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4. Februar 2010                                   Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08 71                          Postfach 333, 8153 Rüm­lang

 

 

 

Dreifach                                                       Bundesgericht

Express                                                       1000 Lausanne

                                                                  

 

In Sachen

 

P. I., Psych. Anstalt, Oberwil                                                                  BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Oberwil

2. Verwaltungsgericht des Kantons Zug                                              BG

 

betr. Art. 2 ff. EMRK

 

verlangen wir mit                             Beschwerde                           die Aufhebung des Entscheids der BG 2 vom 21.1.2010, die sofortige Entlassung unseres Klienten auch mittels einstweiliger Verfügung, die UP und URV für sämtliche Verfahren, die Bestellung des Unterzeichnenden zum URB und gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 8 bis Art 12 und Art. 14 EMRK gebrochen worden sind.

 

 

1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage 1). Unser Klient ist seit 2003 insgesamt 14 (vierzehn) Male in eine psychiatrische Anstalt versenkt worden. Das letzte Mal ist er zwar freiwillig eingetreten. Der Austritt ist ihm jedoch von der BG 1 verweigert worden.

 

2. Eine Zwangspsychiatrisierung wegen einer „Geisteskrankheit“ ist mit folgenden radikalen Einschnitten in das Leben eines Menschen verbunden, welchen unser Klient samt und sonders unterworfen ist:

 

a. Die Etikettierung als Geisteskranker vernichtet seine Existenz. In den Augen durchschnittlicher Bürger und juristisch verkommt er zur Null. Sein Verhalten oder seine Äusserungen werden von einem „besonnenen Laien“ als nicht nachvollziehbar, ja als abwegig bewertet. Ein solcher Mensch wird nicht mehr ernst oder für voll genommen. Unheimlich viele werden in den Tod getrieben[1].

 

Die in den psychiatrischen Bollwerken existierende Behandlungsmethode besteht hauptsächlich im Abfüllen der Opfer mit Körper und Geist schwer beeinträchtigenden heimtückischen Nervengiften, welche im Falle einer Weigerung mit brachialer Gewalt ins Fleisch gepumpt werden. Die Auswertung von Gesundheitsdaten in den USA hat ergeben, dass u.a. die eingesetzten Substanzen die durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25 Jahre verkürzen[2].

 

Ein klarer Mord in Raten!

 

Der Staat schafft sich die unbrauchbaren Elemente vorzeitig vom Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für neue Opfer.

 

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zweifelsfrei, dass unser Klient mit Nervengiften gefoltert und damit - statistisch erhärtet -  auch sein vorzeitiger Tod herbeiführt wird.

 

Das Verbrechen gegen Art. 2 EMRK ist flagrant.

 

b. Das Bundesgericht weigert sich, die Behandlungen psychiatrisch Verfolgter mit Nervengiften als Folter zu qualifizieren. Dies verbiete sich, weil sie von Ärzten angeordnet würden.

 

Die Begründung könnte dümmlicher nicht sein!

 

Das Verhalten der Ärzte wird sakrosankt. Wenn immer sie tatsächlich foltern, stellt dies nach der bundesgerichtlichen Logik nie eine Folter dar, weil sie ja nur ihre eigenen Anordnungen vollziehen!

 

Selbstverständlich ist das Bundesgericht befangen. In den letzten 130 Jahren hat es nicht ein einziges Mal feststellen wollen, dass in den Anstalten systematisch gefoltert wird. Damit hat es die dort herrschenden Methoden abgesegnet und ist zum Mittäter geworden.

 

Ihm die Kompetenz für den Entscheid, ob in den Anstalten gefoltert wird oder nicht, zuzuschanzen, wäre etwa gleich abwegig, wie wenn eine solche Kompetenz seinerzeit den Grossinquisitoren oder Nazischergen samt den sie deckenden Gerichten zugestanden worden wäre.

 

Für den Entscheid sind in erster Linie die Betroffenen selbst zuständig. Denn nur sie erfahren ja die üblichen Behandlungen der Zwangspsychiatrie am eigenen Leibe. Die Bundesrichter wären erst dann für eine Bewertung zuständig, wenn auch sie den anstaltspsychiatrischen Methoden ausgesetzt gewesen wären.

 

Dem Verein PSYCHEX, welcher schon seit 23 Jahren als Anlaufstelle und Klagemauer von weit über 12'000 psychiatrisch Verfolgter amtet, hat seine Klientel regelmässig entweder spontan, jedenfalls aber auf Befragen erklärt, gefoltert worden zu sein. Der Vorwurf wird auch von unserem Klienten erhoben.

 

Das ihm zugefügte Verbrechen gegen Art. 3 EMRK steht fest.

 

c. In den Anstalten herrscht eine rigide „Tagesstruktur“, welcher sich die InsassInnen bedingungslos zu unterwerfen haben. Ob sie wollen oder nicht, müssen sie an so genannten „Arbeits- oder Beschäftigungstherapien“ teilnehmen, welche u.a. darin bestehen, irgendwelche Tölpelarbeiten zu verrichten. Tun sie es nicht, werden die Dosen der Gifte erhöht, die Opfer in Isolationszellen gesperrt, Kommunikation, Besuche, Ausgang, Urlaube verboten oder eingeschränkt. Die Aufzählung der Schikanen ist keineswegs vollständig.

 

Als offiziell zum „Invaliden“ Gestempelter kann unser Klient frei über seine Zeit verfügen, im wahrsten Sinn des Wortes privatisieren. Dass er in der Anstalt zu Arbeiten oder Beschäftigungen gezwungen wird, stellt obendrein ein Verbrechen gegen Art. 4 EMRK dar.

 

Die Anstalt kann sich nicht etwa auf Art. 4 Ziff. 3 lit. a EMRK berufen, weil die „Invalidität“ unseres Klienten mit seiner Arbeitsuntauglichkeit gleichzusetzen ist.

 

d. Die Opfer und auch unser Klient werden generalstabsmässig objektiv ihrer Freiheit beraubt.

 

Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 397a ZGB werden vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Eine Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die substanzierten und noch zu substanzierenden Eingriffe zählen zu den überhaupt schwersten. Sämtliche Menschenrechte werden entweder vollkommen ausser Kraft gesetzt oder aber gewaltig eingeschränkt.

 

Ein den Massnahmen adäquater Anlass ist in casu nirgends ersichtlich. Unser Klient ist freiwillig in die Anstalt eingetreten. Der unmittelbare Grund, ihm den Austritt zu verweigern, war nichts Banaleres, als dass er wieder gehen wollte.

 

Unglaublich!

 

Dass er zwischen Eintritt und Austrittswunsch vollkommen die Sinne verloren habe oder sich andere schwerstwiegende Besonderheiten manifestiert hätten, wird nirgends behauptet.

 

Das gegen ihn verübte Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK ist perfekt.

 

e. Die festgenommenen Personen werden nicht unverzüglich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet.

 

Im angefochtenen Entscheid wird an keiner Stelle eine menschenrechtskonforme Unterrichtung unseres Klienten dargestellt.

 

Er ist auch Opfer des ihm in Art. 5 Ziff. 2 EMRK garantierten Menschenrechts geworden.

 

e. In den gerichtlichen Haftprüfungsverfahren haben die Opfer der Zwangspsychiatrie in aller Regel allein gegen die Phalanx der Justiz anzutreten. Hätte sich unser Klient nicht an uns gewandt, wäre ihm das gleiche Schicksal beschieden gewesen. Wie im Entscheid des BG 2 nachzulesen ist, ist ihm trotz Mittellosigkeit kein staatlich honorierter Verteidiger zur Seite gestellt worden. Dagegen hängt eine Beschwerde beim BG 2. Auf das Thema wird noch zurückzukommen sein.         

 

f. Die freie Gestaltung des Privatlebens ist in der Anstalt verunmöglicht. Die Privatsphäre wird ignoriert. Die InsassInnen müssen meist in Mehrbettzimmern nächtigen. In diese und auch in Einzelzimmer kann sich das Anstaltspersonal jederzeit ungefragt und ungehindert Zutritt verschaffen.

 

Ein Familienleben in den Anstalten ist unmöglich.

 

Die Verbrechen gegen Art. 8 EMRK stechen ins Auge.

 

h. Die eingesetzten Gifte wirken direkt auf das Nervensystem. Die häufig bis zur Bewusstlosigkeit gespritzten Opfer sind nicht mehr fähig, ihre Gedanken, Weltanschauungen oder Meinungen überhaupt noch zu äussern. Bei minderen Dosen sind diese Fähigkeiten herabgesetzt.

 

Aktuell wird unser Klient gezwungen, die Gifte zu schlucken. Er weiss, was ihm blüht, wenn er die Einnahme verweigert. Mittels Aufgebot wird er gefesselt und niedergespritzt.

 

Die Gifte bringen seine Gedanken und Äusserungen unweigerlich durcheinander.

 

Die Art. 9 und Art. 10 EMRK werden gebrochen.

 

Gipfel der Perfidie!

 

Nachdem nicht nur die Gifte, sondern auch die Suspendierung aller seiner elementaren Rechte seine Gedankenwelt, seine Möglichkeiten, sich frei zu äussern, ja seine gesamte Existenz ausser Rand und Band geraten lassen, wird, wie im Entscheid nachzulesen ist, das gegen ihn verübte Verbrechen gegen sein Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung geradezu gekrönt, indem ihm seine Äusserungen als Merkmal einer Geisteskrankheit angekreidet werden!

 

Ein Bundesrichter würde Vögel bekommen, würde man ihn all dem unterwerfen, was unser Klient in seinem Leben bisher zu erdulden hatte.

 

i. In den Anstalten herrscht eine Zwangsgemeinschaft. Der freie Zusammenschluss mit Menschen ausserhalb der Anstalt ist grösstenteils eingeschränkt.

 

Art. 11 EMRK wird ausser Kraft gesetzt.

 

k. In den Anstalten kann unser Klient weder die Sexualität auf natürliche Weise ausleben noch faktisch eine Ehe schliessen.

 

Plutokraten, Politiker, Richter, Anstaltsdirektoren und der­gleichen samt Hintermännern würden Amok lau­fen, heulen und jaulen wie räudige Hun­de, verböte man ihnen, ihre Schwänze in Frau­en zu stos­sen und mit ihren Samen Nachwuchs zu zeugen.

 

Auch unser Klient hat die Verbrechen gegen seine in Art. 12 EMRK verankerten Menschenrechte nicht hinzunehmen.

 

l. Während jeder Mann und jede Frau jegliche medizinische Behandlungen im Rahmen des durch Art. 8 EMRK garantierten Selbstbestimmungsrecht ablehnen können, wird geisteskranken Menschen die Entscheidungsfreiheit auf Grund ihres besonderen Status abgesprochen.

 

Im angefochtenen Entscheid wird betmühlenartig eine „Entgleisung des Blutgerinnungswertes“ unseres Klienten zur Sprache gebracht. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

 

Einstweilen stellen wir lapidar fest, dass unser Klient, würde er nicht als geisteskrank etikettiert, seinen Blutgerinnungswert problemlos entgleisen lassen könnte. Warum zum Teufel haben die BG unserem Klienten nicht zugestanden, es einem „Normalen“ gleich zu tun?  Die Frage hätte unter dem Aspekt geprüft werden müssen, wie er selbst entscheiden würde, wäre er nicht „geisteskrank“. Statt sie aufzuwerfen, haben Anstalt und Gericht, um einen Vorwand zu seiner weiteren Internierung zu konstruieren, apodiktisch über seinen Kopf hinweg gegen ihn entschieden. 

 

Die Tatsache, dass ihm ein besonderer Status als Geisteskranker angedichtet wird, berechtigt keineswegs, ihn generell und partout seines Selbstbestimmungsrechts zu entäussern und ihn damit zu diskriminieren.

 

Das Verbrechen gegen Art. 14 EMRK ist damit begründet.

 

m. Die Aufzählung aller Einschränkungen ist ebenfalls nicht abschliessend.

 

3. Mit der Formulierung, die „Rechtmässigkeit“ der Haft gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK sei zu prüfen, kommt zum Ausdruck, dass sich das Gericht nicht nur mit den Argumenten auseinander zu setzen hat, welche der Betroffene und hier unser Klient oder sein Verteidiger zu Protokoll gegeben haben. Da ja nicht jener begründen muss, warum er frei sein will, sondern diejenigen, welche sich das „Recht“ - sprich die Macht - herausnehmen, ihn der üblichen totalitären Anstaltsgewalt zu unterwerfen, begründungspflichtig sind, kann er im Haftprüfungsverfahren ohne die geringsten Nachteile auch schweigen.

 

Das Gericht ist gleichwohl verpflichtet, alle nur erdenklichen Aspekte, welche mit einer psychiatrischen Versenkungen zusammenhängen, auf die Waagschale zu legen.

 

Aus der Lektüre des angefochtenen Entscheides wird nichts offensichtlicher, als dass die beteiligten RichterInnen das grausame Regime, welches sie unserem Klienten zumuten, nicht - wie wir das nun nachgeholt haben - unter allen Aspekten und insbesondere jenen seiner Menschenrechte geprüft haben.

 

Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist gebrochen worden.

 

4. Wir sparen uns die Mühe, nachzuzählen, wie häufig unser Klient im angefochtenen Entscheid auf gemeinste Art und Weise als „Schizophrener“ beschimpft und beleidigt wird. 

 

Schizophrenie wird unter den Oberbegriff einer „Geisteskrankheit“ bzw. einer „psychischen Krankheit“ subsumiert. Davon ist sowohl in den Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, als auch in Art. 397a und Art. 397e Ziff. 5 ZGB die Rede.

 

Gemäss letzterer Bestimmung muss im Verfahren ein „Sachverständiger“ beigezogen werden.

 

Das ist vorliegend geschehen.

 

Und wie ist die „Begutachtung“ ausgefallen?

 

Jämmerlich!

 

Der Gutachter gefällt sich in lauter nicht justiziabler Abstraktionen. Der Begriff „schizophren“ wird nicht konkretisiert. Ein geisteskrankes Verhalten und ebensolche Äusserungen unseres Klienten sind nicht detailliert aufgelistet worden, damit alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, nach- und mitzuvollziehen, ob er nun auch tatsächlich geisteskrank sei.

 

Zur Stützung der „Schizophrenie“ werden vom Gutachter lediglich weitere nicht justiziable Abstraktionen aneinandergereiht - Denkstörungen, Beeinträchtigung von Auffassung, Konzentration, Gedächtnis, Einengung auf wenige, verzerrt wahrgenommene Themen. Warum legt er uns nicht einen „Gedankengang“, welcher als „gestört“ , eine „Auffassung“, welche als „beeinträchtigt“ oder ein „Thema“ vor, welches als „verzerrt“ wahrgenommen erscheint?

 

Wir vermissen bei all seinen Abstraktionen auch jegliche Differenzierung, ob die nicht weiter konkretisierten Gedanken, Auffassungen, Themen etc. durch eine „Krankheit“ oder durch die Anstaltsodyssee bewirkt worden sind.

 

Kein vernünftiger Mensch wird bestreiten, dass die „Kuren“ in den Anstalten an unserem Klienten nicht spurlos vorbei gegangen sind.

 

Die Gültigkeit des Gutachtens (und aller übrigen psychiatrischen und psychologischen Verlautbarungen im Urteil) zerschellt an einem weiteren fatalen Fehler. Eine psychiatrische Exploration setzt eine sorgfältige Anamnese voraus, welche bei der Geburt beginnt und alle relevanten biographischen Details umfassend darstellt. Man erfährt gerade einmal, dass unser Klient 1975 geboren worden und ab 2003 in Anstalten verlocht worden, jedoch kein Sterbenswörtchen darüber, was in seinem Leben sonst noch geschehen ist.

 

Ungültig werden Gutachten und Urteil zudem deswegen, weil zwar die Rede von unserem Klienten in der Anstalt verabreichten und in der Freiheit zu verabreichenden Psychopharmaka ist, eine Auseinandersetzung über Nutzen und Schaden von kurz- und langfristigen Wirkungen und Nebenwirkungen solcher Substanzen jedoch gänzlich fehlt (BGE 5A_524/2009 E.2.4.2).

 

Das Gutachten ist auch nicht nach bestem Wissen erstattet worden. Inzwischen hat die renommierte Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie - untermauert durch reichhaltige Literatur - in einem Memorandum kritisiert, dass die psychiatrischen „Gaben“ mehr schaden als nützen[3].

 

Es ist schon klar, warum die Zwangspsychiatrie bei den Begutachtungen kolossal schlampt: Würden die Details minutiös recherchiert, käme nichts anderes heraus, als dass die Biographien der psychiatrisch Verfolgten und auch diejenige unseres Klienten direkte Folge der auf dieser Welt herrschenden erbärmlichen Verhältnisse und insbesondere der absolut ungerechtfertigte Versenkungen mit all den damit verbundenen, schon detailliert dargestellten Verbrechen gegen seine sämtlichen Menschenrechte sind. Es bliebe nichts mehr übrig, was dem „besonnenen Laien“ als nicht nachvollziehbar, ja abwegig erschiene!

 

Mangels eines gültigen Gutachtens und einer konkret dargestellten Geisteskrankheit wird unserem Klienten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen bzw. fehlt es an der in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK umschriebenen Voraussetzung.

 

Die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen sich.

 

5. Die Mutter, welche doch wohl am Besten weiss, was sie erwartet, ist bereit, ihren Sohn aufzunehmen. Es zeugt von bodenloser Arroganz von Gutachter und Vorinstanz, ihr Angebot mit der irrwitzigen Behauptung, sie werde „fremdgefährdet“, zu vernichten.

 

Das Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Familienleben der Beiden wird fortgesetzt!

 

Ausserdem ist eine Fremdgefährdung generell irrelevant:

 

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, noch für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein kann..." BGE vom 2.11.2009 i.S. X. gegen PA Kilchberg und OG ZH (5A_688/2009).

 

Das Gleiche muss für die „Belastung“ der Umgebung gelten. Art. 5 Ziff. 1 EMRK enumeriert die Gründe des Freiheitsentzugs abschliessend. Eine solche Belastung ist im Katalog nicht enthalten. Art. 397a Abs. 2 ZGB verkommt zu Makulatur.

 

Wägt man die „Belastung“ der Mutter und die unserem Klienten zugefügten Verbrechen gegen seine Menschenrechte ab, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die augenblickliche Entlassung.

 

Vollends absurd wird der Entscheid der Vorinstanz, wenn man sich zudem alle die Belastungen vorstellt, welchen der „moderne“ Mensch - vom ordre public gedeckt - hienieden ausgesetzt wird. Als Beispiel sei lediglich die Tatsache genannt, dass statistisch gesehen weltweit auf eine Million Menschen pro Jahr 200 in den Asphalt beissen müssen, ganz zu schweigen von den Unmengen Verkrüppelter und Verletzter.

 

6. Vierzehn Male hat nun die Zwangspsychiatrie schon Gelegenheit gehabt, an unserem Klienten herumzupröbeln und herumzuexperimentieren.

 

Jetzt reicht’s!

 

Nur ein Idiot sieht nicht ein, dass die Anstalten vollkommen ungeeignet sind, um die von allen Organen der Zwangspsychiatrie behaupteten Probleme unseres Klienten zu lösen.

 

Daran ändert auch ihre neue, miese und hinterhältige Strategie nichts, ihn in einem Heim zu internieren. Dass es sich in der Kette der bisherigen um ein weiteres hirnloses Unterfangen handelt, lässt sich nur schon daran ermessen, dass die Beteiligten zur Frage, welche obligatorisch zu stellen gewesen wäre, nämlich ob das neue Setting nicht von Vorneherein zum völligen Scheitern verurteilt ist, mutistisch geschwiegen haben.

 

Dass die vorgesehene Fortsetzung Schiffbruch erleiden wird, ist vorprogrammiert, weil sie von unserem Klienten abgelehnt wird.

 

Mangels Eignung der Anstalt wird der Aufenthalt zum ungesetzlichen, Art. 5 Ziff. 1 EMRK wiederholt gebrochen.

 

7. Was die Relevanz der „Blutwertentgleisungen“ anbelangt, handelt es sich um ein Thema, welches jedenfalls von psychiatrisch verschulten Ärzten nicht beantwortet werden kann.

 

Sie hätte mittels einer Spezialbegutachtung geklärt werden müssen.

 

8. Die vom Verteidiger unseres Klienten vorgetragenen und im angefochtenen Urteil aufgelisteten Argumente werden zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Sie sind durch das Gericht keineswegs entkräftet worden.

 

9. Zum Begehren auf Unentgeltlichkeit wird auf den die URV abschmetternden Entscheid der Vorsitzenden des BG 2 vom 21.1.2010 und auf die dagegen erhobene Beschwerde verwiesen (Beilagen 2 und 3).

 

Beizufügen ist lediglich, dass selbst nach deren haarsträubenden Logik die Mittellosigkeit erstellt ist, weil in beiden Beschwerdeverfahren nunmehr auch noch in die Substanz des von ihr zugestanden läppischen Notgroschens gegriffen werden muss. Sollte sich das Bundesgericht dadurch berühmt machen, dass es eine mangelnde Notwendigkeit der Verteidigung oder die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ins Gerede bringt, ist dies sein und nicht unser Problem.

 

10. Es ist klar, dass das Interesse unseres Klienten an einem Entscheid aktuell bleibt, auch wenn er während des Verfahrens entlassen wird. Es sind dann jedenfalls gestützt auf Art. 13 EMRK die gegen ihn verübten Verbrechen festzustellen.

 

11. Bereits eine summarische Prüfung von angefochtenem Urteil und vorliegender Beschwerde zwingt das Bundesgericht, unseren Klienten mittels vorsorglicher Verfügung zu seiner Mutter zu entlassen. Sie hat vorbehaltlos bestätigt, dass er bei ihr wohnen kann (Beilage 4).

 

12. Es wäre reichlich naiv, es in der Beschwerde dabei bewenden zu lassen, auf die Menschenrechte unseres Klienten zu pochen.

 

Sie gelten nicht.

 

Der Katalog kann höchstens als präzise Aufzählung täglich verübter schwerer Verbrechen gegen die Menschen dienen. Wären die Menschenrechte tatsächlich gewährleistet, wäre es sofort aus und vorbei mit dem totalitären Machtgebaren der die Welt beherrschenden Oberschurken. Ohne die Verbrechen gegen die Menschenrechte könnten sie ihre egoistischen Interessen gar nicht durchsetzen.

Erst wer kapiert hat, dass die Anstaltspsychiatrie samt Zulieferersystem ein reines Herrschaftsinstrument ist und mit "Fürsorge" nichts, aber auch gar nichts zu tun hat, kann einordnen, was in der "zivilisierten, industrialisierten Welt" wirklich abläuft: Auf Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch sich degradieren lassen will, all die anfallenden Fliessband- und Tölpelarbeiten freiwillig zu leisten, müssen die Arbeitermassen mit einem Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende und schlecht funktionierende "Elemente" werden kurzerhand und aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach (Spezial- und Generalprävention).

Die beispielsweise im schweizerischen Gesetz (Art. 397a ZGB; andere Staaten verwenden zur Kaschierung des Betrugs ähnlich euphemistische Begriffe) erwähnte "Fürsorge", welche den "Geistes-, Suchtkranken und Verwahrlosten" in einer Anstalt erwiesen werden soll, ist lediglich ein Tarnwort.

Die Zwangspsychiatrie muss die Menschen fertig machen. Wäre es anders, würden sich die Menschen in den Anstalten wohl fühlen und würden ja alle sich nur zu gerne dort aufhalten. Wer würde dann ohne die Drohungen der Zwangspsychiatrie die Sklavenarbeit leisten?

Damit ist alles klar: Die Zwangspsychiatrie besitzt den absoluten Freibrief. Sie schreitet damit buchstäblich auch über Leichen. Da eine Krähe der anderen und ergo die Krähe Justiz der Krähe Psychiatrie kein Auge aushackt, sind bisher alle ihre Verbrechen ungesühnt geblieben[4].

 

13. So - und nun sind die Meister im fliessbandmässigen Abschmettern von Beschwerden an der Reihe!

 

Um herauszufinden, was das Bundesgericht unter Fliessbandarbeit versteht, brauchen wir uns bloss mit einer seiner vielen Methoden zu beschäftigen, seine Kunden ins Messer laufen und ihr Herzblut verspritzen zu lassen. Wir bedienen uns hiezu des im Geschäftsbericht des Jahres 2001 erwähnten Internets, auf welches "zur Gewährleistung der Transparenz der Rechtssprechung" 51,2% der Fälle aufgeschaltet worden sein sollen.

 

Geben wir in die Suchmaske den Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ein. Bekanntlich können mit diesem Beschwerden abgemurkst werden, weil sie ungenügend begründet worden seien. Aber Obacht! Bei der Recherche kannst Du grau werden und es ist dringend angezeigt, Dir die Empfehlungen zu vergegenwärtigen, welche verhindern, dass Du am Apparat Deine Gesundheit verschandelst. Wir sind nämlich nach endlosem Drücken beim 500. Resultat angelangt und noch immer bleibt die Relevanz - angezeigt durch gelbe Farbe - maximal. So kommen wir nicht weiter. Die Maschine spuckt auch die Meldung aus, die "Anfrage (sei) zu lang oder zu komplex..." Es gilt, die Suche auf kürzere Perioden einzugrenzen. Auf solche Weise düfteln wir durch noch endlosere Klickerei heraus, dass vom 1.1.2000 bis 15.9.2002 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sage und schreibe 1197 (eintausendeinhundertsiebenundneunzig) Male drangsaliert worden ist. Eine Recherche bei den nicht "transparent" gemachten restlichen Fällen dürfte wohl noch katastrophaler ausfallen. Ohne Zweifel hat der ominöse Paragraph zum für das Bundesgericht überhaupt wichtigsten im gesamten schweizerischen Gesetzesurwald mutiert[5].

 

Das war noch unter der alten Ordnung.

 

Unter der neuen Ordnung sind die Abschmetterinstrumente -  Art 74 Abs. 2 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG - schon 5028 bzw. 1378 Male "benutzt" worden, um Beschwerden abzustechen (Stand Ende Januar 2010). Diese Zahlen werden durch die „Dunkelziffer“ der nicht ins Internet gestellten Entscheide mit Garantie noch weit übertroffen!

 

14. Nicht die Zeit - die Geschichte wird urteilen! Ich möchte kein Erbe der heutigen Drahtzieher sein.

 

                                                                               Sein eigener Souverän

 

                                                                               Edmund Schönenberger

 

Vollmacht und 4 weitere Beilagen

 

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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

 

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In Sachen

 

I.P.  Psychiatrische Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug

Beschwerdeführer

vertreten durch RA Dr. iur. M.B., 6300 Zug

 

gegen

 

Psychiatrische Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug

Beschwerdegegnerin

 

betreffend

 

Fürsorgerische Freiheitsentziehung

 

 

wird nach Einsicht in

 

die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2010 sowie die Eingabe des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 19. Januar 2010, in welcher das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt wurde,

 

die beim Sozialdienst Baar eingeholten Unterlagen und Angaben über die finanziel­len Verhältnisse des Beschwerdeführers samt entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2010,

 

 

und in Erwägung, dass

 

einer Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf begründetes Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden kann, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG),

 

Voraussetzung für die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist, dass der Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichts­los erscheint (§ 27 Abs. 1 VRG),

 

der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von Fr. 2629.35 (IV-Rente Fr. 1915.—; BVG-Rente AXA Fr. 714.35) verfügt, während die anrechenbaren Ausgaben Fr. 2‘533.90 (Hälfte des erweiterten Grundbetrages für zwei in einer Wohn­gemeinschaft lebende erwachsene Personen Fr. 1020.—; Anteil Wohnungsmiete Fr. 619.-; Krankenkassenprämien Fr. 461.90; ungedeckte Krankheitskosten Fr. 150.—; Zahnarztkosten Fr. 200.—; AHV-Beiträge Fr. 40; Prämien für Haushaltversicherung  43.-; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf nach Art 93 SchKG, Kreisschreiben der Justizkommission des Obergerichts vom 10. Dezember 209) betragen,

 

im Hinblick auf die anrechenbaren Ausgaben dabei anzumerken ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermittlung der Prozessbedürftigkeit private Schulden ausser Acht zu lassen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, U 318/06, Erw. 4.2.2, sowie vom 4. November 2004. 5P.169/2004, Erw. 4.2.1) und lediglich auf der Einkommensseite allfällige Lohnpfändungen - sol­che sind vorliegend weder ausgewiesen noch geltend gemacht - zu berücksichti­gen wären, da nur diese Mittel nicht zur Begleichung der mit dem Prozess verbun­denen Kosten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005, 5P.448/2004, Erw. 2.3),

 

der Im Berechnungsblatt des Sozialdienstes aufgeführte Posten „Abzahlen Schul­den“ demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist, zumal selbst der Beistand des Beschwerdeführers, Oswald Küng, bestätigt, dass es sich dabei um laufende Ausgaben im Sinne eines Polsters handle, solche Ausgaben aber bereits mit dem erweiterten Grundbetrag gedeckt sind,

 

auch die im Berechnungsblatt des Sozialdienstes weiter aufgeführten Posten "Kleider", "Steuern", "Diverses" bereits als im Grundbetrag mit berücksichtigt gelten und im Übrigen allfällige Ausgaben für Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel für den nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer nicht notwendig im Sinne der Prozessbedürftigkeit sind,

 

im Weiteren davon auszugehen Ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung geltend machen könnte, wodurch sich die anrechenbaren Ausgaben sogar noch weiter verringern würden,

 

dem Beschwerdeführer demnach aber immerhin ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 100.— angerechnet werden kann,

 

gemäss Bestätigung des Sozialdienstes B. der Beschwerdeführer sodann aktuell über ein Vermögen von Fr. 6256.— verfügt, womit der so genannte Notgroschen von in der Regel Fr. 5000.-- seinerseits um immerhin Fr. 1‘256.— überschritten wird,

 

die dem Beschwerdeführer aufgrund des jährlichen Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise der Krankenkasse im Zusammenhang mit seiner aktuellen Einwei­sung in die Psychiatrische Klinik entstandenen Kosten jedenfalls bereits im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt wurden,  sodass nicht entscheidend ist, dass der Notgroschen von Fr. 5000.— allenfalls durch eine in ab­sehbarer Zeit zu erwartende entsprechende Rechnungsstellung vorübergehend un­terschritten werden könnte,

 

bei einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen von Fr. 1256.- und einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.— ebenso wenig entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 1740.-- (inkl. MWSt.) vorübergehend in seinen Notgroschen von Fr. 5000.— eingreifen müsste, zumal die Honorarrechung Im Rahmen allfälliger Ratenzahlungen innert angemessener Frist auch ohne Eingreifen in den Notgroschen beglichen werden könnte,

 

dem Beschwerdeführer in Anbetracht all dieser Umstände insgesamt nicht die nötigen Mittel fehlen, um neben seinem Lebensunterhalt auch für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst aufzukommen, sodass das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in jedem Fall abgewiesen werden muss,

 

das Verfahren selbst schliesslich gemäss § 79g VAG ohnehin kostenlos ist,

 

 

 

Folgendes verfügt:

 

1.    Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

 

2.    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung bei der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingereicht werden.

 

3.    Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Zugersee und an den Gemeinderat B.

 

 

Zug, 21. Januar 2010

Die Vorsitzende:

 

                                 

F 10 3                                 lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth

 

versandt am                       21. Jan. 2010

 

 

******************************************************************

 

 

 

 

 

1211  Genève 3                                                                                                                                                   8026 Zürich

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romand@psychex.org                                                                                                                                        info@psychex.org

 

25. Januar 2010                                   Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08 71                          Postfach 333, 8153 Rüm­lang

 

 

per Fax und Post                                          Verwaltungsgericht

                                                                   des Kantons

                                                                   6300 Zug

                                                                  

 

In Sachen

 

P. I., Psych. Anstalt, Oberwil                                                                  BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Oberwil

2. Vorsitzende VG ZG, lic.iur. Gisela Bedognetti-Roth                         BG

 

betr. Art. 5 EMRK, FFE

 

verlangen wir mit                                Beschwerde                             die Aufhebung des Entscheids der BG 2 vom 21.1.2010, die UP und URV für sämtliche Verfahren, die Bestellung des Unterzeichnenden zum URB, die öffentliche Anhörung der Sache und gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 4 in Verbindung mit den Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK gebrochen worden sind.

 

1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (F 10 3).

 

2. Ein ausgewachsener Skandal! Was fällt dieser auf ihrem fetten Richterinnensold thronenden Magistratin ein, unseren über ein das Existenzminimum lediglich um Fr. 100.-- übersteigendes Einkommen und über einen Notgroschen von läppischen Fr. 6’256.-- verfügenden Klienten derart zu erniedrigen, dass sie ihm zumutet, er müsse daraus auch noch das für einen Armen notorisch exorbitant erscheinende Honorar seines Anwaltes berappen?!

 

Die für die Psychiatrieopfer auf die Barrikaden steigenden Verteidiger werden gleichermassen deklassiert. Während Anstaltsdirektoren und Gerichtspräsidenten jahraus jahrein ungeschmälert aus der mit den Zinsen und Zehnten der Untertanen gestopften Staatskasse bedient werden, wird das Bonitätsrisiko dem Anwalt überwälzt. Soll dieser minderwertige Kerl sich doch nur mit den abgestotterten Raten seines Klienten begnügen.

 

Das cui bono der Justiz, Minderbemittelten die Anwaltskosten in den Haftprüfungsverfahren aufzubrummen, ist zu durchsichtig. Das Gros der Anwaltschaft wird die Hände davon lassen, Zwangspsychiatrisierte überhaupt noch zu verteidigen. Die Rechnung geht prompt auf. Anstaltspsychiatrie und Justiz können unbehindert von einer professionellen Einmischung und Überwachung mit den ihrer Gewalt Unterworfenen nach Belieben verfahren.

 

Der verqueren Logik der BG 2, wonach psychiatrisch Verfolgte nicht nur gegen die staatlich und fürstlich honorierten Organe der Zwangspsychiatrie anzutreten haben, sondern als am Rande des Existenzminimums Lebende obendrein dazu verdonnert werden, ihre Anwälte durchzufüttern, ist ein Riegel zu schieben.

 

3. Das Recht unseres Klienten auf einen voll munitionierten anwaltlichen Beistand fliesst aus dem von den Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls beherrschten Art. 5 Ziff. 4 EMRK, vorab den Menschenrechten auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren.

 

Sie werden von der Justiz nach Noten und Kanten ausgehebelt.

 

4. Im Kanton Zürich werden den unter die Armenrechtspflege Fallenden ein den Betrag von Fr. 100.-- um ein Mehrfaches übersteigendes Einkommen sowie ein Notgroschen von bis zu Fr. 10'000.-- nicht angetastet.

 

Dass unser Klient das Pech hat, vom Kanton Zug herzukommen und unter die diskriminierende dortige Gerichtsbarkeit zu fallen, ist unterm Art. 14 EMRK obligatorisch zu korrigieren.

 

5. Zu allem Überfluss kann er sich auch noch auf einen Verfassungsbruch berufen (Art. 29 Abs. 3 BV).

 

6. Einwände mangelnder Notwendigkeit einer Verteidigung oder ebensolcher Aussichten sind aus dem Entscheid nicht ersichtlich und bleiben unerörtert.

 

7. Da ausschliesslich „Rechts“-Fragen zur Debatte stehen, sparen wir uns einstweilen weitere Ausführungen; iura novit curia. An der öffentlichen Anhörung der Sache gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden wir noch gebührend und zusammenhängend nachdoppeln. Hier nur soviel (aus Jahresbericht 2009 des Vereins Psychex):

 

Die praktisch einzige in den psychiatrischen Bollwerken existierende Behandlungsmethode besteht im Abfüllen der Opfer mit heimtückischen Nervengiften, welche im Falle einer Weigerung mit brachialer Gewalt in den Körper gepumpt werden. Die Auswertung von Gesundheitsdaten in den USA hat ergeben, dass die eingesetzten Substanzen die durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W. Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm).

 

Ein klarer Mord in Raten!

 

Der Staat schafft sich die unbrauchbaren Elemente vorzeitig vom Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für neue Opfer.

 

Während Kritik von Psychiatern an den herrschenden Zuständen früher eher marginal war, brandet sie heute. Im unlängst veröffentlichten Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie wird sie zusammengefasst und mit einer langen Literaturliste untermauert. Ein ZDF-Bericht belegt: Die Pharmamafia operiert mit Lug und Trug

(http://www.psychiatrie.de/dgsp/article/Memorandum_der_DGSP.html ; http://naturheilt.com/blog/die-pharmaindustrie-wie-wir-patienten-belogen-werden/).

 

8. Die Begehren auf UP und URV auch im vorliegenden Verfahren brauchen nach dem Gesagten nicht weiter begründet zu werden.

 

9. Die Beschwerde saust vorerst per Fax in den Justizpalast. Da wir gerade wieder einmal vorhaben, Alpengermanien und den dortigen Blutgeldmetropolen einen Besuch abzustatten, wird innert Frist auch noch die dicke Post nachgereicht werden.

 

10. Der Kasus eignet sich bestens, in die öffentliche Fallsammlung des Unterzeichnenden aufgenommen zu werden (http://edmund.ch/more/1/21_Zug.html).

 

.

                                                                               Sein eigener Souverän

 

                                                                               RA Edmund Schönenberger

c.c. PA Oberwil und GR B.

                                                                      

Vollmacht bereits bei den Akten

 

*******

 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

 

{T 0/2}

5A_103/2010

 

Urteil vom 19. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

 

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zbinden.

 

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Psychiatrische Klinik A.________,

Mitbeteiligte.

 

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

 

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 21. Januar 2010.

 

Sachverhalt:

 

A.

X.________ (geb. am xxxx 1975) trat am 31. Dezember 2009 freiwillig in die Psychiatrische Klinik A.________ ein. Nachdem er die Klinik einige Tage später verlassen wollte, ordnete deren ärztliche Leitung am 6. Januar 2010 seine Rückbehaltung in der Klinik an.

 

B.

Der anwaltlich verbeiständete X.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit den Begehren um sofortige Entlassung und um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die angerufene Instanz hörte ihn am 12. Januar 2010 in Anwesenheit seines Rechtsbeistands und seiner Mutter persönlich an. Ferner wurde Dr. med. S.________ befragt. Im Auftrag des Gerichts erstattete Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 14. Januar 2010 ein fachärztliches Gutachten. Mit Urteil vom 21. Januar 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, erhob keine Kosten und sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

 

C.

Der nunmehr durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger verbeiständete X.________ hat mit einer am 4. Februar 2010 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen geführt. Er verlangt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die sofortige Entlassung aus der Anstalt, "auch mittels einstweiliger Verfügung". Ferner sei festzustellen, dass Art. 2, 3, 4, 5 Ziff. 1 lit. e, Ziff. 2 und 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8 bis 12 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

 

Das Verwaltungsgericht hat sich am 9. Februar 2010 vernehmen lassen; es ersucht darum, die Beschwerde abzuweisen. Die Psychiatrische Klinik hat sich am 10. Februar 2010 zur Sache geäussert.

 

D.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit Verfügung vom 8. Februar 2010 abgewiesen worden.

Erwägungen:

 

1.

Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs. 3 ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

 

2.

2.1 Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Schizophrenie (ICD-10; F. 20.0), wobei sich laut Gutachter im Gespräch Denkstörungen (Beeinträchtigung von Auffassung, Konzentration, Gedächtnis, Einengung des Denkens auf wenige, verzerrt wahrgenommene Themen) gezeigt haben. Ferner wird auf die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und dessen fehlender Bezug zur Realität hingewiesen.

 

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird sodann der "entgleiste" Gerinnungsparameter erwähnt, welcher nach Ansicht des Gutachters für eine mangelnde medikamentöse Compliance bei potentiell lebensgefährlicher Bluterkrankung spricht. Nach den Ausführungen von Dr. med. S.________ leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Blutgerinnungsstörung und bedarf er deshalb einer adäquaten Dauermedikation.

 

Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters besteht im Fall der baldigen Entlassung des Beschwerdeführers in die alten Verhältnisse eine erhebliche Selbstgefährdung. Der Facharzt weist insbesondere darauf hin, der Beschwerdeführer sei weder ausreichend einsichtig noch kompliant in Bezug auf die nötige somatische Therapie der gefährlichen Gerinnungsstörung. Die beschriebene Entgleisung der Gerinnung habe trotz Spitex, Hausarzt und der Hilfe der Mutter nicht verhindert werden können, und ein ambulantes Setting sei hier nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wird im Gutachten mit Bezug auf die physische Erkrankung als eine wenig kooperative Person beschrieben, welche die ambulanten Bemühungen jeweils unterlaufe, wobei die mangelnde Kooperation nach Ansicht des Arztes durch die (Geistes) Krankheit bedingt ist. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besteht die Gefahr tödlicher Thrombosen bzw. tödlicher Embolien; festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Denkstörung auch als Fussgänger im Strassenverkehr gefährdet ist. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte anlässlich der Verhandlung, die Betreuung ihres Sohnes stelle teilweise eine Belastung für sie dar. Sie wolle aber nicht, dass er in ein Heim komme; immerhin räumte sie ein, dass ihr Sohn die Medikamente nicht immer regelmässig eingenommen und auch die Termine beim Hausarzt nicht immer wahrgenommen habe.

 

2.2 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum geistigen Gesundheitszustand ergeben in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet. Da der Beschwerdeführer wegen seiner Geisteskrankheit krankheitsuneinsichtig ist und überdies an einer, bei unterbliebener Behandlung, lebensbedrohlichen Blutgerinnungsstörung leidet, ist er auf persönliche Fürsorge in Form der Behandlung seiner physischen und psychischen Erkrankung angewiesen. Angesichts der beschriebenen Krankheitsuneinsichtigkeit kann dem aufgezeigten Fürsorgebedürfnis nicht mit einer ambulanten Therapie entsprochen werden, zumal als Folge der mangelnden Einsicht die regelmässige Einnahme der Medikamente nicht sichergestellt ist; insbesondere hat die beschriebene Entgleisung der Gerinnung auch mithilfe der Spitex und des Hausarztes nicht verhindert werden können; ein ambulantes Setting ist hier gemäss den tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend. Die Betreuung des Beschwerdeführers stellt für dessen Mutter teilweise eine Belastung dar, wobei auch durch diese Betreuung regelmässige Arztbesuche des Beschwerdeführers und die regelmässige Einnahme der Medikamente nicht haben sichergestellt werden können. Mit dem Verwaltungsgericht ist somit unter Würdigung der relevanten tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zurzeit die persönliche Fürsorge nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung erweist sich daher als mit Art. 397a Abs. 1 ZGB vereinbar.

 

3.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun:

 

3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

 

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht über weite Strecken nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. 3.1) entsprechend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er nennt zwar eine Reihe von Bestimmungen der EMRK als verletzt, ohne aber durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Sodann vermag auch der Verweis auf andere Rechtsschriften der beschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Unzulässig ist die Beschwerde ferner, soweit sich der Beschwerdeführer auf im angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsachen stützt, ohne zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall neue Tatsachen zuzulassen sind (Art. 99 BGG).

 

3.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei kein adäquater Anlass für die fürsorgerische Freiheitsentziehung ersichtlich, geht er in keiner Weise auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, das sich sehr ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geäussert hat. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen in E. 2 des vorliegenden Urteils verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind.

 

3.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er von der Klinik darauf hingewiesen worden, dass er die Zurückbehaltung beim Verwaltungsgericht anfechten kann.

 

3.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit der Zurückbehaltung in der Anstalt werde sein Selbstbestimmungsrecht gemäss Art. 8 EMRK verletzt.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in E. 2 verwiesen, wonach es dem Beschwerdeführer wegen seiner Geisteskrankheit und dem damit einhergehenden fehlenden Bezug zur Realität an Einsicht in seine Erkrankung fehlt. Liegt aber mit anderen Worten wegen der festgestellten Geisteskrankheit keine Urteilsfähigkeit mit Bezug auf den Gesundheitszustand vor, so ist das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine medizinische Behandlung nicht verletzt und kann es insbesondere auch nicht darauf ankommen, ob er einer medizinischen Behandlung zustimmt oder nicht.

 

3.6 Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, womit genau sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat. Darauf ist nicht einzutreten.

 

3.7 Soweit der Beschwerdeführer ferner die Qualität des psychiatrischen Gutachtens infrage stellt, ergeht er sich ausschliesslich in appellatorische Kritik. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, wie die Diagnose "chronische Schizophrenie" zustande gekommen ist. Sie stützt sich auf die Exploration vom 13. Januar 2010 auf der Station der Klinik, auf das Gespräch der behandelnden Psychologin, auf die Akten der Klinik, insbesondere den aktuellen Eintrittsbericht und die ausgedruckten aktuellen Verlaufsaufzeichnungen, wobei auch die Akten aus früheren Verfahren beigezogen worden sind. Der Umstand, dass ein medizinischer Laie diesen Ausführungen nicht zu folgen vermag, bedeutet noch nicht, dass das Gutachten nicht schlüssig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage zu stellen bzw. dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Willkür vorzuwerfen. Dass die festgestellte Geisteskrankheit einen Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, ist bereits ausgeführt worden (E. 2.2).

 

3.8 Der Beschwerdeführer verweist auf die Möglichkeit, bei seiner Mutter aufgenommen zu werden, was seiner Ansicht nach die fürsorgerische Freiheitsentziehung als unverhältnismässig erscheinen lässt.

 

In E. 2 ist dargelegt worden, dass die Betreuung des Beschwerdeführers für dessen Mutter teilweise eine Belastung darstellt und die notwendige Medikamenteneinnahme sowie die erforderlichen Arztbesuche auch durch die mütterliche Betreuung nicht haben sichergestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer von der Mutter aufgenommen werden könnte, ist somit nicht erheblich und vermag an der Rechtmässigkeit der Zurückbehaltung nichts zu ändern.

 

3.9 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Blutwertentgleisungen sind nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer meint, die Frage der Blutwerte hätte einer Spezialbegutachtung unterzogen werden müssen, lässt dabei aber unerwähnt, dass auch ein Allgemeinpraktiker zu dieser Frage angehört worden ist. Inwiefern dieser nicht in der Lage sein sollte, über diese Frage sachverständig zu referieren, wird nicht rechtsgenüglich erörtert.

 

3.10 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren verweigert worden ist, enthält die Beschwerde keine rechtsgenügliche Begründung, da einerseits nur auf andere Rechtsschriften verwiesen wird. Anderseits setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) voraus, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist. Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den besonderen Umständen des Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

5.

Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht infolge des Verzichts auf Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist, wird ihm entsprochen. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich bedürftig und hat zudem in einer besonders in die persönliche Freiheit eingreifenden Angelegenheit Beschwerde geführt. Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, welcher für seine Bemühungen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Edmund Schönenberger als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

 

4.

Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

 

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der am Verfahren beteiligten Klinik und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

 

Lausanne, 19. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

 

Hohl                       Zbinden

 

*******

 

Der Entscheid illustriert eindrücklich die perfide Art und Weise, mit welcher das Bundesgericht die angeprangerten Verbrechen gegen die Menschenrechte unter den Tisch gewischt hat.

 

RA Edmund Schönenberger

 

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[1]  Prof. Peter Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46

 

[2]  Craig W. Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm

 

[3]  http://www.psychiatrie.de/dgsp/article/Memorandum_der_DGSP.html

[4]  http://www.psychex.ch/html/news.htm

[5]  http://edmund.ch/mh.html