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Edmund Schönenberger

Urbauer und Rechtsanwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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5. Mai 2011

frei denken

frei reden

frei handeln

Inschrift

auf meinem

  Grabstein

 

per Post                                                          Bundesverwaltungsgericht

                                                                       Postfach

                                                                       CH-3000 Bern 14/Svajzarska

 

 

In Sachen

 

Z. S., Serbien                                                                    BF     

verteidigt durch den Unterzeichnenden

 

gegen

 

Zentrale Ausgleichsstelle Genf                                         BG

 

betr. Art. 6 Ziff. 1 EMRK etc.

 

verlange ich mit                                  Beschwerde                                 die Aufhebung des Entscheids der BG vom 20.4.2011, die Begutachtung des BF in Serbien, die Feststellung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK, die öffentliche Verhandlung der Sache und die unentgeltliche Rechtspflege samt -beistand in allen Verfahren. Evtl. sei die Sache zur Prüfung des Ablehnungsbegehrens gegen die Gutachterstelle - das ABI Basel - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

1. Die Formeln ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage). Meine Vollmacht liegt bei den Akten der BG. Sie ergibt sich auch aus der Adressierung der Verfügung. Für Anfechtungen kantonaler Entscheide gilt eine Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG). Warum dem BF für seine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht lediglich 10 Tage eingeräumt werden, ist unerfindlich. Da ich das Erledigungsprinzip pflege, reicht sie mir. Ausländische Laien jedoch können durch diese zu kurze Frist leicht um ihr Beschwerderecht geprellt werden.

 

Die Sache wird von der BG trotz umfassender Begründungspflicht im von den Monarchen perfekt beherrschten Stil abgehakt, welche ihrem „Kopf ab“ ein knappes „weil es Uns so gefällt“ nachzuschieben pflegten. Die Aufklärung hat diesen Potentaten dann endlich das Handwerk gelegt. Also klären auch wir ein Bisschen auf.

 

Mein in vollkommen ärmlichen Verhältnissen in Serbien aufgewachsener Klient hat - wie so viele Menschen - sein Glück im „Westen“ versucht. 1979 ist er zunächst als Saisonier und ab 1985 als Jahresaufenthalter in die Schweiz gekommen. Zuerst hat er 4 Jahre in einer Teppichfabrik und danach auf dem Hoch- und Strassenbau gearbeitet. In der Teppichfabrik war er in der Färberei den dort verwendeten Giften ausgesetzt. Auf dem Bau hat er schwerste Arbeiten verrichten müssen. Im Strassenbau war er jahrelang am Kompressor. Es mussten ihm als Folgeschäden u.a. beide Arme operiert werden.

 

Nachdem er für die Schweizer die Drecksarbeiten erledigt und seine Gesundheit verschandelt hatte, ist ihm mit Vorbescheid der IV Behörde eine vom 1.8.2005 bis 31.7.2006 befristete halbe Rente und nachher nichts mehr zugesprochen worden. Die Frepo hat seinem Begehren auf einen Kantonswechsel nicht entsprechen und die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern wollen. Wie ein gebrauchter Lappen ist er weggeworfen und nach Serbien entsorgt worden.

 

Mit meinem Sukkurs - ich habe ihm einen Anwalt organisiert - ist es ihm gelungen, einen Entscheid des schweiz. Bundesverwaltungsgerichtes zu erstreiten, wonach sein Fall nun neu aufzurollen ist[1]. Die BG hat ihn aufgefordert, seinen Gesundheitszustand bei der von ihr ohne Rücksprache mit ihm ausgewählten Gutachterstelle ABI in Basel abklären zu lassen.

 

Schon in einer ersten Eingabe vom 10.7.2008 war die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (URV) verlangt und ist das Begehren nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht am 18.2.2011 erneuert worden. Zudem ist gefordert worden, dass mein Klient - statt im ABI - in Serbien zu begutachten und dass, falls dies abgelehnt werde, ein beschwerdefähiger Entscheid zu fällen sei. Ohne im Geringsten darauf einzugehen, hat die BG ihn erneut nach Basel ins ABI zitiert.

 

Am 29.3.2011 hat der BF alle seine Hauptbegehren ultimativ wiederholt, eventualiter das ABI abgelehnt und über alles einen förmlichen Entscheid verlangt. Als nichts geschah, habe ich im letzten Monat noch einmal telefonisch „auf den Tisch geklopft“. Das scheint gewirkt zu haben. Heute ist mir endlich die beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden.

 

Jedoch: Es zeugt von einer unverschämten Frechheit der BG, dass sie auch nach bald drei Jahren über das URV-Begehren noch immer nicht entschieden, sondern lediglich eine separate Antwort in Aussicht gestellt hat (Beilage). Das Manöver ist zu durchsichtig. Die BG hofft, dass ich den Fall mangels Honorierung fallen lasse. Da ist sie bei mir an den Falschen geraten. Der BF hat die beispiellose Verschleppung seines Begehrens auf URV im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu dulden, weshalb darüber im Beschwerdeverfahren mitzuentscheiden ist.

 

3. Ich erkläre meine schon 1986 auf Vorrat verfasste „Verteidigungsrede für alle Fälle“ zum Bestandteil der Beschwerde. Um keine Druckschwärze zu verschwenden, ist sie online abzurufen[2].

 

Die Schweiz ist ein Moloch. Auf Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld und damit Macht zu potenzieren. Die als Schuldscheine über die Banktresen geschobenen Gelder türmen sich bereits zu Trillionen und die mit den exponentiell wachsenden Schulden zusammenhängenden Zinspflichten zwingen zu immer brutalerer Betriebsamkeit.

 

Der Stress ist allgegenwärtig.

 

Kein normaler Mensch kann die Degradierung zum Arbeitersklaven und die gnadenlose Ausbeutung durch die den Moloch beherrschenden Plutokraten unbeschadet überstehen. Das kümmert diese Oberschurken allerdings überhaupt nicht. Auch ein bereits Vollinvalider und Heere von nicht und anerkannten Teilinvaliden haben sich gefälligst „pflichtbewusst“ vor ihre Karre spannen zu lassen. Unter gar keinen Umständen dürfen allzu viele Renten gesprochen werden. „Wo kämen wir denn da hin!“ Würden alle ihre Opfer korrekt berentet, würde ihre perverse Weltordnung alsogleich zusammenkrachen.

 

Ärzte, Spitäler und Apotheken hingegen dürfen ruhig in Scharen gestürmt werden. Das generiert - Zerstörung natürlicher Selbstheilungskräfte durch nicht indizierte ärztliche Eingriffe und Pharmaindustrieprodukte hin oder her - Umsatz und Profit.

 

4. Die offiziellen Schweizer sind Rassisten, was sich durch die regelmässige Gutheissung ausländerfeindlicher Abstimmungsvorlagen belegt. Hat ein inländischer Invalider schon seine liebe Müh‘ und Not, zu einer Rente zu kommen, liegt die Latte für Ausländer noch ungleich höher. Ich könnte Bände über all die abgeschmetterten IV-Anträge der nach der schweizerischen Odyssee hier wieder gestrandeten Serben füllen. Die Opfer rennen mir buchstäblich die Türe ein und ich muss sie alle abweisen, weil der Mohr seine Schuldigkeit getan hat und abgetreten ist.

 

Ausnahmsweise lege ich mich wieder einmal in die Riemen, um auch diesen speziellen Teil guteidgenössischer Schändlichkeiten - sich „elegant“ des missbrauchten Menschenmaterials zu entledigen - an den Pranger zu stellen und so wie schon gesagt meinen bescheidenen Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

 

5. Dass die BG sang- und klanglos über Begehren wie die vorliegend gestellten hinwegliest, gehört zum Mechanismus, der schon immer und zB. auch im Nazideutschland gang und gäbe war. Die abgehärteten Schergen gewöhnen sich an ihre verheerende Fliessbandpraxis und finden nichts Auffälliges mehr an ihr. Dass nicht wenige von den IV-Behörden Abgeschmetterte infolge erbärmlicher Lebensbedingungen vorzeitig abkratzen oder sich aus Verzweiflung umbringen, macht die Sache zusammen mit den übrigen und vorab in Blutgeldmetropoliens psychiatrischen Bollwerken Tod und Verderben speienden Machenschaften nicht weniger dramatisch, als Vergasungsöfen zu beschicken[3].

 

6. Im Folgenden wird sich mein Klient auf Verfassungs- und Menschenrechte berufen. Ich weiss, dass in den Amtsstuben darüber nur gelacht wird. Die Konvention ist denn auch nichts anderes als ein Katalog der den degradierten Menschen zugefügten Gemeinheiten und Verbrechen. Auch darüber kann nicht genug aufgeklärt werden - die Eingabe hängt schon im Netz[4].

 

7. Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK verlangen ein faires Verfahren ohne Diskriminierung u.a. wegen der Herkunft eines Menschen. Selbstverständlich sind diese Garantien nicht erst im Gerichts-, sondern a fortiori schon in den vorgeschalteten Verwaltungsverfahren zu „beachten“.

 

Nach der Präambel

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Das Schweizervolk und die Kantone,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgende Verfassung...

 

welche bei allen Betroffenen Schreikrämpfe auslösen muss, bestimmt Art. 29 BV:

 

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

Den Anspruch meines Klienten auf URV kann nur ein Bescheuerter bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist aktenkundig. In der Schweiz musste er zuletzt von der Sozialbehörde unterstützt werden. Im Dossier liegt deren Verrechnungsantrag. Seine aktuelle Mittellosigkeit ist im schon erwähnten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziert worden. Es wird der Beizug dieser Akten verlangt (Urteil BVGer vom 7. September 2010, C-7640/2008). Von Aussichtslosigkeit ab Beginn kann angesichts der Gutheissung seiner ersten Be­schwerde keine Rede sein. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Am Pressluftbohrer hat er seine kümmerlichen Kenntnisse der Schrift jedenfalls kaum entwickeln können. Er ist diesen Schreibtischtätern in keiner Weise gewachsen. Eine Verbeiständung ist daher notwendig. Das bisherige Ignorieren seines Begehrens auf URV ist ein klarer Verfassungsbruch, unfair und diskriminierend. Gestützt auf Art. 13 EMRK ist die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK förmlich festzustellen.

 

Ein negativer URV-Entscheid der Beschwerdeinstanz kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, weil der nicht wieder gut zu machende Nachteil für jeden, der seine Tassen auch nur halbwegs im Schrank hat, offensichtlich ist. Grosse Arbeit fällt für mich nicht mehr an. Mit wenigen Handgriffen ist die Eingabe zur Verfassungsbe­schwerde zurecht gestutzt. Wenn lückenlos aufs Abweisungsknöpfchen gedrückt wird, fällt Aufklärungsfutter à discrétion an.

8. Art. 17 des heute noch gültigen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung lautet wie folgt:

Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über Sozialversicherung handelte.

Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) steht:

2075. Der RAD schlägt nach Möglichkeit einen Spezialarzt/eine Spezialärztin oder eine Spitalabteilung des Kantons oder der Region vor, in welcher die vP wohnt. In der Regel sind Stellen zu beauftragen, welche mit den Erfordernissen der Begutachtung in der IV vertraut sind. In schwierigen Fällen und insbesondere dort, wo medizinische Beurteilungen verschiedener Stellen zu würdigen sind, kann der RAD eine Beurteilung durch eine MEDAS vorschlagen. Diese kann nach Massgabe der Rz 6001–6005 mit der Abklärung beauftragt werden.

Jedes des Lesens kundige Mitglied einer schweizerischen Ausgleichskasse hat aus diesen Texten - mutatis mutandis - zwangslos nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht zu folgern, für die „Abklärung“ eines in der Schweiz versicherten und nach Serbien abgeschobenen Serben die „Hilfe“ des anderen - eben des serbischen - Staates in Anspruch zu nehmen. Die Prinzipien der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit gebieten dies nicht weniger: Eine Begutachtung in Serbien ist entschieden billiger. Wenn das zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einem im Kanton Wohnenden zugesteht, nicht nach Basel ins ABI reisen zu müssen, sondern von einer st. gallischen Instanz begutachtet zu werden[5], ist es ebenso klar verhältnismässiger, dass mein in Serbien lebender Klient auch hier in Serbien begutachtet und er nicht zu zwei 22 Stunden dauernden Bus- oder Bahnfahrten und zu ein paar Tagen Aufenthalt in einem Land verurteilt wird, welches ihm (auf gut Deutsch) einen Tritt in den Arsch versetzt hat. Das Bundesgericht hat die st. gallische Praxis geschützt[6]. Der Frage des Begutachtungsortes ist in jenem Fall übrigens auch per Zwischenverfahren entschieden worden.

 

Durch ein Telefonat bei der Direktion des Republički fond za penzijsko i invalidsko osiguranje habe ich mich vergewissert, dass die Praxis - welche ich übrigens auch von einem früher von mir verteidigten Fall kenne[7] - nämlich in der Schweiz Versicherte und in Serbien Lebende hier zu begutachten, noch immer existiert. Mein Klient wird nicht vor eine private, gewinnorientierte, sondern eine staatliche Kommission geladen, welche Ärzte optimal mit den Erfordernissen der Begutachtung in der IV vertraut sind, wie es im Kreisschreiben heisst. Bei der Beauftragung des serbischen Staates müssen die Akten mitgeliefert werden. Sofern gerade kein der deutschen Sprache mächtiges Mitglied der zuständigen Kommission übersetzen kann, besitzt die Direktion einen Übersetzungsdienst, welcher sogar noch das Gutachten ins Deutsche überträgt.

 

Gegen diese schon der BG gelieferten Begründungen hat sich - eben weil es Ihr so gefallen hat - nur gerade ein einziger Satz in ihr Hirngedärm verirrt:

 

Gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG kann die IV-Stelle bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.

 

Macht und Logik wie übrigens auch Macht und Recht schliessen sich bekanntlich aus. Wenn die BG meint, sie könne mit diesem Paragraphen schalten und walten, wie es ihr gerade passe, befindet sie sich gewaltig auf dem Holzweg. Aus ihm ergibt sich nur gerade, dass sie entscheiden kann, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.

 

Mehr nicht.

 

Zunächst einmal ist hier anzumerken, dass die Notwendigkeit einer Abklärung in casu nicht auf ihrem Mist gewachsen war. Sie hatte ja husch husch und ohne solche Abklärungen das Rentenbegehren des BF abgeschmettert und musste erst via den Knüppel des Bundesverwaltungsgerichtes dazu gezwungen werden.

 

Sodann scheint sie blind und taub zu sein. Der BF hat nie die geringsten Einwände gegen „massgebende und notwendige Abklärungen“ seines Gesundheitszustandes erhoben, sondern solche sogar selbst gefordert. Die Frage jedoch, welche Stellen die Abklärungen zu tätigen und wo sie zu erfolgen haben, werden durch Art. 57 Abs. 3 IVG mitnichten geregelt.

 

Hier greifen - wie oben begründet - der Staatsvertrag, das Kreisschreiben sowie die Prinzipien der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit.

 

Hinzu tritt mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht weniger als ein Menschenrecht. Art. 44 ATSG räumt dem BF das Recht ein, Gegenvorschläge zu machen. Dass die BG dem BF eine Gutachterstelle ohne Möglichkeit einer Widerrede regelrecht vor die Nase geknallt hat, war unfair und ist ein klarer Bruch des Menschenrechts.

 

Ein solcher Bruch stellt übrigens auch die Einengung des Gutachterkreises auf wenige Begutachtungsstellen dar. Sie sind finanziell vollkommen von ihren Auftraggebern - den IV-Behörden - abhängig. Da sich diese Behörden - angefeuert durch die Politik - einen Sport daraus gemacht haben, möglichst viele IV-Begehren abzuschmettern, würden sich die Beauftragten den eigenen Ast absägen, falls sie durchs Band IV-Renten befürworten würden. Folglich drehen die am Geldhahn hängenden Gutachterstellen ihre Praxis nach dem bei ihren Auftraggebern blasenden Wind. „Wes Brot ich fress‘, des Lied ich sing‘“ bringt es der weise Volksmund auf den Punkt. Kommt hinzu, dass die IV-Behörden laufend Gutachten von solchen Stellen erhalten. Das erlaubt ihnen durch gezielte Auswahl der willfährigsten, den Entscheid spielend zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Den Konkurrenten bleibt nichts anderes übrig als mitzuziehen, um im Rennen zu bleiben, was in eine fatale Abschmetterspirale mündet. Die Zeche zahlen die zu Krüppeln Geschlagenen.

 

Die apodiktische Art der BG, sich - bar jeglicher Begründung - gegen den Vorschlag des BF zu stellen und stur auf ihrer Wahl zu beharren, deckt auf, dass dieses miese Gutachterauswahlspielchen bei den Zuständigen bereits in Fleisch und Blut übergegangen ist.

 

Es erweist sich, dass schon systemimmanent eine unabhängige Begutachtung und damit ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Abermals ist gestützt auf Art. 13 EMRK die Verletzung dieses Menschenrechts festzustellen (ja, ich hab‘ den Lacher gehört).

 

Die Lösung für diesen unhaltbaren Zustand liegt auf der Hand. In der Schweiz und - in den Fällen mit internationalem Zusammenhang - im Ausland gibt es ungezählte Gutachter. Durch die Möglichkeit beider Parteien, einen unter vielen auszuwählen, ist das Resultat einer Begutachtung weit weniger antizipierbar. Die Vielzahl verhindert auch jene fatale finanzielle Abhängigkeit, welche bei den wenigen, ausschliesslich das Gutachtergeschäft betreibenden Gutachtern unausweichlich ist.

 

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Begutachtung des BF in Serbien geradezu auf.

 

Rein prozessual ist die Sache ohnehin klar: Die BG hat - den verfassungsmässi­gen Anspruch des BF auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. Abs. 2 BV knallhart brechend - zu seinem Vorschlag eisern geschwiegen und sich damit prompt ein Ei gelegt. Da sie keine Gründe gegen seine Wahl genannt hat, ist davon auszugehen, dass es auch keine Gründe gibt, welche gegen eine Abklärung seines Gesundheitszustandes in Serbien sprechen. 

 

So einfach ist das.

 

Sollte die BG in der Beschwerdeantwort plötzlich zu schwatzen beginnen, wird der BF in der verlangten öffentlichen Verhandlung gebührend replizieren.

 

9. Zum Eventualbegehren kann ich mich kurz fassen.

 

Den Verdruss, für die Ablehnung des ABI im Verfahren vor der BG eine Begründung zu liefern, hatte mir ein engagierter Kollege abgenommen. Sein gleiches Begehren vom 27.11.2010, über welches noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, hatte ich zum Bestandteil der am 29.3.2011 an die BG adressierten Eingabe erklärt. Die Substanzierung der Ablehnung ist also aktenkundig, sodass ich mich hier nicht zu wiederholen brauche.

 

Zu den dort genannten Gründen gesellt sich selbstverständlich, was oben generell zur Gutachterwahl ausgeführt worden ist.

 

Materiell wird das Bundesverwaltungsgericht das Ablehnungsbegehren gegen das ABI wohl kaum prüfen, da sich die BG obligatorisch und substanziert mit den vorgebrachten Gründen gegen die Gutachterstelle hätte befassen müssen. Zudem hat sie es versäumt, den Namen des Gutachters gemäss Art. 44 ATSG bekannt zu geben. Daraus und aus den Prinzipien der Ausschöpfung des Instanzenzuges und der Rechtssicherheit hat eine Rückweisung aus formellen Gründen zu erfolgen. Der BF erhält dadurch die Möglichkeit, sich seinerseits mit einer gesetzeskonformen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE vom 14. April 2011 8C_1020/2010)[8]. Sollte das Bundesverwaltungsgericht sich für die materielle Behandlung des Ablehnungsbegehrens zuständig erachten - was dem BF selbstverständlich auch recht ist - wird er die Gelegenheit ergreifen, darüber in der öffentlichen Verhandlung im Zusammenhang mit seiner Replik auf die Beschwerdeantwort zu referieren.

 

Was die BG dem BF als Antwort auf seine Ablehnung des ABI schnöde und am Thema vorbei entgegengehalten hat, nämlich seine

 

Einwendungen (seien) materieller Natur und können somit erst im Rahmen der

Beweiswürdigung vor Gericht berücksichtigt werden (Urteil BGer vom 9. Juni 2009 (9C_199/2009),

 

habe ich ihr schon um die eigenen Ohren geklatscht: Gegen das von ihr offenbar gefürchtete serbische Gutachten kann sie nach dessen Erstattung in ihrem Entscheid und in den allfällig nachfolgenden Gerichtsverfahren vom Leder ziehen.

 

Als geradezu pathologisch ist das Verhalten der BG zu bewerten, wenn man im von ihr zitierten BGE nachliest, dass die IV-Behörde damals ausdrücklich verpflichtet worden ist, sich zum Ablehnungsbegehren detailliert zu äussern. Wie sich solche Pathologien entwickeln, ist leicht erklärbar. Zu Anwälten, welche das Schlimmste immerhin manchmal noch verhüten können, haben ausländische Versicherte mit Garantie weit weniger Zugang als inländische. Die Genfer können folglich praktisch unkontrolliert nach Lust und Laune entscheiden: Präjudizien werden zitiert, welche ihren Behauptungen diametral entgegenstehen, Verfahren verschleppt, Begehren ignoriert, Begründungen keine geliefert, Gutachter nicht benamst, Gegenvorschläge nicht gehört, Rechtsmittelfristen gekürzt, in den Belehrungen wird nicht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung hingewiesen etc.. Ausländische Versicherte sind ihren Diktaten rest- und hilflos ausgeliefert.

 

Mit Sicherheit liegen tote Hunde en masse in ihren Archiven begraben!

 

10. Zusammengefasst: Es ist eine verdammte Schweinerei, was da alles abläuft.

 

11. Das Begehren auf eine öffentliche Verhandlung der Sache, welche die Anhörung des BF impliziert, stützt sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

 

12. Die Begehren auf Unentgeltlichkeit im Beschwerdeverfahren bedürfen nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterung.

 

13. Das Verfahren wird von der Offizialmaxime beherrscht.

 

                                                                       Sein eigener Souverän   

 

 

                                                                       Edmund Schö­nen­ber­ger

 

 

angefochtener Entscheid

 

Kopie als Vorabfax (und als Doppel für die Gegenpartei)

 

*****************

Verfügung Bundesverwaltungsgericht

 

Antwort

 

Beilagen

 

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

 

 

Die Aufsichtskommission über die RechtsanwältInnen des Kantons Zürich

 

in der Besetzung

 

OR PD Dr. A. Brunner, RA Dr. M. Wirth, RA Dr. Ch Hohler, SA lic.iur. M. Bürgisser, OR lic.iur. Th. Meyer, GS lic.iur. S. Notz

 

anno domini MMXXII

 

in Sachen

 

Zentrale Ausgleichskasse Genf                                                  Anklägerin

 

gegen

 

Freistaat Edmund Pavle Schönenberger                                    Angeklagter

 

betr. Art. 2 ff. EMRK

 

hat gefunden:

 

1. Die Anklägerin hat nicht nur das IV-Rentenbegehren eines Serben sondern auch das im dortigen Verfahren gestellte URV-Begehren abgeschmettert. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Angeklagte sich u.a. wie folgt geäussert:

 

Dass die BG sang- und klanglos über Begehren wie die vorliegend gestellten hinwegliest, gehört zum Mechanismus, der schon immer und zB. auch im Nazideutschland gang und gäbe war. Die abgehärteten Schergen gewöhnen sich an ihre verheerende Fliessbandpraxis und finden nichts Auffälliges mehr an ihr. Dass nicht wenige von den IV-Behörden Abgeschmetterte infolge erbärmlicher Lebensbedingungen vorzeitig abkratzen oder sich aus Verzweiflung umbringen, macht die Sache zusammen mit den übrigen und vorab in Blutgeldmetropoliens psychiatrischen Bollwerken Tod und Verderben speienden Machenschaften nicht weniger dramatisch, als Vergasungsöfen zu beschicken.

 

Kein normaler Mensch kann die Degradierung zum Arbeitersklaven und die gnadenlose Ausbeutung durch die den Moloch beherrschenden Plutokraten unbeschadet überstehen. Das kümmert diese Oberschurken allerdings überhaupt nicht. Auch ein bereits Vollinvalider und Heere von nicht und anerkannten Teilinvaliden haben sich gefälligst „pflichtbewusst“ vor ihre Karre spannen zu lassen. Unter gar keinen Umständen dürfen allzu viele Renten gesprochen werden. „Wo kämen wir denn da hin!“ Würden alle ihre Opfer korrekt berentet, würde ihre perverse Weltordnung alsogleich zusammenkrachen (cf. http://edmund.ch/more/1/22_Entsorgung.html).

 

2. Das geht natürlich nicht! Unmöglich können wir es zulassen, dass eine unserer Krähen an den Pranger gestellt wird.

 

3. Der Angeklagte ist zu den Höchststrafen zu verurteilen: Berufsverbot und Busse von CHF 1 Milliarde.

 

4. Es sind ihm die Kosten von CHF 1 Million aufzubrummen.

 

5. Der Angeklagte hat es während seiner Anwaltstätigkeit schon in den 80-er Jahren des letzten Jahrhunderts - von Ausnahmen abgesehen, welche an einer Hand abzuzählen sind - vorsätzlich unterlassen, seinen von Unseresgleichen verfolgten KlientInnen überhaupt noch Rechnung zu stellen und statt dessen nur so viele Einnahmen generiert, dass er nachweislich Null Vermögen bilden konnte (Urkunde 1). Vor einem Vierteljahrhundert hat er den gemeinnützigen Verein PSYCHEX gegründet. Auch bei diesem Verein hat er seiner gleichen verwerflichen Einnahmenpolitik gefrönt, was darauf hinauslief, dass er weit überwiegend ehrenamtlich gearbeitet hat. Verwerflich ist dies deshalb, weil er es absichtlich versäumt hat, anwaltslike zu den bei den Kollegen an der Bahnhofstrasse üblichen Tarifen abzurechnen, solcherart Millionen zu beigen und es mittels Spekulationen sogar zum Milliardär zu bringen. Das war bei der Festsetzung von Busse und Kosten angemessen zu berücksichtigen.

 

6. Der Angeklagte hat im Schnitt des letzten Dezenniums pro Jahr nur gerade noch einen Prozess geführt. Angesichts seines Alters ist vorauszusehen, dass die Kadenz nicht zu- sondern abnimmt. Und abgesehen davon sieht das in die alten Schläuche abgefüllte neue Gesetz im einzigen vom Angeklagten noch bearbeiteten Spezialgebiet vor, dass auch Nichtanwälte zugelassen sind. Mit einem Berufsverbot können wir ihn gar nicht treffen und ihn so ins Pfefferland verbannen.

 

Das ist Scheisse.

 

6. Und wie steht es mit der Busse? 44 Jahre lang haben wir ihm AHV-Beiträge abgeknöpft. Gut, dass wenigestens ein Teil davon von unserer Verwaltung verschluckt worden ist. Die Minimalrente jedoch, welche er nunmehr bezieht, ist unpfändbar.

Folglich verwandelt sich unsere heissgeliebte Milliarde in einen hübschen Verlustschein. Dito, wenn wir ihm zwecks Vollzugs der Kosten den Betreibungsbeamten auf den Hals hetzen.

 

Abermals Scheisse!

 

7. Zu gemeinnütziger Arbeit können wir ihn auch nicht verdonnern. Nach wie vor ist er in seinem blöden Verein gemeinnützig tätig. Gemeinnütziger als er schon ist kann er logischerweise gar nicht werden.

 

8. Wenn wir - wie er das von uns verlangt - die Milliarde in eine Haftstrafe umwandeln, bekommt er von uns sogar noch lebenslänglich freie Kost und Logis. Mit anderen Worten: Es fällt ein unseren Ertrag schmälernder Aufwand an.

 

Nein, nein, nein, tausend Mal nein! Das ist das Schlimmste, was uns widerfahren kann. Erstens zwingt er uns seinen Willen auf und zweitens schneiden wir uns ins eigene Fleisch.

 

9. Der Angeklagte hat die Unentgeltlichkeit des Verfahrens verlangt. Da er nachweislich mittellos ist, müssten wir sein Begehren gutheissen.

 

Kommt nicht in Frage.

 

Seine Vorstellung, ein Mittelloser sei - von einer höheren Warte betrachtet - einem Billionär klar überlegen, weisen wir als realitätsfern zurück. Nicht der Angeklagte, sondern wir als die verfassungsmässigen Hüter und Lakaien der Billionäre verfügen über Monopol und Privileg, Macht und Amt zu missbrauchen. Er hat nicht den Hauch einer Chance gegen uns.

 

10. Guter Rat ist trotzdem teuer. Unter dem Strich stehen wir mit abgesägten Hosenbeinen und mit dem Gummisäbel fuchtelnd in der Landschaft herum.

Was machen wir jetzt mit diesem Lump?

 

11. Oh welch ein Glück! Da haben wir ja unseren überaus geschätzten grossen Bruder Amerikus. Bestellen wir bei ihm gleich eine Drohne, mit welcher wir diesen Unmenschen metergenau anvisieren und so vom Erdboden verschwinden lassen können.

 

12. Das ist die geniale Lösung.

 

13. Also nur geschwind eröffnen und zwar auf seiner Internetseite, damit auch unsere Nachkommen bis ins vierte Glied noch recherchieren können, was für Mordskerle wir doch gewesen sind.

 

und erkannt:

 

1. Der Angeklagte ist schuldig im Sinne der Anklage.

 

2. Der Angeklagte wird mit einer Drohne liquidiert.

 

3. Veröffentlichung des Entscheids auf der Internetseite des Angeklagten.

 

4. Deo gratias - das haben wir wieder einmal perfekt hingekriegt.

 

                                                                     Für den korrekten Protokollauszug

                                                                     Der Angeklagte:

 

                                                                     Sein eigener Souverän

 

                                                                     Edmund Schönenberger

 

 

Die Anwaltswächter des Kantons Zürich

 

 

Kommentar: Über diesen Entscheid der Anwaltswächter kann man ja nur lachen. Der absolut gleiche Satz, an welchem sie mich nun aufgehängt haben, stand schon in meiner obigen Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 5.5.2011, Ziff. 5. Obwohl auch dieses über die Kompetenz verfügt, die Parteien wegen „ungebührlicher“ Äusserungen zu disziplinieren, hat es sich nicht veranlasst gesehen, mir eine Busse aufzubrummen.

 

 

Edmund Schönenberger

Urbauer und Anwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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23. Dezember 2012

                                                                      

In eigener Sache gegen die Schweiz betr. freies Denken, freies Reden und freies Handeln ist es mir eine Ehre von den Anwaltswächtern des Kantons Zürich am 12. April 2012 mit einer Busse von Fr. 600.-- belegt worden zu sein, weil ich die Justiz dieses Schurkenstaates mit der Nazijustiz verglichen habe. Das Urteil attestiert mir amtlich, dass ich mir treu geblieben bin und eben nicht - wie sie es gerne hätten - weder mit den dortigen Herren noch ihren Lakaien frère et cochon spiele.

 

Der Entscheid muss vollstreckt werden.

 

Ich gehe nun mal davon aus, dass Art. 36 StGB das weitere Vorgehen diktiert:

 

1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem

Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle

der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag

Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe

nachträglich bezahlt wird.

2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so

entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne

sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden

Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so

kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

zu sistieren und stattdessen:

a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

b. den Tagessatz herabzusetzen; oder

c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37,

38 und 39 Absatz 2 anwendbar.

5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist

oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige

Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Mangels pfändbarem Einkommen und Vermögen ist die verhängte Busse uneinbringlich, weshalb ich die Anordnung gemeinnütziger Arbeit verlangen könnte. Da ich für den von mir gegründeten und als gemeinnützig anerkannten Verein PSYCHEX noch immer in erheblichem Umfange ehrenamtlich arbeite, könnte sogar in Betracht gezogen werden, meine jetzigen freiwilligen Einsätze zu obligatorischen zu erklären.

 

Das will ich nicht.

 

Ich verlange die Anordnung und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist dies die adäquate und würdige Besiegelung meines Verhältnisses zum Schurkenstaat Schweiz. Wie aus meinen veröffentlichten Analysen unmissverständlich hervorgeht, wird das Schicksal seiner Untertanen durch den wohl gelungensten Betrug der Menschheitsgeschichte bestimmt. Es wird ihnen vorgegaukelt, ein souveränes Volk zu sein. In Tat und Wahrheit ist die Schweiz eine Diktatur der Reichen, in welcher sich die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen. Mit meiner Forderung kann ich buchstäblich ein Gitter zwischen mich und die Herren samt ihren Lakaien schieben und damit auch die de facto-Trennung symbolisieren.

                                                                               Sein eigener Souverän

                                                                               RA Edmund Schönenberger

Entscheid Bundesverwaltungsgericht zur URV

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[1] http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf?displayName=C-7640/2008&decisionDate=2010-09-07

 

[2] http://edmund.ch/downloads/10s%201v1%20Nieder%20mit%20der%20Demokratie.PDF

 

[3] http://edmund.ch/more/1/15_Inquisition,%20Holocaust,%20Zwangspsychiatrie.html

 

[4] http://edmund.ch/more/1/22_Entsorgung.html

 

[5] http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/entscheide_2010/iv_-_invalidenversicherung/iv_2009_417.html

[6] BGE vom 17.12.2010 (8C_644/2010)

[7] Beizug der Akten der BG in Sachen M.G. AHV Nr. 415.34.384.155/412

[8] http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm

8C_1020/2010 ins Suchfeld eingeben