Edmund Schönenberger Urbauer und
Rechtsanwalt _______________________________________________________________ 5. Mai 2011 frei denken frei reden frei handeln Inschrift auf meinem Grabstein per Post Bundesverwaltungsgericht Postfach
CH-3000
Bern 14/Svajzarska In
Sachen Z. S., Serbien BF verteidigt durch den
Unterzeichnenden gegen Zentrale Ausgleichsstelle Genf BG betr.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK etc. verlange ich mit Beschwerde die
Aufhebung des Entscheids der BG vom 20.4.2011, die Begutachtung des BF in
Serbien, die Feststellung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK,
die öffentliche Verhandlung der Sache und die unentgeltliche Rechtspflege
samt -beistand in allen Verfahren. Evtl. sei die Sache zur Prüfung des
Ablehnungsbegehrens gegen die Gutachterstelle - das ABI Basel - an die
Vorinstanz zurückzuweisen. 1. Die Formeln ergeben sich aus
dem angefochtenen Entscheid (Beilage).
Meine Vollmacht liegt bei den Akten der BG. Sie ergibt sich auch aus der
Adressierung der Verfügung. Für Anfechtungen kantonaler Entscheide gilt eine
Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG). Warum dem BF für seine Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht lediglich 10 Tage eingeräumt werden, ist
unerfindlich. Da ich das Erledigungsprinzip pflege, reicht sie mir.
Ausländische Laien jedoch können durch diese zu kurze Frist leicht um ihr
Beschwerderecht geprellt werden. Die Sache wird von der BG trotz
umfassender Begründungspflicht im von den Monarchen perfekt beherrschten Stil
abgehakt, welche ihrem „Kopf ab“ ein knappes „weil es Uns so gefällt“
nachzuschieben pflegten. Die Aufklärung hat diesen Potentaten dann endlich
das Handwerk gelegt. Also klären auch wir ein Bisschen auf. Mein in vollkommen ärmlichen Verhältnissen in
Serbien aufgewachsener Klient hat - wie so viele Menschen - sein Glück im
„Westen“ versucht. 1979 ist er zunächst als Saisonier und ab 1985 als
Jahresaufenthalter in die Schweiz gekommen. Zuerst hat er 4 Jahre in einer
Teppichfabrik und danach auf dem Hoch- und Strassenbau gearbeitet. In der
Teppichfabrik war er in der Färberei den dort verwendeten Giften ausgesetzt.
Auf dem Bau hat er schwerste Arbeiten verrichten müssen. Im Strassenbau war
er jahrelang am Kompressor. Es mussten ihm als Folgeschäden u.a. beide Arme
operiert werden. Nachdem er für die Schweizer die Drecksarbeiten
erledigt und seine Gesundheit verschandelt hatte, ist ihm mit Vorbescheid der
IV Behörde eine vom 1.8.2005 bis 31.7.2006 befristete halbe Rente und nachher
nichts mehr zugesprochen worden. Die Frepo hat seinem Begehren auf einen
Kantonswechsel nicht entsprechen und die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängern wollen. Wie ein gebrauchter Lappen ist er weggeworfen und nach
Serbien entsorgt worden. Mit meinem Sukkurs - ich habe ihm einen Anwalt
organisiert - ist es ihm gelungen, einen Entscheid des schweiz.
Bundesverwaltungsgerichtes zu erstreiten, wonach sein Fall nun neu
aufzurollen ist[1].
Die BG hat ihn aufgefordert, seinen Gesundheitszustand bei der von ihr ohne
Rücksprache mit ihm ausgewählten Gutachterstelle ABI in Basel abklären zu
lassen. Schon in einer ersten Eingabe vom 10.7.2008 war
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (URV) verlangt und ist
das Begehren nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesverwaltungsgericht am 18.2.2011 erneuert worden. Zudem ist gefordert
worden, dass mein Klient - statt im ABI - in Serbien zu begutachten und dass,
falls dies abgelehnt werde, ein beschwerdefähiger Entscheid zu fällen sei.
Ohne im Geringsten darauf einzugehen, hat die BG ihn erneut nach Basel ins
ABI zitiert. Am 29.3.2011 hat der BF alle seine
Hauptbegehren ultimativ wiederholt, eventualiter
das ABI abgelehnt und über alles einen förmlichen Entscheid verlangt. Als
nichts geschah, habe ich im letzten Monat noch einmal telefonisch „auf den
Tisch geklopft“. Das scheint gewirkt zu haben. Heute ist mir endlich die
beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden. Jedoch: Es zeugt von einer
unverschämten Frechheit der BG, dass sie auch nach bald drei Jahren über das
URV-Begehren noch immer nicht entschieden, sondern lediglich eine separate
Antwort in Aussicht gestellt hat (Beilage). Das Manöver ist zu durchsichtig.
Die BG hofft, dass ich den Fall mangels Honorierung fallen lasse. Da ist sie
bei mir an den Falschen geraten. Der BF hat die beispiellose Verschleppung
seines Begehrens auf URV im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu dulden,
weshalb darüber im Beschwerdeverfahren mitzuentscheiden ist. 3. Ich erkläre meine schon 1986
auf Vorrat verfasste „Verteidigungsrede für alle Fälle“ zum Bestandteil der
Beschwerde. Um keine Druckschwärze zu verschwenden, ist sie online abzurufen[2]. Die Schweiz ist ein Moloch. Auf
Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt
zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld und damit Macht zu potenzieren.
Die als Schuldscheine über die Banktresen geschobenen Gelder türmen sich
bereits zu Trillionen und die mit den exponentiell wachsenden Schulden
zusammenhängenden Zinspflichten zwingen zu immer brutalerer Betriebsamkeit. Der Stress ist allgegenwärtig. Kein normaler Mensch kann die Degradierung zum
Arbeitersklaven und die gnadenlose Ausbeutung durch die den Moloch
beherrschenden Plutokraten unbeschadet überstehen. Das kümmert diese
Oberschurken allerdings überhaupt nicht. Auch ein bereits Vollinvalider und
Heere von nicht und anerkannten Teilinvaliden haben sich gefälligst
„pflichtbewusst“ vor ihre Karre spannen zu lassen. Unter gar keinen Umständen
dürfen allzu viele Renten gesprochen werden. „Wo kämen wir denn da hin!“
Würden alle ihre Opfer korrekt berentet, würde ihre perverse Weltordnung alsogleich
zusammenkrachen. Ärzte,
Spitäler und Apotheken hingegen dürfen ruhig in Scharen gestürmt werden. Das
generiert - Zerstörung natürlicher Selbstheilungskräfte durch nicht
indizierte ärztliche Eingriffe und Pharmaindustrieprodukte hin oder her -
Umsatz und Profit. 4. Die offiziellen Schweizer sind
Rassisten, was sich durch die regelmässige Gutheissung ausländerfeindlicher
Abstimmungsvorlagen belegt. Hat ein inländischer Invalider schon seine liebe
Müh‘ und Not, zu einer Rente zu kommen, liegt die Latte für Ausländer noch
ungleich höher. Ich könnte Bände über all die abgeschmetterten IV-Anträge der
nach der schweizerischen Odyssee hier wieder gestrandeten Serben füllen. Die
Opfer rennen mir buchstäblich die Türe ein und ich muss sie alle abweisen, weil
der Mohr seine Schuldigkeit getan hat und abgetreten ist. Ausnahmsweise lege ich mich wieder
einmal in die Riemen, um auch diesen speziellen Teil guteidgenössischer
Schändlichkeiten - sich „elegant“ des missbrauchten Menschenmaterials zu
entledigen - an den Pranger zu stellen und so wie schon gesagt meinen
bescheidenen Beitrag zur Aufklärung zu leisten. 5. Dass
die BG sang- und klanglos über Begehren wie die vorliegend gestellten
hinwegliest, gehört zum Mechanismus, der schon immer und zB. auch im Nazideutschland
gang und gäbe war. Die abgehärteten Schergen gewöhnen sich an ihre
verheerende Fliessbandpraxis und finden nichts Auffälliges mehr an ihr. Dass
nicht wenige von den IV-Behörden Abgeschmetterte infolge erbärmlicher
Lebensbedingungen vorzeitig abkratzen oder sich aus Verzweiflung umbringen,
macht die Sache zusammen mit den übrigen und vorab in Blutgeldmetropoliens
psychiatrischen Bollwerken Tod und Verderben speienden Machenschaften nicht
weniger dramatisch, als Vergasungsöfen zu beschicken[3]. 6. Im Folgenden wird sich
mein Klient auf Verfassungs- und Menschenrechte berufen. Ich weiss, dass in
den Amtsstuben darüber nur gelacht wird. Die Konvention ist denn auch nichts
anderes als ein Katalog der den degradierten Menschen zugefügten Gemeinheiten
und Verbrechen. Auch darüber kann nicht genug aufgeklärt werden - die Eingabe
hängt schon im Netz[4]. 7. Art. 6 Ziff. 1 und Art.
14 EMRK verlangen ein faires Verfahren ohne Diskriminierung u.a. wegen der
Herkunft eines Menschen. Selbstverständlich sind diese Garantien nicht erst
im Gerichts-, sondern a fortiori
schon in den vorgeschalteten Verwaltungsverfahren zu „beachten“. Nach
der Präambel Im Namen
Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der
Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im
Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit
und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im
Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der
Einheit zu leben, im
Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber
den künftigen Generationen, gewiss,
dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des
Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung... welche
bei allen Betroffenen Schreikrämpfe auslösen muss, bestimmt Art. 29 BV: 1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. 2 Die
Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Anspruch meines Klienten
auf URV kann nur ein Bescheuerter bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist
aktenkundig. In der Schweiz musste er zuletzt von der Sozialbehörde
unterstützt werden. Im Dossier liegt deren Verrechnungsantrag. Seine aktuelle
Mittellosigkeit ist im schon erwähnten Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht substanziert worden. Es wird der Beizug dieser Akten
verlangt (Urteil BVGer vom 7. September 2010, C-7640/2008). Von Aussichtslosigkeit
ab Beginn kann angesichts der Gutheissung seiner ersten Beschwerde keine
Rede sein. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Am Pressluftbohrer hat
er seine kümmerlichen Kenntnisse der Schrift jedenfalls kaum entwickeln
können. Er ist diesen Schreibtischtätern in keiner Weise gewachsen. Eine
Verbeiständung ist daher notwendig. Das bisherige Ignorieren seines Begehrens
auf URV ist ein klarer Verfassungsbruch, unfair und diskriminierend. Gestützt
auf Art. 13 EMRK ist die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK
förmlich festzustellen. Ein negativer URV-Entscheid
der Beschwerdeinstanz kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, weil der
nicht wieder gut zu machende Nachteil für jeden, der seine Tassen auch nur
halbwegs im Schrank hat, offensichtlich ist. Grosse Arbeit fällt für mich
nicht mehr an. Mit wenigen Handgriffen ist die Eingabe zur Verfassungsbeschwerde
zurecht gestutzt. Wenn lückenlos aufs Abweisungsknöpfchen gedrückt wird,
fällt Aufklärungsfutter à discrétion an. 8. Art. 17 des heute noch
gültigen Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung lautet wie folgt: Bei der Durchführung dieses
Abkommens leisten sich die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten
gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen
Gesetzgebung über Sozialversicherung handelte. Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)
steht: 2075. Der RAD schlägt nach Möglichkeit
einen Spezialarzt/eine Spezialärztin oder eine Spitalabteilung des Kantons
oder der Region vor, in welcher die vP wohnt. In der Regel sind Stellen zu
beauftragen, welche mit den Erfordernissen der Begutachtung in der IV
vertraut sind. In schwierigen Fällen und insbesondere dort, wo medizinische
Beurteilungen verschiedener Stellen zu würdigen sind, kann der RAD eine
Beurteilung durch eine MEDAS vorschlagen. Diese kann nach Massgabe der Rz
6001–6005 mit der Abklärung beauftragt werden. Jedes des Lesens kundige
Mitglied einer schweizerischen Ausgleichskasse hat aus diesen Texten - mutatis mutandis - zwangslos nicht nur
die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht zu folgern, für die „Abklärung“
eines in der Schweiz versicherten und nach Serbien abgeschobenen Serben die
„Hilfe“ des anderen - eben des serbischen - Staates in Anspruch zu nehmen.
Die Prinzipien der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit gebieten dies
nicht weniger: Eine Begutachtung in Serbien ist entschieden billiger. Wenn
das zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einem im Kanton
Wohnenden zugesteht, nicht nach Basel ins ABI reisen zu müssen, sondern von
einer st. gallischen Instanz begutachtet zu werden[5],
ist es ebenso klar verhältnismässiger, dass mein in Serbien lebender Klient
auch hier in Serbien begutachtet und er nicht zu zwei 22 Stunden dauernden
Bus- oder Bahnfahrten und zu ein paar Tagen Aufenthalt in einem Land
verurteilt wird, welches ihm (auf gut Deutsch) einen Tritt in den Arsch
versetzt hat. Das Bundesgericht hat die st. gallische Praxis geschützt[6].
Der Frage des Begutachtungsortes ist in jenem Fall übrigens auch per
Zwischenverfahren entschieden worden. Durch
ein Telefonat bei der Direktion des Republički fond za penzijsko
i invalidsko osiguranje habe ich mich vergewissert, dass die Praxis - welche
ich übrigens auch von einem früher von mir verteidigten Fall kenne[7]
- nämlich in der Schweiz Versicherte und in Serbien Lebende hier zu
begutachten, noch immer existiert. Mein Klient wird nicht vor eine private,
gewinnorientierte, sondern eine staatliche Kommission geladen, welche Ärzte
optimal mit den Erfordernissen der
Begutachtung in der IV vertraut sind, wie es
im Kreisschreiben heisst. Bei der Beauftragung des serbischen Staates müssen
die Akten mitgeliefert werden. Sofern gerade kein der deutschen Sprache
mächtiges Mitglied der zuständigen Kommission übersetzen kann, besitzt die
Direktion einen Übersetzungsdienst, welcher sogar noch das Gutachten ins
Deutsche überträgt. Gegen diese schon der BG gelieferten Begründungen hat
sich - eben weil es Ihr so gefallen hat - nur gerade ein einziger Satz in ihr
Hirngedärm verirrt: Gemäss Art. 57
Abs. 3 IVG kann die IV-Stelle bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden,
welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. Macht und Logik wie übrigens auch Macht und Recht
schliessen sich bekanntlich aus. Wenn die BG meint, sie könne mit diesem
Paragraphen schalten und walten, wie es ihr gerade passe, befindet sie sich
gewaltig auf dem Holzweg. Aus ihm ergibt sich nur gerade, dass sie
entscheiden kann, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. Mehr nicht. Zunächst einmal ist hier anzumerken, dass die
Notwendigkeit einer Abklärung in casu nicht
auf ihrem Mist gewachsen war. Sie hatte ja husch husch und ohne solche
Abklärungen das Rentenbegehren des BF abgeschmettert und musste erst via den
Knüppel des Bundesverwaltungsgerichtes dazu gezwungen werden. Sodann scheint sie blind und taub zu sein. Der BF hat
nie die geringsten Einwände gegen „massgebende und notwendige Abklärungen“
seines Gesundheitszustandes erhoben, sondern solche sogar selbst gefordert.
Die Frage jedoch, welche Stellen die Abklärungen zu tätigen und wo sie zu
erfolgen haben, werden durch Art. 57 Abs. 3 IVG mitnichten geregelt. Hier greifen - wie oben begründet - der Staatsvertrag,
das Kreisschreiben sowie die Prinzipien der Prozessökonomie und der
Verhältnismässigkeit. Hinzu tritt mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht weniger als ein Menschenrecht. Art. 44 ATSG
räumt dem BF das Recht ein, Gegenvorschläge zu machen. Dass die BG dem BF
eine Gutachterstelle ohne Möglichkeit einer Widerrede regelrecht vor die Nase
geknallt hat, war unfair und ist ein klarer Bruch des Menschenrechts. Ein solcher Bruch stellt übrigens auch die Einengung
des Gutachterkreises auf wenige Begutachtungsstellen dar. Sie sind finanziell
vollkommen von ihren Auftraggebern - den IV-Behörden - abhängig. Da sich
diese Behörden - angefeuert durch die Politik - einen Sport daraus gemacht
haben, möglichst viele IV-Begehren abzuschmettern, würden sich die
Beauftragten den eigenen Ast absägen, falls sie durchs Band IV-Renten
befürworten würden. Folglich drehen die am Geldhahn hängenden
Gutachterstellen ihre Praxis nach dem bei ihren Auftraggebern blasenden Wind.
„Wes Brot ich fress‘, des Lied ich sing‘“ bringt es der weise Volksmund auf
den Punkt. Kommt hinzu, dass die IV-Behörden laufend Gutachten von solchen
Stellen erhalten. Das erlaubt ihnen durch gezielte Auswahl der
willfährigsten, den Entscheid spielend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Den
Konkurrenten bleibt nichts anderes übrig als mitzuziehen, um im Rennen zu
bleiben, was in eine fatale Abschmetterspirale mündet. Die Zeche zahlen die
zu Krüppeln Geschlagenen. Die apodiktische Art der BG, sich - bar jeglicher
Begründung - gegen den Vorschlag des BF zu stellen und stur auf ihrer Wahl zu
beharren, deckt auf, dass dieses miese Gutachterauswahlspielchen bei den
Zuständigen bereits in Fleisch und Blut übergegangen ist. Es erweist sich, dass schon
systemimmanent eine unabhängige Begutachtung und damit ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Abermals
ist gestützt auf Art. 13 EMRK die Verletzung dieses Menschenrechts
festzustellen (ja, ich hab‘ den Lacher gehört). Die Lösung für diesen
unhaltbaren Zustand liegt auf der Hand. In der Schweiz und - in den Fällen
mit internationalem Zusammenhang - im Ausland gibt es ungezählte Gutachter.
Durch die Möglichkeit beider Parteien, einen unter vielen auszuwählen, ist
das Resultat einer Begutachtung weit weniger antizipierbar. Die Vielzahl
verhindert auch jene fatale finanzielle Abhängigkeit, welche bei den wenigen,
ausschliesslich das Gutachtergeschäft betreibenden Gutachtern unausweichlich
ist. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Begutachtung des BF in Serbien geradezu auf. Rein prozessual ist die Sache ohnehin klar: Die BG hat
- den verfassungsmässigen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. Abs. 2 BV knallhart brechend - zu seinem Vorschlag eisern geschwiegen
und sich damit prompt ein Ei gelegt. Da sie keine Gründe gegen seine Wahl
genannt hat, ist davon auszugehen, dass es auch keine Gründe gibt, welche
gegen eine Abklärung seines Gesundheitszustandes in Serbien sprechen. So einfach ist das. Sollte die BG in der Beschwerdeantwort plötzlich zu
schwatzen beginnen, wird der BF in der verlangten öffentlichen Verhandlung
gebührend replizieren. 9. Zum Eventualbegehren kann ich mich kurz fassen.
Den Verdruss, für die Ablehnung des ABI im Verfahren
vor der BG eine Begründung zu liefern, hatte mir ein engagierter Kollege
abgenommen. Sein gleiches Begehren vom 27.11.2010, über welches
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, hatte ich zum Bestandteil
der am 29.3.2011 an die BG adressierten Eingabe erklärt. Die Substanzierung
der Ablehnung ist also aktenkundig, sodass ich mich hier nicht zu wiederholen
brauche. Zu den dort genannten Gründen gesellt sich
selbstverständlich, was oben generell zur Gutachterwahl ausgeführt worden
ist. Materiell wird das
Bundesverwaltungsgericht das Ablehnungsbegehren gegen das ABI wohl kaum prüfen,
da sich die BG obligatorisch und substanziert mit den vorgebrachten Gründen
gegen die Gutachterstelle hätte befassen müssen. Zudem hat sie es versäumt,
den Namen des Gutachters gemäss Art. 44 ATSG bekannt zu geben. Daraus und aus
den Prinzipien der Ausschöpfung des Instanzenzuges und der Rechtssicherheit
hat eine Rückweisung aus formellen Gründen zu erfolgen. Der BF erhält dadurch
die Möglichkeit, sich seinerseits mit einer gesetzeskonformen Begründung der
Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE vom 14. April 2011 8C_1020/2010)[8].
Sollte das Bundesverwaltungsgericht sich für die materielle Behandlung des
Ablehnungsbegehrens zuständig erachten - was dem BF selbstverständlich auch
recht ist - wird er die Gelegenheit ergreifen, darüber in der öffentlichen Verhandlung
im Zusammenhang mit seiner Replik auf die Beschwerdeantwort zu referieren. Was die BG
dem BF als Antwort auf seine Ablehnung des ABI schnöde und am Thema vorbei
entgegengehalten hat, nämlich seine Einwendungen
(seien) materieller Natur und können somit erst im Rahmen der Beweiswürdigung
vor Gericht berücksichtigt werden (Urteil BGer vom 9. Juni 2009
(9C_199/2009), habe ich ihr schon um die
eigenen Ohren geklatscht: Gegen das von ihr offenbar gefürchtete serbische
Gutachten kann sie nach dessen Erstattung in ihrem Entscheid und in den
allfällig nachfolgenden Gerichtsverfahren vom Leder ziehen. Als geradezu pathologisch
ist das Verhalten der BG zu bewerten, wenn man im von ihr zitierten BGE
nachliest, dass die IV-Behörde damals ausdrücklich verpflichtet worden ist,
sich zum Ablehnungsbegehren detailliert zu äussern. Wie sich solche
Pathologien entwickeln, ist leicht erklärbar. Zu Anwälten, welche das
Schlimmste immerhin manchmal noch verhüten können, haben ausländische
Versicherte mit Garantie weit weniger Zugang als inländische. Die Genfer
können folglich praktisch unkontrolliert nach Lust und Laune entscheiden:
Präjudizien werden zitiert, welche ihren Behauptungen diametral
entgegenstehen, Verfahren verschleppt, Begehren ignoriert, Begründungen keine
geliefert, Gutachter nicht benamst, Gegenvorschläge nicht gehört,
Rechtsmittelfristen gekürzt, in den Belehrungen wird nicht auf die
Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung hingewiesen
etc.. Ausländische Versicherte sind ihren Diktaten rest- und hilflos
ausgeliefert. Mit Sicherheit liegen tote
Hunde en masse in ihren Archiven
begraben! 10. Zusammengefasst: Es ist eine verdammte Schweinerei,
was da alles abläuft. 11. Das Begehren auf eine öffentliche Verhandlung der
Sache, welche die Anhörung des BF impliziert, stützt sich auf Art. 6 Ziff. 1
EMRK. 12. Die Begehren auf Unentgeltlichkeit im
Beschwerdeverfahren bedürfen nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterung. 13. Das Verfahren wird von der Offizialmaxime
beherrscht. Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger angefochtener Entscheid Kopie als Vorabfax (und als
Doppel für die Gegenpartei) ***************** Verfügung
Bundesverwaltungsgericht Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts Die Aufsichtskommission
über die RechtsanwältInnen des Kantons Zürich in der Besetzung OR
PD Dr. A. Brunner, RA Dr. M. Wirth, RA Dr. Ch Hohler, SA lic.iur. M.
Bürgisser, OR lic.iur. Th. Meyer, GS lic.iur. S. Notz anno domini MMXXII in Sachen Zentrale Ausgleichskasse Genf Anklägerin gegen Freistaat Edmund Pavle Schönenberger Angeklagter betr. Art. 2 ff. EMRK hat
gefunden: 1.
Die Anklägerin hat nicht nur das IV-Rentenbegehren eines Serben sondern auch
das im dortigen Verfahren gestellte URV-Begehren abgeschmettert. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Angeklagte sich
u.a. wie folgt geäussert: Dass die BG sang- und klanglos über
Begehren wie die vorliegend gestellten hinwegliest, gehört zum Mechanismus,
der schon immer und zB. auch im Nazideutschland gang und gäbe war. Die
abgehärteten Schergen gewöhnen sich an ihre verheerende Fliessbandpraxis und
finden nichts Auffälliges mehr an ihr. Dass nicht wenige von den IV-Behörden
Abgeschmetterte infolge erbärmlicher Lebensbedingungen vorzeitig abkratzen
oder sich aus Verzweiflung umbringen, macht die Sache zusammen mit den
übrigen und vorab in Blutgeldmetropoliens psychiatrischen Bollwerken Tod und
Verderben speienden Machenschaften nicht weniger dramatisch, als
Vergasungsöfen zu beschicken. Kein normaler Mensch kann die Degradierung zum Arbeitersklaven und die
gnadenlose Ausbeutung durch die den Moloch beherrschenden Plutokraten
unbeschadet überstehen. Das kümmert diese Oberschurken allerdings überhaupt nicht.
Auch ein bereits Vollinvalider und Heere von nicht und anerkannten
Teilinvaliden haben sich gefälligst „pflichtbewusst“ vor ihre Karre spannen
zu lassen. Unter gar keinen Umständen dürfen allzu viele Renten gesprochen
werden. „Wo kämen wir denn da hin!“ Würden alle ihre Opfer korrekt berentet,
würde ihre perverse Weltordnung alsogleich zusammenkrachen (cf. http://edmund.ch/more/1/22_Entsorgung.html). 2. Das geht natürlich nicht!
Unmöglich können wir es zulassen, dass eine unserer Krähen an den Pranger
gestellt wird. 3.
Der Angeklagte ist zu den Höchststrafen zu verurteilen: Berufsverbot und
Busse von CHF 1 Milliarde. 4. Es
sind ihm die Kosten von CHF 1 Million aufzubrummen. 5.
Der Angeklagte hat es während seiner Anwaltstätigkeit schon in den 80-er
Jahren des letzten Jahrhunderts - von Ausnahmen abgesehen, welche an einer
Hand abzuzählen sind - vorsätzlich unterlassen, seinen von Unseresgleichen
verfolgten KlientInnen überhaupt noch Rechnung zu stellen und statt dessen
nur so viele Einnahmen generiert, dass er nachweislich Null Vermögen bilden
konnte (Urkunde 1). Vor einem Vierteljahrhundert hat er den gemeinnützigen Verein
PSYCHEX gegründet. Auch bei diesem Verein hat er seiner gleichen
verwerflichen Einnahmenpolitik gefrönt, was darauf hinauslief, dass er weit
überwiegend ehrenamtlich gearbeitet hat. Verwerflich ist dies deshalb, weil
er es absichtlich versäumt hat, anwaltslike zu den bei den Kollegen an der
Bahnhofstrasse üblichen Tarifen abzurechnen, solcherart Millionen zu beigen
und es mittels Spekulationen sogar zum Milliardär zu bringen. Das war bei der
Festsetzung von Busse und Kosten angemessen zu berücksichtigen. 6.
Der Angeklagte hat im Schnitt des letzten Dezenniums pro Jahr nur gerade noch
einen Prozess geführt. Angesichts seines Alters ist vorauszusehen, dass die
Kadenz nicht zu- sondern abnimmt. Und abgesehen davon sieht das in die alten
Schläuche abgefüllte neue Gesetz im einzigen vom Angeklagten noch
bearbeiteten Spezialgebiet vor, dass auch Nichtanwälte zugelassen sind. Mit
einem Berufsverbot können wir ihn gar nicht treffen und ihn so ins
Pfefferland verbannen. Das
ist Scheisse. 6.
Und wie steht es mit der Busse? 44 Jahre lang haben wir ihm AHV-Beiträge
abgeknöpft. Gut, dass wenigestens ein Teil davon von unserer Verwaltung
verschluckt worden ist. Die Minimalrente jedoch, welche er nunmehr bezieht,
ist unpfändbar. Folglich
verwandelt sich unsere heissgeliebte Milliarde in einen hübschen
Verlustschein. Dito, wenn wir ihm zwecks Vollzugs der Kosten den
Betreibungsbeamten auf den Hals hetzen. Abermals
Scheisse! 7.
Zu gemeinnütziger Arbeit können wir ihn auch nicht verdonnern. Nach wie vor
ist er in seinem blöden Verein gemeinnützig tätig. Gemeinnütziger als er
schon ist kann er logischerweise gar nicht werden. 8.
Wenn wir - wie er das von uns verlangt - die Milliarde in eine Haftstrafe
umwandeln, bekommt er von uns sogar noch lebenslänglich freie Kost und Logis.
Mit anderen Worten: Es fällt ein unseren Ertrag schmälernder Aufwand an. Nein,
nein, nein, tausend Mal nein! Das ist das Schlimmste, was uns widerfahren
kann. Erstens zwingt er uns seinen Willen auf und zweitens schneiden wir uns
ins eigene Fleisch. 9.
Der Angeklagte hat die Unentgeltlichkeit des Verfahrens verlangt. Da er
nachweislich mittellos ist, müssten wir sein Begehren gutheissen. Kommt
nicht in Frage. Seine
Vorstellung, ein Mittelloser sei - von einer höheren Warte betrachtet - einem
Billionär klar überlegen, weisen wir als realitätsfern zurück. Nicht der
Angeklagte, sondern wir als die verfassungsmässigen Hüter und Lakaien der
Billionäre verfügen über Monopol und Privileg, Macht und Amt zu missbrauchen.
Er hat nicht den Hauch einer Chance gegen uns. 10.
Guter Rat ist trotzdem teuer. Unter dem Strich stehen wir mit abgesägten
Hosenbeinen und mit dem Gummisäbel fuchtelnd in der Landschaft herum. Was
machen wir jetzt mit diesem Lump? 11.
Oh welch ein Glück! Da haben wir ja unseren überaus geschätzten grossen
Bruder Amerikus. Bestellen wir bei ihm gleich eine Drohne, mit welcher wir
diesen Unmenschen metergenau anvisieren und so vom Erdboden verschwinden
lassen können. 12.
Das ist die geniale Lösung. 13.
Also nur geschwind eröffnen und zwar auf seiner Internetseite, damit auch
unsere Nachkommen bis ins vierte Glied noch recherchieren können, was für
Mordskerle wir doch gewesen sind. und
erkannt: 1.
Der Angeklagte ist schuldig im Sinne der Anklage. 2.
Der Angeklagte wird mit einer Drohne liquidiert. 3.
Veröffentlichung des Entscheids auf der Internetseite des Angeklagten. 4. Deo gratias - das haben wir wieder
einmal perfekt hingekriegt. Für
den korrekten Protokollauszug Der
Angeklagte: Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger Die Anwaltswächter des Kantons
Zürich Kommentar: Über diesen Entscheid der
Anwaltswächter kann man ja nur lachen. Der absolut gleiche Satz, an welchem
sie mich nun aufgehängt haben, stand schon in meiner obigen Eingabe ans
Bundesverwaltungsgericht vom 5.5.2011, Ziff. 5. Obwohl auch dieses über die
Kompetenz verfügt, die Parteien wegen „ungebührlicher“ Äusserungen zu
disziplinieren, hat es sich nicht veranlasst gesehen, mir eine Busse
aufzubrummen. Edmund
Schönenberger Urbauer und Anwalt ______________________________________________________________ 23. Dezember 2012 In eigener Sache gegen die Schweiz betr.
freies Denken, freies Reden und freies Handeln ist es mir eine Ehre von den
Anwaltswächtern des Kantons Zürich am 12. April 2012 mit einer Busse von Fr.
600.-- belegt worden zu sein, weil ich die Justiz dieses Schurkenstaates mit
der Nazijustiz verglichen habe. Das Urteil attestiert mir amtlich, dass ich
mir treu geblieben bin und eben nicht - wie sie es gerne hätten - weder mit
den dortigen Herren noch ihren Lakaien frère
et cochon spiele. Der
Entscheid muss vollstreckt werden. Ich
gehe nun mal davon aus, dass Art. 36 StGB das weitere Vorgehen diktiert: 1 Soweit der
Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg
(Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich
bezahlt wird. 2 Wurde die
Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet
das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Kann der
Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein
Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse
seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem
Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren
und stattdessen: a. die
Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den
Tagessatz herabzusetzen; oder c.
gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 4 Ordnet das
Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39
Absatz 2 anwendbar. 5 Soweit der
Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder
herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz
Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Mangels
pfändbarem Einkommen und Vermögen ist die verhängte Busse uneinbringlich,
weshalb ich die Anordnung gemeinnütziger Arbeit verlangen könnte. Da ich für
den von mir gegründeten und als gemeinnützig anerkannten Verein PSYCHEX noch
immer in erheblichem Umfange ehrenamtlich arbeite, könnte sogar in Betracht
gezogen werden, meine jetzigen freiwilligen Einsätze zu obligatorischen zu
erklären. Das
will ich nicht. Ich
verlange die Anordnung und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist dies
die adäquate und würdige Besiegelung meines Verhältnisses zum Schurkenstaat
Schweiz. Wie aus meinen veröffentlichten Analysen unmissverständlich
hervorgeht, wird das Schicksal seiner Untertanen durch den wohl gelungensten
Betrug der Menschheitsgeschichte bestimmt. Es wird ihnen vorgegaukelt, ein
souveränes Volk zu sein. In Tat und Wahrheit ist die Schweiz eine Diktatur
der Reichen, in welcher sich die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen.
Mit meiner Forderung kann ich buchstäblich ein Gitter zwischen mich und die
Herren samt ihren Lakaien schieben und damit auch die de facto-Trennung symbolisieren. Sein
eigener Souverän RA
Edmund Schönenberger |
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[5] http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/entscheide_2010/iv_-_invalidenversicherung/iv_2009_417.html
[6] BGE vom 17.12.2010
(8C_644/2010)
[7] Beizug der Akten der BG in Sachen M.G. AHV Nr. 415.34.384.155/412
[8] http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm
8C_1020/2010 ins Suchfeld eingeben