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Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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13. April 2009

                                                                       Bundesamt für Kommunikation  BAKOM

Dreifach                                                           Zukunftsstrasse 44                      

                                                                       Postfach

                                                                       2501 Biel

 

 

In Sachen

 

Edmund Schönenberger

Beschwerdeführer (BF)

gegen

 

1. BAKOM

2. Cablecom GmbH, Zollstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich

3. green.ch AG, Badstrasse 50, 5200 Brugg

Beschwerdegegner (BG)

 

betr. Art. 8 und Art. 10 EMRK

 

verlange ich mit                              Beschwerde                           die Feststellung, dass Art. 8 und Art. 10 EMRK gebrochen worden sind.

 

 

1. Am 1./2. April 2009 habe ich ein Mailing gemacht:

 

----- Original Message -----

From: <edmund@nadlanu.com>

To: <undisclosed_recipients@nadlanu.com>

Sent: Thursday, April 02, 2009 2:02 PM

Subject: Eine Kraehe hackt der anderen kein Auge aus, spricht der weise Volksmund!

 

Ein Ehepaar streitet, die Polizei kommt und der Mann landet in der psychiatrischen Anstalt. Ein adaequater Anlass für diesen schwerstwiegenden Eingriff fehlt. Es haette genuegt, die Streitenden kurzfristig zu trennen, bis die Wut verraucht war.

Erklaert wird, warum das weder gemacht worden noch beabsichtigt ist:


http://edmund.ch/more/1/18_kraehe.html

Critique of coercive Psychiatry - english / français / srpski:


http://edmund.ch/more/1/

Edmund Schoenenberger

 

 

2.  Statt diese Mail korrekt meinen Adressaten zu übermitteln, haben die BG 2 und 3 sie mir kurzerhand mit den lapidaren Begründungen „policy reason“ oder „unsolicited content“ zurückgeschickt.

 

BO: Einige Beispiele (Quelltext der Retouren), Beilagen 1 bis 7.

 

Von einer Drittperson habe ich die Sperre verifizieren lassen.

 

BO: Beilage 8

 

3. Die Hüter der herrschenden Ordnung behaupten, meine aus der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK) und der schweiz. Bundesverfassung (BV) fliessenden Grundrechte auf Briefverkehr und Kommunikation seien gewährleistet:

 

Art. 8 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ... ihrer Korrespondenz.

 

Art. 10 EMRK

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

 

Art. 16 BV

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

 

Art. 17 BV

1 Die Freiheit ... anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von ... Informationen ist gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

 

4. Die Unterdrückung von Informationen wird im Fernmeldegesetz (FMG) unter Strafe gestellt:

 

Art. 49 FMG

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:

a. Informationen ... unterdrückt;

 

5. Werden Verbrechen gegen meine Menschenrechte begangen, erwächst mir nicht weniger als das weitere Menschenrecht auf eine wirksame Beschwerde:

 

Art. 13 EMRK

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.

 

6. Werden vom Staat Teile des Briefverkehrs- und Informationsmonopols Dritten übertragen (lat. concedere), hat er durch gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung für die strikte Einhaltung der Grundrecht zu sorgen. Bei Verletzungen solcher Rechte haftet er gleich wie der Geschäftsherr für seine Hilfspersonen. Er kann sich befreien, wenn er lückenlos und dokumentiert nachweist, ob, wann und wie er seinen Pflichten nachgekommen ist (analoge Anwendung von Art. 55 und Art. 101 OR).

 

7. Die Kommunikationsdienste anbietenden Provider erfüllen staatliche Aufgaben, weshalb sie konzessionspflichtig sind:

 

Art. 4 FMG

1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt ... benötigt eine Konzession.

 

Weil die beiden Provider Cablecom und Green Konvention und Verfassung gebrochen haben, trifft sie das gleiche Verdikt, wie die Konzessionsbehörde.

 

Entsprechend sind sie in den Kreis der BG aufzunehmen.

 

8. Selbst wenn sie ihre Dienste rein privat betreiben würden, könnten die Provider wegen der so genannten Drittwirkung der Menschenrechte zur Rechenschaft gezogen werden. In casu ist das nicht aktuell, weil sie als Konzessionäre ohnehin in die staatliche Pflicht, die Menschenrechte zu garantieren, eingebunden sind.

 

9.  Die Aufsicht über die Kommunikationsdienste erbringenden Provider obliegt dem BAKOM. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Bundesamt durch Schlamperei das Fehlverhalten der BG 2 und 3  ermöglicht hat. Es hat deshalb die Liste der BG anzuführen.

 

10. Die Provider dürfen Mails, welche Viren enthalten oder als SPAM gelten, löschen bzw. zurückweisen oder in einem speziellen Ordner des Kunden ablegen.

 

Ganz offensichtlich haben die BG 2 und 3 in meiner Post keine Viren entdeckt, sonst hätten sie sie vernichtet. In SPAM-Ordner wurden sie ebenfalls nicht geleitet, sonst hätte ich keine Rückweisungen erhalten.

 

Als SPAM könnte sie nur ein Verbrecher gegen die Menschenrechte taxieren.

 

11. Durch Feststellung der Verbrechen wird der Wirksamkeit meiner Beschwerde Genüge getan.

 

12. Damit ist sie hieb- und stichfest begründet.

 

13. Ein Grün- und Naivling müsste ich gescholten werden, wenn ich daran glauben würde, meiner Beschwerde werde ein durchschlagender Erfolg beschieden sein.

 

Auf Grund gerüttelter Erfahrungen bin ich wie kaum ein anderer befähigt, über die inquisitorisch/holocaust’schen Dimensionen der schweizerischen psychiatrischen Bollwerke aufzuklären.

 

Das war denn auch gerade das Thema meines Mailings.

 

Dass meine scharfe Kritik den Drahtziehern der herrschenden Ordnung und ihren Ministranten überhaupt nicht in den Kram passt, ist nichts als logisch. Also versuchen sie, alles daran zu setzen, um die Verbreitung meiner und anderer ihre Ohren störenden Nachrichten zu verhindern. Die Machtgier setzt den gesunden Menschenverstand ausser Kraft. Proportional dazu wachsen die primitivsten Reflexe, um die Macht abzusichern. In letzter Konsequenz wird skrupellos auch über Leichen geschritten.

 

Bewährte Mittel gegen missliebige Informationen waren schon immer Index und Zensur. Dass in die Verfassungen der betrügerisch als „Demokratien“ vermarkteten Diktaturen der Reichen - der Plutokratien - noch eigens geschrieben wird, der Index sei abgeschafft, die Zensur verboten, ist Bestandteil des ewig gleichen Herrschaftsmusters: Den Untertanen wird das Blaue vom Himmel heruntergeschwatzt, derweil die Herren hinten herum schalten und walten, wie es ihnen gerade gefällt. Die feierlich präsentierten Papiere verkommen zu reiner Makulatur.

 

Es ist voraussehbar, dass im Entscheid gegen meine Beschwerde - um den Schein zu wahren - alle Register gezogen werden: Aber doch selbstverständlich würden die Menschenrechte gelten! Klar sei auch, dass meine Mails hätten zugestellt werden müssen. Dass es nicht geklappt habe, sei jedoch beileibe kein Verbrechen gegen ein Menschenrecht, sondern ein höchst bedauerliches Versehen gewesen, wie es sich gleichzeitig (!) - selbstverständlich rein zufällig - bei zwei Providern ereignen könne.  Dass es sich dabei um dieselben gehandelt habe, welche schon im letzten Herbst Mails des Referendumskomitees gegen biometrische Pässe auf die Abschussliste gesetzt hatten, sei ebenfalls purer Zufall und wecke nicht den geringsten Zensurverdacht.

 

Und die ganze Meute wird zur Tagesordnung übergehen: Die Menschenrechte werden - wie gehabt - weiterhin mit Füssen getreten.

 

14. Um ihr die Suppe zu versalzen, greife ich ihren Argumenten vor. Prophet brauche ich keiner zu sein, da sie mehr oder weniger das immer Gleiche herunterzuleiern pflegt. Im Hinblick auf den auszuschöpfenden nationalen Instanzenzug lohnt sich die Vorarbeit - die Beschwerde braucht nur einmal verfasst zu werden. Mit den Entscheiden und Repliken wird sie organisch wachsen.

 

15.  Im Zeitalter der Computertechnik braucht die Nomenklatura beim Basteln ihrer Urteile keine Formeln mehr wie im alten Rom zu dreschen. Bequem werden die Textbausteine aus den Speichern abgerufen. Wenden wir uns also einem ersten Müsterchen dieser Meister nicht im Gutheissen, sondern im Abschmettern und Nichtbehandeln von Beschwerden zu:

 

Vorerst ist zu prüfen, ob überhaupt die Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren Rechte gegenüber den aus ihrer Sicht verantwortlichen Provider geltend machen können.

 

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, besteht keine Rechtsgrundlage für die Anrufung und Durchsetzung solcher privater Rechte in einem Bundesverwaltungsverfahren. Privaten steht in solchen Fällen einzig die Möglichkeit offen, Missstände der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und - falls diese aus ihrer Sicht nicht oder nicht ausreichend tätig wird - Aufsichtsbeschwerde bei der hierarchisch übergeordneten Behörde, hier dem UVEK, einzureichen, wobei dem Anzeiger von Gesetzes wegen im Verfahren keine Parteirechte zustehen (Art. 71 Abs. 1 und 2 VwVG) Bundesverwaltungsgericht i.S. A. und B. gegen BAKOM vom 16.2.2009 (A-6437/2008).

 

Plumper geht’s nimmer!

 

Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) lautet wie folgt:

 

Art. 71 VwVG

1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein

Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der

Aufsichtsbehörde anzeigen.

2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.

 

 

Die Vorschrift ist auf die Meiers und Müllers gemünzt, welche selber von keiner behördlichen Anordnung getroffen worden sind, sondern wutentbrannt zur Feder greifen, um wahrgenommene Skandale anzuprangern. Das cui bono, ihnen die Parteistellung zu rauben, besteht für die Statthalter der Macht darin, sich auf simple Art solcher Schmeissfliegen entledigen zu können.

 

Bei mir wird ihre Klatsche leer durch die Luft sausen!

 

Weil die BG 2 und 3 meine Mails meinen Adressaten nicht zugestellt haben, sind nicht irgendjemandes, sondern meine Menschenrechte verletzt worden. Das verleiht mir ein persönliches, vitales und tatsächliches schutzwürdiges Interesse auch an einem Entscheid über diesen Eingriff in meine höchsten Rechte!

 

...im Verwaltungsrecht stellen weder der Verfügungsbegriff noch der Parteibegriff auf das Vorliegen eines Rechtsanspruchs ab: Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches schutzwürdiges Interesse aus (Art. 6 bzw. 48 VwVG; vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3 S. 158; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136) zitiert aus BGE 130 I 369.

 

Bundesverwaltungsrichter scheinen Gesetze rück- und nicht vorwärts zu studieren. Nachdem sie sich eifrig auf den Art. 71 VwVG gestürzt und dort einen Knochen gefunden zu haben vermeinten, glaubten sie nicht mehr weiter lesen zu müssen.

 

Hätten sie vorne angefangen, wären sie über Folgendes gestolpert:

 

Art. 1 VwVG

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

...

e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung,

soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

 

 

Bei den der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügungen stehenden Kommunikationsdiensten der Provider handelt es sich zweifellos um eine solche vom Bund übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe.

 

Damit wird vollends klar, dass ich sie als direkt Betroffener mit Parteistellung aufs Korn nehmen kann.

 

Das Sperren der Nachricht eines Nutzers des Dienstes erweist sich als Verwaltungsakt. Bei einer Nachrichtenübermittlung entstehen „rechtlich“ automatisch zwei Parteien: der Sender und der Empfänger. Die Organisationen sind verpflichtet, ihre Sperrverfügungen beiden zu eröffnen und sie über die Rechtsmittel zu belehren.

 

Die von einem Provider in einer für den Laien nicht nachvollziehbaren Fachsprache maschinell generierte Fehlermeldung wird der Ernsthaftigkeit der Lage nicht gerecht, welche entsteht, wenn einem Sender die Beförderung einer Nachricht verweigert wird.

Dem Empfänger gegenüber sogar zu verheimlichen, dass eine für ihn bestimmte Nachricht knallhart unterdrückt worden ist, stellt eine der schärfsten aller denkbaren Zensurvarianten dar.  

 

Warum haben die Provider nicht konform orientiert?

 

Weil sie offensichtlich falsch ausgewählt und weder gehörig instruiert noch überwacht werden!

 

An der Kommunikationsfront herrscht - wie im ganzen Wirtschafts- und Staatsgefüge - das reinste Raubrittertum.

 

Dem Bundesamt bleibt nichts anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beissen und - was ich ausdrücklich verlange - eine „Verfügung“ über die eingangs gestellten Begehren zu erlassen. Mir einfach frech entgegenzuhalten - wie gegen die obgenannten A. und B. - „Sie haben keine Parteirechte und wir nehmen die Anzeige lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen“, zieht leider nicht!

 

16. Und wie werden die mit fetten Salären bei der Stange gehaltenen Magistraten mein Menschenrecht auf eine wirksame Beschwerde auszuhebeln versuchen?

 

Die Beschwerdeführer wenden nun ein, sie hätten gestützt auf Art. 13 EMRK Anspruch auf eine wirksame Beschwerde und deshalb hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde behandeln müssen.

 

Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass ihr Verhältnis mit dem Provider privatrechtlich geregelt ist in einem Vertrag zwischen ihnen als Kunden und dem Provider als Dienstleistungserbringer (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O).

 

Gott bewahre mich davor, mit Verbrechern gegen meine Menschenrechte Verträge zu schliessen. Die BG 2 und 3 sind keine Vertragspartner von mir!

 

Aber selbst wenn sie’s wären, müsste auf meine Beschwerde „eingetreten“ werden. Auf Menschenrechte kann gültig weder mündlich, schriftlich noch konkludent verzichtet werden. Verbrechen gegen sie müssen daher untersucht werden, egal ob sie von einem „Partner“ oder „Dritten“ verübt worden sind.

 

Das Urteil offenbart eine besonders hinterhältige Gesinnung seiner Schmiede.

 

Im übrigen verwickeln sie sich in Widersprüche. Dass sie den BG 1 von einer materiellen Prüfung der Beschwerde generell entlasten und trotzdem eine solche vorgenommen haben, passt ganz und gar nicht zueinander.

 

Als mit ihrem Fachidiotentum Vertrauter weiss man, was davon zu halten ist. Die Bundesverwaltungsrichter hatten kalte Füsse bekommen und waren alles andere als sicher, ob die unterlassene Prüfung einer Kassation stand gehalten hätte.

 

Wie der Widerspruch zu lösen ist, ist sonnenklar: Verbrechen gegen die Menschenrechte müssen festgestellt werden.

 

17. Können wir uns noch darüber wundern, was uns solche Richter als Nächstes aufzutischen belieben!

 

Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den fraglichen E-Mails nicht um unlautere Massenwerbung handelt, diese aber dennoch im Zusammenhang mit der Spambekämpfung den Empfängern nicht zugegangen sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, grössere Schweizer Provider hätten gezielt ihre E-Mails auf Grund ihres politischen Inhalts abgefangen, stellt eine durch nichts belegte, unhaltbare Vermutung dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfilterung der fraglichen E-Mails unabsichtlich im Rahmen der gesetzlichen Pflicht der Spambekämpfung erfolgt ist. Der Umstand, dass vorliegend nicht alle E-Mails der Beschwerdeführer ausgefiltert worden sind, beweist, dass insoweit kein Systemfehler vorliegt. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die unterbliebene Zustellung der fraglichen E-Mails das in Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht der Beschwerdeführer tangiert hat. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflicht zur Bekämpfung von unerwünschter Werbung per E-Mail, den Schwierigkeiten, möglichst effiziente und nur auf Spam zugeschnittene Filterregeln zu definieren und dem öffentlichen Interesse, Spam möglichst umfassend zu unterbinden, vermögen die Partikularinteressen der Beschwerdeführer, dass nicht nur die Mehrheit, sondern alle ihrer E-Mails den Empfänger hätten erreichen sollen, allerdings keine staatliche Schutzpflicht gestützt auf Art. 8 EMRK auszulösen (Bundesverwaltungsgericht a.a.O,)

 

Ein Verbrechen gegen die Menschenrechte erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).

 

Was uns die Bundesverwaltungsrichter da vordemonstrieren, läuft auf eine strafbare Anstiftung zu Verbrechen gegen die Menschenrechte hinaus.

 

Zunächst einmal ist ihren Fehlargumenten klar entgegenzuhalten, dass mich als Beschwerdeführer nicht die geringste Pflicht trifft, eine fraudulöse Absicht der inkriminierten Provider zu substanzieren. Nicht ich habe die Mails gesperrt, sondern sie sind die Täter. Ich habe - im Gegensatz zur Behörde (Art. 33 FMG) -  weder Zugang zum Personal noch zur Technik. Das Bundesamt muss von Amtes wegen untersuchen, wie es zu einer solchen Sperre kommen konnte. Diese Untersuchung wird ergeben, ob Zensoren oder technische Stümper am Werk gewesen sind.

 

Dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Untersuchung nicht obligatorisch hat nachholen lassen, riecht auch, weil sich eine kriminelle Energie keinesfalls ausschliessen lässt, nach einer strafbaren Begünstigung der Täter. Nach der Lektüre der Begründung bleibt tatsächlich völlig offen, ob da nicht gegen die Strafbestimmungen des FMG verstossen worden war. Die apodiktische, aus dem hohlen Bauch heraus geäusserte Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, es handle sich dabei um eine unhaltbare Vermutung und es sei vielmehr davon auszugehen, die Ausfilterung sei unabsichtlich geschehen, belegt prima vista seine Parteilichkeit.

 

Diese wird auch dadurch bestätigt, dass im Entscheid lediglich auf die Behauptungen der involvierten Provider und auf das BAKOM abgestellt worden ist. Der Bock wird zum Gärtner gemacht. Dass die Aussage einer Partei allein kein Beweismittel darstellen kann, ist „juristischer“ Gemeinplatz. Das BAKOM ist bis und mit Beweis des Gegenteils schwer damit belastet, dass es seine cura in eligendo, instruendo vel custodiendo vernachlässigt hat. Entsprechend gilt es als befangen.

 

Die Frage ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist auch vorliegend klar Expertenfrage. Ich will sie geklärt haben! Und wohlgemerkt - bei der Auswahl des Gutachters will ich ebenfalls ich ein Wörtchen mitzureden haben. Das zählt zu den minimalsten Parteirechten einer objektiven Justiz.

 

Der - unabhängige -  Gutachter wird u.a. untersuchen müssen, wie es sich mit diesem „Systemfehler“ verhält, mit welchem das Bundesgericht im zitierten Präjudiz den Providern zu Hilfe geeilt ist.

 

Meine Nachricht habe ich an knapp 8000 Adressaten auf der ganzen Welt verschickt. Es ist anzunehmen, dass an der Verteilung mehrere hundert - wenn nicht über eintausend - Provider rund um den Globus beteiligt gewesen sind.

 

Wie kommt es nun, dass ausgerechnet nur die beiden schweizerischen Provider einen „Systemfehler“ begehen, alle anderen jedoch nicht?

 

Wer mit Informatik nur halbwegs vertraut ist, weiss, dass das „System“ genau das macht, was der Programmierer ihm befiehlt. In Betrieben wie der BG 2 und 3 ist er die Hilfsperson des Geschäftsherrn. Wer von beiden „befohlen“ oder Geschäftsherrenpflichten vernachlässigt hat und deshalb haftbar gemacht werden muss, ist schon oben im Verhältnis BAKOM/Provider dargestellt worden.

 

18. Mit ihrem „Hammer“ haben die Bundesrichter dem Fass definitiv den Boden ausgeschlagen. „Partikularinteressen der Beschwerdeführer, dass nicht nur die Mehrheit, sondern alle ihrer E-Mails den Empfänger hätten erreichen sollen, (vermögen) allerdings keine staatliche Schutzpflicht gestützt auf Art. 8 EMRK auszulösen“ (sic!).

 

Mit einem solchen Spruch passt ja alles wunderbar zusammen. Der König, welcher seinem „Kopf ab“ ein „weil es Uns so gefällt“ nachzuschieben pflegte, hätte es nicht besser gekonnt. Die Stange wird letztlich so gelegt, dass unter den Titeln „Systemfehler“ und „Partikularinteressen“ alles abgeschmettert werden kann. Und weil serienmässig abgeschmettert wird, können die Provider weiterhin tun und lassen, was  sie wollen. Der „Rechtsschutz“ verkommt zur Leerformel.

 

Quod erat probandum!

 

19. Die Europ. Menschenrechtskonvention ist von der Schweiz 1974 ratifiziert worden. Haben das Parlament, der Bundesrat, das Bundesgericht seither je einmal ein Verbrechen gegen die Menschenrechte förmlich festgestellt?

 

Nein, tausend Mal nein!

 

Diese verlogene Pack verkauft sich der ganzen Welt als Musterknaben!

 

Wenn es - selten genug - doch zu einer Verhandlung vor dem Europ. Gerichtshof gegen die Menschenrechte (EGMR) kommt, pflegen die Vertreter des Bundesrates wie die Löwen gegen ein drohendes Verdikt zu kämpfen. Ich hatte schon dreimal das Missvergnügen, sie dort anzutreffen und kann daher aus erster Hand berichten (Schiesser gegen die Schweiz, Huber gegen die Schweiz, Schönenberger und Dürmaz gegen die Schweiz).

 

Dass der EGMR zwei der aufgezählten und auch noch andere Beschwerden gutgeheissen und damit die Lügner von auschwitz’schem Format entlarvt hat, will aber gar nichts heissen.

 

Wie schon erwähnt, handelt es sich bei den Mitgliedstaaten um Betrugssysteme. Der Gerichtshof ist Bestandteil davon. Mit den 3 von 1000 gutgeheissenen Beschwerden wird beim Pöbel der Eindruck erweckt, die Menschenrechte würden gelten.

 

Um die Illusion warm zu halten, braucht es unbedingt ein paar Verurteilungen. Im Gegenzug können die „Vertragspartner“ zuverlässig damit rechnen, dass alle übrigen Opfer von Verbrechen gegen die Menschenrechte, nachdem sie beim mühsamen Gang durch die nationalen Instanzen auf der Leimspur der Justiz buchstäblich kleben geblieben und dadurch neutralisiert worden sind, vom EGMR durch Nichtregistrierung, Filterung und Abschmettern ihrer Beschwerden kaltblütig abgemurkst werden.

 

Die Täter an der Front selbst haben nicht das Geringste zu befürchten. Sie sind ja schon, weil sie auf der „richtigen“ Seite stehen, innerstaatlich durch alle Böden bis und mit Bundesgerichten und dergleichen gedeckt worden. Mit ihrer Tat haben sie Zeugnis darüber abgelegt, dass sie die Interessen der Herrschaften effizient vertreten.

 

20. Wenn schon mit keinem Erfolg meiner Beschwerde zu rechnen ist, soll sie wenigstens den Zweck erfüllen, das interessierte Publikum über Aspekte der die Welt beherrschenden Machenschaften auf dem Laufenden zu halten. Werden in den Wandelhallen der Mächtigen noch ein paar Köpfe rot angezündet, kann es sich nicht um ein von mir ausgelöstes Phänomen handeln. Für eine solche Prädisposition sind die Betroffenen selbst verantwortlich. Wer meine Worte als kleine Genugtuung für erlittene behördliche Unbill empfindet, bediene sich ihrer frei!

 

21. Die Hyksos haben die Ägypter, die Ägypter die Hyksos, die Mazedonier die Perser, die Türken die Mazedonier, die Römer den Mittelmeerraum, die Vandalen die Römer, die Franzosen Europa, die Deutschen die Franzosen, die Weissen die Welt überrannt. Der Lauf der Geschichte ist unaufhaltsam. Wenn demnächst - es wäre nicht das erste Mal - die Gelben und die Weissen aufeinanderprallen, haben nicht nur die Untertanen, sondern auch die unterlegenen Herren und ihre Adlaten nichts zu lachen. Steinchen brauche ich keine zu werfen. Die Köpfe zerschlagen sich die Riesen von selbst.

 

22. Die Beschwerde wird vom serbischen Hinterland per E-Mail übermittelt und von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.

 

 

                                                                             Sein eigener Souverän

 

 

Nana Schönenberger                                        Edmund Schönenberger

 

 

 

 

 

Vollmacht und 8 weitere Beilagen

 

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