht deshalb angestrengt werden, weil er nichts
kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1). Ob ein Rechtsstreit aussichtlos
erscheint, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der
Verhältnisse zur Zeit, zu der das Gesucht um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 128 I 235 f. E. 2.5.3). 3. 3.1. Der Rügegrundsatz und die Begründungspflicht gelten - trotz
Untersuchungsmaxime und Ermessenskontrolle - auch im verwaltungsrechtlichen
Verfahren. Die Mitwirkungspflicht verlangt vom Beschwerdeführer, dass er
sich konkret und substanziiert mit den
kritisierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt,
andernfalls sie als akzeptiert gelten (§ 133 Abs. 1 VRG; LGVE 1998 II Nr.
57). Das Hinein-Kopieren von Dokumente aus früheren Verfahren (OG amtl.
Bel. 1 S. 5-58), die blosse Erörterung des Sachverhalts aus eigener Sicht (OG
amtl.Bel. 1 S. 62 ff. Ziff. 4, 7-8 und 13), das reine Behaupten des
Gegenteils und die materiellen Ausführungen zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung des eigenen Klienten (OG amtl.Bel. 1 S. 62 f. Ziff. 5)
stellen keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 21. September 2009 dar,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hat sich zudem
ausführlich zu den einzelnen vom Beschwerdeführer formulierten Textpassagen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar 2009 geäussert und
dargelegt, inwiefern sie den gebotenen Anstand vermissen lassen und das
Sachlichkeitsgebot verletzen (AR Entscheid S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2).
Diesbezüglich fehlt es ebenfalls einer substanziierten Auseinandersetzung.
Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf einen
Rechtsirrtum, „um mit der Justiz das Kalb zu machen“ (OG amtl.Bel 1 S. 63
Ziff.6); dieses Vorbringen ist nicht ernst zu nehmen. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangels strafrechtlicher
Relevanz seiner Äusserungen könne er disziplinarrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen werden (OG amtl. bel. 1 S. 61), verkennt er die
Unabhängigkeit von Straf- und Disziplinarverfahren. Anders als eine
strafrechtliche zielt eine disziplinarrechtliche Sanktion nicht auf den
Ausgleich eines konkret begangen Unrechts, sondern wirkt zukunftsgerichtet.
Weshalb eine Disziplinarmassnahme ein strafrechtlich relevantes Verhalten
resp. ein Strafverfahren voraussetzen soll, ist nicht nachvollziehbar und
wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Die Erfolgsaussichten dieser Rüge
erscheinen deshalb als äusserst gering. 2.2. Sodann erscheint auch die Rüge des Beschwerdeführers, er werde wegen
seines besondern Status als Anwalt anders als alle übrigen Merischen
behandelt und damit diskriminiert (OG amtl.Bel. 1 S. 61 f.), als aussichtslos. Zwar gelten die Grundrechte (insb. die Wirtschafts- und
Meinungs[äusserungs]freiheit) auch für Anwälte. Wie dem Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt aber bekannt sein dürfte, lassen sich Grundrechte unter gewissen
Voraussetzungen beschränken (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,
Verhältnismässigkeit: vgl. Art. 36 BV). Weshalb vorliegend ein unzulässiger
Eingriff vorliegen soll resp. welche der in Art. 36 BV erwähnten
Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen, macht er nicht deutlich und ist
auch nicht ersichtlich. 3.4. Zusammenfassend erscheinen die Erfolgsaussichten der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach einer summarischen Prüfung als
beträchtlich geringer als das Verlustrisiko. Das Gesuch und unentgeltliche Rechtspflege
ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
amtlichen Kosten vor Fr. 500.-- (§198 Abs. 1 VRG und § 21 Abs. 1 KoV). Rechtsspruch 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 11 09 159 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat der kantonalen Gerichtskasse die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und
Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist
nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30Tagen beim
Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von
Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Eine Kopie
desselben geht in die Verfahrensakten 11 09 159 der I. Kammer des
Obergerichts. Luzern, 23. Dezember 2009 I. Kammer des Obergerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin 4. Übelste Kabinettsjustiz! Luzern-, schweizweit und selbst im Mon Repos pflegen die Richter in
einem Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hauptentscheid
zu verbinden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, habe ich in meiner
Eingabe ans Obergericht noch vor der Vernichtung des Entscheids der
Anwaltswächter die öffentliche
Anhörung der Sache verlangt. Dazu werden die Gerichte durch nicht weniger
als ein Menschenrecht und obendrein durch die Verfassung gezwungen (Art. 6
Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbietet den Gerichten zudem zu schlampen. Sie müssen innert angemessener Frist
verhandeln. Statt nun, wie es sich gehört hätte, speditiv zur Anhörung zu laden,
haben die Luzerner die Zeit damit verplempert, an einer Nebensache
herumzuhirnen. Die sich dahinter verbergende Strategie ist zu durchsichtig. Es ist ja schon klar, was am Obergericht abgelaufen ist, als meine
Beschwerde auf die Pulte der Richter geflattert ist. Der erste Reflex war mit
Garantie: Wie können wir nur diesen Schafsäckel - es mögen auch andere
Begriffe gedacht worden oder gefallen sein - auf die eleganteste Art und
Weise abstechen. Murksen wir doch, werden die Halbschlauen sich ins Fäustchen gelacht
haben, vorerst mal per Einzelrichterentscheid die unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. So wie wir den (wie auch immer
Betitelten) kennen, wird er unseren Entscheid sicher weiter ziehen. Und dabei
wird er schon mal - mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 90% - auf
die Schnauze fliegen. Das Bundesgericht wird die schützende Hand über uns
halten. Alsbald haben wir freie Bahn und werden wir mit Kammerbeschluss und
den im Entscheid über die Unentgeltlichkeit genannten Gründe kurzerhand schon
gar nicht auf seine Beschwerde eintreten. 5. Weil bösartige Reflexe den Verstand bekanntlich ausschalten, ist
geschehen, was geschehen musste. § 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Luzern
schreibt generell den Kammerentscheid vor. Ein Entscheid über die
Unentgeltlichkeit ist davon nicht ausgenommen worden. Einzelrichterentscheide können nur in durch die Geschäftsordnung genau
bezeichneten Streitsachen gefällt werden. Im Katalog dieser Ordnung fehlt
jedoch „mein Fall“ (§ 14a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons
Luzern). Der von einem unzuständigen Richter gefällte Entscheid ist nichtig und
daher - wie verlangt - aufzuheben. 6. Dass der unzuständige Boesch noch vor der Anhörung via den Entscheid über einen Nebenpunkt mit der
Feststellung vorgeprellt ist, meine Beschwerde sei aussichtslos, erweist sich
als flagrantes Verbrechen gegen mein Menschenrecht auf ein faires Verfahren im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das ist gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen. 7. Wohl erst nach meinem Ableben wird das miese Manöver korrekt als
pubertärer Lausbubenstreich, als Halunkenstück in die Justizgeschichte
eingehen. Die jetzigen Konsequenzen sind klar. Boesch erscheint als befangen
und als nicht mehr unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ein Kopie
geht daher ans Obergericht mit dem förmlichen Begehren, er habe im weiteren
Verfahren in den Ausstand zu treten. Bei dieser Gelegenheit kündige ich gerade auch noch an, dass ich zu
Beginn der Hauptverhandlung im grössten Verhandlungssaal des Kantons Luzern
die anwesenden Richter zur ehrenhaften Erklärung anhalten werde, ob sie
Boeschs Entscheid mit ihm vorgekäut haben oder nicht. Falls ja, haben sie
sich augenblicklich zu verabschieden... 8. Der unzuständige Boesch hält mir § 133 VRG LU vor, wonach eine
Beschwerde zu begründen, ich jedoch dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Dieses kantonale Gesetzlein wird selbstverständlich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK derogiert. Die Sache ist erst nach der öffentlichen Anhörung spruchreif! Es versteht sich daher von selbst, dass an dieser Anhörung, weil es
sich um das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren in der Disziplinarstrafrechtssache handelt, sämtliche
Argumente vorgetragen werden können, welche Boesch zu vermissen meint. Der
Entscheid der Anwaltswächter verkommt sozusagen zur Anklageschrift. Letztlich hätte ich mich unter Berufung auf mein Menschenrecht damit
begnügen können, lediglich die öffentliche Verhandlung zu verlangen und dort
alles breit zu schlagen. Sollte die Justiz sich zur Behauptung versteigen, es müsse schon vor
der öffentlichen Anhörung alles auf den Tisch gelegt werden, macht sie sich
vollkommen lächerlich. Es kann ja nicht Sinn der öffentlichen Anhörung (BGE 1A.247/2005
E. 1.2.1) sein, dass man bei
diesem Anlass wie ein Idiot alles vor sich hinplappern muss, was schon in
eine Schrift gegossen worden ist. Das Korrelat zur Anhörung ist die Rede. Und
die ist nun einmal mündlich. Das Menschenrecht selbst lässt also zu, dass man
sich nicht schriftlich zu äussern braucht, sondern reden kann, wie einem der
Schnabel gewachsen ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist gebrochen worden 9. Boesch behauptet frech, aktenwidrig, willkürlich und amtsmissbräuchlich,
ich hätte mich mit dem Entscheid der Anwaltswächter nicht auseinandergesetzt.
Offenbar sind ihm im Eifer, mir eins aufs Dach zu geben, die Augen
durchgebrannt. Ich habe nämlich das Hauptargument der Anwaltswacht herausgepickt und
es an meinem Gegenrecht zerplatzen lassen, es der Scherwey mit gleicher Münze
heimzahlen zu dürfen, wie sie es meinem Klienten besorgt hat: Gegen Art. 12 lit. a BGFA
verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts
oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl.
LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung:
Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39; Anwaltswächter Ziff. 5). Herrliches Beispiel einer schizoiden
„Rechtssprechung“! Scherwey durfte sich ohne die
geringsten Konsequenzen, ohne Lohnkürzungen und ohne hinter Gitter gesetzt zu
werden die Macht herausnehmen, meinen Klienten den in den Anstalten gängigen
Foltermethoden, dem Mord auf Raten auszusetzen, ihn als Psychotiker zu
beleidigen und ihn weiterhin seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner
übrigen Menschenrechte und damit weit mehr als seiner Integrität zu berauben.
Und ich soll als Verteidiger
ihres Opfers ihr Treiben noch nicht einmal in weit weniger als ihre Aktionen
treffende Worte kleiden dürfen?! Diese Spaltung der Justiz, sich
selbst alle Frechheiten zu erlauben, die Kritik dagegen sich jedoch strikte
zu verbeten, vermag vielleicht sie, nicht aber einen scharfsichtigen Freidenker
zu beeindrucken (unten F
Ziff. 3). Da sieht man wieder einmal, wie die Justiz wirklich funktioniert. Im
gleichen Atemzug, da Boesch mir vorwirft, ich sei auf die Argumente der
Vorinstanz nicht eingegangen, wischt er meine Begründung seelenruhig unter
den Tisch! Chapeau! Um meine Stossrichtung im Hinblick auf die Verhandlung im vollen Saale
erkennbar zu machen, habe ich überflüssigerweise einen weiteren Vorwurf der
Anwaltswacht zerpflückt: Als pars pro toto und
Dessert sei noch ein konkretes Müsterchen zur mir verbrecherisch aberkannten
Meinungsäusserungsfreiheit serviert: Auch die Ansicht, dass
die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle
und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die
zulässige Kritik an der Justiz hinaus (Anwaltswächter Luzern, unten E Ziff. 5.2.). Auch die
Oberrichter beschimpfen und vernichten unseren Klienten als Geisteskranken (Freistaat Edmund,
unten B VII Ziff. 5). Scherwey fühlt sich betupft und
die Anwaltswächter ziehen dummerweise mit. Die Oberrichter hingegen sehen
sich bei genau gleicher Kritik zu keiner Anzeige veranlasst. Offensichtlich
ist ihre „Integrität“ nicht tangiert worden (unten F Ziff. 4). Als Glied einer sprichwörtlich blinden Justiz hat der gleich blinde
Boesch von all dem weder etwas sehen noch hören wollen. Damit hat er sich seiner ihn treffenden verdammten Pflicht und
Schuldigkeit entzogen, meiner Sache im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
30 Abs. 3 BV Augen und Ohren zu leihen. 10. Gerade entdecke ich noch einen weiteren Knüppel. Sowohl den
Anwaltwächtern als auch Boesch lagen bei ihren Entscheiden meine in der Sache
meines Klienten ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vor. Daraus mussten sie
ersehen, dass nur die Scherwey mir die Augen auskratzen will, mir die
gleichermassen angeschossenen Oberrichter jedoch nicht an den Karren gefahren
sind. Das im Disziplinarstrafverfahren analog anzuwendende Prinzip der
Unteilbarkeit des Strafanspruchs verbietet alsbald, mich zu verfolgen. Hahaha! 11. Wie Boesch die Sache durch seine Schreiberin bewusst und unfair im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat verdrehen lassen, soll an folgendem
Beispiel illustriert werden: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangels
strafrechtlicher Relevanz seiner Äusserungen könne er disziplinarrechtlich
nicht zur Verantwortung gezogen werden (OG amtl. bel. 1 S. 61), verkennt er
die Unabhängigkeit von Straf- und Disziplinarverfahren. Tatsächlich aber bin ich dem Hauptargument der Anwaltswacht, ich hätte
die persönliche Integrität der Scherwey verletzt oder in Frage gestellt, wie
folgt entgegengetreten: Es ist ausgeschlossen, dass
blosse Worte die Integrität eines Menschen zu beeinträchtigen vermögen, ohne
dass solche Worte die Schwere einer strafrechtlichen Relevanz aufweisen. In casu sehen wir uns mit der leidigen Tatsache
konfrontiert, dass mir nicht angelastet werden kann, ich hätte Scherwey in
ihrer Ehre verletzt. Mangels eines entsprechenden Strafverfahrens ist
zwingend von meiner Unschuld auszugehen. Bei fehlender strafrechtlicher
Relevanz erscheinen daher alle gegen
mich erhobenen Vorwürfe als denkbar ungeeignet, irgend jemandes
Integrität zu verletzen oder in Frage zu stellen (unten F Ziff. 3). Prophetisch habe ich vorausgesehen, dass solche Nuancen den geistigen
Horizont eines Oberrichters übersteigen. 12. Das Hinein-Kopieren von Dokumente aus früheren
Verfahren (OG amtl. Bel. 1 S. 5-58), die blosse Erörterung des Sachverhalts
aus eigener Sicht (OG amtl.Bel. 1 S. 62 ff. Ziff. 4, 7-8 und 13), das reine
Behaupten des Gegenteils und die materiellen Ausführungen zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung des eigenen Klienten (OG amtl.Bel. 1 S. 62 f. Ziff. 5)
stellen keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 21. September 2009
dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da scheint wohl eher Boesch etwas zu „verkennen“. Wir befinden uns
hier nicht in einem Zivilprozess wie im alten Rom - wo bereits eine einzige
falsch gesprochene Formel die Niederlage besiegelte - sondern in einem
Strafprozess, in welchem obendrein höchste „Rechtsgüter“, nämlich
Menschenrechte, tangiert sind. Daran ändern alle gerichtlichen Bezeichnungen nichts. Die Anwaltswächter haben mich mit einer Geldstrafe gebüsst und damit uno actu ein Verbrechen gegen mein
Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung begangen. Die Offizialmaxime zwingt das Gericht, von Amtes wegen die gesamten
Akten von A - Z minutiös zu studieren. Und woraus besteht nun meine Eingabe? Aus eben gerade nichts anderem
als den gesamten Akten! Es fehlen nur die Anzeige der betupften Scherwey und ein paar
Formulare! Mit seinem Einwand posaunt der unzuständige Boesch die blamable
Tatasche hinaus, dass er, indem er sich an meiner mit den gesamten Akten
bepflasterten Eingabe stört, diese Akten noch nicht einmal zur Kenntnis
nehmen will!` Anhören musst Du mich, Boesch, anhören. Lern doch den Art. 6 Ziff. 1
EMRK auswendig! 13. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben auf einen Rechtsirrtum, „um mit der Justiz das Kalb zu
machen“ (OG amtl.Bel 1 S. 63 Ziff.6); dieses Vorbringen ist nicht ernst zu
nehmen. Plumper geht’s nimmer. Auch wenn ich neben ungezählten anderen Facetten mit der Justiz das
Kalb mache - sie hat alles und auch das verdient - ist sie gehalten, den
Einwand zu bewerten. Boesch bestreitet nicht, dass ich schon eine Mehrheit
des Zürcher Kassationsgerichts ohne die geringsten standesrechtlichen
Konsequenzen als urteilsunfähig qualifiziert habe. Wenn nun der Wind plötzlich aus einer anderen Richtung bläst, kann der
Tatbestand des Rechtsirrtums optimaler gar nicht erfüllt sein! Das Vorbringen nicht ernst zu nehmen, stellt ein Verbrechen gegen Art.
6 Ziff. 1 EMRK dar. 14. Sodann erscheint auch die Rüge des
Beschwerdeführers, er werde wegen seines besondern Status als Anwalt anders
als alle übrigen Merischen behandelt und damit diskriminiert (OG amtl.Bel. 1
S. 61 f.), als aussichtslos. Boesch kreidet mir schieres Behaupten des Gegenteils an und behauptet
selber das schiere Gegenteil. Eine solche Justiz ist bescheuert. Als Urbauer darf ich der Scherwey klaren Wein einschenken, als Anwalt
ist mir das verboten. Diese Logik haut unterm Art. 14 EMRK nicht hin. Versenkungen in die psychiatrischen Bollwerke stellen den überhaupt
schwersten Eingriff dar. Sogar ein vorzeitiger Tod ist statistisch erhärtet
inbegriffen. Entsprechend ist die überhaupt schärfste Kritik zulässig. Gesetzliche
Einschränkungen im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK vermögen diese Kritik nicht
zu blockieren. Weil der gewöhnliche Bürger, das Volk - mithin der „Souverän“ - keinen
Einblick in die geheimen Bereiche nehmen kann, ist der in der Materie
beschlagene Anwalt sogar verpflichtet, den Ton anzugeben. In meiner Beschwerde gegen Scherweys Versenkungsentscheid ist meine
Kritik allerdings zu schwach ausgefallen. Nur für diesen Vorwurf bin ich bereit, eine Busse ehrenvoll zu
akzeptieren. 15. Im von den Luzernern gegen mich selbst geführten Angriff jagen
sich die Verbrechen gegen meine Menschenrechte. Unbeugsam schlage ich mit gezielten Hieben zurück. 16. Selbstverständlich hat das in der Sache erstinstanzlich waltende Obergericht beim Strafcharakter des
Verfahrens und den zur Debatte stehenden Menschenrechten mit oder ohne mein
Zutun jeden einzelnen gegen mich erhobenen Vorwurf hervorzufischen, ihn in
den Gesamtzusammenhang zu stellen und auf die Waagschale zu legen. Gleiches
gilt, wenn in einem solchen Verfahren mit Entscheid über die
Unentgeltlichkeit die Aussichten einer Beschwerde abgeschätzt werden. Entscheide der Gerichte müssen begründet
werden. Diese Pflicht ist am Strengsten, wenn Grund- und Menschenrechte zur
Debatte stehen. Boesch hätte den Sachverhalt, welcher als Vorwand für meine
„Bestrafung“ genommen worden ist, umfassend ausbreiten müssen. Alsbald hätte
er detailliert und sorgfältig prüfen müssen, ob das Menschenrecht auf
Meinungsäusserungsfreiheit mir das Maul verbietet oder nicht. Diese umfassende Prüfungs- und
Begründungspflicht ist erforderlich, damit nicht nur der Richter sich selbst
Rechenschaft über die Motive seines Entscheids ablegt, sondern dieser auch
für die Parteien nachvollziehbar wird. Der unzuständige Boesch hat genau das getan, was er mir - zu Unrecht -
vorwirft: Er hat keinen, aber auch nicht einen einzigen Vorwurf gegen mich
konkret auf seine Stichhaltigkeit untersucht. Damit hat er die richterliche Prüfungspflicht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt. 17. Boesch hat meine behauptete Mittellosigkeit nicht bestritten.
Meine einzige Einnahmequelle ist die unpfändbare AHV-Rente. In Serbien
existiert ein dem alpengermanischen äquivalentes Steuerrecht nicht. Private
haben keine in die Verzweiflung treibende Steuerformulare auszufüllen, wie
ich das im Rahmen der Rechtsauskunft des von mir mitbegründeten Zürcher
Anwaltskollektivs immer wieder habe erleben müssen. Die serbischen Lopovi
füllen sich die Taschen via die Mehrwertsteuer. Meine Vermögenslosigkeit
ergibt sich aber aus dem letzten verfügbaren Steuerausweis (Beilage 2). 18.
Iura novit curia (Art. 106 BGG). Bei Verbrechen gegen die Menschenrechte ist
das Bundesgericht zur freien Prüfung verpflichtet. 19. In der inkriminierten Beschwerde habe ich den Organen der
Zwangspsychiatrie, zu welchen selbstverständlich auch die Justiz zu zählen
ist, vorgeworfen, mehrere Verbrechen gegen die Menschenrechte meines Klienten
verübt zu haben. Bis heute sind meine Vorwürfe nicht entkräftet worden. Das
Bundesgericht ist auf die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene
Beschwerde nicht eingetreten, weil mein Klient am gleichen Tag, als ich sie
vom Stapel gelassen habe, entlassen worden ist. Selbst wenn das Bundesgericht die untere Justiz - wie üblich - gedeckt
hätte, wäre auch dies kein tauglicher Grund, mich zum Schweigen zu bringen. Massgebend ist für mich nicht das Urteil der Zeit, sondern der
Geschichte. Dass die Zwangspsychiatrie über kurz oder lang eine fürchterliche
Abfuhr erleiden wird, ist so sicher, wie dies der Inquisition oder dem Holocaust
widerfahren ist! 20.
Es wäre reichlich naiv, es in der Beschwerde dabei bewenden zu lassen, auf
meine Menschenrechte zu pochen. Sie
gelten nicht! Der
Katalog kann höchstens als präzise Aufzählung täglich verübter schwerer
Verbrechen gegen die Menschen dienen. Wären die Menschenrechte tatsächlich
gewährleistet, wäre es sofort aus und vorbei mit dem totalitären Machtgebaren
der die Welt beherrschenden Oberschurken. Ohne die Verbrechen gegen die
Menschenrechte könnten sie ihre egoistischen Interessen gar nicht
durchsetzen. Genau
das soll transparent gemacht werden. Während die Bundesrichter nun über der
Beschwerde brüten, lesen ungezählte Menschen mit[1]. 21.
So - und nun sind die Meister im fliessbandmässigen Abschmettern von
Beschwerden an der Reihe! Um herauszufinden,
was das Bundesgericht unter Fliessbandarbeit versteht, brauchen wir uns bloss
mit einer seiner vielen Methoden zu beschäftigen, seine Kunden ins Messer
laufen und ihr Herzblut verspritzen zu lassen. Wir bedienen uns hiezu des im
Geschäftsbericht des Jahres 2001 erwähnten Internets, auf welches "zur
Gewährleistung der Transparenz der Rechtssprechung" 51,2%
der Fälle aufgeschaltet worden sein sollen. Geben wir in die Suchmaske den Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ein.
Bekanntlich können mit diesem Beschwerden abgemurkst werden, weil sie
ungenügend begründet worden seien. Aber Obacht! Bei der Recherche kannst Du
grau werden und es ist dringend angezeigt, Dir die Empfehlungen zu
vergegenwärtigen, welche verhindern, dass Du am Apparat Deine Gesundheit
verschandelst. Wir sind nämlich nach endlosem Drücken beim 500. Resultat
angelangt und noch immer bleibt die Relevanz - angezeigt durch gelbe Farbe -
maximal. So kommen wir nicht weiter. Die Maschine spuckt auch die Meldung
aus, die "Anfrage (sei) zu lang oder zu komplex..." Es gilt, die
Suche auf kürzere Perioden einzugrenzen. Auf solche Weise düfteln wir durch
noch endlosere Klickerei heraus, dass vom 1.1.2000 bis 15.9.2002 Art. 90 Abs.
1 lit. b OG sage und schreibe 1197
(eintausendeinhundertsiebenundneunzig) Male drangsaliert worden ist. Eine Recherche bei den nicht "transparent" gemachten
restlichen Fällen dürfte wohl noch katastrophaler ausfallen. Ohne
Zweifel hat der ominöse Paragraph zum für das Bundesgericht überhaupt
wichtigsten im gesamten schweizerischen Gesetzesurwald mutiert[2].
Das
war noch unter der alten Ordnung. Unter der
neuen Ordnung sind die Abschmetterinstrumente - Art 74 Abs. 2 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG
- schon 5028 bzw. 1378 Male "benutzt" worden, um Beschwerden
abzustechen (Stand Ende Januar 2010). Diese Zahlen werden durch die
„Dunkelziffer“ der nicht ins Internet gestellten Entscheide garantiert noch
um weit mehr als das Doppelte übertroffen! 22. Im
Folgenden werden sämtliche bis jetzt noch nicht zur Sprache gekommenen
Details der Sache ausgebreitet. Für die bereits ungeduldig auf ihren Stühlen
herumrutschenden Bundesrichter setze ich hier mal eine Unterschrift
dazwischen, für die andern gilt meine Zeichnung am Schluss... Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger A. Edmund Schönenberger 25. Oktober 2009
Obergericht
Hirschengraben 16
CH-6002 Luzern
Freistaat Edmund Schönenberger gegen Anwaltswächter des Kantons Luzern betr.
freiem Denken, Reden und Handeln verlange ich die öffentliche
Anhörung der dem beiliegenden Entscheid der
Anwaltswächter vom 21.9.2009 zugrunde liegenden Sache, seine Vernichtung, die
Feststellung von Verbrechen gegen die in Art. 6 Ziff. 2, Art. 6 Ziff. 3 lit.
d, Art. 10 und Art. 14 EMRK verankerten Menschenrechte, die Ladung der
Belastungszeugin Scherwey und die unentgeltliche Prozessführung samt
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch RA Roger Burges. 1. Der Hintergrund dieser Sache ist schnell erklärt: Ein Klient des
Vereins PSYCHEX ist in eine schweizerische psychiatrische Anstalt versenkt
worden. Wiederholt hat er auf seine Freiheit gepocht. Seine Klagen sind
jedoch von der zuständigen Richterin Scherwey kaltblütig abgemurkst worden.
Dagegen bin ich zum Obergericht des Kantons Luzern vorgestossen. Von meiner
dort geäusserten Kritik getroffen hat sich die Richterin beleidigt an die
Luzerner Anwaltswächter gewandt. Diesen ist nichts Gescheiteres eingefallen,
als mir eine Busse und Kosten aufzubrummen. 2. Der Gesamtzusammenhang könnte jämmerlicher nicht sein: Jeder auf
dieser Welt zirkulierende Geldschein ist ein Schuldschein, welcher
irgendeinmal mit Schuld- und Zinspflicht über die Tresen einer Bank geschoben
worden ist. Da die Geldmengen durch die jährlichen Zinsen exponentiell wachsen,
muss zwecks Bereitstellung inzwischen astronomischer Zinssummen in immer
rasanterem Rhythmus produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt
werden. Damit das Ganze reibungslos funktioniert, werden die für den Prozess
untauglichen oder ihn störenden Elemente zwecks Abschreckung der
Arbeitermassen gnadenlos in die ungezählten Anstalten versenkt (Spezial- und
Generalprävention). 3. Während die Versenkungsentscheide in Minuten gefällt werden, laufen
die Betroffenen auf der Suche nach Freiheit und Genugtuung regelrecht auf:
Die Justizverfahren bis und mit Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte dauern gut und gerne zehn Jahre,
die Gewinnchancen bewegen sich letztinstanzlich im Promillebereich. 4. Das Kaderpersonal des Polizei-, Justiz-, Anstalts- und übrigen
Staatsverwaltungswesens spielt eine besonders betrübliche Rolle. Nicht diese
Figuren selbst leisten alle die für Massenproduktion, Massenkonsum und
Abfallmassenbeseitigung geforderten Fliessband-, Tölpel- und Sklavenarbeiten
- nein bewahre! - mit Privilegien, fetten Honoraren ausgestattet und durch
immer aufwendigere Sicherheitssysteme abgeschottet sorgen sie für die perfekte
Umsetzung des heute herrschenden Primitivismus. 5. Mein Kampf auf der Seite der Verfolgten gegen die Verfolger, meine
Weigerung, mich zu unterwerfen und meine scharfen Kritiken sind den Herren
und ihren Adlaten ein Dorn im Auge. Grund genug, um mich permanent aufs Korn
zu nehmen. Kalter Kaffee: "Es wurde schliesslich ein anerkannter Grundsatz des kanonischen
Rechts, dass Advokaten, die die Verteidigung von Ketzern übernahmen, von
ihren Amtsbefugnissen suspendiert wurden und für immer in Verruf
kamen" (Henry Charles
Lea, Die Inquisition, Nördlingen 1985, S. 260 f.). Hätte ich zur Zeit der Inquisition gelebt, hätte ich zu Lande über ein
schnelles Pferd und zur See über einen Segler verfügen müssen, welcher ein
paar Grade höher am Wind zu kreuzen vermochte, als die Flotten der
schurkischen Kolonialmächte. 6. Angesichts der uneingeschränkten Möglichkeiten, über welche die
modernen Oberschurken längst verfügen, wäre es naiv, noch auf ein Entrinnen
zu hoffen. Als ich 1975 mit KollegInnen das berüchtigte Zürcher Anwaltskollektiv
mitbegründet habe, eröffneten die Schweizer Schurken - selbstverständlich
ohne geringsten Anlass und ohne uns je zu informieren - sofort ein
Strafverfahren gegen uns wegen Sprengstoffanschlägen (sic!), was ihnen
„gestattete“, unsere sämtlichen privaten und geschäftlichen Telefonate
abzuhören. Gegen ihre heutigen weit raffinierteren Techniken und Methoden habe
ich zur folgenden ultimativen, hieb- und stichfesten Strategie gefunden: Frei denken Meine als Abfallprodukte meiner Lebensmaxime anfallenden unverfrorenen
Äusserungen sind Angriff und Verteidigung zugleich: Zunächst einmal hören
meine und die Verfolger meiner KlientInnen nur ihre eigene Schand'. Für den
Bruchteil eines Augenblicks kratze ich an ihrer Selbstherrlichkeit, welche
sie sich so schön zurecht gelegt haben. Sodann erfahren sie von meiner
Souveränität, welcher niemand nichts, aber auch gar nichts mehr anhaben kann.
Selbst wenn die Oberschurken mich durch eine metergenau treffende Drohne
austilgen, haben sie nichts gewonnen: Ich habe mein Leben würdig beendet.
Spätestens, wenn diejenigen, welche mich auf dem Kerbholz haben, selber das
Zeitliche segnen müssen, sind wir wieder quitt. So einfach ist das! 7. Ein kluger Kopf wird einwenden: „Warum denn, Freistaat Edmund,
gibst Du Dich mit diesem hirnlosen Pack noch ab? Reagiere doch gar nicht mehr
auf ihre Anwürfe!“ Tatsächlich habe ich ein paar Gedanken an diesen Einwand verschwendet.
Wäre es gerade an der Zeit, den Acker zu bestellen, zu säen, zu pflanzen,
Unkraut zu hacken oder zu ernten, würde ich wohl kaum mehr in die Tasten
dieses Undings aus Plastik und Blech greifen, als ob’s die Hammersonate wär’.
Jetzt, im Spätherbst, da alles unter Dach und Fach, der Keller reichlich
gefüllt und die bis zum nächsten Frühling dauernde Mussezeit des Urbauern
angebrochen ist, habe ich mir doch noch einen kleinen Ruck gegeben. Viel gibt es ja nicht mehr zu tun. Die meisten Argumente sind im
Rahmen der Verteidigung meines Klienten bereits aufs Tapet gebracht worden.
Auch dieser idiotische Entscheid der Anwaltswächter wird mit ein paar Sätzen
abzuhaken sein. Als gewünschter Nebeneffekt fällt reichlich Aufklärung an... 8. Dann also medias in res! B. PSYCHEX 1211
Genève
3 8026 Zürich
Tel. 022 310 60
60
Tel. 0848 00 00
33 Fax 022 310 60
68
Fax 044 818 08 71
PC
87-517871-4
PC 80-39103-2 romand@psychex.org
info@psychex.org 3. März
2009
Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08
71
Postfach 333, 8153 Rümlang Fünffach
Bundesgericht
1000 Lausanne
In Sachen H. B., *1970, Psych. Anstalt,
Luzern verteidigt durch den Verein PSYCHEX gegen 1. Psych. Anstalt Luzern 2. Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 3. Amtsgericht Luzern 4. Obergericht des Kantons Luzern betr. Art. 5 EMRK, FFE verlangen wir mit
Beschwerde
gegen
den Fehlentscheid des OG Kt. LU vom 24.2.2009 neben der Aufhebung
die sofortige Entlassung unseres Klienten, die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1,
Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 11 und Art. 14 EMRK, die unentgeltliche
Rechtspflege und die Bestellung des Rechtsunterzeichnenden zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand im ober- und bundesgerichtlichen Verfahren. I. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage).
Sie wird - zwecks Veröffentlichung - kontradiktorisch dargestellt http://edmund.ch/more/1/18_kraehe.html. II. Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind
als Inbegriffe menschlicher Greueltaten in die Annalen der Geschichte
eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar
Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt. Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch heimtückische
Nervengifte ersetzt worden. Die Psychiatriekritik brandet. Neben ungezählten
anderen liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten
eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W.
Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality
Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental
Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm).
Welch ein Erfolg! Die Pharmabosse können sich ob der satten Profite
die Hände reiben und die Hüter der herrschenden Ordnung schaffen sich die
lebensunwerten Elemente ein Vierteljahrhundert früher vom Hals! III. Natürlich stellen sich alle mit ihren Entscheiden die
psychiatrischen Bollwerke absegnenden und damit an den Versenkungsritualen
beteiligten Richter und übrigen Organe der Zwangspsychiatrie taub gegen die
Kritiken. Das ist nachvollziehbar; denn wer liesse sich schon gerne in eine
Reihe mit Grossinquisitoren und Nazischergen stellen! Wir werden ihre Sicht der Dinge in allen Einzelheiten auflisten. IV. Noch sind die herrschenden Verhältnisse einstweilen solide
zubetoniert. Es wäre naiv, Illusionen zu hegen, die Verantwortlichen könnten
zur Besinnung kommen. Erfolge sind marginal. An Hand früher in der
Psychiatriehochburg Zürich noch veröffentlichter Statistiken liess sich
nachweisen, dass Betroffene eine läppische Chance von 5% hatten, vom zuständigen
Gericht entlassen zu werden. Heute werden die Zahlen eisern unter Verschluss
gehalten: Kantonsrat Zürich Justizverwaltungskommission 8090 Zürich Die Präsidentin PSYCHEX Postfach 129 8153 Rümlang Zürich, 13. April 1998 Rechenschaftsbericht Obergericht Differenzierte Statistik betr. FFE Sehr geehrter Herr RA Schönenberger Den in Ihrem Schreiben vom 23. Januar 1998 enthaltenen Antrag betreffend differenzierte Statistik der FFE-Verfahren im Rechenschaftsbericht des Obergerichts hat die Justizverwaltungskommission in der Zwischenzeit behandelt. Sie hat aufgrund der dabei geführten Diskussion beschlossen, vom Obergericht weitere Informationen zu den seit der Gesetzesrevision vom 24. September 1995 gemachten Erfahrungen im Verfahren betreffend die Fürsorgerische Freiheitsentziehung zu verlangen. Hingegen ist die Justizverwaltungskommission nicht der Ansicht, dass im Rechenschaftsbericht des Obergerichts zu diesem Themenbereich weitere Angaben aufgeführt werden müssen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüssen Im Namen der Justizverwaltungskommission Die Präsidentin: Madeleine Speerli Stöckli. Zur Kenntnisnahme an das Büro des Kantonsrates Über die Erfolgsquoten
beim Bundesgericht und Europ. Gerichtshof gegen die Menschenrechte haben wir
uns schon geäussert (Edmund Schönenberger, „Weil es Uns so gefällt“, Die
Schweiz und ihr Bundesgericht, 2002,; Schafft den EGMR ab, 2003, ;http://edmund.ch/mh.html; http://edmund.ch/mi.html). Das Burgtor der Plutokratie hängt an zwei mächtigen Angeln - der Strafjustiz
und der Zwangspsychiatrie. In den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts haben
sich die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich damit gerühmt, von
100 Beschwerden beim Bundesgericht, ziehe man noch die erfolgreichen der
Staatsanwaltschaft ab, nur gerade zwei verloren zu haben. Wir schätzen, dass
in den beiden hochsensiblen Bereichen die Erfolgsquoten generell unter 5%
liegen. Die paar Gutheissungen dienen lediglich dazu, beim Volk den Eindruck
zu schinden, der „Rechtsschutz“ funktioniere. Unterdessen werden in der in der Schweiz jährlich rund 50'000 Menschen
- meist unfreiwillig - durch die psych. Anstalten geschleust. Als von allen
im Stich Gelassene, Gefolterte, mit existenzvernichtenden Diagnosen Beklebte,
der Freiheit und praktisch sämtlicher Menschenrechte Beraubte ist es
schwierig, gegen die Phalanx von Zwangspsychiatrie und Justiz anzutreten. Von
wie vielen haben wir gehört, dass sie die Gerichte schon gar nicht mehr
anrufen, weil sie von diesen in den Urteilen zu allem Übel noch aufs
Schändlichste beleidigt werden. V. KANTON LUZERN Amtsgericht Luzern-Stadt Präsident II als Einzelrichter Die delegierte Richterin Entscheid vom 16. Januar 2009 H. B. geb. 1970, z.Zt. Luzerner Psychiatrie, Klinik Luzern, stationäre Dienste, 6000 Luzern 16; vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg. Beschwerdeführer und UR-Gesuchsteller gegen Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern, als Vorinstanz gemäss § 52 EGZGB betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer war anfangs 2004 erstmals für drei Monate in der psychiatrischen Klinik St. Urban hospitalisiert. Am 8.2.2008 trat er freiwillig in die psychiatrische Klinik Luzern ein. Er war bis 25.3.2008 stationär in der Klinik, anschliessend bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Am 16.10.2008 wurde er vom Psychiatrischen Ambulatorium Luzern im Sinne einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen (amtl. Bei. 18 und 19). 2. Auf Gesuch vom 10.11.2008 ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern am 13.11.2008 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an (amtl. BeI. 25). Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Amtsgericht Luzern-Stadt am 5.12.2008 ab (amtl. Bel. 23). 3. Am 25.12.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung; dieses Begehren wies der Regierungsstatthalter von Luzern-Stadt mit Entscheid vom 7.1.2009 ab (amtl. Bel. 2). Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9.1.2009 Beschwerde ein (amtl. Bel. 1). 4. Das Gericht beauftragte Dr. med. Hans Knüsel als Sachverständigen, zog den angefochtenen Entscheid mit den Vorakten des Regierungsstatthalters und des Gerichts (Fall-Nr. 02 08 552), die Akten der Klinik sowie einen aktuellen Bericht der Klinikärzte bei. Weiter wurde beim Beistand des Beschwerdeführers, Herrn X.Y., Amtsvormundschaft Stadt Luzern, eine telefonische Auskunft eingeholt (amtl. BeI. 27). Am 16.1.2009 fand die Gerichtsverhandlung statt. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine Befragung durchgeführt. Der Gutachter eröffnete sein Gutachten. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter konnten zum Gutachten Stellung nehmen, ihre Anträge stellen und sich zum angefochtenen Entscheid äussern (VP 5. 1 - 5). Erwägungen 1. Gegen Entscheide über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung kann der Betroffene oder eine ihm nahe stehende Person innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides den Amtsgerichtspräsidenten anrufen (§ 64 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB]). Die eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2. Dem Gericht steht analog zu § 67 Abs. 1 EGZGB auch die Ermessenskontrolle zu. Es prüft demnach die Voraussetzungen der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Massgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a ZGB). Da die Fürsorgerische Freiheitsentziehung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind an die Zulässigkeit dieser Massnahme strenge Anforderungen zu stellen. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 2GB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (BGE 5A_312/2007, mit Hinweisen). 4. In den Arztberichten vom 23.12.2008 (amtl. BeI. 22) und 13.1.2009 (amtl. Bel. 16) wird festgehalten, der Beschwerdeführer zeige ein psychotisches Zustandsbild mit paranoiden Wahngedanken und Störungen im formalen Denken. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht deutlich gebessert. Der Gutachter bestätigt die Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung. Fraglos liege noch immer eine ausgeprägte Geistesschwäche im Grenzbereich zur Geisteskrankheit vor (amtl. BeI. 28). Die alkoholbedingten Symptome sind durch den Klinikaufenthalt naturgemäss zurückgegangen. Gestützt hierauf ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB leidet. 5. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit allein genügt indes nicht, um den Beschwerdeführer gegen seine Willen in einer stationären Einrichtung zurückzubehalten. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB muss ausserdem die Notwendigkeit einer Behandlung gegeben sein, weiche ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden kann. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein Zurückhalten in einer Einrichtung verhältnismässig erscheint, oder ob nicht mildere Mittel, welche die persönliche Freiheit weniger beschneiden, möglich sind. Damit die Notwendigkeit einer stationären Betreuung entfällt und der Betroffene entlassen werden kann, muss er in der Regel krankheitseinsichtig und zur Nachbehandlung ausdrücklich bereit sein. Weiter muss er in geregelte Verhältnisse entlassen werden können und die Nachbetreuung muss gewährleistet sein. Der Betroffene darf trotz Besserung seines ursprünglichen Zustands in einem Heim zurückbehalten werden, wenn die soziale (Wieder)-Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und aufgrund der Erfahrungen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass der Besserungserfolg sofort wieder zunichte gemacht würde und der Betroffene in den Zustand zurück fiele, der den stationären Aufenthalt erforderte, und zur erneuten Klinikeinweisung führen müsste (Spirig, Zürcher Kommentar, N 261, 291, 302 f. und 338 zu Art. 397a ZGB). Schliesslich muss die betroffene Person nach Art. 397a Abs. 1 ZGB in einer für sie geeigneten lnstitution sein. 5.1 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik St. Urban im Jahr 2004 medikamentös auf eine Lithiumtherapie mit Quilinorm eingestellt. Nachdem er das Medikament im Dezember 2007 wegen zunehmenden Beschwerden, welche zum Teil auch andere körperliche Ursachen hatten (Rückenschmerzen), abgesetzt hatte, suchte er Linderung in übermässigem Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag. In der Folge verschlechterte sich sein Befinden derart, dass er am 18.2.2008 freiwillig in die psychiatrische Klinik eintrat. Er war bis zum 25.3.2008 stationär hospitalisiert und danach bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Obwohl er anschliessend durch das Ambulatorium weiterbetreut wurde, konnte er nach seiner Entlassung offenbar nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zurückfinden. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren zwar organisiert, doch kam es offenbar nie dazu, weil der Beschwerdeführer sich dazu nicht imstande fühlte. Er gibt an, wegen der Medikamente habe er bis am Mittag geschlafen und sich auch nichts merken können. Darum sei bei der IV nichts mehr weiter gegangen (VP 5. 2). Bereits bei der letzten Anhörung hatte er angegeben, er habe bis zu 18 Stunden am Tag geschlafen. Ausserdem habe er am Schluss bis zu 15 Flaschen Bier pro Tag getrunken (Fall-Nr. 02 08 552, VP 5. 2). Die Medikamente hat er gemäss Angaben seiner Schwester nur unregelmässig eingenommen (amtl. BeI. 19). In alkoholisiertem Zustand sei der Beschwerdeführer verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt (amtl. BeI. 21). Am 16.10.2008 kam es zur aktuellen Klinikeinweisung durch die ambulanten Dienste, weil der Beschwerdeführer zunehmend psychotisch geworden war und sowohl suizidale Äusserungen tätigte, als auch das Messer gegen seine Frau und seine Schwester aufgezogen hatte (amtl. BeI. 18 und 19; Fall-Nr. 0208 552, VP 5. 1). 5.2 Im Arztbericht zu Handen des Regierungsstatthalters vom 10.11.2008 wird festgehalten. der Beschwerdeführer zeige sich in schlechtem psychischem Zustand. Er sei noch nicht ausreichend medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt. Ein Austritt zu diesem Zeitpunkt hätte weitere Konflikte mit der Ehefrau zu Folge. Es bestehe eine latente Aggressionsbereitschaft, eine Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen (amtl. Bei. 21). Gemäss Arztbericht vom 23.12.2008 zeigte der Beschwerdeführer ein psychotisches Zustandsbild mit paranoiden Wahngedanken und Störungen im formalen Denken. Während der Hospitalisation habe er sich in eine Mitpatientin verliebt, was eine deutliche Zustandsverschlechterung mit sich gebracht habe. Er sei zunehmend aggressiv und gespannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht ausreichend medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt. Erschwerend komme die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers hinzu. Im Verlauf der Hospitalisation sei es auch zu vermehrten Konflikten im familiären Umfeld gekommen (amtl. BeI. 22). Nach dem neuesten Arztbericht vom 13.1.2009 hat sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht deutlich gebessert. Die Behandlung gestalte sich insofern schwierig, als dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich ambivalent zeige und sich wiederholt nicht an vereinbarte Abmachungen halte. Seit dem 29.12.2008 habe der Beschwerdeführer geschlossen geführt werden müssen, da er mehrmals geäussert habe, nicht mehr aus dem Ausgang zurückzukehren. Er weise einen mangelnden Realitätssinn auf und schmiede unrealistische Zukunftspläne (er wolle ein Patent anmelden für Regelhäuser, die er in Kamerun verkaufen wolle). Die Medikation müsse erneut umgestellt werden. Da der Beschwerdeführer trotz An-tabus Alkohol konsumiert habe, habe man dieses inzwischen abgesetzt. Eine weitere Behandlung sei notwendig, da noch keine Stabilisierung erreicht worden und der Beschwerdeführer noch nicht ausreichend behandelt sei. Weiter habe noch keine Tagesstruktur eingerichtet werden können, und im Gespräch mit der Ehefrau sei deutlich geworden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers noch eine zu grosse Belastung für sie wäre (amtl. Bel. 16). 5.3 Der Gutachter hält fest, seit seiner letzten Begutachtung des Beschwerdeführers am 3.12.2008 scheine der Krankheitsverlauf mit umgestellter Medikation bis gegen das Jahresende ziemlich ordentlich gewesen zu sein. Entsprechend habe man dem Beschwerdeführer auch grössere Bewegungsfreiheit eingeräumt, und es ihm ermöglicht, an Weihnachten mehrere Stunden zu Hause mit seiner Familie zu verbringen. Daraufhin habe sich aber in den letzten Tagen des alten Jahres die Situation durch sein renitentes Verhalten wieder verschlechtert. Er habe die Medikamente verweigert und gedroht, die Klinik zu verlassen. Im Gespräch habe er sich zugänglich und offen gezeigt, aber aufmüpfig bemerkt, dass er keine Geisteskrankheit habe, wie dies im letzten Gerichtsentscheid stehe, das sei falsch. Auf die entsprechende Erklärung des Gutachters scheint er dann eingegangen zu sein, um aber gegen Ende des Gesprächs doch wieder zu bemerken, das sei erstunken und erlogen, und er werde dies vor Obergericht und Bundesgericht anfechten. Im Verlauf des Gesprächs habe er Grössenideen geäussert. Er habe ein zerlegbares “Patenthaus“ entwickelt und beim Patentamt angemeldet und er werde beim Bau des neuen Fussballstadions die Schreinerarbeiten vergeben, etc.. Der Gutachter führt aus, beim Beschwerdeführer liege immer noch eine ausgeprägte Geistesschwäche im Grenzbereich zur Geisteskrankheit vor. Eine Alternative zum Klinikaufenthalt wäre unter idealen familiären Bedingungen oder wenn der Beschwerdeführer in ein Wohnheim für Psychischkranke gehen könnte, denkbar, aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers aber nicht realistisch. Ohne gute soziale Kontrolle bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer alsbald wieder in jenen psychotischen Zustand zurückfalle, der initial zu dieser Hospitalisierung geführt habe. 5.4 Aus dem Austrittsbericht vorn 28.5.2008 geht hervor, dass die Medikamenteneinstellung bereits beim Klinikaufenthalt vom 18.2.- 5.5.2008 schwierig war. Auch während der aktuellen Hospitalisation mussten die Medikamente mehrmals umgestellt werden. Noch am 8.1.2009 wurde beschlossen, die bestehende Medikation abzubauen und den Beschwerdeführer auf neue Medikamente einzustellen (vgl. amtl. BeI. 17, sowie Fall-Nr. 0206 552, amtl. Bel. 11). Der Gutachter wies ebenfalls auf diese Schwierigkeiten hin (vgl. amtl. BeI. 28 sowie Fall-Nr. 02 08 552, amtl. BeI. 9). Die schwierige Medikamenteneinstellung zieht sich wie ein roter Faden durch die Krankengeschichte. Bei der ambulanten Betreuung würde die notwendige medizinische Überwachung fehlen. Er muss aus medizinischen Gründen weiterhin stationär behandelt werden. Solange die medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers nicht befriedigend gelungen ist, fehlt es an der psychischen Stabilität. Dies ist insofern gravierend, als der Beschwerdeführer mit erhöhter Aggression reagiert. Es besteht eine zu grosse Gefahr, dass er die Medikamente alsbald nach der Entlassung wieder unregelmässig einnimmt oder absetzt und diese vermehrt durch Alkohol ersetzt. Er bestätigt dies selber, indem er sich selber nicht als krank erlebt, die Medikamente als Psychopharmakascheiss bezeichnet und klar angibt, er nehme diese nur, weil er müsse, sonst würde er keine nehmen (VP S. 1). Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und entsprechend auch die Medikamente nicht freiwillig nehmen würde. Wie der Gutachter ausführt, wäre damit zu rechnen, dass er sich sehr bald wieder in dem Zustand (der akuten Selbst- und Fremdgefährdung) befinden würde, in dem er vor der Klinikeinweisung war. Die Entlassung aus dem Klinikaufenthalt im letzten Frühjahr war schrittweise erfolgt, indem der Beschwerdeführer zunächst als Tagespatient noch in der Klinik war. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren in die Wege geleitet, die medizinische Betreuung durch das Ambulatorium organisiert. Der Beschwerdeführer konnte in seine Familie entlassen werden. Trotz dieser guten Vorbereitungen und Begleitumstände vermochte der Beschwerdeführer nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zu finden. Bereits ein halbes Jahr später war eine erneute Klinikeinweisung nötig. Der Beschwerdeführer hat sich während des Klinikaufenthalts in eine Mitpatientin verliebt, worauf sein Zustand deutlich schlechter wurde, er sei zunehmend verbal aggressiv und gespannt gewesen (amtl. BeI. 15). Auch nach den Weihnachtstagen, an welchen der Beschwerdeführer einige Stunden daheim verbringen konnte, zeigte er sich wieder in einem schlechteren Zustand mit erneut renitentem Verhalten. Er verweigerte die Medikamenteneinnahme und drohte, dass er die Türen einschlagen werde (amtl. BeI. 17 und 28). Wie sich hieraus ergibt, führen emotionale Schwankungen dieser Art sehr schnell zu einer Destabilisierung und lassen ihn vermehrt aggressiv reagieren. Dies zeigt auf, dass beim Beschwerdeführer nur ein langsames, schrittweises Anpassen an neue Begebenheiten zum Ziel führen kann.
5.5 Für den Entscheid über die Fortführung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist auch die Belastung zu berücksichtigen, weiche der Patient für die Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die Arztberichte befassen sich selbstredend vor allem mit dem Zustand des Beschwerdeführers selber. Aus ihnen und der Krankengeschichte kann immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2004 verheiratet ist. Seine Frau stammt aus Kamerun. Sie haben zwei gemeinsame Kleinkinder von zwei und fünf Jahren. Ihre Beziehung ist konfliktbelastet. Insbesondere vor den Klinikeintritten anfangs 2008 und im Herbst 2008 sei es vermehrt zu Konflikten gekommen (vgl. amtl. BeI. 21, 26). Beim Paargespräch am 23.10.2008 erwähnte die Ehefrau, es sei schwierig für sie, wenn der Beschwerdeführer krank sei. Sie habe Angst um die Kinder gehabt. Sie würden oft streiten, auch vor den Kindern. Der Beschwerdeführer beteilige sich nicht am Haushalt und an der Erziehung und verschwinde nachts, um Alkohol zu konsumieren (amtl. Bel. 17). Die Überforderung der Angehörigen - neben seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer auch von seiner Schwester unterstützt - kommt auch im Gespräch vom 18.12.2008 zum Ausdruck. Diverse Male war auch die Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung Gesprächsthema (amtl. Bel. 17). Gemäss Auskunft des Beistandes ist die Ehefrau zurzeit bereit, den Beschwerdeführer nach dem Klinikaufenthalt wieder zurück zu nehmen, aber nicht in seinem jetzigen Zustand. Nach ihrer Schilderung habe er zu den zwei kleinen Kindern nicht wirklich eine Beziehung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht wirklich beziehungsfähig (amtl. Bel. 27). Die mangelhafte Wahrnehmung selbst seiner nächsten Umgebung kommt auch darin zum Ausdruck, dass er angibt, seine Frau sei in der Ausbildung zur Französischlehrerin (VP 5. 3), während sie nach Angaben des Beistands einen Deutschkurs besucht und anschliessend einen Pflegefachkurs machen möchte (amtl. Bel. 27). 5.6 Wie sich hieraus ergibt, ist die Ehe durch die Krankheit des Beschwerdeführers belastet. Es kam zu Bedrohungssituationen für die Ehefrau, und sie hatte Angst um die Kinder. Die Ehefrau ist zwar bereit, den Beschwerdeführer wieder zurück zu nehmen, jedoch erst, wenn er medikamentös richtig eingestellt und stabil ist. Auch die Verliebtheitssituation während des Klinikaufenthalts sowie die Episoden im Anschluss an die Weihnachtstage lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit - positiver oder negativer - emotionaler Belastung in der Beziehung noch nicht umgehen kann und mit vermehrter Aggression reagiert. In seinem jetzigen Zustand ohne gute medikamentöse Behandlung würde die Betreuung des Beschwerdeführers eine zu grosse Belastung für die Ehefrau bedeuten und das Familienleben insgesamt gefährden. Ihn in diesem Zustand ohne das Einüben einer Tagesstruktur ausserhalb der Klinik und ohne befriedigende Medikation zu entlassen würde folglich die Gefahr weiterer Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten
Klinikaufenthalt im Frühjahr 2008 nicht in der Lage war, in einen geordneten
Tagesrhythmus zu finden. Dies trotz der Betreuung durch das psychiatrische
Ambulatorium und obwohl er in einer bestehenden Familienstruktur eingebunden
ist. Der ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers
inklusive der schwierigen medikamentösen Einstellung und der latenten
Aggressionsbereitschaft kann mit bloss ambulanten Behandlungsmethoden nicht
Genüge getan werden. Um einen erneuten Rückfall zu vermeiden, ist es
notwendig, den Beschwerdeführer weiterhin stationär zu behandeln, sodass eine
bessere medikamentöse Einstellung erfolgen und eine Stabilisierung seines
Zustands erreicht werden kann. Die Anordnung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung durch den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern ist zu
Recht erfolgt. Die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik
erweist sich weiterhin als notwendig und verhältnismässig. Gestützt auf das
fachärztliche Gutachten, die Akten und den persönlichen Eindruck, den der
Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung hinterliess, ist es vorderhand
unerlässlich, den Beschwerdeführer stationär in der Klinik zu behandeln. Die
Klinik der Luzerner Psychiatrie in Luzern ist geeignet, dem Beschwerdeführer
die nötige Behandlung zukommen zu lassen. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen. 7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter dem Gesichtspunkt des psychischen Gesamtzustandes des Beschwerdeführers mit der schwierigen medikamentösen Einstellung, der latenten Aggressionsbereitschaft, sowie aufgrund der Belastung, die seine Entlassung für seine Familie bedeuten würde, verhältnismässig und insgesamt rechtmässig ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Auf eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers wird praxisgemäss verzichtet (§ 200 Abs. 1 VRG). 9. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwalt Roger Burges als Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen ist dem Begehren ohne Weiteres stattzugeben. Rechtsanwalt Roger Burges wird als Rechtsbeistand ernannt.
10. Rechtsanwalt Burges beantragt, gestützt auf Art. 13 EMRK sei festzustellen, dass Nichteintreten auf Faxeingaben trotz bereits erfolgtem rechtlichem Gehör gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Superbeschleunigungsgebot) verstosse. Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen. dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Der Antrag des Rechtsbeistandes bezieht sich auf die Einreichung der Vollmacht per Fax. In den Unterlagen der Vorinstanz befindet sich eine zweite Vollmacht eines anderen Rechtsvertreters (amtl. Bel. 7). Die Abklärung, ob die Vollmachterteilung tatsächlich dem Willen des Beschwerdeführers entsprach, entspricht damit der Sorgfaltspflicht der Vorinstanz. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen. dass das Verfahren sich bei der Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und deren Aufhebung sowie bezüglich Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VRG; SRL Nr. 40) richtet, soweit das ZGB oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen (§§ 62 und 64 Abs. 3 EGZGB) Soweit das VRG zur Anwendung gelangt, haben sich die verfügenden Behörden an die Weisungen des Kantonsgerichts zu halten. Demnach ist das Einreichen von Rechtsschriften per E-Mail und Fax nicht zulässig (vgl. www.gerichte.lunet.ch/index/organisation/o_obergericht.htm). Vorliegend ist konkret zuprüfen. ob dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerde an den Regierungsstatthalter datiert vom 25.12.2008. Am zweiten Arbeitstag nach Beschwerdeeingang, nämlich am 5.1.2009, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Der Entscheid des Regierungsstatthalters erging am 7.1.2009 (amtl. BeI 2). also am 4. Arbeitstag nach Eingang der Beschwerde. Inwieweit Art. 5 Ziff. 4 EMRK in diesem Verfahren verletzt sein soll, legt Rechtsanwalt Burges nicht dar und ist nicht nachvollziehbar. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
Rechtsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg, ernannt. 3. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 2116.-- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- und Gutachterkosten von Fr. 1‘116.—). Sie gehen im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Engelburg, wird auf Fr. 1‘325.60 festgesetzt (bestehend aus Fr. 1‘000.-- Honorar, Fr. 230.85 Auslagen und Fr. 94.75 MWST). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 1‘163.- zu bezahlen (bestehend aus 85% des Honorars = Fr. 850.--, Fr. 230.85 Auslagen und Fr. 82.15 MWST). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid beizulegen. 5. Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer. seinem Rechtsbeistand, dem Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, der Klinikleitung der Psychiatrischen Klinik Luzern und als Orientierungskopie dem Gutachter (Dr. med. Hans Knüsel, Stadthausstrasse 3, 6003 Luzern) zugestellt. Präsident II Luzern-Stadt Die delegierte Richterin E. Scherwey Die Gerichtsschreiberin M. Frick VI. 3. Februar 2009 Im
Doppel
Obergericht
Hirschengraben 16
6002 Luzern
In Sachen H. B., *1970, Psych. Anstalt,
Luzern verteidigt durch den Verein PSYCHEX gegen 1. Psych. Anstalt Luzern 2. Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 3. Amtsgericht Luzern betr. Art. 5 EMRK, FFE verlangen wir mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Fehlentscheid des AG Luzern
vom 16.1.2009 die sofortige Entlassung unseres Klienten, die unentgeltliche Rechtspflege
und die Bestellung des Rechtsunterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1. ... 2. Die Amtsrichterin bürdet unserem Klienten auf, die Beschwerde zu
begründen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift ist indessen genau so
unbeachtlich, wie die frühere luzernische Praxis, von Zwangspsychiatrisierten
die Begründung einer Entlassungsklage zu verlangen (BGE i.S. C.V. gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 12.12.1991). Nicht der Betroffene
muss begründen, warum er frei sein will, sondern diejenigen sind
ausschliesslich begründungspflichtig, welche sich das „Recht“ - sprich die
Macht - herausnehmen, einen Menschen objektiv seiner Freiheit zu berauben. Das Obergericht hat seinem Entscheid von Amtes wegen und unabhängig
von einer Beschwerdebegründung sämtliche Akten zu Grunde zu legen. Es genügt
daher jedenfalls, dass ein Betroffener im Beschwerdeverfahren bloss erneut
auf sein Menschenrecht auf Freiheit pocht. Wir werden uns zwar im Folgenden mit ein paar Aspekten der
vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen, weisen aber daraufhin, dass
wir im Falle eines Weiterzuges an die beiden noch anstehenden möglichen
Instanzen die Frage der Begründungspflicht Betroffener in den nationalen
Beschwerdeverfahren im Auge behalten werden. Sie ist von grundsätzlicher
Bedeutung nicht nur für unseren Klienten, sondern für alle und insbesondere
diejenigen Betroffenen, welche mutterseelenallein gegen die Phalanx der
Justiz anzutreten haben. 3. Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 397a ZGB werden vom Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beherrscht: Eine Massnahme muss in einem angemessenen
Verhältnis zum Anlass stehen. Bei der Umsetzung dieses Prinzips verfällt die Amtsrichterin der
üblichen justizialen Denkschwäche, welche sich daraus ergibt, dass die für
die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die
Interessenlage Betroffener zu versetzen vermögen. Würde man das Richtervolk
den gleichen Massnahmen unterwerfen, welche es Zwangspsychiatrisierten
zumutet, indem es ihre Klagen abwürgt, würde von ihm auf Anhieb kapiert, was
es mit dieser Verhältnismässigkeit für eine Bewandtnis hat. 4. Die Massnahme besteht nicht nur darin, dass ein Mensch mit dem existenzvernichtenden
Etikett einer Geisteskrankheit beklebt, sondern ihm obendrein objektiv die
Freiheit geraubt, er mit als „Gaben“ oder „Medikamente“ verharmlosten
heimtückischen Nervengiften gefoltert wird und ihm sämtliche übrigen
Menschenrechte gekappt oder empfindlich beschränkt werden. Was die Schwere des Eingriffes anbelangt, folgt die
Zwangspsychiatrisierung dem Verlust des Lebens auf den Fuss. Nicht wenige
empfinden erstere sogar als grösseres Übel und bringen sich aus Verzweiflung
kurzerhand um. Noch mehr schaffen es lediglich bis zum Versuch (Edmund Schönenberger, Inquisition,
Holocaust, Zwangspsychiatrie, 2007). 5. Die Denkschwäche der Amtsrichterin besteht darin, dass sie unter
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur gerade die in Art. 397a ZGB
enumerierten Voraussetzungen subsumiert sehen will: Da die Fürsorgerische
Freiheitsentziehung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, sind an die Zulässigkeit dieser Massnahme strenge Anforderungen zu
stellen. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a
Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Wie bei der Einweisung in
eine Anstalt ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen
das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist
mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz
umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr
nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die
Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2
ZGB; angefochtener Entscheid S. 3). Das ist eine falsche Auffassung von Verhältnismässigkeit. Dort, wo auf
dieser Welt noch Todesstrafen vollstreckt werden, liegen dieser Massnahme
Kapitalverbrechen wie Mord etc. zu Grunde. Wie wir schon gesehen haben, sind
die von der Zwangspsychiatrie verhängten Massnahmen sogar in Todesnähe zu
rücken. Alsbald leuchtet sofort ein, dass eine „Geisteskrankheit“ oder die
Unfähigkeit „persönlicher Fürsorge“ und Ähnliches ja wohl kaum einen derart
schwerstwiegenden Eingriff zu rechtfertigen vermögen! Kumulativ zu den gesetzlichen Voraussetzungen ist daher bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit die Frage nach dem konkreten Anlass
aufzuwerfen, welcher geeignet ist, einen Menschen in einer psychiatrischen
Anstalt zu versenken. 6. Hat nun unser Klient einen zur über ihn verhängten schwerstwiegenden
Massnahme adäquaten Anlass gesetzt? Nein! Hiezu die Amtsrichterin im Originalton: Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik St. Urban im Jahr 2004 medikamentös auf eine Lithiumtherapie mit Quilinorm eingestellt. Nachdem er das Medikament im Dezember 2007 wegen zunehmenden Beschwerden, welche zum Teil auch andere körperliche Ursachen hatten (Rückenschmerzen), abgesetzt hatte, suchte er Linderung in übermässigem Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag. In der Folge verschlechterte sich sein Befinden derart, dass er am 18.2.2008 freiwillig in die psychiatrische Klinik eintrat. Er war bis zum 25.3.2008 stationär hospitalisiert und danach bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Obwohl er anschliessend durch das Ambulatorium weiterbetreut wurde, konnte er nach seiner Entlassung offenbar nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zurückfinden. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren zwar organisiert, doch kam es offenbar nie dazu, weil der Beschwerdeführer sich dazu nicht imstande fühlte. Er gibt an, wegen der Medikamente habe er bis am Mittag geschlafen und sich auch nichts merken können. Darum sei bei der IV nichts mehr weiter gegangen (VF 5. 2). Bereits bei der letzten Anhörung hatte er angegeben, er habe bis zu 18 Stunden am Tag geschlafen. Ausserdem habe er am Schluss bis zu 15 Flaschen Bier pro Tag getrunken (Fall-Nr. 02 08 552, VF 5. 2). Die Medikamente hat er gemäss Angaben seiner Schwester nur unregelmässig eingenommen (amtl. BeI. 19). In alkoholisiertem Zustand sei der Beschwerdeführer verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt (amtl. BeI. 21). Am 16.10.2008 kam es zur aktuellen Klinikeinweisung durch die ambulanten Dienste, weil der Beschwerdeführer zunehmend psychotisch geworden war und sowohl suizidale Äusserungen tätigte, als auch das Messer gegen seine Frau und seine Schwester aufgezogen hatte (amtl. BeI. 18 und 19; Fall-Nr. 0208552, VP S. 1). Man glaubt seinen Augen kaum zu trauen. Danach genügt das Unglück
eines Mannes, welcher bereits früher in die Mühlen der Drehtürpsychiatrie
geraten war, ihn erneut einzuschleusen. Ein dem Eingriff angemessener Anlass jedenfalls geht aus ihren
Schilderungen nicht hervor. Er hat niemanden umgebracht noch jemandem sonst
ein Härchen gekrümmt. Beim unmittelbaren Anlass, wonach er das Messer gegen
Frau und Schwester gezogen haben soll, ist sofort auf den schweizerischen ordre
public zu verweisen, welcher zulässt, dass - die Chirurgie lässt grüssen!
- auf Strassen und an gefährlichen Arbeitsplätzen jährlich Zehntausende von
Toten, Verkrüppelten oder Verletzten produziert werden dürfen. Es wäre doch wohl schizoid, bei Zwangspsychiatrisierten punkto Gefahr
einen anderen Massstab anzulegen, als beim „normalen Durchschnittsbürger“
oder denjenigen, welche an den Fäden ziehen. Nicht wahr? Im ganzen Entscheid ist auch nicht eine einzige Behauptung zu finden,
wonach unser Klient schon jemals gegen einen anderen Menschen tätlich
geworden ist. Wenn er das in seinen ersten 39 Jahren nicht gelernt hat, wird
er mit höchster Wahrscheinlichkeit auch für den Rest seines Lebens nicht in
er Lage sein, die Grenze zur Gewalt zu überschreiten. Dass er lediglich
gedroht hat, ist geradezu ein Indiz dafür. Hunde die bellen, beissen nicht,
sagt der weise Volksmund. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist bei weitem gesprengt worden. 7. Die schon georteten Schwächen äusseren sich auch bei den Versuchen
der Amtsrichterin, uns eine Geisteskrankheit unseres Klienten schmackhaft zu
machen. Wiederholt verunglimpft und beleidigt sie ihn aufs Schwerste, indem
sie ihn als „psychotisch“ tituliert. Was ist das eigentlich? Wenn es den von der Zwangspsychiatrie erfundenen Begriff der Geisteskrankheit
überhaupt gibt, wären unter ihm konkret zu bezeichnende Verhalten oder
ebensolche Äusserungen eines Menschen zu verstehen. Der Begriff „psychotisch“
für sich allein ist in seiner Abstraktion überhaupt nicht justiziabel. Er
schlüsselt uns nicht auf, was genau unsere Klient getan, gesagt hat und dem
besonnenen Laien als nicht nachvollziehbar, ja abwegig erscheint. Dass sie ihm wiederholt vorwirft, nicht „krankheitseinsichtig“ zu sein,
ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der
Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu
gestehen, Ketzer zu sein. (Edmund Schönenberger, Die
erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie, 1994, http://edmund.ch/me.html). 8. Zur
„persönlichen Fürsorge“ zählt die Fähigkeit eines Menschen, seine
existenziellen Bedürfnisse decken zu können. Behauptet nun die Amtsrichterin,
unser Klient könne sich nicht selbst ernähren, kleiden oder er habe kein Dach
über dem Kopf? Nein! Wir
erfahren, dass er IV-Rentner ist, Ergänzungsleistungen bezieht und somit
weder verhungern noch erfrieren wird. Dass er Alkohol trinkt und so seine
Gesundheit gleichermassen ruiniert, wie das etwa ein Raucher tut, ist unterm
in Art. 8 EMRK festgeschriebenen Menschenrecht auf Privatleben unerheblich. 9. (Unser Klient) weise einen
mangelnden Realitätssinn auf und schmiede unrealistische Zukunftspläne (er
wolle ein Patent anmelden für Riegelhäuser, die er in Kamerun verkaufen wolle). Ist diese
Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt
fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen? Art. 8 - 10
EMRK garantieren ihm neben dem schon genannten Recht auf Privatleben die
Gedanken-, Gesinnungs- und Äusserungsfreiheit. Soll der Gebrauch dieser
Menschenrechte tatsächlich mit der Beraubung seiner Freiheit geradezu gekrönt
werden?! 10. Der Beschwerdeführer hat sich während des Klinikaufenthalts in eine Mitpatientin verliebt, worauf sein Zustand deutlich schlechter wurde, er sei zunehmend verbal aggressiv und gespannt gewesen (amtl. BeI. 15). Auch nach den Weihnachtstagen, an welchen der Beschwerdeführer einige Stunden daheim verbringen konnte, zeigte er sich wieder in einem schlechteren Zustand mit erneut renitentem Verhalten. Er verweigerte die Medikamenteneinnahme und drohte, dass er die Türen einschlagen werde (amtl. Bei. 17 und 28). Was kommt
zuerst, das Huhn oder das Ei? Die Amtsrichterin
krankt am gleichen Übel, wie die Zwangspsychiater, nämlich der Unfähigkeit,
zwischen dem zu differenzieren, was als „Geisteskrankheit“ taxiert wird und
dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte
eines Menschen zu betrachten ist. Es liegt
doch auf der Hand, dass unser Klient die Einschränkungen seiner äusserst
vitalen Menschenrechte, sich mit anderen Menschen frei zu verbinden (Art. 11
EMRK) und eine Familie zu gründen (Art. 12 EMRK), in der Anstalt besonders empfinden
muss und deswegen vollkommen nachvollziehbar äusserst ungehalten reagiert. Nicht nur
bei diesem Detail, sondern im ganzen Entscheid werden nichts als die Folgen
der in der Schweiz allgemein herrschenden katastrophalen sozialen
Verhältnisse, der grassierenden geistigen Verarmung und die zusätzliche
Verschlimmerung bei unserem Klienten durch seine Anstaltsodyssee aufgelistet. 10.
Zusammengefasst ist die Unverhältnismässigkeit des Eingriffes in sämtliche
Menschenrechte unseres Klienten evident. Auch durch seitenlanges Aufwärmen
nichtjustiziabler Abstraktionen kann eine Geisteskrankheit nicht
herbeigezaubert werden. Unser Klient ist in der Lage, selbst für sich zu
sorgen. Fühlt sich seine Umgebung von ihm belastet, soll sie sich gefälligst
von ihm trennen 11. Nach dem
eigentlich unwesentlichen Teil der Beschwerde soll noch kurz zum Kern der
Sache vorgedrungen werden. Dieser
erschliesst sich demjenigen leider nicht, welcher einschlägige Doktorarbeiten
oder gar ganze Kommentare verfasst, als Ober-, Bundes- oder Richter am EGMR
noch nicht einmal den „Gegenstand seiner Rechtssprechung“ leibhaftig vor sich
hat, sondern lediglich in Akten wühlt. Im
Gegenteil! Der
Rechtfertigungsdruck solcherart Beteiligter schafft sogar das Kunststück, die
inquisitorisch/holocaust’schen Dimensionen der psychiatrischen Bollwerke als
„Fürsorge“ zu vermarkten: Die Betroffenen werden im geschützten Rahmen einer
Klinik zum eigenen Wohl obhütet! Das
Ausharren im Lager der Täter zementiert die ins Auge stechende absolute
Unvereinbarkeit zwischen den Organen der Zwangspsychiatrie und ihren Opfern. Am Fatalsten
wirken sich die Gegensätze dort aus, wo Menschen in der Doppelfunktion
antreten: Als Angehörige und als Richter. Wir kennen
sie persönlich! Das noch als
kleine Einleitung - und nun medias in res: Erst wer kapiert hat, dass die Anstaltspsychiatrie samt Zulieferersystem ein reines Herrschaftsinstrument ist und mit "Fürsorge" nichts, aber auch gar nichts zu tun hat, kann einordnen, was in der "zivilisierten, industrialisierten Welt" wirklich abläuft: Auf Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch sich degradieren lassen will, all die anfallenden Fliessband- und Tölpelarbeiten freiwillig zu leisten, müssen die Arbeitermassen mit einem Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende und schlecht funktionierende "Elemente" werden kurzerhand und aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach (Spezial- und Generalprävention). Die beispielsweise im schweizerischen Gesetz (Art. 397a ZGB; andere Staaten verwenden zur Kaschierung des Betrugs ähnlich euphemistische Begriffe) erwähnte "Fürsorge", welche den "Geistes-, Suchtkranken und Verwahrlosten" in einer Anstalt erwiesen werden soll, ist lediglich ein Tarnwort. Die Zwangspsychiatrie muss die Menschen fertig machen. Wäre es anders, würden sich die Menschen in den Anstalten wohl fühlen und würden ja alle sich nur zu gerne dort aufhalten. Wer würde dann ohne die Drohungen der Zwangspsychiatrie die Sklavenarbeit leisten? Damit ist alles klar: Die Zwangspsychiatrie besitzt den absoluten Freibrief. Sie schreitet damit buchstäblich auch über Leichen. Da eine Krähe der anderen und ergo die Krähe Justiz der Krähe Psychiatrie kein Auge aushackt, sind bisher alle ihre Verbrechen ungesühnt geblieben. Wer diese Zusammenhänge entdeckt hat, wird keine Zeit und Energien mehr verschleudern, um nach nicht existierenden Menschen- und anderen Rechten zu schreien oder sich auf die Leimspur der Justiz kleben zu lassen. Wer weiss, dass es kein "Recht" gibt, verfügt über die besten Voraussetzungen, seine eigenen Interessen effizient gegen Tyrannen, Diktatoren, Chefs und ähnliches Gesindel zu verteidigen. Er wird schlau, klug, besonnen, flexibel und mit diesen und ähnlichen Eigenschaften Lebensstrategien entwickeln können, welche alle diejenigen, welche ihn beherrschen und bevormunden wollen, leer laufen lassen (http://www.psychex.org/html/news.htm).
11. Die Beschwerde
ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail
übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter
gegengezeichnet. VII. KANTON LUZERN Obergericht II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach § 67 EGZGB Mitwirkend Oberrichter Isenschmid (Präsident), Oberrichter RoeIIi und Oberrichterin Peyer EgIi, Gerichtsschreiberin Dillier Degelo Urteil vom 24. Februar 2009 in Sachen H. B., zzt. Luzerner Psychiatrie, Klinik Luzern, stationäre Dienste, 6000 Luzern 16, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Beschwerdeführer, gegen Regierungsstatthalter des Amts Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern, betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt vom 16.01.2009 [02 09 12]). S a c h v e r h a l t. A. Der Beschwerdeführer war anfangs 2004 erstmals für drei Monate in der psychiatrischen Klinik St. Urban hospitalisiert. Am 8. Februar 2008 trat er freiwillig in die psychiatrische Klinik Luzern ein. Er war bis 25. März 2008 stationär in der Klinik, anschliessend bis 5. Mai 2008 als Tagespatient. Am 16. Oktober 2008 wurde er vom Psychiatrischen Ambulatorium Luzern im Sinne einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen. Auf Gesuch der Klinikleitung ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern am 13. November 2008 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Amtsgericht Luzern-Stadt am 5. Dezember 2008 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 (Postaufgabe) beim Obergericht, ohne diese zu unterzeichnen (OG 30 09 1 amtl.BeI. 1). Er wurde vom Obergericht aufgefordert, innert fünf Tagen die Beschwerde zu unterschreiben, ansonsten darauf nicht eingetreten würde (OG 30 09 1 amtl.Bel. 2). Eine Unterzeichnung unterblieb. Am 25. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Dieses Begehren wies der Regierungstatthalter von Luzern mit Entscheid vom 7. Januar 2009 ab. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar 2009 ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Roger Burges, Engelburg, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. C. Der Beschwerdeführer liess am 3. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Obergericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte seine sofortige Entlassung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Rümlang, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (OG amtl.Bel. 1). E. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt liess sich nicht vernehmen (OG amtl.Bel. 3). Der Regierungsstatthalter von Luzern beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (OG amtl.Bel. 4) E r w ä g u n q e n 1. Die vorinstanzlichen Akten (inklusive AG 0208 552 und 0209 13) wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen, ebenso wie die vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu eingereichten Urkunden (OG bf.Bel. 1 und 2). Beim Regierungsstatthalter von Luzern wurde eine Stellungnahme eingeholt (OG amtl.Bel. 4). Weitere Beweiserhebungen sind nicht beantragt und auch nicht von Amtes wegen durchzuführen. 2. 2.1. Gegen Entscheide der Amtsgerichtspräsidentin oder des Amtsgerichtspräsidenten über die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Obergericht einreichen (§ 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB] i.V.m. Art. 397d ZGB). Die Zuständigkeit des Obergerichts sowie die Legitimation des Beschwerdeführers sind somit zu bejahen. 2.2. Dem Obergericht steht neben der Sachverhalts- und Rechtskontrolle auch die Ermessenskontrolle zu (§ 67 Abs. 1 Satz 2 EGZGB). Demnach prüft dieses die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Massgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung (§ 156 Abs. 2 i.V.m. § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). 2.3. Die Beschwerdeschrift (OG 30 09 3) trägt keine Originalunterschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und ist auch von diesem selber nicht unterzeichnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess die Beschwerde durch seine Tochter Nana Schönenberger unterzeichnen, welcher er eine Generalvollmacht erteilt hat, ihn in sämtlichen privaten und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten (OG amtl.Bel. 1 und bf.Bel. 2). Zur berufsmässigen Parteivertretung in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur die nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte berechtigt (§ 23 Abs. 2 VRG). Nana Schönenberger ist nicht im Anwaltsregister eingetragen und somit nicht zur Parteivertretung zugelassen. Die Beschwerdeschrift leidet daher an einem formellen Mangel (§ 133 Abs. 2 VRG). Auf die Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (§ 135 Abs. 2 VRG) wird ausnahmsweise und unpräjudizierlich verzichtet, da es um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung geht, welche einen raschen Entscheid erfordert, und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 5). Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers künftig so zu organisieren hat, dass er allfällige Rechtsmittel rechtzeitig und rechtskonform einreichen kann. Es ist im Übrigen auch fraglich, ob sich eine mit der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts vereinbare Instruktion in einem FFE-Fall von Serbien aus überhaupt bewerkstelligen lässt. 2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung weise zu Unrecht auf die Begründungspflicht hin, geht fehl. Es ist zwar zutreffend, dass das Obergericht nach § 65 Abs. 1 EGZGB den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und ihm nach § 67 Abs. 1 EGZGB auch die Ermessenskontrolle zusteht. Dies sagt jedoch nichts zum Umfang der Begründung der Beschwerde aus. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis entbindet die in § 65 EGZGB statuierte Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, ihre Eingaben zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5P.329/2006 vom 13.09.2006 E. 5 mit Hinweis auf Urteil 50.207/2004 vom 26.11.2004 E. 21). Der Beschwerdeführer setzt sich - neben seinen grundsätzlichen und vorliegend unbeachtlichen Ausführungen zum Institut der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - punktuell mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommt insofern seiner Begründungspflicht nach. Auf die Beschwerde ist somit auch von daher einzutreten. 2.5. Die eigenhändige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe) gegen den Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt vom 5. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde (OG 30 09 1 amtl.Bel. 2). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 135 Abs. 3 VRG). 3. Die persönliche Freiheit ist ein durch die Bundesverfassung garantiertes Grundrecht (Art. 10 Abs. 2 BV). Die fürsorgerische ~ stellt regelmässig einen ausserordentlich schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar, weshalb an die Zulässigkeit dieser Massnahme entsprechend strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Art. 31 BV; BGE 124 1 40, 42 E. 3; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, 5. 32, Fn 3). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen bezüglich fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Eine mündige oder entmündigte Person darf folglich wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald es ihr Zustand erlaubt (Art. 397a ZGB). 4. Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Luzerner Psychiatrie vom 23. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 sowie das Gutachten von Dr.med: Hans Knüsel vom 16. Januar 2009 (AG amtl.Bel. 16, 22 und 28) hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Der Gutachter Dr.med. Hans Knüsel spricht von einem psychotischen Zustand, welcher mit der Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung gut vereinbar sei (AG amtl. BeI. 28). Im Einweisungsbericht der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie wird ebenfalls von schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.1) gesprochen (AG amtl.Bel. 19). Dabei handelt es sich um wissenschaftliche Begriffe, welche von den Fachleuten definitionsgemäss angewendet werden (Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2007 5. 146 und 155 ff,). Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um von der Zwangspsychiatrie erfundene Begriffe, welche nicht überprüft werden könnten. 5. 5.1. Das Vorliegen eines Schwächezustands reicht für sich alleine aber nicht aus, um den Beschwerdeführer gegen seinen Willen in der psychiatrischen Klinik zurückzubehalten Der Beschwerdeführer muss zusätzlich persönliche Fürsorge benötigen, die ihm auch tatsächlich erwiesen werden kann und wofür eine Anstalt geeignet ist (Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg/Stans 1988, S.258ff. Spirig, Zürcher Komm., N 196, 204 f. und 257 ff. zu Art. 397a ZGB). Eine Person ist dann fürsorgebedürftig, wenn sie im persönlichen Bereich nicht für sich selber sorgen kann und deshalb Hilfe benötigt, um eine durch ihren Schwächezustand bedingte ernsthafte Gefährdung ihres psychischen und/oder physischen Wohls (Selbstgefährdung) zu lindern oder abzuwenden. Als nötig hat dabei jede Hilfeleistung zu gelten, die als Ersatz für das Defizit des Fürsorgebedürftigen dazu beiträgt, dass die betreffende Person ihren Schwächezustand überwinden kann (Heilung oder Besserung), oder die Folgen der Schwäche leichter gemacht werden (Linderung; Caviezel-Jost, a.a.0., 5. 272 f.). Bei der Selbstgefährdung ist neben einer allfälligen Suizidgefahr stets auch zu berücksichtigen, ob die körperliche ~ bedrohliche Ausmasse annimmt und die Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung. ihrem Wohlverhalten, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand selbstdestruktiver Verkommenheit zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr entspricht (Spirig, a.a.O., N 113 zu Art. 397a ZGB). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2008 durch das Psychiatrische Ambulatorium wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung mittels vorsorglicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen (AG amtl.Bel. 19 und 22). Vor der Einweisung hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau und seiner Schwester unbestrittenermassen ein Messer aufgezogen, worauf sich die beiden Frauen bedroht fühlten. Der Beschwerdeführer sagt dazu, er habe sie bedroht. Er sei wütend gewesen, weil ihn seine Frau nicht zum Haus hinaus gelassen habe. Deshalb habe er das Messer aufgezogen. Er habe sich erstechen wollen (AG 02 08 552 VP 5. 1). Gemäss dem Gutachter Dr. Knüsel besteht bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik das Risiko, dass er in den psychotischen Zustand zurückfällt, der ursprünglich zur Hospitalisierung führte (AG amtl.BeI. 28). Die behandelnden Klinikärzte stellen fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verbessert. Es habe noch keine Stabilisierung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei noch nicht ausreichend behandelt. Es habe noch keine Tagesstruktur eingerichtet werden können. Die Ehefrau sei noch nicht bereit für die Rückkehr des Beschwerdeführers. Sie würde dies als zu grosse Belastung empfinden (AG amtl. BeI. 16). Da der Beschwerdeführer über ein bedrohliches Aggressionspotential verfügt (AG amtl.Bel. 17: Der Beschwerdeführer sagt selber, er sei verbal aggressiv gewesen; er hat in der Klinik gedroht, die Tür einzuschlagen; AG amtl.Bel. 21 und 22: Im alkoholisierten Zustand sei der Patient verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt; AG 02 08 552 VP 5. 1: Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und seine Schwester aus Wut mit einem Messer bedroht), welches sich vor allem zeigt, wenn es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut geht oder wenn er alkoholisiert ist, besteht bei einer Entlassung aus der Klinik zurzeit noch ein erhebliches Risiko der Selbst- oder Fremdgefährdung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann aus der Tatsache, dass er bisher lediglich gedroht und noch nie gegen einen Menschen tätlich geworden ist, nicht geschlossen werden, er werde dies auch künftig nicht tun (OG amtl.Bel. 1 Ziff. 6 a.E.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich noch nicht in einem stabilen Zustand ist und er zu Aggressionen und Drohungen neigt, lässt eine konkrete Fremd- oder Selbstgefährdung nicht ausschliessen. Wenn auch der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls im Oktober 2008 mit dem Messer nicht zugestochen hat, so ist doch zu beachten, dass er selber sagt, er sei wütend gewesen und habe sich erstechen wollen (AG 02 08 552 VP 5. 1). Angesichts dieser potentiellen Fremd- oder Selbstgefährdung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Regierungsstatthalters Luzern vom 7. Januar 2009, mit welchem das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10.07.2007 E. 2.3 und 5A..,197/2008 vom 02.06.2008 E. 2.4). Hinzu kommt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers im Moment noch eine zu grosse Belastung für seine Ehefrau und die Kinder darstellen würde. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere die medikamentöse Einstellung in der stationären Behandlung vordringlich angegangen werden müssen, damit er einen Zustand erreicht, welcher es ihm erlaubt, seine Aggressionen in den Griff zu bekommen, damit bei einer Entlassung keine Fremd- oder Selbstgefährdung mehr besteht. 5.3. Soweit der Beschwerdeführer Art. 397a ZGB im Grundsatz rügt, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten (OG amtl.Bel. 1 Ziff. 5 und Ziff. 11). 5.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten, da sich der vorinstanzliche UR-Entscheid auch auf das Rechtsmittelverfahren erstreckt (vgl. Studer/ Rüegg/Eiholzer Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Was jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Roger Burges, Engelburg. eingesetzt hat. Weshalb ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgen soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Ein Anwaltswechsel ist zu bewilligen, wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft nach objektiven Kriterien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission des Obergerichts mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, 3. Aufl. Luzern 2006, 5. 37; BGE 114 la 101 E. 3 5. 104 = Pra 1988 Nr. 241). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, wird nicht behauptet. Es ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger ist daher nicht zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten für das Verfahren zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Wie schon vor der Vorinstanz ist es jedoch auch vor Obergericht gerechtfertigt, auf die Erhebung der Gerichtskosten (welche auf Fr. 800.-- festzusetzen sind; § 21 Abs. 1 KoV) im Sinne von § 200 Abs. 1 VRG zu verzichten. Urteilsspruch 1. Auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2006 (OG 30 09 1) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 3. Februar 2009 (OG 30 09 3) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten in beiden Instanzen gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, dies im Sinne der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (im erstinstanzlichen Verfahren inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Auf die Erhebung der Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 2‘916.-- (Amtsgericht Fr. 2116.-- [inkl. Fr. 1116.-- Gutachterkosten], Obergericht Fr. 800.--) wird verzichtet. Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges. Engelburg, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1230.85 (inkl. Fr. 230.85 Auslagen, zuzügl. MWST) festgesetzt. Daran hat ihm die kantonale Gerichtskasse Fr. 1163.-- (Fr. 850.-- = 85 % des Honorars, Fr. 230.85 Auslagen, Fr. 82.15 MWST) zu bezahlen. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Roger Burges, dem Regierungsstatthalter und der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt zuzustellen. Luzern, 24. Februar 2009 Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: ******* Einschub: ******* VII. 1. Das OG LU
stellt uns als erstes das von ihm gegen unseren Klienten verübte Verbrechen
gegen sein Menschenrecht auf Haftprüfung vor. Wir erfahren, dass er auch
gegen den seine Entlassungsklage abschmetternden Entscheid des Amtsgerichts
vom 5.12.2008 Beschwerde erhoben habe, er zur Begründung aufgefordert worden,
eine solche jedoch unterblieben sei. Den „Abschreibungsbeschluss“
erhält er sage und schreibe erst jetzt nach zwei Monaten! Bekanntlich
sind auch die Beschwerdeinstanzen an das Superbeschleunigungsgebot gebunden.
Dass man für eine Abschreibung so lange braucht, ist prima vista eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Durch das Hinauszögern ist unser Klient
nicht zeitig darüber belehrt worden, dass er gegen das „Nichteintreten“ auf
seine Sache das Bundesgericht hätte anrufen können. Der
Feststellungsanspruch dieses und der noch aufzuzählenden Verbrechen gegen die
Menschenrechte unseres Klienten stützt sich auf Art. 13 EMRK. Über die
bundesgerichtlichen Kniffe und Kapriolen, solchen Feststellungen
auszuweichen, haben wir uns schon an anderer Stelle ausgelassen, so dass wir
uns nicht zu wiederholen brauchen. 2. Das
Menschenrecht unseres Klienten auf Haftprüfung wird doppelt verletzt. Einer
Begründungspflicht bedarf es - wie oben schon ausgeführt - eben gerade nicht.
Das OG LU hätte die Beschwerde umfassend behandeln und einen Sachentscheid
fällen müssen. Im Kanton
Zürich muss ein Betroffener die Berufung gegen den Entscheid des
erstinstanzlichen Haftprüfungsrichters lediglich erklären. Auch bei
ausbleibender Begründung wird die Rechtmässigkeit der Haft zweitinstanzlich
vollumfänglich überprüft. Es wäre mit dem in Art. 14 EMRK statuierten
Diskriminierungsverbot unvereinbar, einen Menschen, welcher das Pech hat,
unter die luzernische Jurisdiktion zu fallen, schlechter als einen solchen im
Kanton Zürich zu stellen. Art. 5 Ziff.
4 EMRK steht unter den Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dadurch, dass das
OG LU unserem Klienten einen Entscheid über die Sache durch Nichteintreten
verweigert hat, ist auch dieses Menschenrecht gebrochen worden. Wir sehen
voraus, dass sich das OG LU herauszuwetzen versuchen wird, mit dem Entscheid
im zweiten Haftprüfungsverfahren sei das Verbrechen geheilt worden. Die Ausrede
macht die Versäumnisse des Gerichts nicht ungeschehen: Unser Klient hätte in
diesem ersten Beschwerdeverfahren notwendigerweise von einem Rechtsbeistand
verteidigt (cf. nachfolgend Ziff. 3), seine Sache hätte noch im Januar
entschieden und ihm schon damals der Beschwerdeweg ans Bundesgericht geöffnet
werden müssen. 3. Unserem
Klienten ist im ersten Verfahren die Freiheit nicht auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden. Art. 397f
Abs. 2 ZGB schreibt vor, dass Betroffenen im Haftprüfungsverfahren - wenn
nötig - ein Rechtsbeistand zu bestellen ist. Wie die Fortsetzung der Justizgeschehnisse
in casu belegt, ist ihm im zweiten Verfahren ein solcher auch
vollkommen zu Recht bestellt worden. Damit ist die Notwendigkeit implicite
festgestellt. Ergo hätte ihm schon im ersten Verfahren ein
Rechtsbeistand bestellt werden müssen. 4. Dieser
Beistand hätte dann auch gerade - sofern für richtig befunden - die vom OG
verlangte Begründung liefern können. Es ist klar, dass ein solcher Beistand
den Argumenten der Justiz weit mehr als ein Laie gewachsen ist und er ihre
irrtümlich, fahrlässig oder vorsätzlich gefällten falschen Entscheide
präziser aufs Korn nehmen kann. Aus diesem Grund haben ja auch wir im
vorliegenden Verfahren in die Register gegriffen. Eine Begründungspflicht
besteht jedoch weder für den Vertreter noch den Betroffenen. Die Rüge zielt -
das sei hier verdeutlicht - in erster Linie darauf ab, dass unvertretene
juristische Laien nicht einfach abgestochen werden dürfen, wenn sie die
Entlassung im Beschwerdeverfahren ohne Begründung verlangen. Bei den schon
apostrophierten schwerstwiegenden Eingriffen sind umfassende und der
Offizialmaxime unterstehende Beschwerdeverfahren das Mindeste, um höchste
Rechtsgüter der Menschen zu schützen. Es ist zu wiederholen: Nicht der
Betroffene muss begründen, warum er nicht in die Anstalt gehört, sondern
diejenigen müssen die Rechtfertigungen liefern, welche ihn versenken und
nicht entlassen wollen. Wenn die
Justiz hier klemmt, liefert sie einen weiteren eindrücklichen Beweis, dass es
ihr nicht um die Rechte der Menschen geht. 4. Was die
überfällige sofortige Entlassung anbelangt, hatten wir dem Gericht unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Details der schwerstwiegenden
psychiatrischen Eingriffe dargestellt: Die
Massnahme besteht nicht nur darin, dass ein Mensch mit dem existenzvernichtenden
Etikett einer Geisteskrankheit beklebt, sondern ihm obendrein objektiv die
Freiheit geraubt, er mit als „Gaben“ oder „Medikamente“ verharmlosten
heimtückischen Nervengiften gefoltert wird und ihm sämtliche übrigen
Menschenrechte gekappt oder empfindlich beschränkt werden. Hat uns das
OG auch nur einen einzigen diesen Eingriffen adäquaten Anlass genannt? Vor der Einweisung hat der
Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau und seiner Schwester
unbestrittenermassen ein Messer aufgezogen, worauf sich die beiden Frauen
bedroht fühlten. Der Beschwerdeführer sagt dazu, er habe sie bedroht. Er sei
wütend gewesen, weil ihn seine Frau nicht zum Haus hinaus gelassen habe.
Deshalb habe er das Messer aufgezogen. Er habe sich erstechen wollen (AG 02
08 552 VP 5. 1). Würde man
alle Menschen versenken, welche irgend wann mal im Leben ausrufen „ich bring
Dich um“, „ich bring mich um“ oder mit Gegenständen wie Messern
herumfuchteln, sässe die Mehrheit in den Irrenanstalten. Das OG muss selber
einräumen, dass unser Klient bis jetzt noch nie gegen jemand tätlich geworden
ist. Dass sich die beiden Frauen bedroht gefühlt haben, ist eine rein
subjektive Einschätzung. Fest steht, dass von einer strafrechtlich relevanten
Drohung keine Rede sein kann. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt unser Klient
strikte als unschuldig. Es hätte
damals genügt, die Parteien kurzfristig zu trennen, bis sich eine allfällige
Wut verflüchtigt hätte. Warum das
weder gemacht worden noch beabsichtigt ist, ist schon angedeutet worden: Solche
Alltagsszenen werden von der Zwangspsychiatrie bewusst ausgenützt, um das
Drohpotential der psychiatrischen Bollwerke am Leben zu erhalten. Beim
unmittelbaren Anlass, wonach (unser Klient) das Messer gegen Frau und
Schwester gezogen haben soll, ist sofort auf den schweizerischen ordre public
zu verweisen, welcher zulässt, dass - die Chirurgie lässt grüssen! - auf
Strassen und an gefährlichen Arbeitsplätzen jährlich Zehntausende von Toten,
Verkrüppelten oder Verletzten produziert werden dürfen. Haben sich die Oberrichter mit diesem Einwand auseinandergesetzt? Nein! Sie sind um ihn wie die Katzen um den heissen Brei geschlichen. An solch eklatanten Widersprüchen, nämlich dass zweierlei Massstäbe
angelegt werden, zerplatzen seifenblasenartig die von der Zwangspsychiatrie
wie Betmühlen bemühten Konstrukte der Fremd- und Selbstgefahr. Dort, wo die
sich in schweren Schäden verwirklichenden Gefahren zum fetten Geschäft
gehören, werden sie toleriert, dort, wo die Gefahren bloss an die Wand gemalt
werden und sie sich nicht mehr als bei der als „gesund“ taxierten Bevölkerung
manifestieren, wird drakonisch durchgegriffen. In solchen Widersprüchen können sich nur Schizoide suhlen. Jedenfalls ist der in Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 397 ZGB verankerte
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebrochen worden. 5. Auch die Oberrichter beschimpfen und vernichten unseren Klienten
als Geisteskranken. Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Luzerner Psychiatrie vom 23. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 sowie das Gutachten von Dr.med: Hans Knüsel vom 16. Januar 2009 (AG amtl.Bel. 16, 22 und 28) hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Der Gutachter Dr.med. Hans Knüsel spricht von einem psychotischen Zustand, welcher mit der Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung gut vereinbar sei (AG amtl. BeI. 28). Im Einweisungsbericht der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie wird ebenfalls von schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.1) gesprochen (AG amtl.Bel. 19). Dabei handelt es sich um wissenschaftliche Begriffe, welche von den Fachleuten definitionsgemäss angewendet werden (Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2007 5. 146 und 155 ff,). Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um von der Zwangspsychiatrie erfundene Begriffe, welche nicht überprüft werden könnten. Der Richter
ist verpflichtet, psychiatrische „Diagnosen“ gewissenhaft auf ihre
Stichhaltigkeit zu überprüfen. Das Obergericht tischt uns jedoch - wie schon
die Amtsrichterin - lediglich nicht justiziable Abstraktionen bar
jeglicher Konkretisierungen auf. Dass es genügt,
von einem an den psychiatrischen Verfolgungen übrigens fürstlich verdienenden
Psychiater das Etikett „Geisteskrankheit“ angeklebt zu erhalten, vor welchem
der Richter in der Folge ohne Überprüfung stramm steht, deckt
schlaglichtartig das Infame und die inquisitorisch/holocaust’schen
Dimensionen der Zwangspsychiatrie auf. Die
Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und Art. 397a ZGB springt ins Auge. 6. Zur „persönlichen Fürsorge“ zählt die Fähigkeit
eines Menschen, seine existenziellen Bedürfnisse decken zu können. Behauptet
nun die Amtsrichterin, unser Klient könne sich nicht selbst ernähren, kleiden
oder er habe kein Dach über dem Kopf? Und
was sagt das Obergericht dazu? Nichts. Statt dessen
will es ihn einem Mord in Raten aussetzen: Es ist aber darauf hinzuweisen,
dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und
insbesondere die medikamentöse Einstellung in der stationären
Behandlung vordringlich angegangen werden müssen, damit er einen Zustand
erreicht, welcher es ihm erlaubt, seine Aggressionen in den Griff zu
bekommen, damit bei einer Entlassung keine Fremd- oder Selbstgefährdung mehr
besteht (Hervorhebung durch uns). Ein solches
Vorgehen ist mit Art. 397a ZGB nicht vereinbar. 7. Wen
wundert’s, dass die Vorinstanz den im Beschwerdeverfahren für unseren
Klienten auf die Barrikaden gestiegenen Verteidiger als unentgeltlichen
Rechtsbeistand partout aus dem Prozess streichen will! Art. 29 Abs.
3 BV wird gebrochen. Ein Anwaltswechsel ist zu
bewilligen, wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen
seiner Klientschaft nach objektiven Kriterien nicht mehr ausreichend
wahrnehmen kann. Wohl in
seinem Eifer, uns für die ungeschminkte Darstellung der heute in der
Zwangspsychiatrie herrschenden Verhältnisse wenigstens über das Abmurksen der
URV noch eins auszuwischen, ist das Obergericht über die Logik gestolpert. Wenn die
Interessen einer Klientschaft nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden, ist
ein Anwaltswechsel nicht nur sofort zu bewilligen, sondern direkt anzuordnen. Etwas
anderes ist jedoch die Frage, ob unser Klient in einem ausschliesslich schriftlichen
Rechtsmittelverfahren wie hier von einem anderen als dem ihn während der
Anhörung assistierenden unentgeltlichen Rechtsbeistand verteidigt werden
darf. Sie wird
durch Art. 11 EMRK beantwortet, welcher jedem Menschen das Recht auf freien
Zusammenschluss auch im Prozess gibt. Selbst wenn ein Gesetz den
Wechsel eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausdrücklich verbieten würde -
ein solches Gesetz existiert selbstverständlich nicht und kann auch via
Theorie oder Praxis nicht herbeigezaubert werden - müsste das Verbot
unweigerlich an der in Art. 11 Ziff. 2 EMRK kumulativ vorausgesetzten, hier prima
vista fehlenden Gefahr scheitern, die Schweiz drohe zusammenzukrachen,
wenn man solche Wechsel zuliesse. Und so etwas
könnte ja nur ein Hirnverbrannter behaupten. Gründe für
einen internen Anwaltswechsel müssen keinesfalls publik gemacht werden. Art.
8 EMRK schützt die Privatsphäre und auch das Anwaltsgeheimnis verbietet,
Abmachungen zwischen einem Klient und seinen beiden Anwälten an die Glocke der
Justiz zu hängen. Es gibt
einen einzigen tauglichen Einwand gegen einen Wechsel: Die durch die
Einarbeitung des neuen Beistandes entstehende Mehrkosten. Dazu halten
wir klipp und klar fest, dass dem URB in den Beschwerdeverfahren kein höheres
Honorar zuzusprechen ist, als ein solches Kollege Roger Burges zugestanden
worden wäre, hätte er unseren Klienten durch die Instanzen geboxt. Es ist im Übrigen auch
fraglich, ob sich eine mit der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts vereinbare
Instruktion in einem FFE-Fall von Serbien aus überhaupt bewerkstelligen
lässt. Aha! - von
daher scheint der Wind auch noch zu pfeifen. Im Gegensatz
zu den lediglich über Aktenleichen brütenden Ober- und Bundesrichter können
wir jederzeit übers Telefon mit unserem Klienten kommunizieren. Dazu ein
kleines Protokoll, welches die Schande der Organe der Zwangspsychiatrie auch
noch in anderer Hinsicht aufdeckt:
Nein, nein!
Nach bald einem halben Jahrhundert Umgang mit der „Jurisprudenz“ kann uns die
Justiz nichts mehr vormachen! Als Regel
gilt: Je schreiender das vom Staat einem Menschen zugefügte Unrecht, um so
radikaler blockt die Justiz ab. Der weise Volksmund bringt es auf den Punkt:
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Die Justiz
weiss haargenau, dass es viel einfacher ist, ihre Opfer abzustechen, wenn sie
ihnen Rechtsbeistände verweigert und sie so isoliert. Das wird sogar mit
System betrieben. Das im Kanton Bern für die Haftprüfung
Zwangspsychiatrisierter zuständige Gericht hat die Anwaltschaft in einem
Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht, mit der Gewährung unentgeltlicher
Rechtsverbeiständungen könne nicht gerechnet werden. Im Kanton Luzern hat das
Obergericht seine schützende Hand über den Willisauer Amtsrichter gehalten,
welcher sich mit seiner Politik, den seiner Gewalt Unterworfenen
Rechtsbeistände zu verweigern, berühmt gemacht hat. Die Justiz wird wohl auch
kaum im Ernst bestreiten wollen, dass sie das Institut des Rechtsbeistandes
gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB regelrecht zum toten Buchstaben hat
verkommen lassen. Die Müsterchen liessen sich beliebig vervielfachen. Gegen uns
sticht der Willkürentscheid der Vorinstanz nicht. Sie kann damit vielleicht
einen geldgierigen Anwalt, nicht aber uns kalt stellen. 11. Auch
dieser unser zweite Streich ist im serbischen Hinterland verfasst,
superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von unserer
generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet. Sein eigener
Souverän Nana
Schönenberger Edmund
Schönenberger angefochtener Entscheid Generalvollmacht bei den Vorakten Nachtrag vom 4. März 2009 Gemäss Meldung des Pikettdienstes des Vereins PSYCHEX
ist unserem Klienten heute das Anstaltstor geöffnet worden. Statt der
Entlassung wird die zusätzliche Feststellung verlangt, dass Art. 5 Ziff. 1
EMRK - wie dargestellt - auch durch die mangelnden Voraussetzungen des Art.
397a ZGB ab Beginn gebrochen worden ist. Der Lotteriecharakter der Zwangspsychiatrie könnte
klarer nicht zum Ausdruck kommen. Noch am 24. Februar 2009 bodigt das OG LU
seine Entlassungsklage und rund eine Woche später wird er entlassen... C.
KANTON LUZERN Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Einschreiben
Luzern, 5. Mai 2009 Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schönenberger Sie sind ... im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 übermittelte Amtsrichterin Scherwey der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 15 BGFA i.V.m. §11 Abs. 3 AnwG eine Kopie Ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht Luzern vom 3. Februar 2009 (amtl.Bel. 1). Sie werfen der delegierten Richterin des Amtsgerichts vor, sie verfalle „der üblichen justizialen Denkschwäche, welche sich daraus ergebe, dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen" vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch bei den Versuchen der Amtsrichterin “uns eine Geisteskrankheit unseres Klienten schmackhaft zu machen. Wiederholt verunglimpft und beleidigt sie ihn aufs Schwerste, indem sie ihn als „psychotisch“ tituliert.“ Weiter beanstanden Sie: “Dass sie ihm wiederholt vorwirft nicht «krankheitseinsichtig» zu sein, ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein.“ Und weiter: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ Sowie: „Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel wie die Zwangspsychiater, nämlich der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als „Geisteskrankheit“ taxiert wird und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“ In der letzten Ziffer der Beschwerde führten Sie aus: „Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Die Beschwerde ist verfasst auf Briefpapier der PSYCHEX, auf welchem Sie nicht vermerkt sind. Unterzeichnet ist die Eingabe von Nana Schönenberger auf der einen Seite und von Ihnen auf der anderen Seite unter der Bezeichnung „Sein eigener Souverän“. Aufgrund dieser Tatsachen hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde gegen Sie ein Disziplinarverfahren eröffnet. Zu prüfen sind dabei die Verletzungen von Art. 12 lit. a und b BGFA. Es geht um die Frage, ob die zitierten Äusserungen aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich noch im Rahmen des Zulässigen befinden oder den dem Gericht gebührenden Anstand verletzen. Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob die Mandatsführung „aus dem serbischen Hinterland“ und auf Briefpapier der PSYCHEX sich mit Art. 12 lit. b BGFA vereinbaren lässt. Sie haben Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Freundliche Grüsse Aufsichtsbehörde
über die Anwältinnen und Anwälte
Zustellung
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BGFA an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Zürich D.
Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt ______________________________________________________________ 10. Mai 2009 Anwaltswächter per E-Mail und per
Post
des Kantons
CH-6000 Luzern
frei denken
frei reden
frei handeln
(Inschrift auf
meinem Grabstein) In Sachen Freistaat Edmund
Schönenberger gegen Kanton Luzern eröffnen wir hiermit ein Verfahren nicht etwa wegen Majestätsbeleidigung, sondern weil es Uns so gefällt, 1. der grünen Eva Wolfisberg[3],
dem Ehrenphilister Andreas Korner[4], dem
Handels- und Wirtschaftrechtler Beat Schumacher[5]
(die Aktualität der einschlägigen kantonalluzernischen Internetseite
vorausgesetzt) und allen übrigen, welche auch noch an die Reihe kommen
möchten, eine Lektion zu erteilen. 2. Das besagte Triumvirfeminat bildet nämlich den „Ausschuss“ (nomen
est omen) der Luzerner Anwaltswächter, welche in der alpengermanischen
Plutokratie zusammen mit eben so vielen Gremien, wie es dort Kantone gibt,
scharf darüber zu wachen haben, dass ja kein Anwältlein aus der Reihe tanzt. Das cui bono (wem nützt’s) dieser Politik ist unschwer
auszumachen: AnwältInnen sind die Anlaufstellen nicht nur der oberen
Zehntausend, sondern auch der gebeutelten Untertanen. Würden alle
ungeschminkt aus der Schule zu plaudern beginnen, wäre es vorzeitig aus und
vorbei mit den herrschenden Betrugssystemen. 3. Jetzt rennen die Büttel also gerade wieder einmal zum wohl über
dreissigsten Male hinter mir her, weil ich - nach drei Dezennien perfektester
Gehirnwäsche noch vollkommen grün hinter den Ohren - im unfreiheitlichen,
undemokratischen Unrechtsstaat namens Helvetia irgendeinmal vor Urzeiten das
Anwaltsexamen abgelegt habe. 4. Im Rückblick und mit „grauen Ohren“ geortet hätte ich das damals
wohl besser bleiben lassen und gleich Urbauer[6] -
meine definitive Berufung hienieden - werden sollen. Aber was konnte ich
dafür, dass ich eine Jugend lang durch raffinierte Desinformation verführt
worden war zu glauben, in ein Land hinein geboren worden zu sein, wo Milch
und Honig fliessen! 5. Zu meiner eigenen Souveränität habe ich gefunden, nachdem ich in
der Schweiz Chef des Staatsschutzes geworden bin. Ja so kann man das nennen.
Während meiner aktiven Zeit als Anwalt sind nämlich Zehntausende von Spitzeln
über die Schwelle des von mir mitbegründeten Zürcher Anwaltskollektivs[7]
getreten, um uns tagtäglich brühwarm und aus erster Hand zu berichten, was
sich da so allerhand hinter den Kulissen dieses als Bilderbuchschweiz
vermarkteten Schurkenstaates abspielt. 6. Ich kann mir ersparen, die dabei gesammelten gerüttelten
Erfahrungen aufzuwärmen. Die dreckige Wäsche hängt längst an der grossen
Glocke[8]. 7. Das gilt auch für den Anlass, welcher die drei honorigen Gestalten
nun aus der Reserve gelockt hat[9]:
Sie wollen der Frau Doktor Elisabeth Scherwey zu Hilfe eilen, welcher nichts
Gescheiteres eingefallen ist als zuzulassen, dass ein Klient des von mir
gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Vereins PSYCHEX[10] in
die psychiatrische Anstalt Luzern versenkt, mit heimtückischen Nervengiften
gefoltert, der Freiheit und seiner übrigen Menschenrechte beraubt worden ist.
8. Die Dame habe ich mit einer gesalzenen Beschwerde aufs Korn
genommen. Touché! Von einer gerechten Strafe kann allerdings nicht die Rede sein. Die
Amtsrichterin Scherwey, der ganze mich nun verfluchende Rattenschwanz und
insbesondere die Drahtzieher der Plutokratien müssten samt und sonders
versenkt werden. Ersterer würde dann ein Lichtlein aufgehen, dass die
Zwangspsychiatrie nichts anderes als eine Neuauflage von Inquisition und
Holocaust ist, Letzteren endlich das Handwerk gelegt. 9. Das Fiasko in den nun gegenseitig laufenden Verfahren ist
vorprogrammiert: Der Grünen, dem Philister und dem Wirtschaftsanwalt sind die
Geschehnisse hinter den Anstaltsmauern und Hochsicherheitsschleusen nicht
annähernd so bekannt wie mir, so dass ihnen die Kompetenz, die
Stichhaltigkeit meiner Kritik korrekt bewerten zu können, glatt abzusprechen
ist. Folglich können die Lakaien der Geldherren getrost so viele Stempel
auf die Siegel ihrer Urkunden niedersausen lassen, wie sie wollen. Es wird nur sie selber betreffen. Dank meiner eigenen Souveränität bin ich von keinem Urteil irgend
eines Irdischen mehr abhängig. Deshalb hat sich auch ein Verfahren wegen
Majestätsbeleidigung erübrigt. 10. Meine Lektionen gestalten sich wie folgt: Als erstes erkläre ich die „Verteidigungsrede für alle Fälle“ und
meine sämtlichen übrigen veröffentlichten Analysen darüber, was hier Sache ist,
zu Bestandteil und Pflichtlektüre des Unterrichtsprogramms[11]. Es ist vorauszusehen, dass meine schwererziehbaren Zöglinge versuchen
werden, die Schule zu schwänzen. Kein Problem! Diesfalls werden wir uns spätestens zur Schlacht bei Philippi treffen.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt die sich in meine Staatsangelegenheiten
einmischenden „fremden Fetzel“ (Nidwaldner Dialekt) zu einer öffentlichen
Verhandlung[12]. Dort werden wir uns
von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, was entschieden wirkungsvoller
ist, als für Uneinsichtige reine Makulatur zu produzieren. Dabei muss ein
grösserer Saal als derjenige des Zürcher Geschworenengerichts organisiert
werden. Beim letzten Berufsverbotsverfahren war dieser bumsvoll, sodass die
Polizei - das Menschenrecht wie üblich brechend - Personen, welche an der
Verhandlung teilnehmen wollten, den Eintritt verweigert hat. Ich hoffe, die Anzeigeerstatterin wird den Mut haben, ihre
offensichtliche Betroffenheit öffentlich zu begründen - nach Antwort, Duplik
und Quadroplik mit Recht auf Replik, Triplik und so weiter. Gestützt auf Art.
6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls ihre Ladung, um sie auch noch
ins Kreuzverhör zu nehmen. Sollten nach Ausschöpfen der helvetokratischen Instanzen, ausgiebigem
Schnabulieren von foie gras de Strasbourg und selbstverständlich
vorausgesetzt, dass ich ob der sprichwörtlichen Lahmarschigkeit der die
Justizmühlen Drehenden nicht schon im kühlen Grabe ruhe, die Unbelehrbaren
unbelehrbar geblieben sein, werde ich die Umwandlung gesprochener Bussen in
Haft verlangen, damit ich willkommene Gelegenheit erhalte, wieder einmal -
sogar auf Staatskosten! - Einblick in das im Knast aktuell obwaltende Regime
zu nehmen. Sollte mir der Anwaltsberuf verboten werden, wird der entsprechende
Wisch für mich zum Ehrenbeweis, kein widerwärtiger Wendehals zu sein. Wirkungen entfalten wird das Verbot ohnehin keine. Etwas anderes, als
meine Hebel in den psychiatrischen Bollwerken anzusetzen, habe ich nicht mehr
vor. Um Verbrechen gegen die Menschenrechte höchstrichterlich anzuprangern,
brauche ich kein Patent. Das revidierte Gesetz über die psychiatrischen
Versenkungen ermöglicht mir, den Augiasstall auch als Anwalt mit Berufsverbot
auszumisten. Obendrein erspare ich mir Vermögenslosem, die Prämien für die
blöde Berufshaftpflichtversicherung aus meiner einzigen Einnahmequelle -
meiner sauer verdienten AHV - abzweigen zu müssen. Diesen Finanzstatus hüte
ich übrigens wie meinen Augapfel; denn wie könnte ich glaubwürdig die
Plutokraten samt ihren Nachäffern mores lehren, wenn ich selber, wenn
auch nur zahlreiche Stellen hinter dem Komma, der gleichen Idiotie wie sie
verfiele? Meine Mittellosigkeit zieht lustigerweise die Unentgeltlichkeit des
Verfahrens samt URV nach sich, von welcher ich im öffentlichen Gefecht
Gebrauch machen werde. Sollten mir gleichwohl Kosten aufgebrummt werden, wird
nichts als ein Verlustschein in die Amtsstuben flattern. Zufrieden mit dem Schulprogramm? Also, dann mal ran an die Hausaufgaben! 11. Meine undiplomatische Note flattert aus dem serbischen Hinterland
superbeschleunigt in die Rechner meiner ersten Nachhilfekandidaten. Sie wird
von meiner generalbevollmächtigten Tochter auch noch postalisch hinterher
gereicht. Sein
eigener Souverän
Edmund Schönenberger E. VERSAND 7. Okt. 2009
KANTON LUZERN Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte AR.09 9 (Ausschuss) als Instanz nach § 10 AnwG und § 4 Abs. 1 lit. e AAV Mitwirkend die Mitglieder Wolfisberg (Präsidentin), Körner und Schumacher, Aktuar Schacher Entscheid vom 21. September 2009 in der Disziplinarsache Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Beanzeigter, betreffend Verletzung von Berufs- und Standespflichten (Disziplinaranzeige vom 6. Februar 2009), Erwägungen 1. Der Beanzeigte vertrat H.B. in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Obergericht des Kantons Luzern. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt, Amtsrichterin Scherwey, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eine Kopie der vom Beanzeigten beim Obergericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AR anz.st.8e1. 1) mit Hinweis auf Art. 15 BGFA i.V.m. § 12 Abs. 3 AnwG zu. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eröffnete die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte ein Disziplinarverfahren gegen den Beanzeigten (AR amtl.Bel. 2). Unter Hinweis auf verschiedene Textpassagen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dem Beanzeigten eröffnet, dass sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a und b BGFA überprüft werde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2009 (Postaufgabe 13.05.2009) nimmt der Beanzeigte nicht konkret Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten, verlangt aber sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (AR amtl.Bel. 4). 2. Der Beanzeigte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, nachdem ihm eine Verletzung der Berufsregeln im Zusammenhang mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern vorgehalten wird. Der aus drei Mitgliedern bestehende Ausschuss der Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verwarnungen, Verweise und Bussen bis zu Fr. 1’000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. a - c BGFA i.V.m. §§ 4 lit. e und 5 lit. a AAV). Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine strengere Disziplinarmassnahme nicht in Frage kommt, weshalb die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist.
3. Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch nicht beantragt. 4. Der Beanzeigte verlangt in seiner Stellungnahme sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK, sondern eine Verwaltungsinstanz. Die erste Gerichtsinstanz in einem Disziplinarverfahren ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz. Nach Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann die Prozessöffentlichkeit nur vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährt werden, während die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte als Verwaltungsbehörde und nicht als Gericht gilt (BGE 123 1 87 ff.). Erst das Obergericht als die mit voller Kognition inkl. Ermessenskontrolle ausgestattete Beschwerdeinstanz kann die geforderte Publikumsöffentlichkeit gewähren (vgl. KöIz/Bosshart/Röhl, Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 85 Vorbem. zu §§ 19 -28). 5. Die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte werden in Art. 12 BGFA grundsätzlich abschliessend geregelt (BGE 129 II 297 E. 1.1). Nach Art. 12 lit. a BGFA führen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von den Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BOFA, S. 6064, Ziff. 233.21). Standesregeln können somit von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden, als sie eine Präzisierung des lnhaltes der Berufsregeln erlauben und gesamtschweizerisch anerkannt sind (vgl. BGE 130 11 270 E. 3.1.1., 98 la 356 E. 3). Diese Regeln sind unter der Herrschaft des BGFA für die Interpretation der Generalklausel von Art 12 lit. a BGFA nützlich und heranziehbar. Danach und auch nach konstanter Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde beschränkt sich die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der anwaltlichen Berufsausübung nicht bloss auf das Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten unter sich und zu ihren Klientinnen und Klienten. Vielmehr findet die Generalklausel auch Anwendung auf das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts gegenüber Gerichten und Behörden (Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 12, 39; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz BGFA], Zürich/Basel/Genf 2002, S. 45 Ziff. 6.1.1; BGE 130 II 270 E. 3.2; LGVE 2002 I Nr. 45). Die Pflicht eines korrekten Verhaltens gegenüber Gerichten und Behörden beschneidet in keiner Weise das Recht der Anwältin oder des Anwalts, Gerichte oder auch das Verhalten eines einzelnen Richters zu kritisieren. Es ist allgemein und auch in der Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde anerkannt, dass der Anwältin oder dem Anwalt das Recht zur Kritik an der Justiz im vollen Rahmen zusteht. Dabei dürfen die Interessen der Klientschaft durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe vorgetragen werden. Das Recht zur Kritik an Behörden oder eines einzelnen Richters findet aber seine Schranke im Gebot der Sachlichkeit (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Art. 46 N 3; Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39 und die dortigen Verweisungen; Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11.06.2007 E. 2.1). Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39). 5,1. Der Beanzeigte wirft der delegierten Richterin des Amtsgerichts Luzern-Stadt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht vor, sie verfalle “der üblichen justizialen Denkschwäche“, welche sich daraus ergebe, “dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen“ vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch in ihren Versuchen, “uns eine Geisteskrankheit des Klienten schmackhaft zu machen“, und wiederholt verunglimpfe und beleidige sie den Klienten aufs Schwerste, indem sie ihn als “psychotisch“ tituliere. Weiter beanstandet der Beanzeigte, “dass sie ihm wiederholt vorwirft, nicht krankheitseinsichtig zu sein.“ Dies sei “geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein." Schliesslich wirft er der delegierten Richterin vor: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ und: “Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel, wie die Zwangspsychiater, nämlich an der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als Geisteskrankheit taxiert wird, und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“ 5.2. Mit dem Vorwurf der “üblichen justizialen Denkschwäche“ und der Unfähigkeit, sich in die Interessenlage Betroffener zu versetzen, beschimpft der Beanzeigte die Amtsrichterin mit einer Pauschalbehauptung, welche trotz des Rechts des Anwalts, mit gewisser Einseitigkeit und Schärfe Kritik an der Justiz anzubringen, im Lichte von Art. 12 lit. a SOFA weder geboten noch statthaft war. Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus. Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt, worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet, welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.). In keiner Art und Weise kann darin eine Beleidigung oder Verunglimpfung des Betroffenen erblickt werden. Auch war es ihre Pflicht, in ihrem Entscheid darzulegen, inwiefern der Betroffene an einer Geisteskrankheit leide und demzufolge eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen sei. Im Weiteren ist der Vergleich mit Grossinquisitoren, welche von ihren Opfern ein Geständnis verlangen, absolut deplatziert und zweifelt pauschal die Integrität von Justiz und Psychiatrie an. Ebenso ist die Aussage, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, einzig darauf angelegt, ihre Kompetenz und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch der Vorwurf, die Amtsrichterin könne nicht zwischen Geisteskrankheit und Reflex auf die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte differenzieren, unsachlich und stellt eine blosse Verunglimpfung dar. Insgesamt sind die vom Beanzeigten geäusserten Vorwürfe als schwerwiegende Verletzung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber der Amtsrichterin zu qualifizieren. Der Beanzeigte hat sich somit der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht. 6. Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Der Grundsatz der Unabhängigkeit bedeutet, dass die selbständige Anwaltstätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit steht (vgl. Valloni/Steinegger, a.a.O., S. 46 Ziff. 6.1.2). Die vom Beanzeigten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf Briefpapier des Vereins “Psychex“ verfasst. Es ist jedoch aus den gesamten Umständen nicht ersichtlich, dass der Beanzeigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Verein steht, welches die von ihm geforderte Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. 7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beanzeigten an das Obergericht trägt keine Originalunterschrift desselben und enthält den Hinweis “Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Offenbar wurde trotz dieses formellen Mangels auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten, weshalb dem vom angefochtenen Entscheid Betroffenen konkret kein Rechtsnachteil erwuchs und dies vorliegend auch nicht zu einer Disziplinierung führt. Es ist jedoch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Klienten und seinem Rechtsvertreter schwer nachvollziehbar, wie eine Instruktion erfolgen konnte, welche der Sorgfaltspflicht des Anwalts genügt. Da von Seiten des Klienten des Beanzeigten keine Beanstandung erfolgte und das Obergericht infolge Eintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begründung offenbar als rechtsgenüglich erachtete, erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt. 8. Die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen reichen von einer blossen Verwarnung über einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20’000,--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bis zum dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten angemessen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 AnwG). Mit diesen Kriterien wird ausgeführt, dass sich die Bemessung einer Disziplinarmassnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten hat (BGE 106 la 121; vgl. Sterchi; Komm. zum Bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 4 zu Art. 34, S. 117). Das Verschulden des Beanzeigten wiegt nicht leicht. Er hat sich in einer Rechtsschrift mehrmals krass unsachlich und verletzend gegenüber der delegierten Richterin sowie sinngemäss auch gegenüber der gesamten Justiz geäussert. Dabei hat er die Integrität und Kompetenz der Richterin wie auch der Psychiatrie in völlig unsachgemässer Weise angegriffen. Insbesondere der Vergleich mit der Grossinquisition und der Vorwurf, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, zielen auf eine Herabminderung der Amtsrichterin und verletzen das Sachlichkeitsgebot in gravierender Weise. Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin. Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme verzeichnet. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessene Disziplinarmassnahme. 9. Der Beanzeigte hat zufolge seiner Disziplinierung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO; § 38 Abs. 1 KoV). Rechtsspruch 1. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 500.— diszipliniert. 2. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger hat die Verfahrenskosten zu tragen und der kantonalen Gerichtskasse die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. 4. Dieser Entscheid ist dem Beanzeigten und nach Eintritt der Rechtskraft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zuzustellen. Luzern, 21. September 2009 Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Die Präsidentin: Der Aktuar:
gez. E. Wolfisberg gez. Schacher F. 1. Das Schöne auf dieser Welt ist, dass die auf die totale Beherrschung der Menschheit fixierten Herren nicht alles selbst erledigen können, sondern auf in ihre Privilegien und Abhängigkeit verstrickte Knechte angewiesen sind. Unvermeidliche Schwachstellen, welche sich jedoch nur demjenigen offenbaren, welcher den epochalen Demokratie- und Menschenrechtsbetrug aufgedeckt hat. In den kasernenhaft organisierten Erziehungsanstalten sind diesen
Systemlakaien freies Denken, Reden und Handeln gründlich ausgetrieben und
sind sie so zu im Apparat beinahe perfekt funktionierenden Robotern
abgerichtet worden. Macht schaltet bekanntlich die Logik aus. Die Staatsgewalt schert sich
einen Dreck um die kathedral verkündeten Menschenrechte, welche schlau in die
Konventionen aufgenommen worden sind, um den Anschein von Gerechtigkeit zu
erwecken. Entsprechend fallen behördliche Entscheide und deren Begründungen -
die herrschenden Ungleichheiten (und selbstredend auch den Sold ihrer
Urheber) systemkonform zementierend - unweigerlich gegen die elementaren
Rechte aus. Permanent demaskieren die Knechte ihre Herren! Was der Aufgeklärte auf Anhieb sieht, bleibt den gewöhnlichen
Untertanen verschlossen. Ihnen wird die Sicht durch das vom Himmel herunter
geschwatzte Blaue verhängt. Die Schurkentaten werden hinter den durch
Staats-, Amts-, Anstalts- und alle übrigen Geheimnisse abgedichteten Kulissen
vollzogen. Gaffer werden zu Versenkungsritualen à la Scherwey oder zu
Verdikten der Anwaltswächter unter keinen Umständen zugelassen. Die von den Linientreuen der nächsten Instanzen anfallenden Belege
werden einzig an der grossen Glocke hängen, weil ich dahinter stecke... 2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt meine Verfolger dem Buchstaben nach, die
gegen mich angestrengte Sache öffentlich zu verhandeln. Ein Stachel in ihrem Fleisch aber nur, wenn sich jemand getraut, offen
und ohne Scheu gegen die Potentaten anzutreten. Solche Fälle sind dünn gesät.
Nicht von ungefähr ist in der Justiz noch immer der schon im Mittelalter
übliche reine und geheime Aktenprozess unter Ausschluss des Publikums fest
verankert. Öffentlichkeit und Fanale werden nur gerade zelebriert, soweit sie
zur Abschreckung der Massen notwendig erscheinen. Auch die Anwaltswacht scheut, wie der Kasus zeigt, das Tageslicht,
obwohl ihr das Volk den Kopf sicher nicht abgebissen hätte, hätte sie zur
öffentlichen Anhörung geladen. Die Rüffel drohen ihr von der anderen Seite! Nun muss eben das Obergericht in den sauren Apfel beissen. 3. Art. 6 Ziff. 2, Art. 10 und Art. 14 EMRK schreiben die „Menschenrechte“
auf Unschuldsvermutung, die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. das
Diskriminierungsverbot fest. Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne
zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson
bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte
Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39; Anwaltswächter Ziff. 5). Herrliches Beispiel einer schizoiden „Rechtssprechung“! Scherwey durfte sich ohne die geringsten Konsequenzen, ohne
Lohnkürzungen und ohne hinter Gitter gesetzt zu werden die Macht
herausnehmen, meinen Klienten den in den Anstalten gängigen Foltermethoden,
dem Mord auf Raten auszusetzen, ihn als Psychotiker zu beleidigen und ihn
weiterhin seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner übrigen
Menschenrechte und damit weit mehr als seiner Integrität zu berauben. Und ich soll als Verteidiger ihres Opfers ihr Treiben noch nicht
einmal in weit weniger als ihre Aktionen treffende Worte kleiden dürfen? Diese Spaltung der Justiz, sich selbst alle Frechheiten zu erlauben,
die Kritik dagegen sich jedoch strikte zu verbeten, vermag vielleicht sie,
nicht aber einen scharfsichtigen Freidenker zu beeindrucken. Zudem: Es ist ausgeschlossen, dass blosse Worte die Integrität eines
Menschen zu beeinträchtigen vermögen, ohne dass solche Worte die Schwere
einer strafrechtlichen Relevanz aufweisen. In casu sehen wir uns
mit der leidigen Tatsache konfrontiert, dass mir nicht angelastet werden
kann, ich hätte Scherwey in ihrer Ehre verletzt. Mangels eines entsprechenden
Strafverfahrens ist zwingend von meiner Unschuld auszugehen. Bei fehlender strafrechtlicher Relevanz erscheinen daher alle gegen
mich erhobenen Vorwürfe als denkbar ungeeignet, irgend jemandes Integrität zu
verletzen oder in Frage zu stellen. Wetten, dass die Justiz unfähig ist, diese juristische Finesse
nachzuvollziehen. Und selbst wenn sie’s wäre, will sie nicht. Ist mir doch vollkommen Wurscht. Sodann: Hätte mein Klient seiner Richterin meine Worte an den Kopf
geworfen, wäre, ausser sie hätte ihm eine Ehrverletzungsklage angehängt,
nichts passiert. Kein Hahn und keine Anwaltswacht hätten gekräht. Es geht nun
keineswegs an, mich wegen meines besonderen Status als Anwalt anders als alle
übrigen Menschen zu behandeln und damit zu diskriminieren. Wir dürfen uns auf den Trick freuen, mit welchem die Justiz diesen
Knebel aus dem Wege zu räumen beliebt. Gestützt auf Art. 13 EMRK sind Verbrechen gegen die Menschenrechte
förmlich festzustellen. Mit dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde haben
das die Herren so jedenfalls schwarz auf weiss in die Konventionsmakulatur
setzen lassen. Der geneigte Leser weiss ja inzwischen, was ich damit meine. 4. Als pars pro toto und Dessert sei noch ein konkretes
Müsterchen zur mir verbrecherisch aberkannten Meinungsäusserungsfreiheit
serviert: Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit
schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch
verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus (Anwaltswächter Luzern, oben E Ziff. 5.2.). Auch die Oberrichter beschimpfen und
vernichten unseren Klienten als Geisteskranken (Freistaat Edmund,
oben B VII Ziff. 5). Scherwey fühlt sich betupft und die Anwaltswächter ziehen dummerweise
mit. Die Oberrichter hingegen sehen sich bei genau gleicher Kritik zu keiner
Anzeige veranlasst. Offensichtlich ist ihre „Integrität“ nicht tangiert
worden. Der Widerspruch löst sich unschwer auf. Scherwey ist eine Anfängerin.
Je höher ein Richter steigt, desto dicker wird sein Fell. 5. Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der
Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt,
worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen
beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet,
welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert
Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.; Anwaltswächter Ziff. 5.2). Standardmethode einer auf beiden Augen blinden Justiz: Es werden nur
genehme Kommentatoren zitiert. Die mittlerweile ins Kraut schiessende
Psychiatriekritik wird krankhaft verdrängt (http://psychiatrie.de/data/pdf/fd/08/00/Memorandum.pdf
und dort zitierte Literatur von Psychiatrieexperten). 6. Um mit der Justiz das Kalb zu machen, berufe ich mich noch
ausdrücklich auf „Rechtsirrtum“. Ungeniert und ungestraft habe ich schon vor
Jahren in einem bundesgerichtlichen Verfahren einer Mehrheit des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vorwerfen dürfen, urteilsunfähig zu
sein - eine Charakterisierung, welche doch nun wirklich geeignet ist, die
Integrität besagter Richter glatt zu vernichten (http://edmund.ch/more/1/16_Wer%20ist%20geisteskrank.html,
Ziff 24). ...! 7. Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist
auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen
Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin (Anwaltswächter Ziff. 8). Bei der sich schon durch die Eröffnung des Verfahrens manifestierenden
Kurzsichtigkeit der zudem unglücklich und bar jeglichen staatsmännischen
Formats agierenden Anwaltswächter war etwas anderes als ihre Verwechslung
meiner Souveränität mit einer Gleichgültigkeit nicht zu erwarten. 8. Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin
disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme
verzeichnet. Eine Desinformation, welche unbedingt richtig zu stellen ist: In den
geheimen und hochgeheimen Archiven des Kantons Zürich türmen sich mit
Garantie meterhohe Aktenberge über erfolgreich und -los gegen mich geführte
Straf-, Berufsverbots-, Disziplinar- Ordnungsbussen- und
Staatsschutzverfahren. Sie werden erst posthum zugänglich sein, weil die Nomenklatura sie aus
leicht nachvollziehbaren Gründen mit Sperrfristen belegt hat. Im Kanton Luzern weiss die Rechte nicht, was die Linke tut, bin ich
doch auch schon von den dortigen Anwaltswächtern zu einer Busse wegen freier
Meinungsäusserung (was anderes könnte es denn auch gewesen sein!) verknurrt
worden. Aus Opportunitätsgründen ist der Vollzug damals allerdings wohlweislich
unterblieben... (Aktennummer AR 98 10). Gesamtschweizerisch dürften die mir Auflauernden vor lauter Akten kaum
den Wald noch sehen. 9.
Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb
weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch
nicht beantragt
(Anwaltswächter E. Ziff. 3). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls
(Scherweys) Ladung, um sie auch noch ins Kreuzverhör zu nehmen (oben D. Ziff. 10). Flagrantes Exempel justizialer Meisterschaft,
Begehren unter den Tisch zu kehren. 10. Es bleibt also dabei, dass wir uns - unter
obligatorischer Ladung der Belastungszeugin Scherwey sowie des zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden Verteidigers - bei Philippi
wieder sehen. Versprochen? 11. Zur verlangten Unentgeltlichkeit des Verfahrens
infolge meiner gerichtsnotorischen Mittellosigkeit haben die Anwaltswächter
sich mutistisch ausgeschwiegen. Hoffen wir, dass die Oberrichter von ihnen nicht
infiziert werden. 12. Weil Scherwey meinen Klienten mit ihrem
Entscheid ohne Pardon zu Massnahmen verdonnert hat, welche in ihrer Schwere
nur noch durch die Todesstrafe übertroffen werden, war es bitter nötig, ihr
in der Beschwerde ans Obergericht den Spiegel vorzuhalten. Ich lasse nur einen Vorwurf auf mir sitzen, nämlich
dass meine Kritik nicht noch schärfer ausgefallen ist. 13. Zur hinter mir her hechelnden Anwaltswacht was
folgt: Was fällt diesen drei Gestalten eigentlich ein, mir die Leviten lesen
zu wollen! Haben sie 35 Jahre lange Zwangspsychiatrisierte angehört,
verteidigt und bei dieser Gelegenheit alle die gerüttelten Erfahrungen
sammeln können, welche die Kompetenz zum vernichtenden Urteil über die
psychiatrischen Bollwerke verleihen? Hinter dem, was diese Totalignoranten
der Materie so dahersudeln, ist nichts als Absicht und Eifer erkennbar, sich
auf Kosten aller Gebeutelten dieser Erde das Leben so angenehm wie möglich zu
gestalten. Schweigen sollen sie und sich schämen! 14. Übermittlung gemäss lex Edmund: Per E-Mail und
originalunterzeichnet durch meine generalbevollmächtigte Tochter Nana. Sein
eigener Souverän Nana Schönenberger Edmund Schönenberger angefochtener
Entscheid Generalvollmacht in
den Akten der VI ***************** Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt ______________________________________________________________ Sonntag, 8. November 2009
Obergericht per
E-Mail
Hirschengraben 16
CH-6002 Luzern In Sachen Freistaat Edmund Schönenberger gegen Anwaltswächter des Kantons Luzern betr. freiem
Denken, Reden und Handeln lasse ich eine hübsche kleine Ergänzung meiner
Protestnote - binär und auf Formen wie im alten Rom pfeifend - ins Tribunal
sausen. Werde ja dann den Text ohnehin coram publico an der
Hauptverhandlung erläutern und so durch den Gerichtsschreiberling im
Protokoll zusammen übrigens noch mit einem Befangenheitsbegehren verewigen
lassen: Jetzt haben wir es zusätzlich schwarz auf weiss, dass nicht nur die
Amtsrichterin, sondern auch die beteiligten Oberrichter Verbrecher gegen die
Menschenrechte sind. Alle haben sie meinen Klienten unisono versenkt,
weil er mit einem Messer herumgefuchtelt hat. Dass nun solche Verbrecher den
Stab über mich brechen wollen, verbietet sich schlicht, wobei es nichts
nützt, wenn eine andere Besetzung ins Rennen geschickt wird. Den im
Gerichtshaus waltenden Korpsgeist wird wohl niemand im ernst bestreiten
wollen. Zwar herrscht auch unter den Kollegen Neid, Missgunst und
dergleichen. Aber wenn es gilt, einen Fremdling abzustechen, feiern die frères
et cochons Urständ. ----- Original Message ----- From: Edmund Schönenberger Sent: Saturday, November 07, 2009 7:47 AM Subject: [swisslawlist.ch] Art. 5 EMRK - FFE "Dem Beschwerdeführer ist insoweit
beizupflichten, dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung
nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, noch für die Anordnung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein kann..." BGE vom
2.11.2009 i.S. X. gegen PA Kilchberg und OG ZH (5A_688/2009). Wieviele hunderttausend Menschen sind in den letzten 130 Jahren mit
dem Konstrukt der "Drittgefahr" in die psychiatrischen Anstalten
versenkt worden? Allen ist seit 1974 die Freiheit nicht auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden! In einem "freiheitlich demokratischen
Rechtsstaat" würden nun die Anstaltsakten nach den Formularen
durchforstet, auf welchen die Rubrik "Drittgefahr" angekreuzt
worden ist und sämtliche Opfer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK entschädigt. Ein würdiger Abgang, wenn die Musterplutokratie - der
Schurkenstaat Schweiz - danach glatt verlumpte... Edmund Schönenberger ******* I am absolutely sure, that, considering the total
number of deaths as well, Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger 2 Beilagen ************ ********** Bundesgericht Tribunal
fédéral Tribunale
federale Tribunal
federal Gerichtsurkunde ____________________ II. öffentlich-rechtliche
Abteilung Herr CH-1000 Lausanne 14 Edmund
Schönenberger Tel. +41 (0)21 318
91 11 Verfügung Lausanne,
25. März 2010 2C_170/2010/LEB/lei Kostenvorschuss
gemäss Art. 62 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Edmund Schönenberger
gegen die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Luzern, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
I. Kammer, vom 23. Dezember 2009 (01 09 18) Sie werden aufgefordert, spätestens am 3. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- einzuzahlen. Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Gerichtskasse (Postcheckkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben
oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank -
einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des
Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden. Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der
Geschäftsnummer an das Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, zu adressieren. Im
Auftrag des Präsidiums
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Die
Bundesgerichtskanzlei Unterschrift
unleserlich Beilage: Einzahlungsschein _______________________ IBAN CH17 0900 0000
1000 0674 3 SWIFT Code/BIC
POFICHBEXXX ************ Edmund
Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt ______________________________________________________ 28. März 2010 Bundesgericht per Fax 1000
Lausanne 14 2C-170/2010 In Sachen Freistaat
Edmund Schönenberger BF gegen 1.
Anwaltswächter des Kantons Luzern 2.
Obergericht des Kantons Luzern BG betr. freiem Denken, Reden
und Handeln verlangen
die obersten richterlichen Hüter der schweizerischen Musterplutokratie
gestützt auf Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von Fr. 2500.--
(zweitausendfünfhundert), nachdem sie in der Besetzung Müller, Merkli, Karlen
und Schreiber Feller beschlossen haben, meine Beschwerde als aussichtslos
abzustechen. Was die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einzelrichterzuständigkeit betrifft
(Hinweis auf § 5 des Luzerner Gesetzes über die Gerichtsorganisation), so
verkennt er, dass es sich beim Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfahrensleitenden Entscheid im
Rahmen der Instruktion handelt, der von einem einzelnen Mitglied einer
Kollegialbehörde getroffen werden kann (s. namentlich § 39 und 40 des
Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Plumper
geht’s nimmer. Im
Verhältnis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz erweisen sich das Gesetz über
die Gerichtsorganisation und erst recht die Geschäftsordnung des Obergerichts
als leges speciales, welche dem VRG
vorgehen. Und
in diesen beiden Spezialgesetzen ist die Zuständigkeit knallhart so geregelt,
dass der Entscheid über die Unentgeltlichkeit, weil er nicht ausdrücklich dem
Einzelrichter zugeschanzt wird, in die Kompetenz der Kammer fällt. Ganz
abgesehen davon erscheint es als vollkommen unlogisch, dass von einem
einzelnen Richter „prozessleitend“ festgestellt werden kann, eine Beschwerde
sei aussichtslos, wenn über die Sache selbst eine Kammer entscheiden muss.
Folgerichtig hat auch das Bundesgericht als Kammer über die Unentgeltlichkeit
entschieden. Dem
Luzerner Einzelrichter jedoch gesteht es zu, dass er den Kammerentscheid mit
seinem Urteil, eine Beschwerde sei aussichtlos, präjudizieren darf. Idiotisch! Quod erat probandum! Dass
die Meister im Abwürgen von Beschwerden solche Kunststücke aus ihrer Kiste
zaubern, war zu erwarten. Sie gehören, wie die schon in der Beschwerde
genannten Tricks, zum Standardrepertoire. Sucht
man - was die Kaution anbelangt - in den veröffentlichten
Bundesgerichtsentscheiden nach dem ominösen Art. 62 BGG, purzeln heute stolze
1660 exakte Treffer heraus. Eine
Recherche in den nicht veröffentlichten Machtsprüchen dürfte nicht weniger
beeindruckend ausfallen. Geld
und Gerechtigkeit schliessen sich aus. Eine
Justiz, welche das Prädikat iustum
- gerecht - verdient, kostet nichts. Die
Kautionspflicht ist eine weitere unter den ungezählten, von den Schöpfern des
Demokratie- und Menschenrechtsbetrugs ins Gesetzeswerk geschmuggelten Finten,
an welchen alle diese vom blauen Himmel heruntergeschwatzten schönen
Sprüchlein über die Gerechtigkeit alsogleich wieder zerplatzen. Die
perverse Steuerung der Menschheit über das Geld habe ich längst erläutert. Pro memoria hier ein kleines Exzerpt: Aber wir wollen doch nur das Allerbeste für Euch! Die ganze Welt wird mit einer an Dreistigkeit
nicht übertrumpfbaren Methode hereingelegt. Sämtliches Geld fliesst vom - notabene privaten -
amerikanischen FED und den Nationalbanken nicht etwa direkt zur BürgerIn,
sondern gegen einen symbolischen Zins ausschliesslich zu den den Superreichen
gehörenden Banken. Diese leihen es gegen fette Zinsen den
Möchtegernplutokraten und übrigen Kreditschuldnern aus. Der hinterste und
letzte zirkulierende Geldschein ist also nichts anderes als der Ausweis einer
unentwegt zu verzinsenden Bankschuld. Mit dem sich in den Büchern und
Tresoren der Herren exponentiell stauenden und sofort wieder ins
Kreditgeschäft geworfenen Geld wachsen auch die Schuldzinsen exponentiell. Um
sie zu begleichen, muss - die Völker und Arbeitermassen total versklavend -
immer mehr früher oder später als Abfall zu entsorgender Ramsch produziert
und dem "Konsumenten" angedreht werden. Obendrein treibt jeder mit
dem umlaufenden Geld jeden bis zum geht nicht mehr an. Die gesamte
menschliche Tätigkeit wird nur noch vom Mammon gesteuert. Das ist es also, was die Herren den Menschen
bescheren: Einen Sinn des irdischen Daseins, wie er erbärmlicher gar nicht
sein könnte. Nieder mit ihnen! (http://edmund.ch/m01.html) Selbstverständlich
ist es mir völlig Wurscht, wenn die Bundesrichter mein Begehren auf
Unentgeltlichkeit und alsbald die Beschwerde mangels geleisteter Kaution
abschmettern. Ich habe die Weichen so gestellt, dass alles auf mein Ziel
hinlenkt - Ausdruck einer Freiheit übrigens, von welcher diese ferngesteuerten
Bürokratiezombies nur träumen können: Nach den Verbrechen, meine freie
Meinungsäusserung zu pönalisieren, meine Sache nicht öffentlich zu verhandeln
und die Busse in Haft umzuwandeln, gelange ich in den Genuss einer
unbezahlbaren Erfahrung: Auf Staatskosten werde ich auf besonders pikante
Weise in den Gedärmen des Schurkenstaats herumwühlen können. Authentische
Aufklärung auf höchstem Niveau ist angesagt. Das in einer winterlichen
Mussestunde zu verfassende Protokoll dürfte es in sich haben. Hoffe
schwer, dass die Knechte der Plutokraten meinen Plan nicht wieder - wie schon
einmal - vereiteln... Sein eigener Souverän Edmund Schönenberger c.c.
OG Luzern ad acta (01 09 18) Update siehe http://edmund.ch/more/1/18_kraehe.html P.S.:
Stelle fest, dass der Gehilfe des Präsidenten sich hinter einer unleserlichen
Unterschrift versteckt. Offenbar will er sich auf meiner Site nicht verewigen.
Sein Chef samt consortes allerdings
haben Spuren auch noch für ihre Erben gelegt.
*** *** *** Kommentar Rund vier Jahre sind nun schon ins Land gezogen. Bis jetzt habe ich keinen Rappen weder an die Busse noch die Gerichtskosten geleistet. Den Gerichtskassen war sehr wohl bewusst, dass sie lediglich einen Verlustschein ergattert hätten, hätten sie den Betreibungsbeamten auf mich gehetzt. In Haft umwandeln wollten die Wächter die Busse auch nicht. Letztlich ist in den Verfahren reine Makulatur produziert worden. Verlorene Liebesmüh war es für mich trotzdem nicht. Die Attacken haben meinen Widerstandsgeist und das Bewusstsein meiner eigenen Souveränität geschärft. Lese ich heute den Text wieder, kann ich ein Schmunzeln nicht unterdrücken. Und wohl das nicht Unwichtigste: Mich der alpengermanischen Plutokratie zu unterwerfen und an all ihren Idiotien zu beteiligen, wäre mit einem ungleich massiveren Aufwand verbunden gewesen. Stattdessen geniesse ich à discrétion mein Urbauerntum. 9. Juli 2014 Edmund Schönenberger
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