Edmund
Schönenberger Urbauer und Anwalt ______________________________________________________________ 19. Juli 2011 Per Vorabfax und Post Bundesgericht 1000
Lausanne 14 frei denken frei
reden frei
handeln Inschrift auf meinem Grabstein In
Sachen verteidigt durch uns gegen 1.
Psych. Anstalt Bellelay 2.
RStH Courtelary BG 3.
RK FFE OG Bern betr. Art. 5 EMRK, FFE etc. verlangen wir mit Beschwerde gegen den Fehlentscheid der BG 3
von gestern Aufhebung die sofortige Entlassung
1.
Der angefochtene Entscheid liegt erst im Dispositiv vor (Beilage 1), was unseren Klienten
nicht daran hindern kann, sofort gegen das noch zu qualifizierende Urteil vom
Leder zu ziehen. Die aufschiebende Wirkung ist bereits auf Grund der jetzigen
Sachlage spruchreif. Nach Vorliegen der vorinstanzlichen Begründung wird die
Beschwerde ergänzt werden. 2.
Im letzten Sommer haben wir die Unrechtsprechung des Bundesgerichts im
Bereich der Zwangspsychiatrie einer kleinen Analyse unterzogen und das
Resultat an rund 10‘000 Adressaten versandt:
3.
Wir haben uns der Mühe unterzogen, noch rasch die seit dem 9.8.2010 bis heute
unter dem Suchbegriff „Art. 397a ZGB“ aufscheinenden 37 exakten Treffer unter
die Lupe zu nehmen: vier Gutheissungen. Zieht man die beiden von
PSYCHEX-Anwälten erstrittenen Erfolge ab, verbleiben erbärmliche zwei. Geht
man auch diesmal davon aus, dass lediglich rund die Hälfte der BGE im
Internet aufgeschaltet worden sind, wobei man mit Garantie davon ausgehen
kann, dass unter den nichtveröffentlichten
keine einzige Gutheissung figuriert, schrumpfen die Erfolgsaussichten
- wiederum ohne PSYCHEX-Effekt - auf jämmerliche (2:74x100) 2,7
Prozent! Der Abgang von Raselli hinterlässt - wie prophetisch
vorausgesehen - sichtbare Spuren! 4.
Man müsste ja vom Affen gebissen sein, 100 Mal ans Bundesgericht zu rennen,
um 97 Mal auf die Schnauze zu fallen! Das
Hauptmotiv der Beschwerde besteht denn auch darin, unserem Klienten mit ihr
zu signalisieren, dass wir weiter für ihn kämpfen. Das wird wenigstens
verhindern, dass er unter dem in den Anstalten herrschenden Folterregime
total verrückt wird. Ausserdem rufe ich ihm mittels Orientierungskopie zu:
„Versuchen Sie sich diesen Verbrechern durch Flucht zu entziehen. Flucht ist
keine strafbare Handlung, sondern ein ungeschriebenes Menschenrecht!“ Das
Ancien Regime ist nicht via die damalige Justiz, sondern die Aufklärung zu
Fall gebracht worden. Das ist das andere Motiv der Beschwerde. Sie wird noch
heute ins Netz gestellt. Mit vorgestriger Eingabe hat
der Verein PSYCHEX der Vorinstanz das Folgende unter die Nase gerieben: 5.
Die Freiheit hätte unserem Klienten niemals entzogen werden dürfen, da nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dieser
schwerstwiegenden Massnahme, welche in casu sogar mit der Folterung unseres
Klienten gekoppelt worden ist - es wurden ihm gegen seinen Willen zwangsweise
heimtückische Nervengifte in den Körper injiziert - ein ebenso
schwerstwiegender Anlass zu Grunde liegen muss. Ein solcher ist weder
ersichtlich noch erstellt. Wie der Eingabe unseres Klienten an den Chefarzt
der Anstalt Bellelay vom 16. Juli 2011 entnommen werden kann, hat der
damalige Einweisungsarzt Erklärungen unseres Klienten ignoriert, welche einer
Zwangseinweisung entgegenstanden (Beilage
2). Damit
ist er Opfer einer 24 Tage dauernden Freiheitsberaubung geworden. Der
Bruch von Art. 5 Ziff. 1 EMRK liegt auf der Hand. 6.
Die Haftprüfungsklage ist von unserem Klienten am 25. Juni 2011 erhoben
worden. Gemäss Instruktion sei bereits eine
Verhandlung angesetzt gewesen, welche aber habe abgesagt werden müssen, weil
kein Polizeiauto samt Bewachung für den Klienten zur Verfügung gestanden
habe. Das ist absolut unhaltbar! Der
Staat hat sich unter allen Umständen so zu organisieren, dass das in Art. 5
Ziff. 4 EMRK verankerte Superbeschleunigungsgebot garantiert werden kann. Es
darf nicht angehen, dass unser Klient geschlagene 24 Tage auf die Haftprüfung
zu warten hatte. Die
Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist flagrant. 7.
Seine Partnerin, S. N., wollte ihn sowohl am letzten
Samstag wie auch am Sonntag besuchen. Der Besuch ist ihr verwehrt worden. Wir
sind Zeuge, weil wir, nachdem sie sich an uns gewandt hatte, bei der Anstalt
unter Hinweis auf Art. 11 EMRK die Bewilligung des Besuches verlangt haben,
ein solcher aber sowohl von Dr. Schöni wie auch vom
Dienstarzt (nach Rücksprache mit Schöni) klar
verweigert worden ist. Art.
11 EMRK ist gebrochen worden. 8.
Die Feststellungsbegehren stützen sich auf Art. 13 EMRK. 9.
Angemerkt sei, dass wir selbst am letzten Samstag die grösste
Mühe gehabt haben, überhaupt mit dem Klienten telefonisch verbunden zu
werden. Ein glattes Nein war die Antwort. Erst nach etlichen Telefonaten und
Hinweisen auf Art. 10 EMRK sowie den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Zug vom 15.6.1999 wurde die Verbindung ermöglicht. Dies
als auch das unserem Klienten zugefügte Verbrechen gegen sein Recht auf den
besuchsweise freien Zusammenschluss mit seiner Partnerin lassen die Anstalt
zu allem Überfluss als ungeeignet für den Vollzug zwangspsychiatrischer Massnahmen im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB erscheinen. 10.
Sucht man im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach einem Hinweis, ob
dem Menschenrecht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK
nachgelebt worden ist, findet sich kein Mucks. 11.
Ein Gericht, welches sich eines Verbrechens gegen die Menschenrechte schuldig
macht, ist unterm Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht mehr legitimiert, über einen
Menschen zu urteilen. Der Entscheid der Vorinstanz verkommt zu Makulatur. 12.
Der vom Verein PSYCHEX eingesetzte Verteidiger hat uns wie folgt instruiert: Unverständlicherweise wurde der Rekurs abgewiesen (Beilage). 13.
Ich habe geantwortet:
14.
Darauf hat der Verteidiger repliziert: Der 4.8. ergibt sich daraus, dass der angeordnete FFE höchstens 6
Wochen dauern darf. 15.
In der Nacht aufgewacht und über Klient nachgedacht: Habe noch zwei Fragen: 16. Antwort: 1. Nein. Die Begründung des Urteiles erfolgte in Deutsch, so dass sie
der Klient nicht verstanden hat. Eine Stellungnahme war nicht möglich. 17.
In einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, welcher diesen Namen
verdient, müsste man die ganze Bande augenblicklich einlochen: Das
Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird verdoppelt: Art. 397e Ziff. 5 ZGB
schreibt zwingend den Beizug von Sachverständigen vor. Da eine gerichtliche
Begutachtung unseres Klienten fehlt, wird ihm die Freiheit nicht auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen. Doppelt
auch das Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Der Inhalt des Telefonats des
„Gerichts“ mit der Anstalt hätte unserem Klienten und seinem Verteidiger
vorgehalten und es hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
müssen. 18.
Nach dem Ausgeführten braucht das Begehren um aufschiebende Wirkung nicht
mehr begründet zu werden. Was
allerdings die MeisterInnen am Bundesgericht im Abwürgen und Abschmettern von
Beschwerden mit dem Begehren anzustellen wissen, ist bekannt und - siehe oben
- statistisch erhärtet. Die
Geschichte wird die Zwangspsychiatrie dereinst aufarbeiten, wie Inquisition
und Holocaust aufgearbeitet worden sind. Als seit bald vier Dezennien an
vorderster Front Engagierter steigen jedenfalls wir in Kenntnis des Resultats
ins Grab. Selbst
wenn die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen wird, heisst
das gar nichts. Um das Volk in die Irre zu führen und das herrschende
Betrugssystem zu zementieren, wird ihm mit gelegentlichen solchen Entscheiden
vorgegaukelt, Rechtsschutz und Menschenrechte seien gewährleistet. 19.
Die Unentgeltlichkeit ergibt sich daraus, dass der Verteidiger im
vorinstanzlichen Verfahren mit separater Verfügung zum URV bestellt worden
ist. 20.
Sollte unserem Klienten die Flucht gelingen oder er vor dem Entscheid entlassen
werden, bleibt das Interesse an der Beschwerde aktuell. Auch Art. 13 EMRK
zwingt, sie zu behandeln. 21.
Übermittlung lege Edmundi per
E-Mail aus dem serbischen Hinterland und Gegenzeichnung durch ein
mitbevollmächtigtes Mitglied des Vereins PSYCHEX. Sein
eigener Souverän RA
Edmund Schönenberger c.c.
VI, PA & RStH Swisslawlist Vollmacht
bereits bei den Akten 2
Beilagen ********************* ********************* ********************* Edmund
Schönenberger Urbauer und Anwalt ______________________________________________________________ 28. Juli 2011 Per Vorabfax und
Post Bundesgericht 1000
Lausanne 14 frei denken frei
reden frei
handeln Inschrift auf meinem Grabstein In Sachen M.
T., Psych. Anstalt Bellelay BF verteidigt durch uns gegen 1.
Psych. Anstalt Bellelay 2.
RStH Courtelary BG 3.
RK FFE OG Bern betr. Art. 5 EMRK, FFE etc. ergänzen
wir nach Vorliegen der vorinstanzlichen Begründung (Beilage) die Beschwerde. 1.
Zur Frist, welche im Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Ziff. 4 EMRK
verankert ist, zählt die Zeit vom am 24.6.2011
gestellten Entlassungsbegehren bis zur heutigen
Eröffnung des begründeten Entscheids. Das
Verfahren hat 34 Tage gedauert. Zum Vergleich: Im Kanton Zürich wird die
Haft von Gesetzes wegen innert 4 Tagen geprüft. Ungeachtet seiner Herkunft
und zur Vermeidung, unseren Klienten im Sinne von Art. 14 EMRK zu
diskriminieren, hätte auch er innert dieser Frist angehört und die Begründung
des Entscheids nach spätestens zwei Arbeitstagen zugestellt werden müssen. Das
Verbrechen liegt blank. 2.
Die Verbrechen gegen Art.5 Ziff. 1 und
6 Ziff. 1 EMRK jagen sich geradezu. Fairness
in einem Gerichtsprozess heisst, dass den
Behauptungen, welche im Entscheid aufgetischt werden, Beweise zu Grunde liegen müssen. Im Verfahren gilt ebenso
selbstverständlich, was schon Art. 5 Ziff. 2 EMRK zum Menschenrecht erhebt: Jeder
festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache
mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche
Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Sucht man in der
vorinstanzlichen Begründung nur nach einem einzigen Beweis für das dort frech
Dahingesudelte, findet sich auch nicht einer. Eine Denunzierung genügt und
schon wird der zu Unrecht Verdächtigte - wie zu Zeiten der Inquisition - mit
Kerker und Folter bestraft. Die Gründe müssen
nachvollziehbar sein. Statt dass Äusserungen und
Verhalten unseres Klienten mit Tag, Stunde, Personalien der Zeugen, beweiskräftigen
Einvernahmen, Urkunden und Expertisen, dem genauen Wortlaut bzw. präziser
Schilderung der Einzelheiten ausgebreitet werden, wird im Urteil eine nichtjustiziable Abstraktion an die
andere gereiht. Bezüglich der alles
entscheidenden Einweisung und seines Verdikts, die Klage abzuweisen, kann
sich die Vorinstanz auf nicht ein einziges beweistaugliches Aktenstück
berufen. Es werden denn auch in diesem Zusammenhang keine Aktenstellen
bezeichnet. Sie begnügt sich mit dem
lapidaren, in der Luft hängenden Satz, unser Klient sei am 24.6.2011 im
Gefolge zahlreicher Klagen gegen ihn vom BG 2 interniert worden
(angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 3). Nicht einer dieser hinter den
zahlreichen Klagen zu vermutenden Zeugen
wird namentlich genannt und noch weniger, welches genau ihre Aussagen waren
und dass unser Klient an einer gesetzeskonformen Zeugeneinvernahme
gegenwärtig war oder ihm das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt worden ist. Nichts gibt auch die Unterstellung
der Vorinstanz her, unser Klient habe sich mit „Rachetendenzen präsentiert,
indem er gesagt habe, er wolle Selbstjustiz verüben“ (a.a.O S. 2 Ziff. 3). Ein Beweismittel, wann, wo und
mit welchen Worten genau solches geäussert worden
ist, wird nicht genannt. Die mangelnde Fairness springt
ins Auge. Das ganze Konstrukt kracht
denn auch alsogleich zusammen, wenn man im Text erfährt, dass sich unser
Klient an eben gerade diesem 24.6.2011 vertrauensvoll an die Polizei gewandt
hat, um bei ihr eine Klage wegen Drohung zu deponieren (a.a.O S. 2 Ziff. 3). Wird nun neuerdings auch das
als Selbstjustiz definiert?! Diesen Richtern ist nicht mehr
zu helfen. Die Verbrechen gegen den
augenblicklich zu entlassenden BF sind gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen. 3. Wenn unser Klient, wie die
Vorinstanz behauptet, mit Selbstjustiz gedroht hat, ist dies ein
strafrechtlich relevantes Verhalten. Darauf abzustellen verbietet sich schon
deswegen, weil nicht geltend gemacht wird, unser Klient sei angeklagt, geschweige
denn verurteilt worden. Es gilt strikte die Unschuldsvermutung des Art. 6
Ziff. 2 EMRK. 4. Wenn das Bundesgericht
meint, es sei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG an den massgeblichen
von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, befindet es sich auf
dem Holzweg. Die krassen Verletzungen von Art. 6 Ziff.1 EMRK sind
offensichtlich. Alsbald verbietet Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95
BGG, auf ihn abzustellen. Falls es - wie üblich - den
Einwand verwirft, wird es zum Komplizen. 5.
Das weitere Geplapper der Vorinstanz entspricht dem klassischen Muster der
Organe der Zwangspsychiatrie: Statt den Anlass der Versenkung unseres
Klienten genau zu recherchieren, darzustellen und zu belegen, wird - nach der
mit Folter gekoppelten Freiheitsberaubung - sein Verhalten in der Anstalt mit
genauso nicht justiziablen Abstraktionen wie der Anlass breitgeschlagen. Wir
begnügen uns, dazu zwei Schreiben von ihm und seiner Partnerin zum
Bestandteil der Beschwerde zu erklären und ihr anzuhängen. 6.
Wesentlich ist noch, dass auch in der Begründung nichts zu finden ist, was
darauf schliessen lässt, im vorinstanzlichen Verfahren sei ein unabhängiges
Gutachten mit dem Recht auf Ergänzungsfragen erstattet worden. 7.
Die übrigen Verbrechen sind bereits benamst und begründet worden. Art.
13 EMRK wird das Bundesgericht mit dem Hinweis brechen, unser Klient könne gemäss Art. 429a ZGB klagen. Eine ganz fiese Falle, ihn
so auf eine weitere Leimspur der Justiz zu kleben. Wer in den
Bundesgerichtsentscheiden nach dieser seit 30 Jahren existierenden Bestimmung
forscht, wird keinen einzigen gutheissenden
Entscheid des höchsten Gerichts finden... 8.
Übermittlung lege Edmundi per
E-Mail aus dem serbischen Hinterland und Gegenzeichnung durch ein
mitbevollmächtigtes Mitglied des Vereins PSYCHEX. Sein
eigener Souverän RA
Edmund Schönenberger c.c.
VI, PA & RStH Swisslawlist 1
Beilage (mit separatem Fax) und 2 Anhänge **************************** M. T. Clinique de Bellelay S. N. RECOMMANDEE Monsieur
PATAKI Direction
Clinique
de Bellelay 2713
Bellelay Bellelay
et la Neuveville, 26 .07.2011 M. T. / PLAFA Monsieur, Je me réfère à votre lettre du 19 juillet 2011 dans laquelle
vous accusez réception de nos courriers recommandés du 12 juillet (levée
immédiate du traitement forcé et de la PLAFA) et du courrier 16 juillet 2011.
Non seulement vous ne donnez aucun argument médical
pour justifier de la poursuite de mon traitement forcé et de la PLAFA mais encore vous ne répondez pas aux
exigences légales de l’art 41b loi sur la santé publique puisque votre
réponse est un simple accusé réception et non une décision motivée avec
indication des voies de droit. Une telle attitude de la part d’un directeur
d’établissement est inacceptable Veuillez agréer, Monsieur, nos salutations les
meilleures. S N
M T **************************** M. T. Clinique de Bellelay S. N. RECOMMANDEE Dresse Schöni Clinique
de Bellelay 2713
Bellelay Bellelay
et la Neuveville, 26 .07.2011 PLAFA/M. T. Madame, Je me réfère à l’hospitalisation contre mon gré depuis
le 23.06.2011 dont le déroulement insensé me choque profondément et vous
saurai gré de me répondre par écrit sur les points suivants : 1.- A quel règlement de maison vous référez-vous
lorsque vous déclarez lors de l’entretien téléphonique avec la Juge Stöcklin de la commission de recours PLAFA que je le
transgresse ? Ce règlement est-il
disponible par écrit pour les patients ? Si oui, je vous informe que je
ne l‘ai jamais reçu et j’aimerai en recevoir un exemplaire. Vous avez également déclaré que j’aie été agressif
verbalement et menaçant vis-à-vis d’un infirmier de la clinique. Je vous demande d’organiser une rencontre avec
cet infirmier afin de clarifier la chose face à face et voir s’il est capable
de dire la même chose que vous, car de mon souvenir je n’ai été ni agressif
et ni menaçant. Par ailleurs, lors du même entretien téléphonique, vous
avez faussement déclaré que j’avais
tenté de fuir la clinique avec l’aide de ma partenaire, alors que c’est
elle, par peur d’en subir des conséquences plus grave, qui vous a téléphoné
depuis l’extérieur de la clinique ou elle était parquée pour vous avertir que
je voulais m’enfuir. Lorsqu’elle est arrivée avec la voiture, vous étiez déjà
là, parce qu’elle vous avait averti. Lorsque je suis monté dans la voiture,
je l’ai sollicitée pour entrer également dans la voiture, elle n’a pas voulu
le faire et comme cela elle a permis de stopper ma décision de m’enfuir de la
clinique. Ma partenaire avait demandé de ne pas dire que c’était elle qui
avait téléphoné mais par la suite elle m’a présenté ses excuses parce qu’elle
a considéré que vu comment vous me traitiez elle aurait mieux fait de me
laisser m’enfuir. Lors de notre récent entretien, vous aviez dit que cet événement était un
petit détail, tandis que vous avez fait de fausses déclarations à une
instance juridique et ces fausses
déclarations ont pesé lourd sur la décision négative de la commission de
recours. 2.-Comment expliquez-vous l’interdiction absurde de ne
pas me laisser visiter par ma partenaire, le week-end du 16 au 17 juillet
2011, juste avant son opération, alors que nous vous avions dûment informée
de cette intervention chirurgicale ? Lorsque ma partenaire s’est
présentée devant la porte du service à 17h50, sans avoir téléphoné à l’avance
comme le week-end précédent, le médecin de garde lui a purement et simplement
sous votre conseil interdit de me visiter pendant tout le Week-end et de plus
vous m’avez laisser enfermé dans la
chambre, alors que selon votre plan c’était l’horaire prévu pour ma sortie,
en me disant que vous ne me laissiez pas sortit pour ne pas voir ma
partenaire par la fenêtre. Vous m’avez laissé enfermé
pendant 2 heures sans fumer aucune cigarettes. Il n’y avait aucune raison apparente pour m’interdire
cette visite, car j’ai passé l’après-midi sans incident avec une infirmière (Mady)
et avec plusieurs autres patients, à visiter l’abbatiale dans l’enceinte de
l’hôpital et si j’avais voulu fuir, j’aurai pu le faire. Comment se fait-il qu’aucun horaire n’est affiché pour
les visites dans votre établissement ? Et s’il y a un horaire des
visites, ou est-il affiché ? 3.- Et encore , pourquoi ne m’avez -vous pas laisser
visiter ma partenaire à l’hôpital de Pourtalés dans la semaine du 19 au 24 juillet , alors que
vous avez même exigé un certificat attestant de cette hospitalisation, que ce
certificat vous a été faxé le 20 juillet déjà , puis parce que vous n’avez
pas pu y déceler le tampon de l’hôpital, vous l’avez déclaré non valable et
il vous a encore été renvoyé par courrier A. Tout cela n’a pas suffit. Me priver de visiter ma partenaire alors qu’elle a dû subir une
intervention chirurgicale importante
est une attitude inacceptable et gravissime. Vous prenez ma colère pour une maladie. Vous ne savez pas ce que c’est la colère et
peut-être pas ce que c’est que la maladie Par ailleurs, je vous ai clairement fait savoir ne plus
vouloir d’entretiens médicaux avec vous. Car chaque fois j’en ressors énervé
et malade. Dans l’attente de votre réponse écrite, veuillez
agréer, Madame, nos meilleures
salutations. S
N M
T ********************* Edmund
Schönenberger Urbauer und Anwalt ______________________________________________________________ 30. Juli 2011 Per Vorabfax und
Post Bundesgericht 1000
Lausanne 14 frei denken frei
reden frei
handeln Inschrift auf meinem Grabstein 5A_489/2011 In Sachen M.
T., auf der Flucht BF verteidigt durch uns gegen 1.
Psych. Anstalt Bellelay 2.
RStH Courtelary BG 3.
RK FFE OG Bern betr. Art. 5 EMRK, FFE etc. erneuern
wir das Begehren um aufschiebende
Wirkung. 1.
Unserem Klienten ist glücklich die Flucht gelungen. Er wird jedoch polizeilich
gesucht, weshalb er beschwert bleibt. 2.
Wie schon in der Beschwerde gegen das Dispositiv dargestellt, hat Zihlmann
bei der mündlichen Urteilsbegründung erklärt: Da Frau N. heute im Spital (ist), (ist) nicht sichergestellt, dass
(der BF) nach NE (geht) und durch sie betreut (wird). Seine
Partnerin hat jedoch inzwischen das Spital verlassen können und unser Klient
befindet sich gut aufgehoben und vollkommen legal in ihrer Gesellschaft. Das
Votum der Vorinstanz selbst verlangt nun imperativ, die aufschiebende Wirkung
zu verfügen. 3.
Die generelle Praxis des Bundesgerichts, die aufschiebende Wirkung zu
verweigern, ist nicht nur läppisch, sondern stellt überdies ein Verbrechen
gegen die Menschenrechte dar. Wir
haben es ihm schon erläutert: 5A-766/2007
In Sachen R. D. gegen Obergericht des Kantons Zürich betr. Art. 5 EMRK verlange ich gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowohl vom OG ZH als auch vom Bundesgericht gebrochen worden ist. Art. 397e Ziff. 4 ZGB bestimmt klipp und klar: Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder der Richter
kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen. Das OG hat das entsprechende Begehren überhaupt nicht behandelt. Der Verstoss gegen das Menschenrecht ist flagrant. Der Präsident des BG verfügt mit der lapidaren Begründung, das Begehren meiner Klientin um aufschiebende Wirkung werde abgewiesen, weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren. Seit 1981 habe ich noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang einer psychiatrischen Versenkung gewährt worden ist. Wer zahlt die Zeche dafür – die Richter oder meine verlochte Klientin? Die Justiz hat das Institut der aufschiebenden Wirkung vorsätzlich zu Makulatur verkommen lassen!!! Warum ist nicht schon längst das Gesetz revidiert worden, um die toten Buchstaben rauszukippen? Es ist evident, dass Art. 397e Ziff. 4 ZGB das Gericht – präjudizierende Wirkung hin oder her – von Fall zu Fall zwingt, auf Grund des Urteils und der Beschwerdegründe sorgfältig und gewissenhaft abzuklären, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht geradezu aufdrängt. Diese „ständige Praxis“ des Abschmetterns ist schon in ihrer generellen Art klar gesetzeswidrig. Entsprechend wird meiner Klientin die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Wiese im Sinne des angerufenen Menschenrechts entzogen. 4.
Natürlich ist das Bundesgericht uneinsichtig und unbelehrbar. Aus
nachvollziehbarem Grund! Würden
die Systemlakaien nicht Macht, sondern Recht sprechen, liefe dies darauf hinaus,
mit dem „Souverän“ - dem Volk - teilen und entsprechend auf ihre Privilegien
und fetten Saläre verzichten zu müssen. Das
fällt ihnen nicht im Traume ein. 5.
Der Aufklärung wegen ist dieser Zusammenhang ebenfalls darzustellen. Sein
eigener Souverän RA
Edmund Schönenberger c.c.
VI, PA & RStH Swisslawlist P.S.:
Aus den Klienteninstruktionen des Vereins PSYCHEX Flucht ist keine
strafbare Handlung, sondern ein ungeschriebenes Menschenrecht.
Sofern Ihnen die Flucht aus dem Anstaltsareal gelingt, ist, falls Sie per FFE
eingewiesen worden sind, jede Person straflos berechtigt, Ihnen Kost, Logis,
Geld, Transport usw. anzubieten. ********************* ********************* Edmund
Schönenberger Urbauer und Anwalt ______________________________________________________________ 17.
August 2011 Per Post Bundesgericht 1000
Lausanne 14 In Sachen M.
T. BF verteidigt durch uns gegen 1.
Psych. Anstalt Bellelay 2.
RStH Courtelary BG 3. RK FFE OG Bern betr.
Art. 5 EMRK, FFE etc. verlangen
wir zusätzlich die Feststellung, dass Art. 2 und Art. 3 EMRK gebrochen worden
sind. 1. Da die Beschwerdefrist noch läuft,
können wir beliebig ergänzen. 2. Unser Klient hat im Verfahren vor
Bundesgericht zweimal die aufschiebende Wirkung verlangt. Wie oben schon
erklärt, stellt seine generelle Abschmetterpraxis ein Verbrechen gegen Art. 5
Ziff. 1 EMRK dar. Das zweite entsprechende Begehren vom 30.7.2001 ist von ihm
schon gar nicht erst behandelt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die
Massnahme noch in Kraft war und unser Klient auch polizeilich gesucht worden
ist. Dass es nun plump behauptet, die Massnahme sei am 4.8.2011 ausgelaufen,
weshalb das Begehren „sans objet“ sei, rettet es keineswegs. Es legt in
keiner Weise dar, weshalb es unter dem Imperativ der Superbeschleunigung von
Art. 5 Ziff. 4 EMRK ausserstande war, darüber noch
vor diesem Termin zu entscheiden. Gestützt auf Art. 13 EMRK ist es nun zur
Feststellung gezwungen, sich selbst eines doppelten Verbrechens gegen das
angerufene Menschenrecht schuldig gemacht zu haben. 3. Die praktisch einzige in den psychiatrischen Bollwerken
existierende Behandlungsmethode besteht im Abfüllen der Opfer mit
heimtückischen Nervengiften, welche im Falle einer Weigerung mit brachialer
Gewalt in den Körper gepumpt werden. Die Auswertung von Gesundheitsdaten in
den USA hat ergeben, dass u.a. die eingesetzten Substanzen die
durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W.
Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality
Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental
Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm). Ein klarer Mord in Raten! Der Staat schafft sich die lebensunwerten Elemente vorzeitig vom
Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für neue Opfer. 4. Art. 2 EMRK verbietet
die absichtliche Tötung. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die in
den Anstalten üblichen Behandlungsmethoden, welche zwar kein sofortiges,
jedoch - statistisch erhärtet - ein vorzeitiges Ende der Opfer bewirken, klar
unter das Tötungsverbot fallen. Das Bundesgericht hat darüber eine Expertise
zu veranlassen. Der Expertenvorschlag unseres Klienten: Deutsche Gesellschaft für 5. In Art. 3 EMRK ist das Folterverbot verankert. Die Praxis der
Anstalten, den Opfern zwangsweise und mit Gewalt heimtückische Nervengifte in
den Körper zu pumpen, bricht das Menschenrecht. 6. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, ist
unser Klient in der Anstalt sowohl in eine Isolierzelle eingesperrt als auch
zwangsweisen Injektionen von chemischen Substanzen unterworfen worden
(angefochtener Entscheid S. 5 f.). Wie schon detailliert begründet worden ist, hätte unser Klient
überhaupt nicht in Bellelay verlocht werden dürfen. Logischerweise waren daher
auch jegliche Zwangsbehandlungen verboten. Die Verbrechen gegen die angerufenen Menschenrechte sind
offenkundig. 7. In der Verfügung des Bundesgerichts vom 8.8.2011 wird unser
Klient aufgefordert, sich zur allfälligen Abschreibung der Beschwerde zu äussern, weil sie nach Aufhebung der Massnahme „sans
objet“ sei. Ich habe das Thema wie folgt auf die Swisslawlist gesetzt: ----- Original Message
----- From: Edmund Schönenberger Sent: Tuesday, August 16, 2011 5:15 PM Subject: [swisslawlist.ch]: Fw: aktuelles Interesse an einer beim BG hängigen Beschwerde
nach Entlassung der Betroffenen während des Verfahrens In der von mir veröffentlichten Sache ist ja
meinem Klienten glücklich die Flucht gelungen und inzwischen auch die auf 6
Wochen befristet gewesene Massnahme dahin gefallen. Prompt meldet sich das
BG, die Beschwerde sei "sans objet". Im BGG findet sich die
Formulierung, zur Beschwerde sei legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 bzw. Art. 115 BGG). Es lässt sich ja wohl kaum im Ernst bestreiten, dass mein Klient -
notabene Opfer eines der einschneidensten Eingriffe überhaupt - ein solches
Interesse besitzt. Dass nun aber dieses Interesse bei einer Entlassung
dahinfallen soll, dazu finde ich im ganzen BGG keine Stütze - eine gesetzlose
Praxis also. Wer rettet das Bundesgericht? MfkG Edmund Schönenberger 8. Niemand hat ihm zu Hilfe eilen wollen. Die illegale Praxis
des Bundesgerichts ist denn auch in höchstem Masse perfide. Eine Entlassung ändert
für den von einer psychiatrischen Verfolgung Betroffenen nicht das Geringste
daran, dass er vorher versenkt worden ist. Entsprechend bleibt sein Interesse
an einem Entscheid seiner Beschwerde gegen
gerade eben diese Versenkung hochaktuell. Dass sich das Bundesgericht
ausgerechnet in jenem sensibelsten Bereich - nämlich der vollkommenen
Bemächtigung eines Menschen, welcher sich noch nicht einmal einer strafbaren
Handlung schuldig gemacht hat - post
festum um die Behandlung der Beschwerden drückt, ist flagranter Beweis,
dass ein effektiver Rechtsschutz im Schurkenstaat Schweiz nicht existiert.
Das cui bono der schändlichen Politik ist zu offensichtlich. Die
Zwangspsychiatrie ist ein reines Herrschaftsinstrument und hat mit „Fürsorge“
nichts, aber auch gar nichts zu tun. Es müssen an untauglichen „Elementen“
scharfe Exempel statuiert werden, damit das Volk kuscht. Wären nun alle die
gegen die Versenkungen erhobenen Beschwerden zu behandeln und gutzuheissen, weil jedes Mal feststünde, dass dieser
schwerstwiegenden Massnahme kein ebensolcher Anlass vorangegangen ist, würde
das ganze Drohpotential der Zwangspsychiatrie jämmerlich zerplatzen. Den Herren würde das Lachen vergehen. 9. Der bundesgerichtlichen Schablone gemäss
bleibt ein Interesse aktuell, wenn nie je rechtzeitig über eine noch offene
Frage entschieden werden kann. Dieses Erfordernis ist in
casu ohnehin erfüllt. Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die
Behandlungen der Betroffenen mit heimtückischen Nervengiften geeignet sind,
ihre durchschnittliche Lebenserwartung zu verkürzen und damit Art. 2 EMRK zu
verletzen? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob es fair
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei, einen Betroffenen ohne den geringsten
und in gehöriger Form erhobenen Beweis seiner Freiheit zu berauben? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die
Zwangsbehandlungen eines Menschen, welcher zu Unrecht eingewiesen worden ist,
Folter im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die
Verschleppung des Haftprüfungsverfahrens das Superbeschleunigungsgebot des
Art. 5 Ziff. 4 EMRK bricht, weil die Behörde sich ausserstande
sah, den Transport des Betroffenen zum Gericht zu organisieren? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die
Verweigerung eines besuchsweisen Zusammenschlusses des Betroffenen mit seiner
Lebenspartnerin Art. 11 EMRK bricht? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob ein
Gericht, welches sich geweigert hat, eine Beschwerde gegen die Verletzung
eines Menschenrechts wirksam zu prüfen, unterm
Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch legitimiert ist, über einen Menschen zu urteilen? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Berner
Praxis, bei FFE-Verfahren in den Verhandlungen generell keine Gutachten zu
erstatten und entsprechend auch keine Ergänzungsfragen zu ermöglichen, ein
Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK darstellt? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob
entscheidrelevante Telefonate des Gerichts mit der Anstalt gestützt auf Art.
6 Ziff. 1 EMRK den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen? Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob es,
weil es die aufschiebende Wirkung ohne gewissenhafte Prüfung, sondern
generell verweigert, sich selbst eines Verbrechens gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK
schuldig sprechen muss? Nein, tausend Mal nein. 9. Die Opfer von Inquisition oder Holocaust hatten je zur damaligen
Zeit keine Chancen, erfolgreich gegen die Willkür der Instanzen anzutreten.
In der heutigen Epoche der Zwangspsychiatrie ist das exakt gleich. Es bleibt
also nur die Aufklärung und abzuwarten, wie lange der Krug der Justiz noch
zum Brunnen geht, bis er bricht. Die Nachkommen der Nomenklatura werden via
das Urteil der Geschichte von den Untaten ihrer Ahnen erfahren. Sein
eigener Souverän Edmund
Schönenberger *********************** Quod erat probandum: Statt seine und die gerügten Verbrechen der
Vorinstanzen gegen die Menschenrechte gestützt auf Art. 13 EMRK
festzustellen, schreckt auch das höchste Gericht in der Schweiz selbst vor
solchen Verbrechen nicht zurück. Art. 13 EMRK - Recht auf wirksame Beschwerde Jede
Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten
verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen
begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Dass das Bundesgericht die EMRK-Rügen mit keinem, aber
auch nicht einem Pieps erwähnt, beweist, dass die Menschenrechte in der
Schweiz keinen Pfifferling wert, Makulatur sind. Nicht ganz bei Trost sind diese Richter, indem sie die
noch vor der Entlassung erhobene Beschwerde als aussichtslos
disqualifizieren. Edmund Schönenberger PSYCHEX
Europ. Gerichtshof gegen
die Menschenrechte F-67006 Strasbourg-Cedex In Sachen M. T. Beschwerdeführer verteidigt durch den Verein
PSYCHEX gegen Schweiz Beschwerdegegnerin betr. Art. 2 ff. EMRK verlangen wir die Feststellung, dass Art. 2, Art.
3, Art. 5 Ziff. 4, wiederholt Art. 5 Ziff.1, wiederholt Art. 6 Ziff.1, Art.
11, Art. 13 und Art. 14 EMRK verletzt worden sind. 1. Formeln und Sache ergeben sich lückenlos aus den Beilagen. 2. Die Rügen werden wie folgt zusammengefasst: Art. 2 und Art. 3 EMRK sind verletzt worden, weil unserem am 24. Juli
2011 in die psychiatrische Anstalt Bellelay eingesperrten Klienten
zwangsweise chemische Substanzen injiziert worden sind, welche - statistisch
erhärtet - die durchschnittliche Lebenserwartung verkürzen. Gleichzeitig ist
diese Behandlung unmenschlich und erniedrigend. Art. 5 Ziff. 1 EMRK ist wiederholt verletzt worden - weil bei der psychiatrischen Internierung unseres Klienten ein der
Schwere des Eingriffs (objektive Freiheitsberaubung, Zwangsbehandlungen)
adäquater Anlass gefehlt hat, womit das in Art. 5 Ziff. 1 EMRK verankerte
Verhältnismässigkeitsprinzip gebrochen worden ist, - weil im Haftprüfungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern
in Missachtung von Art. 397e Ziff. 5 ZGB kein Sachverständiger beigezogen,
kein Gutachten erstattet und damit unserem Klienten die Freiheit nicht auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK
entzogen worden ist. - weil das schweizerische Bundesgericht die in seinem Verfahren gestellten
Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss
Art. 397e Ziff. 4 ZGB überhaupt nicht konkret geprüft hat, womit unserem
Klienten die Freiheit abermals nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden ist. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 14 EMRK sind verletzt worden, weil im Kanton
Zürich die Haft eines psychiatrisch Internierten gemäss
gesetzlicher Vorschrift innerhalb von 4 Arbeitstagen geprüft werden muss, in casu das Verfahren vor dem
Obergericht des Kantons Bern als erster Haftprüfungsinstanz 34 Tage gedauert
hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist wiederholt verletzt worden, - weil im Haftprüfungsverfahren nicht nur keine konkreten Gründe für
die psychiatrische Internierung unseres Klienten genannt, sondern auch keine
irgendwelche Beweise für solche Gründe erhoben worden sind, - weil das Obergericht des Kantons Bern nach der
Haftprüfungsverhandlung mit einer Vertreterin der psychiatrischen Anstalt in
Bellelay telefoniert und weder unserem Klienten noch seinem Anwalt den Inhalt
des Telefonats zur Stellungnahme unterbreitet hat. Art. 11 EMRK ist verletzt worden, weil die Anstalt in Bellelay unserem
Klienten am 16. und 17. Juli 2011 verwehrt hat, den Besuch seiner Lebenspartnerin Susanne Nydegger zu empfangen. Art. 13 EMRK ist verletzt worden, weil die im Haftprüfungsverfahren
erhobenen Rügen wegen Verletzung der Menschenrechte weder vom Obergericht des
Kantons Bern noch vom schweizerischen Bundesgericht mit keinem, aber auch
nicht einem Wort erwähnt worden sind und damit eine wirksame Prüfung der
Beschwerden unterblieben ist.
Sein eigener Souverän
RA Edmund
Schönenberger Beilagen: 1. Vollmacht 2. Urteilsdispositiv OG Bern vom 19.7.2011 3. Beschwerde ans Bundesgericht vom 19.7.2011 4. Verfügung Bundesgericht vom 21.7.2011 5. Begründeter Entscheid OG Bern zugestellt am 28.7.2011 6. Aktennotiz des OG Bern nach der Haftprüfungsverhandlung vom 19.7.2011 7. Ergänzung der Beschwerde ans Bundesgericht vom 28.7.2011 8. Verfügung Bundesgericht vom 8.8.2011 9. Ergänzung der Beschwerde ans Bundesgericht vom 17.8.2011 10. Urteil Bundesgericht vom 29.8.2011 Der Fall
ist vom am EGMR tätigen Schweizer Daniel Rietiker
instruiert worden (siehe Kürzel DAR in der Mitteilung vom 23.1.2018). Was für eine
Farce par excellence! Schweizer,
welche gegen Beschwerden aus der Schweiz als Instruktoren eingesetzt werden,
sind klar hochgradig befangen und müssten in den Ausstand treten. |
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