Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

___________________________________________________________

 

21. Februar 2007

 

                                  

                               Europ. Gerichtshof

                               gegen die Menschenrechte

                               F-67006 Strasbourg-Cedex

 

 

 

In eigener und in Sachen Erich S. gegen die Schweiz betr. Art. 10 EMRK etc. erheben wir

 

Beschwerde

 

gegen den Fehlentscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007 und verlangen die Feststellung, dass Verbrechen gegen unsere in Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art 13 EMRK und Art. 14 EMRK garantierten Menschenrechte verübt worden sind, sowie die Rechtsverbeiständung von Erich S. durch den Rechtsunterzeichnenden.

 

 

Begründung:

 

1. Die Sache ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage). Zudem stelle ich sie hier und auch öffentlich in allen Einzelheiten und kontradiktorisch dar, damit sich das Publikum über das in und zwischen den Zeilen Stehende seine eigenen Gedanken machen kann. Via die Vernehmlassungen haben die beteiligten Instanzen die Möglichkeit, auch zu nachträglichen Präzisierungen Stellung zu beziehen.

 

2. Bevor ich 1975 als Mitbegründer des Zürcher Anwaltskollektivs von den ersten Klienten aufgesucht und mit ihren Problemen konfrontiert worden bin, waren mir psychiatrische Anstalten fremd. Genaues wusste ich überhaupt nicht. Nur am Rande und vom Hörensagen hatte ich mitbekommen, dass sich hinter den Mauern Seltsames abspielen musste. Der von uns angebotene Dienst – wir erteilten jeden Nachmittag zu einem bescheidenen Tarif und ohne Voranmeldung Rechtsauskunft – bescherte uns alle jene Menschen, welche in der Schweiz in irgend einer Weise vor allem als Arbeitnehmer, Mieter, Ausländer, Gefangene oder sonst von Herren und Staat Verfolgte in Bedrängnis geraten waren. Selbstverständlich wurden wir auch sofort Anlaufstelle für die Zwangspsychiatrisierten.

 

Anfänglich hatte ich Mühe mit diesen Klienten, weil ich ihren Schilderungen keinen Glauben schenken mochte. Von der Erziehung her war ich so konditioniert, dass ich automatisch annahm, sie müssten sicher irgend etwas Schwerwiegendes auf dem Kerbholz haben, welches eine Internierung samt Zwangsbehandlungen rechtfertigte. Inzwischen sind mir Fälle von Menschen untergekommen, welche – lobotomiert – in der Anstalt gestorben oder dort bis zu vierzig Jahre eingekerkert und gefoltert worden sind. Für ein rundes Dutzend zwischen zehn und vierzig Jahre lang Versenkter habe ich persönlich die Freiheit definitiv durchgesetzt und damit uno actu auch die gegen ihre Menschenrechte verübten schweren Verbrechen aufgedeckt. Via das Anwaltskollektiv und – ab 1987 – den Verein PSYCHEX bin ich von weit über viertausend aktuell oder ehemals von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffenen konsultiert worden. Mehrere Hundert habe ich dabei durch die Verwaltungs- und gerichtlichen Haftprüfungsverfahren geschleust. Es gibt keine Details in den Anstalten, über welche ich nicht aus erster Hand umfassend informiert worden bin. Anlässlich meiner Besuche habe ich mich zusammengezählt monatelang in ihren Arealen und Abteilungen aufgehalten. Würde ich alle durchstudierten Akten auf eine Beige legen, wäre sie einige Meter hoch. Audiatur et altera pars: Über meine Klientel bin ich auch mit all jenen zusammengeraten, welche eine Zwangspsychiatrisierung veranlasst, vollzogen oder gedeckt haben: Angehörige, Psychiater, Vormünder, Mitglieder der Aufsichtsbehörden, Hausbesitzer, Mitbewohner, Vorgesetze, Arbeitskollegen, Polizisten, Sanitäter, Anstaltsvertreter, Richter etc..

 

Art. 5 der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher allen Menschen Freiheit und Sicherheit garantiert, wird vom sogenannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht: Eine Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Im Katalog der auf dieser Erde möglichen Sanktionen folgt nach der Todesstrafe als nächstschwerster Eingriff der mit Folter gekoppelte Freiheitsentzug. In den über drei Jahrzehnten habe ich – wobei ich wohlgemerkt nicht von aus strafrechtlichen Gründen in psychiatrischen Anstalten Internierten, sondern ausschliesslich von rein psychiatrisch Verfolgten spreche, welche sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht haben – nicht einen einzigen Fall erlebt, bei welchem der Einweisungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Sanktionen gestanden ist. Einer der Routinefälle beispielsweise, wonach einem zu laut Musik Hörenden ein Polizeikommando buchstäblich mit der Tür ins Haus fällt, er niedergerungen, in Handschellen gelegt und ihm vom Notfallpsychiater eine seine Sinne raubende chemische Substanz injiziert wird, so dass er erst in der Anstalt das Bewusstsein wieder erlangt, sprengt die Verhältnismässigkeit bei weitem. Angemessen wäre, dem Störefried die Konfiskation der Stereoanlage anzudrohen und sie ihm im Wiederholungsfall wegzunehmen.

 

3. Nach Studium eines Standardwerkes über die Inquisition und als Zeitzeuge der Holocaust-Diskussionen bin ich mir heute absolut sicher, dass die Zwangspsychiatrie der letzten 130 Jahre auf der ganzen Welt die Gräueltaten der Grossinquisitoren bzw. der Nazischergen, auch was die Zahl der Toten anbelangt, weit in den Schatten stellt.

 

Dass diejenigen, welche sich die Hände verbrannt haben, gegen mein vernichtendes Urteil Sturm laufen, kümmert mich wenig. Nicht sie sind nach profunder Kenntnis der Materie zu Experten der Zwangspsychiatrie avanciert. Sie beherrschen bloss das primitive Prinzip der Macht.

 

Die gerüttelten Erfahrungen, welche ich gesammelt habe, haben immer auch den Inhalt meiner Äusserungen bestimmt. Ich pflege kein Blatt vor den Mund zu nehmen. Das Letzte, was ich will, ist, der Nachwelt einen zensurierten Rapport zu hinterlassen. Konsequenzen scheue ich nicht. Wenn auch nur einer von meinem Abklatsch der Realität profitiert und zu einer Lebensstrategie findet, mit welcher er seine eigenen Interessen effizient gegen die Interessen der die Welt tyrannisierenden Verbrecher zu verteidigen vermag, ohne sich ihrem Macht- und Betrugssystem in irgend einer Art, auch nicht als Ausgebeuteter, zu beugen, hat sich die Mühe, welcher ich mich auch jetzt wieder unterziehe, gelohnt.

 

Es hat Jahrzehnte und Jahrhunderte gedauert, bis die Schrecken von Inquisition und Holocaust in adäquate Worte gefasst worden sind. Für das Infernalische der Zwangspsychiatrie müssen die Begriffe noch geprägt werden. Mehr als eine Annäherung wird mir mit der vorliegenden Beschwerde kaum gelingen.

 

4. Jede Versenkung in eine Anstalt ist mit der Kappung oder Erschwerung auch der übrigen Menschenrechte verbunden. Davon handelt der vorliegende, scheinbar unspektakuläre Fall. An der in psychiatrische und juristische Floskeln wohlverpackten Verbissenheit, mit welcher alle schweizerischen Instanzen den ihm zugrundeliegenden Eingriff verteidigen, offenbart sich jedoch schlaglichtartig, wie weit sich die Verantwortlichen von der Normalität entfernt haben. Was jedem Bürger als Selbstverständlichkeit erscheint, nämlich mit einem anderen Menschen spontan kommunizieren zu können, wird in der Anstalt verunmöglicht oder behindert.

 

5. Und nun medias in res:

 

Heute um ca. 1000 Uhr wollte ich mit Herrn Erich S., der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch seine Möglichkeiten einer Entlassung besprechen. Herr Möller von der Abteilung erklärte, eine Verbindung sei nicht möglich, weil Herr Erich S. in der "Therapie" sei. Gegen den unhaltbaren Bescheid versuchte ich zuerst anstaltsintern anzurennen. Chefarzt Horber sei abwesend, Stellvertreter Sternemann auf einer Führung, hiess es. Sekr. Merk bekräftigte die Weigerung der Abteilung. Ins gleiche Horn stiess auch Frau Mordazzini von der Gesundheitsdirektion, bei welcher ich eine Intervention verlangte.

 

Das Verbrechen gegen mein Menschenrecht auf Kommunikation ist flagrant (Eingabe vom 22.11.2005 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD)).

 

6. Die Anstalt Rheinau äusserte sich dazu wie folgt:

 

Zu Beginn ist zu bemerken, dass Herr Schönenberger gemäss Aussage des Herrn Erich S. nie beauftragt wurde in irgendeiner Form aktiv zu werden. Ein Bekannter des Herrn Erich S. bat Herrn Schönenberger lediglich, den Patienten in unserer Klinik telefonisch zu kontaktieren. Das heisst, Herr Schönenberger war zu dem relevanten Zeitpunkt vom Patienten nicht mandatiert.

 

Des weiteren ist auch in Bezug auf den von Herrn Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden festzuhalten. Herr Erich S. befindet sich im Status einer strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst, die bei einem FFE (Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende Dringlichkeit zur Handlung entfällt in doppeltem Sinne. Erstens wegen des anders lautenden juristischen Rechtstitels des Herrn Erich S. und zweitens wegen der Ausführungen im ersten Absatz.

 

Um die unseres Erachtens realitätsferne Analogie des Regierungsratsbeschlusses zu komplettieren, weisen wir darauf hin, dass als Rekursgegner in einem FFE-Verfahren sehr wohl die betroffene Klinik fungiert, im vorliegenden Fall jedoch das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Schaffhausen als federführende Instanz Rekursgegner ist.

 

Selbstverständlich kann Herr Erich S. in unserer Klinik Besuche empfangen und frei telefonieren. Wie jeder andere Patient gilt für ihn eine Hausordnung, welche jedoch genug Flexibilität für besondere Angelegenheiten erlaubt.

 

Gerne lassen wir Ihnen die Hausordnung und die Stellungnahme der betreffenden Pflegeperson zukommen.

 

Wir würden Sie bitten, wegen der juristischen Implikationen und um Herrn Erich S. vor weiteren ihn belastenden Irritationen zu schützen, weiteres Aktenmaterial, sofern überhaupt notwendig, bei obengenannter Behörde in Schaffhausen anzufordern.

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser Angelegenheit.

 

Freundliche Grüsse

 

Dr. med. Ulf Sternemann

 

Oberarzt, stv. Chefarzt

 

13.12.2005

***

 

Hausordnung Station 86A

 

...

 

Tagesstruktur     Die Arbeitstherapie und das übrige Therapieangebot sind Bestandteile der Tagestruktur auf unserer Station und für Sie verbindlich. Dispensationen sind nur aus medizinischen Gründen möglich. Es gelten folgende Arbeitszeiten:

 

Vormittags:     08.45 h - 11.30 h

Nachmittags:    13.30 h - 16.30 h

(Freitags bis 16.00 Uhr)

...

             

Rheinau, 8. November 2002

Stationsleitung: K. Suler

Pflegedienstleitung Forensik: R. Reif

Chefarzt Forensik: Dr. 0. Horber

 

 

***

 

Gesprächsnotiz betreffend Telefonat Hr. Schönenberger, vom 22.11.2005

 

 

Von:  Matthias Müller, SLV 86A

 

 

Datum: 2. Dezember 2005

 

 

Um 10.00 Uhr des 22.11.05 hat Hr. Schönenberger auf Station 86A angerufen und unseren Patienten, Hr. Erich S., verlangt. Hierauf habe ich Hr. Schönenberger mitgeteilt, dass Hr. Erich S. im Augenblick in der Arbeitstherapie und aus diesem Grund nicht zu sprechen sei. Ich habe Hr. Schönenberger informiert, dass Hr. Erich S. ab 11.15 Uhr telefonisch wieder erreichbar ist und ihn gebeten nochmals anzurufen.

 

Daraufhin versuchte Hr. Schönenberger in einer sehr ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr. Erich S. augenblicklich ans Telefon zu holen, mit der Begründung, er sei der Anwalt von Hr. Erich S..

 

Als Hr. Erich S. aus der Arbeitstherapie wieder auf die Station kam, habe ich ihn über den Anruf von Hr. Schönenberger informiert, worauf Hr. Erich S. diesen um 11.15 Uhr zurückgerufen hat (siehe Pflegebe­richt vom 22.11.05).

 

Hr. Erich S. hat mir mitgeteilt, dass Hr. Schönenberger nicht auf seinen Wunsch hin angerufen hat und er Hr. Schönenberger auch nicht beauftragt hat, seine Rechte zu vertreten.

 

 

7. Auf Letzteres hat mein Klient schriftlich geantwortet:

 

Es stimmt nicht, dass ich Rechtsanwalt Edmund Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Rheinau zu kümmern.

 

Wir haben vereinbart, dass er sich umgehend mit meinem ebenfalls beauftragten Verteidiger, Rechtsanwalt J. S., in Verbindung setzt, um endlich meine längst überfällige Entlassung durchzusetzen.

 

Ich schliesse mich der Beschwerde betreffend Artikel 10 EMRK von RA Schönenberger an die Gesundheftsdirektion an und bevollmächtige ihn hiermit noch schriftlich, die Sache für meine Entlassung durch alle Instanzen zu ziehen.

 

 

Rheinau, den 20. Dez. 2005,

                                        Erich S.

                                       

8. Im vom Chefarzt-Stellvertreter erwähnten Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug wird folgender Sachverhalt geschildert:

 

A. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Rümlang, wurde von G.S. damit beauftragt, die gegen sie verfügte und in der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug vollzogene fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) anzufechten. In diesem Zusammen­hang rief RA Schönenberger am 14. November 1996 um ca. 8.40 Uhr seine Klientin an, wurde jedoch mit ihr nicht verbunden.

 

B. Dagegen erhoben sowohl G S., vertreten durch RA Schönenberger, wie auch RA Schönenberger selber gleichentags und mit nämlicher Eingabe bei der Sani­tätsdirektion (ab 1.1.1999 Gesundheitsdirektion) unter Berufung auf Art. 13 der Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK) Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug wegen Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäusserung und freien Meinungsempfang). Im wesentlichen machten sie geltend, die Verbindung von RA Schönenberger und G.S. sei sowohl von der Telefonistin wie auch von Oberschwester Margrith Meier mit dem Hinweis verweigert worden, Anrufer würden mit den Patienten infolge Therapien generell nur von 10.30 bis 13.30 Uhr und von 17.15 bis 19.30 Uhr verbunden; G.S. befinde sich zur Zeit in der Ergotherapie, wo keine Telefonate entgegengenommen würden. Sein Wunsch, G.S. ans Telefon zu rufen, sei zurückgewiesen worden. Für diese Beschränkung des in Art. 10 EMRK verbrieften Rechts auf freie Meinungsäusserung und freien Meinungsempfang be­stehe weder eine gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse, weshalb die Verweigerung der telefonischen Verbindung menschenrechtswidrig sei.

 

C. In den dazu von der Gesundheitsdirektion eingeforderten Stellungnahmen bestritt Dr. med. E. Rust, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug, am 10. Dezember 1996 die tatsächlichen Behauptungen von RA Schönenberger nicht, fügte aber ergänzend hinzu, gemäss den Aussagen von Margrith Meier habe diese nicht einfach eine telefoni­sche Verbindung in den Ergotherapieraum verweigert. Vielmehr habe sie überdies ver­sucht, G.S. auf ihrem Zimmer zu erreichen für den Fall, dass diese sich dort aufhielte. Das Telefon im Zimmer von G.S. habe jedoch niemand ab­genommen, weshalb sie RA Schönenberger einen umgehenden Rückruf seiner Klientin zugesichert habe. Etwa 10 Minuten nach dem Anruf von RA Schönenberger habe ihn G.S. auch zurückgerufen, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie sich zwar in ihrem Zimmer aufgehalten, aber keine Telefonate habe entgegennehmen wollen. Die Tatsache, dass G.S. in ihrem Zimmer über einen eigenen Telefonan­schluss zur freien Benutzung verfüge, mache deutlich, dass die Klinik keineswegs die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. die Freiheit zum Empfang von Mitteilungen einschrän­ken wolle. Es sei absurd, die in der Klinik geltende generelle Regelung, wonach Therapien nicht durch externe Telefonanrufe zu unterbrechen seien, als menschenrechtswidrig zu qualifizieren. Das Menschenrecht auf freie Kommunikation könne wohl kaum als Recht auf jederzeitige Erreichbarkeit verstanden werden. Im übrigen verweist Dr. Rust auf einen ähnlichen Fall aus dem Jahre 1994; damals habe auch der Sanitätsrat die ebenfalls von RA Schönenberger gegen die Klinik erhobene, sinngemäss gleichlautende Beschwerde abgewiesen.

 

D. Zur Vernehmlassung der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug machte RA Schönenberger in seiner Eingabe vom 15. Dezember 1996 geltend, die Sachverhaltsdarstellung durch Margrith Meier sei unwahr, wonach diese G.S. unmittelbar nach sei­nem Anruf orientiert und deren Rückruf an ihn veranlasst habe. Dies werde nicht nur von seiner Klientin bestritten. Vielmehr habe Margrith Meier auch Michèle Kathriner, Mitarbeiterin der Justiz- und Polizeidirektion (seit 1.1.1999 Sicherheitsdirektion), die auf sein Ersu­chen hin rund eine Stunde nach ihm ebenfalls in der Klinik angerufen und verlangt habe, mit G.S. verbunden zu werden, mit dem Hinweis auf die stattfindende The­rapie gebeten, nach 10.30 Uhr nochmals zu telefonieren. Entspräche nun aber die in der Vernehmlassung der Klinik geltend gemachte Schilderung der Wahrheit, hätte Margrith Meier zum Zeitpunkt des Anrufs von Michèle Kathriner gewusst, dass sich G.S. nicht im Therapieraum, sondern in ihrem Zimmer befinde und somit telefonisch er­reichbar sei. Der Klinik sei überdies bekannt gewesen, dass RA Schönenberger für seine Mandantin am 1. November 1996 ein Haftprüfungsbegehren gestellt habe, im Zeitpunkt seines Anrufs also ein Verfahren hängig gewesen sei. Und schliesslich könne die Klinik keine gesetzliche Grundlage für die geltende Einschränkung des Telefonverkehrs inner­halb von 24 Stunden auf insgesamt nur 5 1/4 Stunden namhaft machen. Nicht die Klinik oder deren Leitung habe über die Zulässigkeit des Telefonverkehrs zu entscheiden, son­dern jeder Angerufene müsse selber bestimmen können, ob er Anrufe entgegen­nehmen wolle oder nicht.

 

E. Mit Schreiben vom 24. Januar 1997 bat die Gesundheitsdirektion Michèle Kathriner um einen Kurzbericht darüber, welche Auskunft ihr bei ihrem Anruf vom 14. November 1996 von Margrith Meier erteilt worden sei. Michèle Kathriner bestätigte am 28. Januar 1997, dass Margrith Meier ihr am 14. November 1996, um ca. 09.45 Uhr, die gewünschte Verbindung mit G.S. einzig mit dem Hinweis auf die Therapiezeit verwei­gert und ergänzt habe, dass das Therapiepersonal angewiesen sei, keine Telefonate ent­gegenzunehmen. Margrith Meier habe aber keine Verbindung ins Zimmer von G. versucht, auch sei der Anruferin nicht mitgeteilt worden, G.S. sei zwar in ihrem Zimmer, wolle aber keine Telefonate entgegennehmen.

 

9.  Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in seinem Entscheid vom 15.6.1999 ausdrücklich festgestellt, dass die Anstalt Oberwil meiner Klientin und mir gegenüber ein Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf Kommunikation verübt hat. Der Anstalt wurden an diesem Tag gleich zweimal die Kutteln geputzt. Selbstverständlich hatte ich auch den von Chefarzt Rust erwähnten „ähnlichen Fall aus dem Jahre 1994“ weitergezogen.

 

Zu beachten sind die Daten. Man muss über eine Engelsgeduld verfügen, wenn man gegen die geballte Macht und ihre Institutionen antritt. Es kann Jahrhunderte dauern, bis die Köpfe rollen. Und kaum sind sie gerollt, muss man sich schon wieder auf die neuen, noch ungerollten einstellen.

 

10. Art. 10, Art. 13 und Art. 14 der Europ. Menschenrechtskonvention lauten wie folgt:

 

Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben...

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und (kumulativ) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

 

Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

 

Art. 14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

 

11. Beginnen wir mit dem Diskriminierungsverbot (und es wird ausdrücklich auch ein Verbrechen gegen dieses Menschenrecht gerügt, falls sich die Instanzen darüber hinweg setzen). Es besagt u.a., dass der Genuss der Menschenrechte unabhängig von einem sonstigen Status zu gewährleisten sei. Oder mit anderen Worten: Ob mein Klient Bundesrat oder Anstaltsinsasse ist, spielt hinsichtlich seines Menschenrechts auf Kommunikation überhaupt keine Rolle.

 

Dann wollen wir doch mal als erstes untersuchen, ob im schweizerischen Gesetzesdschungel eine Vorschrift existiert, welche Bundes-, Regierungsräten, Richtern aller Instanzen, Anstaltsdirektoren oder ihren Stellvertretern verbietet, während der Arbeitszeit Telefonate zu empfangen oder zu tätigen.

 

Das Resultat ist ein klares Nein!

 

Ich mag mich noch gut daran erinnern, als ich vor 35 Jahren in persona beim damaligen Präsidenten der Prüfungskommission des Kantons Zürich, dem Ober- und späteren Bundesrichter Levy, vorgesprochen habe, um mich zum Anwaltsexamen anzumelden. Der Verwaltungsakt wurde durch einen Telefonanruf unterbrochen und dem Magistraten hat beliebt, mit seinem damaligen Gesprächspartner eifrig Schachprobleme zu erörtern.

 

Da wirft uns also dieser Ulf Sternemann, seines Zeichens stellvertretender Chefarzt, die Hausordnung der involvierten Anstaltsabteilung und den Text seines Angestellten Müller zum Frasse vor, wonach mein Klient während der Arbeitszeit keine Telefone empfangen dürfe. Er weiss dabei sehr wohl, dass das Verbot auch mich direkt trifft. Ich bin überzeugt, dass dieser Halbgott in Weiss einen Tobsuchtsanfall bekäme, würden Telefonate seiner Ehefrau, Anwälte, Freunde, Bekannten oder Klienten von der Telefonistin unter Hinweis auf die Arbeitszeiten nicht durchgestellt.

 

Seinen Adlaten lässt er munter daherfabulieren, ich hätte gefälligst „gehalten“ zu bleiben, wenn sich jemand mir gegenüber eines Verbrechens gegen eines meiner Menschenrechte schuldig macht.

 

12.  Es wäre falsch anzunehmen, die Organe der Zwangspsychiatrie und ihre Auftraggeber seien ahnungslos und gutgläubig. Wer in diesen hochsensiblen Bereichen, in welchen der Unrechtsstaat unverblümt seine hässlichste Fratze zeigt, dirigiert oder Karriere macht, weiss haargenau, worum es geht.

 

Resümieren Anstaltspsychiater alle ihre schon angetroffenen Fälle, muss ihnen zweifellos aufgefallen sein, dass einer psychiatrischen Versenkung in aller Regel ein Konflikt zwischen zwei Menschen vorausgeht. Dabei landet derjenige, welcher sich brav anpasst und insbesondere die von den Geldherren befohlenen Fliessband- und Tölpelarbeiten ohne Aufmucken leistet, mit Garantie nicht, wohl aber der Andere in der Anstalt, welcher schlecht oder überhaupt nicht „funktioniert“.

 

Die psychiatrischen, aber auch die von Richtern aus strafrechtlichen Gründen angeordneten Freiheitsentzüge haben entsprechend mit „Fürsorge“ oder „Rehabilitation“ nichts, aber auch gar nichts zu tun, sondern sie sind reine Herrschaftsinstrumente: Auf Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch sich zum Sklaven degradieren lassen will, müssen die Arbeitermassen mit einem Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende "Elemente" oder nach dem Golde der Herren Grabende werden kurzerhand ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach (Spezial- und Generalprävention).

 

Genau dieses cui bono lenkt und leitet die Nomenklatura. Selbstverständlich werden die wahren Motive niemals und unter gar keinen Umständen offen gelegt, sondern eisern ausgeschwiegen, mit pausenlosem Propagandagedröhne, in die Irre lenkenden Informationen und frommen Sprüchen verdeckt: „Wir wollen für Dich, ach Du armer Kranker, ja nur im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik sorgen und Dich gesund machen, damit Du wieder ein wohlfunktionierendes Mitglied unserer Gemeinschaft werden kannst“.

 

Widerlich!

 

Vor rund 130 Jahren sind die schweizerischen psychiatrischen Anstalten wie Pilze aus dem Boden geschossen. Aus ältesten zugänglichen Statistiken erfährt man, dass vor dem zweiten Weltkrieg rund zehntausend "Betten" zur Verfügung standen. Heute ist die Zahl der "Eintritte" in die 53 Anstalten auf über 50'000 pro Jahr hinaufgeschnellt. Es darf davon ausgegangen werden, dass in diesem die Freiheit unablässig hochjubelnden Land bisher weit über eine Million Menschen versenkt worden sind.

 

Wer die Bilderbuchschweiz ausgräbt, stösst hier auf ihre Fundamente.


Die Etikettierung als "Geisteskranker" kommt einer Vernichtung der Existenz gleich. Dies, die Freiheitsberaubungen, die angewandten Foltermethoden und die Verbrechen gegen die übrigen Menschenrechte treiben unheimlich viele in den Selbstmord. Es wird geschätzt, dass mehr als jeder zehnte von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffene dieses Schicksal erleidet (Prof. Peter Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46). Teil der Diabolik: Suizidhandlungen werden seitens der Psychiatrie immer der „psychischen Krankheit“ und nie den eigenen Gewalttätigkeiten (Einsperren, ans Bett fesseln, Zwangsinjektionen usw.) zugerechnet (Matthias Seibt, Gewalt und Zwang in der Psychiatrie, Bochum 1997, Unterstreichungen original).

 

Klar ist, dass es genau so verabscheuungswürdig ist, einen Menschen in den Tod zu treiben, wie auf ihn Bomben hageln oder ihn mittels Armeen und Polizisten über den Haufen schiessen zu lassen. Ersteres ist sogar noch um eine Nuance perfider: Die Täter haben keine Gesichter mehr. Alle waschen ihre Hände in Unschuld.

 

Tatsache ist sodann, dass auch die aufgezwungenen und im Weigerungsfall von Aufgeboten von bis zu einem Dutzend Pflegern gewaltsam injizierten Nervengifte immer wieder zu Todesfällen führen.

 

Auch dieses Element der heutigen Schreckensherrschaft ist einkalkuliert. Diejenigen, welche an den Schalthebeln der Macht sitzen, sind jederzeit bereit über Leichen zu schreiten, um ihre Geltungs- und Machtreflexe zu verteidigen. An willigen Assistenten mangelt es ihnen nie. Sie werden mit allerlei Privilegien und erklecklichen Blutgeldern geködert (umfassendere Analysen sind an meiner im Briefkopf bezeichneten Internetadresse veröffentlicht).

 

13. Mein Klient ist ein typisches Produkt der heute gängigen Methoden. X-mal schon ist er aus nichtigen Anlässen und ohne sich in irgend einer Weise strafbar gemacht zu haben in psychiatrische Anstalten verlocht worden. Wer wundert sich, dass er sich nach all den Freiheitsberaubungen, Folterungen und von der Zwangspsychiatrie verschuldeten unendlichen Frustrationen, von einer Wirtin und einem ihm an Kräften überlegenen Mann verfolgt, nicht anders zu helfen gewusst hat, als sich mit zwei dünnen Hohlstangen gegen die Angreifer zu verteidigen. Bei dieser Aktion ist die Wirtin leicht verletzt worden. Man kann durchaus von Notwehr ausgehen. Vom Gericht erster Instanz ist er jedoch drakonisch mit einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Massnahme bestraft worden. Er hockt bereits eindreiviertel Jahre. Rechtskräftig verurteilt ist er allerdings noch nicht, da seine Berufung am Obergericht des Kantons Schaffhausen hängt.

 

Der unmotivierte und überlange Freiheitsentzug erscheint als vollkommen unverhältnismässig: Brausen beispielsweise die noblen Herren mit ihren Luxuslimousinen im vollen Bewusstsein in der Gegend herum, dass jederzeit insbesondere Kinder und Alte unbedacht die Fahrbahn betreten oder technische Defekte auftreten können und sie solcherart Tod und Verderben speien, müssen sie, wenn der in Kauf genommene Fall eintritt, – wenn überhaupt - mit einer blossen Busse rechnen.

 

14.  Der Chefarzt-Stellvertreter bezeichnet die Analogie zum Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug als „realitätsfern“, weil mein Anruf nicht dringend gewesen sei. Sein Etikett pflegen er und seinesgleichen regelmässig als Merkmal einer Geisteskrankheit zu kleben.

 

Lautet da nicht ein altes Sprichwort: Was Du sagst, das bist Du selbst?

 

Im übrigen empfehle ich ihm: Schuster bleib bei Deinen Leisten!

 

Art. 5 Ziff. 4 EMRK bestimmt klipp und klar:

 

 

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

 

Das Superbeschleunigungsgebot, an welches alle Beteiligten – Richter, Anstalt und auch der Anwalt – gebunden sind, gilt unterschiedslos sowohl für rein psychiatrisch wie auch strafrechtlich Versenkte.

 

Davon abgesehen scheint ihn beim Verfassen seines Textes eine Amnesie befallen zu haben, steht doch in besagtem Zuger Entscheid noch schwarz auf weiss:

 

Bereits aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der Beurteilung des Bundesamtes für Justiz ergibt sich, dass die von der Psychiatrischen Klinik Oberwil ­Zug gehandhabte und mit dem angefochtenen Entscheid der Gesundheitsdirektion ge­schützte Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Patienten den in Art. 10 EMRK verbrieften Anspruch auf freie Meinungsäusserung bzw. freien Meinungsempfang verletzt. Dieses konventionsge­schützte Recht und damit gleichzeitig das Recht auf eine einzelfallbezogene Abwägung allenfalls gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten wie auch - wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden zu.

 

 

Darüber, welche Interessen meinem Ansinnen entgegenstanden, mich mit meinem Klienten unabhängig davon, ob die Sache dringend war oder nicht, telefonisch zu besprechen, hat der hochrangige Funktionär kein Sterbenswörtchen verloren. Insbesondere hat er sich auch darüber ausgeschwiegen, auf welche Weise mein Telefonat die nationale Sicherheit etc. der Schweiz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK konkret beeinträchtigt hätte.

 

Wohlweislich!

 

Es sind absolut keine Argumente ersichtlich.

 

15. Schliesslich regt der Anstaltsvertreter die Anwendung des schon von der Formaljurisprudenz im alten Rom erfundenen und auch von allen schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundesgericht perfekt beherrschten Tricks an, aus einem vorgeschobenen formellen Grund schon gar nicht erst auf die Sache einzutreten: Beschwerdegegnerin sei eine Behörde im Kanton Schaffhausen, was implizieren würde, dass das Verfahren dort abzuwickeln ist.   

 

Wehe jedem, welcher der Gewalt dieses Menschen unterworfen ist.

 

Im spektakulären wie skandalösen Fall des W.B., der von den Zürchern 26 geschlagene Jahre lang in der psychiatrischen Anstalt Littenheid im Kanton Thurgau vernagelt und dort gefoltert worden war, haben der Kanton Zürich, das Bundesgericht, das Kassations- und Obergericht des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht Zürich seine Genugtuungsklage kaltschnäuzig mit dem Argument abgeschmettert, haftbar sei nicht der Einweisungs-, sondern der Vollzugskanton (Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2003 in Sachen W.B. gegen Kanton Zürich, S. 22 ff.. Der Entscheid ist grundfalsch. Gehaftet haben selbstverständlich beide Kantone solidarisch). 

 

Hätte ich mich an die Schaffhauser heran gemacht, hätten sie mir höhnisch entgegengehalten, dass die Vollzugsanstalt Rheinau Verfahrensgegnerin und damit die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich örtlich zuständig sei.

 

Ich lasse mich schwer und schon gar nicht von jemandem verjoggeln, welchem nichts Gescheiteres einfällt, als das meinem Klienten und mir gegenüber verübte Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf Kommunikation zu decken. 

 

16. Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das – egal ob ein Mandatsverhältnis besteht – jederzeit und ohne weiteres tun. Das ist der rund um die Erde gültige Standard. Einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten, kann nur einem kranken, machtbesessenen Hirn einfallen.

 

17. „Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser Angelegenheit“ wird der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Anstalt Rheinau schon im voraus gespendet. Dem weisen Volksmund fällt es leicht, die Schablone korrekt zu übersetzen: „Wir verlassen uns darauf, dass eine Krähe der andern kein Auge aushackt“.   

 

18. Am 25. April 2006 erliess die GD folgende Verfügung:

 

A. Edmund Schönenberger wollte am 22. November 2005, ca. 10.00 Uhr, mit Erich S., der sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau (Klinik Rheinau) aufhält, telefonieren. Erich S. wurde indessen nicht ans Telefon geholt mit der Begründung, er befinde sich zur Zeit in der Therapie.

 

B. Gegen die Weigerung der Klinik Rheinau, Erich S. mit Edmund Schönenberger an dem von Letzterem gewünschten Zeitpunkt telefonieren zu lassen, erhebt Edmund Schö­nenberger am 22. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Art. 10 EMRK verletzt worden sei.

 

C. Die Klinik Rheinau beantragt in der Vernehmlassung (Rekursantwort) vom (recte) 13.12.2005 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen.

 

D. Am 1. Januar 2006 nimmt Edmund Schönenberger in eigener Sache und in Sachen Erich S. gegen die Klinik Rheinau Stellung (Rekursreplik) zur Vernehmlassung der Klinik Rheinau und hält sinngemäss an seinem Antrag fest. Die Klinik Rheinau lässt sich dazu nicht mehr vernehmen.

 

E. Auf die Begründungen der Rekursparteien wird, soweit rekurserheblich, in den Erwä­gungen eingegangen.

 

Es kommt in Betracht:

 

1.  Die Rekurrenten rügen die Handhabung des Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau und machen unter Berufung auf Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ausdrücklich die Verletzung ihres Grundrechts auf Schutz der freien Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) geltend.

 

2. Art. 13 EMRK räumt dem Verletzten für den Fall, dass die durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt worden sind, die Befugnis ein, eine „wirksame Be­schwerde“ bei einer nationalen Instanz einzulegen. Als wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK gilt eine Beschwerde, sobald der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und der angefochtene Akt von der Behörde gegebenenfalls aufge­hoben werden kann. Zusätzlich müssen die minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung des Entscheids. Grundsätzlich ist das Verfahren so zu gestalten, dass es vollen Rechtsschutz gewährleis­tet. Formlose Aufsichtsbeschwerden vermögen diesem Erfordernis nicht zu genügen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 4 N. 33 mit Hinweisen).

 

3. Bei der Weigerung der Klinik Rheinau, Erich S. zu dem von Edmund Schönenberger gewünschten Zeitpunkt an das Telefon zu holen, handelt es sich um einen Realakt. Realakte gelten nicht als Verfügungen und sind daher grundsätzlich nur mit Aufsichtsbeschwer­de, nicht aber mit Rekurs anfechtbar. Indessen stellen die Rekurrenten ein Feststellungs­begehren. Solchen Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung hat. Für das schutzwürdige Interesse an einem Feststellungsentscheid sind zunächst weitge­hend die gleichen Kriterien wie beim gleich lautenden Erfordernis für die Rekurslegitimation gemäss § 21 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) massgebend. Darüber hinaus muss über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten Unklarheit bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 19 N. 60 f.). Vom Erfordernis eines aktuellen Inte­resses kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 21 N. 25 mit Hinweisen).

 

4. An der Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Verweigerns einer Telefon­verbindung kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur gegeben sein, solange die Ver­bindung nicht hergestellt wird. Das bedeutet, dass die Grundsatzfrage über die Handha­bung des Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau kaum je überprüft werden könnte, würde am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches Interesse an der rechtlichen Klärung der vorliegenden Frage, da nicht nur die Rekurrenten, sondern auch andere Aussenstehende sowie auch Patienten und Pa­tientinnen der Klinik Rheinau in die gleiche Situation kommen könnten.

 

5.1 Damit ergibt sich zunächst, dass die Eingabe von Edmund Schönenberger als Rekurs ent­gegenzunehmen ist, und dass dieser in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen ist. Somit ist auf den Rekurs von Edmund Schönenberger einzutreten.

 

5.2 Gemäss § 22 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz einzu­reichen. Die Klinik Rheinau hat am 22. November 2005 die Telefonverbindung verweigert. Da der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (§ 11 Abs. 1 VRG, Satz 1), ist die Frist zur Re­kurserhebung somit am 22. Dezember 2005 abgelaufen. Am 22. November 2005 hat Ed­mund Schönenberger rechtzeitig Rekurs in eigener Sache erhoben. Auf den Rekurs von Edmund Schönenberger ist demnach einzutreten. Hingegen hat Edmund Schönenberger erst am 1. Januar 2006 auch im Namen von Erich S. Rekurs erhoben. Der Rekurs von Erich S. ist demnach verspätet erfolgt. Mithin ist auf den Rekurs von Erich S. nicht einzutreten.

 

6.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und wei­terzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounter­nehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. Abs. 2 hält fest, dass die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Si­cherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhal­tung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unpartei­lichkeit der Rechtsprechung. Diese Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer hinrei­chenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 1 369, Erw. 7.2).

 

6.2 Dem Rekurrenten ist es von der Klinik Rheinau unter Hinweis auf die spätere Erreichbar­keit von Erich S. verwehrt worden, am 22. November 2005 um ca. 10.00 Uhr mit Erich S. zu telefonieren. Erich S. hat sich am 22. November 2005 um 10.00 Uhr unbestrittenermassen in der Arbeitstherapie befunden. Im Weiteren ist unbestritten, dass dem Rekurrenten mitgeteilt worden ist, Erich S. sei zur Zeit in der Arbeitsthe­rapie und ab 11.15 Uhr wieder erreichbar. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass Erich S. nach dem Therapieende über den Anruf des Rekurrenten informiert worden ist und Letzteren um 11.15 Uhr zurückgerufen hat. Es ist fraglich, ob diese Verzögerung des Tele­fonats von ca. 1 ¼ Stunden überhaupt als Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

6.3 Wiegt ein Eingriff eher leicht, so können an das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

 

    Als gesetzliche Grundlage für den Eingriff genügt vorliegend demnach die Hausordnung der Klinik Rheinau, die unter anderem darauf zielt, die Ordnung im Betrieb aufrecht zu er­halten. Die Hausordnung schreibt vor, dass Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind. Die Arbeitstherapie findet am Vormittag jeweils von 08.45 Uhr bis 11.30 Uhr und am Nachmittag von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Dem­entsprechend können gemäss der Hausordnung während dieser Therapiezeiten keine Te­lefonate geführt werden. Offensichtlich wird aber die Hausordnung nicht völlig starr angewendet wendet, da Erich S. bereits um 11.15 Uhr - und nicht erst nach 11.30 Uhr - hat anru­fen können.

 

6.4 Das öffentliche Interesse am Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten ist sodann ohne Weiteres gegeben. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass der Anstaltsbetrieb ruhig und in geordneten Bahnen verläuft. Dies dient dem Schutz der Gesundheit der Patientin­nen und Patienten, aber auch den im Betrieb angestellten Arbeitskräften und nicht zuletzt der Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass die Klinik Rheinau ihrem Leistungsauf­trag nachkommt.

 

6.5 Die Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht möglich, ohne dass bestimmte Grundre­geln, wie sie in der Hausordnung festgelegt sind, auch eingehalten und beachtet werden. Die Vertröstung des Rekurrenten auf die etwas spätere telefonische Erreichbarkeit von Erich S. war somit geeignet, den ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Dem­entsprechend ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn über­haupt ein solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht hätte. Zu­dem wird aus den Akten nicht ersichtlich - und von Edmund Schönenberger auch nicht gel­tend gemacht - dass ihm durch die nicht sofort gewährte Telefonverbindung ein Nachteil entstanden wäre.

 

7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Rekurs des Rekurrenten 1 abzuweisen und auf den Rekurs des Rekurrenten 2 nicht einzutreten ist.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anwendung von § 13 VRG in Verbindung mit § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV) sind die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten 1 und zu einem Viertel dem Rekurren­ten 2 aufzuerlegen.

 

Die Gesundheitsdirektion v e r f ü g t:

 

I.   Auf den Rekurs von Erich S. vom 1. Januar 2006 gegen die Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird nicht eingetreten.

 

 

II.  Der Rekurs von Edmund Schönenberger vom 22. November 2005 gegen die Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird abgewiesen.

 

III. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-- werden Edmund Schönenberger zu drei Vierteln und Erich S. zu einem Viertel auferlegt. Über diese Kosten wird separat Rechnung gestellt.

 

IV.  Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Ver­waltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­zeichnen und soweit möglich beizulegen.

 

V.   Mitteilung an

 

   Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang (einge­schrieben, gegen Rückschein, 2 Exemplare: für sich und zu Handen des Rekurrenten 2),

 

   Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau, Direktion, Postfach, 8462 Rheinau

 

   Rechnungssekretariat der Gesundheitsdirektion (im Dispositiv, nach Eintritt der Rechts­kraft).

 

 

 

GESUNDHEITSDIREKTION

Rechtsabteilung

 

lic.iur. P. Schmuki

Leiter Bereich Rechtsmittel

 

 

19. Solchen Machtsprüchen hilflos Ausgelieferten und von den Behörden unverfroren Abservierten muss es bereits kalt über den Rücken laufen. Dem Abgebrühten allerdings bieten sich nicht die geringsten Schwierigkeiten, die Konstruktionen wie Seifenblasen platzen zu lassen.

 

20. Beginnen wir mit dem gesundheitsdirektoralen Versuch, meinen Klienten aus dem Rennen zu stechen. Das Departement wird – nomen est omen – von einer den heutigen Herren wahrlich ausgezeichnete Dienste leistenden Magistratin namens Verena Diener geführt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der von ihr ins Gefecht geschickte Schmuki zu ihrem engeren Stab zählt und wohl kaum als juristischer Grünschnabel zu gelten hat. Er weiss folglich haargenau, dass diese obrigkeitlichen „Realakte“, welche er uns da aus seinem Vokabularium auftischt, anfechtbar sind, wobei falsche oder überhaupt fehlende Rechtsmittelbelehrungen den „Adressaten“ nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Ergo hat er sich sicher auch darüber so seine Gedanken gemacht, ob die Anstalt ihren Realakt meinem Klienten gehörig eröffnet und ihn insbesondere darauf hingewiesen hat, bei wem und innert welcher Frist er sich gegen ihre Diktatur zur Wehr setzen könne. Nachdem trotz heftigstem Bemüh'n aus den Akten kein taugliches Dokument hervorzuzaubern war, hat er sich nach dem Motto – der Plumpheit sind absolut keine Grenzen gesetzt – kurzerhand zur Flucht nach vorne entschlossen:

 

Auf den Rekurs von Erich S. vom 1. Januar 2006 gegen die Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird nicht eingetreten.     

 

Und um ihm zu zeigen, wo de Bartli de Moscht holt, hat er ihm auch noch einen Viertel der Verfahrenskosten drauf gepfeffert.

 

Ein Meister seines Faches!

 

Die Verwaltungsrichter trifft nun die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, die eingebrockte Suppe auszulöffeln und aus ihrem unerschöpflichen Repertoire die sie gutdünkenden Worte herauszufischen, welche meinen Klienten entweder in die ehrenvolle Runde der Beschwerdelegitimierten aufnehmen oder aber weiterhin als persona non grata zappeln lassen werden.

 

Wir gehen selbstverständlich strikte davon aus, dass unsere Streitgenossenschaft – auch mit Blick auf die beiden noch folgenden Instanzen - in jeder Hinsicht intakt bleiben muss.

 

Das Verfahren wird von der Offizialmaxime und ausserdem vom Grundsatz iura novit curia beherrscht, so dass wir über die Vorfrage nicht weiter zu palavern brauchen, sondern es uns im Sperrsitz gemütlich machen und uns für den Hauptgang fit halten können.

 

21. Ja und was streichen uns denn da tatsächlich schon allerlei üble Gerüche aus den brodelnden Töpfen der Vorinstanz um die Nase?

 

Es ist fraglich, ob diese Verzögerung des Tele­fonats von ca. 1 ¼ Stunden überhaupt als Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

 

Da sind zweifellos Chefkönner am Werk!

 

Spinnen wir doch ihre Logik konsequent weiter. Aus den schon weiter oben festgehaltenen Telefonzeiten wird deutlich, dass die InsassInnen der psych. Anstalt Rheinau tagsüber rund sechs Stunden daran gehindert werden, zu telefonieren oder Telefonate zu empfangen. Übertragen wir nun diese Ordnung mit der hochnotpeinlichen weiteren Begründung der Vorinstanz analog auf sämtliche Magistraten in der Schweiz, nämlich dass diese zum eigenen und zum Wohle aller Untertanen zu den Hauptarbeitszeiten weder geschäftlich noch privat telefonieren und auch nicht mit Telefonaten belästigt werden dürfen. Von diesem Verbot wären reflexartig alsogleich auch alle Bankdirektoren, Lobbyisten und übrigen Profitgierigen, aber auch die Heere der Anwälte, Pfarrer, Ärzte und ähnlicher Gelahrter sowie das niedrige Fussvolk betroffen.

 

Und nun lassen wir – es tönt so schön melodiös – das Hauptmotiv dieser ehrenwerten Dienerschaft gerade noch einmal original erklingen:

 

Jedenfalls kann es sich höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln.

 

  

Da versucht doch tatsächlich jemand, mit uns das Kalb zu machen!

 

Die Menschenrechte sind unteilbar. Sie stehen allen Menschen – ungeachtet ihres Status (Art. 14 EMRK) – gleichermassen zu.

 

22.  Weiter im Text:

 

Das öffentliche Interesse am Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten ist sodann ohne Weiteres gegeben. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass der Anstaltsbetrieb ruhig und in geordneten Bahnen verläuft. Dies dient dem Schutz der Gesundheit der Patientin­nen und Patienten, aber auch den im Betrieb angestellten Arbeitskräften und nicht zuletzt der Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass die Klinik Rheinau ihrem Leistungsauf­trag nachkommt.

 

Es wäre gescheiter gewesen, wenn der Gehilfe der Gesundheitsdirektorin uns statt dieser in ihrer Abstraktion gar nicht justiziablen Gemeinplätze einen konkreten und tauglichen Grund genannt hätte, warum mein Klient und ich zur besagten Stunde nicht miteinander hätten telefonieren können.

 

In den sogenannten „Arbeitstherapien“ werden die InsassInnen zu stupiden Arbeiten gezwungen. Ich habe in der Rheinau schon mit eigenen Augen beobachtet, wie Werbeprospekte der FDP eingepackt werden mussten. Es werden aber auch Papiersäcke gefalzt, Schräubchen abgezählt, eingepackt und ähnlich hirnlose Verrichtungen abverlangt. Eine Unterbrechung bringt todsicher weder das Wohl der zum Sklavendienst Verurteilten noch die Anstaltsordnung durcheinander. Im „Leistungsauftrag“ der Rheinau ist zwingend auch die Gewährleistung der Menschenrechte der Gewaltunterworfenen enthalten.

 

Die stupende Art und Weise, wie die Verantwortlichen deren und die Grundrechte Dritter mit einem Federstrich vernichten, zeugt von bodenloser Frechheit, welcher man vollkommen perplex gegenüberstünde, wäre nicht der eigentliche, abscheuliche Zweck der Zwangspsychiatrie als Herrschaftsinstrument klar erkennbar. Es braucht einfach noch eine Weile, bis diese mit euphemistischen Leerformeln verschleierte Tatsache zum Allgemeinwissen wird. Doch nur Geduld! Es dämmert! Der Ablauf der Menschheitsgeschichte beweist: Nichts ist so fein gesponnen, ’s kommt doch an die Sonnen.

 

23. Der GD ist ein Präjudiz des Regierungsrates des Kantons Zug vorgelegt worden. In jenem Verfahren hat ein praktisch identischer Sachverhalt zur Verurteilung der involvierten Anstalt geführt. Die Vorinstanz hat sich nicht mehr anders zu wehren gewusst, als um das Verdikt wie die Katze um den heissen Brei schleichen.

 

24. Dem­entsprechend ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn über­haupt ein solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht hätte.

 

Art. 8 EMRK garantiert mit dem Recht auf Privatleben auch die Achtung der Privatsphäre. Es geht diese Funktionäre einen Dreck an, was ich als Laie oder Anwalt mit einem in eine psych. Anstalt Versenkten zu besprechen habe!

 

25. Zusammengefasst erweisen sich alle Rechtfertigungsversuche der Gesundheitsdirektion als fauler Zauber.

 

26. § 21 ZHStPO verpflichtet Behörden und Beamte, ihnen bekannt gewordene Straftaten anzuzeigen.

 

Art. 312 StGB lautet wie folgt:

 

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

 

Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass ein obrigkeitlich verübtes Verbrechen gegen ein Menschenrecht als Nachteil im Sinne der Strafbestimmung zu bewerten ist. Als Täter für die wissentliche und willentliche Anordnung und Aufrechterhaltung des absolut unhaltbaren Telefonverbots kommen Mitglieder und Beamte der Anstalts- und Aufsichtsbehörden gleichermassen in Frage.

 

Wenn es mit rechten Dingen zu und her ginge, müsste das Verwaltungsgericht Anzeige erstatten. Weil jedoch die Parteigenossen quer durch die Staatsgewalten miteinander verbandelt sind, bleiben die herrschenden Verhältnisse einstweilen noch solide zubetoniert. Bekanntlich hat indessen bis jetzt keine Epoche ewig gedauert. Noch jede ist früher oder später zusammengekracht. Keine der jeweils aktuellen Spitzen ist vorm Zermalmen gefeit, wenn die Pyramiden sich von Zeit zu Zeit mit Getöse zu wälzen pflegen. Prophetische Gaben braucht es nicht: Sors certa, hora incerta. Ich möchte kein Mitglied dieser feinen Gesellschaft oder einer ihrer Erben sein, wenn die Eiterbeulen dereinst aufbrechen werden.

 

27. Schon seit Jahren verkünde ich, es sei falsch, sich auf die Leimspuren der Justiz kleben zu lassen. Die dabei vergeudeten Zeiten und Energien verhindern die Entwicklung eigener effizienter Lebens-, Angriffs- und Verteidigungsstrategien. Folgerichtig habe ich meine Anwaltsrobe mit dem Kittel eines Urbauern vertauscht, was mich – Gott sei Dank! - vor den idiotischen Justiz- und übrigen Gerangeln verschont.

 

Obwohl ich wieder einmal eine Ausnahme mache, betrachte ich den Rechtsweg definitiv als Sackgasse. Es handelt sich um ein von den Urhebern und Hütern des Staats-, Demokratie- und Rechtsbetruges schlau eingerichtetes und sorgsam unterhaltenes Konstrukt, welches grossspurig allen angepriesen wird. Wer darauf herein fällt, läuft dort, wo sich die Staatsdirektoren unbeugsam totalitär gebärden, knallhart ins Messer. Als Vehikel wird geschickt die weniger problematisch erscheinende Rechtssprechung in den Fällen benutzt, wo Bürger gegen Bürger kämpfen. In ihrem Schatten türmen sich unbemerkt auch jene Leichen der Versenkten und Gefolterten, welche sich vertrauensvoll an alle Instanzen und Gerichte bis hin zum Europ. Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, dort nichts anderes als die Leugnung der gegen sie verübten Verbrechen in auschwitz'scher Manier erfahren haben und daran zerbrochen sind.

 

Um solche Zusammenhänge transparent zu machen, eignet sich das aus der Praxis gegriffene anschauliche Beispiel – auch wenn es bloss ein winziges Detail aus dem Riesenarsenal von Erniedrigungs- und Unterdrückungsmethoden darstellt – zur Abwechslung besser, als eine abstrakte Abhandlung. Bei der Beweisführung über die Untauglichkeit der Justiz kann gar nichts schief laufen. Wird eine Beschwerde wunderselten gutgeheissen, erfüllt dies ohnehin nur den propagandistischen Zweck, dem Pöbel vorzutäuschen, er werde von Väterchen Staat gehätschelt. Das serienmässige Abschmettern liefert das quod est probandum der infamen Politik bis zum Überdruss. Anstalt und GD haben uns ihre Künste bereits vorgeführt. Jetzt sind auch noch die übrigen Instanzen an der Reihe.

 

Das Prozessrisiko brauche ich keineswegs zu scheuen. Es ist vorgesehen, dass ich nackt und aller Schulden oder Guthaben ledig ins Grab steigen werde.

 

28. Die Schrift wird von Serbien an meine generalbevollmächtigte Tochter in die Schweiz übermittelt, welche sie zwecks „Rechtsgültigkeit“ gegenzeichnen und einreichen wird.

 

29. Meine liebe Nana hat das alles prompt erledigt. Sie arbeitet seit rund 10 Jahren für den Verein PSYCHEX. Ich will nicht unterlassen, hier öffentlich ihr beherztes Engagement für die psychiatrisch und übrigen Verfolgten zu verdanken. Es ist mir schon zu Ohren gekommen, dass sie bei den Anstaltsorganen den Ruf geniesst, forsch und unnachgiebig zu sein. So ist es recht Nana – lass Dir von niemandem auf die Kappe scheissen, wenn es gilt, hartnäckig die Interessen der Vereinsklientel zu verteidigen!

 

30.  Dann dürfen wir jetzt also gespannt darauf sein, was uns die Künstler im nächsten Glied zu servieren belieben:

 

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

 

3.Abteilung

 

 

 

Entscheid

der 3. Kammer

vom 24. August 2006

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

In Sachen

 

1. lic.iur. Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang,

 

2. Erich S., c/o Psychiatriezentrum Rheinau, Postfach, 8462 Rheinau, vertreten durch lic.iur. Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Psychiatriezentrum Rheinau, Verwaltung, Postfach, 8462 Rheinau,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Telefonverkehr,

 

 

hat sich ergeben:

 

 

1.

 

Rechtsanwalt Edmund Schönenberger rief telefonisch am 22. November 2005, ca. 1000 Uhr, das Psychiatriezentrum Rheinau, Station 86A, an und ersuchte darum, mit Erich S., der sich damals im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der Klinik auf­hielt, verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, Erich S. sei momentan in der Arbeitstherapie und aus diesem Grund erst ab 1115 Uhr telefonisch wieder erreich­bar. Schönenberger beharrte darauf, sofort mit Erich S. verbunden zu werden, was der Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Therapie rief Erich S. um ca. 1115 Uhr Edmund Schönenberger zurück (act. 8/4.2).

 

 

II.

 

Dagegen erhob Edmund Schönenberger am 22. November 2005 “in eigener Sache“ Be­schwerde an die Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei festzustellen, dass die Weige­rung, sofort mit Erich S. verbunden zu werden, gegen Art. 10 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Die Klinik liess sich dazu am 2. Dezember 2005 vernehmen. Die Gesundheitsdirektion räumte Edmund Schönenberger Gelegenheit zur Replik ein. Davon machte dieser mit Faxeingabe vom 1. Januar 2006 Gebrauch. Gleichentags liess er der Gesundheitsdirektion eine schriftliche Erklärung von Erich S. vom 20. Dezember 2005 zukommen, die unter anderem eine ausdrückliche Bevollmächti­gung Schönenbergers enthielt, diesen bei rechtlichen Schritten betreffend seine Entlassung aus der Klinik zu vertreten. Das Psychiatriezentrum Rheinau verzichtete auf Duplik.

 

Die Gesundheitsdirektion ging in der Folge davon aus, dass neben Edmund Schönenberger auch Erich S. Rekurs erhoben habe. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie auf den Rekurs von Erich S. nicht ein, während sie jenen von Schönenberger abwies. Die Re­kurskosten von Fr. 500.- auferlegte sie zu einem Viertel Erich S. und zu drei Vierteln Schönenberger.

 

III.

 

­Mit in eigenem Namen sowie in jenem von Erich S. erhobener Beschwerde vom 7. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht erneuerte Edmund Schönenberger sein Feststel­lungsbegeh­ren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Gesundheitsdirektion beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Das Psychiatriezentrum Rheinau liess sich nicht vernehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.

 

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde im Namen von Erich S. (Beschwerdeführer 2) erhoben worden ist (vgl. dazu E. 2 am Ende).

 

2.

 

Die Gesundheitsdirektion erwog, Edmund Schönenberger habe in eigener Sache rechtzeitig am 22. November 2005 Rekurs erhoben. Dagegen habe er erst am 1. Januar 2006 Rekurs auch im Namen von Erich S. eingereicht, was verspätet sei (Rekursentscheid E. 5.2). Damit ist die Direktion stillschweigend davon ausgegangen, dass der streitbetrof­fene Vorfall als Realakt unmittelbar Anfechtungsobjekt für ein Rekursverfahren bilden konnte. Sie bejahte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an einem Feststel­lungsentscheid und traf einen solchen unmittelbar im Rekursverfahren (vgl. Rekursent­scheid E. 3).

 

Es fragt sich allerdings, ob das in der Eingabe vom 22. November 2005 gestellte Feststel­lungsbegehren die Gesundheitsdirektion hätte veranlassen sollen, entweder selber einen Feststellungsentscheid zu treffen oder die Eingabe zu diesem Zweck an das Psychiatrie­zentrum Rheinau zu überweisen. Bei einem solchen Vorgehen wäre alsdann durch den (von der Gesundheitsdirektion oder vom Psychiatriezentrum Rheinau getroffenen) Feststel­lungsentscheid das Anfechtungsobjekt erst geschaffen worden, welches mittels Rekurs (unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG) weitergezogen werden kann (zur Bedeutung von Feststellungsentscheiden für die Gewährleistung eines Rechts­schutzes bei Realakten vgl. Alfred Kölzl/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 10; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00 143 E. 1.2, www.vgrzh.ch; vgl. auch Art. 25a des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968/17. Juni 2005 über das Verwaltungsverfahren, welche Be­stimmung zusammen mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999/20. März 2000 [BV] in Kraft treten soll). Bei dieser Betrachtungsweise könnte dem Beschwerdeführer 2 (Erich S.) nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, mit der der Gesundheitsdirektion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe vom 20. Dezember 2005 verspätet Rekurs erhoben zu haben. Indessen ist es nicht rechtswidrig, wenn sie nicht so vorgegangen war, sondern die Eingabe von Schönenberger vom 22. November 2005 mit dem darin gestellten Feststellungsbegehen unmittelbar als Rekurs entgegennahm. Der Beschwerdeführer 1 (Schönenberger) bezeichnete ja seine Eingabe vom 22. November 2005 ausdrücklich als “Beschwerde", die er gestützt auf Art. 13 EMRK erhebe. Sodann erklärte auch der Beschwerdeführer 2 (Erich S.) in seiner der Direktion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe, sich der Beschwerde von Schönenberger “an­schliessen“ zu wollen.

 

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs von Erich S. gestützt auf § 22 VRG wegen Verspätung nicht eingetreten ist:

 

Bereits das Schreiben des Erich S. vom 20. Dezember 2005 an Schönenberger (welches die­ser am 1. Januar 2006 der Gesundheitsdirektion zukommen liess), legt den Schluss nahe, dass es sich dabei nicht bloss um das (grundsätzlich zulässige) Nachbringen einer Voll­macht handelt, heisst es doch darin, dass er (Erich S.) sich der Beschwerde von Schönenberger “anschliesse“. Dieser Schluss wird dadurch erhärtet, dass Edmund Schönenberger seine Beschwerde vom 22. November 2005 ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hatte. Vom — grundsätzlich zulässigen — Nachbringen einer Vollmacht könnte nur dann ausgegangen werden, wenn Schönenberger bereits die Beschwerde vom 22. November 2005 auch im Namen von Erich S. erhoben hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 17; vgl. auch § 21 N. 106 mit Hinweis auf RB 1966 Nr. 3 und 1993 Nr. 53). Daran ändert nichts, dass im jetzigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Erklärung von Erich S. vom 20. Dezem­ber 2005 (act. 8/7.1) von einer Bevollmächtigung Schönenbergers und damit davon auszu­gehen ist, dass die Beschwerde auch im Namen von Erich S. rechtsgültig erhoben worden ist.

 

3.

 

3.1 Hinsichtlich des grundrechtlichen Schutzes des Telefonverkehrs von Anstaltsinsassen rechtfertigt es sich, an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die bezüglich des Briefverkehrs solcher Insassen entwickelt worden ist. Der Schutz der Korrespondenz von Inhaftierten kann sich je nach Adressatenkreis aus verschiedenen verfassungsrechtlichen und/oder kon­ventionsrechtlichen Garantien ergeben (vgl. zum Ganzen Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz., 3. A., Bern 1999, 5. 235 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, 5. 50 und 144). Der Briefver­kehr zwischen Gefangenen und nahe stehenden Aussenpersonen wird primär im Rahmen des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) gewährleistet; hilfsweise wird die Meinungsfrei­heit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) herangezogen (zum Recht auf telefonischen Kontakt von Untersuchungshäftlingen mit ausländischen Angehörigen vgl. BGr, 20. Juni 2000, IP.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002, www.bger.ch). Der Kontakt des Inhaftierten mit dem Anwalt wird sowohl von der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) wie auch vom Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und — falls es um die Vorbe­reitung der Verteidigung geht — auch durch den konventionsrechtlichen Anspruch auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 BV) geschützt. Bei der Korrespondenz von Anstaltsinsassen mit Medien steht die Meinungs­freiheit im Vordergrund (zur Bedeutung dieser Garantie vgl. RB 2000 Nr. 75 betreffend Verteilung von Unterlagen in einer psychiatrischen Anstalt durch den Verein Psychex; RB 2005 Nr. 33 betreffend den Betrieb einer Online-Gefangenenzeitung).

 

3.2 Der Beschwerdeführer 1 (Schönenberger) macht nicht geltend, er stehe zum Be­schwerdeführer 2 (Erich S.) in einer Beziehung, die ihn als nahe stehende Person im Sinn der zitierten Rechtsprechung erscheinen liesse; der verfassungsrechtliche Persönlichkeits­schutz (Art. 10 Abs. 2 BV) greift daher hier von vornherein nicht ein. Anlässlich seines telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November 2005 verlangte er eine so­fortige Verbindung mit Erich S. mit der Begründung, er sei dessen Anwalt (act. 8/4.2). Laut Darstellung des Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (of­fenbar auf Befragen des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdi­rektion befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe Schönenberger nie beauftragt, “in irgendeiner Form aktiv zu werden“; vielmehr habe ein Bekannter von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu kontaktieren (act. 8/4). Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Replik an die Gesundheitsdirektion (act. 8/6) noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entgegengetreten. In der Be­schwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr ausgeführt: “Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das — egal ob ein Mandatsverhältnis besteht — jederzeit und ohne weiteres tun“. Es gehe nicht an, “einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszei­ten zu verbieten“. Angesichts dieser Argumentation sowie im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf den Rekurs von Erich S. nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu prüfen, welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt gewährleisten. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch einzig auf die Garantie von Art. 10 Abs. 1 EMRK.

 

4.

 

Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung.

 

Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit sowie die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK entspricht im Wesentlichen jenem von Art. 16 und 17 BV (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6, A., Zürich 2005, N. 447 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A. Zürich 1999, Rz. 603 if.).

 

 

4.1 Die Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den An­ruf beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schö­nenberger mit Erich S. um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können. Was das Bundesgericht diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen Familienangehörigen entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000, 1P.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002), muss auch und umso mehr für den Beschwerdeführer 1 gelten, der sich nach dem Gesagten gegenüber Erich S. weder auf eine nahe familiäre Bezie­hung noch auf ein (im damaligen Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann. Vorbehalten werden in der zitierten bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen ein Anruf nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise als dringlich eingestuft werden muss. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschwer­deführer behauptet nicht, dass er anlässlich des telefonischen Anrufs im Psychiatriezent­rum am 22. November 2005 dem Stationspfleger konkrete Gründe genannt hätte, die eine sofortige Verbindung mit Erich S. hätte als geboten erscheinen lassen.

 

Ob der streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen gelassen werden, da jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (zur Unterscheidung zwischen Schutzbereich und Schranken von Grundrechten vgl. Häfe­lin/Haller, N. 304 und 318).

 

4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafandrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse näher bezeichneter Rechtsgüter notwendig sind; zu Letzteren gehören auch die Aufrechter­haltung der Ordnung und der Schutz der Gesundheit. Die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genann­ten Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 1 369 E. 7.2; Villiger, Rz. 543).

 

Die Gesundheitsdirektion ist zum Schluss gelangt, alle drei Voraussetzungen seien im vor­liegenden Fall gegeben (Rekursentscheid E. 6.3-6.5). Auf diese Erwägungen kann im zu­stimmenden Sinn verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit kann beigefügt werden, dass die Ordnung des Anstaltsbetriebs eine (zeitliche) Einschränkung des telefonischen Verkehrs eher zu rechtfertigen vermag als eine Beschränkung der brieflichen Korrespondenz. In der weit­schweifigen und teilweise ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift wird nichts vorge­bracht, was die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz entkräften könnte. Der Beschwer­deführer 1 beruft sich darin vorab auf einen Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser eine von Edmund Schönenberger namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil der telefonische Verkehr zwischen Schönenberger und sei­nem damaligen Klienten, der sich wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psy­chiatrischen Klinik aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei (vgl. act. 8/1.1). Abgesehen davon, dass ein ausserkantonaler Rekursentscheid die Rechtspre­chung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nicht in gleicher Weise wie die höchstrich­terliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu präju­dizieren vermag, unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom hier streitbetroffe­nen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat der Beschwerdeführer 1 sei­nen Klienten im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 war nach dem Sachverhalt des zugerischen Entscheids im Zeitpunkt des fraglichen Telefonanrufs in die Klinik seitens seines Klienten beauftragt, dessen fürsorgerische Frei­heitsentziehung anzufechten. Bei der Beurteilung der dortigen Beschwerde war demnach das bestehende Mandatsverhältnis bzw. der daraus folgende grundrechtliche Schutz des anwaltlichen Verkehrs zu berücksichtigen (vgl. Rekursentscheid vom 15. Juni 1999, E. II/4/d 5. 11 f.). Im vorliegenden Fall steht hingegen wie dargelegt nicht fest, ob im Zeit­punkt des fraglichen Vorfalles am 22. November 2005 ein entsprechendes Mandatsver­hältnis mit dem heutigen Beschwerdeführer 2 bestand.

 

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ge­richtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen, wobei es sich rechtfertigt, die Kosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten. Eine Parteient­schädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen als Unterliegenden von vornherein nicht zu.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

 

Fr. 1‘500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.  60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1560.-- Total der Kosten.

 

3. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 sowie zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.

 

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.  Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Abteilungspräsident:           Der Gerichtssekretär:

gez. Bosshart                     gez. Helg

 

 

31. Ich habe nicht den geringsten Zweifel darüber offen gelassen, dass diejenigen, welche meinem Klienten und mir gegenüber die telefonische Besprechung verweigert und diese Verweigerung gedeckt haben, als Verbrecher gegen unser Menschenrecht auf Kommunikation zu gelten haben. Der Klub der Täter hat sich sprunghaft verdoppelt.

 

Es wäre inadäquat, bei dieser Sachlage im Ton freundlicher zu werden. Im Gegenteil – die fortgesetzte Leugnung lässt die Tat als noch schändlicher erscheinen. Mit welchen Worten ich beides auch immer geissle - die Tat wird nicht kompensiert; denn die Tat übertrifft das Wort. Schiesse ich einem Menschen eine Kugel durchs Herz, wiegt dies unvergleichlich schwerer, als wenn ich es ihm bloss androhe. Vollbringe ich die Tat und leugne sie obendrein, avanciere ich definitiv zum Schwerverbrecher. Gestehe ich, bleibt die Balance unausgeglichen, aber das Urteil fällt milder aus.

 

Der Gerechtigkeit halber sei eine Einschränkung gemacht. Ich weiss nicht, ob der Entscheid des Verwaltungsgerichts einstimmig gefällt worden ist. Falls eine Minderheit für die Gutheissung der Beschwerde votiert hat, sei sie von allen bisherigen und weiteren Ausführungen verschont. Dass im Protokoll kein Vermerk aufgenommen worden ist, spricht allerdings für Einstimmigkeit. Dem Bundesgericht wird - mutatis mutandis - gleiche Behandlung wie den Vorinstanzen zugesichert. Diese können sich übrigens rehabilitieren, indem sie in den Vernehmlassungen die Gutheissung der Beschwerde beantragen.

 

32. Die Vorderrichter haben mir Weitschweifigkeit und Ungebühr vorgeworfen. Gemäss § 131 ZHGVG in Verbindung mit § 71 ZHVRG hatten sie mir Frist zur „Behebung des Mangels“ ansetzen. Sie haben sich wohlweislich gehütet! Es ist gerichtsnotorisch, dass mit mir nicht gut Kirschen essen ist, wenn Verbrechen gegen die Menschenrechte zur Debatte stehen. Sie hätten sich nur den Magen verdorben und noch rötere Köpfe bekommen.

 

33. Es gibt anständige und unanständige Richter. Die Justiz wird daher auch mit einer Lotterie verglichen. Wer an die Falschen gerät, der hat eben Pech gehabt.

 

Wie dem Kopf des angefochtenen Entscheids entnommen werden kann, besteht das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VG) aus mehreren Kammern und Abteilungen. Ein guter Freund – ich zähle ihn zu einem der brillantesten Verteidiger – hat mir schon vor Jahrzehnten eines seiner Erfolgsgeheimnisse verraten. Wichtig sei die „Symmetrie des Verfahrens“. Darunter sind die im Prozess herrschenden Kräfte- und übrigen Verhältnisse unter den Beteiligten zu verstehen. Ist der Richter mein Feind, lohnt sich eine Klage oder Beschwerde nur, wenn ich von vorneherein entschlossen bin, die Sache weiter zu ziehen. Ich nehme ihn sozusagen als notwendiges Übel in Kauf und hoffe darauf, bei der nächsten Instanz mehr Glück zu haben – was die Symmetrie des Verfahrens anbelangt. Das ist mit Garantie der Fall, wenn dort mein Saufkollege hockt.

 

Ist nun allen klar, was es mit dieser Symmetrie, die ja meist eine Asymmetrie ist, für eine Bewandtnis hat?

 

Gut, dann hören wir uns das Rezept meines Freundes an: „Wenn ich an die Justiz gelange, nehme ich wenn immer möglich vorher Kontakt mit dem für die Verteilung der Geschäfte Zuständigen auf, kündige ihm an, dass Post unterwegs sei und er doch bitte dafür sorgen solle, sie der der Sache meines Klienten günstig gesinnten ‚Zusammensetzung’ ins Fach zu legen.“

 

Eine durchaus erfolgsversprechende Methode! Ich habe mich ihrer bewusst nie bedient. Zunächst einmal habe ich mich konsequent geweigert, mit der Justiz frère et cochon zu spielen. Sie verteidigt un– und systembedingt die Interessen der Herren. Mit ihr anzubändeln hätte meinen von diesen arg gebeutelten Klienten unweigerlich geschadet. Aus fraternistischer Rücksichtsnahme wären Behelfe unterblieben oder halbbatzige Kompromisse geschlossen worden. Zudem wäre der nächste, vertrauensvoll auf Gerechtigkeit Hoffende in den Hammer der unbeschäftigt gebliebenen ungünstigen „Konstellationen“ gelaufen. Und auf Kosten anderer habe ich schon gar keine Politik betreiben wollen. Da bin ich lieber mit dem Rammbock gegen das Gerichtsportal gerannt.

 

Überfliege ich die Namen der beteiligten RichterInnen muss ich sagen: Pech gehabt! Ich kenne nur noch einen iudex (das lateinische Wort ist bewusst gewählt, damit nicht auf das Geschlecht geschlossen werden kann), aber dieser eine ist mir aus den Scharmützeln mit ihm in denkbar schlechtester Erinnerung haften geblieben. Wären Antipathien explosiv und hätte jemand den Funken geworfen, wäre sein Gerichtshaus in die Luft geflogen.

 

34. Die Richter fällen den Entscheid, der mit beratender Funktion ausgestattete Sekretär redigiert ihn. Er hat an Inhalt und Formulierungen der Begründungen entscheidenden Anteil. Das ist der Regelfall. Manchmal wird ein sogenanntes Referat von einem Richter auch schon pfannenfertig präsentiert und alsbald zum Urteil erhoben. Sollte dies der Fall sein, betreffen die folgenden Zeilen nicht den Sekretär, sondern diesen Richter.

 

Das ewige Gerangel um die Herrschaft findet überall, auch in den Justizgebäuden statt. Wer Karriere machen will, muss seine Sporen abverdienen. Gerichtspersonal, welches von oberen Instanzen ständig abgekanzelt wird, hat schlechte Karten. Urteile müssen daher unter allen Umständen „kassationsfest“, das heisst hieb- und stichfest begründet sein. Eine Blamage ist wohl das Letzte, was die am Entscheid Beteiligten erleiden wollen - und schon gar nicht in Fällen, die urplötzlich an der grossen Glocke hängen. Beim Schönenberger weiss man das nie.

 

Der Autor der Urteilsbegründung hat offenkundig keine Ambitionen, auf dem Stühlchen kleben zu bleiben. Für seinen sichtbaren Eifer ist ihm wohl schon allerhand Lob gezollt worden. Er wird sich ins Fäustchen gelacht haben, wieder einmal einen Superfall gefischt zu haben, mit welchem er der Obrigkeit seine Linientreue unter den Scheffel stellen konnte. Eine solche nämlich ist Voraussetzung, um das Leiterchen emporzukraxeln.

 

Egal wie die beiden letzten Instanzen entscheiden werden - der Schuss ist ihm gründlich hinten hinaus gegangen; denn mein lieber Redaktor, jetzt werde ich dich aufs Korn nehmen. Aber wisse auch: Man schlägt den Sack und meint den Esel!

 

35. Wenn Gerichte Beschwerden gutheissen, fallen die Begründungen meist kurz und bündig aus (siehe als Beispiel den von der VI zitierten BGE vom 13.8.2002/1P.382/2002). Ganz anders bei Abweisungen: Die Standardmethode besteht darin, dem staunenden Publikum Sand in die Augen zu schaufeln. Es wird mit weitschweifigen Begründungen voller Abstraktionen, Zitaten und Autoren (samt deren Vornamen, wenn ein Sitzungsrichter dazu gehört) aufgetrumpft. Die schlagenden Vorbringen der Parteien werden unter den Tisch gewischt. Formeln und Nebensächliches werden breitgewalzt, um den Anschein von Seriosität zu erwecken und die Adressaten des Urteils zu verwirren und zu ermüden. Alsbald wird irgendwo unauffällig die knallharte, durch kein Gesetz, keine Verfassung oder Konvention mehr gedeckte, die Sache jedoch entscheidende Behauptung eingestreut. Eine beliebte Methode besteht auch darin, sich hinter der Begründung einer Vorinstanz zu verstecken. Der Durchschnittsbürger ist solchen Machwerken vollkommen hilflos ausgeliefert.

 

Chapeau! Man kann nicht sagen, dass der hoffentlich schon unruhig seinen Sitz wetzende Urteilskonstrukteur das Handwerk nicht versteht.

 

36. Als erstes hatte auch das VG wie schon die GD die Nuss zu knacken, wie unsere Streitgenossenschaft zu sprengen war (angefochtener Entscheid Erw. 2).

 

Es hat sich der wohl bewährtesten Justizwaffe bedient: der blanken Willkür (Art. 9 BV). Obendrein hat es meinem Klienten den Beschwerdeweg gemäss Art. 13 EMRK gekappt und sich damit ebenfalls eines Verbrechens gegen seine Menschenrechte schuldig gemacht.

 

Jenes gegen unsere Kommunikation wurde am 22.11.2005 verübt. Selbst wenn die an den Haaren herbeigezogene Auffassung der Vorinstanzen, es habe keines förmlichen und fristauslösenden Entscheids der Anstalt bedurft, zuträfe, ist die am 22.12.2005 abgelaufene dreissigtägige Rekursfrist in die Zeit der vom 20.12 bis 8.1. dauernden Gerichtsferien gefallen, während welchen die gesetzlichen Fristen still stehen (§ 140 Abs. 1 ZHGVG in Verbindung mit § 71 ZHVRG). Die am 1.1.2006 übermittelte Eingabe meines Klienten war fristgerecht.

 

Peinlich, oberpeinlich, Herr Verwaltungsrechtspflegegesetzkommentator!

 

Prophetisch hatten wir vom Hänschen klein und seinem unerschöpflichen Repertoire gesprochen. Den Lapsus der Vorinstanzen bloss als Stümperhaftigkeit abzutun, wäre zu vornehm. Die an den Entscheiden Beteiligten waren bis in die letzten Fasern ihrer dunklen Seelen derart aufs Abschmettern fixiert, dass sie glatt den Verstand verloren haben.

 

Der geneigte Leser wird noch Stielaugen kriegen, wenn er erst das Elaborat vom grossen Hans zu Gesicht bekommen wird.

 

Der arbeitet nämlich am Fliessband und macht kurzen Prozess. Ich sehe mein edles Haupt schon unter die „Artikelneunzigabsatzeinslitterab-Guillotine“ des Organisationsgesetzes kugeln. Während die mit offensichtlichen Defekten behafteten unteren Instanzen immerhin noch alles begriffen haben, wird er, wenn es Ihm gefällt, trotz freier und umfassender Prüfungspflicht bei Verbrechen gegen die Menschenrechte die wesentlichen Tatsachen, die relevanten weiteren Zusammenhänge und meine präzisen Darlegungen darüber, welche konventions- und verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, radikal aus seiner Hirnrinde streichen (Edmund Schönenberger (oh je, das bin ja ich!), Weil es Uns so gefällt – die Schweiz und ihr Bundesgericht).

 

Propheten täuschen sich selten!

 

37. Dann wollen wir aber geschwind den schäbigen Rest der vom Verwaltungsgericht gereichten Henkersmahlzeit herunterschlingen und uns auch noch den letzten Schluck genehmigen.

 

Prost!  

 

 

Laut Darstellung des Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (of­fenbar auf Befragen des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdi­rektion befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe Schönenberger nie beauftragt, “in irgendeiner Form aktiv zu werden“; vielmehr habe ein Bekannter von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu kontaktieren (act. 8/4). Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Replik an die Gesundheitsdirektion (act. 8/6) noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entgegengetreten. In der Be­schwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr ausgeführt: “Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das — egal ob ein Mandatsverhältnis besteht — jederzeit und ohne weiteres tun“. Es gehe nicht an, “einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszei­ten zu verbieten“. Angesichts dieser Argumentation sowie im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf den Rekurs von Erich S. nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu prüfen, welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt gewährleisten. (Originalton VG).

 

Wie kann man nur einen solchen Schwachsinn behaupten!

 

Es ist doch vollkommen egal, ob ich allein oder zu zweit den Kampf gegen Menschenrechtsverbrecher aufnehme. Nehmen wir einmal an, mein Klient hätte sich vor dem 20.12.2005 aus Verzweiflung umgebracht und sich deshalb der Beschwerde nicht mehr anschliessen können. Hätte mir die Vorinstanz dann auch hämisch entgegenhalten können: „Ätsch, dein Klient ist tot, wir prüfen daher deine Beschwerde nur eingeschränkt?!“

 

Was die privatrechtlichen Beziehungen zwischen meinem Klienten und mir anbelangt, scheint das VG von einem Stupor befallen worden zu sein. In beide Beschwerdeschriften sind folgende Voten gesetzt worden:

 

Heute um ca. 1000 Uhr wollte ich mit Herrn Erich S., der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch seine Möglichkeiten einer Entlassung besprechen (Eingabe an die GD vom 22.11.2005, Hervorhebungen von mir).

 

Es stimmt nicht, dass ich Rechtsanwalt Edmund Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Rheinau zu kümmern (Ziff. 7 oben).

 

Was meint wohl der unbefangene Dritte? Ist den „Darstellungen (der Vorinstanzen) entgegengetreten“ worden?

 

Der Mätzchen nicht genug. Auch aus folgender Sentenz will das VG herleiten, mein Anruf habe keine Mandatshandlung bezweckt:

 

Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das — egal ob ein Mandatsverhältnis besteht — jederzeit und ohne weiteres tun (siehe Zitat oben).

 

Dieser ans Ende meiner Eingabe an die GD gesetzte Schlüsselsatz steht in gar keinem Zusammenhang mit der Frage meiner Beauftragung, sondern aus ihm ist der eigentliche Beweggrund herauszulesen, warum ich wieder einmal auf die Barrikaden gestiegen bin. Ginge es nur um meine Haut, hätte ich die Sache ohne mit der Wimper zu zucken fallen gelassen. Wenn immer jedoch ich mich für meine Klienten engagiert habe, habe ich obligatorisch auch alle übrigen Betroffenen im Auge behalten. 

 

Daran hat sich nichts geändert. Diesmal gilt es, den Weg frei zu pflügen, damit alle Anstaltsinsassen auch während der „Arbeitstherapie“ telefonieren können und zwar nicht nur mit Anwälten, sondern mit jedermann/frau.

 

Dazu auch noch der von der Vorinstanz unterschlagene Nachsatz:

 

Einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten, kann nur einem kranken, machtbesessenen Hirn einfallen.

 

Sic!

 

Das VG bestreitet nicht, dass ich mich beim erfolglosen Kontaktaufnahmeversuch als Anwalt vorgestellt hatte. Wer auch nur über eine halbwegs intakte Logik verfügt, kann daraus zwangslos folgern, dass ich mit meinem Klienten „privatgeschäftlich“ im Zusammenhang seiner Internierung zu tun hatte.

 

Aus all dem ergibt sich, dass - angesichts des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens - bei der Prüfung der Beschwerde von Amtes wegen sämtliche vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid genannten grund- und konventionsrechtlichen Garantien miteinzubeziehen waren.

 

Wobei ihm noch drei durch die Latten gegangen sind!

 

Gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK haben strafrechtlich Versenkte gleichermassen Anspruch auf eine raschmöglichste Haftprüfung samt allem Drum und Dran – also auch auf sofortige Kontakte mit dem Anwalt. In Art. 8 EMRK ist im Menschenrecht auf Privatleben das Recht enthalten, privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen oder bestehende zu pflegen. Art. 11 EMRK garantiert den freien Zusammenschluss der Menschen und alle damit verbundenen Vorbereitungshandlungen wie zum Beispiel telefonische Kontaktaufnahmen.

 

Die Verletzung des Grundsatzes iura novit curia und die Verweigerung einer vollständigen Prüfung aller Garantien (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 EMRK) runden die imposante Serie der vorinstanzlichen Konventions- und Verfassungsbrüche ab.

 

Bejaht das Bundesgericht die Aktivlegitimation meines Klienten, wird es den Verwaltungsrichtern nach ihrer eigenen Logik sogar doppelt vorwerfen müssen, „das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 (nicht) unter dem Gesichtswinkel sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien (geprüft zu haben)“.

 

So, dann wäre die Zeit just reif, wie Häfelischüler das obligate Sprüchlein herunterzuleiern: Das VG hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11, Art. 13 und Art. 14 EMRK zu Makulatur verkommen lassen.

 

Oh Schreck, oh Graus! Konvention und Verfassung haben sich in löchrige Emmentaler verwandelt.

 

38. Glaube keineswegs, das Bundesgericht sei von meiner schockierenden Aufzählung auch nur im Geringsten beeindruckt, werter Mitleser. Als Abgefeimter weiss ich, dass sich die Justiz Rechtsbrüche en masse spielend leisten kann, ohne dass (zur Zeit) auch nur ein Hahn danach kräht. Es geht ja nicht darum Recht, sondern Macht zu sprechen (E.S., Nieder mit der Demokratie).

 

Dies als kleine Lockerungsübung.

 

39. Die Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den An­ruf beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schö­nenberger mit Erich S. um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können (Originalton VG).

 

Das Verwaltungsgericht ist hinter dem Mond zu Hause. Inzwischen ist Standard, dass sämtliche Abteilungen psychiatrischer Anstalten mit Telefonkabinen bestückt sind, welche den InsassInnen frei zu Verfügung stehen. Das kann direkt aus der Vernehmlassung der Anstalt gefolgert werden:

 

Selbstverständlich kann Herr Erich S. in unserer Klinik Besuche empfangen und frei telefonieren (Ziff. 6 oben).

 

Das Recht auf uneingeschränktes Telefonieren existiert längst.

 

Es ist bemühend, sich mit Menschen herumschlagen zu müssen, welche von Tuten und Blasen absichtlich keine Ahnung haben wollen. Wie schon gesagt hatte ich mit weit über viertausend von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffenen zu tun. Ich führe Statistiken, aber keine darüber, wieviele Opfer mir aus den Anstalten und wievielen ich dorthin angerufen habe. Dabei ging es immer um die schon dargestellten haarsträubenden Vorkommnisse und vor allem darum, dem Schreckensregime mit Hilfe eines Anwaltes zu entrinnen. Auf solche Weise ist der Verein PSYCHEX oder bin ich via Telefon mit Tausenden vorerst mündlich erteilter Aufträge überhäuft worden. Waren noch schriftliche Vollmachten nötig, wurden solche anfänglich per Post übermittelt. Heute sausen sie – im Idealfall innert Stundenfrist - superbeschleunigt über den Fax hin und her und zusammen mit den Haftprüfungsklagen auf die Pulte der zuständigen Richter. Nur noch ein paar Hinterwäldler pflegen zu bocken.

 

Natürlich hat es nie an Versuchen gefehlt, mich bei meiner Arbeit massiv zu behindern. Aber dann haben mich die Brüder, die sich dazu erdreistet haben, kennen gelernt. Zuerst mussten sich die Chefärzte und, falls sie durch Abwesenheit glänzten oder sich verleugneten, die Notabeln der übrigen Hierarchie die Leviten lesen lassen. Wollte niemand spuren, kamen die Aufsichtsbehörden dran. Das Verbrechen der Zuger hatte ich mit einem besonders ausgeklügelten Schachzug pariert und prompt das Anstaltspersonal auch noch der blanken Lüge überführt.

 

Da ja die Zeiten, während welcher die Versenkten zu den Dubeliarbeiten („Arbeits-, Ergo- oder kurz Therapien“ im Jargon der Anstaltspsychiatrie – ein klassisches Beispiel, Schweinereien zu verbrämen – irgendwann mal werden wohl die vom werktätigen Volk zu leistenden Fliessband- und Tölpelarbeiten ebenfalls zu „Therapien“ deklariert) gezwungen werden, in meine eigenen Arbeitszeiten fielen, wäre, hätte ich mich nicht energisch durchgesetzt, eine effiziente Verteidigung der Interessen meiner Klientel schlicht unmöglich gewesen. Die Verbindungen auch während der „Therapiezeit“ gehören inzwischen zum Normalfall.

 

Dass ich mich jetzt wegen eines Tatbestandes, welcher sich in der Praxis bereits eingespielt hat, auch noch mit den Bundesrichtern herumbalgen muss, ist eine Schande!

 

Was das Bundesgericht diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen Familienangehörigen entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000, 1P.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002), muss auch und umso mehr für den Beschwerdeführer 1 gelten, der sich nach dem Gesagten gegenüber Erich S. weder auf eine nahe familiäre Bezie­hung noch auf ein (im damaligen Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann (Originalton VG).

 

Irgendwann hat doch irgendwer hier mal etwas von Realitätsferne gemunkelt. Ob ich als vom Klienten bzw. einem Dritten bereits mandatierter Anwalt oder zwecks Entgegennahme eines (neuen) Auftrags mit einem Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt trete, ist doch absolut Hans was Heiri. Auch wenn Letzteres behindert wird, werden sämtliche schon aufgezählten Verfassungs- und Menschenrechte gebrochen. Ich muss mich keineswegs auf ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis berufen können. Das haben wir doch schon mit foie gras de Strasbourg besiegelt, als ich sintemalen einem Klientenkandidaten eine Vollmacht samt einem hübschen, ihm die Aussageverweigerung empfehlenden Briefchen in die gesiebte Luft seiner Zelle habe reichen lassen wollen und der zuständige Bezirksanwalt samt seinen Protektoren bis und mit Bundesrat sich mit dem dümmlichen Einwand – vergeblich - aus der Affäre zu stehlen versuchten, meine brisante Beratung sei schon deswegen fehl am Platze gewesen, weil ich über kein Mandat verfügt habe (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte, Schönenberger und Dürmaz gegen die Schweiz).

 

Es ist noch immer alles beim Alten (Tucholsky).

 

Vorbehalten werden in der zitierten bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen ein Anruf nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise als dringlich eingestuft werden muss (Originalton VG).

 

Des weiteren ist auch in Bezug auf den von Herrn Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden festzuhalten. Herr Erich S. befindet sich im Status einer strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst, die bei einem FFE (Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende Dringlichkeit zur Handlung entfällt... (Vernehmlassung Anstalt, Ziff. 6 oben).

     

Die Verwaltungsrichter machen sich lächerlich! Sogar der juristisch unbedarfte Anstaltsvertreter hat spontan darauf geschlossen, dass meine Intervention mit der über meinen Klienten verhängten „strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB“ zu tun haben musste. Er hat sich einfach gewaltig darüber trumpiert, dass das Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Abs. 4 EMRK unterschiedslos sowohl für rein psychiatrisch wie auch strafrechtlich Verfolgte gilt.

 

Zur Dringlichkeit was folgt: Wenn sich ein Mensch telefonisch an einen unter den Titeln eines psychiatrischen oder strafrechtlichen Freiheitsentzugs in einer psychiatrischen Anstalt Internierten wenden will, muss er keine Gründe nennen. Das ergibt sich klar aus den hier zur Debatte stehenden Menschenrechten. Art. 8, 10 und 11 EMRK schreiben jeweils in den Absätzen 1 das Recht fest. Der Träger der Rechte ist nicht verpflichtet, die sich aus den Absätzen 2 ergebenden Einschränkungen darzulegen. Die entsprechenden Behauptungs- und Beweislasten obliegen dem Staat.

 

Der Einwand der Gesundheitsdirektion und des sich hinter ihr verschanzenden Verwaltungsgerichts,

 

...dementsprechend ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn über­haupt ein solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht hätte (Entscheid GD)

 

erweist sich als Rohrkrepierer. Nicht ich musste irgend etwas geltend machen, sondern die behauptungs- und beweispflichtigen Garanten der Menschenrechte – die Staatsorgane – hatten zu substanzieren, welche Gründe gegen eine Verbindung sprachen. Da mit der Menschenrechtskonvention höchstrangige Rechtsgüter geschützt werden, hätten sie äusserst schwer wiegen müssen.

 

In casu sind solche Gründe auch nicht andeutungsweise erkennbar.

 

Nicht minder eindeutig fällt die Prüfung nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK aus. Das festgeschriebene Superbeschleunigungsgebot und die Verteidigungsrechte gelten absolut. Einschränkungen wie in den je mit einem zweiten Absatz versehenen Menschenrechten finden sich keine. Der superbeschleunigte Zugang Internierter zu einem Anwalt via Telefon darf überhaupt nicht behindert werden.

 

Dass mein Klient einer strafrechtlichen Massnahme unterworfen wird, dass ich Anwalt bin und mich auch als solcher vorgestellt hatte, ist unbestritten.

 

Entsprechend hätte ich anstandslos und sofort verbunden werden müssen.

 

Die vorinstanzlichen Fehlkonstruktionen krachen übrigens selbst dann zusammen, wenn mich eine Erklärungspflicht und insbesondere jene, das Gespräch sei dringlich gewesen, getroffen hätte.

 

Daraufhin versuchte Hr. Schönenberger in einer sehr ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr. Erich S. augenblicklich ans Telefon zu holen, mit der Begründung, er sei der Anwalt von Hr. Erich S. (Vernehmlassung Anstalt, Ziff. 6 oben).

 

Ein Depp müsste sein, wer im Begriff „augenblicklich“ nicht das Verlangen nach einem sogar mehr als dringlichen Kontakt zu entdecken vermag. Zu weiteren Erklärungen war ich weder berechtigt noch verpflichtet. Ich bin ein ans Berufsgeheimnis gebundener Anwalt und keine Schwatzbase. Erst nachdem mich mein Klient nach seinem Rückruf autorisiert hatte, konnte ich offen reden (Vorabfax an die GD vom 22.11.2005, 1150 h).

 

Den Pfleger nehme ich aus der Schuld. Selbst einer der Letzten in der Hierarchie beissen auch ihn die Hunde. Er kann nichts für absichtlich versäumte menschenrechtskonforme Instruktionen der Oberen. Sein Fehler besteht darin, dass er sich für eine solche Arbeit überhaupt hergibt. Der Personalwechsel in den Anstalten ist enorm. Auch nur mit minimalster Sensibilität ausgestattete Menschen quittieren den Dienst schleunigst. Sollte Müller allerdings zum in den Bollwerken sich sammelnden Bodensatz der Sadisten gehören, hat auch er meinen Pardon nicht verdient. 

 

Also dann noch einmal das Sprüchlein - mein Unding aus Plastik und Blech kann es bereits auswendig: Das VG hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10, Art. 11, Art 13 und Art. 14 EMRK zu Makulatur verkommen lassen.

 

40. Wenn das Bundesgericht wie seine Vorgänger gegen jede Evidenz die Dringlichkeit oder meinen Status als mit meinem Klienten zwecks Förderung seines Haftprüfungsverfahrens in Kontakt tretender Anwalt leugnet, wird es prüfen müssen, ob ich auch als Laie mit Erich S. hätte verbunden werden müssen. Dabei sind wiederum alle konventions- und verfassungsmässigen Garantien miteinzubeziehen. Art. 14 EMRK verbietet, die Menschen in Klassen einzuteilen. Ein Laie hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein Anwalt. Unter den Artikeln 5, 6, 8, 10, 11 und 14 EMRK kann er beispielsweise auch sämtliche Rechte versenkter Menschen verteidigen. Gesetze, welche die berufsmässige Vertretung nur Anwälten vorbehalten, sind samt und sonders menschenrechts- und – weil der Grundsatz der Gleichheit gilt (Art. 8 BV) – auch verfassungswidrig. Für die einer gerichtlichen Haftprüfung vorgeschalteten Verwaltungsverfahren – welche selbstredend auch unter das Superbeschleunigungsgebot fallen – gilt das Anwaltsmonopol ohnehin nicht, ebenso wenig, wenn Laien unentgeltlich verteidigen.

 

Lediglich Anwälte zuzulassen, hat natürlich System. Die Machthaber wollen unbedingt verhindern, dass alle Untertanen in die durch Hochsicherheitsschleusen und Amtsgeheimnisse abgesicherten Bereiche eindringen und mit eigenen Augen und Ohren wahr nehmen können, welche Ungeheuerlichkeiten und Abscheulichkeiten sich dort abspielen. Die relativ kleine Anzahl von Anwälten lässt sich leichter überwachen. Um ihnen zu verleiden, aus der Schule zu plaudern, werden sie via das Disziplinarrecht scharf an die Kandare genommen. Davon kann ich als Meister unter den Advokaten mit dem Rekord gegen mich gerichteter Straf-, Berufsverbots-, Standes- und Ordnungsbussenverfahren ein Liedlein singen. Ein Wunder, dass die Herrschaften nicht auch noch versucht haben, mich in eine Klappsmühle zu kippen.

 

Wenn ich als Laie mit einem Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt zu treten wünsche, muss ein korrekt instruierter Pfleger oder Vorgesetzter im Rahmen der Untersuchungsmaxime abklären, ob sich aus den relativ und absolut geltenden Menschenrechten irgendwelche Hinderungsgründe ergeben. Stellt sich beispielsweise heraus, dass ich einem Entlassungswilligen das für eine erfolgreiche Haftprüfungsklage erforderliche Dach über dem Kopf organisieren will, ist eine augenblickliche Verbindung zwingend, weil die Vorbereitungen für ein Leben in Freiheit nicht minder zu fördern sind, wie die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren selbst.

 

Besonderes Augenmerk ist auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Funktionäre zu legen, welche in den hochsensiblen, die Menschenrechte unmittelbar tangierenden Institutionen tätig sind. Dazu gehört der Nachweis in den Beschwerdeverfahren, dass die Behörden die aus ihrer hohen Verantwortung fliessenden Pflichten erfüllt haben.

 

Vorliegend wird dem Bundesgericht nichts anderes übrig bleiben, als lapidar festzustellen, dass die Beteiligten weder eine de lege artis durchgeführte Untersuchung noch sonst Gründe substanziert haben, welche einer telefonischen Verbindung auch eines Laien mit meinem Klienten zuwider gelaufen sind. Die Art und Weise, wie sie sich alle dem als selbstverständlich erscheinenden Kontakt entgegengestemmt haben, zeugt von Verantwortungslosigkeit.

 

Der Beschwerdeführer 1 beruft sich ... auf einen Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser eine von Edmund Schönenberger namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil der telefonische Verkehr zwischen Schönenberger und seinem damaligen Klienten, der sich wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psy­chiatrischen Klinik aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei (vgl. act. 8/1.1). Abgesehen davon, dass ein ausserkantonaler Rekursentscheid die Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nicht in gleicher Weise wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu präjudizieren vermag, unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom hier streitbetroffe­nen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat der Beschwerdeführer 1 sei­nen Klienten im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt. (Originalton VG).

 

Man merkt zunächst einmal, dass sich der Urteilsredaktor keine Mühe genommen hat, weder unsere Beschwerde noch den unbequemen zugerischen Entscheid sorgfältig zu studieren, sondern dass er von vorneherein darauf erpicht war, nur die ihm günstig erscheinenden Argumente für sein Fehlurteil zusammenzukratzen. In Zug war eine Klientin meine Streitgenossin, er jedoch spricht konsequent von einem Klienten. Dass er den höchst ungünstigen Entscheid überhaupt erwähnt, dient einzig dem Zweck, den Zugern eins ans Bein zu wischen: „Wir sind schliesslich das Verwaltungsgericht. Ein Regierungsrat kann unsere Entscheide nicht präjudizieren“.

 

Was sodann das Recht auf superbeschleunigte Haftprüfung strafrechtlich Verfolgter anbelangt, befindet er sich mit seinen Kollegen juristisch auf gleichem Niveau, wie der disqualifizierte Anstaltsmediziner. Art. 5 Abs. 4 EMRK ist für alle ein spanisches Dorf.

 

Schliesslich überliest er, weil er ja - wie gesagt - nur nach Futter für seinen verqueren Standpunkt sucht, den seine ganze Konstruktion vermasselnden Passus zur hier relevanten Frage im Verdikt des Regierungsrates gleich zweimal: Im Entscheid selbst und in unserer Beschwerde. Stoisch pflanzen wir ihn daher noch einmal auf, so dass das Bundesgericht gleich dreimal über ihn stolpern muss:

 

Bereits aufgrund dieser Ausführungen ... ergibt sich, dass die von der Psychiatrischen Klinik Oberwil­Zug gehandhabte ... Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Patienten den in Art. 10 EMRK verbrieften Anspruch auf freie Meinungsäusserung bzw. freien Meinungsempfang verletzt (VG act. 8/1/1.1).

 

 

Unterm Art. 14 EMRK, welcher meinem Klienten grundsätzlich die gleichen Rechte auf Kommunikation einräumen wie beispielsweise einem Bundesrichter – und der darf während der Arbeitszeit uneingeschränkt privat telefonieren und Anrufe empfangen – hat auch jener einen absoluten Anspruch darauf. Es wäre pervers – und wer solches zuliesse wäre es auch – ihm strikte zu verbieten, jahrein jahraus kein einziges Telefon zu empfangen oder zu tätigen, während er Schräubchen zählt.

 

Die einzelfallbezogene Abwägung allenfalls gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten wie auch - wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden zu (VG act. 8/1/1.1).

 

Haben die Instanzen die Interessen abgewogen oder auch nur einmal einen einzigen konkreten und tauglichen Grund genannt, warum mein Klient am besagten 22.11.2005 um 1000 Uhr nicht mit mir telefonieren konnte?

 

Nein!

 

Wir wissen warum.

 

Sie haben keinen!

 

Hätten sie nämlich auch nur einen winzigkleinen auf meinen Klienten und mich gemünzten Grund gehabt, hätten sie ihn brühwarm und genüsslich breitgeschlagen. Im Rahmen der Offizialmaxime bzw. des Untersuchungsgrundsatzes waren sie verpflichtet, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Dazu hätte die Frage gehört, wieviele Telefonanrufe mein Klient während der Dubeliarbeit jeweils zu tätigen oder zu empfangen pflegt.

 

Wir wissen auch, warum sie eine solche Untersuchung wie die Pest gefürchtet haben. Das Resultat wäre katastrophal ausgefallen. Sie kannten ja das Statement des Pflegers:

 

Um 10.00 Uhr des 22.11.05 hat Hr. Schönenberger auf Station 86A angerufen und unseren Patienten, Hr. Erich S., verlangt. Hierauf habe ich Hr. Schönenberger mitgeteilt, dass Hr. Erich S. im Augenblick in der Arbeitstherapie und aus diesem Grund nicht zu sprechen sei (Vernehmlassung Anstalt, Hervorhebungen von mir).

 

 

C'est tout! Es gab keinen anderen Grund. Insbesondere hat niemand behaupten können, mein Klient oder ich hätten das Telefon während der Dubeliarbeitszeit missbraucht.

                                  

Statt nur endlos und abstrakt von „Einschränkungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis und bundesgerichtlicher Rechtssprechung“ zu schwafeln, hätten sich die Vorinstanzen Gedanken darüber machen müssen, wie der Telefonverkehr in den Anstalten zu handhaben ist. Sie waren gehalten, neben der Gutheissung in einem obiter dictum zu präzisieren, dass jeder Insasse über ein tägliches Telefonkontingent während der Dubeliarbeitszeit verfüge und erst, wenn dieses ausgeschöpft sei, eine Einschränkung Platz greifen könne.

 

Aber diese von allen drei bisherigen Instanzen geschützte Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Insassen, wie sie in der Hausordnung der Anstalt Rheinau festgeschrieben ist, verletzt ganz einfach den in Art. 10 EMRK und den übrigen Menschenrechten verbrieften Anspruch auf freie Kommunikation.

 

Das ist sonnenklar!

 

Mein Klient und ich sind von dieser Beschränkung direkt getroffen worden. Der Pfleger hat mich abgeblockt, weil mein Klient gefälligst Dubeliarbeiten zu verrichten hatte. Ich hätte zu irgend einem Zeitpunkt, während er dazu verdammt war, anrufen können, der Bescheid hätte nicht anders gelautet.

 

Etwas anderes anzunehmen ist lebensfremd.

 

Ich weiss, wovon ich rede. Der ewig gleiche Satz, „er/sie ist in der ‚Therapie’“, liegt mir noch heute in den Ohren. Das Donnerwetter, welches auf den Fuss zu folgen pflegte, hat sich dann allerdings ziemlich schnell in den Anstalten verbreitet. Die Verbindungen klappten besser. Aber eben – kaum ist man weg, machen sie wieder, was sie wollen.

 

Die läppischen Ausflüchte der Vorinstanzen

 

die Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger mit Erich S. um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich... Ob der streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen gelassen werden, da jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (Originalton VG)

 

nützen nichts, aber auch gar nichts. Hier finden wir genau diese in herausgewürgte Worthülsen eingebettete knallharte Behauptung, welche in Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Sicherheit keine Stütze findet. Die abstrakte Formel – „im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen“ – kann keineswegs als konkreter Grund gelten.

 

Die uns zugefügten Verbrechen gegen Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK stechen ins Auge. Und hopp – weil wieder nicht umfassend untersucht, ausserdem willkürlich und gegen alle Regeln verstossend entschieden worden ist – auch noch den übrigen Sermon: Das VG hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK und Art. 13 EMRK zu Makulatur verkommen lassen.

 

41. Zusammengefasst: Der Telefonverkehr zwischen InsassInnen psychiatrischer Anstalten und Aussenstehenden ist – auch während der sogenannten „Arbeitstherapien“ – grundsätzlich frei. Über die konventionsgeschützten Verteidigungsrechte besitzt mein strafrechtlich internierter Klient einen absoluten Anspruch auf eine telefonische Verbindung auch mit einem Anwalt, im Rahmen der übrigen Menschenrechte brauche ich – ob Anwalt oder Laie – das Recht auf Kommunikation lediglich geltend zu machen. Es obliegt den Anstalten, Einschränkungen zu behaupten und zu beweisen. In casu haben die Anstalt Rheinau und die sie deckenden Vorinstanzen keinen einzigen konkreten und tauglichen Grund für die Verweigerung des Telefongesprächs namhaft machen können. Das Verbrechen ist perfekt. 

 

42. Beim Recht Aussenstehender, mit einem Anstaltsinsassen privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen und zu unterhalten, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Menschenrecht schreibt die von Amtes wegen anzuordnende öffentliche Anhörung der Sache durch ein Gericht vor. Eines Antrags der Parteien bedarf es nicht. Das Verwaltungsgericht hat ohne öffentliche Verhandlung entschieden und damit auch dieses Menschenrecht mit Füssen getreten. 

 

43. Art. 13 EMRK ist gebrochen worden.

 

Von den Vorinstanzen ist ausdrücklich verlangt worden, das uns gegenüber verübte Verbrechen festzustellen. Da sie sich jedoch wie Berserker dagegen gestemmt haben, auch nur ein klitzekleines Geständnis abzulegen, ist eine solche Feststellung unterblieben.

 

Nun muss eben das Bundesgericht in den sauren Apfel beissen.

 

Ich weiss, ich weiss – die Bundesrichter wollen nicht. Das heisst nicht, dass man es nicht immer wieder versuchen soll, bis der Groschen fällt oder eben „die Symmetrie des Verfahrens“ sich glücklich verändert hat.

 

Bis diese begriffsstutzigen Schweizer kapiert haben, dass der Zürcher Bezirksanwalt kein Richter, sondern Ankläger ist, musste ich zweimal besagtes foie gras schnabulieren gehen. Bis die gnädigen Herren in Zürich sich bequemten, die falsche Praxis der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich, wonach lediglich eines ihrer Mitglieder die nach Freiheit lechzenden Zwangspsychiatrisierten anhörte, auszumerzen, war ich genötigt, nicht weniger als viermal ans Bundesgericht zu rennen. Die Beispiele liessen sich beliebig vermehren.

 

Spitzen wir also noch einmal die Feder.

 

Da ich mir in Serbien die Krone des Urbauern aufgestülpt habe, aber auch nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und der Lebenserwartung darf in Blutgeldmetropolien männiglich zuversichtlich auf ein langsames und schliesslich gänzliches Versiegen meiner Schmähschriften hoffen. Es soll sich aber niemand zu früh freuen. Eines schönen Tages wird ein Phönix aus der Asche steigen! Vielleicht wird ihn sogar die Lektüre meiner Pamphlete inspiriert haben, die verlotterten Windmühlen abzuräumen...

 

Unterm klaren Wortlaut von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 25 EMRK muss – wenn die unteren Instanzen es versäumt haben – das Bundesgericht die Konventionsverletzung ausdrücklich feststellen.

 

Die bisherige Praxis der Gerichte, Feststellungen und entsprechenden Prüfungen auszuweichen, wenn über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung verlangt werden könne, erweist sich als plumpe Schutzbehauptung mit dem offensichtlichen Zweck, nur ja nie das Geständnis ablegen zu müssen, ein Verbrechen gegen die Menschenrechte begangen zu haben.

 

Der Reflex ist aus dem Strafprozess bestens bekannt.

 

Die Schweizer Justiz muss nolens volens über ihren eigenen Schatten springen. Wie das gemacht wird, wird uns beispielhaft vom – notabene! – wie das Bundesgericht „kassatorisch“ funktionierenden Kassationsgericht des Kantons Zürich vordemonstriert:

 

Hingegen stellt sich die Frage, ob der Be­schwer­deführer nicht Anspruch auf Feststellung der EMRK-Verletzung im vorliegenden Verfahren hat. Das kantonale Nichtigkeitsverfahren kennt zwar die Möglichkeit der blossen Feststellung eines Verfah­rensmangels, der sich auf das Urteil nicht ausgewirkt hat, nicht (vgl. ZR 88 Nr. 63 Erw. 6). Indessen sieht die Praxis der Strassburger Instanzen zu Art. 25 EMRK die Möglichkeit einer Feststellung der Verletzung der EMRK vor. So wurde in einem Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. Juli 1982 in Sachen Eckle gegen BRD (EuGRZ 1983, 5. 371 ff.) in Zusammenhang mit der festgestellten übermässigen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) festgehalten, der Opferstatus (und damit die Beschwerdelegitimation) gemäss Art. 25 EMRK entfalle nur, wenn die Konventionsverletzung ausdrücklich von den nationalen Justizbehörden anerkannt und eine angemessene Kompensation gewährt worden sei (a.a. 0., Ziff. .66, 68 und 69; vgl. ferner Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 23 zu Art. 25 sowie Rogge, IntKommentar zur EMRK, Art. 25 Rz 208, 222). In diesem Sinne drängt es sich ge­stützt auf die dem kantonalen Recht vorgehenden Bestimmungen der EMRK allerdings auf, die Tatsache der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, die dadurch einge­treten ist, dass der Beschwerdeführer von derjenigen Bezirksanwältin in Untersuchungshaft versetzt worden war, die später gegen ihn Anklage erhob, sowohl in den Erwä­gungen wie auch im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten. Dieser Anspruch auf Feststellung der eingetretenen EMRK-Verletzung erscheint übrigens auch deshalb begründet, weil gerade in der Feststellung eine angemessene Kompensation der Konventionsverletzung erblickt werden kann (vgl. Ziff. 46 des Urteils in Sachen J.H. (EGMR vom 23.10.1990 i.S. J. H. gegen die Schweiz betr. Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Anm. durch mich)) und es sich offensichtlich aufdrängt, diese Feststellung schon im innerstaatlichen Verfahren zu treffen.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Feststellung von jeder Gerichtsinstanz (d.h. auch vom Bundesgericht (Anm. durch mich)) getroffen werden kann und muss, sofern das Verfahren bei ihr anhängig und ein entsprechender Antrag gestellt ist.

 

    Das Gericht beschliesst:

1. ...

2. Es wird festgestellt, dass Art. 5 Ziff. 3 EMRK im Sinne vorstehender Erwägungen verletzt worden ist, und die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen (KG ZH vom 3.12.1990 i.S. A.B. gegen SA Kt. ZH, S. 4 f, Unterstreichungen original).

 

Bekanntlich trifft ja auch das Bundesgericht – trotz kassatorischer Funktion – immer wieder Anordnungen, welche über eine blosse Aufhebung des Urteils hinausgehen.

 

Falls es von seinem Starrsinn nicht abrücken und endlich einmal selber, damit allen klar wird, dass die Menschenrechte auch in der Schweiz gelten, solche Feststellungen treffen will, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese das Verbrechen förmlich feststellt.

 

44. Zum Antrag auf Unentgeltlichkeit was folgt: Mein Klient ist mittelloser IV-Rentner. Meine einzige geldwerte Beschäftigung besteht darin, dass ich in Serbien sich via Internet an PSYCHEX wendende Opfer der Zwangspsychiatrie berate und die Datenbanken und Statistiken des Vereins aktualisiere. Dafür empfange ich einen mehr als bescheidenen Lohn von monatlich CHF 600.-, mit welchem ich eine Familie unterhalte. Vermögen besitze ich keines. In Serbien gibt es kein mit der Schweiz vergleichbares Steuersystem. Lohnempfänger haben prinzipiell keine Steuererklärungen einzureichen, weshalb es auch keine Steuerausweise gibt. Die Bestätigung meines Arbeitgebers sowie der letzte in der Schweiz gefällte Steuerentscheid, welcher meine Vermögenslosigkeit belegt, müssen genügen. Die bisherigen und die zu befürchtenden Kosten des Bundesgerichts würden gut die Hälfte meines Jahreseinkommens wegfressen.

 

Das Recht meines Klienten auf eine Rechtsverbeiständung braucht nach all dem Gesagten wohl kaum noch dargelegt zu werden.

 

45. Wenn das so weiter geht, wird mein Spätwerk „Telefonverbot in psychiatrischen Anstalten“ oder „Das primitive Prinzip der Macht“ bald Buchstärke erreichen. Das Anschauungsmaterial steuern die sich darin verewigenden Administratoren dieses verluderten Staates (Frisch) bei. Sie sollen sich in Grund und Boden schämen!

 

Den Zwangspsychiatrisierten träufle ich Balsam auf die Wunden.

 

46. Die Generalvollmacht meiner Tochter, welche die Beschwerde gegenzeichnet, befindet sich bereits in den Vorakten.

 

47. Und nun lasst die Trompeten erschmettern. Der grosse Hans, nach wessen ihm von den Kraten ins Maul gestopften Pfeife die Schweiz tanzt, betritt die Arena. Seine vier die fettesten Saläre der ganzen Hierarchie zupfenden und mit weiteren Privilegien ausgestatteten Bürolisten werden sich gleich selber vorstellen:

 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

 

Urteil vom 29. Januar 2007

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung

 

1P.689/2006 /ggs

 

Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Gerichtsschreiber Steinmann.

 

In Sachen

 

-Edmund Schönenberger,

-Erich S., zzt. Psychiatriezentrum Rheinau, Postfach, 8462 Rheinau, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,

 

gegen

 

Psychiatriezentrum Rheinau, Verwaltung, Postfach, 8462 Rheinau, Beschwerdegegner,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich,

 

Verweigerung des Telefonverkehrs,

 

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 24 August 2006.

 

Sachverhalt:

 

A.

Erich S. hielt sich im Jahr 2005 im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau auf. Am 22. Novem­ber 2005 rief Rechtsanwalt Edmund Schönenberger um ca. 10.00 Uhr an und ersuchte darum, mit Erich S. verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, Erich S. sei momentan in der Arbeitstherapie und aus diesem Grunde erst ab 11.15 Uhr telefonisch zu sprechen. Edmund Schönenberger beharrte darauf, mit Erich S. verbunden zu werden, was der Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Arbeitstherapie rief Erich S. Edmund Schönenberger um ca. 11.15 Uhr an.

 

Edmund Schönenberger erhob gleichentags Beschwerde an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine Verletzung von Art 10 EMRK festzustellen. Diese ging in der Folge gestützt auf eine nachträgliche Vollmacht davon aus, dass auch Erich S. Beschwerde erhoben hatte. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie auf den Rekurs von Erich S. nicht ein; sie erwog, dass in dessen Name erst am 1. Januar 2006 und damit verspätet rekurriert worden sei. Den Rekurs von Edmund Schönenberger wies sie ab; sie führte aus, dass der Eingriff in das von Art 10 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht durch die Verzögerung um 1 ¼ Stunden — soweit es sich Überhaupt um einen eigentlichen Eingriff handle — durch die Haus­ordnung abgedeckt sei, im öffentlichen Interesse an der ungehinderten Durchführung der Therapie liege und sich als verhältnismassig erweise.

 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die im Namen von Edmund Schönenberger und Erich S. erhobene Beschwerde am 24 August 2006 ab. Es bestätigte hinsichtlich von Erich S. das Nichteintreten wegen Verspätung und die Abweisung in Bezug auf Edmund Schönenberger.

 

B.

Gegen diesen Entscheid haben Edmund Schönenberger und Erich S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Datierung vom 19. September 2006, Postaufgabe am 12. Oktober 2006) Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides und die Feststellung, „dass die Anstalt Rheinau ein Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf freie Kommunikation im Sinne von Art 10 EMRK verübt hat“. Weiter ersuchen sie um Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung ist in den Erwägungen einzugehen.

 

Das Psychiatriezentrum Rheinau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht beschränken sich auf die Feststellung, dass es im Rekursverfahren keine Gerichtsferien gibt, verzichten im Übrigen auf eine Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Beschwerdeführer äusserten sich zu den Eingaben von Gesund­heitsdirektion und Verwaltungsgericht.

 

 

Das Bundesgericht zieht in Erwagung:

 

1.

Der Beschwerdeführer 1 hatte am 22. November 2005 „in eigener Sache“ Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Dementsprechend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer einzeln bei der Gesundheitsdirektion rekurriert hatten, und beurteilte die bei ihm erhobene Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 getrennt voneinander. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies auseinander zu halten

 

2.

Die Gesundheitsdirektion war auf die Beschwerde von Beschwerdeführer 2 nicht eingetreten und das Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Damit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.

 

Nach § 22 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Rekurs innert 30 Tagen zu erheben. Ein Friststillstand über die Weihnachtstage besteht fuhr das Rekursverfahren nicht (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum VRG, 2 Aufl. 1999, § 11 lt. 13, mit Hinweisen auf die Praxis). Ausgehend vom streitigen Vorfall am 22 November 2005 durfte die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 1. Januar 2006 ohne Willkür als verspätet bezeichnet werden. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist daher unbegründet.

 

3.

Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, dass er am 22 November 2005 nicht unmittelbar mit dem Beschwerdeführer 2 verbunden worden war und bis zur Kontaktaufnahme mit letzterem rund 1 ¼ Stunden zuwarten musste. Vorliegend steht einzig dieser Vorfall in Frage. Indessen bilden der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers 2 als solcher, Sinn und Zweck der Arbeitstherapie, das Regime bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Allgemeinen und die Tragweite von Art. 312 StGB im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Beschwerde.

 

Der Beschwerdeführer 1 ruft eine ganze Reihe von Freiheitsrechten gemäss Bundesverfassung und Menschenrechtskonvention an. Die Zuordnung zu einzelnen dieser Garantien kann vorliegend offen gelassen werden.

 

Der mit der blossen Verzögerung bewirkte Eingriff beruht auf der Hausordnung der Anstalt, wonach Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind und diese jeweils von 08.45 bis 11.30 Uhr bzw. 13.30 bis 16.30 Uhr stattfinden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durchgeführt und nicht unnötig unterbrochen wird. Schliesslich erweist sich die Verzögerung der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 um blosse 1 ¼ Stunden angesichts des Umstandes, dass ersterer nicht in einer engeren (z. B. verwandtschaftlichen) Beziehung zu zweiterem steht und bisher auch nicht als Rechtsvertreter in Erscheinung getreten war, als verhältnismässig. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss der Therapie am 22 November 2005 ohne Verzug und Einschränkung mit dem Beschwerdeführer 2 telefonischen Kontakt aufnehmen konnte.

 

Damit erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet, ohne dass auf die weitern, ausschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift naher einzugehen ist.

 

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Ersuchen ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde abzuweisen.

 

 

 

 

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

 

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.

Das Gesuch um Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1,000.-- wird den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

 

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Psychiatriezentrum Rheinau sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

 

Lausanne, 29. Januar 2007

 

Im Namen der 1. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts,

 

Der Präsident:       Der Gerichtsschreiber:

    Féraud               Steinmann

 

48. Reg’ Dich nicht auf, werter Leser. Wer gegen Ministranten der schweizerischen Plutokratie antritt, braucht einen klaren Kopf. Alsbald sind sie im Handumdrehen demontiert:

 

Der mit der blossen Verzögerung bewirkte Eingriff beruht auf der Haus­ordnung der Anstalt, wonach Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind und diese jeweils von 08.45 bis 11.30 Uhr bzw. 13.30 bis 16.30 Uhr stattfinden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durch­geführt und nicht unnötig unterbrochen wird. Schliesslich erweist sich die Verzögerung der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 um blosse 1 ¼ Stunden angesichts des Um­standes, dass ersterer nicht in einer engeren (z. B. verwandtschaftli­chen) Beziehung zu zweiterem steht und bisher auch nicht als Rechts­vertreter in Erscheinung getreten war, als verhältnismässig.

 

 

Die Bundesrichter bestreiten nicht, dass die „Arbeitstherapien“ aus hirnlosen Verrichtungen bestehen, ich zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der „Therapiezeit“ hätte anrufen können und der Bescheid des Pflegers nicht anders gelautet hätte.

 

Sie erlauben somit, dass in den Anstalten täglich während rund sechs Stunden Verbrechen gegen die Menschenrechte zulässig sind.

 

Das ist die simple Realität, welche sich hinter den andauernden Beteuerungen der Nomenklatura, die Menschenrechte würden respektiert, verbirgt.

 

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durch­geführt und nicht unnötig unterbrochen wird.

 

Es liegt ganz klar im öffentlichen Interesse, dass die Menschenrechte respektiert werden!

 

Dass die Gewährleistung des Menschenrechts auf Kommunikation die „ordnungsgemässe Durchführung“ der aus der Verrichtung von Tölpelarbeiten bestehende „Arbeitstherapie“ verunmögliche, können nur hartgesottene Verbrecher gegen die Menschenrechte behaupten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit etc. im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK ist überhaupt nicht ersichtlich.

 

Doch wohl nicht die Unterbrechung der „Therapie“ durch die Gewährleistung eines Menschenrechts, sondern die abgesegneten Verbrechen gegen die Menschenrechte lassen die „demokratische Ordnung“ zusammenkrachen!

 

Anzufü­gen bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss der Therapie am 22. November 2005 ohne Verzug und Einschränkung mit dem Beschwerdeführer 2 telefonischen Kontakt aufnehmen konnte.

 

Mit dieser von allen Instanzen wie eine Gebetsmühle in Gang gesetzten Formel wird das Verbrechen zur Bagatelle herunterstilisert und der Unbedarfte zum Kommentar verleitet: „Aber Schönenberger und Erich S., Ihr seid ja „bloss“ 1 ¼ Stunden am Kontakt gehindert worden. Macht doch aus einer Mücke keinen Elefanten!“

 

Genau aus diesem Grunde war es nötig, die inquisitorisch-holocaust'schen Dimensionen der Zwangspsychiatrie „ausschweifig“ in den Gesamtzusammenhang zu rücken. Ihr Zweck als reines Herrschaftsinstrument besteht darin, an Einzelnen zwecks Terrorisierung der gesamten Bevölkerung scharfe Exempel zu statuieren, indem sie aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert werden. Die Stigmatisierung als Geisteskranke vernichtet ihre Existenz. Sie werden zu stupiden Arbeiten gezwungen (Art. 4 EMRK) und haben kein Privat-, Familienleben und keine eigene Wohnung mehr (Art. 8 EMRK). Freie Äusserungen von Gedanken, Gesinnungen und Weltanschauungen (Art. 9 EMRK) werden durch Erhöhung der Giftdosen sanktioniert. Sie dürfen sich nicht mit allen Menschen verbinden und frei zusammenschliessen (Art. 11 EMRK) und können keine Familien gründen (Art. 12 EMRK). Nicht wenige werden durch die Gifte direkt zur Strecke gebracht, unheimlich viele in den Selbstmord getrieben. Zu diesem mörderischen System gesellt sich die ungeheuerliche Anmassung, den Opfern während der Hauptkommunikationszeiten Selbstverständlichkeiten, nämlich die jederzeitige Austauschmöglichkeit mit frei gewählten anderen Menschen zu verbieten (Art. 10 EMRK). Beschweren sie sich, werden die ihnen zugefügten Verbrechen durch Leugnung gekrönt (Art. 13 EMRK).

 

Bagatellen?

 

49. Dass die Bundesrichter die Menschenrechte als Makulatur betrachten, ergibt sich schon daraus, dass sie sich in ihrem Entscheid auch nicht mit einen einzigen der von uns angerufenen Menschenrechte namentlich und konkret auseinandergesetzt haben.

 

Auf ein Verbrechen gegen Art. 13 EMRK mehr oder weniger kommt es ihnen nicht an.

 

Wir haben ausführlich begründet, dass mit der Verhinderung der Kommunikation gleich mehrere Menschenrechte gebrochen worden sind und brauchen uns nicht zu wiederholen.

 

50. Hinsichtlich des Verbrechens gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Menschenrecht auf öffentliche Anhörung der Sache durch ein Gericht (cf. Ziff. 42 oben) haben sich die Bundesrichter jener Strategie bedient, welche von der Zwangspsychiatrie als Mutismus (eisernes Schweigen) und damit als Geisteskrankheit qualifiziert wird.

 

Von einer wirksamen Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kann keine Rede sein!

 

51. Um Erich S. die Beschwerdelegitimation abzusprechen, wenden die Bundesrichter mit den Vorinstanzen unter Berufung auf einen Kommentator ein, im Rekursverfahren stünden die Fristen während der Weihnachtsferien nicht still.

 

Dazu haben wir uns – wie vom Bundesgericht erwähnt – geäussert:

 

§ 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes des Kantons Zürich (VRG) lautet wie folgt:

 

§ 22. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.

 

Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist auf fünf Tage abkürzen.

 

Die vorstehenden Bestimmungen über die Frist gelten für sämtliche Beschwerden und Rekurse des kantonalen Rechtes. Die abweichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, des Gesetzes über die politischen Rechte und der auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen bleiben vorbehalten.

 

In § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG), welche Bestimmung dem VRG vorgeht, steht klar und deutlich:

 

In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar finden keine Verhandlungen statt; die gesetzlichen und die richterlichen Fristen stehen still.

 

Vorbehalten bleiben dringende Fälle und vorsorgliche Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter, das einfache und rasche Verfahren, das summarische Verfahren, das Rekursverfahren gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

 

Den Parteien wird angezeigt, wenn eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich selbst verkündet auf seiner Homepage, dass bei ihm die Gerichtsferien gemäss GVG gelten.

 

Offensichtlich hat auch noch der von den Instanzen bemühte Kommentator den Verstand verloren!

 

Selbst wenn das GVG keinen Fristenstillstand vorschreiben würde, bliebe zu beachten, was dem Verwaltungs- und dem Bundesgericht unter Ziff. 20 oben dargelegt worden ist. Es steht fest, dass Erich S. kein erstinstanzlicher Entscheid über die verweigerte Kommunikation förmlich eröffnet bzw. zur Kenntnis gebracht worden ist, so dass überhaupt keine Frist zu laufen beginnen konnte. Erst der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25.4.2006 war fristauslösend und deshalb die Eingabe von Erich S. vom 20.12.2005 unter allen Titeln rechtzeitig.

 

Die Verbrechen gegen Art. 13 EMRK wiederholen sich unendlich.

 

52. Ich wäre der allergrösste Idiot und ein Naivling obendrein, wenn ich auch nur eine Sekunde daran glauben würde, der Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte werde die Schweiz verurteilen.

 

Die Europ. Menschenrechtskonvention samt dem dazugehörigen Gerichtshof ist ein Produkt des Kalten Krieges. In allen Variationen wurde den Bewohnern Westeuropas eingetrichtert: „Seht, wir achten Eure Menschenrechte und machen es nicht so, wie in der Sowjetunion, wo die Menschenrechte mit Füssen getreten werden!“  

 

Ich habe in den 80-er Jahren anhand der damals verfügbaren Statistik die vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte gutgeheissenen Beschwerden ins Verhältnis zum Total der registrierten und nichtregistrierten Beschwerden gesetzt. Daraus resultierte eine Erfolgsquote von rund drei Promille! Die gutgeheissenen Beschwerden werden an die grosse Glocke gehängt, um bei den Europ. Völkern einen tadellosen Eindruck zu erwecken. Würden jedoch die nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der anderen - mit gleichem Tamtam breitgeschlagen, wäre allen sofort klar, wie himmeltraurig es um die Menschenrechte bestellt ist.

 

Dazu zwei Beispiele von beliebig vielen aus der Schweiz, welches Land weltweit als freiheitlich-rechtsstaatliche Musterdemokratie vermarktet wird.

 

1. Als Zeitzeuge tönt mir noch heute in den Ohren, wie die offizielle Schweiz während des Kalten Krieges im Chor des Westens gegen Osten gebellt hat, um dort das Verschwinden von Menschen in der Psychiatrie ohne Gerichtsurteil an den Pranger zu stellen. In der exakt gleichen Periode haben die Schweizer jährlich Zehntausende von Menschen in den rund 50 psychiatrischen Anstalten versenkt, ohne dass die Möglichkeit bestand, eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu verlangen. Eine solche wurde erst ab 1981 eingeräumt. Aufgrund der damals verfügbaren genauen Statistiken lässt sich nachweisen, dass während der Jahre 1981 – 1989 im bevölkerungsreichsten Kanton Zürich die Chancen, über ein Gericht entlassen zu werden, läppische 5 Prozent betrugen. Heute werden die entsprechenden Zahlen eisern unter Verschluss gehalten. 

 

2. Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt, dass Verhaftete unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. In der Schweiz wurden die Strafverfolgten jedoch ausschliesslich vom Ankläger in Haft gesetzt. Allen Ernstes wurde bis in die 90-er Jahre stur behauptet, dieser sei ein unabhängiger Richter (cf. EGMR Jutta Huber gegen die Schweiz). Hunderttausende von Menschen waren von dieser menschenrechtswidrigen Praxis betroffen.

 

Der Geist der Scheinheiligkeit trieft noch heute aus allen Poren dieses Landes!

 

Aus nichtigen Anlässen werden gegenwärtig jährlich Zehntausende von Menschen in den schweizerischen psych. Anstalten objektiv ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Als Gründer und Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX, welcher seit 1988 als Anlaufstelle fungiert und professionell die Verteidigung Zwangspsychiatrisierter organisiert, weiss ich haargenau, wovon ich rede: Die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen sich.

 

Auch die schweizerische Demokratie zerplatzt wie eine Seifenblase:

 

Defi­nitionsgemäss kann nämlich als der Souve­rän nur gel­ten, wer sämt­li­che Machtmit­tel kontrolliert. Das Me­di­um, wel­ches un­be­streit­bar die Welt re­giert und alle an­treibt, heisst Geld. Der schar­fe Blick in die schweizerische Bundesver­fassun­g deckt schonungslos auf, dass eben gerade nicht das zum "Sou­ve­rän" deklarierte Volk die seit Adam und Eva ge­hor­te­ten und über die jähr­lich abge­press­ten Zin­sen und Zehn­ten ins Unvorstellbare ge­stei­ger­ten Ver­mö­gen be­sitzt, nein, die Ver­fü­gungs­macht über die astro­nomi­schen Sum­men bleibt aus­drück­lich einer kleinen Schar von Ei­gen­tü­mern vor­be­hal­ten.

 

Die Schweiz ist eine Diktatur der Reichen, eine Musterplutokratie.

 

Die Europ. Menschenrechtskonvention taugt nicht nur nichts, sondern sie ist geradezu gefährlich und schädlich. Indem den Völkern pausenlos eingehämmert wird, die Menschenrechte würden gelten, berufen sich die Menschen selbstverständlich darauf, wenn ihre Menschenrechte auch tatsächlich gebrochen werden. Vertrauensvoll wenden sie sich an die Justiz, welche sie jedoch nach allen Regeln der juristischen Kunst austrickst. Das löst Wut, Empörung, Verzweiflung und Ähnliches aus. Solche Symptome wiederum werden von den Organen der Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit bewertet und mit der Versenkung in eine psych. Anstalt quittiert.

 

Aus all dem folgt, dass es gescheiter ist, den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte abzuschaffen. Der aufgeblähte Apparat verschlingt Unsummen und weckt auf fatale Weise Hoffnungen, welche nicht im Geringsten gerechtfertigt sind (http://edmund.ch/mi.html).

 

 

 

                                   Sein eigener Souverän

 

 

Nana Schönenberger                 Edmund Schönenberger

 

 

angefochtener Entscheid

2 Vollmachten

 

*******************

 

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME

Herrn
Edmund SCHÖNENBERGER
Rechtsanwalt
Postfach 333
CH - 8153 RÜMLANG

ERSTE SEKTION

               ECHR-LGer11.00R(CD1)               22. Januar 2010
DAR/VRE/elf
22. Januar 2010
Beschwerde Nr. 12566/07
Schönenberger./ Schweiz

Sehr geehrter Herr Schönenberger,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. Januar 2010 in Einzelrichterbesetzung (E. Steiner) entschieden hat, Ihre am 12.März 2007 eingelegte und unter der obigen Nummer registrierte Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.

Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

gez. A. Wampach
Stellvertretender Kanzler der Sektion

 

ADRESSE 1 ADDRESS                                                                                          T 1 +33 (0)3 88 41 20 18
COUNCIL OF EUROPE I CONSEIL DE L’EUROPE                                           F 1 +33 (0)3 88 41 27 30
67075 STRASBOURG Cedex, France                                                                  www.echr.coe.int

 

 

*******************

 

Quod erat probandum!

 

Plumper geht es gar nicht mehr. Der Fall wird mit einem Formularbrief abgemurkst, in welchen wenig mehr als die Adresse eingefügt werden muss. Da werden sogar die Monarchen übertroffen, welche ihrem "Kopf ab" immerhin noch ein "weil es Uns so gefällt" nachzuschieben pflegten.

 

Während sich die Inquisition oder die Naziverbrechen via die vorliegenden Protokolle und Dokumente aufarbeiten lassen, verschwinden die vom Gerichtshof gedeckten Verbrechen sang- und klanglos auch noch im Shredder.

 

Edmund Schönenberger