Edmund Schönenberger Rechtsanwalt ____________________________________________________________ 13. April 2009 Bundesamt für
Kommunikation BAKOM Dreifach Zukunftsstrasse
44 Postfach 2501
Biel In Sachen Edmund
Schönenberger Beschwerdeführer (BF)
gegen 1. BAKOM 2. Cablecom
GmbH, Zollstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 3. green.ch
AG, Badstrasse 50, 5200 Brugg Beschwerdegegner (BG)
betr.
Art. 8 und Art. 10 EMRK verlange ich mit Beschwerde die Feststellung, dass Art. 8 und Art.
10 EMRK gebrochen worden sind. 1. Am 1./2. April 2009 habe
ich ein Mailing gemacht: -----
Original Message ----- From:
<edmund@nadlanu.com> To:
<undisclosed_recipients@nadlanu.com> Sent:
Thursday, April 02, 2009 2:02 PM Subject:
Eine Kraehe hackt der anderen kein Auge aus, spricht der weise Volksmund! Ein
Ehepaar streitet, die Polizei kommt und der Mann landet in der psychiatrischen
Anstalt. Ein adaequater Anlass für diesen schwerstwiegenden Eingriff fehlt.
Es haette genuegt, die Streitenden kurzfristig zu trennen, bis die Wut verraucht
war.
2. Statt diese Mail korrekt meinen Adressaten
zu übermitteln, haben die BG 2 und 3 sie mir kurzerhand mit den lapidaren
Begründungen „policy reason“ oder „unsolicited content“
zurückgeschickt. BO: Einige Beispiele (Quelltext
der Retouren), Beilagen 1 bis 7. Von einer Drittperson habe ich
die Sperre verifizieren lassen. BO: Beilage 8 3. Die Hüter der herrschenden
Ordnung behaupten, meine aus der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK) und
der schweiz. Bundesverfassung (BV) fliessenden Grundrechte auf Briefverkehr
und Kommunikation seien gewährleistet: Art. 8 EMRK Jede Person hat das Recht auf
Achtung ... ihrer Korrespondenz. Art. 10 EMRK Jede Person hat das Recht auf
freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die
Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Art. 16 BV 1 Die
Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede
Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten. 3 Jede
Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein
zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 17 BV 1 Die
Freiheit ... anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung
von ... Informationen ist gewährleistet. 2 Zensur ist verboten. 4. Die Unterdrückung von Informationen wird im Fernmeldegesetz (FMG)
unter Strafe gestellt: Art. 49 FMG 1 Mit Gefängnis oder
Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei: a. Informationen ... unterdrückt; 5. Werden Verbrechen gegen meine Menschenrechte begangen, erwächst mir
nicht weniger als das weitere Menschenrecht auf eine wirksame Beschwerde: Art. 13 EMRK Jede Person, die in ihren in
dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist,
hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu
erheben. 6. Werden vom Staat Teile des
Briefverkehrs- und Informationsmonopols Dritten übertragen (lat. concedere), hat
er durch gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung für die strikte Einhaltung
der Grundrecht zu sorgen. Bei Verletzungen solcher
Rechte haftet er gleich wie der Geschäftsherr für seine Hilfspersonen. Er
kann sich befreien, wenn er lückenlos und dokumentiert nachweist, ob, wann
und wie er seinen Pflichten nachgekommen ist (analoge Anwendung von Art. 55
und Art. 101 OR). 7. Die Kommunikationsdienste
anbietenden Provider erfüllen staatliche Aufgaben, weshalb sie
konzessionspflichtig sind: Art. 4 FMG 1 Wer einen
Fernmeldedienst erbringt ... benötigt eine Konzession. Weil die beiden Provider Cablecom
und Green Konvention und Verfassung gebrochen haben, trifft sie das gleiche
Verdikt, wie die Konzessionsbehörde. Entsprechend sind sie in den
Kreis der BG aufzunehmen. 8. Selbst wenn sie ihre
Dienste rein privat betreiben würden, könnten die Provider wegen der so
genannten Drittwirkung der Menschenrechte zur Rechenschaft gezogen werden. In casu ist das nicht aktuell, weil sie
als Konzessionäre ohnehin in die staatliche Pflicht, die Menschenrechte zu
garantieren, eingebunden sind. 9. Die Aufsicht über die Kommunikationsdienste
erbringenden Provider obliegt dem BAKOM. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt
die gesetzliche Vermutung, dass das Bundesamt durch Schlamperei das
Fehlverhalten der BG 2 und 3 ermöglicht hat. Es hat deshalb die Liste der
BG anzuführen. 10. Die Provider dürfen Mails,
welche Viren enthalten oder als SPAM gelten, löschen bzw. zurückweisen oder
in einem speziellen Ordner des Kunden ablegen. Ganz offensichtlich haben die
BG 2 und 3 in meiner Post keine Viren entdeckt, sonst hätten sie sie vernichtet.
In SPAM-Ordner wurden sie ebenfalls nicht geleitet, sonst hätte ich keine
Rückweisungen erhalten. Als SPAM könnte sie nur ein
Verbrecher gegen die Menschenrechte taxieren. 11. Durch Feststellung der
Verbrechen wird der Wirksamkeit meiner Beschwerde Genüge getan. 12. Damit ist sie hieb- und
stichfest begründet. 13. Ein Grün- und Naivling
müsste ich gescholten werden, wenn ich daran glauben würde, meiner Beschwerde
werde ein durchschlagender Erfolg beschieden sein. Auf Grund gerüttelter
Erfahrungen bin ich wie kaum ein anderer befähigt, über die inquisitorisch/holocaust’schen
Dimensionen der schweizerischen psychiatrischen Bollwerke aufzuklären. Das war denn auch gerade das
Thema meines Mailings. Dass meine scharfe Kritik den
Drahtziehern der herrschenden Ordnung und ihren Ministranten überhaupt nicht
in den Kram passt, ist nichts als logisch. Also versuchen sie, alles daran zu
setzen, um die Verbreitung meiner und anderer ihre Ohren störenden Nachrichten
zu verhindern. Die Machtgier setzt den gesunden Menschenverstand ausser Kraft.
Proportional dazu wachsen die primitivsten Reflexe, um die Macht abzusichern.
In letzter Konsequenz wird skrupellos auch über Leichen geschritten. Bewährte Mittel gegen
missliebige Informationen waren schon immer Index und Zensur. Dass in die Verfassungen
der betrügerisch als „Demokratien“ vermarkteten Diktaturen der
Reichen - der Plutokratien - noch eigens geschrieben wird, der Index sei
abgeschafft, die Zensur verboten, ist Bestandteil des ewig gleichen Herrschaftsmusters:
Den Untertanen wird das Blaue vom Himmel heruntergeschwatzt, derweil die
Herren hinten herum schalten und walten, wie es ihnen gerade gefällt. Die
feierlich präsentierten Papiere verkommen zu reiner Makulatur. Es ist voraussehbar, dass im
Entscheid gegen meine Beschwerde - um den Schein zu wahren - alle Register
gezogen werden: Aber doch selbstverständlich würden die Menschenrechte
gelten! Klar sei auch, dass meine Mails hätten zugestellt werden müssen. Dass
es nicht geklappt habe, sei jedoch beileibe kein Verbrechen gegen ein
Menschenrecht, sondern ein höchst bedauerliches Versehen gewesen, wie es sich
gleichzeitig (!) - selbstverständlich rein zufällig - bei zwei Providern
ereignen könne. Dass es sich dabei um
dieselben gehandelt habe, welche schon im letzten Herbst Mails des
Referendumskomitees gegen biometrische Pässe auf die Abschussliste gesetzt
hatten, sei ebenfalls purer Zufall und wecke nicht den geringsten Zensurverdacht. Und die ganze Meute wird zur Tagesordnung
übergehen: Die Menschenrechte werden - wie gehabt - weiterhin mit Füssen
getreten. 14. Um ihr die Suppe zu
versalzen, greife ich ihren Argumenten vor. Prophet brauche ich keiner zu
sein, da sie mehr oder weniger das immer Gleiche herunterzuleiern pflegt. Im
Hinblick auf den auszuschöpfenden nationalen Instanzenzug lohnt sich die
Vorarbeit - die Beschwerde braucht nur einmal verfasst zu werden. Mit den
Entscheiden und Repliken wird sie organisch wachsen. 15. Im Zeitalter der Computertechnik braucht die
Nomenklatura beim Basteln ihrer Urteile keine Formeln mehr wie im alten Rom
zu dreschen. Bequem werden die Textbausteine aus den Speichern abgerufen.
Wenden wir uns also einem ersten Müsterchen dieser Meister nicht im
Gutheissen, sondern im Abschmettern und Nichtbehandeln von Beschwerden zu: Vorerst
ist zu prüfen, ob überhaupt die Beschwerdeführer in einem
Verwaltungsverfahren Rechte gegenüber den aus ihrer Sicht verantwortlichen
Provider geltend machen können. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat,
besteht keine Rechtsgrundlage für die Anrufung und Durchsetzung solcher
privater Rechte in einem Bundesverwaltungsverfahren. Privaten steht in
solchen Fällen einzig die Möglichkeit offen, Missstände der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen und - falls diese aus ihrer Sicht nicht oder nicht ausreichend
tätig wird - Aufsichtsbeschwerde bei der hierarchisch übergeordneten Behörde,
hier dem UVEK, einzureichen, wobei dem Anzeiger von Gesetzes wegen im
Verfahren keine Parteirechte zustehen (Art. 71 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesverwaltungsgericht i.S. A. und B. gegen BAKOM vom 16.2.2009 (A-6437/2008). Plumper geht’s nimmer! Art. 71 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG) lautet wie folgt: Art. 71 VwVG 1 Jedermann kann
jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine
Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde
anzeigen. 2 Der Anzeiger hat nicht
die Rechte einer Partei. Die Vorschrift ist auf die
Meiers und Müllers gemünzt, welche selber von keiner behördlichen Anordnung getroffen
worden sind, sondern wutentbrannt zur Feder greifen, um wahrgenommene
Skandale anzuprangern. Das cui bono,
ihnen die Parteistellung zu rauben, besteht für die Statthalter der Macht
darin, sich auf simple Art solcher Schmeissfliegen entledigen zu können.
Bei mir wird ihre Klatsche
leer durch die Luft sausen! Weil die BG 2 und 3 meine
Mails meinen Adressaten nicht zugestellt haben, sind nicht irgendjemandes,
sondern meine Menschenrechte verletzt worden. Das verleiht mir ein
persönliches, vitales und tatsächliches schutzwürdiges Interesse auch an
einem Entscheid über diesen Eingriff in meine höchsten Rechte! ...im Verwaltungsrecht stellen weder der
Verfügungsbegriff noch der Parteibegriff auf das Vorliegen eines
Rechtsanspruchs ab: Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches
schutzwürdiges Interesse aus (Art. 6 bzw. 48 VwVG; vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3 S. 158; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136) zitiert aus BGE 130 I 369. Bundesverwaltungsrichter
scheinen Gesetze rück- und nicht vorwärts zu studieren. Nachdem sie sich
eifrig auf den Art. 71 VwVG gestürzt und dort einen Knochen gefunden zu haben
vermeinten, glaubten sie nicht mehr weiter lesen zu müssen. Hätten sie vorne angefangen,
wären sie über Folgendes gestolpert: Art. 1 VwVG 1 Dieses Gesetz findet
Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von
Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen
sind. 2 Als Behörden im Sinne
von Absatz 1 gelten: ... e. andere Instanzen oder
Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung
ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Bei den der gesamten
Öffentlichkeit zur Verfügungen stehenden Kommunikationsdiensten der Provider
handelt es sich zweifellos um eine solche vom Bund übertragene
öffentlich-rechtliche Aufgabe. Damit wird vollends klar, dass
ich sie als direkt Betroffener mit Parteistellung aufs Korn nehmen kann. Das Sperren der Nachricht
eines Nutzers des Dienstes erweist sich als Verwaltungsakt. Bei einer
Nachrichtenübermittlung entstehen „rechtlich“ automatisch zwei
Parteien: der Sender und der Empfänger. Die Organisationen sind verpflichtet,
ihre Sperrverfügungen beiden zu eröffnen und sie über die Rechtsmittel zu belehren. Die von einem Provider in
einer für den Laien nicht nachvollziehbaren Fachsprache maschinell generierte
Fehlermeldung wird der Ernsthaftigkeit der Lage nicht gerecht, welche
entsteht, wenn einem Sender die Beförderung einer Nachricht verweigert wird. Dem Empfänger gegenüber sogar
zu verheimlichen, dass eine für ihn bestimmte Nachricht knallhart unterdrückt
worden ist, stellt eine der schärfsten aller denkbaren Zensurvarianten
dar. Warum haben die Provider nicht
konform orientiert? Weil sie offensichtlich falsch
ausgewählt und weder gehörig instruiert noch überwacht werden! An der Kommunikationsfront
herrscht - wie im ganzen Wirtschafts- und Staatsgefüge - das reinste
Raubrittertum. Dem Bundesamt bleibt nichts
anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beissen und - was ich ausdrücklich
verlange - eine „Verfügung“ über die eingangs gestellten Begehren
zu erlassen. Mir einfach frech entgegenzuhalten - wie gegen die obgenannten
A. und B. - „Sie haben keine Parteirechte und wir nehmen die
Anzeige lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen“, zieht leider nicht!
16. Und wie werden die mit
fetten Salären bei der Stange gehaltenen Magistraten mein Menschenrecht auf
eine wirksame Beschwerde auszuhebeln versuchen? Die
Beschwerdeführer wenden nun ein, sie hätten gestützt auf Art. 13 EMRK
Anspruch auf eine wirksame Beschwerde und deshalb hätte die Vorinstanz ihre
Beschwerde behandeln müssen. Mit dieser Argumentation übersehen die
Beschwerdeführer, dass ihr Verhältnis mit dem Provider privatrechtlich
geregelt ist in einem Vertrag zwischen ihnen als Kunden und dem Provider als
Dienstleistungserbringer (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O). Gott bewahre mich davor, mit
Verbrechern gegen meine Menschenrechte Verträge zu schliessen. Die BG 2 und 3
sind keine Vertragspartner von mir! Aber selbst wenn sie’s
wären, müsste auf meine Beschwerde „eingetreten“ werden. Auf
Menschenrechte kann gültig weder mündlich, schriftlich noch konkludent
verzichtet werden. Verbrechen gegen sie müssen daher untersucht werden, egal
ob sie von einem „Partner“ oder „Dritten“ verübt
worden sind. Das Urteil offenbart eine
besonders hinterhältige Gesinnung seiner Schmiede. Im übrigen
verwickeln sie sich in Widersprüche. Dass sie den BG 1 von einer materiellen Prüfung
der Beschwerde generell entlasten und trotzdem eine solche vorgenommen haben,
passt ganz und gar nicht zueinander.
Als mit ihrem Fachidiotentum
Vertrauter weiss man, was davon zu halten ist. Die Bundesverwaltungsrichter
hatten kalte Füsse bekommen und waren alles andere als sicher, ob die
unterlassene Prüfung einer Kassation stand gehalten
hätte. Wie der Widerspruch zu lösen
ist, ist sonnenklar: Verbrechen gegen
die Menschenrechte müssen festgestellt werden. 17. Können wir uns noch darüber
wundern, was uns solche Richter als Nächstes aufzutischen belieben! Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den
fraglichen E-Mails nicht um unlautere Massenwerbung handelt, diese aber
dennoch im Zusammenhang mit der Spambekämpfung den Empfängern nicht
zugegangen sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, grössere Schweizer
Provider hätten gezielt ihre E-Mails auf Grund ihres politischen Inhalts
abgefangen, stellt eine durch nichts belegte, unhaltbare Vermutung dar.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfilterung der fraglichen E-Mails
unabsichtlich im Rahmen der gesetzlichen Pflicht der Spambekämpfung erfolgt
ist. Der Umstand, dass vorliegend nicht alle E-Mails der Beschwerdeführer
ausgefiltert worden sind, beweist, dass insoweit kein Systemfehler vorliegt.
Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die unterbliebene Zustellung der
fraglichen E-Mails das in Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht der
Beschwerdeführer tangiert hat. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflicht
zur Bekämpfung von unerwünschter Werbung per E-Mail, den Schwierigkeiten,
möglichst effiziente und nur auf Spam zugeschnittene Filterregeln zu
definieren und dem öffentlichen Interesse, Spam möglichst umfassend zu
unterbinden, vermögen die Partikularinteressen der Beschwerdeführer, dass
nicht nur die Mehrheit, sondern alle ihrer E-Mails den Empfänger hätten
erreichen sollen, allerdings keine staatliche Schutzpflicht gestützt auf Art.
8 EMRK auszulösen (Bundesverwaltungsgericht a.a.O,) Ein Verbrechen gegen die
Menschenrechte erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Was uns die
Bundesverwaltungsrichter da vordemonstrieren, läuft auf eine strafbare
Anstiftung zu Verbrechen gegen die Menschenrechte hinaus. Zunächst einmal ist ihren
Fehlargumenten klar entgegenzuhalten, dass mich als Beschwerdeführer nicht
die geringste Pflicht trifft, eine fraudulöse Absicht der inkriminierten
Provider zu substanzieren. Nicht ich habe die Mails gesperrt, sondern sie
sind die Täter. Ich habe - im Gegensatz zur Behörde (Art. 33 FMG) - weder Zugang zum Personal noch zur Technik.
Das Bundesamt muss von Amtes wegen untersuchen, wie es zu einer solchen
Sperre kommen konnte. Diese Untersuchung wird ergeben, ob Zensoren oder
technische Stümper am Werk gewesen sind. Dass das
Bundesverwaltungsgericht eine solche Untersuchung nicht obligatorisch hat
nachholen lassen, riecht auch, weil sich eine kriminelle Energie keinesfalls
ausschliessen lässt, nach einer strafbaren Begünstigung der Täter. Nach der
Lektüre der Begründung bleibt tatsächlich völlig offen, ob da nicht gegen die
Strafbestimmungen des FMG verstossen worden war. Die apodiktische, aus dem
hohlen Bauch heraus geäusserte Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, es
handle sich dabei um eine unhaltbare Vermutung und es sei vielmehr davon
auszugehen, die Ausfilterung sei unabsichtlich geschehen, belegt prima vista seine Parteilichkeit. Diese wird auch dadurch
bestätigt, dass im Entscheid lediglich auf die Behauptungen der involvierten
Provider und auf das BAKOM abgestellt worden ist. Der Bock wird zum Gärtner
gemacht. Dass die Aussage einer Partei allein kein Beweismittel darstellen
kann, ist „juristischer“ Gemeinplatz. Das BAKOM ist bis und mit
Beweis des Gegenteils schwer damit belastet, dass es seine cura in eligendo, instruendo vel custodiendo vernachlässigt hat.
Entsprechend gilt es als befangen.
Die Frage ob Vorsatz oder
Fahrlässigkeit ist auch vorliegend klar Expertenfrage. Ich will sie geklärt
haben! Und wohlgemerkt - bei der Auswahl des Gutachters will ich ebenfalls ich
ein Wörtchen mitzureden haben. Das zählt zu den minimalsten Parteirechten
einer objektiven Justiz. Der - unabhängige - Gutachter wird u.a. untersuchen müssen, wie
es sich mit diesem „Systemfehler“ verhält, mit welchem das
Bundesgericht im zitierten Präjudiz den Providern zu Hilfe geeilt ist. Meine Nachricht habe ich an
knapp 8000 Adressaten auf der ganzen Welt verschickt. Es ist anzunehmen, dass
an der Verteilung mehrere hundert - wenn nicht über eintausend - Provider rund
um den Globus beteiligt gewesen sind.
Wie kommt es nun, dass
ausgerechnet nur die beiden schweizerischen Provider einen
„Systemfehler“ begehen, alle anderen jedoch nicht? Wer mit Informatik nur
halbwegs vertraut ist, weiss, dass das „System“ genau das macht,
was der Programmierer ihm befiehlt. In Betrieben wie der BG 2 und 3 ist er
die Hilfsperson des Geschäftsherrn. Wer
von beiden „befohlen“ oder Geschäftsherrenpflichten
vernachlässigt hat und deshalb haftbar gemacht werden muss, ist schon oben im
Verhältnis BAKOM/Provider dargestellt worden. 18. Mit ihrem „Hammer“
haben die Bundesrichter dem Fass definitiv den Boden ausgeschlagen. „Partikularinteressen
der Beschwerdeführer, dass nicht nur die Mehrheit, sondern alle ihrer E-Mails
den Empfänger hätten erreichen sollen, (vermögen) allerdings keine staatliche
Schutzpflicht gestützt auf Art. 8 EMRK auszulösen“ (sic!). Mit einem solchen Spruch
passt ja alles wunderbar zusammen. Der König, welcher seinem „Kopf
ab“ ein „weil es Uns so gefällt“ nachzuschieben pflegte,
hätte es nicht besser gekonnt. Die Stange wird letztlich so gelegt, dass unter
den Titeln „Systemfehler“ und „Partikularinteressen“
alles abgeschmettert werden kann. Und weil serienmässig abgeschmettert wird,
können die Provider weiterhin tun und lassen, was sie wollen. Der „Rechtsschutz“
verkommt zur Leerformel. Quod erat probandum! 19. Die Europ.
Menschenrechtskonvention ist von der Schweiz 1974 ratifiziert worden. Haben
das Parlament, der Bundesrat, das Bundesgericht seither je einmal ein
Verbrechen gegen die Menschenrechte förmlich festgestellt? Nein, tausend Mal nein! Diese verlogene Pack
verkauft sich der ganzen Welt als Musterknaben! Wenn es - selten genug - doch
zu einer Verhandlung vor dem Europ. Gerichtshof gegen die Menschenrechte
(EGMR) kommt, pflegen die Vertreter des Bundesrates wie die Löwen gegen ein
drohendes Verdikt zu kämpfen. Ich hatte schon dreimal das Missvergnügen, sie
dort anzutreffen und kann daher aus erster Hand berichten (Schiesser gegen
die Schweiz, Huber gegen die Schweiz, Schönenberger und Dürmaz gegen die
Schweiz). Dass der EGMR zwei der aufgezählten und auch noch andere Beschwerden gutgeheissen und damit die
Lügner von auschwitz’schem Format entlarvt hat, will aber gar nichts
heissen.
Wie schon erwähnt, handelt es
sich bei den Mitgliedstaaten um Betrugssysteme. Der Gerichtshof ist
Bestandteil davon. Mit den 3 von 1000 gutgeheissenen Beschwerden wird beim
Pöbel der Eindruck erweckt, die Menschenrechte würden gelten. Um die Illusion warm zu
halten, braucht es unbedingt ein paar Verurteilungen. Im Gegenzug können die
„Vertragspartner“ zuverlässig damit rechnen, dass alle übrigen
Opfer von Verbrechen gegen die Menschenrechte, nachdem sie beim mühsamen Gang
durch die nationalen Instanzen auf der Leimspur der Justiz buchstäblich
kleben geblieben und dadurch neutralisiert worden sind, vom EGMR durch
Nichtregistrierung, Filterung und Abschmettern ihrer Beschwerden kaltblütig abgemurkst
werden. Die Täter an der Front selbst
haben nicht das Geringste zu befürchten. Sie sind ja schon, weil sie auf der
„richtigen“ Seite stehen, innerstaatlich durch alle Böden bis und
mit Bundesgerichten und dergleichen gedeckt worden. Mit ihrer Tat haben sie
Zeugnis darüber abgelegt, dass sie die Interessen der Herrschaften effizient vertreten. 20. Wenn schon mit keinem
Erfolg meiner Beschwerde zu rechnen ist, soll sie wenigstens den Zweck
erfüllen, das interessierte Publikum über Aspekte der die Welt beherrschenden
Machenschaften auf dem Laufenden zu halten. Werden in den Wandelhallen der
Mächtigen noch ein paar Köpfe rot angezündet, kann es sich nicht um ein von
mir ausgelöstes Phänomen handeln. Für eine solche Prädisposition sind die
Betroffenen selbst verantwortlich. Wer meine Worte als kleine Genugtuung für
erlittene behördliche Unbill empfindet, bediene sich ihrer frei!
21. Die Hyksos haben die
Ägypter, die Ägypter die Hyksos, die Mazedonier die Perser, die Türken die
Mazedonier, die Römer den Mittelmeerraum, die Vandalen die Römer, die Franzosen
Europa, die Deutschen die Franzosen, die Weissen die Welt überrannt. Der Lauf
der Geschichte ist unaufhaltsam. Wenn demnächst - es wäre nicht das erste Mal
- die Gelben und die Weissen aufeinanderprallen, haben nicht nur die
Untertanen, sondern auch die unterlegenen Herren und ihre Adlaten nichts zu
lachen. Steinchen brauche ich keine zu werfen. Die Köpfe zerschlagen sich die
Riesen von selbst. 22. Die Beschwerde wird vom
serbischen Hinterland per E-Mail übermittelt und von meiner
generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet. Sein eigener Souverän Nana Schönenberger Edmund
Schönenberger
Vollmacht und 8 weitere Beilagen |
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