Edmund Schönenberger
Rechtsanwalt
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21. Februar 2007
Europ.
Gerichtshof
gegen die
Menschenrechte
F-67006
Strasbourg-Cedex
In eigener und
in Sachen Erich S. gegen die Schweiz betr. Art. 10 EMRK etc.
erheben wir
gegen den Fehlentscheid des Bundesgerichts
vom 29. Januar 2007 und verlangen die Feststellung, dass Verbrechen gegen
unsere in Art. 5 Abs. 4 EMRK,
Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art
13 EMRK und Art. 14 EMRK garantierten Menschenrechte
verübt worden sind, sowie die Rechtsverbeiständung von Erich S. durch den
Rechtsunterzeichnenden.
Begründung:
1. Die Sache ergibt sich
aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage). Zudem stelle ich sie hier und auch
öffentlich in allen Einzelheiten und kontradiktorisch dar, damit sich das Publikum
über das in und zwischen den Zeilen Stehende seine eigenen Gedanken machen
kann. Via die Vernehmlassungen haben die beteiligten Instanzen die Möglichkeit,
auch zu nachträglichen Präzisierungen Stellung zu beziehen.
2. Bevor ich 1975 als
Mitbegründer des Zürcher Anwaltskollektivs von den ersten Klienten aufgesucht
und mit ihren Problemen konfrontiert worden bin, waren mir psychiatrische
Anstalten fremd. Genaues wusste ich überhaupt nicht. Nur am Rande und vom
Hörensagen hatte ich mitbekommen, dass sich hinter den Mauern Seltsames
abspielen musste. Der von uns angebotene Dienst – wir erteilten jeden
Nachmittag zu einem bescheidenen Tarif und ohne Voranmeldung Rechtsauskunft –
bescherte uns alle jene Menschen, welche in der Schweiz in irgend einer Weise
vor allem als Arbeitnehmer, Mieter, Ausländer, Gefangene oder sonst von Herren
und Staat Verfolgte in Bedrängnis geraten waren. Selbstverständlich wurden wir
auch sofort Anlaufstelle für die Zwangspsychiatrisierten.
Anfänglich hatte ich
Mühe mit diesen Klienten, weil ich ihren Schilderungen keinen Glauben schenken
mochte. Von der Erziehung her war ich so konditioniert, dass ich automatisch
annahm, sie müssten sicher irgend etwas Schwerwiegendes auf dem Kerbholz haben,
welches eine Internierung samt Zwangsbehandlungen rechtfertigte. Inzwischen
sind mir Fälle von Menschen untergekommen, welche – lobotomiert – in der
Anstalt gestorben oder dort bis zu vierzig Jahre eingekerkert und gefoltert
worden sind. Für ein rundes Dutzend zwischen zehn und vierzig Jahre lang
Versenkter habe ich persönlich die Freiheit definitiv durchgesetzt und damit uno
actu auch die gegen ihre Menschenrechte verübten schweren Verbrechen
aufgedeckt. Via das Anwaltskollektiv und – ab 1987 – den Verein PSYCHEX bin ich
von weit über viertausend aktuell oder ehemals von einer
Zwangspsychiatrisierung Betroffenen konsultiert worden. Mehrere Hundert habe
ich dabei durch die Verwaltungs- und gerichtlichen Haftprüfungsverfahren
geschleust. Es gibt keine Details in den Anstalten, über welche ich nicht aus
erster Hand umfassend informiert worden bin. Anlässlich meiner Besuche habe ich
mich zusammengezählt monatelang in ihren Arealen und Abteilungen aufgehalten.
Würde ich alle durchstudierten Akten auf eine Beige legen, wäre sie einige
Meter hoch. Audiatur et altera pars: Über meine Klientel bin ich auch
mit all jenen zusammengeraten, welche eine Zwangspsychiatrisierung veranlasst,
vollzogen oder gedeckt haben: Angehörige, Psychiater, Vormünder, Mitglieder der
Aufsichtsbehörden, Hausbesitzer, Mitbewohner, Vorgesetze, Arbeitskollegen,
Polizisten, Sanitäter, Anstaltsvertreter, Richter etc..
Art. 5 der Europ.
Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher allen Menschen Freiheit und Sicherheit
garantiert, wird vom sogenannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht:
Eine Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Im
Katalog der auf dieser Erde möglichen Sanktionen folgt nach der Todesstrafe als
nächstschwerster Eingriff der mit Folter gekoppelte Freiheitsentzug. In den
über drei Jahrzehnten habe ich – wobei ich wohlgemerkt nicht von aus
strafrechtlichen Gründen in psychiatrischen Anstalten Internierten, sondern
ausschliesslich von rein psychiatrisch Verfolgten spreche, welche sich keiner
strafbaren Handlung schuldig gemacht haben – nicht einen einzigen Fall erlebt,
bei welchem der Einweisungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zu den damit
verbundenen Sanktionen gestanden ist. Einer
der Routinefälle beispielsweise, wonach einem zu laut Musik Hörenden ein
Polizeikommando buchstäblich mit der Tür ins Haus fällt, er niedergerungen, in
Handschellen gelegt und ihm vom Notfallpsychiater eine seine Sinne raubende
chemische Substanz injiziert wird, so dass er erst in der Anstalt das
Bewusstsein wieder erlangt, sprengt die Verhältnismässigkeit bei weitem.
Angemessen wäre, dem Störefried die Konfiskation der Stereoanlage anzudrohen
und sie ihm im Wiederholungsfall wegzunehmen.
3. Nach Studium eines
Standardwerkes über die Inquisition und als Zeitzeuge der
Holocaust-Diskussionen bin ich mir
heute absolut sicher, dass die Zwangspsychiatrie der letzten 130 Jahre auf der
ganzen Welt die Gräueltaten der Grossinquisitoren bzw. der Nazischergen, auch
was die Zahl der Toten anbelangt, weit in den Schatten stellt.
Dass diejenigen, welche sich die Hände
verbrannt haben, gegen mein vernichtendes Urteil Sturm laufen, kümmert mich
wenig. Nicht sie sind nach profunder Kenntnis der Materie zu Experten der
Zwangspsychiatrie avanciert. Sie beherrschen bloss das primitive Prinzip der
Macht.
Die gerüttelten Erfahrungen, welche ich
gesammelt habe, haben immer auch den Inhalt meiner Äusserungen bestimmt. Ich
pflege kein Blatt vor den Mund zu nehmen. Das Letzte, was ich will, ist, der
Nachwelt einen zensurierten Rapport zu hinterlassen. Konsequenzen scheue ich
nicht. Wenn auch nur einer von meinem Abklatsch der Realität profitiert und zu
einer Lebensstrategie findet, mit welcher er seine eigenen Interessen effizient
gegen die Interessen der die Welt tyrannisierenden Verbrecher zu verteidigen
vermag, ohne sich ihrem Macht- und Betrugssystem in irgend einer Art, auch
nicht als Ausgebeuteter, zu beugen, hat sich die Mühe, welcher ich mich auch
jetzt wieder unterziehe, gelohnt.
Es hat Jahrzehnte und Jahrhunderte gedauert,
bis die Schrecken von Inquisition und Holocaust in adäquate Worte gefasst
worden sind. Für das Infernalische der Zwangspsychiatrie müssen die Begriffe
noch geprägt werden. Mehr als eine Annäherung wird mir mit der vorliegenden
Beschwerde kaum gelingen.
4. Jede Versenkung in eine Anstalt ist mit der
Kappung oder Erschwerung auch der übrigen Menschenrechte verbunden. Davon
handelt der vorliegende, scheinbar unspektakuläre Fall. An der in
psychiatrische und juristische Floskeln wohlverpackten Verbissenheit, mit
welcher alle schweizerischen Instanzen den ihm zugrundeliegenden Eingriff
verteidigen, offenbart sich jedoch schlaglichtartig, wie weit sich die
Verantwortlichen von der Normalität entfernt haben. Was jedem Bürger als
Selbstverständlichkeit erscheint, nämlich mit einem anderen Menschen spontan kommunizieren
zu können, wird in der Anstalt verunmöglicht oder behindert.
5. Und nun medias in res:
Heute um ca. 1000
Uhr wollte ich mit Herrn Erich S., der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch
seine Möglichkeiten einer Entlassung besprechen. Herr Möller von der Abteilung
erklärte, eine Verbindung sei nicht möglich, weil Herr Erich S. in der
"Therapie" sei. Gegen den unhaltbaren Bescheid versuchte ich zuerst
anstaltsintern anzurennen. Chefarzt Horber sei abwesend, Stellvertreter
Sternemann auf einer Führung, hiess es. Sekr. Merk bekräftigte die Weigerung
der Abteilung. Ins gleiche Horn stiess auch Frau Mordazzini von der
Gesundheitsdirektion, bei welcher ich eine Intervention verlangte.
Das Verbrechen gegen mein Menschenrecht auf Kommunikation ist flagrant (Eingabe vom 22.11.2005 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD)).
6. Die Anstalt Rheinau äusserte sich dazu wie folgt:
Zu Beginn ist zu bemerken, dass Herr Schönenberger
gemäss Aussage des Herrn Erich S. nie beauftragt wurde in irgendeiner Form
aktiv zu werden. Ein Bekannter des Herrn Erich S. bat Herrn Schönenberger
lediglich, den Patienten in unserer Klinik telefonisch zu kontaktieren. Das
heisst, Herr Schönenberger war zu dem relevanten Zeitpunkt vom Patienten nicht
mandatiert.
Des weiteren ist auch in Bezug auf den von Herrn
Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom
15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden festzuhalten. Herr Erich S.
befindet sich im Status einer strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst,
die bei einem FFE (Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende
Dringlichkeit zur Handlung entfällt in doppeltem Sinne. Erstens wegen des
anders lautenden juristischen Rechtstitels des Herrn Erich S. und zweitens
wegen der Ausführungen im ersten Absatz.
Um die unseres Erachtens realitätsferne Analogie des
Regierungsratsbeschlusses zu komplettieren, weisen wir darauf hin, dass als
Rekursgegner in einem FFE-Verfahren sehr wohl die betroffene Klinik fungiert,
im vorliegenden Fall jedoch das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Schaffhausen als federführende Instanz Rekursgegner ist.
Selbstverständlich kann Herr Erich S. in unserer
Klinik Besuche empfangen und frei telefonieren. Wie jeder andere Patient gilt
für ihn eine Hausordnung, welche jedoch genug Flexibilität für besondere
Angelegenheiten erlaubt.
Gerne lassen wir Ihnen die Hausordnung und die
Stellungnahme der betreffenden Pflegeperson zukommen.
Wir würden Sie bitten, wegen der juristischen
Implikationen und um Herrn Erich S. vor weiteren ihn belastenden Irritationen
zu schützen, weiteres Aktenmaterial, sofern überhaupt notwendig, bei
obengenannter Behörde in Schaffhausen anzufordern.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser
Angelegenheit.
Freundliche Grüsse
Dr. med. Ulf Sternemann
Oberarzt, stv. Chefarzt
13.12.2005
***
Hausordnung Station 86A
...
Tagesstruktur Die
Arbeitstherapie und das übrige Therapieangebot sind Bestandteile der
Tagestruktur auf unserer Station und für Sie verbindlich. Dispensationen
sind nur aus medizinischen Gründen möglich. Es gelten folgende Arbeitszeiten:
Vormittags: 08.45 h - 11.30 h
Nachmittags: 13.30 h - 16.30 h
(Freitags bis 16.00
Uhr)
...
Rheinau, 8. November 2002
Stationsleitung: K. Suler
Pflegedienstleitung Forensik: R. Reif
Chefarzt Forensik: Dr. 0. Horber
***
Gesprächsnotiz betreffend
Telefonat Hr. Schönenberger, vom 22.11.2005
Von: Matthias Müller, SLV 86A
Datum: 2. Dezember 2005
Um 10.00 Uhr des
22.11.05 hat Hr. Schönenberger auf Station 86A angerufen
und unseren Patienten, Hr. Erich S., verlangt. Hierauf habe ich Hr.
Schönenberger mitgeteilt, dass Hr. Erich S. im Augenblick in der
Arbeitstherapie und aus diesem Grund nicht zu sprechen sei. Ich habe Hr.
Schönenberger informiert, dass Hr. Erich S. ab 11.15 Uhr telefonisch wieder
erreichbar ist und ihn gebeten nochmals anzurufen.
Daraufhin versuchte
Hr. Schönenberger in einer sehr ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr. Erich
S. augenblicklich ans Telefon zu holen, mit der Begründung, er sei der Anwalt
von Hr. Erich S..
Als Hr. Erich S. aus der
Arbeitstherapie wieder auf die Station kam, habe ich ihn über den Anruf von Hr.
Schönenberger informiert, worauf Hr. Erich S. diesen um 11.15 Uhr zurückgerufen
hat (siehe Pflegebericht vom 22.11.05).
Hr. Erich S. hat mir
mitgeteilt, dass Hr. Schönenberger nicht auf seinen Wunsch hin angerufen hat
und er Hr. Schönenberger auch nicht beauftragt hat, seine Rechte zu vertreten.
7. Auf Letzteres hat mein Klient schriftlich
geantwortet:
Es stimmt nicht, dass ich Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine sofortige Entlassung aus der
Psychiatrischen Klinik Rheinau zu kümmern.
Wir haben vereinbart, dass er sich umgehend mit meinem
ebenfalls beauftragten Verteidiger, Rechtsanwalt J. S., in Verbindung setzt, um
endlich meine längst überfällige Entlassung durchzusetzen.
Ich schliesse mich der Beschwerde betreffend Artikel
10 EMRK von RA Schönenberger an die Gesundheftsdirektion an und bevollmächtige
ihn hiermit noch schriftlich, die Sache für meine Entlassung durch alle
Instanzen zu ziehen.
Rheinau, den 20. Dez. 2005,
Erich S.
8. Im vom
Chefarzt-Stellvertreter erwähnten Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug
wird folgender Sachverhalt geschildert:
A. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Rümlang,
wurde von G.S. damit beauftragt, die gegen sie verfügte und in der
Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug vollzogene fürsorgerische
Freiheitsentziehung (FFE) anzufechten. In diesem Zusammenhang rief RA
Schönenberger am 14. November 1996 um ca. 8.40 Uhr seine Klientin an, wurde
jedoch mit ihr nicht verbunden.
B. Dagegen erhoben
sowohl G S., vertreten durch RA
Schönenberger, wie auch RA Schönenberger selber gleichentags und mit nämlicher
Eingabe bei der Sanitätsdirektion (ab 1.1.1999 Gesundheitsdirektion) unter
Berufung auf Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug wegen Verletzung von
Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäusserung und freien Meinungsempfang). Im
wesentlichen machten sie geltend, die Verbindung von RA Schönenberger und G.S.
sei sowohl von der Telefonistin wie auch von Oberschwester Margrith Meier mit
dem Hinweis verweigert worden, Anrufer würden mit den Patienten infolge
Therapien generell nur von 10.30 bis 13.30 Uhr und von 17.15 bis 19.30 Uhr
verbunden; G.S. befinde sich zur Zeit in der Ergotherapie, wo keine Telefonate
entgegengenommen würden. Sein Wunsch, G.S. ans Telefon zu rufen, sei
zurückgewiesen worden. Für diese Beschränkung des in Art. 10 EMRK verbrieften Rechts
auf freie Meinungsäusserung und freien Meinungsempfang bestehe weder eine
gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse, weshalb die Verweigerung
der telefonischen Verbindung menschenrechtswidrig sei.
C. In den dazu von der Gesundheitsdirektion
eingeforderten Stellungnahmen bestritt Dr. med. E. Rust, Chefarzt der
Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug, am 10. Dezember 1996 die tatsächlichen
Behauptungen von RA Schönenberger nicht, fügte aber ergänzend hinzu, gemäss den
Aussagen von Margrith Meier habe diese nicht einfach eine telefonische
Verbindung in den Ergotherapieraum verweigert. Vielmehr habe sie überdies versucht,
G.S. auf ihrem Zimmer zu erreichen für den Fall, dass diese sich dort
aufhielte. Das Telefon im Zimmer von G.S.
habe jedoch niemand abgenommen, weshalb sie RA Schönenberger einen
umgehenden Rückruf seiner Klientin zugesichert habe. Etwa 10 Minuten nach dem
Anruf von RA Schönenberger habe ihn G.S. auch zurückgerufen, nachdem sich
herausgestellt habe, dass sie sich zwar in ihrem Zimmer aufgehalten, aber keine
Telefonate habe entgegennehmen wollen. Die Tatsache, dass G.S. in ihrem Zimmer
über einen eigenen Telefonanschluss zur freien Benutzung verfüge, mache
deutlich, dass die Klinik keineswegs die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. die
Freiheit zum Empfang von Mitteilungen einschränken wolle. Es sei absurd, die
in der Klinik geltende generelle Regelung, wonach Therapien nicht durch externe
Telefonanrufe zu unterbrechen seien, als menschenrechtswidrig zu qualifizieren.
Das Menschenrecht auf freie Kommunikation könne wohl kaum als Recht auf
jederzeitige Erreichbarkeit verstanden werden. Im übrigen verweist Dr. Rust auf
einen ähnlichen Fall aus dem Jahre 1994; damals habe auch der Sanitätsrat die
ebenfalls von RA Schönenberger gegen die Klinik erhobene, sinngemäss
gleichlautende Beschwerde abgewiesen.
D. Zur Vernehmlassung
der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug machte RA Schönenberger in seiner
Eingabe vom 15. Dezember 1996 geltend, die Sachverhaltsdarstellung durch
Margrith Meier sei unwahr, wonach diese G.S. unmittelbar nach seinem Anruf
orientiert und deren Rückruf an ihn veranlasst habe. Dies werde nicht nur von
seiner Klientin bestritten. Vielmehr habe Margrith Meier auch Michèle
Kathriner, Mitarbeiterin der Justiz- und Polizeidirektion (seit 1.1.1999
Sicherheitsdirektion), die auf sein Ersuchen hin rund eine Stunde nach ihm
ebenfalls in der Klinik angerufen und verlangt habe, mit G.S. verbunden zu
werden, mit dem Hinweis auf die stattfindende Therapie gebeten, nach 10.30 Uhr
nochmals zu telefonieren. Entspräche nun aber die in der Vernehmlassung der
Klinik geltend gemachte Schilderung der Wahrheit, hätte Margrith Meier zum
Zeitpunkt des Anrufs von Michèle Kathriner gewusst, dass sich G.S. nicht im
Therapieraum, sondern in ihrem Zimmer befinde und somit telefonisch erreichbar
sei. Der Klinik sei überdies bekannt gewesen, dass RA Schönenberger für seine
Mandantin am 1. November 1996 ein Haftprüfungsbegehren gestellt habe, im
Zeitpunkt seines Anrufs also ein Verfahren hängig gewesen sei. Und schliesslich
könne die Klinik keine gesetzliche Grundlage für die geltende Einschränkung des
Telefonverkehrs innerhalb von 24 Stunden auf insgesamt nur 5 1/4 Stunden
namhaft machen. Nicht die Klinik oder deren Leitung habe über die Zulässigkeit des
Telefonverkehrs zu entscheiden, sondern jeder Angerufene müsse selber
bestimmen können, ob er Anrufe entgegennehmen wolle oder nicht.
E. Mit Schreiben vom 24. Januar 1997 bat
die Gesundheitsdirektion Michèle Kathriner um einen Kurzbericht darüber, welche
Auskunft ihr bei ihrem Anruf vom 14. November 1996 von Margrith Meier erteilt
worden sei. Michèle Kathriner bestätigte am 28. Januar 1997, dass Margrith
Meier ihr am 14. November 1996, um ca. 09.45 Uhr, die gewünschte Verbindung mit
G.S. einzig mit dem Hinweis auf die Therapiezeit verweigert und ergänzt habe,
dass das Therapiepersonal angewiesen sei, keine Telefonate entgegenzunehmen.
Margrith Meier habe aber keine Verbindung ins Zimmer von G. versucht, auch sei
der Anruferin nicht mitgeteilt worden, G.S. sei zwar in ihrem Zimmer, wolle
aber keine Telefonate entgegennehmen.
9. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in
seinem Entscheid vom 15.6.1999 ausdrücklich festgestellt, dass die Anstalt
Oberwil meiner Klientin und mir gegenüber ein Verbrechen gegen unser
Menschenrecht auf Kommunikation verübt hat. Der Anstalt wurden an diesem Tag
gleich zweimal die Kutteln geputzt. Selbstverständlich hatte ich auch den von
Chefarzt Rust erwähnten „ähnlichen
Fall aus dem Jahre 1994“ weitergezogen.
Zu beachten sind die Daten. Man muss
über eine Engelsgeduld verfügen, wenn man gegen die geballte Macht und ihre
Institutionen antritt. Es kann Jahrhunderte dauern, bis die Köpfe rollen. Und
kaum sind sie gerollt, muss man sich schon wieder auf die neuen, noch ungerollten
einstellen.
10. Art. 10,
Art. 13 und Art. 14 der Europ. Menschenrechtskonvention lauten wie folgt:
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben...
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und
Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und (kumulativ) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten
Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer
innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die
Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft
gehandelt haben.
Art. 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
11. Beginnen
wir mit dem Diskriminierungsverbot (und es wird ausdrücklich auch ein
Verbrechen gegen dieses Menschenrecht gerügt, falls sich die Instanzen darüber
hinweg setzen). Es besagt u.a., dass der Genuss der Menschenrechte unabhängig
von einem sonstigen Status zu gewährleisten sei. Oder mit anderen Worten: Ob
mein Klient Bundesrat oder Anstaltsinsasse ist, spielt hinsichtlich seines
Menschenrechts auf Kommunikation überhaupt keine Rolle.
Dann wollen wir doch mal
als erstes untersuchen, ob im schweizerischen Gesetzesdschungel eine Vorschrift
existiert, welche Bundes-, Regierungsräten, Richtern aller Instanzen,
Anstaltsdirektoren oder ihren Stellvertretern verbietet, während der
Arbeitszeit Telefonate zu empfangen oder zu tätigen.
Das Resultat
ist ein klares Nein!
Ich mag mich
noch gut daran erinnern, als ich vor 35 Jahren in persona beim damaligen
Präsidenten der Prüfungskommission des Kantons Zürich, dem Ober- und späteren
Bundesrichter Levy, vorgesprochen habe, um mich zum Anwaltsexamen anzumelden.
Der Verwaltungsakt wurde durch einen Telefonanruf unterbrochen und dem
Magistraten hat beliebt, mit seinem damaligen Gesprächspartner eifrig
Schachprobleme zu erörtern.
Da wirft uns also dieser Ulf Sternemann,
seines Zeichens stellvertretender Chefarzt, die Hausordnung der involvierten
Anstaltsabteilung und den Text seines Angestellten Müller zum Frasse vor,
wonach mein Klient während der Arbeitszeit keine Telefone empfangen dürfe. Er
weiss dabei sehr wohl, dass das Verbot auch mich direkt trifft. Ich bin
überzeugt, dass dieser Halbgott in Weiss einen Tobsuchtsanfall bekäme, würden
Telefonate seiner Ehefrau, Anwälte, Freunde, Bekannten oder Klienten von der
Telefonistin unter Hinweis auf die Arbeitszeiten nicht durchgestellt.
Seinen Adlaten lässt er munter daherfabulieren, ich
hätte gefälligst „gehalten“ zu bleiben, wenn sich jemand mir gegenüber eines
Verbrechens gegen eines meiner Menschenrechte schuldig macht.
12. Es wäre falsch
anzunehmen, die Organe der Zwangspsychiatrie und ihre Auftraggeber seien
ahnungslos und gutgläubig. Wer in diesen hochsensiblen Bereichen, in welchen
der Unrechtsstaat unverblümt seine hässlichste Fratze zeigt, dirigiert oder
Karriere macht, weiss haargenau, worum es geht.
Resümieren Anstaltspsychiater alle ihre schon
angetroffenen Fälle, muss ihnen zweifellos aufgefallen sein, dass einer
psychiatrischen Versenkung in aller Regel ein Konflikt zwischen zwei Menschen
vorausgeht. Dabei landet derjenige, welcher sich brav anpasst und insbesondere
die von den Geldherren befohlenen Fliessband- und Tölpelarbeiten ohne Aufmucken
leistet, mit Garantie nicht, wohl aber der Andere in der Anstalt, welcher
schlecht oder überhaupt nicht „funktioniert“.
Die psychiatrischen, aber auch die von Richtern aus
strafrechtlichen Gründen angeordneten Freiheitsentzüge haben entsprechend mit
„Fürsorge“ oder „Rehabilitation“ nichts, aber auch gar nichts zu tun, sondern
sie sind reine Herrschaftsinstrumente: Auf
Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum
allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und
dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch
sich zum Sklaven degradieren lassen will, müssen die Arbeitermassen mit einem
Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende "Elemente" oder nach
dem Golde der Herren Grabende werden kurzerhand ihrer Freiheit beraubt und mit
heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an
Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach
(Spezial- und Generalprävention).
Genau
dieses cui bono lenkt und leitet die Nomenklatura. Selbstverständlich
werden die wahren Motive niemals und unter gar keinen Umständen offen gelegt,
sondern eisern ausgeschwiegen, mit pausenlosem Propagandagedröhne, in die Irre
lenkenden Informationen und frommen Sprüchen verdeckt: „Wir wollen für Dich,
ach Du armer Kranker, ja nur im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik
sorgen und Dich gesund machen, damit Du wieder ein wohlfunktionierendes
Mitglied unserer Gemeinschaft werden kannst“.
Widerlich!
Vor rund 130 Jahren sind die schweizerischen
psychiatrischen Anstalten wie Pilze aus dem Boden geschossen. Aus ältesten
zugänglichen Statistiken erfährt man, dass vor dem zweiten Weltkrieg rund
zehntausend "Betten" zur Verfügung standen. Heute ist die Zahl der
"Eintritte" in die 53 Anstalten auf über 50'000 pro Jahr
hinaufgeschnellt. Es darf davon ausgegangen werden, dass in diesem die Freiheit
unablässig hochjubelnden Land bisher weit über eine Million Menschen versenkt
worden sind.
Wer die Bilderbuchschweiz ausgräbt, stösst hier auf
ihre Fundamente.
Die Etikettierung als "Geisteskranker" kommt einer Vernichtung der
Existenz gleich. Dies, die Freiheitsberaubungen, die angewandten Foltermethoden
und die Verbrechen gegen die übrigen Menschenrechte treiben unheimlich viele in
den Selbstmord. Es wird geschätzt, dass mehr als jeder zehnte von einer
Zwangspsychiatrisierung Betroffene dieses Schicksal erleidet (Prof. Peter
Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken
psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46). Teil der
Diabolik: Suizidhandlungen werden seitens der Psychiatrie immer der
„psychischen Krankheit“ und nie den eigenen Gewalttätigkeiten
(Einsperren, ans Bett fesseln, Zwangsinjektionen usw.) zugerechnet (Matthias
Seibt, Gewalt und Zwang in der Psychiatrie, Bochum 1997, Unterstreichungen
original).
Klar ist, dass es genau so verabscheuungswürdig ist,
einen Menschen in den Tod zu treiben, wie auf ihn Bomben hageln oder ihn
mittels Armeen und Polizisten über den Haufen schiessen zu lassen. Ersteres ist
sogar noch um eine Nuance perfider: Die Täter haben keine Gesichter mehr. Alle
waschen ihre Hände in Unschuld.
Tatsache ist sodann, dass auch die aufgezwungenen und
im Weigerungsfall von Aufgeboten von bis zu einem Dutzend Pflegern gewaltsam
injizierten Nervengifte immer wieder zu Todesfällen führen.
Auch dieses Element der heutigen Schreckensherrschaft
ist einkalkuliert. Diejenigen, welche an den Schalthebeln der Macht sitzen,
sind jederzeit bereit über Leichen zu schreiten, um ihre Geltungs- und
Machtreflexe zu verteidigen. An willigen Assistenten mangelt es ihnen nie. Sie
werden mit allerlei Privilegien und erklecklichen Blutgeldern geködert
(umfassendere Analysen sind an meiner im Briefkopf bezeichneten Internetadresse
veröffentlicht).
13. Mein Klient ist ein typisches Produkt der heute
gängigen Methoden. X-mal schon ist er aus nichtigen Anlässen und ohne sich in
irgend einer Weise strafbar gemacht zu haben in psychiatrische Anstalten
verlocht worden. Wer wundert sich, dass er sich nach all den
Freiheitsberaubungen, Folterungen und von der Zwangspsychiatrie verschuldeten
unendlichen Frustrationen, von einer Wirtin und einem ihm an Kräften
überlegenen Mann verfolgt, nicht anders zu helfen gewusst hat, als sich mit
zwei dünnen Hohlstangen gegen die Angreifer zu verteidigen. Bei dieser Aktion
ist die Wirtin leicht verletzt worden. Man kann durchaus von Notwehr ausgehen.
Vom Gericht erster Instanz ist er jedoch drakonisch mit einer auf unbestimmte
Zeit ausgesprochenen Massnahme bestraft worden. Er hockt bereits eindreiviertel
Jahre. Rechtskräftig verurteilt ist er allerdings noch nicht, da seine Berufung
am Obergericht des Kantons Schaffhausen hängt.
Der unmotivierte und überlange Freiheitsentzug
erscheint als vollkommen unverhältnismässig: Brausen beispielsweise die noblen
Herren mit ihren Luxuslimousinen im vollen Bewusstsein in der Gegend herum,
dass jederzeit insbesondere Kinder und Alte unbedacht die Fahrbahn betreten
oder technische Defekte auftreten können und sie solcherart Tod und Verderben
speien, müssen sie, wenn der in Kauf genommene Fall eintritt, – wenn überhaupt
- mit einer blossen Busse rechnen.
14. Der
Chefarzt-Stellvertreter bezeichnet die Analogie zum Regierungsratsbeschluss des
Kantons Zug als „realitätsfern“, weil mein Anruf nicht dringend gewesen sei.
Sein Etikett pflegen er und seinesgleichen regelmässig als Merkmal einer
Geisteskrankheit zu kleben.
Lautet da nicht ein altes Sprichwort: Was Du sagst,
das bist Du selbst?
Im übrigen empfehle ich ihm: Schuster bleib bei Deinen
Leisten!
Art.
5 Ziff. 4 EMRK bestimmt klipp und klar:
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen
ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht raschmöglichst über
die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung
anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
Das Superbeschleunigungsgebot, an welches alle
Beteiligten – Richter, Anstalt und auch der Anwalt – gebunden sind, gilt
unterschiedslos sowohl für rein psychiatrisch wie auch strafrechtlich
Versenkte.
Davon abgesehen scheint ihn beim Verfassen seines
Textes eine Amnesie befallen zu haben, steht doch in besagtem Zuger Entscheid
noch schwarz auf weiss:
Bereits aufgrund dieser Ausführungen und unter
Berücksichtigung der Beurteilung des Bundesamtes für Justiz ergibt sich, dass
die von der Psychiatrischen Klinik Oberwil Zug gehandhabte und mit dem angefochtenen
Entscheid der Gesundheitsdirektion geschützte Praxis einer generellen und
starr auf fixe Zeiten festgelegten Beschränkung der telefonischen
Erreichbarkeit der Patienten den in Art. 10 EMRK verbrieften Anspruch auf freie
Meinungsäusserung bzw. freien Meinungsempfang verletzt. Dieses konventionsgeschützte
Recht und damit gleichzeitig das Recht auf eine einzelfallbezogene Abwägung
allenfalls gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten wie
auch - wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden zu.
Darüber, welche Interessen meinem Ansinnen
entgegenstanden, mich mit meinem Klienten unabhängig davon, ob die Sache
dringend war oder nicht, telefonisch zu besprechen, hat der hochrangige
Funktionär kein Sterbenswörtchen verloren. Insbesondere hat er sich auch
darüber ausgeschwiegen, auf welche Weise mein Telefonat die nationale
Sicherheit etc. der Schweiz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK konkret
beeinträchtigt hätte.
Wohlweislich!
Es sind absolut keine Argumente ersichtlich.
15. Schliesslich regt der Anstaltsvertreter die
Anwendung des schon von der Formaljurisprudenz im alten Rom erfundenen und auch
von allen schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen bis hin zum
Bundesgericht perfekt beherrschten Tricks an, aus einem vorgeschobenen
formellen Grund schon gar nicht erst auf die Sache einzutreten:
Beschwerdegegnerin sei eine Behörde im Kanton Schaffhausen, was implizieren
würde, dass das Verfahren dort abzuwickeln ist.
Wehe jedem, welcher der Gewalt dieses Menschen unterworfen
ist.
Im spektakulären wie skandalösen Fall des W.B., der
von den Zürchern 26 geschlagene Jahre lang in der psychiatrischen Anstalt
Littenheid im Kanton Thurgau vernagelt und dort gefoltert worden war, haben der
Kanton Zürich, das Bundesgericht, das Kassations- und Obergericht des Kantons
Zürich sowie das Bezirksgericht Zürich seine Genugtuungsklage kaltschnäuzig mit
dem Argument abgeschmettert, haftbar sei nicht der Einweisungs-, sondern der
Vollzugskanton (Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli
2003 in Sachen W.B. gegen Kanton Zürich, S. 22 ff.. Der Entscheid ist
grundfalsch. Gehaftet haben selbstverständlich beide Kantone solidarisch).
Hätte ich mich an die Schaffhauser heran gemacht, hätten
sie mir höhnisch entgegengehalten, dass die Vollzugsanstalt Rheinau
Verfahrensgegnerin und damit die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
örtlich zuständig sei.
Ich lasse mich schwer und schon gar nicht von jemandem
verjoggeln, welchem nichts Gescheiteres einfällt, als das meinem Klienten und
mir gegenüber verübte Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf Kommunikation zu
decken.
16. Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren
wollen, können sie das – egal ob ein Mandatsverhältnis besteht – jederzeit und
ohne weiteres tun. Das ist der rund um die Erde gültige Standard. Einem in eine
psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der
Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten, kann nur einem kranken,
machtbesessenen Hirn einfallen.
17. „Vielen Dank für Ihre Bemühungen in dieser
Angelegenheit“ wird der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Anstalt
Rheinau schon im voraus gespendet. Dem weisen Volksmund fällt es leicht, die
Schablone korrekt zu übersetzen: „Wir verlassen uns darauf, dass eine Krähe der
andern kein Auge aushackt“.
18. Am 25. April 2006
erliess die GD folgende Verfügung:
A. Edmund
Schönenberger wollte am 22. November 2005, ca. 10.00 Uhr, mit Erich S., der
sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der kantonalen
Psychiatrischen Klinik Rheinau (Klinik Rheinau) aufhält, telefonieren. Erich S.
wurde indessen nicht ans Telefon geholt mit der Begründung, er befinde sich zur
Zeit in der Therapie.
B. Gegen die Weigerung der Klinik Rheinau,
Erich S. mit Edmund Schönenberger an dem von Letzterem gewünschten Zeitpunkt
telefonieren zu lassen, erhebt Edmund Schönenberger am 22. November 2006
Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Art. 10 EMRK verletzt
worden sei.
C. Die Klinik Rheinau
beantragt in der Vernehmlassung (Rekursantwort) vom (recte) 13.12.2005 sinngemäss,
der Rekurs sei abzuweisen.
D. Am 1. Januar
2006 nimmt Edmund Schönenberger in eigener Sache und in Sachen Erich S. gegen
die Klinik Rheinau Stellung (Rekursreplik) zur Vernehmlassung der Klinik
Rheinau und hält sinngemäss an seinem Antrag fest. Die Klinik Rheinau lässt
sich dazu nicht mehr vernehmen.
E. Auf die
Begründungen der Rekursparteien wird, soweit rekurserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Es kommt in Betracht:
1. Die Rekurrenten rügen die Handhabung des
Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau und machen unter Berufung auf Art. 13 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4.
November 1950 ausdrücklich die Verletzung ihres Grundrechts auf Schutz der
freien Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) geltend.
2. Art.
13 EMRK räumt dem Verletzten für den Fall, dass die durch die EMRK garantierten
Rechte und Freiheiten beeinträchtigt worden sind, die Befugnis ein, eine „wirksame
Beschwerde“ bei einer nationalen Instanz einzulegen. Als wirksam im Sinne von
Art. 13 EMRK gilt eine Beschwerde, sobald der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Prüfung seiner Vorbringen hat und der angefochtene Akt von der Behörde
gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Zusätzlich müssen die minimalen
Verfahrensrechte gewährleistet sein, namentlich der Anspruch auf rechtliches
Gehör und auf Begründung des Entscheids. Grundsätzlich ist das Verfahren so zu
gestalten, dass es vollen Rechtsschutz gewährleistet. Formlose
Aufsichtsbeschwerden vermögen diesem Erfordernis nicht zu genügen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 4 N. 33 mit Hinweisen).
3. Bei der Weigerung der Klinik Rheinau, Erich S.
zu dem von Edmund Schönenberger gewünschten Zeitpunkt an das Telefon zu holen,
handelt es sich um einen Realakt. Realakte gelten nicht als Verfügungen und
sind daher grundsätzlich nur mit Aufsichtsbeschwerde, nicht aber mit Rekurs
anfechtbar. Indessen stellen die Rekurrenten ein Feststellungsbegehren.
Solchen Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten
Feststellung hat. Für das schutzwürdige Interesse an einem
Feststellungsentscheid sind zunächst weitgehend die gleichen Kriterien wie
beim gleich lautenden Erfordernis für die Rekurslegitimation gemäss § 21 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) massgebend. Darüber hinaus muss über den
Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten
Unklarheit bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 19 N. 60 f.). Vom
Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sonst in
Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und wenn sich
die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 21 N. 25 mit Hinweisen).
4. An der Feststellung der Zulässigkeit bzw.
Unzulässigkeit des Verweigerns einer Telefonverbindung kann ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse nur gegeben sein, solange die Verbindung nicht
hergestellt wird. Das bedeutet, dass die Grundsatzfrage über die Handhabung
des Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau kaum je überprüft werden könnte,
würde am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten. Darüber
hinaus besteht ein grundsätzliches Interesse an der rechtlichen Klärung der
vorliegenden Frage, da nicht nur die Rekurrenten, sondern auch andere
Aussenstehende sowie auch Patienten und Patientinnen der Klinik Rheinau in die
gleiche Situation kommen könnten.
5.1 Damit ergibt sich zunächst, dass die Eingabe von
Edmund Schönenberger als Rekurs entgegenzunehmen ist, und dass dieser in
seinen persönlichen Verhältnissen betroffen ist. Somit ist auf den Rekurs von
Edmund Schönenberger einzutreten.
5.2 Gemäss § 22 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen
seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der
angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Klinik Rheinau
hat am 22. November 2005 die Telefonverbindung verweigert. Da der Tag der
Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (§ 11 Abs. 1 VRG, Satz 1), ist die
Frist zur Rekurserhebung somit am 22. Dezember 2005 abgelaufen. Am 22.
November 2005 hat Edmund Schönenberger rechtzeitig Rekurs in eigener Sache
erhoben. Auf den Rekurs von Edmund Schönenberger ist demnach einzutreten.
Hingegen hat Edmund Schönenberger erst am 1. Januar 2006 auch im Namen von
Erich S. Rekurs erhoben. Der Rekurs von Erich S. ist demnach verspätet erfolgt.
Mithin ist auf den Rekurs von Erich S. nicht einzutreten.
6.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das
Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser
Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen
eine Genehmigung vorzuschreiben. Abs. 2 hält fest, dass die Ausübung dieser
Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist; sie kann daher
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung. Diese Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen an
Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen
Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 1 369, Erw. 7.2).
6.2 Dem Rekurrenten ist es von der Klinik Rheinau
unter Hinweis auf die spätere Erreichbarkeit von Erich S. verwehrt worden, am
22. November 2005 um ca. 10.00 Uhr mit Erich S. zu telefonieren. Erich S. hat
sich am 22. November 2005 um 10.00 Uhr unbestrittenermassen in der
Arbeitstherapie befunden. Im Weiteren ist unbestritten, dass dem Rekurrenten
mitgeteilt worden ist, Erich S. sei zur Zeit in der Arbeitstherapie und ab
11.15 Uhr wieder erreichbar. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass Erich S.
nach dem Therapieende über den Anruf des Rekurrenten informiert worden ist und
Letzteren um 11.15 Uhr zurückgerufen hat. Es ist fraglich, ob diese Verzögerung
des Telefonats von ca. 1 ¼ Stunden überhaupt als Eingriff in die
Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich höchstens
um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese Frage kann
indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein Eingriff in die
Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden Gründen ohnehin
abzuweisen ist.
6.3 Wiegt ein Eingriff eher leicht, so können an
das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden.
Als gesetzliche Grundlage für den Eingriff
genügt vorliegend demnach die Hausordnung der Klinik Rheinau, die unter anderem
darauf zielt, die Ordnung im Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Hausordnung
schreibt vor, dass Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen
Gründen möglich sind. Die Arbeitstherapie findet am Vormittag jeweils von 08.45
Uhr bis 11.30 Uhr und am Nachmittag von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Dementsprechend
können gemäss der Hausordnung während dieser Therapiezeiten keine Telefonate
geführt werden. Offensichtlich wird aber die Hausordnung nicht völlig starr
angewendet wendet,
da Erich S. bereits um 11.15 Uhr - und nicht erst nach 11.30 Uhr - hat anrufen
können.
6.4 Das öffentliche Interesse am Eingriff in die
Meinungsfreiheit des Rekurrenten ist sodann ohne Weiteres gegeben. Es liegt im
öffentlichen Interesse, dass der Anstaltsbetrieb ruhig und in geordneten Bahnen
verläuft. Dies dient dem Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten,
aber auch den im Betrieb angestellten Arbeitskräften und nicht zuletzt der
Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass die Klinik Rheinau ihrem
Leistungsauftrag nachkommt.
6.5 Die Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht
möglich, ohne dass bestimmte Grundregeln, wie sie in der Hausordnung
festgelegt sind, auch eingehalten und beachtet werden. Die Vertröstung des
Rekurrenten auf die etwas spätere telefonische Erreichbarkeit von Erich S. war
somit geeignet, den ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Dementsprechend
ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn überhaupt
ein solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt
hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht
hätte. Zudem wird aus den Akten nicht ersichtlich - und von Edmund
Schönenberger auch nicht geltend gemacht - dass ihm durch die nicht sofort
gewährte Telefonverbindung ein Nachteil entstanden wäre.
7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der
Rekurs des Rekurrenten 1 abzuweisen und auf den Rekurs des Rekurrenten 2 nicht
einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in
Anwendung von § 13 VRG in Verbindung mit § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV) sind die Verfahrenskosten zu drei
Vierteln dem Rekurrenten 1 und zu einem Viertel dem Rekurrenten 2
aufzuerlegen.
Die Gesundheitsdirektion v e r f ü g t:
I. Auf
den Rekurs von Erich S. vom 1. Januar 2006 gegen die Kantonale Psychiatrische
Klinik Rheinau wird nicht eingetreten.
II. Der
Rekurs von Edmund Schönenberger vom 22. November 2005 gegen die Kantonale
Psychiatrische Klinik Rheinau wird abgewiesen.
III. Die Kosten
dieses Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-- werden
Edmund Schönenberger zu drei Vierteln und Erich S. zu einem Viertel auferlegt.
Über diese Kosten wird separat Rechnung gestellt.
IV. Gegen
diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu
bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung
an
— Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt,
Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang (eingeschrieben, gegen Rückschein, 2
Exemplare: für sich und zu Handen des Rekurrenten 2),
— Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau,
Direktion, Postfach, 8462 Rheinau
— Rechnungssekretariat der Gesundheitsdirektion
(im Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft).
GESUNDHEITSDIREKTION
Rechtsabteilung
lic.iur. P. Schmuki
Leiter Bereich Rechtsmittel
19. Solchen
Machtsprüchen hilflos Ausgelieferten und von den Behörden unverfroren
Abservierten muss es bereits kalt über den Rücken laufen. Dem Abgebrühten
allerdings bieten sich nicht die geringsten Schwierigkeiten, die Konstruktionen
wie Seifenblasen platzen zu lassen.
20. Beginnen
wir mit dem gesundheitsdirektoralen Versuch, meinen Klienten aus dem Rennen zu
stechen. Das Departement wird – nomen est omen – von einer den heutigen
Herren wahrlich ausgezeichnete Dienste leistenden Magistratin namens Verena
Diener geführt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der von ihr ins Gefecht
geschickte Schmuki zu ihrem engeren Stab zählt und wohl kaum als juristischer
Grünschnabel zu gelten hat. Er weiss folglich haargenau, dass diese
obrigkeitlichen „Realakte“, welche er uns da aus seinem Vokabularium auftischt,
anfechtbar sind, wobei falsche oder überhaupt fehlende Rechtsmittelbelehrungen
den „Adressaten“ nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Ergo hat er sich
sicher auch darüber so seine Gedanken gemacht, ob die Anstalt ihren Realakt
meinem Klienten gehörig eröffnet und ihn insbesondere darauf hingewiesen hat,
bei wem und innert welcher Frist er sich gegen ihre Diktatur zur Wehr setzen
könne. Nachdem trotz heftigstem Bemüh'n aus den Akten kein taugliches Dokument
hervorzuzaubern war, hat er sich nach dem Motto – der Plumpheit sind absolut
keine Grenzen gesetzt – kurzerhand zur Flucht nach vorne entschlossen:
Auf den Rekurs von Erich S. vom 1. Januar 2006 gegen die Kantonale
Psychiatrische Klinik Rheinau wird nicht eingetreten.
Und um ihm zu
zeigen, wo de Bartli de Moscht holt, hat er ihm auch noch einen Viertel
der Verfahrenskosten drauf gepfeffert.
Ein Meister
seines Faches!
Die
Verwaltungsrichter trifft nun die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, die
eingebrockte Suppe auszulöffeln und aus ihrem unerschöpflichen Repertoire die
sie gutdünkenden Worte herauszufischen, welche meinen Klienten entweder in die
ehrenvolle Runde der Beschwerdelegitimierten aufnehmen oder aber weiterhin als persona
non grata zappeln lassen werden.
Wir gehen
selbstverständlich strikte davon aus, dass unsere Streitgenossenschaft – auch
mit Blick auf die beiden noch folgenden Instanzen - in jeder Hinsicht intakt
bleiben muss.
Das Verfahren
wird von der Offizialmaxime und ausserdem vom Grundsatz iura novit curia
beherrscht, so dass wir über die Vorfrage nicht weiter zu palavern brauchen,
sondern es uns im Sperrsitz gemütlich machen und uns für den Hauptgang fit
halten können.
21. Ja und was
streichen uns denn da tatsächlich schon allerlei üble Gerüche aus den
brodelnden Töpfen der Vorinstanz um die Nase?
Es ist fraglich, ob diese Verzögerung des Telefonats von ca. 1 ¼ Stunden überhaupt als Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
Da sind
zweifellos Chefkönner am Werk!
Spinnen wir
doch ihre Logik konsequent weiter. Aus den schon weiter oben festgehaltenen
Telefonzeiten wird deutlich, dass die InsassInnen der psych. Anstalt Rheinau
tagsüber rund sechs Stunden daran gehindert werden, zu telefonieren oder
Telefonate zu empfangen. Übertragen wir nun diese Ordnung mit der
hochnotpeinlichen weiteren Begründung der Vorinstanz analog auf sämtliche Magistraten
in der Schweiz, nämlich dass diese zum eigenen und zum Wohle aller Untertanen
zu den Hauptarbeitszeiten weder geschäftlich noch privat telefonieren und auch
nicht mit Telefonaten belästigt werden dürfen. Von diesem Verbot wären
reflexartig alsogleich auch alle Bankdirektoren, Lobbyisten und übrigen
Profitgierigen, aber auch die Heere der Anwälte, Pfarrer, Ärzte und ähnlicher
Gelahrter sowie das niedrige Fussvolk betroffen.
Und nun lassen
wir – es tönt so schön melodiös – das Hauptmotiv dieser ehrenwerten
Dienerschaft gerade noch einmal original erklingen:
Jedenfalls kann es sich höchstens um
einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln.
Da versucht
doch tatsächlich jemand, mit uns das Kalb zu machen!
Die
Menschenrechte sind unteilbar. Sie stehen allen Menschen – ungeachtet ihres
Status (Art. 14 EMRK) – gleichermassen zu.
22. Weiter im Text:
Das öffentliche
Interesse am Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten ist sodann ohne
Weiteres gegeben. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass der Anstaltsbetrieb
ruhig und in geordneten Bahnen verläuft. Dies dient dem Schutz der Gesundheit
der Patientinnen und Patienten, aber auch den im Betrieb angestellten
Arbeitskräften und nicht zuletzt der Allgemeinheit, die ein Interesse daran
hat, dass die Klinik Rheinau ihrem Leistungsauftrag nachkommt.
Es wäre
gescheiter gewesen, wenn der Gehilfe der Gesundheitsdirektorin uns statt dieser
in ihrer Abstraktion gar nicht justiziablen Gemeinplätze einen konkreten und
tauglichen Grund genannt hätte, warum mein Klient und ich zur besagten Stunde
nicht miteinander hätten telefonieren können.
In den
sogenannten „Arbeitstherapien“ werden die InsassInnen zu stupiden Arbeiten
gezwungen. Ich habe in der Rheinau schon mit eigenen Augen beobachtet, wie
Werbeprospekte der FDP eingepackt werden mussten. Es werden aber auch
Papiersäcke gefalzt, Schräubchen abgezählt, eingepackt und ähnlich hirnlose
Verrichtungen abverlangt. Eine Unterbrechung bringt todsicher weder das Wohl
der zum Sklavendienst Verurteilten noch die Anstaltsordnung durcheinander. Im
„Leistungsauftrag“ der Rheinau ist zwingend auch die Gewährleistung der
Menschenrechte der Gewaltunterworfenen enthalten.
Die stupende
Art und Weise, wie die Verantwortlichen deren und die Grundrechte Dritter mit
einem Federstrich vernichten, zeugt von bodenloser Frechheit, welcher man
vollkommen perplex gegenüberstünde, wäre nicht der eigentliche, abscheuliche
Zweck der Zwangspsychiatrie als Herrschaftsinstrument klar erkennbar. Es
braucht einfach noch eine Weile, bis diese mit euphemistischen Leerformeln
verschleierte Tatsache zum Allgemeinwissen wird. Doch nur Geduld! Es dämmert!
Der Ablauf der Menschheitsgeschichte beweist: Nichts ist so fein gesponnen, ’s
kommt doch an die Sonnen.
23. Der GD ist
ein Präjudiz des Regierungsrates des Kantons Zug vorgelegt worden. In jenem
Verfahren hat ein praktisch identischer Sachverhalt zur Verurteilung der
involvierten Anstalt geführt. Die Vorinstanz hat sich nicht mehr anders zu
wehren gewusst, als um das Verdikt wie die Katze um den heissen Brei
schleichen.
24. Dementsprechend ist
der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn überhaupt ein
solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt hat,
der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht
hätte.
Art. 8 EMRK
garantiert mit dem Recht auf Privatleben auch die Achtung der Privatsphäre. Es
geht diese Funktionäre einen Dreck an, was ich als Laie oder Anwalt mit einem
in eine psych. Anstalt Versenkten zu besprechen habe!
25.
Zusammengefasst erweisen sich alle Rechtfertigungsversuche der
Gesundheitsdirektion als fauler Zauber.
26. § 21 ZHStPO
verpflichtet Behörden und Beamte, ihnen bekannt gewordene Straftaten
anzuzeigen.
Art. 312 StGB
lautet wie folgt:
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft.
Es kann keinem
vernünftigen Zweifel unterliegen, dass ein obrigkeitlich verübtes Verbrechen
gegen ein Menschenrecht als Nachteil im Sinne der Strafbestimmung zu bewerten
ist. Als Täter für die wissentliche und willentliche Anordnung und
Aufrechterhaltung des absolut unhaltbaren Telefonverbots kommen Mitglieder und
Beamte der Anstalts- und Aufsichtsbehörden gleichermassen in Frage.
Wenn es mit
rechten Dingen zu und her ginge, müsste das Verwaltungsgericht Anzeige
erstatten. Weil jedoch die Parteigenossen quer durch die Staatsgewalten
miteinander verbandelt sind, bleiben die herrschenden Verhältnisse einstweilen
noch solide zubetoniert. Bekanntlich hat indessen bis jetzt keine Epoche ewig
gedauert. Noch jede ist früher oder später zusammengekracht. Keine der jeweils
aktuellen Spitzen ist vorm Zermalmen gefeit, wenn die Pyramiden sich von Zeit
zu Zeit mit Getöse zu wälzen pflegen. Prophetische Gaben braucht es nicht: Sors
certa, hora incerta. Ich möchte kein Mitglied dieser feinen Gesellschaft
oder einer ihrer Erben sein, wenn die Eiterbeulen dereinst aufbrechen werden.
27. Schon seit
Jahren verkünde ich, es sei falsch, sich auf die Leimspuren der Justiz kleben zu
lassen. Die dabei vergeudeten Zeiten und Energien verhindern die Entwicklung
eigener effizienter Lebens-, Angriffs- und Verteidigungsstrategien.
Folgerichtig habe ich meine Anwaltsrobe mit dem Kittel eines Urbauern
vertauscht, was mich – Gott sei Dank! - vor den idiotischen Justiz- und übrigen
Gerangeln verschont.
Obwohl ich
wieder einmal eine Ausnahme mache, betrachte ich den Rechtsweg definitiv als
Sackgasse. Es handelt sich um ein von den Urhebern und Hütern des Staats-,
Demokratie- und Rechtsbetruges schlau eingerichtetes und sorgsam unterhaltenes
Konstrukt, welches grossspurig allen angepriesen wird. Wer darauf herein fällt,
läuft dort, wo sich die Staatsdirektoren unbeugsam totalitär gebärden,
knallhart ins Messer. Als Vehikel wird geschickt die weniger problematisch
erscheinende Rechtssprechung in den Fällen benutzt, wo Bürger gegen Bürger
kämpfen. In ihrem Schatten türmen sich unbemerkt auch jene Leichen der
Versenkten und Gefolterten, welche sich vertrauensvoll an alle Instanzen und
Gerichte bis hin zum Europ. Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, dort nichts
anderes als die Leugnung der gegen sie verübten Verbrechen in auschwitz'scher
Manier erfahren haben und daran zerbrochen sind.
Um solche
Zusammenhänge transparent zu machen, eignet sich das aus der Praxis gegriffene
anschauliche Beispiel – auch wenn es bloss ein winziges Detail aus dem
Riesenarsenal von Erniedrigungs- und Unterdrückungsmethoden darstellt – zur Abwechslung
besser, als eine abstrakte Abhandlung. Bei der Beweisführung über die
Untauglichkeit der Justiz kann gar nichts schief laufen. Wird eine Beschwerde
wunderselten gutgeheissen, erfüllt dies ohnehin nur den propagandistischen
Zweck, dem Pöbel vorzutäuschen, er werde von Väterchen Staat gehätschelt. Das
serienmässige Abschmettern liefert das quod est probandum der infamen
Politik bis zum Überdruss. Anstalt und GD haben uns ihre Künste bereits
vorgeführt. Jetzt sind auch noch die übrigen Instanzen an der Reihe.
Das
Prozessrisiko brauche ich keineswegs zu scheuen. Es ist vorgesehen, dass ich
nackt und aller Schulden oder Guthaben ledig ins Grab steigen werde.
28. Die Schrift
wird von Serbien an meine generalbevollmächtigte Tochter in die Schweiz übermittelt,
welche sie zwecks „Rechtsgültigkeit“ gegenzeichnen und einreichen wird.
29. Meine liebe
Nana hat das alles prompt erledigt. Sie arbeitet seit rund 10 Jahren für den
Verein PSYCHEX. Ich will nicht unterlassen, hier öffentlich ihr beherztes
Engagement für die psychiatrisch und übrigen Verfolgten zu verdanken. Es ist
mir schon zu Ohren gekommen, dass sie bei den Anstaltsorganen den Ruf geniesst,
forsch und unnachgiebig zu sein. So ist es recht Nana – lass Dir von niemandem
auf die Kappe scheissen, wenn es gilt, hartnäckig die Interessen der
Vereinsklientel zu verteidigen!
30. Dann dürfen wir jetzt also gespannt darauf
sein, was uns die Künstler im nächsten Glied zu servieren belieben:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3.Abteilung
Entscheid
der 3. Kammer
vom 24. August 2006
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1. lic.iur. Edmund Schönenberger,
Rechtsanwalt, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang,
2. Erich S., c/o
Psychiatriezentrum Rheinau, Postfach, 8462 Rheinau, vertreten durch lic.iur.
Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatriezentrum
Rheinau, Verwaltung, Postfach, 8462 Rheinau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Telefonverkehr,
hat
sich ergeben:
1.
Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger rief telefonisch am 22. November 2005, ca. 1000 Uhr, das Psychiatriezentrum
Rheinau, Station 86A, an und ersuchte darum, mit Erich S., der sich damals im
Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der Klinik aufhielt, verbunden zu
werden. Der Stationspfleger erklärte ihm, Erich S. sei momentan in der
Arbeitstherapie und aus diesem Grund erst ab 1115 Uhr telefonisch wieder
erreichbar. Schönenberger beharrte darauf, sofort mit Erich S. verbunden zu
werden, was der Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende der Therapie rief Erich
S. um ca. 1115 Uhr Edmund Schönenberger zurück (act. 8/4.2).
II.
Dagegen erhob Edmund
Schönenberger am 22. November 2005 “in eigener Sache“ Beschwerde an die
Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei festzustellen, dass die Weigerung,
sofort mit Erich S. verbunden zu werden, gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verstosse. Die Klinik liess sich dazu am 2. Dezember 2005 vernehmen. Die
Gesundheitsdirektion räumte Edmund Schönenberger Gelegenheit zur Replik ein.
Davon machte dieser mit Faxeingabe vom 1. Januar 2006 Gebrauch. Gleichentags
liess er der Gesundheitsdirektion eine schriftliche Erklärung von Erich S. vom
20. Dezember 2005 zukommen, die unter anderem eine ausdrückliche Bevollmächtigung
Schönenbergers enthielt, diesen bei rechtlichen Schritten betreffend seine
Entlassung aus der Klinik zu vertreten. Das Psychiatriezentrum Rheinau
verzichtete auf Duplik.
Die
Gesundheitsdirektion ging in der Folge davon aus, dass neben Edmund
Schönenberger auch Erich S. Rekurs erhoben habe. Mit Verfügung vom 25. April
2006 trat sie auf den Rekurs von Erich S. nicht ein, während sie jenen von
Schönenberger abwies. Die Rekurskosten von Fr. 500.- auferlegte sie zu einem
Viertel Erich S. und zu drei Vierteln Schönenberger.
III.
Mit in eigenem Namen
sowie in jenem von Erich S. erhobener Beschwerde vom 7. Mai 2006 an das
Verwaltungsgericht erneuerte Edmund Schönenberger sein Feststellungsbegehren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die
Gesundheitsdirektion beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen
Abweisung der Beschwerde. Das Psychiatriezentrum Rheinau liess sich nicht
vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde im Namen von
Erich S. (Beschwerdeführer 2) erhoben worden ist (vgl. dazu E. 2 am Ende).
2.
Die
Gesundheitsdirektion erwog, Edmund Schönenberger habe in eigener Sache
rechtzeitig am 22. November 2005 Rekurs erhoben. Dagegen habe er erst am 1.
Januar 2006 Rekurs auch im Namen von Erich S. eingereicht, was verspätet sei
(Rekursentscheid E. 5.2). Damit ist die Direktion stillschweigend davon
ausgegangen, dass der streitbetroffene Vorfall als Realakt unmittelbar
Anfechtungsobjekt für ein Rekursverfahren bilden konnte. Sie bejahte ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an einem Feststellungsentscheid
und traf einen solchen unmittelbar im Rekursverfahren (vgl. Rekursentscheid E.
3).
Es fragt sich
allerdings, ob das in der Eingabe vom 22. November 2005 gestellte Feststellungsbegehren
die Gesundheitsdirektion hätte veranlassen sollen, entweder selber einen
Feststellungsentscheid zu treffen oder die Eingabe zu diesem Zweck an das
Psychiatriezentrum Rheinau zu überweisen. Bei einem solchen Vorgehen wäre
alsdann durch den (von der Gesundheitsdirektion oder vom Psychiatriezentrum
Rheinau getroffenen) Feststellungsentscheid das Anfechtungsobjekt erst
geschaffen worden, welches mittels Rekurs (unter Einhaltung der Frist von 30
Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG) weitergezogen werden kann (zur Bedeutung von
Feststellungsentscheiden für die Gewährleistung eines Rechtsschutzes bei
Realakten vgl. Alfred Kölzl/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 10; VGr, 4. Mai 2006,
VB.2006.00 143 E. 1.2, www.vgrzh.ch; vgl. auch Art. 25a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968/17. Juni 2005 über das Verwaltungsverfahren, welche Bestimmung
zusammen mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18.
April 1999/20. März 2000 [BV] in Kraft treten soll). Bei dieser
Betrachtungsweise könnte dem Beschwerdeführer 2 (Erich S.) nicht ohne weiteres
entgegengehalten werden, mit der der Gesundheitsdirektion am 1. Januar 2006
übermittelten Eingabe vom 20. Dezember 2005 verspätet Rekurs erhoben zu haben.
Indessen ist es nicht rechtswidrig, wenn sie nicht so vorgegangen war, sondern
die Eingabe von Schönenberger vom 22. November 2005 mit dem darin gestellten
Feststellungsbegehen unmittelbar als Rekurs entgegennahm. Der Beschwerdeführer
1 (Schönenberger) bezeichnete ja seine Eingabe vom 22. November 2005
ausdrücklich als “Beschwerde", die er gestützt auf Art. 13 EMRK erhebe.
Sodann erklärte auch der Beschwerdeführer 2 (Erich S.) in seiner der Direktion
am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe, sich der Beschwerde von Schönenberger
“anschliessen“ zu wollen.
Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion auf den
Rekurs von Erich S. gestützt auf § 22 VRG wegen Verspätung nicht eingetreten
ist:
Bereits das Schreiben
des Erich S. vom 20. Dezember 2005 an Schönenberger (welches dieser am 1.
Januar 2006 der Gesundheitsdirektion zukommen liess), legt den Schluss nahe,
dass es sich dabei nicht bloss um das (grundsätzlich zulässige) Nachbringen
einer Vollmacht handelt, heisst es doch darin, dass er (Erich S.) sich der
Beschwerde von Schönenberger “anschliesse“. Dieser Schluss wird dadurch
erhärtet, dass Edmund Schönenberger seine Beschwerde vom 22. November 2005
ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hatte. Vom — grundsätzlich zulässigen
— Nachbringen einer Vollmacht könnte nur dann ausgegangen werden, wenn
Schönenberger bereits die Beschwerde vom 22. November 2005 auch im Namen von
Erich S. erhoben hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 17; vgl. auch § 21 N. 106
mit Hinweis auf RB 1966 Nr. 3 und 1993 Nr. 53). Daran ändert nichts, dass im
jetzigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Erklärung von Erich S. vom 20. Dezember
2005 (act. 8/7.1) von einer Bevollmächtigung Schönenbergers und damit davon
auszugehen ist, dass die Beschwerde auch im Namen von Erich S. rechtsgültig
erhoben worden ist.
3.
3.1 Hinsichtlich des
grundrechtlichen Schutzes des Telefonverkehrs von Anstaltsinsassen rechtfertigt
es sich, an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die bezüglich des Briefverkehrs
solcher Insassen entwickelt worden ist. Der Schutz der Korrespondenz von
Inhaftierten kann sich je nach Adressatenkreis aus verschiedenen
verfassungsrechtlichen und/oder konventionsrechtlichen Garantien ergeben (vgl.
zum Ganzen Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz., 3. A., Bern 1999, 5.
235 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
Ergänzungsband, Bern 2005, 5. 50 und 144). Der Briefverkehr zwischen
Gefangenen und nahe stehenden Aussenpersonen wird primär im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Privatsphäre
(Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) gewährleistet; hilfsweise wird die Meinungsfreiheit
(Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) herangezogen (zum Recht auf telefonischen Kontakt
von Untersuchungshäftlingen mit ausländischen Angehörigen vgl. BGr, 20. Juni
2000, IP.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002, www.bger.ch). Der Kontakt des
Inhaftierten mit dem Anwalt wird sowohl von der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK,
Art. 16 BV) wie auch vom Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und —
falls es um die Vorbereitung der Verteidigung geht — auch durch den
konventionsrechtlichen Anspruch auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b
und c EMRK; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 BV) geschützt. Bei der Korrespondenz von
Anstaltsinsassen mit Medien steht die Meinungsfreiheit im Vordergrund (zur
Bedeutung dieser Garantie vgl. RB 2000 Nr. 75 betreffend Verteilung von
Unterlagen in einer psychiatrischen Anstalt durch den Verein Psychex; RB 2005
Nr. 33 betreffend den Betrieb einer Online-Gefangenenzeitung).
3.2 Der
Beschwerdeführer 1 (Schönenberger) macht nicht geltend, er stehe zum Beschwerdeführer
2 (Erich S.) in einer Beziehung, die ihn als nahe stehende Person im Sinn der
zitierten Rechtsprechung erscheinen liesse; der verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsschutz (Art. 10 Abs. 2 BV) greift daher hier von vornherein
nicht ein. Anlässlich seines telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22.
November 2005 verlangte er eine sofortige Verbindung mit Erich S. mit der
Begründung, er sei dessen Anwalt (act. 8/4.2). Laut Darstellung des
Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (offenbar auf Befragen des
mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdirektion befassten
Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe Schönenberger nie
beauftragt, “in irgendeiner Form aktiv zu werden“; vielmehr habe ein Bekannter
von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu kontaktieren
(act. 8/4). Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Replik
an die Gesundheitsdirektion (act. 8/6) noch in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht entgegengetreten. In der Beschwerde (S. 19) wird
diesbezüglich vielmehr ausgeführt: “Wenn immer zwei Menschen miteinander telefonieren
wollen, können sie das — egal ob ein Mandatsverhältnis besteht — jederzeit und
ohne weiteres tun“. Es gehe nicht an, “einem in eine psychiatrische Anstalt
eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der
Arbeitszeiten zu verbieten“. Angesichts dieser Argumentation sowie im Hinblick
darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf den Rekurs
von Erich S. nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein
Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel
sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu prüfen,
welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt gewährleisten.
Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch einzig auf die Garantie von Art. 10
Abs. 1 EMRK.
4.
Gemäss Art. 10 Abs. 1
EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung.
Dieses Recht
schliesst die Meinungsfreiheit sowie die Freiheit ein, Informationen und Ideen
ohne behördliche Eingriffe zu empfangen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1
EMRK entspricht im Wesentlichen jenem von Art. 16 und 17 BV (Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6, A., Zürich 2005,
N. 447 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A. Zürich 1999, Rz. 603 if.).
4.1 Die
Gesundheitsdirektion hat es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den
Anruf beantwortenden Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme
von Schönenberger mit Erich S. um ca. 1 ¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich
von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich,
besteht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne
Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können. Was das
Bundesgericht diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit
nahen Familienangehörigen entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000, 1P.344/2000, 13.
August 2002, lP.382/2002), muss auch und umso mehr für den Beschwerdeführer 1
gelten, der sich nach dem Gesagten gegenüber Erich S. weder auf eine nahe
familiäre Beziehung noch auf ein (im damaligen Zeitpunkt bestehendes)
anwaltliches Mandat berufen kann. Vorbehalten werden in der zitierten
bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen ein Anruf nach den Umständen
des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise als dringlich eingestuft
werden muss. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer
behauptet nicht, dass er anlässlich des telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum
am 22. November 2005 dem Stationspfleger konkrete Gründe genannt hätte, die
eine sofortige Verbindung mit Erich S. hätte als geboten erscheinen lassen.
Ob der streitbetroffene
Vorfall den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann
jedoch mit der Vorinstanz offen gelassen werden, da jedenfalls deren
Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das beanstandete Vorgehen die angerufene
Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen nicht
verletzt (zur Unterscheidung zwischen Schutzbereich und Schranken von
Grundrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 304 und 318).
4.2 Gemäss Art. 10
Abs. 2 EMRK kann die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen und Strafandrohungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
näher bezeichneter Rechtsgüter notwendig sind; zu Letzteren gehören auch die Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Schutz der Gesundheit. Die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten
Kriterien entsprechen weitgehend den Anforderungen an
Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen
Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE 130 1 369 E. 7.2; Villiger, Rz.
543).
Die
Gesundheitsdirektion ist zum Schluss gelangt, alle drei Voraussetzungen seien
im vorliegenden Fall gegeben (Rekursentscheid E. 6.3-6.5). Auf diese
Erwägungen kann im zustimmenden Sinn verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit kann
beigefügt werden, dass die Ordnung des Anstaltsbetriebs eine (zeitliche)
Einschränkung des telefonischen Verkehrs eher zu rechtfertigen vermag als eine
Beschränkung der brieflichen Korrespondenz. In der weitschweifigen und
teilweise ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht,
was die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz entkräften könnte. Der Beschwerdeführer
1 beruft sich darin vorab auf einen Entscheid des zugerischen Regierungsrats
vom 15. Juni 1999, womit dieser eine von Edmund Schönenberger namens eines
Klienten sowie in eigenem Namen erhobene Beschwerde gutgeheissen und eine
Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil der telefonische Verkehr
zwischen Schönenberger und seinem damaligen Klienten, der sich wegen
fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psychiatrischen Klinik aufhielt,
in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei (vgl. act. 8/1.1). Abgesehen
davon, dass ein ausserkantonaler Rekursentscheid die Rechtsprechung des
zürcherischen Verwaltungsgerichts nicht in gleicher Weise wie die höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu präjudizieren
vermag, unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom hier
streitbetroffenen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat
der Beschwerdeführer 1 seinen Klienten im Zusammenhang mit einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen
Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen
Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 war
nach dem Sachverhalt des zugerischen Entscheids im Zeitpunkt des fraglichen
Telefonanrufs in die Klinik seitens seines Klienten beauftragt, dessen
fürsorgerische Freiheitsentziehung anzufechten. Bei der Beurteilung der
dortigen Beschwerde war demnach das bestehende Mandatsverhältnis bzw. der
daraus folgende grundrechtliche Schutz des anwaltlichen Verkehrs zu
berücksichtigen (vgl. Rekursentscheid vom 15. Juni 1999, E. II/4/d 5. 11 f.).
Im vorliegenden Fall steht hingegen wie dargelegt nicht fest, ob im Zeitpunkt
des fraglichen Vorfalles am 22. November 2005 ein entsprechendes Mandatsverhältnis
mit dem heutigen Beschwerdeführer 2 bestand.
Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
von den Beschwerdeführern zu tragen, wobei es sich rechtfertigt, die Kosten zu
vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer
2 aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.
Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen als Unterliegenden
von vornherein nicht zu.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1‘500.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 sowie zu einem Fünftel dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden für die
ganzen Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die
Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der
Abteilungspräsident: Der Gerichtssekretär:
gez. Bosshart gez. Helg
31. Ich habe nicht
den geringsten Zweifel darüber offen gelassen, dass diejenigen, welche meinem
Klienten und mir gegenüber die telefonische Besprechung verweigert und diese
Verweigerung gedeckt haben, als Verbrecher gegen unser Menschenrecht auf
Kommunikation zu gelten haben. Der Klub der Täter hat sich sprunghaft
verdoppelt.
Es wäre
inadäquat, bei dieser Sachlage im Ton freundlicher zu werden. Im Gegenteil –
die fortgesetzte Leugnung lässt die Tat als noch schändlicher erscheinen. Mit
welchen Worten ich beides auch immer geissle - die Tat wird nicht kompensiert;
denn die Tat übertrifft das Wort. Schiesse ich einem Menschen eine Kugel durchs
Herz, wiegt dies unvergleichlich schwerer, als wenn ich es ihm bloss androhe.
Vollbringe ich die Tat und leugne sie obendrein, avanciere ich definitiv zum
Schwerverbrecher. Gestehe ich, bleibt die Balance unausgeglichen, aber das
Urteil fällt milder aus.
Der
Gerechtigkeit halber sei eine Einschränkung gemacht. Ich weiss nicht, ob der
Entscheid des Verwaltungsgerichts einstimmig gefällt worden ist. Falls eine
Minderheit für die Gutheissung der Beschwerde votiert hat, sei sie von allen
bisherigen und weiteren Ausführungen verschont. Dass im Protokoll kein Vermerk
aufgenommen worden ist, spricht allerdings für Einstimmigkeit. Dem Bundesgericht
wird - mutatis mutandis - gleiche Behandlung wie den Vorinstanzen
zugesichert. Diese können sich übrigens rehabilitieren, indem sie in den
Vernehmlassungen die Gutheissung der Beschwerde beantragen.
32. Die
Vorderrichter haben mir Weitschweifigkeit und Ungebühr vorgeworfen. Gemäss §
131 ZHGVG in Verbindung mit § 71 ZHVRG hatten sie mir Frist zur „Behebung des
Mangels“ ansetzen. Sie haben sich wohlweislich gehütet! Es ist
gerichtsnotorisch, dass mit mir nicht gut Kirschen essen ist, wenn Verbrechen
gegen die Menschenrechte zur Debatte stehen. Sie hätten sich nur den Magen
verdorben und noch rötere Köpfe bekommen.
33. Es gibt
anständige und unanständige Richter. Die Justiz wird daher auch mit einer
Lotterie verglichen. Wer an die Falschen gerät, der hat eben Pech gehabt.
Wie dem Kopf
des angefochtenen Entscheids entnommen werden kann, besteht das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VG) aus mehreren Kammern und
Abteilungen. Ein guter Freund – ich zähle ihn zu einem der brillantesten
Verteidiger – hat mir schon vor Jahrzehnten eines seiner Erfolgsgeheimnisse
verraten. Wichtig sei die „Symmetrie des Verfahrens“. Darunter sind die im
Prozess herrschenden Kräfte- und übrigen Verhältnisse unter den Beteiligten zu
verstehen. Ist der Richter mein Feind, lohnt sich eine Klage oder Beschwerde
nur, wenn ich von vorneherein entschlossen bin, die Sache weiter zu ziehen. Ich
nehme ihn sozusagen als notwendiges Übel in Kauf und hoffe darauf, bei der
nächsten Instanz mehr Glück zu haben – was die Symmetrie des Verfahrens
anbelangt. Das ist mit Garantie der Fall, wenn dort mein Saufkollege hockt.
Ist nun allen
klar, was es mit dieser Symmetrie, die ja meist eine Asymmetrie ist, für eine
Bewandtnis hat?
Gut, dann hören
wir uns das Rezept meines Freundes an: „Wenn ich an die Justiz gelange, nehme
ich wenn immer möglich vorher Kontakt mit dem für die Verteilung der Geschäfte
Zuständigen auf, kündige ihm an, dass Post unterwegs sei und er doch bitte
dafür sorgen solle, sie der der Sache meines Klienten günstig gesinnten
‚Zusammensetzung’ ins Fach zu legen.“
Eine durchaus
erfolgsversprechende Methode! Ich habe mich ihrer bewusst nie bedient. Zunächst
einmal habe ich mich konsequent geweigert, mit der Justiz frère et cochon
zu spielen. Sie verteidigt un– und systembedingt die Interessen der Herren. Mit
ihr anzubändeln hätte meinen von diesen arg gebeutelten Klienten unweigerlich
geschadet. Aus fraternistischer Rücksichtsnahme wären Behelfe unterblieben oder
halbbatzige Kompromisse geschlossen worden. Zudem wäre der nächste,
vertrauensvoll auf Gerechtigkeit Hoffende in den Hammer der unbeschäftigt
gebliebenen ungünstigen „Konstellationen“ gelaufen. Und auf Kosten anderer habe
ich schon gar keine Politik betreiben wollen. Da bin ich lieber mit dem
Rammbock gegen das Gerichtsportal gerannt.
Überfliege ich
die Namen der beteiligten RichterInnen muss ich sagen: Pech gehabt! Ich kenne
nur noch einen iudex (das lateinische Wort ist bewusst gewählt, damit
nicht auf das Geschlecht geschlossen werden kann), aber dieser eine ist mir aus
den Scharmützeln mit ihm in denkbar schlechtester Erinnerung haften geblieben.
Wären Antipathien explosiv und hätte jemand den Funken geworfen, wäre sein
Gerichtshaus in die Luft geflogen.
34. Die Richter
fällen den Entscheid, der mit beratender Funktion ausgestattete Sekretär
redigiert ihn. Er hat an Inhalt und Formulierungen der Begründungen
entscheidenden Anteil. Das ist der Regelfall. Manchmal wird ein sogenanntes
Referat von einem Richter auch schon pfannenfertig präsentiert und alsbald zum Urteil
erhoben. Sollte dies der Fall sein, betreffen die folgenden Zeilen nicht den
Sekretär, sondern diesen Richter.
Das ewige
Gerangel um die Herrschaft findet überall, auch in den Justizgebäuden statt. Wer
Karriere machen will, muss seine Sporen abverdienen. Gerichtspersonal, welches
von oberen Instanzen ständig abgekanzelt wird, hat schlechte Karten. Urteile
müssen daher unter allen Umständen „kassationsfest“, das heisst hieb- und
stichfest begründet sein. Eine Blamage ist wohl das Letzte, was die am
Entscheid Beteiligten erleiden wollen - und schon gar nicht in Fällen, die
urplötzlich an der grossen Glocke hängen. Beim Schönenberger weiss man das nie.
Der Autor der
Urteilsbegründung hat offenkundig keine Ambitionen, auf dem Stühlchen kleben zu
bleiben. Für seinen sichtbaren Eifer ist ihm wohl schon allerhand Lob gezollt
worden. Er wird sich ins Fäustchen gelacht haben, wieder einmal einen Superfall
gefischt zu haben, mit welchem er der Obrigkeit seine Linientreue unter den
Scheffel stellen konnte. Eine solche nämlich ist Voraussetzung, um das
Leiterchen emporzukraxeln.
Egal wie die
beiden letzten Instanzen entscheiden werden - der Schuss ist ihm gründlich
hinten hinaus gegangen; denn mein lieber Redaktor, jetzt werde ich dich aufs
Korn nehmen. Aber wisse auch: Man schlägt den Sack und meint den Esel!
35. Wenn
Gerichte Beschwerden gutheissen, fallen die Begründungen meist kurz und bündig
aus (siehe als Beispiel den von der VI zitierten BGE vom 13.8.2002/1P.382/2002). Ganz anders bei Abweisungen: Die Standardmethode besteht
darin, dem staunenden Publikum Sand in die Augen zu schaufeln. Es wird mit
weitschweifigen Begründungen voller Abstraktionen, Zitaten und Autoren (samt
deren Vornamen, wenn ein Sitzungsrichter dazu gehört) aufgetrumpft. Die
schlagenden Vorbringen der Parteien werden unter den Tisch gewischt. Formeln
und Nebensächliches werden breitgewalzt, um den Anschein von Seriosität zu
erwecken und die Adressaten des Urteils zu verwirren und zu ermüden. Alsbald
wird irgendwo unauffällig die knallharte, durch kein Gesetz, keine Verfassung
oder Konvention mehr gedeckte, die Sache jedoch entscheidende Behauptung
eingestreut. Eine beliebte Methode besteht auch darin, sich hinter der
Begründung einer Vorinstanz zu verstecken. Der Durchschnittsbürger ist solchen
Machwerken vollkommen hilflos ausgeliefert.
Chapeau! Man
kann nicht sagen, dass der hoffentlich schon unruhig seinen Sitz wetzende
Urteilskonstrukteur das Handwerk nicht versteht.
36. Als erstes hatte
auch das VG wie schon die GD die Nuss zu knacken, wie unsere
Streitgenossenschaft zu sprengen war (angefochtener Entscheid Erw. 2).
Es hat sich der
wohl bewährtesten Justizwaffe bedient: der blanken Willkür (Art. 9 BV).
Obendrein hat es meinem Klienten den Beschwerdeweg gemäss Art. 13 EMRK gekappt
und sich damit ebenfalls eines Verbrechens gegen seine Menschenrechte schuldig
gemacht.
Jenes gegen
unsere Kommunikation wurde am 22.11.2005 verübt. Selbst wenn die an den Haaren
herbeigezogene Auffassung der Vorinstanzen, es habe keines förmlichen und
fristauslösenden Entscheids der Anstalt bedurft, zuträfe, ist die am 22.12.2005
abgelaufene dreissigtägige Rekursfrist in die Zeit der vom 20.12 bis 8.1.
dauernden Gerichtsferien gefallen, während welchen die gesetzlichen Fristen
still stehen (§ 140 Abs. 1 ZHGVG in Verbindung mit § 71 ZHVRG). Die am 1.1.2006
übermittelte Eingabe meines Klienten war fristgerecht.
Peinlich,
oberpeinlich, Herr Verwaltungsrechtspflegegesetzkommentator!
Prophetisch hatten wir vom Hänschen klein und seinem unerschöpflichen Repertoire gesprochen. Den Lapsus der Vorinstanzen bloss als Stümperhaftigkeit abzutun, wäre zu vornehm. Die an den Entscheiden Beteiligten waren bis in die letzten Fasern ihrer dunklen Seelen derart aufs Abschmettern fixiert, dass sie glatt den Verstand verloren haben.
Der geneigte Leser wird noch Stielaugen kriegen, wenn er erst das Elaborat vom grossen Hans zu Gesicht bekommen wird.
Der arbeitet nämlich am Fliessband und macht kurzen
Prozess. Ich sehe mein edles Haupt schon unter die „Artikelneunzigabsatzeinslitterab-Guillotine“
des
Organisationsgesetzes kugeln. Während die mit offensichtlichen Defekten
behafteten unteren Instanzen immerhin noch alles begriffen haben, wird er, wenn
es Ihm gefällt, trotz freier und umfassender Prüfungspflicht bei Verbrechen
gegen die Menschenrechte die wesentlichen
Tatsachen, die relevanten weiteren Zusammenhänge und meine präzisen Darlegungen
darüber, welche konventions- und verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, radikal aus seiner Hirnrinde
streichen
(Edmund Schönenberger (oh je, das bin ja ich!), Weil es Uns so gefällt
– die Schweiz und ihr Bundesgericht).
Propheten täuschen sich
selten!
37. Dann wollen wir aber geschwind den schäbigen Rest der vom Verwaltungsgericht gereichten Henkersmahlzeit herunterschlingen und uns auch noch den letzten Schluck genehmigen.
Prost!
Laut Darstellung
des Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (offenbar auf Befragen
des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdirektion
befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe Schönenberger
nie beauftragt, “in irgendeiner Form aktiv zu werden“; vielmehr habe ein
Bekannter von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch in der Klinik zu
kontaktieren (act. 8/4). Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer weder in
seiner Replik an die Gesundheitsdirektion (act. 8/6) noch in der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht entgegengetreten. In der Beschwerde (S. 19) wird
diesbezüglich vielmehr ausgeführt: “Wenn immer zwei Menschen miteinander
telefonieren wollen, können sie das — egal ob ein Mandatsverhältnis besteht —
jederzeit und ohne weiteres tun“. Es gehe nicht an, “einem in eine
psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der
Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten“. Angesichts dieser
Argumentation sowie im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion nach dem
Gesagten zu Recht auf den Rekurs von Erich S. nicht eingetreten ist, besteht
für das Verwaltungsgericht kein Anlass, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
1 unter dem Gesichtswinkel sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher
Garantien zu prüfen, welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem
Anwalt gewährleisten. (Originalton VG).
Wie kann man nur einen solchen Schwachsinn behaupten!
Es ist doch vollkommen egal, ob ich allein oder zu zweit den Kampf gegen Menschenrechtsverbrecher aufnehme. Nehmen wir einmal an, mein Klient hätte sich vor dem 20.12.2005 aus Verzweiflung umgebracht und sich deshalb der Beschwerde nicht mehr anschliessen können. Hätte mir die Vorinstanz dann auch hämisch entgegenhalten können: „Ätsch, dein Klient ist tot, wir prüfen daher deine Beschwerde nur eingeschränkt?!“
Was die privatrechtlichen Beziehungen zwischen meinem Klienten und mir anbelangt, scheint das VG von einem Stupor befallen worden zu sein. In beide Beschwerdeschriften sind folgende Voten gesetzt worden:
Heute um ca. 1000 Uhr wollte ich mit Herrn Erich S.,
der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch seine Möglichkeiten einer
Entlassung besprechen (Eingabe an die GD vom 22.11.2005, Hervorhebungen von
mir).
Es stimmt nicht, dass ich Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine sofortige Entlassung aus der
Psychiatrischen Klinik Rheinau zu kümmern (Ziff. 7 oben).
Was meint wohl der unbefangene Dritte? Ist den „Darstellungen (der Vorinstanzen) entgegengetreten“ worden?
Der Mätzchen nicht genug. Auch aus folgender Sentenz will das VG herleiten, mein Anruf habe keine Mandatshandlung bezweckt:
Wenn immer zwei
Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das — egal ob ein
Mandatsverhältnis besteht — jederzeit und ohne weiteres tun (siehe Zitat oben).
Dieser ans Ende meiner Eingabe an die GD gesetzte Schlüsselsatz steht in gar keinem Zusammenhang mit der Frage meiner Beauftragung, sondern aus ihm ist der eigentliche Beweggrund herauszulesen, warum ich wieder einmal auf die Barrikaden gestiegen bin. Ginge es nur um meine Haut, hätte ich die Sache ohne mit der Wimper zu zucken fallen gelassen. Wenn immer jedoch ich mich für meine Klienten engagiert habe, habe ich obligatorisch auch alle übrigen Betroffenen im Auge behalten.
Daran hat sich nichts geändert. Diesmal gilt es, den Weg frei zu pflügen, damit alle Anstaltsinsassen auch während der „Arbeitstherapie“ telefonieren können und zwar nicht nur mit Anwälten, sondern mit jedermann/frau.
Dazu auch noch der von der Vorinstanz unterschlagene Nachsatz:
Einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten
Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu
verbieten, kann nur einem kranken, machtbesessenen Hirn einfallen.
Sic!
Das VG bestreitet nicht, dass ich mich beim erfolglosen Kontaktaufnahmeversuch als Anwalt vorgestellt hatte. Wer auch nur über eine halbwegs intakte Logik verfügt, kann daraus zwangslos folgern, dass ich mit meinem Klienten „privatgeschäftlich“ im Zusammenhang seiner Internierung zu tun hatte.
Aus all dem ergibt sich, dass - angesichts des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens - bei der Prüfung der Beschwerde von Amtes wegen sämtliche vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid genannten grund- und konventionsrechtlichen Garantien miteinzubeziehen waren.
Wobei ihm noch drei durch die Latten gegangen sind!
Gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK haben strafrechtlich Versenkte gleichermassen Anspruch auf eine raschmöglichste Haftprüfung samt allem Drum und Dran – also auch auf sofortige Kontakte mit dem Anwalt. In Art. 8 EMRK ist im Menschenrecht auf Privatleben das Recht enthalten, privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen oder bestehende zu pflegen. Art. 11 EMRK garantiert den freien Zusammenschluss der Menschen und alle damit verbundenen Vorbereitungshandlungen wie zum Beispiel telefonische Kontaktaufnahmen.
Die Verletzung des Grundsatzes iura novit curia und die Verweigerung einer vollständigen Prüfung aller Garantien (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 EMRK) runden die imposante Serie der vorinstanzlichen Konventions- und Verfassungsbrüche ab.
Bejaht das Bundesgericht die Aktivlegitimation meines Klienten, wird es den Verwaltungsrichtern nach ihrer eigenen Logik sogar doppelt vorwerfen müssen, „das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 (nicht) unter dem Gesichtswinkel sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien (geprüft zu haben)“.
So, dann wäre die
Zeit just reif, wie Häfelischüler das obligate Sprüchlein herunterzuleiern: Das
VG hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art.
10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV,
Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK,
Art. 11, Art. 13 und Art. 14 EMRK zu Makulatur verkommen lassen.
Oh Schreck, oh Graus! Konvention und
Verfassung haben sich in löchrige Emmentaler verwandelt.
38. Glaube keineswegs, das Bundesgericht sei von meiner schockierenden Aufzählung auch nur im Geringsten beeindruckt, werter Mitleser. Als Abgefeimter weiss ich, dass sich die Justiz Rechtsbrüche en masse spielend leisten kann, ohne dass (zur Zeit) auch nur ein Hahn danach kräht. Es geht ja nicht darum Recht, sondern Macht zu sprechen (E.S., Nieder mit der Demokratie).
Dies als kleine Lockerungsübung.
39.
Die Gesundheitsdirektion hat
es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden Stationspflegers
(welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger mit Erich S. um ca. 1
¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das
erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kein verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch von
Anstaltsinsassen darauf, ohne Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren
zu können (Originalton VG).
Das Verwaltungsgericht ist hinter dem Mond zu Hause. Inzwischen ist Standard, dass sämtliche Abteilungen psychiatrischer Anstalten mit Telefonkabinen bestückt sind, welche den InsassInnen frei zu Verfügung stehen. Das kann direkt aus der Vernehmlassung der Anstalt gefolgert werden:
Selbstverständlich kann Herr Erich S. in unserer Klinik
Besuche empfangen und frei telefonieren (Ziff. 6 oben).
Das Recht auf uneingeschränktes Telefonieren existiert längst.
Es ist bemühend, sich mit Menschen herumschlagen zu müssen, welche von Tuten und Blasen absichtlich keine Ahnung haben wollen. Wie schon gesagt hatte ich mit weit über viertausend von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffenen zu tun. Ich führe Statistiken, aber keine darüber, wieviele Opfer mir aus den Anstalten und wievielen ich dorthin angerufen habe. Dabei ging es immer um die schon dargestellten haarsträubenden Vorkommnisse und vor allem darum, dem Schreckensregime mit Hilfe eines Anwaltes zu entrinnen. Auf solche Weise ist der Verein PSYCHEX oder bin ich via Telefon mit Tausenden vorerst mündlich erteilter Aufträge überhäuft worden. Waren noch schriftliche Vollmachten nötig, wurden solche anfänglich per Post übermittelt. Heute sausen sie – im Idealfall innert Stundenfrist - superbeschleunigt über den Fax hin und her und zusammen mit den Haftprüfungsklagen auf die Pulte der zuständigen Richter. Nur noch ein paar Hinterwäldler pflegen zu bocken.
Natürlich hat es nie an Versuchen gefehlt, mich bei meiner Arbeit massiv zu behindern. Aber dann haben mich die Brüder, die sich dazu erdreistet haben, kennen gelernt. Zuerst mussten sich die Chefärzte und, falls sie durch Abwesenheit glänzten oder sich verleugneten, die Notabeln der übrigen Hierarchie die Leviten lesen lassen. Wollte niemand spuren, kamen die Aufsichtsbehörden dran. Das Verbrechen der Zuger hatte ich mit einem besonders ausgeklügelten Schachzug pariert und prompt das Anstaltspersonal auch noch der blanken Lüge überführt.
Da ja die Zeiten, während welcher die Versenkten zu den Dubeliarbeiten („Arbeits-, Ergo- oder kurz Therapien“ im Jargon der Anstaltspsychiatrie – ein klassisches Beispiel, Schweinereien zu verbrämen – irgendwann mal werden wohl die vom werktätigen Volk zu leistenden Fliessband- und Tölpelarbeiten ebenfalls zu „Therapien“ deklariert) gezwungen werden, in meine eigenen Arbeitszeiten fielen, wäre, hätte ich mich nicht energisch durchgesetzt, eine effiziente Verteidigung der Interessen meiner Klientel schlicht unmöglich gewesen. Die Verbindungen auch während der „Therapiezeit“ gehören inzwischen zum Normalfall.
Dass ich mich jetzt wegen eines Tatbestandes, welcher sich in der Praxis bereits eingespielt hat, auch noch mit den Bundesrichtern herumbalgen muss, ist eine Schande!
Was das Bundesgericht diesbezüglich zum telefonischen
Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen Familienangehörigen entschieden hat
(BGr, 20. Juni 2000, 1P.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002), muss auch und
umso mehr für den Beschwerdeführer 1 gelten, der sich nach dem Gesagten
gegenüber Erich S. weder auf eine nahe familiäre Beziehung noch auf ein (im
damaligen Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann (Originalton
VG).
Irgendwann hat doch irgendwer hier mal etwas von Realitätsferne gemunkelt. Ob ich als vom Klienten bzw. einem Dritten bereits mandatierter Anwalt oder zwecks Entgegennahme eines (neuen) Auftrags mit einem Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt trete, ist doch absolut Hans was Heiri. Auch wenn Letzteres behindert wird, werden sämtliche schon aufgezählten Verfassungs- und Menschenrechte gebrochen. Ich muss mich keineswegs auf ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis berufen können. Das haben wir doch schon mit foie gras de Strasbourg besiegelt, als ich sintemalen einem Klientenkandidaten eine Vollmacht samt einem hübschen, ihm die Aussageverweigerung empfehlenden Briefchen in die gesiebte Luft seiner Zelle habe reichen lassen wollen und der zuständige Bezirksanwalt samt seinen Protektoren bis und mit Bundesrat sich mit dem dümmlichen Einwand – vergeblich - aus der Affäre zu stehlen versuchten, meine brisante Beratung sei schon deswegen fehl am Platze gewesen, weil ich über kein Mandat verfügt habe (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte, Schönenberger und Dürmaz gegen die Schweiz).
Es ist noch immer alles beim Alten (Tucholsky).
Vorbehalten werden in der zitierten
bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen ein Anruf nach den Umständen
des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise als dringlich eingestuft
werden muss (Originalton VG).
Des weiteren ist auch in Bezug auf den von Herrn
Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom
15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden festzuhalten. Herr Erich S.
befindet sich im Status einer strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst,
die bei einem FFE (Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende Dringlichkeit
zur Handlung entfällt... (Vernehmlassung Anstalt, Ziff. 6 oben).
Die
Verwaltungsrichter machen sich lächerlich! Sogar der juristisch unbedarfte
Anstaltsvertreter hat spontan darauf geschlossen, dass meine Intervention mit
der über meinen Klienten verhängten „strafrechtlichen
juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB“ zu tun haben musste.
Er hat sich einfach gewaltig darüber trumpiert, dass das
Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Abs. 4 EMRK unterschiedslos sowohl für
rein psychiatrisch wie auch strafrechtlich Verfolgte gilt.
Zur Dringlichkeit was folgt: Wenn sich ein Mensch telefonisch an einen unter den Titeln eines psychiatrischen oder strafrechtlichen Freiheitsentzugs in einer psychiatrischen Anstalt Internierten wenden will, muss er keine Gründe nennen. Das ergibt sich klar aus den hier zur Debatte stehenden Menschenrechten. Art. 8, 10 und 11 EMRK schreiben jeweils in den Absätzen 1 das Recht fest. Der Träger der Rechte ist nicht verpflichtet, die sich aus den Absätzen 2 ergebenden Einschränkungen darzulegen. Die entsprechenden Behauptungs- und Beweislasten obliegen dem Staat.
Der Einwand der Gesundheitsdirektion und des sich hinter ihr verschanzenden Verwaltungsgerichts,
...dementsprechend ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit
des Rekurrenten - wenn denn überhaupt ein solcher vorliegt - auch
verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Edmund Schönenberger am
22. November 2005 keinen wichtigen Grund genannt hat, der die sofortige
telefonische Verbindung mit Erich S. unabdingbar gemacht hätte (Entscheid GD)
erweist sich als Rohrkrepierer. Nicht ich musste irgend etwas geltend machen, sondern die behauptungs- und beweispflichtigen Garanten der Menschenrechte – die Staatsorgane – hatten zu substanzieren, welche Gründe gegen eine Verbindung sprachen. Da mit der Menschenrechtskonvention höchstrangige Rechtsgüter geschützt werden, hätten sie äusserst schwer wiegen müssen.
In casu sind solche Gründe auch nicht andeutungsweise erkennbar.
Nicht minder eindeutig fällt die Prüfung nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK aus. Das festgeschriebene Superbeschleunigungsgebot und die Verteidigungsrechte gelten absolut. Einschränkungen wie in den je mit einem zweiten Absatz versehenen Menschenrechten finden sich keine. Der superbeschleunigte Zugang Internierter zu einem Anwalt via Telefon darf überhaupt nicht behindert werden.
Dass mein Klient einer strafrechtlichen Massnahme unterworfen wird, dass ich Anwalt bin und mich auch als solcher vorgestellt hatte, ist unbestritten.
Entsprechend hätte ich anstandslos und sofort verbunden werden müssen.
Die vorinstanzlichen
Fehlkonstruktionen krachen übrigens selbst dann zusammen, wenn mich eine
Erklärungspflicht und insbesondere jene, das Gespräch sei dringlich gewesen,
getroffen hätte.
Daraufhin versuchte Hr. Schönenberger in einer sehr
ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr. Erich S. augenblicklich ans Telefon
zu holen, mit der Begründung, er sei der Anwalt von Hr. Erich S. (Vernehmlassung
Anstalt, Ziff. 6 oben).
Ein Depp müsste sein, wer im Begriff „augenblicklich“ nicht das Verlangen nach einem sogar mehr als dringlichen Kontakt zu entdecken vermag. Zu weiteren Erklärungen war ich weder berechtigt noch verpflichtet. Ich bin ein ans Berufsgeheimnis gebundener Anwalt und keine Schwatzbase. Erst nachdem mich mein Klient nach seinem Rückruf autorisiert hatte, konnte ich offen reden (Vorabfax an die GD vom 22.11.2005, 1150 h).
Den Pfleger nehme ich aus der Schuld. Selbst einer der Letzten in der Hierarchie beissen auch ihn die Hunde. Er kann nichts für absichtlich versäumte menschenrechtskonforme Instruktionen der Oberen. Sein Fehler besteht darin, dass er sich für eine solche Arbeit überhaupt hergibt. Der Personalwechsel in den Anstalten ist enorm. Auch nur mit minimalster Sensibilität ausgestattete Menschen quittieren den Dienst schleunigst. Sollte Müller allerdings zum in den Bollwerken sich sammelnden Bodensatz der Sadisten gehören, hat auch er meinen Pardon nicht verdient.
Also dann noch
einmal das Sprüchlein - mein Unding aus Plastik und Blech kann es bereits
auswendig: Das VG hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8
EMRK, Art. 10, Art. 11, Art 13 und Art. 14 EMRK zu Makulatur verkommen lassen.
40. Wenn das Bundesgericht wie seine
Vorgänger gegen jede Evidenz die Dringlichkeit oder meinen Status als mit
meinem Klienten zwecks Förderung seines Haftprüfungsverfahrens in Kontakt
tretender Anwalt leugnet, wird es prüfen müssen, ob ich auch als Laie mit Erich
S. hätte verbunden werden müssen. Dabei sind wiederum alle konventions- und
verfassungsmässigen Garantien miteinzubeziehen. Art. 14 EMRK verbietet, die
Menschen in Klassen einzuteilen. Ein Laie hat grundsätzlich die gleichen Rechte
wie ein Anwalt. Unter den Artikeln 5, 6, 8, 10, 11 und 14 EMRK kann er
beispielsweise auch sämtliche Rechte versenkter Menschen verteidigen. Gesetze,
welche die berufsmässige Vertretung nur Anwälten vorbehalten, sind samt und
sonders menschenrechts- und – weil der Grundsatz der Gleichheit gilt (Art. 8
BV) – auch verfassungswidrig. Für die einer gerichtlichen Haftprüfung
vorgeschalteten Verwaltungsverfahren – welche selbstredend auch unter das
Superbeschleunigungsgebot fallen – gilt das Anwaltsmonopol ohnehin nicht,
ebenso wenig, wenn Laien unentgeltlich verteidigen.
Lediglich Anwälte zuzulassen, hat
natürlich System. Die Machthaber wollen unbedingt verhindern, dass alle
Untertanen in die durch Hochsicherheitsschleusen und Amtsgeheimnisse
abgesicherten Bereiche eindringen und mit eigenen Augen und Ohren wahr nehmen
können, welche Ungeheuerlichkeiten und Abscheulichkeiten sich dort abspielen.
Die relativ kleine Anzahl von Anwälten lässt sich leichter überwachen. Um ihnen
zu verleiden, aus der Schule zu plaudern, werden sie via das Disziplinarrecht
scharf an die Kandare genommen. Davon kann ich als Meister unter den Advokaten
mit dem Rekord gegen mich gerichteter Straf-, Berufsverbots-, Standes- und
Ordnungsbussenverfahren ein Liedlein singen. Ein Wunder, dass die Herrschaften
nicht auch noch versucht haben, mich in eine Klappsmühle zu kippen.
Wenn ich als Laie mit einem
Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt zu treten wünsche, muss ein korrekt
instruierter Pfleger oder Vorgesetzter im Rahmen der Untersuchungsmaxime
abklären, ob sich aus den relativ und absolut geltenden Menschenrechten
irgendwelche Hinderungsgründe ergeben. Stellt sich beispielsweise heraus, dass
ich einem Entlassungswilligen das für eine erfolgreiche Haftprüfungsklage
erforderliche Dach über dem Kopf organisieren will, ist eine augenblickliche
Verbindung zwingend, weil die Vorbereitungen für ein Leben in Freiheit nicht
minder zu fördern sind, wie die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren selbst.
Besonderes Augenmerk ist auf die
sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Funktionäre zu legen,
welche in den hochsensiblen, die Menschenrechte unmittelbar tangierenden
Institutionen tätig sind. Dazu gehört der Nachweis in den Beschwerdeverfahren,
dass die Behörden die aus ihrer hohen Verantwortung fliessenden Pflichten
erfüllt haben.
Vorliegend wird dem Bundesgericht
nichts anderes übrig bleiben, als lapidar festzustellen, dass die Beteiligten weder
eine de lege artis durchgeführte Untersuchung noch sonst Gründe
substanziert haben, welche einer telefonischen Verbindung auch eines Laien mit
meinem Klienten zuwider gelaufen sind. Die Art und Weise, wie sie sich alle dem
als selbstverständlich erscheinenden Kontakt entgegengestemmt haben, zeugt von
Verantwortungslosigkeit.
Der Beschwerdeführer 1 beruft sich ... auf einen
Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser eine
von Edmund Schönenberger namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene
Beschwerde gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt
hatte, weil der telefonische Verkehr zwischen Schönenberger und seinem
damaligen Klienten, der sich wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer
Psychiatrischen Klinik aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden
sei (vgl. act. 8/1.1). Abgesehen davon, dass ein ausserkantonaler
Rekursentscheid die Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nicht
in gleicher Weise wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes zu präjudizieren vermag, unterscheidet sich
der dort beurteilte Sachverhalt vom hier streitbetroffenen Vorfall in
erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat der Beschwerdeführer 1 seinen
Klienten im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während
im vorliegenden Fall dessen Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen
einer strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt.
(Originalton VG).
Man merkt zunächst einmal, dass sich
der Urteilsredaktor keine Mühe genommen hat, weder unsere Beschwerde noch den
unbequemen zugerischen Entscheid sorgfältig zu studieren, sondern dass er von
vorneherein darauf erpicht war, nur die ihm günstig erscheinenden Argumente für
sein Fehlurteil zusammenzukratzen. In Zug war eine Klientin meine
Streitgenossin, er jedoch spricht konsequent von einem Klienten. Dass er
den höchst ungünstigen Entscheid überhaupt erwähnt, dient einzig dem Zweck, den
Zugern eins ans Bein zu wischen: „Wir sind schliesslich das Verwaltungsgericht.
Ein Regierungsrat kann unsere Entscheide nicht präjudizieren“.
Was sodann das Recht auf
superbeschleunigte Haftprüfung strafrechtlich Verfolgter anbelangt, befindet er
sich mit seinen Kollegen juristisch auf gleichem Niveau, wie der
disqualifizierte Anstaltsmediziner. Art. 5 Abs. 4 EMRK ist für alle ein
spanisches Dorf.
Schliesslich überliest er, weil er
ja - wie gesagt - nur nach Futter für seinen verqueren Standpunkt sucht, den seine
ganze Konstruktion vermasselnden Passus zur hier relevanten Frage im Verdikt
des Regierungsrates gleich zweimal: Im Entscheid selbst und in unserer
Beschwerde. Stoisch pflanzen wir ihn daher noch einmal auf, so dass das
Bundesgericht gleich dreimal über ihn stolpern muss:
Bereits aufgrund dieser Ausführungen ... ergibt sich, dass die von der Psychiatrischen Klinik OberwilZug gehandhabte ... Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Patienten den in Art. 10 EMRK verbrieften Anspruch auf freie Meinungsäusserung bzw. freien Meinungsempfang verletzt (VG act. 8/1/1.1).
Unterm Art. 14 EMRK, welcher meinem
Klienten grundsätzlich die gleichen Rechte auf Kommunikation einräumen wie
beispielsweise einem Bundesrichter – und der darf während der Arbeitszeit
uneingeschränkt privat telefonieren und Anrufe empfangen – hat auch jener einen
absoluten Anspruch darauf. Es wäre pervers – und wer solches zuliesse wäre es
auch – ihm strikte zu verbieten, jahrein jahraus kein einziges Telefon zu
empfangen oder zu tätigen, während er Schräubchen zählt.
Die einzelfallbezogene Abwägung
allenfalls gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten wie
auch - wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden zu (VG act. 8/1/1.1).
Haben die Instanzen die Interessen
abgewogen oder auch nur einmal einen einzigen konkreten und tauglichen Grund
genannt, warum mein Klient am besagten 22.11.2005 um 1000 Uhr nicht mit mir
telefonieren konnte?
Nein!
Wir wissen warum.
Sie haben keinen!
Hätten sie nämlich auch nur einen
winzigkleinen auf meinen Klienten und mich gemünzten Grund gehabt, hätten sie
ihn brühwarm und genüsslich breitgeschlagen. Im Rahmen der Offizialmaxime bzw.
des Untersuchungsgrundsatzes waren sie verpflichtet, den Sachverhalt umfassend
abzuklären. Dazu hätte die Frage gehört, wieviele Telefonanrufe mein Klient
während der Dubeliarbeit jeweils zu tätigen oder zu empfangen pflegt.
Wir wissen auch, warum sie eine
solche Untersuchung wie die Pest gefürchtet haben. Das Resultat wäre
katastrophal ausgefallen. Sie kannten ja das Statement des Pflegers:
Um 10.00
Uhr des 22.11.05 hat Hr. Schönenberger auf Station 86A angerufen und
unseren Patienten, Hr. Erich S., verlangt. Hierauf habe ich Hr. Schönenberger
mitgeteilt, dass Hr. Erich S. im Augenblick in der Arbeitstherapie und aus
diesem Grund nicht zu sprechen sei (Vernehmlassung Anstalt, Hervorhebungen
von mir).
C'est tout! Es gab keinen anderen Grund.
Insbesondere hat niemand behaupten können, mein Klient oder ich hätten das
Telefon während der Dubeliarbeitszeit missbraucht.
Statt nur endlos und abstrakt von
„Einschränkungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis und bundesgerichtlicher Rechtssprechung“
zu schwafeln, hätten sich die Vorinstanzen Gedanken darüber machen müssen, wie
der Telefonverkehr in den Anstalten zu handhaben ist. Sie waren gehalten, neben
der Gutheissung in einem obiter dictum zu präzisieren, dass jeder
Insasse über ein tägliches Telefonkontingent während der Dubeliarbeitszeit
verfüge und erst, wenn dieses ausgeschöpft sei, eine Einschränkung Platz
greifen könne.
Aber diese von allen drei bisherigen
Instanzen geschützte Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten
festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Insassen, wie
sie in der Hausordnung der Anstalt Rheinau festgeschrieben ist, verletzt ganz
einfach den in Art. 10 EMRK und den übrigen Menschenrechten verbrieften
Anspruch auf freie Kommunikation.
Das ist sonnenklar!
Mein Klient und ich sind von dieser
Beschränkung direkt getroffen worden. Der Pfleger hat mich abgeblockt, weil
mein Klient gefälligst Dubeliarbeiten zu verrichten hatte. Ich hätte zu
irgend einem Zeitpunkt, während er dazu verdammt war, anrufen können, der
Bescheid hätte nicht anders gelautet.
Etwas anderes anzunehmen ist
lebensfremd.
Ich weiss, wovon ich rede. Der ewig
gleiche Satz, „er/sie ist in der ‚Therapie’“, liegt mir noch heute in den
Ohren. Das Donnerwetter, welches auf den Fuss zu folgen pflegte, hat sich dann
allerdings ziemlich schnell in den Anstalten verbreitet. Die Verbindungen
klappten besser. Aber eben – kaum ist man weg, machen sie wieder, was sie
wollen.
Die läppischen Ausflüchte der
Vorinstanzen
die Gesundheitsdirektion hat es als fraglich
bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden Stationspflegers
(welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger mit Erich S. um ca. 1
¼ Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK tangiere. Das
erscheint in der Tat als fraglich...
Ob der streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK
überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen gelassen werden, da
jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das beanstandete
Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK
zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (Originalton VG)
nützen nichts, aber auch gar nichts.
Hier finden wir genau diese in herausgewürgte Worthülsen eingebettete knallharte
Behauptung, welche in Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Sicherheit keine Stütze findet.
Die abstrakte Formel – „im Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen
Einschränkungen“ – kann keineswegs als konkreter Grund gelten.
Die uns zugefügten Verbrechen gegen
Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK stechen ins Auge. Und hopp – weil wieder nicht
umfassend untersucht, ausserdem willkürlich und gegen alle Regeln verstossend
entschieden worden ist – auch noch den übrigen Sermon: Das VG hat Art. 8
BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2
BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4
EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK und Art. 13
EMRK zu Makulatur verkommen lassen.
41. Zusammengefasst: Der
Telefonverkehr zwischen InsassInnen psychiatrischer Anstalten und
Aussenstehenden ist – auch während der sogenannten „Arbeitstherapien“ –
grundsätzlich frei. Über die konventionsgeschützten Verteidigungsrechte besitzt
mein strafrechtlich internierter Klient einen absoluten Anspruch auf eine
telefonische Verbindung auch mit einem Anwalt, im Rahmen der übrigen
Menschenrechte brauche ich – ob Anwalt oder Laie – das Recht auf Kommunikation
lediglich geltend zu machen. Es obliegt den Anstalten, Einschränkungen zu
behaupten und zu beweisen. In casu haben die Anstalt Rheinau und die sie
deckenden Vorinstanzen keinen einzigen konkreten und tauglichen Grund für die
Verweigerung des Telefongesprächs namhaft machen können. Das Verbrechen ist
perfekt.
42. Beim Recht Aussenstehender, mit einem Anstaltsinsassen
privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen und zu unterhalten, handelt es sich um
einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das
Menschenrecht schreibt die von Amtes wegen anzuordnende öffentliche Anhörung
der Sache durch ein Gericht vor. Eines Antrags der Parteien bedarf es nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ohne öffentliche Verhandlung entschieden und damit
auch dieses Menschenrecht mit Füssen getreten.
43. Art. 13 EMRK ist gebrochen worden.
Von den Vorinstanzen ist
ausdrücklich verlangt worden, das uns gegenüber verübte Verbrechen
festzustellen. Da sie sich jedoch wie Berserker dagegen gestemmt haben, auch
nur ein klitzekleines Geständnis abzulegen, ist eine solche Feststellung
unterblieben.
Nun muss eben das Bundesgericht
in den sauren Apfel beissen.
Ich weiss, ich weiss – die
Bundesrichter wollen nicht. Das heisst nicht, dass man es nicht immer wieder
versuchen soll, bis der Groschen fällt oder eben „die Symmetrie des Verfahrens“
sich glücklich verändert hat.
Bis diese begriffsstutzigen
Schweizer kapiert haben, dass der Zürcher Bezirksanwalt kein Richter, sondern
Ankläger ist, musste ich zweimal besagtes foie gras schnabulieren gehen.
Bis die gnädigen Herren in Zürich sich bequemten, die falsche Praxis der Psychiatrischen
Gerichtskommission des Kantons Zürich, wonach lediglich eines ihrer Mitglieder
die nach Freiheit lechzenden Zwangspsychiatrisierten anhörte, auszumerzen, war
ich genötigt, nicht weniger als viermal ans Bundesgericht zu rennen. Die
Beispiele liessen sich beliebig vermehren.
Spitzen wir also noch einmal
die Feder.
Da ich mir in Serbien die
Krone des Urbauern aufgestülpt habe, aber auch nach den Gesetzen der
Wahrscheinlichkeit und der Lebenserwartung darf in Blutgeldmetropolien
männiglich zuversichtlich auf ein langsames und schliesslich gänzliches
Versiegen meiner Schmähschriften hoffen. Es soll sich aber niemand zu früh
freuen. Eines schönen Tages wird ein Phönix aus der Asche steigen! Vielleicht
wird ihn sogar die Lektüre meiner Pamphlete inspiriert haben, die verlotterten
Windmühlen abzuräumen...
Unterm klaren Wortlaut von
Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 25 EMRK muss – wenn die unteren Instanzen
es versäumt haben – das Bundesgericht die Konventionsverletzung ausdrücklich
feststellen.
Die bisherige Praxis der
Gerichte, Feststellungen und entsprechenden Prüfungen auszuweichen, wenn über eine blosse Feststellung hinaus eine
vollstreckbare Leistung verlangt werden könne, erweist sich als plumpe Schutzbehauptung mit dem offensichtlichen Zweck, nur ja nie
das Geständnis ablegen zu müssen, ein Verbrechen gegen die Menschenrechte
begangen zu haben.
Der Reflex ist aus dem Strafprozess bestens
bekannt.
Die Schweizer Justiz muss nolens volens
über ihren eigenen Schatten springen. Wie das gemacht wird, wird uns
beispielhaft vom – notabene! – wie das Bundesgericht „kassatorisch“
funktionierenden Kassationsgericht des Kantons Zürich vordemonstriert:
Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
nicht Anspruch auf Feststellung der EMRK-Verletzung im
vorliegenden Verfahren hat. Das kantonale Nichtigkeitsverfahren kennt zwar die
Möglichkeit der blossen Feststellung eines Verfahrensmangels, der
sich auf das Urteil nicht ausgewirkt hat, nicht (vgl. ZR 88 Nr. 63 Erw. 6).
Indessen sieht die Praxis der Strassburger Instanzen zu Art. 25 EMRK die Möglichkeit einer Feststellung der Verletzung der EMRK vor. So wurde in einem Urteil des europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte vom 15. Juli 1982 in Sachen Eckle gegen BRD (EuGRZ 1983, 5. 371 ff.) in Zusammenhang mit der festgestellten
übermässigen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) festgehalten, der Opferstatus (und damit die
Beschwerdelegitimation) gemäss Art. 25 EMRK entfalle nur, wenn die
Konventionsverletzung ausdrücklich von den nationalen Justizbehörden anerkannt
und eine angemessene Kompensation gewährt worden sei (a.a. 0., Ziff. .66, 68
und 69; vgl. ferner Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 23 zu Art. 25 sowie
Rogge, IntKommentar zur EMRK, Art. 25 Rz 208, 222).
In diesem Sinne drängt es sich gestützt auf die dem kantonalen Recht
vorgehenden Bestimmungen der EMRK allerdings auf, die
Tatsache der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, die dadurch eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer von derjenigen Bezirksanwältin in Untersuchungshaft
versetzt worden war, die später gegen ihn Anklage erhob, sowohl in den Erwägungen
wie auch im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten. Dieser
Anspruch auf Feststellung der eingetretenen EMRK-Verletzung erscheint
übrigens auch deshalb begründet, weil gerade in der Feststellung eine
angemessene Kompensation der Konventionsverletzung erblickt werden kann (vgl.
Ziff. 46 des Urteils in Sachen J.H. (EGMR vom 23.10.1990 i.S. J. H. gegen die
Schweiz betr. Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Anm. durch mich)) und es sich offensichtlich
aufdrängt, diese Feststellung schon im innerstaatlichen Verfahren zu treffen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,
dass eine derartige Feststellung von jeder Gerichtsinstanz (d.h. auch vom Bundesgericht
(Anm. durch mich)) getroffen werden kann und muss, sofern das Verfahren bei ihr
anhängig und ein entsprechender Antrag gestellt ist.
Das Gericht beschliesst:
1. ...
2. Es wird
festgestellt, dass Art. 5 Ziff. 3 EMRK
im Sinne vorstehender Erwägungen verletzt worden ist, und die
Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen (KG ZH vom
3.12.1990 i.S. A.B. gegen SA Kt. ZH, S. 4 f, Unterstreichungen original).
Bekanntlich trifft ja auch das Bundesgericht –
trotz kassatorischer Funktion – immer wieder Anordnungen, welche über eine
blosse Aufhebung des Urteils hinausgehen.
Falls es von seinem Starrsinn nicht abrücken
und endlich einmal selber, damit allen klar wird, dass die Menschenrechte auch
in der Schweiz gelten, solche Feststellungen treffen will, bleibt ihm nichts
anderes übrig, als die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese
das Verbrechen förmlich feststellt.
44. Zum Antrag auf Unentgeltlichkeit was folgt:
Mein Klient ist mittelloser IV-Rentner. Meine einzige geldwerte Beschäftigung
besteht darin, dass ich in Serbien sich via Internet an PSYCHEX wendende Opfer
der Zwangspsychiatrie berate und die Datenbanken und Statistiken des Vereins
aktualisiere. Dafür empfange ich einen mehr als bescheidenen Lohn von monatlich
CHF 600.-, mit welchem ich eine Familie unterhalte. Vermögen besitze ich
keines. In Serbien gibt es kein mit der Schweiz vergleichbares Steuersystem.
Lohnempfänger haben prinzipiell keine Steuererklärungen einzureichen, weshalb
es auch keine Steuerausweise gibt. Die Bestätigung meines Arbeitgebers sowie
der letzte in der Schweiz gefällte Steuerentscheid, welcher meine
Vermögenslosigkeit belegt, müssen genügen. Die bisherigen und die zu
befürchtenden Kosten des Bundesgerichts würden gut die Hälfte meines
Jahreseinkommens wegfressen.
Das Recht meines Klienten auf eine
Rechtsverbeiständung braucht nach all dem Gesagten wohl kaum noch dargelegt zu
werden.
45. Wenn das so weiter geht, wird mein Spätwerk
„Telefonverbot in psychiatrischen Anstalten“ oder „Das primitive Prinzip der
Macht“ bald Buchstärke erreichen. Das Anschauungsmaterial steuern die sich
darin verewigenden Administratoren dieses verluderten Staates (Frisch) bei. Sie
sollen sich in Grund und Boden schämen!
Den Zwangspsychiatrisierten träufle ich Balsam
auf die Wunden.
46. Die Generalvollmacht meiner Tochter, welche
die Beschwerde gegenzeichnet, befindet sich bereits in den Vorakten.
47. Und nun lasst die Trompeten erschmettern.
Der grosse Hans, nach wessen ihm von den Kraten ins Maul gestopften Pfeife die
Schweiz tanzt, betritt die Arena. Seine vier die fettesten Saläre der ganzen
Hierarchie zupfenden und mit weiteren Privilegien ausgestatteten Bürolisten
werden sich gleich selber vorstellen:
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 29. Januar 2007
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
1P.689/2006 /ggs
Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter
Aeschlimann, Reeb, Gerichtsschreiber Steinmann.
In Sachen
-Edmund Schönenberger,
-Erich S., zzt. Psychiatriezentrum Rheinau,
Postfach, 8462 Rheinau, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger,
gegen
Psychiatriezentrum Rheinau, Verwaltung,
Postfach, 8462 Rheinau, Beschwerdegegner,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse
21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich,
Verweigerung des
Telefonverkehrs,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 24 August
2006.
Sachverhalt:
A.
Erich S. hielt sich im Jahr 2005 im Rahmen einer
strafrechtlichen Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau auf. Am 22. November
2005 rief Rechtsanwalt Edmund Schönenberger um ca. 10.00 Uhr an und ersuchte
darum, mit Erich S. verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm,
Erich S. sei momentan in der Arbeitstherapie und aus diesem Grunde erst ab
11.15 Uhr telefonisch zu sprechen. Edmund Schönenberger beharrte darauf, mit
Erich S. verbunden zu werden, was der Stationspfleger ablehnte. Nach dem Ende
der Arbeitstherapie rief Erich S. Edmund Schönenberger um ca. 11.15 Uhr an.
Edmund Schönenberger erhob gleichentags Beschwerde an
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine
Verletzung von Art 10 EMRK festzustellen. Diese ging in der Folge gestützt auf
eine nachträgliche Vollmacht davon aus, dass auch Erich S. Beschwerde erhoben
hatte. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie auf den Rekurs von Erich S.
nicht ein; sie erwog, dass in dessen Name erst am 1. Januar 2006 und damit
verspätet rekurriert worden sei. Den Rekurs von Edmund Schönenberger wies sie
ab; sie führte aus, dass der Eingriff in das von Art 10 Ziff. 1 EMRK
garantierte Recht durch die Verzögerung um 1 ¼ Stunden — soweit es sich
Überhaupt um einen eigentlichen Eingriff handle — durch die Hausordnung
abgedeckt sei, im öffentlichen Interesse an der ungehinderten Durchführung der
Therapie liege und sich als verhältnismassig erweise.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die im
Namen von Edmund Schönenberger und Erich S. erhobene Beschwerde am 24 August
2006 ab. Es bestätigte hinsichtlich von Erich S. das Nichteintreten wegen
Verspätung und die Abweisung in Bezug auf Edmund Schönenberger.
B.
Gegen diesen Entscheid haben Edmund Schönenberger und
Erich S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Datierung vom
19. September 2006, Postaufgabe am 12. Oktober 2006) Sie beantragen die Aufhebung
des verwaltungsgerichtlichen Entscheides und die Feststellung, „dass die
Anstalt Rheinau ein Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf freie
Kommunikation im Sinne von Art 10 EMRK verübt hat“. Weiter ersuchen sie um
Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung ist in den
Erwägungen einzugehen.
Das Psychiatriezentrum Rheinau verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht beschränken
sich auf die Feststellung, dass es im Rekursverfahren keine Gerichtsferien
gibt, verzichten im Übrigen auf eine Stellungnahme und beantragen die Abweisung
der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer äusserten sich zu den Eingaben
von Gesundheitsdirektion und Verwaltungsgericht.
Das Bundesgericht
zieht in Erwagung:
1.
Der Beschwerdeführer 1 hatte am 22. November 2005 „in
eigener Sache“ Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion erhoben. Dementsprechend
ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer einzeln
bei der Gesundheitsdirektion rekurriert hatten, und beurteilte die bei ihm
erhobene Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 getrennt
voneinander. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies auseinander zu
halten
2.
Die Gesundheitsdirektion war auf die Beschwerde von
Beschwerdeführer 2 nicht eingetreten und das Verwaltungsgericht hat diesen
Entscheid bestätigt. Damit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob das
Nichteintreten eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
Nach § 22
Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Rekurs
innert 30 Tagen zu erheben. Ein Friststillstand über die Weihnachtstage besteht
fuhr das Rekursverfahren nicht (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum VRG, 2
Aufl. 1999, § 11 lt. 13, mit Hinweisen auf die Praxis). Ausgehend vom
streitigen Vorfall am 22 November 2005 durfte die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 vom 1. Januar 2006 ohne Willkür als verspätet bezeichnet
werden. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist daher unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, dass er am 22
November 2005 nicht unmittelbar mit dem Beschwerdeführer 2 verbunden worden war
und bis zur Kontaktaufnahme mit letzterem rund 1 ¼ Stunden zuwarten musste.
Vorliegend steht einzig dieser Vorfall in Frage. Indessen bilden der
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers 2 als solcher, Sinn und Zweck der
Arbeitstherapie, das Regime bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung im
Allgemeinen und die Tragweite von Art. 312 StGB im vorliegenden Fall nicht
Gegenstand der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer 1 ruft eine ganze Reihe von
Freiheitsrechten gemäss Bundesverfassung und Menschenrechtskonvention an. Die
Zuordnung zu einzelnen dieser Garantien kann vorliegend offen gelassen werden.
Der mit der blossen Verzögerung bewirkte Eingriff
beruht auf der Hausordnung der Anstalt, wonach Dispensationen von der
Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind und diese jeweils
von 08.45 bis 11.30 Uhr bzw. 13.30 bis 16.30 Uhr stattfinden. Es liegt im
öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durchgeführt
und nicht unnötig unterbrochen wird. Schliesslich erweist sich die Verzögerung
der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 um
blosse 1 ¼ Stunden angesichts des Umstandes, dass ersterer nicht in einer
engeren (z. B. verwandtschaftlichen) Beziehung zu zweiterem steht und bisher
auch nicht als Rechtsvertreter in Erscheinung getreten war, als
verhältnismässig. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss
der Therapie am 22 November 2005 ohne Verzug und Einschränkung mit dem
Beschwerdeführer 2 telefonischen Kontakt aufnehmen konnte.
Damit erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht
als unbegründet, ohne dass auf die weitern, ausschweifigen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift naher einzugehen ist.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdeführer ersuchen um Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses
Ersuchen ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt das
Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewahrung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1,000.-- wird den
Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem
Psychiatriezentrum Rheinau sowie der Gesundheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2007
Im Namen der 1. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts,
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann
48. Reg’ Dich nicht auf, werter Leser. Wer
gegen Ministranten der schweizerischen Plutokratie antritt, braucht einen
klaren Kopf. Alsbald sind sie im Handumdrehen demontiert:
Der mit der
blossen Verzögerung bewirkte Eingriff beruht auf der Hausordnung der Anstalt,
wonach Dispensationen von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen
möglich sind und diese jeweils von 08.45 bis 11.30 Uhr bzw. 13.30 bis 16.30 Uhr
stattfinden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie
ordnungsgemäss durchgeführt und nicht unnötig unterbrochen wird. Schliesslich
erweist sich die Verzögerung der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers 1 mit
dem Beschwerdeführer 2 um blosse 1 ¼ Stunden angesichts des Umstandes, dass
ersterer nicht in einer engeren (z. B. verwandtschaftlichen) Beziehung zu
zweiterem steht und bisher auch nicht als Rechtsvertreter in Erscheinung
getreten war, als verhältnismässig.
Die Bundesrichter bestreiten nicht, dass die
„Arbeitstherapien“ aus hirnlosen Verrichtungen bestehen, ich zu jedem
beliebigen Zeitpunkt während der „Therapiezeit“ hätte anrufen können und der
Bescheid des Pflegers nicht anders gelautet hätte.
Sie erlauben somit, dass in den Anstalten
täglich während rund sechs Stunden Verbrechen gegen die Menschenrechte zulässig
sind.
Das ist die simple Realität, welche sich hinter
den andauernden Beteuerungen der Nomenklatura, die Menschenrechte würden
respektiert, verbirgt.
Es liegt im
öffentlichen Interesse, dass die Arbeitstherapie ordnungsgemäss durchgeführt
und nicht unnötig unterbrochen wird.
Es liegt ganz klar im öffentlichen Interesse,
dass die Menschenrechte respektiert werden!
Dass die Gewährleistung des Menschenrechts auf
Kommunikation die „ordnungsgemässe Durchführung“ der aus der Verrichtung von
Tölpelarbeiten bestehende „Arbeitstherapie“ verunmögliche, können nur hartgesottene
Verbrecher gegen die Menschenrechte behaupten. Eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit etc. im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK ist überhaupt nicht
ersichtlich.
Doch wohl nicht die Unterbrechung der
„Therapie“ durch die Gewährleistung eines Menschenrechts, sondern die
abgesegneten Verbrechen gegen die Menschenrechte lassen die „demokratische
Ordnung“ zusammenkrachen!
Anzufügen
bleibt, dass der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss der Therapie am 22. November
2005 ohne Verzug und Einschränkung mit dem Beschwerdeführer 2 telefonischen
Kontakt aufnehmen konnte.
Mit dieser von allen Instanzen wie eine
Gebetsmühle in Gang gesetzten Formel wird das Verbrechen zur Bagatelle
herunterstilisert und der Unbedarfte zum Kommentar verleitet: „Aber
Schönenberger und Erich S., Ihr seid ja „bloss“ 1 ¼ Stunden am Kontakt
gehindert worden. Macht doch aus einer Mücke keinen Elefanten!“
Genau aus diesem Grunde war es nötig, die
inquisitorisch-holocaust'schen Dimensionen der Zwangspsychiatrie „ausschweifig“
in den Gesamtzusammenhang zu rücken. Ihr Zweck als reines Herrschaftsinstrument
besteht darin, an Einzelnen zwecks Terrorisierung der gesamten Bevölkerung
scharfe Exempel zu statuieren, indem sie aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit
beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert werden. Die
Stigmatisierung als Geisteskranke vernichtet ihre Existenz. Sie werden zu
stupiden Arbeiten gezwungen (Art. 4 EMRK) und haben kein Privat-, Familienleben
und keine eigene Wohnung mehr (Art. 8 EMRK). Freie Äusserungen von Gedanken,
Gesinnungen und Weltanschauungen (Art. 9 EMRK) werden durch Erhöhung der
Giftdosen sanktioniert. Sie dürfen sich nicht mit allen Menschen verbinden und
frei zusammenschliessen (Art. 11 EMRK) und können keine Familien gründen (Art.
12 EMRK). Nicht wenige werden durch die Gifte direkt zur Strecke gebracht,
unheimlich viele in den Selbstmord getrieben. Zu diesem mörderischen System
gesellt sich die ungeheuerliche Anmassung, den Opfern während der
Hauptkommunikationszeiten Selbstverständlichkeiten, nämlich die jederzeitige
Austauschmöglichkeit mit frei gewählten anderen Menschen zu verbieten (Art. 10
EMRK). Beschweren sie sich, werden die ihnen zugefügten Verbrechen durch
Leugnung gekrönt (Art. 13 EMRK).
Bagatellen?
49. Dass die Bundesrichter die Menschenrechte
als Makulatur betrachten, ergibt sich schon daraus, dass sie sich in ihrem
Entscheid auch nicht mit einen einzigen der von uns angerufenen Menschenrechte
namentlich und konkret auseinandergesetzt haben.
Auf ein Verbrechen gegen Art. 13 EMRK mehr oder
weniger kommt es ihnen nicht an.
Wir haben ausführlich begründet, dass mit der
Verhinderung der Kommunikation gleich mehrere Menschenrechte gebrochen worden
sind und brauchen uns nicht zu wiederholen.
50. Hinsichtlich des Verbrechens gegen das in
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Menschenrecht auf öffentliche Anhörung der Sache
durch ein Gericht (cf. Ziff. 42 oben) haben sich die Bundesrichter jener
Strategie bedient, welche von der Zwangspsychiatrie als Mutismus (eisernes
Schweigen) und damit als Geisteskrankheit qualifiziert wird.
Von einer wirksamen Beschwerde im Sinne von
Art. 13 EMRK kann keine Rede sein!
51. Um Erich S. die Beschwerdelegitimation
abzusprechen, wenden die Bundesrichter mit den Vorinstanzen unter Berufung auf
einen Kommentator ein, im Rekursverfahren stünden die Fristen während der
Weihnachtsferien nicht still.
Dazu haben wir uns – wie vom Bundesgericht
erwähnt – geäussert:
§ 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes des
Kantons Zürich (VRG) lautet wie folgt:
§ 22. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels
einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist
auf fünf Tage abkürzen.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Frist gelten für sämtliche Beschwerden und Rekurse des kantonalen Rechtes. Die abweichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, des Gesetzes über die politischen Rechte und der auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen bleiben vorbehalten.
In § 140 des
Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG), welche Bestimmung dem VRG
vorgeht, steht klar und deutlich:
In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August
sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar finden keine Verhandlungen statt;
die gesetzlichen und die richterlichen Fristen stehen still.
Vorbehalten bleiben dringende Fälle und vorsorgliche
Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter, das einfache und rasche
Verfahren, das summarische Verfahren, das Rekursverfahren gegen
familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte sowie Verhandlungen und
Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.
Den Parteien wird angezeigt, wenn
eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
selbst verkündet auf seiner Homepage, dass bei ihm die Gerichtsferien gemäss
GVG gelten.
Offensichtlich hat auch noch der von den
Instanzen bemühte Kommentator den Verstand verloren!
Selbst wenn das GVG keinen Fristenstillstand
vorschreiben würde, bliebe zu beachten, was dem Verwaltungs- und dem
Bundesgericht unter Ziff. 20 oben dargelegt worden ist. Es steht fest, dass
Erich S. kein erstinstanzlicher Entscheid über die verweigerte Kommunikation
förmlich eröffnet bzw. zur Kenntnis gebracht worden ist, so dass überhaupt
keine Frist zu laufen beginnen konnte. Erst der Entscheid der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25.4.2006 war fristauslösend
und deshalb die Eingabe von Erich S. vom 20.12.2005 unter allen Titeln
rechtzeitig.
Die Verbrechen gegen Art. 13 EMRK wiederholen
sich unendlich.
52. Ich wäre der allergrösste Idiot und ein
Naivling obendrein, wenn ich auch nur eine Sekunde daran glauben würde, der
Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte werde die Schweiz
verurteilen.
Die Europ. Menschenrechtskonvention
samt dem dazugehörigen Gerichtshof ist ein Produkt des Kalten Krieges. In allen
Variationen wurde den Bewohnern Westeuropas eingetrichtert: „Seht, wir achten
Eure Menschenrechte und machen es nicht so, wie in der Sowjetunion, wo die
Menschenrechte mit Füssen getreten werden!“
Ich habe in den 80-er Jahren anhand
der damals verfügbaren Statistik die vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte
gutgeheissenen Beschwerden ins Verhältnis zum Total der registrierten und
nichtregistrierten Beschwerden gesetzt. Daraus resultierte eine Erfolgsquote
von rund drei Promille! Die gutgeheissenen Beschwerden werden an die grosse
Glocke gehängt, um bei den Europ. Völkern einen tadellosen Eindruck zu
erwecken. Würden jedoch die nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden -
eine nach der anderen - mit gleichem Tamtam breitgeschlagen, wäre allen sofort
klar, wie himmeltraurig es um die Menschenrechte bestellt ist.
Dazu zwei Beispiele von beliebig
vielen aus der Schweiz, welches Land weltweit als freiheitlich-rechtsstaatliche
Musterdemokratie vermarktet wird.
1. Als Zeitzeuge tönt mir noch heute
in den Ohren, wie die offizielle Schweiz während des Kalten Krieges im Chor des
Westens gegen Osten gebellt hat, um dort das Verschwinden von Menschen in der
Psychiatrie ohne Gerichtsurteil an den Pranger zu stellen. In der exakt
gleichen Periode haben die Schweizer jährlich Zehntausende von Menschen in den
rund 50 psychiatrischen Anstalten versenkt, ohne dass die Möglichkeit bestand,
eine gerichtliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu verlangen.
Eine solche wurde erst ab 1981 eingeräumt. Aufgrund der damals verfügbaren
genauen Statistiken lässt sich nachweisen, dass während der Jahre 1981 – 1989
im bevölkerungsreichsten Kanton Zürich die Chancen, über ein Gericht entlassen
zu werden, läppische 5 Prozent betrugen. Heute werden die entsprechenden Zahlen
eisern unter Verschluss gehalten.
2. Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt,
dass Verhaftete unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. In der Schweiz
wurden die Strafverfolgten jedoch ausschliesslich vom Ankläger in Haft gesetzt.
Allen Ernstes wurde bis in die 90-er Jahre stur behauptet, dieser sei ein
unabhängiger Richter (cf. EGMR Jutta Huber gegen die Schweiz). Hunderttausende
von Menschen waren von dieser menschenrechtswidrigen Praxis betroffen.
Der Geist der Scheinheiligkeit
trieft noch heute aus allen Poren dieses Landes!
Aus nichtigen Anlässen werden
gegenwärtig jährlich Zehntausende von Menschen in den schweizerischen psych.
Anstalten objektiv ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften
gefoltert. Als Gründer und Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX, welcher seit
1988 als Anlaufstelle fungiert und professionell die Verteidigung
Zwangspsychiatrisierter organisiert, weiss ich haargenau, wovon ich rede: Die
Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen sich.
Auch die schweizerische Demokratie
zerplatzt wie eine Seifenblase:
Definitionsgemäss kann nämlich als der Souverän
nur gelten, wer sämtliche Machtmittel kontrolliert. Das Medium, welches
unbestreitbar die Welt regiert und alle antreibt, heisst Geld. Der scharfe
Blick in die schweizerische Bundesverfassung deckt schonungslos auf, dass
eben gerade nicht das zum "Souverän" deklarierte Volk die seit Adam
und Eva gehorteten und über die jährlich abgepressten Zinsen und Zehnten
ins Unvorstellbare gesteigerten Vermögen besitzt, nein, die Verfügungsmacht
über die astronomischen Summen bleibt ausdrücklich einer kleinen Schar von
Eigentümern vorbehalten.
Die Schweiz ist eine Diktatur der Reichen,
eine Musterplutokratie.
Die Europ. Menschenrechtskonvention taugt
nicht nur nichts, sondern sie ist geradezu gefährlich und schädlich. Indem den
Völkern pausenlos eingehämmert wird, die Menschenrechte würden gelten, berufen
sich die Menschen selbstverständlich darauf, wenn ihre Menschenrechte auch tatsächlich
gebrochen werden. Vertrauensvoll wenden sie sich an die Justiz, welche sie
jedoch nach allen Regeln der juristischen Kunst austrickst. Das löst Wut,
Empörung, Verzweiflung und Ähnliches aus. Solche Symptome wiederum werden von
den Organen der Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit bewertet
und mit der Versenkung in eine psych. Anstalt quittiert.
Aus all dem folgt, dass es gescheiter ist,
den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte abzuschaffen. Der aufgeblähte Apparat
verschlingt Unsummen und weckt auf fatale Weise Hoffnungen, welche nicht im
Geringsten gerechtfertigt sind (http://edmund.ch/mi.html).
Sein eigener
Souverän
Nana
Schönenberger Edmund
Schönenberger
angefochtener
Entscheid
2 Vollmachten
*******************
EUROPEAN COURT OF HUMAN
RIGHTS
COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME
Herrn
Edmund SCHÖNENBERGER
Rechtsanwalt
Postfach 333
CH - 8153 RÜMLANG
ERSTE SEKTION
ECHR-LGer11.00R(CD1)
22. Januar 2010
DAR/VRE/elf
22. Januar 2010
Beschwerde Nr. 12566/07
Schönenberger./ Schweiz
Sehr geehrter Herr Schönenberger,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. Januar 2010 in Einzelrichterbesetzung (E. Steiner) entschieden hat, Ihre am 12.März 2007 eingelegte und unter der obigen Nummer registrierte Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.
Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
gez. A. Wampach
Stellvertretender Kanzler der Sektion
ADRESSE 1 ADDRESS
T 1 +33 (0)3 88 41 20 18
COUNCIL OF EUROPE I CONSEIL DE
L’EUROPE
F 1 +33 (0)3 88 41 27 30
67075 STRASBOURG Cedex,
France
www.echr.coe.int
*******************
Quod erat probandum!
Plumper geht es gar nicht mehr. Der Fall wird mit einem Formularbrief abgemurkst, in welchen wenig mehr als die Adresse eingefügt werden muss. Da werden sogar die Monarchen übertroffen, welche ihrem "Kopf ab" immerhin noch ein "weil es Uns so gefällt" nachzuschieben pflegten.
Während sich die Inquisition oder die Naziverbrechen via die vorliegenden Protokolle und Dokumente aufarbeiten lassen, verschwinden die vom Gerichtshof gedeckten Verbrechen sang- und klanglos auch noch im Shredder.
Edmund Schönenberger