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80-39103-2 romand@psychex.org info@psychex.org 4. Februar 2010 Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08 71 Postfach 333, 8153
Rümlang Dreifach Bundesgericht Express 1000
Lausanne In Sachen P. I., Psych.
Anstalt, Oberwil BF verteidigt durch uns gegen 1. Psych. Anstalt Oberwil 2. Verwaltungsgericht des Kantons Zug BG betr. Art. 2 ff.
EMRK verlangen wir mit Beschwerde die Aufhebung des
Entscheids der BG 2 vom 21.1.2010, die sofortige Entlassung unseres Klienten
auch mittels einstweiliger Verfügung, die UP und URV für sämtliche Verfahren,
die Bestellung des Unterzeichnenden zum URB und gestützt auf Art. 13 EMRK die
Feststellung, dass Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1
lit. e, Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 8 bis Art 12 und Art. 14 EMRK gebrochen
worden sind. 1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem
angefochtenen Entscheid (Beilage 1). Unser Klient ist seit 2003 insgesamt 14
(vierzehn) Male in eine psychiatrische Anstalt versenkt worden. Das letzte
Mal ist er zwar freiwillig eingetreten. Der Austritt ist ihm jedoch von der BG
1 verweigert worden. 2. Eine Zwangspsychiatrisierung wegen einer
„Geisteskrankheit“ ist mit folgenden radikalen Einschnitten in
das Leben eines Menschen verbunden, welchen unser Klient samt und sonders
unterworfen ist: a. Die Etikettierung als Geisteskranker
vernichtet seine Existenz. In den Augen durchschnittlicher Bürger und
juristisch verkommt er zur Null. Sein Verhalten oder seine Äusserungen werden
von einem „besonnenen Laien“ als nicht nachvollziehbar, ja als
abwegig bewertet. Ein solcher Mensch wird nicht mehr ernst oder für voll
genommen. Unheimlich viele werden in den Tod getrieben[1]. Die in den psychiatrischen Bollwerken existierende
Behandlungsmethode besteht hauptsächlich im Abfüllen der Opfer mit Körper und
Geist schwer beeinträchtigenden heimtückischen Nervengiften, welche im Falle
einer Weigerung mit brachialer Gewalt ins Fleisch gepumpt werden. Die
Auswertung von Gesundheitsdaten in den USA hat ergeben, dass u.a. die
eingesetzten Substanzen die durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25
Jahre verkürzen[2]. Ein klarer Mord in Raten! Der Staat schafft sich die unbrauchbaren Elemente
vorzeitig vom Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für neue
Opfer. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
zweifelsfrei, dass unser Klient mit Nervengiften gefoltert und damit -
statistisch erhärtet - auch sein
vorzeitiger Tod herbeiführt wird. Das Verbrechen gegen Art. 2 EMRK ist flagrant. b. Das Bundesgericht weigert sich, die Behandlungen
psychiatrisch Verfolgter mit Nervengiften als Folter zu qualifizieren. Dies
verbiete sich, weil sie von Ärzten angeordnet würden. Die Begründung könnte dümmlicher nicht sein! Das Verhalten der Ärzte wird sakrosankt. Wenn immer
sie tatsächlich foltern, stellt dies nach der bundesgerichtlichen Logik nie
eine Folter dar, weil sie ja nur ihre eigenen Anordnungen vollziehen! Selbstverständlich ist das Bundesgericht befangen.
In den letzten 130 Jahren hat es nicht ein einziges Mal feststellen wollen,
dass in den Anstalten systematisch gefoltert wird. Damit hat es die dort
herrschenden Methoden abgesegnet und ist zum Mittäter geworden. Ihm die Kompetenz für den Entscheid, ob in den
Anstalten gefoltert wird oder nicht, zuzuschanzen, wäre etwa gleich abwegig,
wie wenn eine solche Kompetenz seinerzeit den Grossinquisitoren oder
Nazischergen samt den sie deckenden Gerichten zugestanden worden wäre. Für den Entscheid sind in erster Linie die
Betroffenen selbst zuständig. Denn nur sie erfahren ja die üblichen
Behandlungen der Zwangspsychiatrie am eigenen Leibe. Die Bundesrichter wären
erst dann für eine Bewertung zuständig, wenn auch sie den
anstaltspsychiatrischen Methoden ausgesetzt gewesen wären. Dem Verein PSYCHEX, welcher schon seit 23 Jahren als
Anlaufstelle und Klagemauer von weit über 12'000 psychiatrisch Verfolgter
amtet, hat seine Klientel regelmässig entweder spontan, jedenfalls aber auf
Befragen erklärt, gefoltert worden zu sein. Der Vorwurf wird auch von unserem
Klienten erhoben. Das ihm zugefügte Verbrechen gegen Art. 3 EMRK steht
fest. c. In den Anstalten herrscht eine rigide
„Tagesstruktur“, welcher sich die InsassInnen bedingungslos zu
unterwerfen haben. Ob sie wollen oder nicht, müssen sie an so genannten
„Arbeits- oder Beschäftigungstherapien“ teilnehmen, welche u.a.
darin bestehen, irgendwelche Tölpelarbeiten zu verrichten. Tun sie es nicht,
werden die Dosen der Gifte erhöht, die Opfer in Isolationszellen gesperrt,
Kommunikation, Besuche, Ausgang, Urlaube verboten oder eingeschränkt. Die
Aufzählung der Schikanen ist keineswegs vollständig. Als offiziell zum „Invaliden“
Gestempelter kann unser Klient frei über seine Zeit verfügen, im wahrsten
Sinn des Wortes privatisieren. Dass er in der Anstalt zu Arbeiten oder
Beschäftigungen gezwungen wird, stellt obendrein ein Verbrechen gegen Art. 4
EMRK dar. Die Anstalt kann sich nicht etwa auf Art. 4 Ziff. 3
lit. a EMRK berufen, weil die „Invalidität“ unseres Klienten mit
seiner Arbeitsuntauglichkeit gleichzusetzen ist. d. Die Opfer und auch unser Klient werden
generalstabsmässig objektiv ihrer Freiheit beraubt. Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 397a ZGB werden vom
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Eine Massnahme muss in einem
angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die substanzierten und noch zu
substanzierenden Eingriffe zählen zu den überhaupt schwersten. Sämtliche
Menschenrechte werden entweder vollkommen ausser Kraft gesetzt oder aber
gewaltig eingeschränkt. Ein den Massnahmen adäquater Anlass ist in casu nirgends ersichtlich. Unser
Klient ist freiwillig in die Anstalt eingetreten. Der unmittelbare Grund, ihm
den Austritt zu verweigern, war nichts Banaleres, als dass er wieder gehen
wollte. Unglaublich! Dass er zwischen Eintritt und Austrittswunsch vollkommen
die Sinne verloren habe oder sich andere schwerstwiegende Besonderheiten
manifestiert hätten, wird nirgends behauptet. Das gegen ihn verübte Verbrechen gegen Art. 5 Ziff.
1 EMRK ist perfekt. e. Die festgenommenen Personen werden nicht unverzüglich in einer ihnen
verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie
erhobenen Beschuldigungen unterrichtet. Im angefochtenen Entscheid wird an keiner Stelle eine
menschenrechtskonforme Unterrichtung unseres Klienten dargestellt. Er ist auch Opfer des ihm in Art. 5 Ziff. 2 EMRK garantierten
Menschenrechts geworden. e. In den gerichtlichen Haftprüfungsverfahren haben
die Opfer der Zwangspsychiatrie in aller Regel allein gegen die Phalanx der
Justiz anzutreten. Hätte sich unser Klient nicht an uns gewandt, wäre ihm das
gleiche Schicksal beschieden gewesen. Wie im Entscheid des BG 2 nachzulesen
ist, ist ihm trotz Mittellosigkeit kein staatlich honorierter Verteidiger zur
Seite gestellt worden. Dagegen hängt eine Beschwerde beim BG 2. Auf das Thema
wird noch zurückzukommen sein. f. Die freie Gestaltung des Privatlebens ist in der
Anstalt verunmöglicht. Die Privatsphäre wird ignoriert. Die InsassInnen
müssen meist in Mehrbettzimmern nächtigen. In diese und auch in Einzelzimmer
kann sich das Anstaltspersonal jederzeit ungefragt und ungehindert Zutritt
verschaffen. Ein Familienleben in den Anstalten ist unmöglich. Die Verbrechen gegen Art. 8 EMRK stechen ins Auge. h. Die eingesetzten Gifte wirken direkt auf das
Nervensystem. Die häufig bis zur Bewusstlosigkeit gespritzten Opfer sind
nicht mehr fähig, ihre Gedanken, Weltanschauungen oder Meinungen überhaupt
noch zu äussern. Bei minderen Dosen sind diese Fähigkeiten herabgesetzt. Aktuell wird unser Klient gezwungen, die Gifte zu
schlucken. Er weiss, was ihm blüht, wenn er die Einnahme verweigert. Mittels
Aufgebot wird er gefesselt und niedergespritzt. Die Gifte bringen seine Gedanken und Äusserungen
unweigerlich durcheinander. Die Art. 9 und Art. 10 EMRK werden gebrochen. Gipfel der Perfidie! Nachdem nicht nur die Gifte, sondern auch die
Suspendierung aller seiner elementaren Rechte seine Gedankenwelt, seine
Möglichkeiten, sich frei zu äussern, ja seine gesamte Existenz ausser Rand
und Band geraten lassen, wird, wie im Entscheid nachzulesen ist, das gegen
ihn verübte Verbrechen gegen sein Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung
geradezu gekrönt, indem ihm seine Äusserungen als Merkmal einer
Geisteskrankheit angekreidet werden! Ein Bundesrichter würde Vögel bekommen, würde man
ihn all dem unterwerfen, was unser Klient in seinem Leben bisher zu erdulden
hatte. i. In den Anstalten herrscht eine
Zwangsgemeinschaft. Der freie Zusammenschluss mit Menschen ausserhalb der
Anstalt ist grösstenteils eingeschränkt. Art. 11 EMRK wird ausser Kraft gesetzt. k. In den Anstalten kann unser Klient weder die
Sexualität auf natürliche Weise ausleben noch faktisch eine Ehe schliessen. Plutokraten, Politiker, Richter, Anstaltsdirektoren und dergleichen
samt Hintermännern würden Amok laufen, heulen und jaulen wie räudige Hunde,
verböte man ihnen, ihre Schwänze in Frauen zu stossen und mit ihren Samen
Nachwuchs zu zeugen. Auch unser Klient hat die Verbrechen gegen seine in Art. 12 EMRK
verankerten Menschenrechte nicht hinzunehmen. l. Während jeder Mann und jede Frau jegliche
medizinische Behandlungen im Rahmen des durch Art. 8 EMRK garantierten
Selbstbestimmungsrecht ablehnen können, wird geisteskranken Menschen die
Entscheidungsfreiheit auf Grund ihres besonderen Status abgesprochen. Im angefochtenen Entscheid wird betmühlenartig eine
„Entgleisung des Blutgerinnungswertes“ unseres Klienten zur
Sprache gebracht. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Einstweilen stellen wir lapidar fest, dass unser
Klient, würde er nicht als geisteskrank etikettiert, seinen
Blutgerinnungswert problemlos entgleisen lassen könnte. Warum zum Teufel
haben die BG unserem Klienten nicht zugestanden, es einem
„Normalen“ gleich zu tun?
Die Frage hätte unter dem Aspekt geprüft werden müssen, wie er selbst
entscheiden würde, wäre er nicht „geisteskrank“. Statt sie
aufzuwerfen, haben Anstalt und Gericht, um einen Vorwand zu seiner weiteren
Internierung zu konstruieren, apodiktisch über seinen Kopf hinweg gegen ihn
entschieden. Die Tatsache, dass ihm ein besonderer Status als
Geisteskranker angedichtet wird, berechtigt keineswegs, ihn generell und
partout seines Selbstbestimmungsrechts zu entäussern und ihn damit zu
diskriminieren. Das Verbrechen gegen Art. 14 EMRK ist damit
begründet. m. Die Aufzählung aller Einschränkungen ist
ebenfalls nicht abschliessend. 3. Mit der Formulierung, die
„Rechtmässigkeit“ der Haft gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK sei zu
prüfen, kommt zum Ausdruck, dass sich das Gericht nicht nur mit den
Argumenten auseinander zu setzen hat, welche der Betroffene und hier unser
Klient oder sein Verteidiger zu Protokoll gegeben haben. Da ja nicht jener
begründen muss, warum er frei sein will, sondern diejenigen, welche sich das „Recht“
- sprich die Macht - herausnehmen, ihn der üblichen totalitären
Anstaltsgewalt zu unterwerfen, begründungspflichtig sind, kann er im
Haftprüfungsverfahren ohne die geringsten Nachteile auch schweigen. Das Gericht ist gleichwohl verpflichtet, alle nur
erdenklichen Aspekte, welche mit einer psychiatrischen
Versenkungen zusammenhängen, auf die Waagschale zu legen. Aus der Lektüre des angefochtenen Entscheides wird
nichts offensichtlicher, als dass die beteiligten RichterInnen das grausame
Regime, welches sie unserem Klienten zumuten, nicht - wie wir das nun
nachgeholt haben - unter allen Aspekten und insbesondere jenen seiner
Menschenrechte geprüft haben. Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist gebrochen worden. 4. Wir sparen uns die Mühe, nachzuzählen, wie häufig
unser Klient im angefochtenen Entscheid auf gemeinste Art und Weise als
„Schizophrener“ beschimpft und beleidigt wird. Schizophrenie wird unter den Oberbegriff einer
„Geisteskrankheit“ bzw. einer „psychischen Krankheit“
subsumiert. Davon ist sowohl in den Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, als auch in
Art. 397a und Art. 397e Ziff. 5 ZGB die Rede. Gemäss letzterer Bestimmung muss im Verfahren ein
„Sachverständiger“ beigezogen werden. Das ist vorliegend geschehen. Und wie ist die „Begutachtung“
ausgefallen? Jämmerlich! Der Gutachter gefällt sich in lauter nicht justiziabler Abstraktionen. Der Begriff
„schizophren“ wird nicht konkretisiert. Ein geisteskrankes
Verhalten und ebensolche Äusserungen unseres Klienten sind nicht detailliert
aufgelistet worden, damit alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, nach-
und mitzuvollziehen, ob er nun auch tatsächlich geisteskrank sei. Zur Stützung der „Schizophrenie“ werden
vom Gutachter lediglich weitere nicht justiziable Abstraktionen
aneinandergereiht - Denkstörungen, Beeinträchtigung von Auffassung,
Konzentration, Gedächtnis, Einengung auf wenige, verzerrt
wahrgenommene Themen. Warum legt er uns nicht einen
„Gedankengang“, welcher als „gestört“
, eine „Auffassung“, welche als
„beeinträchtigt“ oder ein „Thema“ vor, welches als
„verzerrt“ wahrgenommen erscheint? Wir vermissen bei all seinen Abstraktionen auch
jegliche Differenzierung, ob die nicht weiter konkretisierten Gedanken,
Auffassungen, Themen etc. durch eine „Krankheit“ oder durch die
Anstaltsodyssee bewirkt worden sind. Kein vernünftiger Mensch wird bestreiten, dass die
„Kuren“ in den Anstalten an unserem Klienten nicht spurlos vorbei
gegangen sind. Die Gültigkeit des Gutachtens (und aller übrigen
psychiatrischen und psychologischen Verlautbarungen im Urteil) zerschellt an
einem weiteren fatalen Fehler. Eine psychiatrische Exploration setzt eine
sorgfältige Anamnese voraus, welche bei der Geburt beginnt und alle
relevanten biographischen Details umfassend darstellt. Man erfährt gerade
einmal, dass unser Klient 1975 geboren worden und ab 2003 in Anstalten
verlocht worden, jedoch kein Sterbenswörtchen darüber, was in seinem Leben
sonst noch geschehen ist. Ungültig werden Gutachten und Urteil zudem deswegen,
weil zwar die Rede von unserem Klienten in der Anstalt verabreichten und in
der Freiheit zu verabreichenden Psychopharmaka ist, eine Auseinandersetzung
über Nutzen und Schaden von kurz- und langfristigen Wirkungen und
Nebenwirkungen solcher Substanzen jedoch gänzlich fehlt (BGE 5A_524/2009
E.2.4.2). Das Gutachten ist auch nicht nach bestem Wissen
erstattet worden. Inzwischen hat die renommierte Deutsche Gesellschaft für
Soziale Psychiatrie - untermauert durch reichhaltige Literatur - in einem
Memorandum kritisiert, dass die psychiatrischen „Gaben“ mehr
schaden als nützen[3]. Es ist schon klar, warum die Zwangspsychiatrie bei
den Begutachtungen kolossal schlampt: Würden die Details minutiös
recherchiert, käme nichts anderes heraus, als dass die Biographien der
psychiatrisch Verfolgten und auch diejenige unseres Klienten direkte Folge
der auf dieser Welt herrschenden erbärmlichen Verhältnisse und insbesondere
der absolut ungerechtfertigte Versenkungen mit all den damit verbundenen,
schon detailliert dargestellten Verbrechen gegen seine sämtlichen
Menschenrechte sind. Es bliebe nichts mehr übrig, was dem „besonnenen
Laien“ als nicht nachvollziehbar, ja abwegig erschiene! Mangels eines gültigen Gutachtens und einer konkret
dargestellten Geisteskrankheit wird unserem Klienten
die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art.
5 Ziff. 1 EMRK entzogen bzw. fehlt es an der in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK
umschriebenen Voraussetzung. Die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen sich. 5. Die Mutter, welche
doch wohl am Besten weiss, was sie erwartet, ist bereit, ihren Sohn
aufzunehmen. Es zeugt von bodenloser Arroganz von Gutachter und Vorinstanz,
ihr Angebot mit der irrwitzigen Behauptung, sie werde
„fremdgefährdet“, zu vernichten. Das Verbrechen gegen das
Menschenrecht auf Familienleben der Beiden wird fortgesetzt! Ausserdem ist eine
Fremdgefährdung generell irrelevant: Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten,
dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a
Abs. 1 ZGB darstellt, noch für die Anordnung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung ausreichend sein kann..." BGE vom 2.11.2009 i.S. X.
gegen PA Kilchberg und OG ZH (5A_688/2009). Das Gleiche muss für die „Belastung“ der
Umgebung gelten. Art. 5 Ziff. 1 EMRK enumeriert die Gründe des
Freiheitsentzugs abschliessend. Eine solche Belastung ist im Katalog nicht
enthalten. Art. 397a Abs. 2 ZGB verkommt zu Makulatur. Wägt man die „Belastung“ der Mutter und
die unserem Klienten zugefügten Verbrechen gegen seine Menschenrechte ab,
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die augenblickliche
Entlassung. Vollends absurd wird der Entscheid der Vorinstanz,
wenn man sich zudem alle die Belastungen vorstellt, welchen der „moderne“
Mensch - vom ordre public gedeckt -
hienieden ausgesetzt wird. Als Beispiel sei lediglich die Tatsache genannt,
dass statistisch gesehen weltweit auf eine Million Menschen pro Jahr 200 in
den Asphalt beissen müssen, ganz zu schweigen von den Unmengen Verkrüppelter
und Verletzter. 6. Vierzehn Male hat nun die Zwangspsychiatrie schon
Gelegenheit gehabt, an unserem Klienten herumzupröbeln und
herumzuexperimentieren. Jetzt reicht’s! Nur ein Idiot sieht nicht ein, dass die Anstalten
vollkommen ungeeignet sind, um die von allen Organen der Zwangspsychiatrie
behaupteten Probleme unseres Klienten zu lösen. Daran ändert auch ihre neue, miese und hinterhältige
Strategie nichts, ihn in einem Heim zu internieren. Dass es sich in der Kette
der bisherigen um ein weiteres hirnloses Unterfangen handelt, lässt sich nur
schon daran ermessen, dass die Beteiligten zur Frage, welche obligatorisch zu
stellen gewesen wäre, nämlich ob das neue Setting nicht von Vorneherein zum
völligen Scheitern verurteilt ist, mutistisch geschwiegen haben. Dass die vorgesehene Fortsetzung Schiffbruch
erleiden wird, ist vorprogrammiert, weil sie von unserem Klienten abgelehnt
wird. Mangels Eignung der Anstalt wird der Aufenthalt zum
ungesetzlichen, Art. 5 Ziff. 1 EMRK wiederholt gebrochen. 7. Was die Relevanz der
„Blutwertentgleisungen“ anbelangt, handelt es sich um ein Thema,
welches jedenfalls von psychiatrisch verschulten Ärzten nicht beantwortet
werden kann. Sie hätte mittels einer Spezialbegutachtung geklärt
werden müssen. 8. Die vom Verteidiger unseres Klienten
vorgetragenen und im angefochtenen Urteil aufgelisteten Argumente werden zum
Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Sie sind durch das Gericht
keineswegs entkräftet worden. 9. Zum Begehren auf Unentgeltlichkeit wird auf den
die URV abschmetternden Entscheid der Vorsitzenden des BG 2 vom 21.1.2010 und
auf die dagegen erhobene Beschwerde verwiesen (Beilagen 2 und 3). Beizufügen ist lediglich, dass selbst nach deren
haarsträubenden Logik die Mittellosigkeit erstellt ist, weil in beiden
Beschwerdeverfahren nunmehr auch noch in die Substanz des von ihr zugestanden
läppischen Notgroschens gegriffen werden muss. Sollte sich das Bundesgericht
dadurch berühmt machen, dass es eine mangelnde Notwendigkeit der Verteidigung
oder die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ins Gerede bringt, ist dies sein
und nicht unser Problem. 10. Es ist klar, dass das Interesse unseres Klienten
an einem Entscheid aktuell bleibt, auch wenn er während des Verfahrens
entlassen wird. Es sind dann jedenfalls gestützt auf Art. 13 EMRK die gegen
ihn verübten Verbrechen festzustellen. 11. Bereits eine summarische Prüfung von
angefochtenem Urteil und vorliegender Beschwerde zwingt das Bundesgericht,
unseren Klienten mittels vorsorglicher Verfügung zu seiner Mutter zu
entlassen. Sie hat vorbehaltlos bestätigt, dass er bei ihr wohnen kann
(Beilage 4). 12. Es wäre reichlich naiv, es in der Beschwerde
dabei bewenden zu lassen, auf die Menschenrechte unseres Klienten zu pochen. Sie gelten nicht. Der Katalog kann höchstens als präzise Aufzählung
täglich verübter schwerer Verbrechen gegen die Menschen dienen. Wären die
Menschenrechte tatsächlich gewährleistet, wäre es sofort aus und vorbei mit
dem totalitären Machtgebaren der die Welt beherrschenden Oberschurken. Ohne
die Verbrechen gegen die Menschenrechte könnten sie ihre egoistischen
Interessen gar nicht durchsetzen. Erst wer kapiert hat, dass die Anstaltspsychiatrie
samt Zulieferersystem ein reines Herrschaftsinstrument ist und mit "Fürsorge"
nichts, aber auch gar nichts zu tun hat, kann einordnen, was in der
"zivilisierten, industrialisierten Welt" wirklich abläuft: Auf
Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt
zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und
dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch
sich degradieren lassen will, all die anfallenden Fliessband- und
Tölpelarbeiten freiwillig zu leisten, müssen die Arbeitermassen mit einem Drohsystem
gefügig gemacht werden. Störende und schlecht funktionierende
"Elemente" werden kurzerhand und aus nichtigen Gründen ihrer
Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die
solcherart an Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in
Schach (Spezial- und Generalprävention). Die beispielsweise im schweizerischen Gesetz (Art.
397a ZGB; andere Staaten verwenden zur Kaschierung des Betrugs ähnlich
euphemistische Begriffe) erwähnte "Fürsorge", welche den
"Geistes-, Suchtkranken und Verwahrlosten" in einer Anstalt
erwiesen werden soll, ist lediglich ein Tarnwort. Die Zwangspsychiatrie muss die Menschen fertig
machen. Wäre es anders, würden sich die Menschen in den Anstalten wohl fühlen
und würden ja alle sich nur zu gerne dort aufhalten. Wer würde dann ohne die
Drohungen der Zwangspsychiatrie die Sklavenarbeit leisten? Damit ist alles klar: Die Zwangspsychiatrie besitzt
den absoluten Freibrief. Sie schreitet damit buchstäblich auch über Leichen.
Da eine Krähe der anderen und ergo die Krähe Justiz der Krähe Psychiatrie
kein Auge aushackt, sind bisher alle ihre Verbrechen ungesühnt geblieben[4]. 13. So - und nun sind die Meister im
fliessbandmässigen Abschmettern von Beschwerden an der Reihe! Um
herauszufinden, was das Bundesgericht unter Fliessbandarbeit versteht,
brauchen wir uns bloss mit einer seiner vielen Methoden zu beschäftigen,
seine Kunden ins Messer laufen und ihr Herzblut verspritzen zu lassen. Wir
bedienen uns hiezu des im Geschäftsbericht des Jahres 2001 erwähnten
Internets, auf welches "zur Gewährleistung der Transparenz der Rechtssprechung" 51,2% der Fälle aufgeschaltet worden sein
sollen. Geben wir in die Suchmaske den Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG ein. Bekanntlich können mit diesem Beschwerden abgemurkst werden, weil sie
ungenügend begründet worden seien. Aber Obacht! Bei der Recherche kannst Du
grau werden und es ist dringend angezeigt, Dir die Empfehlungen zu
vergegenwärtigen, welche verhindern, dass Du am Apparat Deine Gesundheit
verschandelst. Wir sind nämlich nach endlosem Drücken beim 500. Resultat
angelangt und noch immer bleibt die Relevanz - angezeigt durch gelbe Farbe -
maximal. So kommen wir nicht weiter. Die Maschine spuckt auch die Meldung
aus, die "Anfrage (sei) zu lang oder zu komplex..." Es gilt, die
Suche auf kürzere Perioden einzugrenzen. Auf solche Weise düfteln wir durch
noch endlosere Klickerei heraus, dass vom 1.1.2000 bis 15.9.2002 Art. 90 Abs.
1 lit. b OG sage und schreibe 1197
(eintausendeinhundertsiebenundneunzig) Male drangsaliert worden ist. Eine Recherche bei den nicht
"transparent" gemachten restlichen Fällen dürfte wohl noch
katastrophaler ausfallen. Ohne Zweifel hat der ominöse Paragraph zum für
das Bundesgericht überhaupt wichtigsten im gesamten schweizerischen
Gesetzesurwald mutiert[5]. Das war noch unter der alten Ordnung. Unter der neuen Ordnung sind die Abschmetterinstrumente - Art 74 Abs. 2 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG
- schon 5028 bzw. 1378 Male "benutzt" worden, um Beschwerden
abzustechen (Stand Ende Januar 2010). Diese Zahlen werden durch die
„Dunkelziffer“ der nicht ins Internet gestellten Entscheide mit
Garantie noch weit übertroffen! 14. Nicht die Zeit - die Geschichte wird urteilen! Ich möchte kein Erbe
der heutigen Drahtzieher sein. Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger Vollmacht und 4 weitere Beilagen **************************************************** VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE
KAMMER AN DER AA 6, POSTFACH 760, 6301 ZUG TEL 041 /
728 52 70 In
Sachen I.P. Psychiatrische Klinik Zugersee, 6317 Oberwil
b. Zug Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. M.B., 6300 Zug gegen Psychiatrische
Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische
Freiheitsentziehung wird nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2010 sowie die
Eingabe des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 19. Januar 2010, in
welcher das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
gestellt wurde, die beim Sozialdienst Baar eingeholten Unterlagen
und Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers samt
entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2010, und in Erwägung, dass einer Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
auf begründetes Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
werden kann, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG), Voraussetzung für die Gewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist, dass der Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 27 Abs. 1 VRG), der Beschwerdeführer über ein
monatliches Einkommen von Fr. 2629.35 (IV-Rente Fr. 1915.—; BVG-Rente
AXA Fr. 714.35) verfügt, während die anrechenbaren Ausgaben Fr.
2‘533.90 (Hälfte des erweiterten Grundbetrages für zwei in einer Wohngemeinschaft
lebende erwachsene Personen Fr. 1020.—; Anteil Wohnungsmiete Fr. 619.-;
Krankenkassenprämien Fr. 461.90; ungedeckte Krankheitskosten Fr. 150.—;
Zahnarztkosten Fr. 200.—; AHV-Beiträge Fr. 40; Prämien für
Haushaltversicherung 43.-; vgl.
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf nach Art 93 SchKG, Kreisschreiben der Justizkommission des
Obergerichts vom 10. Dezember 209) betragen, im Hinblick auf die
anrechenbaren Ausgaben dabei anzumerken ist, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei der Ermittlung der Prozessbedürftigkeit private Schulden
ausser Acht zu lassen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, U
318/06, Erw. 4.2.2, sowie vom 4. November 2004. 5P.169/2004, Erw. 4.2.1) und
lediglich auf der Einkommensseite allfällige Lohnpfändungen - solche sind
vorliegend weder ausgewiesen noch geltend gemacht - zu berücksichtigen
wären, da nur diese Mittel nicht zur Begleichung der mit dem Prozess verbundenen
Kosten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005,
5P.448/2004, Erw. 2.3), der Im Berechnungsblatt des
Sozialdienstes aufgeführte Posten „Abzahlen Schulden“ demnach
jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist, zumal selbst der Beistand des Beschwerdeführers,
Oswald Küng, bestätigt, dass es sich dabei um laufende Ausgaben im Sinne
eines Polsters handle, solche Ausgaben aber bereits mit dem erweiterten
Grundbetrag gedeckt sind, auch die im
Berechnungsblatt des Sozialdienstes weiter aufgeführten Posten
"Kleider", "Steuern", "Diverses" bereits als im
Grundbetrag mit berücksichtigt gelten und im Übrigen allfällige Ausgaben für
Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel für den nicht erwerbstätigen
Beschwerdeführer nicht notwendig im Sinne der Prozessbedürftigkeit sind, im Weiteren davon auszugehen Ist, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
geltend machen könnte, wodurch sich die anrechenbaren Ausgaben sogar noch
weiter verringern würden, dem Beschwerdeführer demnach aber immerhin ein
monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 100.— angerechnet
werden kann, gemäss Bestätigung des Sozialdienstes B. der
Beschwerdeführer sodann aktuell über ein Vermögen von Fr. 6256.—
verfügt, womit der so genannte Notgroschen von in der Regel Fr. 5000.--
seinerseits um immerhin Fr. 1‘256.— überschritten wird, die dem Beschwerdeführer aufgrund des jährlichen
Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise der Krankenkasse im Zusammenhang
mit seiner aktuellen Einweisung in die Psychiatrische Klinik entstandenen
Kosten jedenfalls bereits im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren
Ausgaben berücksichtigt wurden, sodass
nicht entscheidend ist, dass der Notgroschen von Fr. 5000.— allenfalls durch
eine in absehbarer Zeit zu erwartende entsprechende Rechnungsstellung
vorübergehend unterschritten werden könnte, bei einem den Notgroschen
übersteigenden Vermögen von Fr. 1256.- und einem monatlich zu
berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.— ebenso wenig
entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des von
seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 1740.-- (inkl. MWSt.)
vorübergehend in seinen Notgroschen von Fr. 5000.— eingreifen müsste,
zumal die Honorarrechung Im Rahmen allfälliger Ratenzahlungen innert
angemessener Frist auch ohne Eingreifen in den Notgroschen beglichen werden
könnte, dem Beschwerdeführer in Anbetracht all dieser
Umstände insgesamt nicht die nötigen Mittel fehlen, um neben seinem
Lebensunterhalt auch für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst
aufzukommen, sodass das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in jedem Fall abgewiesen werden muss, das Verfahren selbst schliesslich gemäss § 79g VAG ohnehin
kostenlos ist, Folgendes verfügt: 1. Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung bei der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts
Beschwerde eingereicht werden. 3. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im
Doppel), an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Zugersee und an
den Gemeinderat B. Zug, 21. Januar 2010 Die Vorsitzende: F 10 3 lic.
iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am 21. Jan. 2010 ****************************************************************** 1211 Genève 3 8026
Zürich
Tel. 022
310 60 60 Tel.
0848 00 00 33 Fax
022 310 60 68 Fax
044 818 08 71
PC 87-517871-4 PC
80-39103-2 romand@psychex.org info@psychex.org 25. Januar 2010 Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08 71 Postfach 333, 8153
Rümlang per
Fax und Post Verwaltungsgericht des
Kantons 6300
Zug In Sachen P. I.,
Psych. Anstalt, Oberwil BF verteidigt durch uns gegen 1.
Psych. Anstalt Oberwil 2.
Vorsitzende VG ZG, lic.iur. Gisela Bedognetti-Roth BG betr. Art. 5 EMRK, FFE verlangen
wir mit Beschwerde die Aufhebung
des Entscheids der BG 2 vom 21.1.2010, die UP und URV für sämtliche Verfahren,
die Bestellung des Unterzeichnenden zum URB, die öffentliche Anhörung der
Sache und gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 4 in
Verbindung mit den Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK gebrochen worden sind. 1.
Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (F 10 3). 2.
Ein ausgewachsener Skandal! Was fällt dieser auf ihrem fetten
Richterinnensold thronenden Magistratin ein, unseren über ein das
Existenzminimum lediglich um Fr. 100.-- übersteigendes Einkommen und über
einen Notgroschen von läppischen Fr. 6’256.-- verfügenden Klienten
derart zu erniedrigen, dass sie ihm zumutet, er müsse daraus auch noch das
für einen Armen notorisch exorbitant erscheinende Honorar seines Anwaltes
berappen?! Die
für die Psychiatrieopfer auf die Barrikaden steigenden Verteidiger werden
gleichermassen deklassiert. Während Anstaltsdirektoren und
Gerichtspräsidenten jahraus jahrein ungeschmälert aus der mit den Zinsen und
Zehnten der Untertanen gestopften Staatskasse bedient werden, wird das
Bonitätsrisiko dem Anwalt überwälzt. Soll dieser minderwertige Kerl sich doch
nur mit den abgestotterten Raten seines Klienten begnügen. Das cui bono der Justiz, Minderbemittelten
die Anwaltskosten in den Haftprüfungsverfahren aufzubrummen, ist zu
durchsichtig. Das Gros der Anwaltschaft wird die Hände davon lassen,
Zwangspsychiatrisierte überhaupt noch zu verteidigen. Die Rechnung geht
prompt auf. Anstaltspsychiatrie und Justiz können unbehindert von einer
professionellen Einmischung und Überwachung mit den
ihrer Gewalt Unterworfenen nach Belieben verfahren. Der
verqueren Logik der BG 2, wonach psychiatrisch Verfolgte nicht nur gegen die
staatlich und fürstlich honorierten Organe der Zwangspsychiatrie anzutreten
haben, sondern als am Rande des Existenzminimums Lebende obendrein dazu
verdonnert werden, ihre Anwälte durchzufüttern, ist ein Riegel zu schieben. 3.
Das Recht unseres Klienten auf einen voll munitionierten anwaltlichen
Beistand fliesst aus dem von den Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls
beherrschten Art. 5 Ziff. 4 EMRK, vorab den Menschenrechten auf
Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren. Sie
werden von der Justiz nach Noten und Kanten ausgehebelt. 4. Im
Kanton Zürich werden den unter die Armenrechtspflege Fallenden ein den Betrag
von Fr. 100.-- um ein Mehrfaches übersteigendes Einkommen sowie ein
Notgroschen von bis zu Fr. 10'000.-- nicht angetastet. Dass
unser Klient das Pech hat, vom Kanton Zug herzukommen und unter die
diskriminierende dortige Gerichtsbarkeit zu fallen, ist unterm Art. 14 EMRK
obligatorisch zu korrigieren. 5. Zu
allem Überfluss kann er sich auch noch auf einen Verfassungsbruch berufen
(Art. 29 Abs. 3 BV). 6.
Einwände mangelnder Notwendigkeit einer Verteidigung oder ebensolcher
Aussichten sind aus dem Entscheid nicht ersichtlich und bleiben unerörtert. 7. Da
ausschliesslich „Rechts“-Fragen zur Debatte stehen, sparen wir
uns einstweilen weitere Ausführungen; iura
novit curia. An der öffentlichen Anhörung der Sache gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK werden wir noch gebührend und zusammenhängend nachdoppeln. Hier nur
soviel (aus Jahresbericht 2009
des Vereins Psychex): Die praktisch einzige in den
psychiatrischen Bollwerken existierende Behandlungsmethode besteht im
Abfüllen der Opfer mit heimtückischen Nervengiften, welche im Falle einer
Weigerung mit brachialer Gewalt in den Körper gepumpt werden. Die Auswertung
von Gesundheitsdaten in den USA hat ergeben, dass die eingesetzten Substanzen
die durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W.
Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality
Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental
Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm). Ein klarer Mord in Raten! Der Staat schafft sich die unbrauchbaren
Elemente vorzeitig vom Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für
neue Opfer. Während Kritik von Psychiatern an den
herrschenden Zuständen früher eher marginal war, brandet sie heute. Im
unlängst veröffentlichten Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Soziale
Psychiatrie wird sie zusammengefasst und mit einer langen Literaturliste
untermauert. Ein ZDF-Bericht belegt: Die Pharmamafia operiert mit Lug und
Trug (http://www.psychiatrie.de/dgsp/article/Memorandum_der_DGSP.html
; http://naturheilt.com/blog/die-pharmaindustrie-wie-wir-patienten-belogen-werden/). 8.
Die Begehren auf UP und URV auch im vorliegenden Verfahren brauchen nach dem
Gesagten nicht weiter begründet zu werden. 9.
Die Beschwerde saust vorerst per Fax in den Justizpalast. Da wir gerade
wieder einmal vorhaben, Alpengermanien und den dortigen Blutgeldmetropolen
einen Besuch abzustatten, wird innert Frist auch noch die dicke Post
nachgereicht werden. 10.
Der Kasus eignet sich bestens, in die öffentliche Fallsammlung des
Unterzeichnenden aufgenommen zu werden (http://edmund.ch/more/1/21_Zug.html). . Sein
eigener Souverän RA
Edmund Schönenberger c.c. PA Oberwil und GR B. Vollmacht bereits bei den
Akten ******* Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_103/2010 Urteil vom 19. Februar 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Beschwerdeführer, gegen Psychiatrische Klinik A.________, Mitbeteiligte. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, vom 21. Januar 2010. Sachverhalt: A. X.________ (geb. am xxxx 1975) trat am 31. Dezember 2009 freiwillig in
die Psychiatrische Klinik A.________ ein. Nachdem er die Klinik einige Tage
später verlassen wollte, ordnete deren ärztliche Leitung am 6. Januar 2010
seine Rückbehaltung in der Klinik an. B. Der anwaltlich verbeiständete X.________ gelangte gegen diesen
Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit den
Begehren um sofortige Entlassung und um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Die angerufene Instanz hörte ihn am 12. Januar 2010 in
Anwesenheit seines Rechtsbeistands und seiner Mutter persönlich an. Ferner
wurde Dr. med. S.________ befragt. Im Auftrag des Gerichts erstattete Dr.
med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 14. Januar
2010 ein fachärztliches Gutachten. Mit Urteil vom 21. Januar 2010 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, erhob keine Kosten und
sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. C. Der nunmehr durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger verbeiständete
X.________ hat mit einer am 4. Februar 2010 der Post übergebenen Eingabe
Beschwerde in Zivilsachen geführt. Er verlangt die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und die sofortige Entlassung aus der
Anstalt, "auch mittels einstweiliger Verfügung". Ferner sei
festzustellen, dass Art. 2, 3, 4, 5 Ziff. 1 lit. e, Ziff. 2 und 4, Art. 6
Ziff. 1, Art. 8 bis 12 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat sich am 9. Februar 2010 vernehmen lassen;
es ersucht darum, die Beschwerde abzuweisen. Die Psychiatrische Klinik hat
sich am 10. Februar 2010 zur Sache geäussert. D. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist mit Verfügung vom 8. Februar 2010 abgewiesen worden. Erwägungen: 1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch
bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit
zu beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz
umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in
einer Anstalt gewährt werden kann (BGE
114 II 213 E. 5). Ferner ist die Belastung zu berücksichtigen, welche
die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein
Zustand erlaubt, muss der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs. 3 ZGB; zum Ganzen: BGE
134 III 289 E. 4). 2. 2.1 Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten psychiatrischen
Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Schizophrenie
(ICD-10; F. 20.0), wobei sich laut Gutachter im Gespräch Denkstörungen
(Beeinträchtigung von Auffassung, Konzentration, Gedächtnis, Einengung des
Denkens auf wenige, verzerrt wahrgenommene Themen) gezeigt haben. Ferner wird
auf die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und dessen
fehlender Bezug zur Realität hingewiesen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird sodann der
"entgleiste" Gerinnungsparameter erwähnt, welcher nach Ansicht des
Gutachters für eine mangelnde medikamentöse Compliance bei potentiell
lebensgefährlicher Bluterkrankung spricht. Nach den Ausführungen von Dr. med.
S.________ leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen
Blutgerinnungsstörung und bedarf er deshalb einer adäquaten Dauermedikation. Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters besteht im Fall der baldigen
Entlassung des Beschwerdeführers in die alten Verhältnisse eine erhebliche
Selbstgefährdung. Der Facharzt weist insbesondere darauf hin, der
Beschwerdeführer sei weder ausreichend einsichtig noch kompliant in Bezug auf
die nötige somatische Therapie der gefährlichen Gerinnungsstörung. Die
beschriebene Entgleisung der Gerinnung habe trotz Spitex, Hausarzt und der
Hilfe der Mutter nicht verhindert werden können, und ein ambulantes Setting
sei hier nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wird im Gutachten mit Bezug
auf die physische Erkrankung als eine wenig kooperative Person beschrieben,
welche die ambulanten Bemühungen jeweils unterlaufe, wobei die mangelnde
Kooperation nach Ansicht des Arztes durch die (Geistes) Krankheit bedingt
ist. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besteht die Gefahr tödlicher
Thrombosen bzw. tödlicher Embolien; festgestellt wird ferner, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Denkstörung auch als Fussgänger im
Strassenverkehr gefährdet ist. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte
anlässlich der Verhandlung, die Betreuung ihres Sohnes stelle teilweise eine
Belastung für sie dar. Sie wolle aber nicht, dass er in ein Heim komme;
immerhin räumte sie ein, dass ihr Sohn die Medikamente nicht immer
regelmässig eingenommen und auch die Termine beim Hausarzt nicht immer wahrgenommen
habe. 2.2 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum geistigen
Gesundheitszustand ergeben in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer
an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet. Da der
Beschwerdeführer wegen seiner Geisteskrankheit krankheitsuneinsichtig ist und
überdies an einer, bei unterbliebener Behandlung, lebensbedrohlichen
Blutgerinnungsstörung leidet, ist er auf persönliche Fürsorge in Form der
Behandlung seiner physischen und psychischen Erkrankung angewiesen.
Angesichts der beschriebenen Krankheitsuneinsichtigkeit kann dem aufgezeigten
Fürsorgebedürfnis nicht mit einer ambulanten Therapie entsprochen werden,
zumal als Folge der mangelnden Einsicht die regelmässige Einnahme der
Medikamente nicht sichergestellt ist; insbesondere hat die beschriebene
Entgleisung der Gerinnung auch mithilfe der Spitex und des Hausarztes nicht
verhindert werden können; ein ambulantes Setting ist hier gemäss den
tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend. Die Betreuung des Beschwerdeführers
stellt für dessen Mutter teilweise eine Belastung dar, wobei auch durch diese
Betreuung regelmässige Arztbesuche des Beschwerdeführers und die regelmässige
Einnahme der Medikamente nicht haben sichergestellt werden können. Mit dem
Verwaltungsgericht ist somit unter Würdigung der relevanten tatsächlichen
Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zurzeit die
persönliche Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung erweist sich daher als mit Art. 397a Abs.
1 ZGB vereinbar. 3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun: 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist
in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom
Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE
116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE
134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete
Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche
Vorbringen unzulässig (BGE
133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art.
95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE
133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE
135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen
überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei
denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für
eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE
133 III 393 E. 3 S. 395). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das
Bundesgericht über weite Strecken nicht den vorgenannten
Begründungsanforderungen (E. 3.1) entsprechend mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander. Er nennt zwar eine Reihe von Bestimmungen der EMRK
als verletzt, ohne aber durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen
verletzt worden sein sollen. Sodann vermag auch der Verweis auf andere
Rechtsschriften der beschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen.
Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Unzulässig
ist die Beschwerde ferner, soweit sich der Beschwerdeführer auf im
angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsachen stützt, ohne zu begründen,
weshalb im vorliegenden Fall neue Tatsachen zuzulassen sind (Art. 99 BGG). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei kein adäquater
Anlass für die fürsorgerische Freiheitsentziehung ersichtlich, geht er in
keiner Weise auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, das sich sehr
ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung geäussert hat. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen in
E. 2 des vorliegenden Urteils verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen
für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind. 3.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er von der
Klinik darauf hingewiesen worden, dass er die Zurückbehaltung beim
Verwaltungsgericht anfechten kann. 3.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit der
Zurückbehaltung in der Anstalt werde sein Selbstbestimmungsrecht gemäss Art.
8 EMRK verletzt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in E. 2 verwiesen,
wonach es dem Beschwerdeführer wegen seiner Geisteskrankheit und dem damit
einhergehenden fehlenden Bezug zur Realität an Einsicht in seine Erkrankung
fehlt. Liegt aber mit anderen Worten wegen der festgestellten Geisteskrankheit
keine Urteilsfähigkeit mit Bezug auf den Gesundheitszustand vor, so ist das
Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine medizinische
Behandlung nicht verletzt und kann es insbesondere auch nicht darauf
ankommen, ob er einer medizinischen Behandlung zustimmt oder nicht. 3.6 Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit
seinen in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Argumenten
auseinandergesetzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, womit genau sich das
Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat. Darauf ist nicht
einzutreten. 3.7 Soweit der Beschwerdeführer ferner die Qualität des
psychiatrischen Gutachtens infrage stellt, ergeht er sich ausschliesslich in
appellatorische Kritik. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, wie die
Diagnose "chronische Schizophrenie" zustande gekommen ist. Sie
stützt sich auf die Exploration vom 13. Januar 2010 auf der Station der
Klinik, auf das Gespräch der behandelnden Psychologin, auf die Akten der Klinik,
insbesondere den aktuellen Eintrittsbericht und die ausgedruckten aktuellen
Verlaufsaufzeichnungen, wobei auch die Akten aus früheren Verfahren
beigezogen worden sind. Der Umstand, dass ein medizinischer Laie diesen
Ausführungen nicht zu folgen vermag, bedeutet noch nicht, dass das Gutachten
nicht schlüssig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt
nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage zu stellen bzw. dem
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Willkür vorzuwerfen. Dass die festgestellte
Geisteskrankheit einen Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB
darstellt, ist bereits ausgeführt worden (E. 2.2). 3.8 Der Beschwerdeführer verweist auf die Möglichkeit, bei seiner
Mutter aufgenommen zu werden, was seiner Ansicht nach die fürsorgerische
Freiheitsentziehung als unverhältnismässig erscheinen lässt. In E. 2 ist dargelegt worden, dass die Betreuung des Beschwerdeführers
für dessen Mutter teilweise eine Belastung darstellt und die notwendige
Medikamenteneinnahme sowie die erforderlichen Arztbesuche auch durch die
mütterliche Betreuung nicht haben sichergestellt werden können. Dass der
Beschwerdeführer von der Mutter aufgenommen werden könnte, ist somit nicht
erheblich und vermag an der Rechtmässigkeit der Zurückbehaltung nichts zu
ändern. 3.9 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Blutwertentgleisungen sind nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung
darzutun. Der Beschwerdeführer meint, die Frage der Blutwerte hätte einer
Spezialbegutachtung unterzogen werden müssen, lässt dabei aber unerwähnt,
dass auch ein Allgemeinpraktiker zu dieser Frage angehört worden ist.
Inwiefern dieser nicht in der Lage sein sollte, über diese Frage
sachverständig zu referieren, wird nicht rechtsgenüglich erörtert. 3.10 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren verweigert worden ist,
enthält die Beschwerde keine rechtsgenügliche Begründung, da einerseits nur
auf andere Rechtsschriften verwiesen wird. Anderseits setzt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) voraus, dass sich das
Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist. Zu diesem Punkt äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als
unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Den besonderen Umständen des Falles entsprechend werden keine
Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 5. Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
nicht infolge des Verzichts auf Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist,
wird ihm entsprochen. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich bedürftig und
hat zudem in einer besonders in die persönliche Freiheit eingreifenden
Angelegenheit Beschwerde geführt. Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, welcher für seine Bemühungen aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird für seine Bemühungen ein Honorar
von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der am Verfahren beteiligten
Klinik und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden ******* Der
Entscheid illustriert eindrücklich die perfide Art und Weise, mit welcher das
Bundesgericht die angeprangerten Verbrechen gegen die Menschenrechte unter
den Tisch gewischt hat. RA Edmund Schönenberger |
|
[1] Prof. Peter Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen
und Risiken psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S.
42-46
[2] Craig W. Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm