Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

edmundus@eunet.rs

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22. Januar 2007                                                                                             

                                 

                                  Bundesgericht

                                  1000 Lausanne

 

In Sachen

 

1. P. K., Anstalt Sonnegg, Littenheid    

2. K. und E. K.,

                                      Beschwerdeführer (BF)

verteidigt durch den Unterzeichnenden

 

gegen

 

1. Anstalt Sonnegg

2. VB Küssnacht                       Beschwerdegegner (BG)

3. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz      

 

betr. Art. 3 EMRK ff.

 

erheben wir            Beschwerde             gegen die Entscheide des BG 3 vom 19.12.2006, 5.1.2007, 12.1.2007 und verlangen deren Aufhebung, die sofortige Entlassung des BF 1 und die Feststellung, dass Verbrechen gegen die in Art. 3, Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 11 und Art. 14 EMRK garantierten Menschenrechte verübt worden sind. Ausserdem ist allen BF die unentgeltliche Rechtspflege samt -beistand zu gewähren.

 

Begründung:

 

1. Die Formeln ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden (Beilagen [I] und [II]). Mit jenem vom 12.1.2007 ist die Entlassungsklage des in der Anstalt Sonnegg versenkten BF 1 abgeschmettert worden. Der begründete Entscheid steht noch aus.

 

Die Vollmachten der BF befinden sich in den Gerichtsakten. Sie werden vom BG 3 auch ausdrücklich erwähnt (Beilage II Ziff. 4.1 und 4.3). Der BF 1 hat die Zustellung des Haftprüfungsentscheids an den ebenfalls bevollmächtigten Verein PSYCHEX verlangt (Beilage [III]). Bis heute ist nichts eingetroffen. In Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird die Veröffentlichung des Urteils vorgeschrieben. Dem ist nachzuleben und zudem ist dem Verein per Adresse RA Roger Burges, PSYCHEX, Postfach 1523, 9001 St. Gallen, entweder vom BG 3 oder vom Bundesgericht selbst das begründete Urteil zur Beschwerdeergänzung zuzustellen.

 

Zum UP- und UR-Begehren: Der BF 1 bezieht eine IV-Rente samt EL. Seinem Vater ist im Zuge von "Rationalisierungen" die Arbeit gekündigt worden. Die Familie muss deshalb von der Fürsorge unterstützt werden.

 

2. Beim BG 3 habe ich sowohl die Einsicht in die Akten als auch deren Zustellung verlangt. Am 5.1.2007 hat GP Bruhin mir klipp und klar eröffnet, dass er mir die Akteneinsicht verweigere (Beilagen [IV] und [V]).

 

Damit ist das im Menschenrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) enthaltene Akteneinsichtsrecht gebrochen worden, was gestützt auf Art. 13 EMRK förmlich festzustellen ist.

 

Obendrein können sich die BF auf einen Verfassungsbruch berufen (Art. 29 Abs. 2 BV).

 

Mit dem begründeten Entscheid sind selbstverständlich auch die Akten zuzustellen.

 

2. Zu den "Formalitäten" allgemein was folgt:

 

Es ist sonnenklar, dass die einzig gültige Gerichtsordnung, insbesondere wenn Menschenrechte zur Debatte stehen, (auch im Verfahren vor Bundesgericht) nur in der umfassenden und uneingeschränkten Prüfung eines jeden Falles einschliesslich der persönlichen Anhörung der Parteien und der Pflicht, von Amtes wegen alle nur erdenklichen zusätzlichen Abklärungen zu treffen, bestehen kann.

 

Plutokratiekonform schreien (die Bundesrichter) nicht nach einem neuen Organisationsgesetz und so vielen Stellen, wie es für ein anspruchsvolles Richten bräuchte, sondern nach einer Eindämmung der Beschwerdeflut.1

 

Chapeau!

 

Das Schreien des Bundesgerichts ist bei denjenigen, welche in der schweizerischen Musterplutokratie die Fäden ziehen, auf offene Ohren gestossen: Mit einem brandneuen "Bundesgerichtsgesetz" werden nun die meisten "Beschwerdeführer" nicht mehr - wie nach der alten Ordnung - mit der famosen "Artikelneunzigabsatzeinslitterab-", sondern der noch famoseren "Artikelvierundsiebzigabsatzzweilitteraa- und ähnlichen Guillotinen" geköpft werden können.

 

3. Verwirrspiel und Verwicklungen, welche dem Bundesgericht erlauben, einen BF in den Hammer laufen zu lassen, beherrschen auch den vorliegenden Kasus: Der erste angefochtene Entscheid (Beilage I) ist noch unter alter Ordnung ergangen. Dagegen sind sowohl Berufung wie staatsrechtliche Beschwerde möglich. Erstere muss beim BG 3, letztere beim Bundesgericht eingereicht werden.

 

Wir werden also ein Exemplar der vorliegenden Beschwerde dem iudex a quo als Berufung aufs Pult flattern lassen. 

 

Gegen die beiden diesjährigen Entscheide sind Berufung und Verfassungsbeschwerde neu mit einer sogenannten Einheitsbeschwerde zu erheben. Auch Zwischenentscheide sind anfechtbar.

 

Iura novit curia hiess es unter der alten Ordnung. So steht's nun im Gesetz. Die Frage allerdings, wie eine blinde Justiz das Recht finden soll, bleibt auch nach zweimaligem Durchlesen des Textes unbeantwortet.

 

Illusionen, die neue Ordnung werde die Untertanen der schweizerischen Musterplutokratie besser als die alte schützen, machen wir uns überhaupt keine. Die notorische Meisterschaft des Bundesgerichts im Nichteintreten und Abschmettern wird notorisch bleiben. Die am schärfsten Getroffenen werden weiterhin mit den an Arroganz nicht zu überbietenden "Dadada"-Wischen und schliesslich mit dem ultimativen Fackel, "auf weitere Eingaben wird nicht mehr eingetreten", abgestochen werden. In casu kann mein edles Haupt sogar unter die alten wie neuen Fallbeile geraten und zwiefach geteilt davonkullern.

 

4. Im angefochtenen Entscheid vom 19.12.2006 wird uns der BF 1 vom BG 3 wie folgt vorgestellt:

 

Der an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (mit Residuum, ICD 10: F.20.0) sowie leichter Intelligenzminderung leidende P. K., geb. 1979, war verschiedentlich in Psychiatrischen Kliniken hospitalisiert (Beilage I S. 2).

  

Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt ein faires Verfahren vor. Den BF 1 als einen an einer Schizophrenie und Intelligenzminderung Leidenden zu disqualifizieren, noch bevor in seiner Sache eine Verhandlung stattgefunden hat, er angehört worden und sein Verteidiger zu Wort gekommen ist, kommt einer Vorverurteilung gleich.

 

Ein faires Verfahren war und ist danach nicht mehr möglich. Die Verletzung des Menschenrechts ist festzustellen.

 

5. Am 25. September 2006 hat der BF 1 bei der BG 2 die Entlassung verlangt (Beilage [VI] S.1). Im Kanton Zürich wird über gerichtliche Haftprüfungen innert vier Arbeitstagen entschieden, wobei diese Frist auch unterboten wird (Beilagen [VII] und [VIII]). Der negative Bescheid der BG 2 vom 4.Dezember 2006 ist dem BF 1 am 12. Dezember 2006 zugestellt worden (Beilage VI S. 5). Damit sind sage und schreibe 83 Tage verstrichen.

 

Am 5. Dezember 2006 hat der BF 1 beim BG 3 die Entlassung verlangt (Beilage I S. 2). Dieser hat sich bis zur Anhörung vom 12. Januar 2007 weitere 38 Tage Zeit gelassen, wobei ein begründeter Entscheid den Vertretern der BF bis heute noch nicht eröffnet worden ist.

 

Art. 5 Ziff. 4 bzw. Art. 14 EMRK lauten wie folgt:

 

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

 

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

 

Die Verbrechen gegen beide Menschenrechte sind flagrant. Ein Zürcher kann in längstens vier Tagen mit einer gerichtlichen Haftprüfung rechnen. Es ist diskriminierend, dass jemand, welcher das Pech hat, unter die schwyzerische Gerichtsbarkeit zu fallen, nach seinem Entlassungsbegehren mehr als 121 Tage warten muss und noch nicht einmal das begründete Urteil des zuständigen Haftprüfungsgerichts in den Händen hält. 

 

Dass der BF 1 die gerichtliche Haftprüfung einen Tag nach dem Entscheid der BG 2 und noch vor dessen Zustellung verlangt hat, war absolut zulässig.

 

In Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5.9. und 26.10.2000 i.S. X. gegen Psych. Anstalt Kilchberg hat dieses ausdrücklich festgehalten, dass der Betroffene bei Überschreitung der in EMRK und ZGB gesetzten Fristen den Haftprüfungsrichter direkt anrufen kann, ohne den Entscheid der vorgeschalteten Verwaltungsinstanz abwarten zu müssen.

 

Das schwere Verbrechen gegen das Menschenrecht des BF 1 auf eine superbeschleunigte Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist festzustellen.

 

Übrigens wäre, selbst wenn die BG 2 fristgerecht über die Sache entschieden hätte, die Eingabe des BF 1 vom 5.12.2006 auch in diesem Fall sofort als Haftprüfungsbegehren zu behandeln gewesen. Wenn der kantonales Prozessrecht derogierende Art. 397d ZGB zwar von einer Mitteilung des Entscheids spricht, so ist zu bedenken, dass "Gesetzgeber" und "Justiz" 1981 von Tuten und Blasen keine Ahnung gehabt haben. Das lässt sich nur schon damit exemplifizieren, dass die Gerichte damals unter dem Titel eines "raschen" Verfahrens Betroffene noch bis zu einem halben Jahr in den Anstalten schmoren liessen, ehe sie geruhten, einen Entscheid zu fällen. Heute wäre dies schlicht undenkbar. Die Bestimmung ist unterm Superbeschleunigungsgebot neuzeitlich so auszulegen, dass zum Entscheid obligatorisch die gleichzeitige Mitteilung (Expresszustellung des Dispositivs, Vorabfax, telefonische Mitteilung) gehört, sodass Verdikte der dem Richter vorgeschalteten Verwaltungsbehörden faktisch am Tag der Entscheidung anfechtbar werden. Nur mit der Formaljurisprudenz wie im alten Rom liebäugelnde Richter werden sich dieser Argumentation verschliessen.

 

Von RA Roger Burges, welcher zur Zeit Australien bereist, erhalte ich auf meine Anfrage, ob es Koinzidenz gewesen sei, dass er ausgerechnet am Tage nach dem VB-Entscheid zum Gericht vorgestossen sei, soeben folgende Mail:

 

Natürlich habe ich gewusst, dass am Vortag negativ entschieden wurde. Genau genommen hat sich das folgendermassen abgespielt:

  

Der Gemeindebeamte (ich weiss den Namen nicht mehr) hat gesagt, man würde am 04.12.2006 entscheiden und mir den Entscheid sofort mitteilen. Ich habe ihm erwidert, falls ich am 04. nichts hören würde, so würde ich spätestens am 05. klagen. Am 04. hörte ich nichts. Ich habe somit aus dem Verhalten der Gemeinde geschlossen und zudem auf dem Latrinenweg in Erfahrung gebracht, dass man den Klienten nicht entlassen würde. Also habe ich sofort geklagt.

 

Tatsache ist: Die Gemeinde wusste meine Fax- und auch meine Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse. Die sofortige Mitteilung einer Entlassung erhielt ich nicht. Folglich habe ich konkludent auf Rückbehaltung getippt.

 

Dem ist nichts beizufügen.

 

6. Schon am 5.12.2006 hatte Kollege Burges die Bestellung seiner Person zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des BF 1 verlangt. Er hatte gehofft, eine Verhandlung werde noch vor seiner auf den 20.12.2006 gebuchten Abreise stattfinden. Als sich abzuzeichnen begann, dass auch der BG 3 das Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu brechen beabsichtigte, verlangte er, da der Zufall es wollte, dass ich mich gerade wieder einmal im Rahmen einer Steppvisite in der Blutgeldmetropole aufhielt, am 18.12.2006 meine Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Beilage [IX]).

 

Als ich mich beim BG 3 telefonisch nach dem Verhandlungstermin erkundigte, beschied mir GP Bruhin, er werde einen schwyzerischen Rechtsbeistand bestellen. Mit Eingabe vom 25.12.2006 wurde er daher auf das Wahlrecht des BF 1 hingewiesen und vorsorglicherweise erklärt, dieser werde im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erbeten verteidigt (Beilage III). Am 5.1.2007 erwähnte der GP mir gegenüber, als ich mich erneut um eine beförderliche Behandlung bemühte, es käme weder eine unentgeltliche noch eine erbetene Verbeiständung des BF 1 in Frage. Dies veranlasste die BF 2, sich gestützt auf Art. 307d ZGB als Eltern des BF 1 mit mir als Vertreter im Verfahren zu konstituieren (Beilage V).

 

Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde ich sowohl als Rechtsbeistand wie auch als erbetener Verteidiger der BF ausgebootet (Beilage II).

 

Der Entscheid ist als vollkommen unverständlich, ja abwegig und für den besonnenen Laien als nicht nachvollziehbar zu bewerten.

 

Gemäss Instruktion ist der BF 1 seit dem 19.5.2004 bzw. 5.12.2004 ununterbrochen vom Freiheitsentzug betroffen (Beilage [X]), anfänglich in der Anstalt Littenheid, ab Juni 2005 in der Anstalt Sonnegg. Bereits diese Tatsache verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 3 BV) gebieterisch nach einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des aktenkundig mittellosen BF 1.

 

Auch die bisher aufgezählten und noch zu benennenden Verbrechen gegen seine Menschenrechte machen eine Rechtsverbeiständung zwingend erforderlich.

 

Die Ausflucht des GP, eine erbetene Verteidigung sei ausgeschlossen, weil der BF 1 entmündigt sei und sein Vormund die Bevollmächtigung eines Anwaltes nicht genehmige, ist läppisch. Entmündigte sind im Rahmen ihrer höchstpersönlichen Rechte - und das Menschrecht auf Freiheit zählt dazu - voll geschäftsfähig und deshalb bei der Bevollmächtigung eines Anwalts in Haftprüfungsverfahren auf die Zustimmung eines Vormundes nicht angewiesen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

 

Als "venire contra factum proprium" und geradezu schizoid ist das Verhalten des GP angesichts der Tatasche zu bewerten, dass er das von RA Roger Burges mit der Haftprüfungsklage vom 5.12.2006 verbundene Begehren, es sei festzustellen, dass das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankerte Superbeschleunigungsgebot gebrochen worden sei, als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" entgegengenommen und der Kammer zur Beurteilung unterbreitet hat, obwohl der BF 1 schon damals entmündigt war.

   

Was den Ausschluss der Eltern als Partei anbelangt, hat sich der GP darauf versteift, diese hätten die zehntägige Anfechtungsfrist verpasst. Da ihnen jedoch ein Entscheid der BG 2 nicht eröffnet worden ist (Beilage VI, Verteiler am Schluss), konnte keine Frist zu laufen beginnen, weshalb sie berechtigt waren, sich gestützt auf Art. 397d ZGB der Haftprüfungsklage des BF 1 jederzeit anzuschliessen.

 

Gemäss Art. 8 und Art 11 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich privatrechtlich miteinander zu verbinden bzw. sich frei zusammenzuschliessen. Dies bedeutet selbstredend, dass die BF auch in einem Prozess, in welchem es um die persönliche Freiheit geht, das Recht besitzen, sich mit einem anderen Menschen und insbesondere einem Anwalt zu verbünden und mit ihm gemeinsam eine Gerichtsverhandlung zu bestreiten.

 

Die Verbrechen gegen die genannten Menschenrechte stechen ins Auge. Art. 13 EMRK kommt zum Zuge.

 

7. Sowohl Art. 5 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 397a ZGB werden vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Die Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.

 

Fragt man Strafgefangene, welche auch schon in der Psychiatrie gewesen sind, was einschneidender sei, diese oder der Knast, ist es die psychiatrische Anstalt. Fragt man Zwangspsychiatrisierte, ob der Entzug der Freiheit oder die Zwangsbehandlungen schlimmer seien, sind es garantiert letztere. Fragt man Frauen, welche vergewaltigt und in eine psych. Anstalt versenkt worden sind, hat sie die Zwangspsychiatrisierung schwerer getroffen.

 

Ein Vergewaltiger hat heute mit fünf Jahren Zuchthaus zu rechnen. Die Organe der Zwangspsychiatrie bis und mit Bundesgericht haben nichts zu befürchten, wenn sie Menschen Massnahmen unterwerfen, welche eine Vergewaltigung übertreffen. Die Antwort, warum das so ist, liefert der weise Volksmund auf Anhieb: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus.

 

Der BF 1 ist bereits seit über zwei Jahren dem mit Zwangsbehandlungen gekoppelten Freiheitsentzug ausgesetzt, ohne dass er jemandem auch nur ein Härchen gekrümmt hat. Ein der Schwere der Massnahmen adäquater Grund ist nirgends ersichtlich.

 

Die Unverhältnismässigkeit und damit das gegen ihn verübte Verbrechen gegen sein Menschenrecht auf Freiheit sind bodenlos. Das Verbrechen ist festzustellen.

 

Was die BG 2 im Entscheid vom 4.12.2006 gegen den Willen des BF 1 einwenden, seine Menschenrechte auf Freiheit und Selbstbestimmung wahrzunehmen, ist unter jeder Kritik: Für die weitere Rückbehaltung spreche die seinem Wohl abträgliche Einwirkung der Eltern (sic!) (Beilage VI S. 3). Die sind ja nicht ganz bei Trost, wenn sie meinen, ein derart nichtssagender Grund vermöge die Verlängerung eines bereits über zwei Jahre dauernden Zwangsaufenthaltes samt Zwangsbehandlungen in den Anstalten Littenheid und Sonnegg zu rechtfertigen.

 

Sind wir in Guantanamo?

 

Der BF 1 will mit seinen Eltern zusammen leben. Es geht doch die Vormundschaftsbehörde einen feuchten Dreck an, wie er und seine Eltern das in Art. 8 EMRK festgeschriebene Menschenrecht auf Familienleben gestalten wollen. Für ihn ist es ein Zumutung, dass er sich in der Anstalt Sonnegg aufhalten, sich ihrer Hausordnung unterwerfen muss und dort fremdbestimmt wird.

 

Pariert er nicht, blüht ihm sofort die Rückversetzung in die Anstalt Littenheid, was gemäss Instruktion im letzten Herbst denn auch tatsächlich geschehen ist. Wer unter solchen Drohungen sich an einem nicht frei gewählten Ort aufhalten muss, ist den gleichen Einschränkungen wie ein permanent in eine psychiatrische Anstalt Versenkter ausgesetzt. Dort gibt es geschlossene und offene Abteilungen. Die Tatsache, dass ein Anstaltsinsasse von der geschlossenen auf eine offene Abteilung verlegt wird und Ausgang hat, ändert am Charakter des Freiheitsentzugs angesichts der wie ein Damoklesschwert im Raum schwebenden Drohung einer jederzeitigen Rückversetzung in die geschlossene Abteilung nicht das Geringste.

 

Es darf im übrigen als sicher gelten, dass der BF 1, sollte er von der Anstalt Sonnegg einfach nach Hause zurückkehren, er von der Polizei gewaltsam zurückgebracht und, falls er jeden Tag wegläuft, wieder in eine geschlossene Anstalt eingesperrt wird.  

 

Dass die BG 2 kein einziges Wort über die Zwangsbehandlungen verliert, welche den BF 1 härter als der Freiheitsentzug treffen, beweist, dass sie sich über diesen wichtigeren Aspekt der Massnahme überhaupt keine Rechenschaft abgelegt, ihre Schwere nicht begriffen hat oder begreifen will und entsprechend die Frage der Verhältnismässigkeit auch nicht annähernd vollständig geprüft hat.     

 

Ansonsten repliziert die BG 2 in ihrem Entscheid nicht justiziable Abstraktionen des BG 3 aus einem letzten Entscheid. Wir haben die hanebüchene Politik dieses Gerichtes schon angetroffen.

 

Nein danke! Sollen die Verwaltungsrichter doch selber in die zum "Wohnheim" umdeklarierte Anstalt hocken, dort die, wie sie sich euphemisch auszudrücken belieben, "milde Massnahme" (Beilage VI S. 4) geniessen und sich auch schön brav jeden Monat mittels Spritze eine Ladung giftiger Chemikalien in den Arsch jagen lassen! Wenn sie sich das zwei und mehr Jahre lang haben gefallen lassen und weiterhin auf unbestimmte Zeit unter dem ausdrücklichen Hinweis gefallen lassen wollen, dass "es wenig Sinn (mache), immer wieder mit Entlassungsgesuchen und Beschwerden gegen den Aufenthalt (in der Anstalt Sonnegg) anzurennen" (Beilage VI S 4), werden wir sie Ernst nehmen. Bis dahin betrachten wir sie als widerwärtige Zyniker.

 

Zu den fortwährenden Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Freiheit gesellen sich jene auf Familienleben und Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK). Auch das ist festzustellen.

 

Der BF 1 ist augenblicklich zu entlassen!

 

Wenn es um die Menschenrechte auf Folterverbot, Freiheit und Selbstbestimmung geht, gelten strengste Beweisvorschriften. Zu beachten sind insbesondere die Mitwirkungsrechte der Parteien im Beweisverfahren. An zwei Müsterchen, welche hier ausgebracht werden sollen, lässt sich jetzt schon feststellen, dass sich der BG 3 über die Einhaltung der Regeln kalt hinwegsetzt.

 

Am 10.1.2007 hat sich GP Bruhin einen beim Leiter der Anstalt Sonnegg bestellten Bericht über den BF 1 zuschicken lassen (Beilage [XI]). Ist diesem und mir als Vertreter die Möglichkeit eingeräumt worden, Fragen an den Leiter zu stellen?

 

Nein!

 

Damit wird der ganze Bericht ungültig.

 

Abgesehen davon ist es angesichts der hochrangigen Güter, welche vorliegend zur Debatte stehen, falsch, sich für die Beurteilung der Sache lediglich mit Berichten zu begnügen. Der Leiter kann schreiben, was ihm passt, ohne dass er Sanktionen zu befürchten hat. Deshalb ist er zwingend als Zeuge mit den entsprechenden Strafandrohungen einzuvernehmen, wobei er sich auch dem Kreuzverhör der Parteien zu stellen hat. Er wird u.a., damit sich das cui bono seines "Engagements" besser abschätzen lässt, die Frage zu beantworten haben, wie fett das Geschäft ist, welches er mit dem BF 1 macht.

 

Zum corpus delicti und zu Makulatur wird die Aktennotiz Bruhins über ein Gespräch mit der Ärztin, welche den BF 1 behandelt (Beilage [XII]). Als erstes stehen nicht weniger als eine Arztgeheimnisverletzung und Anstiftung dazu im Raum, weil die Ärztin vom Berufsgeheimnis nicht entbunden worden ist. Sodann: Haben der BF 1 und ich an diesem Gespräch teilnehmen und selber Fragen stellen können?

 

Nein!

 

Die Ungültigkeit des Urteils ist vorprogrammiert, weil davon auszugehen ist, dass der BG 3 es mit diesen (und weiteren) den Art. 29 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Gebot der Fairness brechenden Fresszetteln bepflastert hat.

 

Der BG 3 besticht durch eine Selbstherrlichkeit, die ihresgleichen sucht.

 

Es wird noch darzulegen sei, dass der zuständige Richter sich inquisitorischer Methoden bedient hat.

 

8. Der BF 1 wird gefoltert, was festzustellen ist. Er wird gezwungen, heimtückische Nervengifte zu schlucken. Solche werden ihm gegen seinen Willen in den Körper injiziert. Er ist auch schon in ein Isolationszimmer gesperrt worden. (Beilage X, Antworten zu den Fragen 5 bis 8). Insgesamt ist er einem durch und durch unmenschlichen Regime ausgesetzt, was sich ohne weiteres aus allen in der Beschwerde dargestellten Einzelheiten ergibt. 

 

Ich weiss, dass das Bundesgericht es strikte ablehnt, die in den Anstalten und auch unserem Klienten gegenüber praktizierten Zwangsbehandlungen als Folter zu qualifizieren. Das verbiete sich, weil sie ärztlich indiziert seien.

 

Damit wird der Foltervorwurf noch lange nicht aus der Welt geschafft. Das wird klar, wenn die Zwangspsychiatrie in den Gesamtzusammenhang gerückt wird.

 

9. Im Folgenden bediene ich mich - mit freundlicher Genehmigung meiner Tochter Nana - bis und mit Ziffer 19 weitgehend ihrer jüngst erarbeiteten Analyse zum Titelthema "Die Zwangspsychiatrie".

 

Die Geschichte der Psychiatrie kann aufgrund spärlicher Quellen bis in die griechische Zeit zurückverfolgt werden. Mit Beginn der Inquisition um 1100 und ihrer Gründung als Behörde um 1300 ändert sich dies. Die Art der Menschen, mit anderen Menschen umzugehen, wird anhand minutiöser Verhörprotokolle sehr genau nachvollziehbar.

 

In jener Zeit wurden menschliche Erscheinungen, welche man heute ohne weiteres als Geisteskrankheiten taxieren würde, als Ketzerei, Hexerei, Exorzismus oder sonstiges Teufelswerk bezeichnet. Die "Geisteskranken" wurden zu Studienobjekten des Inquisitors. Parallel dazu wurden solche Elemente auch in Anstalten, Verwahrungs-, Zucht-, Tollhäusern eingesperrt und mit nebst aus der Antike bekannten Methoden immer mehr mit körperlicher Gewalt, oft chirurgischen Eingriffen, u.a. durch das Entfernen der materia peccans (lat. die "sündigende" Substanz), behandelt.2 3

 

Im von Henry Charles Lea verfassten Standardwerk "Die Inquisition" werden deren Praktiken ausführlich dargestellt: Eine blosse Denunziation, jemand sei ein Ketzer, rief die Organe der Inquisition auf den Plan.

 

Ein Verdacht genügte. Der Beweise bedurfte es nicht.

 

(Das ist auch die bei den Organen der Zwangspsychiatrie durchs Band gängige Praxis - die Probe aufs Exempel hat uns der BG 3 schon frei Haus geliefert).

 

Das Opfer wurde bei Wasser und bei Brot eingesperrt, um alsbald in den vom Inquisitor veranstalteten geheimen Verhören zu gestehen, ein Ketzer zu sein.

 

(Auch hier eine augenscheinliche Parallele zur Zwangspsychiatrie. Ihre Opfer müssen gestehen, geisteskrank zu sein. Es findet eine eigentliche Gehirnwäsche statt. Meist schon bei der Einweisung, jedenfalls aber in der Anstalt wird ihnen von den Ärzten eröffnet, sie seien krank. Ihr spontaner Protest wird mit der Feststellung quittiert, sie seien krankheitsuneinsichtig. Die Krankheitsuneinsichtigkeit wiederum wird als wesentliches Merkmal einer Geisteskrankheit bewertet.

 

Eine teuflische Falle!

 

Den Opfern wird klargemacht, eine Entlassung komme erst in Frage, wenn sie einsehen würden, krank zu sein. Das zwingt sie, in wochen-, monate- und manchmal sogar jahrelangen Prozessen ihr ganzes Bewusstsein umzukrempeln und schliesslich das verlangte Geständnis abzulegen. Ein Lippenbekenntnis genügt keineswegs und wird von den Ärzten nicht akzeptiert. Um die Krankheitseinsicht zu fixieren, wird den Entlassenen häufig die Pflicht auferlegt, sich der Kontrolle eines Arztes zu unterziehen und weiterhin die "Medikamente" einzunehmen. Im Unterlassungsfall wird mit erneuter Einweisung in die Anstalt gedroht. Die Masse der Zwangspsychiatrisierten verwandelt sich so in läppische, verängstigte, scheue, devote, jedenfalls aber fürs ganze Leben gezeichnete Menschen. Nur wenigen gelingt es, standhaft zu bleiben, mit zum bösen Spiel gemachter guter Miene die Ärzte zu übertölpeln und sich durchzusetzen. Gross ist die Zahl derjenigen, welche die Prozeduren völlig brechen. Sie werden als "Chronische" abgebucht und verbringen praktisch das ganze Leben hinter den Mauern.

 

Neuerdings operiert die Zwangspsychiatrie mit dem Begriff "compliance" (als Verb: zusammenbiegen, sich beugen, unterwerfen, konform verhalten). Die Opfer werden gezwungen, mit den Herren über ihre Freiheit "zu kollaborieren". Mangelnde "compliance" heisst: keine Entlassung! Also schlucken sie die aufgezwungenen Gifte, erklären sogar, sie würden ihnen gut tun und sie würden sie auch nach einer Entlassung weiter einnehmen. Ein Terrorregime, welches klar als strafrechtlich relevante Nötigung zu qualifizieren ist!)     

 

Die Knechte des Inquisitors mussten heilige Eide schwören, Stillschweigen über die Vorgänge zu bewahren. Die Gerichtsverfahren waren geheim.

 

(Die Organe der Zwangspsychiatrie stehen unter den Strafandrohungen der Verletzung von Amts- und Arztgeheimnissen, die Gerichtsverfahren sind geheim. In meiner Analyse "Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie" habe ich das Thema schon vor Jahren abgehandelt - Adresse im Briefkopf).

 

Eines der wirksamsten Mittel war die "Qual des Aufschubs". Der Gefangene, der nicht gestanden hatte oder dessen Geständnis für unvollständig gehalten wurde, wurde wieder in die Zelle zurückgeführt, um hier in der Einsamkeit seines dunklen Verlieses nachzudenken. Die Hartnäckigen wurden nach den Verhören immer wieder zurückgeschickt und die Monate konnten zu Jahren und die Jahre zu Jahrzehnten werden. Die Streckfolter und die Wippe kamen auf, Mittel, welche in schreiendem Gegensatz zu den Grundsätzen des Christentums standen.

 

Hilfe von aussen war praktisch unmöglich. Anwälte wurden bald einmal aus den Verfahren verbannt und es wurde schliesslich ein anerkannter Grundsatz des kanonischen Rechts, dass Advokaten, welche die Verteidigung von Ketzern übernahmen, von ihren Amtsbefugnissen suspendiert wurden und für immer in Verruf kamen.

 

(In casu hat sich GP Bruhin diese Politik durch die Ausschaltung der Verteidigung zu eigen gemacht.)

 

Die Qualen der Betroffenen waren gross, so dass nicht wenige den Feuertod auf dem Scheiterhaufen dem Schrecken ohne Ende vorzogen.

 

(Heute werden die Menschen in den Selbstmord getrieben).

 

Lea stellt die Tatsache fest, dass Männer von der grössten Herzensgüte, dem tiefsten Verstand, den edelsten Bestrebungen, dem reinsten Eifer für Recht und Wahrheit, von einer auf Liebe und Barmherzigkeit gegründeten religiösen Gesinnung rücksichtslos waren, wenn es sich um Ketzerei handelte. Bei solchen Männern war das Motiv zu ihrem Verhalten nicht die Hoffnung auf Gewinn oder Blutgier oder Stolz auf die eigene Meinung oder übermütige Ausübung der Macht, sondern Pflichtgefühl: Sie taten nur das, was vom dreizehnten bis zum siebzehnten Jahrhundert allgemein der öffentlichen Meinung entsprach. Und die Meinung herrschte, dass ein Ketzer durch die Mittel der Inquisition vor ewiger Verdammnis gerettet werden müsse. 4  

 

10. Im 17. und 18. Jahrhundert wurden so etwas wie Spitäler üblich, z.B. in Paris jenes mit dem beschönigendem Namen "Hôpital général", bestehend aus dem "Hôpital de Bicêtre" für Männer und dem "Hôpital de la Salpétrière" für Frauen. In beiden Häusern gab es grosse Abteilungen für psychisch Kranke. Wer dort eingewiesen wurde, kam selten lebend wieder heraus. In England gab es die "Workhouses", in Deutschland die mit dem wohl ehrlicheren Namen betitelten "Zuchthäuser". Sie glichen eigentlich viel mehr Gefängnissen als Krankenhäusern. Die Insassen vegetierten angekettet zusammen mit Armen, Prostituierten, Landstreichern, Krüppeln und Straftätern (auch Gewaltverbrechern!) dahin. Ärzte waren in diesen Gebäuden, ausser sporadisch in Notfällen, keine anwesend. "Wärter" zwangen die Patienten, oft unter Androhung oder Anwendung harter Strafen, zu jeder ihnen irgendwie möglichen körperlichen Arbeit und liessen sie ansonsten psychisch verwahrlosen. Misshandlungen durch Mitpatienten waren an der Tagesordnung. An manchen Orten dienten psychisch Kranke neugierigen Zuschauern gegen Entgelt als Ausstellungsobjekte, z.B. im 1784 gebauten "Narrenturm" in Wien. Im Verlauf des 17. Jh. begannen immer mehr Ärzte div. Verhaltensstörungen als medizinisches Problem zu betrachten und erfanden präzise Beschreibungen psychiatrischer Krankheitsbilder. Die Geschichte der Psychiatrie als medizinische Disziplin fällt ins 18. Jh.. Es waren Abraham Joly, 1787 in Genf, und Philippe Pinel in der "Bicêtre", gefolgt von weitern Männern, welche die Kranken zwar von ihren Ketten befreiten, sie jedoch mit moderneren Instrumenten folterten. Die Medizin rechtfertigte ihre Bemühungen um die vorher nur weggesperrten Geisteskranken mit der neuen Überzeugung, dass die Symptome somatisch bedingt (z.B. durch Verletzung oder organische Erkrankung) und somit heilbar seien. Dass die Psychiatrie zur selbständigen Wissenschaft wurde, ist in erster Linie nicht der medizinischen Entwicklung, sondern viel mehr der philosophischen Aufklärung zu verdanken. Denn letztere war es nämlich, die, bis auf einige Ausnahmen der deutschen Romantik in der ersten Hälfte des 19. Jh., mit dem Besessenheitswahn als Auswirkung des "Aberglaubens" ein Ende machte. Dies wird als ein Schritt zur menschlicheren Behandlung in den an Zahl rapide zunehmenden psychiatrischen Anstalten betrachtet. Leider blieben diese Ansichten meist Theorie. Zwar werden Ansätze einer Psychotherapie entwickelt. Zu beobachten ist jedoch die Zunahme körperlicher Behandlungsmethoden. Zusätzlich zu den bekannten Behandlungen wie Untertauchen, Einreibung der Kopfhaut mit Substanzen wie Brechweinstein, welche schmerzhafte eitrige Geschwüre hervorriefen, Verwendung glühender Eisen, Zwangsstehen, Zwangsjacke, Brechmittel, Abführmittel, Hungerkuren, usw., kamen der Darwinsche Stuhl (erfunden von Erasmus Darwins 1731-1802) und die Schocktherapie auf. Die Geisteskranken wurden so lange herumgedreht, bis ihnen Blut aus Mund, Nase und Ohren floss. Kastration und Elektrizität wurden ebenfalls als Behandlungsmittel eingeführt.5 6

 

11. Auffällig für das 19. Jh. ist ein regelrechter Boom beim Bau psychiatrischer Anstalten. Sie werden gegründet und geleitet von interessierten und wetteifernden Männern, die sich alle für die Erschliessung dieses "noch gehörig zu erforschenden Gebietes" engagieren. Man stösst vor dem später üblichen "Psychiater" auf Berufsbezeichnungen wie "Psychiker", "Somatiker" oder "Eklektiker" (jmd., der weder ein eigenes philosophisches System aufstellt noch ein anderes übernimmt, sondern aus verschiedenen Systemen das ihm Passende auswählt; (abwertend) jmd., der (z.B. in einer Theorie) fremde Ideen nebeneinander stellt, ohne eigene Gedanken zu entwickeln)7. Der reinste Ausdruck der romantischen Psychiatrie ist der "Psychiker". Er betrachtet die Geisteskrankheit strikt als Erkrankung der körperlosen Seele. Die "Somatiker" fassten Geisteskrankheiten als ausschliesslich körperlich hervorgerufen auf, mit mehr oder weniger wichtigen seelischen Symptomen. Die beiden Richtungen lagen miteinander in wütender Fehde.8

 

Die Behandlungsmethoden sind sich alle, nebst ihrer Perfektionierung, in etwa gleich geblieben: Drehstuhl, Zwangsjacke, Opium, Digitalis, Blausäure, Dautra etc.. E. Horn (1774-1848), bekannt für seinen besonderen Sack und sein Zwangsstehen, übergoss in der Charité Geisteskranke während einer Sitzung mit nicht weniger als 200 Eimern kaltem Wasser.9

 

Die meisten Anstalten waren ursprünglich für 200-300 Patienten ausgelegt. Aus Zählungen um 1900 geht hervor, dass die Zahl der Insassen sich verdoppelt, verdreifacht und fast vervierfacht hatte.

 

Christian Müller beschäftigte sich lange mit der Frage, warum es zu einer solchen Überfüllung im 19. Jh. kam. Am naheliegendsten schien ihm zuerst der Bevölkerungszuwachs. Dem auf den Grund gehend fand er heraus, dass dies nicht die Ursache war (siehe folgende Zahlen)10:

 

 

1864

1874

1881

1890

1898

1906

 

 

 

 

 

 

 

Deutsches Reich

1934

1561

1308

843

706

524

Österreich

3500

3315

2687

1853

2002

1014

Schweiz

985

901

719

585

361

320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statistik aus Hans Laehers Buch "Die Anstalten für psychisch Kranke in Deutschland, Deutsch-Österreich, der Schweiz und den baltischen Ländern, 1907"11

 

Die Zahlen beziehen sich auf die Anzahl Einwohner, die auf einen hospitalisierten Patienten kommen. (Laehr hat jeweils die Zahl der an einem Stichtag in den Anstalten befindlichen Kranken mit der "Zahl der Seelen der Bevölkerung" in Beziehung gesetzt.)

 

 

Für Müller ist die wahrscheinlichere Hypothese dieser Entwicklung eine vermehrte Sozialkontrolle. Ihm scheint auch plausibel, dass zwischen 1859 und 1900 die Toleranz in der Bevölkerung gegenüber "psychisch gestörten" Menschen abgenommen hat und er vermutet, dass die leitenden Ärzte nicht unglücklich waren über die grosse Anzahl Insassen ihrer Anstalten. Im Gegenteil wurde es als Fortschritt angesehen, möglichst viele Patienten zu beherbergen. Zu erklären liesse sich dies so, dass die Zunahme für die Ärzte der Beweis einer intensiveren Betreuung der "Gestörten" unter der Bevölkerung war.

 

Zunehmend waren Ärzte anstelle von Behörden für die Einweisungen zuständig. Ihre auf theoretischer Ausbildung basierenden Diagnosen, welche sie immer mehr mit der Indikation zu einer Intervention verknüpften, führten ebenfalls zu diesem Anstieg. Ein weiterer Grund war vermutlich ihre These von der Unheilbarkeit der Geisteskrankheit, welche sie vor allem auf die Vererbungslehre stützten. Kranke wurden immer länger in den Anstalten zurückbehalten und verfielen - bei gleichbleibender Aufnahmepolitik - regelrecht diesem Hospitalisationssystem. Mit fatalen Konsequenzen: Je überfüllter die Anstalten waren, desto inadäquater waren die Behandlungen und dementsprechend sinkend die Heilungs-, sprich Entlassungschancen. 12 13

 

Die Ära nach der Inquisition ist - nach solchen Schilderungen - ebenfalls kaum geeignet, Begeisterungsstürme zu wecken. Können wir wenigsten Hoffnungen auf das nächste Jahrhundert setzen, welches noch heute als das Jahrhundert der Demokratie, der Freiheit, des Rechtsstaats und der Menschenrechte gilt?

 

12. Für die Entwicklung der "modernen" Psychiatrie im 20. Jahrhundert stehen Namen wie Philippe Pinel, Benedict Augustin Morel, Wilhelm Griesinger, Emil Kraeplin und interessanterweise auch von zwei Schweizer Psychiatern: August Forel (1848 - 1931) und Eugen Bleuler (1857 - 1939). Beide waren lange Zeit als Chefärzte an der zürcherischen Universitätsklinik, dem weltberühmten Burghölzli, tätig. Auf Bleuler geht der Begriff "Schizophrenie" zurück. Er ist auch der Autor des bekanntesten Lehrbuches für Psychiatrie, welches bis heute unter seinem Namen herausgegeben wird.

 

Forel und Bleuler haben sich mit vor allem in Deutschland publizierten Thesen wie folgt vorgestellt:

 

    "Wir müssen die Menschheit in ungefähr zwei Hälften teilen: eine obere, sozial brauchbarere, gesündere oder glücklichere und eine untere, sozial unbrauchbarere, weniger gesunde oder unglücklichere. Ziehen wir zwischen beiden eine mittlere Durchschnittslinie, so können wir folgenden Satz aufstellen. Wer selbst, mitsamt dem Mittel seiner bekannten Aszendenz, unzweideutig zur oberen Hälfte gehört, hat die Pflicht, sich kräftig zu vermehren; wer ebenso zweifellos zur unteren Hälfte gehört, besonders wer mit Bezug auf körperliche Gebrechen, Dummheit, Geistesstörung, Verbrechen und Nervenkrankheiten ein verfehlter, unglücklicher und sozial schädlicher Mensch ist, sollte gehalten sein resp. es als soziale Pflicht betrachten, unter allen Umständen die Erzeugung von Kindern zu vermeiden, ... wer endlich auf der mittleren Durchschnittslinie steht, soll sehen, mässig in der Vermehrung seiner Art zu bleiben" (Forel).

 

    "Je mehr die Medizin fortschreitet, je bessere Dienste sie dem Individuum leistet, um so gefährlicher wird sie der Rasse, weil sie die Schwachen auf Kosten der Starken erhält; man braucht nicht gerade Nietzscheaner zu sein, um ernsthafte Besorgnis für die Zukunft der Kulturvölker zu hegen. So erscheint es mir nicht anders möglich, als dass, wenn nicht durch künstliche Auslese dem künstlichen Schutz der Schwachen ein Gegengewicht gesetzt wird, der beste Teil der Menschheit, die Kulturvölker, an der Schwäche gegenüber ihren eigenen Mängeln zugrunde gehen wird ... Wie man der Degeneration begegnen sollte, das bleibt noch zu studieren. Etwas anderes als der Ausschluss der Schwachen von der Zeugung ist aber nicht wohl denkbar. An der Wissenschaft ist es, die Wege zu finden, ohne Rücksicht auf Anschauungen und Gefühle, die einer vergangenen Kultur entstammen und unter jetzigen Verhältnissen schädlich sind" (Bleuler).14

 

Das ist der Geist in der Flasche der schweizerischen Zwangspsychiatrie. Sie wird zur Geburtshelferin des deutschen Holocaust. Es darf zwangslos gefolgert werden, dass die Ideen unserer biederen Eidgenossen von den Nationalsozialisten enthusiastisch aufgenommen worden sind.

 

Bis heute hat sich die offizielle Schweiz nie von ihrem Anteil an den gleich darzustellenden schrecklichen Geschehnissen distanziert. Das Gedankengut der beiden Protagonisten beseelt noch immer die schweizerische Zwangspsychiatrie. Sie bedient sich einfach weniger leicht durchschaubarer Methoden: Die Opfer werden mit als "Gaben" angepriesenen heimtückischen Nervengiften zur Strecke gebracht. Folter, Freiheitsberaubungen, Existenzvernichtung durch Stigmatisierung als Geisteskranke und Verbrechen gegen alle übrigen Menschenrechte treiben unheimlich viele in den Selbstmord. Eine Vergasung erübrigt sich.

 

1920 ist in Deutschland das Buch "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Mass und ihre Form" des Psychiatrieprofessors Alfred Hoche und des Juristen Karl Binding erschienen. Darin wird von "leeren Menschenhülsen", "Ballastexistenzen", "Defektmenschen", "geistig Toten" und von "furchtbaren Gegenbildern echter Menschen" gesprochen. Die Tötung solcher Menschen wird als "unverbotenes Heilwerk von segensreicher Wirkung" propagiert.15

 

Die Euthanasie wurde salonfähig.


Euthanasie, die; - 1.leichter, schmerzloser Tod 2. MEDIZIN Erleichterung des Sterbens, besonders durch Schmerzlinderung 3. Tötung unheilbar Kranker und Geisteskranker (nationalsozialistisch verhüllend) systematische Ermordung psychisch kranker, geistig u. körperlich behinderter Menschen16

 

Die Aktion T4 (nach der Zentrale in einer Berliner Villa an der Tiergartenstraße 4) wurde mit Hilfe von vier Tarnorganisationen durchgeführt: Die "Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten" übernahm die Auswahl der Patienten, die "Gemeinnützige Krankentransportgesellschaft" die Transporte in die Tötungsanstalten. Die "Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege" und die "Zentralverrechnungsstelle Heil- und Pflegeanstalten" waren für die verwaltungsmässige Abwicklung zuständig.

 

Im Oktober 1939 wurde die Gesamtzahl der zu tötenden Patienten auf ca. 70'000 festgelegt. Sie wurden in die Tötungsanstalten Schloss Grafeneck, Kreis Münsingen, Schloss Hartheim bei Linz, ehemaliges Zuchthaus, Brandenburg/Havel, Bernburg/Saale, Sonnenstein bei Pirna und Hadamar bei Limburg verbracht. Bis 1941 wurden 70'253 Patienten durch Kohlenmonoxidgas umgebracht.17


Am 24.8.1941 wurde die Aktion T4 offiziell beendet. Proteste v.a. der Angehörigen, die das Verschwinden ihrer Verwandten misstrauisch gemacht hatte, führten dazu. Dafür wurde das Töten in einigen Anstalten heimlich fortgesetzt. Bis zum Kriegsende wurden zusätzlich in vielen Anstalten "dezentrale Euthanasien" durch Injektionen mit Scopolamin oder Luminal durchgeführt. Andere Patienten starben durch "Hungerkuren". Insgesamt wurden zusätzlich bis 1945 mehr als 150'000 psychisch Kranke ermordet.

 

Diese menschenverachtenden Ansätze wurden in der NS-Zeit unerbittlich umgesetzt. 100'000 bis 200'000 Erwachsene und 5'000 Kinder wurden Opfer von Hitlers Euthanasiegesetz. Dazu kamen Zwangssterilisierungen von bis zu 350'000 "erbkranken" Menschen und zahllose erzwungene Abtreibungen.

 

Bis 1945 wurden etwa 400'000 Menschen unterschiedlichen Alters nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" sterilisiert.18

 

13. Die Psychiatrie nach dem Nationalsozialismus setzte mit alten und schon vor dem Weltkrieg aufgekommenen neuen Behandlungsmethoden wie Deckelbäder, Sterilisation, Elektroschock und Lobotomie ihre "segensreichen" Praktiken unvermindert fort. Die Lobotomie ist ein verstümmelnder und blind durchgeführter doppelseitiger Schnitt im Frontalmark des Gehirns, wobei auch Hirnsubstanz herausgekratzt wird, welche ein Zweideziliterglas zu füllen vermag.19 Der Erfinder dieser barbarischen Operation ist mit dem Nobelpreis ausgezeichnet worden. Ich habe in der Zentralbibliothek Zürich eine medizinische Dissertation in den Händen gehalten, in welcher nachzulesen war, dass rund ein Fünftel der Opfer noch auf dem Schragen den Geist aufgegeben hat. Es wundert mich nicht, dass es die Zürcher Gehirnchirurgie bei solchen Experimentiermöglichkeiten an lebendem und verserbelndem Menschenmaterial zu Weltruhm gebracht hat.

 

14. Ab 1952 hat sich rasant und weltweit die Behandlung mit Psychopharmaka als "Heilmittel" für eine gesellschaftlich bedingte Problematik durchgesetzt.

 

"Alle Substanzen, die den Aktivitätszustand des Zentralnervensystems und damit psychische Prozesse beeinflussen, sind als Psychopharmaka im weitern Sinne zu bezeichnen"20

 

"Es gibt keine spezifisch wirkenden Psychopharmaka: Psychopharmaka können hemmen, dämpfen, allenfalls antreibend wirken - mehr nicht"21

 

Sie wurden als entscheidender Schritt zur Humanisierung der psych. Anstalten gefeiert. Die Ernüchterung liess nicht lange auf sich warten, ohne dass allerdings auf den Einsatz dieser Mittel verzichtet worden ist.

 

15. Neuroleptika können Symptome nur durch Wegdämpfen zum vorübergehenden "Verschwinden" bringen. Die Dämpfung des Gefühlserleben ist die wichtigste(!) psychische Wirkung. Manfred Bleuler vergleicht sie mit psychochirurgischen Eingriffen. Die Psychochirurgie führte an Geisteskranken Operationen wie die genannte Lobotomie aus oder schädigte das Hirn durch Elektrokoagulation. Die in ihrer schädigenden Auswirkung sehr unterschätzten Neuroleptika verdanken ihr "humanes Image" eigentlich nichts anderem als einer unauffälligen, jedoch direkten chemischen Schädigung des Gehirns. Behandlungen mit Neuroleptika verhindern, dass Probleme an ihrem Ursprung angegangen werden können. Jeder Nutzen wird durch den angerichteten Schaden bei weitem übertroffen.22 23

 

Die Wirkungen der Neuroleptika reichen von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, Abgestumpftheit, deliranten Syndromen, Verwirrung, Unruhe, Halluzinationen, Denkstörungen, Depression, Resignation, Apathie, schwerer und schwerster Störungen der Motorik, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit und Tod. Eine "Heilwirkung" der Neuroleptika, ein "normalisierender, antipsychotischer Effekt", tritt erst bei einer Dosierung auf, welche gleichzeitig auch zu den nachfolgend beschriebenen Bewegungsstörungen (Dyskinesien) führt. Die "Haupt-" wie auch die "Nebenwirkungen" beruhen auf einer Hirnschädigung.

 

Mit Psychopharmaka behandelte Menschen haben eine vergrösserte Selbstmordneigung.24 Es wird davon ausgegangen, dass sich 10 - 15 % an einer "schizophrenen Psychose Erkrankte" suizidieren.25 Suizidhandlungen werden seitens der Psychiatrie immer der "psychischen Krankheit" und nie den eigenen Gewalttätigkeiten (Einsperren, ans Bett fesseln, Zwangsinjektionen usw.) zugerechnet.26 Dass das nicht stimmen kann, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand.

 

Die Zerstörung, welche ein Neuroleptika im Gehirn verursacht, äussert sich - wie gesagt - in verschiedenartigen Störungen der körperlichen Bewegungen. In den ersten Behandlungstagen tritt eine Frühdyskinesie bzw. akute Dyskinesie auf: sehr schmerzhafte Krampfzustände der Zunge, der Augenmuskulatur, des Kiefers, des Kehlkopfes, des ganzen Gesichtes oder des Nackens. Dies kann auch zum Erstickungstod führen. Nach mehreren Behandlungstagen beginnt das Parkinsonoid: Bewegungsarmut, unbewegliche, starre Gesichtszüge, kleinschrittiger Gang ohne die normale Mitbewegung der Arme, monotone, verwaschene Sprache, feinschlägiges Zittern, erhöhte Spannung der gesamten Körpermuskulatur. An dieser Störung leiden etwa 60% der "Behandelten". Etwa gleichzeitig tritt die Akathisie auf: äusserst unangenehme innere Unruhe, äussere Bewegungsunruhe. 70% der PatientInnen - eine enorme Zahl - die mindestens zehn Jahre Neuroleptika genommen haben, wiesen sich selbst nach deren Absetzen nicht zurückbildende Spätdyskinesien (tardive Dyskinesien) auf, die nicht selten mit der Spätakathisie verbunden ist: irreversible psychische Dauerschädigung, nicht kontrollierbare Bewegung der Mund- und Gesichtsmuskulatur (Schmatz- und Kaubewegungen), Schleuderbewegung der Arme und Beine, langsam, geschraubte Bewegung der Finger und Hände, Resignation, Apathie, Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit, allgemeine Bewegungsstörungen.

Zu den vegetativen Wirkungen der Neuroleptika zählen: Blutdrucksenkung mit Schwindel und Ohnmacht beim Aufstehen, Herzarrhythmien, Mundtrockenheit, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Durchfall, unscharfes, verschwommenes Sehen, erschwertes Wasserlassen, Heisshunger, Gewichtszunahme, Thrombosen (Blutgerinnsel) und Embolien (Verschleppung eines Blutgerinnsels). Neuroleptika können auch epileptische Anfälle auslösen. Immer häufiger werden die Meldungen über plötzliche Todesfälle von mit Neuroleptika behandelten Menschen: plötzlicher Tod durch Herzstillstand, Herzrhythmusstörungen, drastische Abnahme der weissen Blutkörperchen (Agranulozytose), starker Blutdruckabfall und Ersticken (sudden death). 27 28

 

16. Psychiater und Psychiaterinnen streiten die gefährlichen und höchst unangenehmen Wirkungen von Neuroleptika kaum mehr ab. Antidepressiva gelten hingegen als hilfreich und harmlos.

 

Diesen Ruf haben sie, das geht schon aus der Entdeckungsgeschichte hervor, zu Unrecht. Antidepressiva sind toxischer (giftiger) als Neuroleptika. Deshalb ist der Dosierungsbereich kleiner. Bei grösseren Dosen ist die Wirkung tödlich (Manfred Bleuler: "Vorsicht beim Verschreiben von grösseren Dosen wegen Gefahr des Missbrauchs des Mittels zum Suizid").

 

Das erste trizyklische Antidepressiva Imipramin (Tofranil, seit 1958 im Handel), ist chemisch praktisch gleich wie das erste Neuroleptikum Chlorpromazin (Largactil). 30

 

Zu den Wirkungen der Antidepressiva zählen: Innere Unruhe, Müdigkeit, Benommenheit, trockener Mund, Blutdruckabfall, Ohnmacht, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Gewichtszunahme, Kopfschmerzen, Schwitzen, Zittern, Muskelversteifung, verschwommenes Sehen, Herzjagen, unregelmässiger Herzschlag, Schwierigkeit beim Wasserlassen, allergische Hautausschläge, Krampfanfälle, sexuelle Störungen, Agranulozytosen, welche in 30 bis 40 Prozent der Fälle tödlich verlaufen. 31 32

 

17. Tranquilizer und Schlafmittel gehören zur Gruppe der sogenannten Benzodiazepine und werden sehr häufig eingesetzt. Dazu zählen neben vielen anderen auch Valium, Librium, Lexotanil, Seresta, Mogadon, Rohypnol. Keine Seltenheit sind Menschen, die täglich zehn bis zwanzig Stück Valium à 100mg erhalten. Sie fühlen sich - wie Heroinkonsumenten - als ob sie in Watte gepackt auf einer Wolke gehen würden. Probleme der belastenden Wirklichkeit werden wie weggewischt. Verhängnisvoll sind der Abhängigkeitsgrad, die daraus resultierenden Entzugserscheinungen und die fortwährend zu steigernde Dosis, um den gewünschten Effekt beizubehalten. Benzodiazepine sind starkwirkende Drogen. Wiederum werden Ursachen mit Sicherheit nicht behoben, sondern der Konsumierende eher kurzfristig abgehoben. Beim Absetzen kommt es oft nach kürzester Zeit zu psychischen und physischen Abstinenzerscheinungen.33

 

Die Wirkung des Absetzens der Tranquilizer und Schlafmittel manifestieren sich wie folgt: Neurovegetative Symptome wie Zittern, Erregung, Übelkeit, Erbrechen, Herzklopfen, Schweissausbrüche, Hitzewallungen und Kältegefühl, Schmerzen am Stamm und in den Gliedern, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwächegefühle und Schlafstörungen, Angstzustände, Depression. In schweren Fällen kommt es zu Delirien und epileptischen Anfällen. Bei erneuter Einnahme verschwinden diese Symptome innert 20 Minuten.34 35

 

18. Allgemeines zu Psychopharmaka: Seit Jahrhunderten werden verschiedene Substanzen verabreicht, welche die menschliche Psyche beeinflussen. Nur schon im nicht legalen Bereich gibt es heutzutage eine Vielfalt von "Drogen", die unterschiedliche "Wirkungen" und "Nebenwirkungen (Intoxikationserscheinungen)  hervorrufen.

 

Psychopharmaka sind per Definition (siehe oben) ebensolche Drogen, nur viel modernere, 100% chemische und sozusagen kürzlich erfundene Substanzen. Sie sind verbreitet in psychiatrischen Anstalten, Apotheken, bei Ärzten usw. und werden gegen alle möglichen Krankheiten eingesetzt. Meistens gibt es für eine Krankheit mehrere Versionen. Überraschend ist, dass am häufigsten Allgemeinmediziner Psychopharmaka verschreiben. Seit 1985 besteht der Trend, von Tranquilizern wegzukommen, dafür werden immer mehr Antidepressiva und Neuroleptika verabreicht. Letztere werden als die gefährlichsten Psychopharmaka eingestuft. Am schärfsten werden die Psychopharmaka nicht nur von Psychiatriegegnern, sondern vor allem von den Zwangspsychiatrisierten kritisiert. 36

 

In psychiatrischen Anstalten werden fast alle Insassen, egal ob freiwillig oder unfreiwillig, mit Medikamenten behandelt. Werden sie verweigert, wird Gewalt angewendet. Ein Aufgebot von Pflegern packt und fesselt sie mittels Ledergurten ans Bett. Mit einer Injektionsnadel wird ihnen die Substanz in den Körper gespritzt.

 

In der Schweiz gibt es über 50 psychiatrische Anstalten mit z.Zt. jährlich über 50'000 "Eintritten".37 Der Prozentsatz der unfreiwillig Eingewiesenen wird in einer neueren Obsan-Studie mit 28% beziffert.38

 

Diese Zahl ist mit Sicherheit falsch. Zunächst einmal beruht sie auf Angaben der Anstalten selbst: Der Bock wird zum Gärtner gemacht. Ich habe häufig Klienten angetroffen, welche als freiwillig eingetreten eingestuft worden sind, bei welchen es sich aber herausgestellt hat, dass sie zum Eintritt gezwungen worden sind. In einem Radiointerview hat Prof. Ernst, Alt-Burghölzlidirektor, eingeräumt, dass 2/3 aller Einweisungen unfreiwillig erfolgen, Prof. Uchtenhagen hat sogar von 97% gesprochen. Dies dürfte der Wahrheit am nächsten kommen: Auch hinter den sogenannt freiwilligen Eintritten steckt meistens ein mehr oder minder sanfter Zwang der Umgebung. Zudem sind - wie in der Obsan-Untersuchung ausdrücklich vermerkt - die freiwillig Eingetretenen und alsbald mittels FFE-Verfügung Zurückbehaltenen - ein überaus häufiger Tatbestand - nicht erfasst.

 

Menschen werden aus verschiedenen Gründen Psychopharmaka verabreicht - z.B. weil unerwünschte Gefühle wie Angst, Wut, Trauer, Unzufriedenheit, Misstrauen, Verzweiflung, "Querulanz", Anpassungsunwilligkeit etc. unterdrückt und kontrolliert werden sollen.

 

Peter Lehmann schreibt39 : 

 

"Aus eigener mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Psychopharmaka- und speziell Absetzberatung weiss ich allerdings, dass in aller Regel diese Menschen ursprünglich zur Psychopharmakabehandlung genötigt oder durch Falschinformation und mangelhafte Aufklärung verführt wurden."

 

Am 8. Juni 2005 gab das Pharmaunternehmen Eli Lilly & Co. bekannt, man habe sich auf 690 Millionen Dollar Schadenersatz geeinigt zur Beilegung von rund 8000 Klagen vor Gericht, eingereicht von Menschen, die bei der Einnahme des Neuroleptikums Zyprexa Gewichtszunahme, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen zu beklagen hatten, ja gar von Todesfällen Angehöriger betroffen waren. Zyprexa wird als ein Neuroleptikum der neueren Generation gerühmt, welches nicht die bei früher eingesetzten Mitteln inzwischen anerkannten Schäden aufweisen soll. 40

 

19. Die Fragwürdigkeit und Subjektivität der psychiatrischen "Diagnostik" ist durch das berühmte Rosenhan Experiment entlarvend aufgedeckt worden.

 

David L. Rosenhan, Professor für Psychologie und Jurisprudenz an der Stanford Universität in Kalifornien, führte in Amerika ein interessantes Experiment durch, dessen Resultat über die renommierte wissenschaftliche Zeitschrift Science im Januar 1973 weite Wellen schlug.

 

Zwölf psychisch unauffällige Personen liessen sich in zwölf verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Sie gaben an, sie hätten Stimmen gehört, die relativ unklar gewesen seien und, falls verständlich, Worte wie "leer", "hohl" und "dumpf" gesagt hätten. Ausser der Vorspielung dieser Scheinsymptome und der Verfälschung von Namen, Beruf und Arbeitsplatz wurden keine Veränderungen der Person, der Vorgeschichte und anderer Umstände vorgenommen. Wesentliche Ereignisse im Leben, Hochs und Tiefs, Probleme usw. wurden genau so dargestellt wie sie waren. Bedingung war, dass die Scheinpatienten aus eigener Kraft, ohne ihren Scheinstatus aufzudecken, ihre Entlassung erwirken mussten. Unmittelbar nach dem Eintritt hörten die Scheinpatienten auf, irgendwelche Symptome zu simulieren und gaben auf Fragen an, dass es ihnen wieder gut gehe und sie keinerlei Stimmen mehr hörten. Die Hospitalisation dauerte 7 bis 52 und im Durchschnitt 19 Tage. Die Simulation wurde weder von Mitpatienten noch von Ärzten oder Pflegern aufgedeckt. In elf Fällen lautete die Entlassungsdiagnose Schizophrenie in Remission und beim zwölften einfach Schizophrenie. Unter Remission versteht die Medizin: vorübergehendes Zurückgehen von Krankheitserscheinungen.

 

Die Entlassung der Scheinpatienten bedeutete keineswegs, dass sie nun als gesund betrachtet wurden. Wer einmal als schizophren erkannt wurde, kann auch bei augenfälligem allerbestem Wohlbefinden bestenfalls "in Remission" sein. Für die Medizin "schlummert" dieser "Bazillus der Schizophrenie" noch immer im Innern eines Patienten und kann jederzeit wieder ausbrechen. Einem Psychiatriepatienten wird gemäss der Auswertung von Rosenhan ganz offensichtlich vor allem dann geglaubt, wenn er von Symptomen berichtet; wenn er dagegen sagt, es gehe ihm wieder gut, dann wird er mit Misstrauen betrachtet. Das Klinikpersonal verhält sich, als würde es seine "Kranken" durch eine Brille anschauen, welche die Wahrnehmung verzerrt. Je länger jemand in einer psychiatrischen Klinik tätig ist, desto unverrückbarer werden sein "Wissen" und seine "Vorstellungen" von der "Psychopathologie".

 

Die Resultate von Rosenhans Experiment wurden vom Personal einer renommierten US-amerikanischen psychiatrischen Universitätsklinik angezweifelt. Bei ihnen, behaupteten sie, wären die Scheinpatienten entdeckt worden. Daraufhin teilte Rosenhan mit, dass dort noch mehr Scheinpatienten auftauchen würden. In der betreffenden Zeit wurden 193 Neueintritte beurteilt: 41 wurden von mindestens einem Teammitglied (Psychiater, Schwestern, Pfleger und Psychologen waren beteiligt) mit hoher Wahrscheinlichkeit als Scheinpatienten bezeichnet; 23 erachtete mindestens ein Psychiater als suspekt; 19 erschienen einem Psychiater und einem weiteren Teammitglied als verdächtig.

 

In Wirklichkeit hatte sich während dieser ganzen Zeit kein einziger Scheinpatient in der Klinik gemeldet.

 

Grotesk ist hierbei, dass die Ärzte samt Personal dieser Klinik bei diesem zweiten Versuch gewappnet waren. Sie wussten, dass sie Zielscheibe einer wissenschaftlichen Untersuchung werden konnten. Sie hatten die Gelegenheit, sich überdurchschnittlich einzusetzen und sich mehr als üblich Zeit für die Diagnostik zu nehmen. Und dennoch kam es auch bei diesem Team, das sich besondere Mühe gab und die Ehre der Psychiatrie wiederherstellen wollte, zu dieser grossen Zahl von Fehldiagnosen.

 

Daraus schliesst Rosenhan, dass die Beurteilung, ob jemand als verrückt oder gesund erlebt bzw. empfunden wird, ein rein subjektiver Vorgang ist.41

 

20. Mangels Akteneinsicht weiss ich nicht, welche Gifte genau der BF 1 schlucken bzw. sich injizieren lassen muss. In seinen Instruktionen sehe ich beispielsweise, dass eines den Namen "Risperdal" trägt (Beilage X Ziff. 7). Schlägt man im Arzneimittelkompendium nach, findet man den folgenden Satz, welcher aufschlussreicher nicht sein könnte: "In manchen Fällen schwierig ist, die Nebenwirkung von Symptomen der zugrundeliegenden Krankheit zu unterscheiden".

 

Sic!

 

Hier stossen wir zu einem der überhaupt brisantesten Aspekte rund um die Zwangspsychiatrie und zur Frage vor, was bei einem Menschen, welcher zwangspsychiatrischen Massnahmen unterworfen wird, als Symptome der diagnostizierten "Geisteskrankheit" und was als durch die Massnahmen selbst bewirkte Symptome zu gelten hat.

 

Ich habe mehrere Hundert sogenannter "Krankengeschichten" studiert und eine strenge Differenzierung nur ein einziges Mal angetroffen:

 

"Was aus W.s Akten sichtbar wird, sind also Reaktionen auf Eingriffe der Klinik und allgemeinere Folgen der Hospitalisation. Deutliche oder eindeutige Symptome, die für die Diagnose Schizophrenie sprechen würden, sind dagegen nicht auszumachen. Im übrigen ist bei Menschen, die so viele Jahre psychiatrisch hospitalisiert waren, praktisch unmöglich zu unterscheiden zwischen den Folgen der Hospitalisation und vorbestehenden Persönlichkeitsmerkmalen. Die Folgen der Hospitalisation überdecken alles; nur sie sind mit Sicherheit nachzuweisen." 42

 

Als "geisteskrank" bezeichnet, nach unschönen Szenen in eine psychiatrische Anstalt verschleppt und dort zwangsbehandelt zu werden kommt einer Existenzvernichtung gleich. Es versteht sich von selbst, dass die dadurch ausgelösten Symptome nicht als Symptome einer Geisteskrankheit bewertet werden dürfen. Genau dies ist aber gang und gäbe. Es wird ganz einfach nicht differenziert. Gräbt man sich durch die Anstaltsakten, muss man durchs Band feststellen, dass Wut, Angst, Verzweiflung, Toben, Aggression und alle übrigen durch die Massnahmen selbst ausgelösten Symptome für die absurde Diagnose einer Geisteskrankheit herhalten müssen.

 

Das geht doch einfach nicht!

 

Erst recht unhaltbar werden die Diagnosen, wenn man sich noch alle Wirkungen und Nebenwirkungen der verabreichten chemischen Substanzen vergegenwärtigt. Kann jedes Mal mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit einer "Krankheit" zu verwechselnde Symptome nicht gerade eben von solchen Substanzen ausgelöst worden sind?

 

Auch hier wird nicht differenziert. Die Frage wird bei der Festlegung einer Diagnose schon gar nicht aufgeworfen.

 

Gemäss Instruktion ist die Rückversetzung des BF 1 in die psychiatrische Anstalt Littenheid im letzten Herbst erfolgt, weil er "Stimmen" gehört hat.  

 

Wir haben schon weiter oben gesehen, dass Neuroleptika Halluzinationen auslösen können (Ziff. 15). Bekannt ist, dass bei Depotspritzen der Resorptionsprozess nicht immer regulär verläuft und vielfältige Wirkungen und Nebenwirkungen zeitigen kann. Beim Absetzen psychotroper Substanzen können sogenannte "Absetzpsychosen" auftreten. 43

 

Zwangspsychiatrisierte, das zieht sich wie ein roter Faden durch die Klientengespräche, versuchen auf alle möglichen Arten und Weisen, vom Ausspucken bis und mit Auskotzen, zu verhindern, dass die täglich verabreichten Substanzen in ihre Blutbahnen gelangen. Die Anstalten durchkreuzen dies mit den von den Opfern am meisten gefürchteten Depotspritzen.

 

Mir hat der BF 1 in den Instruktionen ohne wenn und aber erklärt, dass er die "Medikamente" unter keinen Umständen will. Er steckt wie alle seine Leidensgenossen in einer diabolischen Zwickmühle. Weil sie wissen, dass sie dem grausamen Regime nur entrinnen können, wenn sie den Organen der Zwangspsychiatrie gegenüber bekunden, mit der Einnahme der Gifte einverstanden zu sein, reden sie ihnen nach dem Munde. Von ihnen kathedral abgegebene Erklärungen sind unter diesem Aspekt zu bewerten. Dass der BF 1 die Gifte tatsächlich nicht will, beweist schon die Tatsache, dass er depotgespritzt wird. Eine solche Verabreichung wäre ja vollkommen widersinnig, wenn er das Zeugs freiwillig schlucken würde.

 

Neben den Depotspritzen werden ihm zusätzliche Substanzen oral verabreicht. Wir sind gespannt, wie der BG 3 das Kunststück geschafft hat, bei sämtlichen sich beim BF 1 manifestierenden Symptomen auszuschliessen, dass es sich um normale Folgen wiederholter Freiheitsberaubungen, der Folter mit heimtückischen Nervengiften, der Existenzvernichtung durch die Stigmatisierung als Geisteskranker, des heimlichen Absetzens solcher Gifte oder einer irregulären Resorption handelt. Ganz besonders nimmt uns Wunder, wie er die Nebenwirkungen des dem BF 1 verabreichten Risperdal von den Symptomen seiner noch vor dem Prozess diagnostizierten Schizophrenie unterschieden hat.

 

Man braucht kein Prophet zu sein, um jetzt schon zu wissen, dass der BG 3 sich über diesen Komplex eisern ausgeschwiegen hat.

 

Das Bundesgericht wird wie der Ochs am Berg stehen, weil es selber über keine Entscheidungsgrundlagen verfügt, um den gordischen Knoten zu lösen.

 

21. Damit komme ich zum Schluss. Es ist eine Binsenwahrheit, dass die Gräuel der Vergangenheit jeweils nicht in der Zeit, sondern erst im Urteil der Geschichte als solche anerkannt worden sind. Die heutige Ordnung wird in letzter Instanz von den als hochgeachtet geltenden Bundesrichtern abgesegnet. Wie steht es mit dieser Hochachtung, wenn man alle Opfer ihrer bis zu den Anstaltseinweisungsbehörden ausstrahlenden Entscheidungspraxis befragt? Die Antwort kenne ich. Ich habe nicht nur selber weit über 4'000 Betroffene persönlich angehört, über die Tagebücher des Vereins PSYCHEX sind mir auch die Informationen seiner weit über 10'000 KlientInnen gegenwärtig. Die Details, welche sich mir in casu und in den letzten dreieinhalb Dezennien präsentiert haben, belegen eindrücklich die inquisitorisch-holocaust'schen Dimensionen der Zwangspsychiatrie.

 

Nur eben, was nützt es? Wäre ich zur Zeit der Inquisition oder des Holocaust Verteidiger gewesen, hätten mir die damaligen Magistraten ins Ohr geflötet, "wir tun unsere Pflicht und wollen ja nur das Beste, nämlich Seelen vor dem Teufel retten bzw. mittels Eugenik und Hygiene unsere Rasse rein erhalten". Und hätte ich keine Ruhe gegeben, wäre ich mit einem Straf-, Berufsverbots-, Disziplinar- und Ordnungsbussenverfahren nach dem anderen überzogen worden. (Mehr hätte ich nicht zugelassen; denn ich habe die Risiken, unter Wölfen zu leben, ziemlich schnell einzuschätzen gelernt.)

 

Marc Rufer, welcher der Psychiatrie die Maske vom Gesicht reisst, antwortet auf seine Frage "Wer ist irr? Alle, niemand!" Ich bin da weniger diplomatisch. Wenn der Begriff "Geisteskrankheit" seine Berechtigung hat, so ist er auf Urheber und Hüter der heutigen Ordnung anzuwenden. Mit missbrauchter Technik und Industrialisierung ist die bisher wohl grösste Tragödie über die Menschheit hereingebrochen. Von "Fortschritt" keine Spur! Das Vernichtungspotential hat sich ins Unermessliche gesteigert, das vergangene Jahrhundert ist zum überhaupt blutigsten der Menschheitsgeschichte avanciert. Die in Jahrtausenden gewachsene solide Bauerntradition ist praktisch auf einen Schlag ausgelöscht worden. Auf Teufel komm raus wird Schund und Schutt produziert, das Volk zum Konsum verführt und darauf konditioniert, die ausgelegten Köder abzuspurten. Am Schluss landet das Ganze in der Mülltonne. Die für die Existenz benötigte Nahrung wird von der Landwirtschafts- zur Lebensmittelindustrie, zum Grosshandel und in die Regale geschleust. Die geldgierigen Profiteure halten die Hand hin, um die die ganze Zeche zahlenden Letzten zu rupfen, welche auch noch die gewaltige Infrastruktur zu erstellen und zu unterhalten haben, damit der Moloch funktioniert. Wie Roboter hocken sie an den Fliessbändern, um die Tölpelarbeiten zu verrichten, zu welchen sich die Dirigenten und Ministranten dieses Irrsinns - Schwerreiche, Bundesrichter und dergleichen - nie im Leben hergeben oder herablassen würden. Damit das alles reibungslos vonstatten geht, werden von Generation zu Generation die Mechanismen der Herrschaft umgesetzt. Man kann den Vergleich zu einem schweizerischen Kuhstall ziehen. Die Kälber werden mit Stricken aus den Leibern ihrer Mütter gezerrt und sofort an den Hälsling und später die Kette gebunden. Sie mutieren zu braven Schweizer Kühen, lassen sich melken und widerspruchslos zur Schlachtbank führen. Die zu Untertanen bestimmten Kinder werden zunächst der Obhut ihrer bereits gebrochenen Erzeuger überlassen. In bis zu zwanzig Jahren "Schul- und Lernzeit" werden ihnen die gängige Norm und Disziplin ins Hirn geätzt. Pausenlos schwatzt die Propaganda das Blaue vom Himmel herunter: "Lebt Ihr nicht in der allerbesten Demokratie der Welt, wo Freiheit und Gerechtigkeit herrschen?" "Sind wir nicht soziale Arbeitgeber und sorgen für Vollbeschäftigung?" Zuverlässig werden die Reflexe der Untertanen herangezüchtet: "Ach, dass ich doch nur nicht arbeitslos werde!" Wer nicht pariert und ausschert, wird in eine der ungezählten, hermetisch abgeschotteten Anstalten und in die psychiatrischen Bollwerke versenkt. Ein paar scharfe Exempel genügen. Das ganze Volk kuscht.44

 

Schande über alle, die gegen Privilegien und fette Saläre die Unterjochung stützen!

 

22. Ich habe nicht vor, beim Bundesgericht zu buhlen, damit es in sich geht, dem monströsen Schwachsinn ein Ende bereitet und endlich gesteht, dass die Zwangspsychiatrie foltert. Das verkäme zum Versuch am untauglichen Objekt; denn es weiss haargenau, was auf dem Spiel steht. Würden Folterbeschwerden gutgeheissen, wäre dies für die Nutzniesser der herrschenden Ordnung die reinste Katastrophe, da alle Organe der Zwangspsychiatrie - Vormundschaftsbehörden, "Notfallärzte", Polizei, Sanität, Anstalten und Gerichte - verunsichert und damit in ihrem Treiben behindert würden.

 

Die Geschichte wird es ihm besorgen, so wie sie es den Grossinquisitoren und den Nazischergen besorgt hat.

 

Ich möchte kein Erbe der amtierenden Herren sein!

 

23. Die Beschwerde geht von Serbien per E-Mail zum Gegenzeichnen an meine generalbevollmächtigte Tochter.

 

 

                                Sein eigener Souverän

 

 

 

Nana Schönenberger              Edmund Schönenberger

 



1 Edmund Schönenberger, Nieder mit der Demokratie, Wissiflue 1986. S. 88

2 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S.10-27

3 Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

4 Henry Charles Lea, Die Inquisition, Nördlingen 1985, S. 101, 215 f., 221 ff., 232 ff., 259 f., 376.

5 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 28-40

6 Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

7 Fremdwörterduden S. 255

8 Eric J. Engstrom u. Volder Roelcke, "Psychiatrie im 19. Jahrhundert", Schwabe Verlag Basel, Mainz 2003, S. 27 ff.

9 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 70

10 Christian Müller, Wer hat die Geisteskranken von den Ketten befreit, Psychiatrie-Verlag,  Bonn 1998, S. 105 (man beachte, dass der Prokopfanteil von "Geisteskranken" in der Schweiz über dreimal höher als in Österreich ist).

11 Hans Laehr, Die Anstalten für psychisch Kranke, Verlag Georg Reimer, Berlin 1907

12 Christian Müller, Wer hat die Geisteskranken von den Ketten befreit, Psychiatrie-Verlag, Bonn 1998, S. 103-106

13 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 59-72

14 Marc Rufer, Wer ist irr?, Bern 1991, S. 99 ff.

15 K. Dörner, "Diagnosen der Psychiatrie", Frankfurt 1975

16 Fremdwörterduden online / Fremdwörterduden S. 286

17 Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

18 http://schmidhammer.ws24.cc/text_97108176_25783052_54676610_deutsch.html

19 http://psychochirurgie.know-library.net/

20 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 1), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 17

21 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 138

22 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 37 ff.

23 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 138 - 146

24 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 139

25 Prof. Peter Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46

26 Matthias Seibt, Gewalt und Zwang in der Psychiatrie, Bochum 1997, Unterstreichungen original)

27 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 142

28 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S.39 ff.

30 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 147

31 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 147-148

32 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 289 ff.

33 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 149, 150

34 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S.149 - 151

35 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 335 ff.

36 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 11-17

37 Bundesamt für Statistik, StatSanté

38 Stephan Christen, Lisanne Christen, Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan), Basisdaten der Psychiatrie 2003

39 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 1), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S 14

40 http://www.bpe.online.de/infopool/gesundheit/bp/frank_zyprexa.htm  

41 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S.34-40

42 Prof. Asmus Finzen und Dr.med. Marc Rufer, Gerichtsgutachten vom 30.6.1992 i.S. K.W. gegen Kanton Zürich

43 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie, Band 1, S. 99-104, Band 2., S. 405 ff., insbesondere 410 ff.

44 Edmund Schönenberger, Das primitive Prinzip der Macht, Adresse siehe Briefkopf



Beilagen:

 

[I]   VG SZ vom 19.12.2006

[II]   VG SZ vom 5.1.2007

[III]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[IV]  PSYCHEX vom 5.1.2007

[V]  PSYCHEX vom 5.1.2007

[VI]  VB Küssnacht vom 4.12.2006

[VII]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[VIII]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[IX]  PSYCHEX vom 18.12.2006

[X]  Fragebogen PSYCHEX vom 13.10.2006

[XI]  Anstalt Sonnegg vom 10.1.2007

[XII]  VG SZ vom 11.1.2007

XII   Generalvollmacht

 

********

 

 

Bundesgericht
Tribunale federale
Tribunal federal

 

5A_10/2007
5A_11/2007 /blb
 
Urteil vom 23. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
1. X.________,
vertreten durch Regionale Amtsvormundschaft,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
 
gegen
 
5A_10/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,
 
und
 
5A_11/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Zulassung des bestellten Vertreters,
 
Beschwerden gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
A.
A.a Der an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an leichter Intelligenzminderung leidende, entmündigte X.________ war verschiedentlich in (psychiatrischen) Kliniken untergebracht, zuletzt im Wohnheim A.________ in K.________, aus dem er schliesslich austreten wollte. Deshalb erliess die Vormundschaftsbehörde B.________ am 17. Juni 2005 eine Rückbehaltungsverfügung. Spätere Entlassungsgesuche von X.________ wurden jeweils abgewiesen.
A.b Am 25. September 2006 stellte X.________ sinngemäss ein Gesuch um Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, um Entlassung aus dem Wohnheim und um Auflösung der Vormundschaft (kantonale Akten 003), welches er am 13. November 2006 erneuerte. Am 4. Dezember 2006 wies die Vormundschaftsbehörde das Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. um Aufhebung des Platzierungsentscheides im Wohnheim ab und verlängerte die Unterbringung gestützt auf Art. 397a ZGB bis auf weiteres. Abgelehnt wurde sodann das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft. Die Postzustellung des Entscheides erfolgte am 12. Dezember 2006.
B.
B.a Mit einer am 22. Dezember 2006 der Post übergebenen Eingabe verlangten Rechtsanwalt Schönenberger und Rechtsanwalt S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Namen von X.________ dessen sofortige Entlassung; für das Verfahren ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege (5A_11/2007, act. 6b, 001). Mit einem am 28. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Fax teilte Rechtsanwalt Schönenberger mit, er mache von seiner in den Akten liegenden Vollmacht Gebrauch und werde X.________ als erbetener Verteidiger vertreten, wenn das Gericht dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgebe (5A_11/2007, act. 7b, 006). Mit Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und hielt fest, dass Rechtsanwalt Edmund Schönenberger im Verfahren III 2006 946 "auch als von einer Partei bestellter Vertreter nicht zugelassen" werde (siehe dazu 5A_10/2007).
B.b Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember 2006 als Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 4. Dezember 2006 entgegen. Am 12. Januar 2007 befragte das Verwaltungsgericht X.________ in Abwesenheit seines Anwaltes mündlich und hörte alsdann die als Auskunftspersonen vorgeladenen Eltern sowie den Vormund von X.________ an. Dr. med. D.________ gab auf gerichtliche Befragung hin seine Stellungnahme im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ab. X.________ und seinen Eltern wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme von Dr. D.________ und zu den vom Gericht eingeholten Berichten des Leiters des Wohnheimes und zum Bericht von Dr. med E.________, FMH für Psychiatrie, zu äussern. Mit Entscheid vom 12. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Kostenfolge ab.
C.
X.________ sowie seine Eltern, Y.________ und Z.________, führen in einer einzigen Eingabe Beschwerde sowohl gegen den einzelrichterlichen Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 (5A_10/2007) als auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 (5A_11/2007). Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1 sowie die Feststellung, dass die Art. 3, 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, 11 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt, auf die Beschwerden von Y.________ und Z.________ nicht einzutreten, die Beschwerden von X.________ dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (5A_10/2007, act. 9; 5A_11/2007, act. 11).
D.
Der Anwalt der Beschwerdeführer hat mit Fax vom 21. März 2007 unaufgefordert zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen. Darin verwahrt er sich insbesondere gegen den in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf, er habe in einem anderen Fall durch unsachgemässe Berufsausübung den Interessen seiner Klientschaft geschadet (act. 10).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Anwendbares Verfahrensrecht; Verfahrensvereinigung
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Entscheide sind nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 An den Verfahren 5A_10/2007 und 5A_11/2007 sind dieselben Beschwerdeführer beteiligt. Den Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und die Beschwerdeführer stellen identische Anträge. Überdies handelt es sich beim einzelrichterlichen Entscheid (5A_10/2007) um einen Zwischenbescheid im Hauptverfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Es rechtfertigt sich daher, beide Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
2. Eintretensvoraussetzungen
2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, d. h. gegen das Urteil des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007 richtet, liegt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor, der mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.2 Unzulässig ist das Begehren um Feststellung der Verletzung verschiedener Bestimmungen der EMRK. Hierfür steht die Klage nach Art. 429a ZGB offen, mit welcher als Form der Genugtuung eine entsprechende Feststellung verlangt werden kann (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258). Darauf ist nicht einzutreten.
2.3 Bei der Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und der Nichtzulassung von Rechtsanwalt Schönenberger (Art. 29 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 BV; Ziffer 1 und 2 des Zwischenbescheides vom 5. Januar 2007) handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheide, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls zulässig ist, zumal sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsweg der Hauptsache bestimmt auch jenen des Zwischenentscheides. Im Übrigen besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Frage, ob der gewillkürte Stellvertreter zu Recht nicht zur Verhandlung zugelassen worden ist (act. 10, S. 2).
2.4 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 72 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Was den einzelrichterlichen Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 betrifft, haben die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht am Verfahren teilgenommen. Auf ihre Beschwerden ist demnach nicht einzutreten.
3. Beschwerde 5A_10/2007
3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er befinde sich bereits seit dem 19. Mai 2004 ununterbrochen im fürsorgerischen Freiheitsentzug, was für sich allein im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV "gebieterisch" nach einem unentgeltlichen Rechtsbeistand verlange (Beschwerde S. 7 Abs. 4).
3.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zwingend aus (BGE 122 II 8; 125 V 32 E. 4b S. 36). Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB). Mag die unentgeltliche Verbeiständung in Fällen, wo das Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, auch als grundsätzlich geboten bezeichnet worden sein (so namentlich: BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265), macht Art. 397f Abs. 2 ZGB vom Grundsatz generell erforderlicher Verbeiständung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung eine Ausnahme; er sieht ausdrücklich vor, dass der betroffenen Person nur "wenn nötig" ein Rechtsbeistand zu bestellen ist. Ob sich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdrängt, beurteilt sich folglich auch in diesem Zusammenhang nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2. Aufl. 2006, S. 707 Rz. 1591). Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden.
3.1.2 Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ausschliesslich mit der Tatsache, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung bereits seit dem 19. Mai 2004 andauert (Beschwerde S. 7 vierter Absatz). Wie indes bereits dargelegt worden ist, vermag die besondere Schwere des Eingriffs für sich allein den Anwalt noch nicht als notwendig erscheinen zu lassen. Dass andere tatsächliche Umstände zu Gunsten einer unentgeltlichen Verbeiständung sprächen, legt der vor Bundesgericht durch einen selbst bestellten Anwalt vertretene Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert dar. Insoweit ist demnach eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV nicht dargetan.
3.2
3.2.1 Der Anwalt des Beschwerdeführers 1 macht ferner geltend, er habe am 25. Dezember 2006 dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, er halte an seinem Eventualantrag fest, wonach er im Fall der Abweisung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von der bei den Akten befindlichen Vollmacht Gebrauch mache und den Beschwerdeführer 1 als erbetener Rechtsbeistand vertrete (Beschwerde Ziff. 6, S. 7 letzter Absatz und S. 8 erster Absatz; Beschwerdebeilage III). Die Ansicht des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, eine erbetene Verteidigung sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer 1 bevormundet sei und der Vormund die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer 1 nicht genehmige, verletze Art. 19 Abs. 2 ZGB (Beschwerde Ziff. 6 S. 7 zweitletzter Absatz).
3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht einer Person, sich in einem Prozess vertreten und verbeiständen zu lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a S. 261 Art. 4 aBV betreffend). Artikel 36 BV schliesst indes eine Einschränkung von Grundrechten nicht aus, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, als verhältnismässig erscheint (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV) und den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antastet (Art. 36 Abs. 3 BV).
3.2.3 Urteilsfähige entmündigte Personen sind nach Art. 19 Abs. 2 ZGB befugt, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Als höchstpersönlich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB gilt namentlich das Recht des Entmündigten, gegen Handlungen des Vormunds bei der Vormundschaftsbehörde bzw. gegen deren Entscheide bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen (Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, Rz. 228a, S. 71; vgl. auch BGE 120 Ia 369 E. 1). Dies muss aber umso mehr gelten, wenn - wie hier - der Eingewiesene um Entlassung aus der Anstalt ersucht bzw. gegen einen die Entlassung verweigernden Entscheid Beschwerde führt. Im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte bleibt es dem urteilsfähigen Entmündigten unbenommen, durch Vollmachterteilung selbständig einen gewillkürten Vertreter zu bestellen und mit diesem überdies einen das Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abzuschliessen (BGE 112 IV 9 E. 1).
Dass der Beschwerdeführer 1 urteilsfähig ist, gilt als unbestritten. Er hat überdies am 13. Oktober 2006 Rechtsanwalt Schönenberger eine Vollmacht erteilt, die ihn zur Vertretung vor den Gerichten ermächtigt (5A_11/2007, act. 6b, 004). Diese Vollmacht ist nicht befristet und deren Widerruf weder behauptet noch dargetan. Mit Fax-Eingabe vom 25. Dezember 2006, welche dem Adressaten am 28. Dezember 2006 zugegangen ist, hat Rechtsanwalt Schönenberger überdies dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er werde den Beschwerdeführer 1 als erbetener Rechtsbeistand vertreten, falls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werde (5A_11/2007, act. 6b, 006).
3.2.4 Mit Bezug auf den Anspruch des Angeschuldigten, einen Verteidiger beizuziehen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung hervorgehoben, bei einer fakultativen Verteidigung sei die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit des Verteidigers nicht zwingend verfassungswidrig. Beim Entscheid darüber, ob eine Verhandlung ohne Verteidiger durchgeführt werden darf, seien das Interesse an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und der Anspruch des Angeschuldigten auf Verteidigung durch einen selbst gewählten Rechtsbeistand gegeneinander abzuwägen (BGE 131 I 185 E. 3.2.1 S. 191 mit Hinweis). Ob diese Rechtsprechung unbesehen auf den Fall der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angewendet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der allein mit der fehlenden Zustimmung bzw. Genehmigung des Vormunds begründete Bescheid des Einzelrichters, Rechtsanwalt Schönenberger im Beschwerdeverfahren nicht als bestellten (gewillkürten) Parteivertreter zuzulassen, nach dem Gesagten den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt. Demzufolge ist Ziffer 2 des angefochtenen Zwischenbescheids aufzuheben.
4. Beschwerde 5A_11/2007
Da das Verfahren III 2006 946 (Beschwerdeverfahren) unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Bestellung eines gewillkürten Stellvertreters durchgeführt worden ist, erweist sich auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 als rechtsfehlerhaft. Er ist folglich ohne Prüfung der ihn betreffenden materiellen Rügen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr das Verfahren unter Berücksichtigung des Rechts des Beschwerdeführers 1 auf Verbeiständung und Vertretung im Verfahren durchzuführen und danach neu zu entscheiden haben. Unter den gegebenen Umständen kann dem Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers 1 nicht entsprochen werden.
5. Kosten
Damit sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer 1 ist mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit im wesentlichen Punkt durchgedrungen. Für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich, die sie betreffenden Gerichtskosten zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern 2 und 3 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den Beschwerdeführern 2 und 3 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber hat der Kanton Schwyz den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
6. Unentgeltliche Rechtspflege
Mit dem vorliegenden Kostenentscheid werden die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 sind infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_10/2007 und 5A_11/2007 werden vereinigt.
2.
2.1 Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Zwischenbescheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007 werden aufgehoben.
2.2 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 wird nicht eingetreten.
3.
3.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.2 Die Gesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.
4.
Der die Beschwerdeführer 2 und 3 betreffende Gerichtsgebührenanteil von Fr. 800.-- wird diesen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.
5.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident : Der Gerichtsschreiber:

Alle in der Beschwerde gerügten Verbrechen gegen die Menschenrechte sind prompt unter den Tisch gewischt worden...

Edmund Schönenberger