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Edmund Schönenberger

Urbauer und Anwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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19. Juli 2011

                                                                      

Per Vorabfax und Post                                      Bundesgericht

                                                                       1000 Lausanne 14 

frei denken

                                                                                                          frei reden

                                                                                                          frei handeln

Inschrift

auf meinem

Grabstein

In Sachen

M. T., Psych. Anstalt Bellelay                                                       BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Bellelay

2. RStH Courtelary                                                                     BG

3. RK FFE OG Bern

betr. Art. 5 EMRK, FFE etc.

verlangen wir mit                              Beschwerde               gegen den Fehlentscheid der BG 3 von gestern neben der

Aufhebung

die sofortige Entlassung

unseres Klien­ten, die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 1,  Art. 5 Ziff. 4,  Art. 6 Ziff. 1 und Art. 11 EMRK gebrochen worden sind, die aufschiebende Wirkung, die unentgeltliche Rechtspflege und unsere Bestellung zum un­ent­gelt­li­chen Rechts­bei­stand.

 

1. Der angefochtene Entscheid liegt erst im Dispositiv vor (Beilage 1), was unseren Klienten nicht daran hindern kann, sofort gegen das noch zu qualifizierende Urteil vom Leder zu ziehen. Die aufschiebende Wirkung ist bereits auf Grund der jetzigen Sachlage spruchreif. Nach Vorliegen der vorinstanzlichen Begründung wird die Beschwerde ergänzt werden.

 

2. Im letzten Sommer haben wir die Unrechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Zwangspsychiatrie einer kleinen Analyse unterzogen und das Resultat an rund 10‘000 Adressaten versandt:

 


----- Original Message -----
From: <edmund.schonenberger@st.htnet.hr>
To: <undisclosed_recipients>
Sent: Tuesday, August 10, 2010 12:23 PM
Subject: Das CH Bundesgericht und die Freiheit

Stochern wir doch wieder einmal in den Urteilen des schweiz. Bundesgerichts ab 2000 zum Art. 397a ZGB ("fürsorgerischer" Freiheitsentzug [FFE]) herum (Stand 8. August 2010):

Gutheissungen 30

(Beteiligte Anwälte: PSYCHEX 16 (Burges [10], Schönenberger [4], Schnyder [1], Marti [1]), Blum, Cappis, Firmin, Flury, Hollinger, Fischer, Brandenberg, Marti, Zihlmann, Bertossi, Diggelmann, Zürcher je 1, Laienbeschwerden 2)

Abweisungen 115
Nicht eingetreten 51
Gegenstandslos 8

Total 204 Fälle

Wie die Gesamtstatistik beim FFE aussieht, kann man nur abschätzen. Im Geschäftsbericht des Bundesgerichts (GB) 2009 wird für die 7147 Fälle eine generelle Erfolgsquote von 15,4 % (Gutheissungen und Rückweisungen) behauptet (GB 2008: 16,5 %). Im Geschäftsbericht 2001 steht, dass "zur Gewährleistung der Transparenz der Rechtsprechung" 51,2 % der Fälle im Internet aufgeschaltet worden seien. Rechnet man die 204 Fälle in dieser Grössenordnung hoch, kommt man bei den FFE Fällen auf eine Erfolgsquote von insgesamt rund 7 %.

Nehmen wir die Bundesrichter Raselli und Hohl genauer unter die Lupe:

Mit Beteiligung von Raselli wurden

27 Fälle gutgeheissen,

mit Beteiligung von Hohl wurden

5 Fälle gutgeheissen. Vier dieser fünf Fälle wurden von PSYCHEX-Anwälten verteidigt.

(Die Zahl von 32 Gutheissungen bei Beiden rührt daher, dass Raselli und Hohl an 2 Fällen gemeinsam beteiligt waren).

Rufen wir "Raselli + Art. 397a ZGB" auf, erhalten wir 106, bei "Hohl + Art. 397a ZGB" 100 exakte Treffer.

Damit wird eines sonnenklar: Die ohnehin mickrige Erfolgsquote in FFE-Fällen ist nur dank eines "PSYCHEX-Raselli-Effektes" überhaupt noch so hoch ausgefallen. Hätten die PSYCHEX-Anwälte keinen einzigen Fall weitergezogen, Raselli nie und nur immer die Hohl mitgewirkt, kämen wir bei ihrem alsbald verbleibenden Gutheissungskoeffizient von einem Fall auf 96 auf eine Erfolgsquote für psychiatrisch Versenkte von sage und schreibe wenig mehr als einem lausigen Prozent!

Es brechen harte Zeiten für die Zwangspsychiatrisierten an: Raselli sitzt gemäss GB 2009 nunmehr in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, die Hohl präsidiert die mit den FFE-Fällen befasste II. zivilrechtliche Abteilung...

Balkan, im Sommer 2010

Edmund Schönenberger

*******
Ich bin mir absolut sicher, dass die globale Zwangspsychiatrie der letzten 130 Jahre die Inquisition oder den Holocaust, auch was die Zahl der Toten anbelangt, weit in den Schatten stellt.
Edmund Schönenberger
http://edmund.ch/
I'm absolutly sure, that, considering the total number of deaths as well, the last 130 years of global coercive psychiatry by far overshadows what happened during Inquisition or Holocaust.
E.S.

 

3. Wir haben uns der Mühe unterzogen, noch rasch die seit dem 9.8.2010 bis heute unter dem Suchbegriff „Art. 397a ZGB“ aufscheinenden 37 exakten Treffer unter die Lupe zu nehmen: vier Gutheissungen. Zieht man die beiden von PSYCHEX-Anwälten erstrittenen Erfolge ab, verbleiben erbärmliche zwei. Geht man auch diesmal davon aus, dass lediglich rund die Hälfte der BGE im Internet aufgeschaltet worden sind, wobei man mit Garantie davon ausgehen kann, dass unter den nichtveröffentlichten  keine einzige Gutheissung figuriert, schrumpfen die Erfolgsaussichten - wiederum ohne PSYCHEX-Effekt - auf jämmerliche (2:74x100)  2,7 Prozent! Der Abgang von Raselli hinterlässt - wie prophetisch vorausgesehen - sichtbare Spuren!

 

4. Man müsste ja vom Affen gebissen sein, 100 Mal ans Bundesgericht zu rennen, um 97 Mal auf die Schnauze zu fallen!

 

Das Hauptmotiv der Beschwerde besteht denn auch darin, unserem Klienten mit ihr zu signalisieren, dass wir weiter für ihn kämpfen. Das wird wenigstens verhindern, dass er unter dem in den Anstalten herrschenden Folterregime total verrückt wird. Ausserdem rufe ich ihm mittels Orientierungskopie zu: „Versuchen Sie sich diesen Verbrechern durch Flucht zu entziehen. Flucht ist keine strafbare Handlung, sondern ein ungeschriebenes Menschenrecht!“

 

Das Ancien Regime ist nicht via die damalige Justiz, sondern die Aufklärung zu Fall gebracht worden. Das ist das andere Motiv der Beschwerde. Sie wird noch heute ins Netz gestellt.

 

Mit vorgestriger Eingabe hat der Verein PSYCHEX der Vorinstanz das Folgende unter die Nase gerieben:

 

5. Die Freiheit hätte unserem Klienten niemals entzogen werden dürfen, da nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dieser schwerstwiegenden Massnahme, welche in casu sogar mit der Folterung unseres Klienten gekoppelt worden ist - es wurden ihm gegen seinen Willen zwangsweise heimtückische Nervengifte in den Körper injiziert - ein ebenso schwerstwiegender Anlass zu Grunde liegen muss. Ein solcher ist weder ersichtlich noch erstellt. Wie der Eingabe unseres Klienten an den Chefarzt der Anstalt Bellelay vom 16. Juli 2011 entnommen werden kann, hat der damalige Einweisungsarzt Erklärungen unseres Klienten ignoriert, welche einer Zwangseinweisung entgegenstanden (Beilage 2).

 

Damit ist er Opfer einer 24 Tage dauernden Freiheitsberaubung geworden.

 

Der Bruch von Art. 5 Ziff. 1 EMRK liegt auf der Hand.

 

6. Die Haftprüfungsklage ist von unserem Klienten am 25. Juni 2011 erhoben worden. Gemäss Instruktion sei bereits eine Verhandlung angesetzt gewesen, welche aber habe abgesagt werden müssen, weil kein Polizeiauto samt Bewachung für den Klienten zur Verfügung gestanden habe.

 

Das ist absolut unhaltbar!

 

Der Staat hat sich unter allen Umständen so zu organisieren, dass das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankerte Superbeschleunigungsgebot garantiert werden kann. Es darf nicht angehen, dass unser Klient geschlagene 24 Tage auf die Haftprüfung zu warten hatte.

 

Die Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist flagrant.

 

7. Seine Partnerin, S. N., wollte ihn sowohl am letzten Samstag wie auch am Sonntag besuchen. Der Besuch ist ihr verwehrt worden. Wir sind Zeuge, weil wir, nachdem sie sich an uns gewandt hatte, bei der Anstalt unter Hinweis auf Art. 11 EMRK die Bewilligung des Besuches verlangt haben, ein solcher aber sowohl von Dr. Schöni wie auch vom Dienstarzt (nach Rücksprache mit Schöni) klar verweigert worden ist.

 

Art. 11 EMRK ist gebrochen worden.

 

8. Die Feststellungsbegehren stützen sich auf Art. 13 EMRK.

 

9. Angemerkt sei, dass wir selbst am letzten Samstag die grösste Mühe gehabt haben, überhaupt mit dem Klienten telefonisch verbunden zu werden. Ein glattes Nein war die Antwort. Erst nach etlichen Telefonaten und Hinweisen auf Art. 10 EMRK sowie den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 15.6.1999 wurde die Verbindung ermöglicht.

 

Dies als auch das unserem Klienten zugefügte Verbrechen gegen sein Recht auf den besuchsweise freien Zusammenschluss mit seiner Partnerin lassen die Anstalt zu allem Überfluss als ungeeignet für den Vollzug zwangspsychiatrischer Massnahmen im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB erscheinen.

 

10. Sucht man im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach einem Hinweis, ob dem Menschenrecht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK nachgelebt worden ist, findet sich kein Mucks.

 

11. Ein Gericht, welches sich eines Verbrechens gegen die Menschenrechte schuldig macht, ist unterm Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht mehr legitimiert, über einen Menschen zu urteilen. Der Entscheid der Vorinstanz verkommt zu Makulatur.

 

12. Der vom Verein PSYCHEX eingesetzte Verteidiger hat uns wie folgt instruiert:

 

Unverständlicherweise wurde der Rekurs abgewiesen (Beilage).

Her T. verhielt sich völlig normal und ruhig, hat alle Fragen beantwortet.

Die Urteilsberatung dauerte sehr lang, man hat telefonische Rücksprache mit der Klinik genommen.


Als Begründung der Ablehnung wurde erwähnt:

- Da Frau N. heute im Spital sei, sei nicht sichergestellt, dass unser Klient nach NE gehe und durch sie betreut werde.

- Eine Rückkehr nach La Neuveville und eine Eskalation des Konfliktes mit dem Inhaber der Pizzeria könne nicht ausgeschlossen werden.

- Gemäss Aussagen der Klinik verhalte sich Herr T. sehr unkooperativ, manchmal aggressiv.

- Es sei zumutbar, dass er noch bis 4.8. in der Klinik bleibe.

- Das Verfahren habe zu lange gedauert, dies weil der zuständige (französischsprachige) Richter im Vaterschaftsurlaub sei
und die Kapo den Transport für den ersten Termin nicht habe sicherstellen können.

 

13. Ich habe geantwortet:


Skandal! - was mir spontan als erstes einfällt.

Und wie kommen die auf den 4.8.? Gemäss der Begründung wäre doch logisch gewesen, dass Klient entlassen werden muss, sobald Frau N. das Spital verlässt.

Und natürlich sind die EMRK-Verletzungen unter den Tisch gewischt worden. Die Justiz meint selbstherrlich, die Gewaltunterworfenen hätten alles zu schlucken.

Die mangelnde Kooperation und die Aggressivität in der Anstalt sind doch keine Gründe! Das Verhalten des Klienten in der Anstalt ist vollkommen nachvollziehbar, wenn man weiss, dass er mit der Massnahme absolut nicht einverstanden ist. Ja es wäre als nicht ganz normal zu bewerten, wenn er gegen die objektive Freiheitsberaubung gekoppelt mit den Zwangsbehandlungen nicht rebellieren würde. Dass er durchaus differenziert zu reagieren versteht, beweist sein Verhalten anlässlich der Verhandlung.

Es manifestiert sich diese katastrophale Mentalität der Organe der Zwangspsychiatrie, vergleichbar mit dem Vater, welcher sein Kind abschlägt und ihm auch noch die Unmutsbekundungen ausprügelt. In den Anstalten werden einfach die Dosen der heimtückischen Nervengifte erhöht!

Ich würde auf jeden Fall ans Bundesgericht gelangen, die aufschiebende Wirkung und damit die sofortige Entlassung, evtl. die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt der Entlassung von Frau N. aus dem Spital verlangen.

Es ist dies nicht nur eine Geste gegenüber dem Klient, welcher sich sicher besser fühlt, wenn er sieht, dass man für ihn kämpft, sondern ein klares Signal an diese idiotischen Richter, welche man selber den Massnahmen aussetzen müsste, die sie ihren Opfern zumuten.

 

14. Darauf hat der Verteidiger repliziert:

Der 4.8. ergibt sich daraus, dass der angeordnete FFE höchstens 6 Wochen dauern darf.

Entscheidend war meines Erachtens die telefonische Rücksprache mit der Klinik während der Urteilsberatung, die das Gericht von der "Gefährlichkeit" des Opfers überzeugen konnte. Es handle sich um einen Grenzfall, sagte der Richter.

Da ich keine Erfahrung mit Beschwerden ans Bundesgericht habe, würde ich es vorziehen, wenn Sie diese machen würden.

 

15. In der Nacht aufgewacht

     und über Klient nachgedacht:

 

Habe noch zwei Fragen:

1. Hat während der Verhandlung einer der Richter ein Gutachten erstattet und konnten der Klient und Sie Ergänzungsfragen an diesen Richter stellen?

2. Ist nach dem Telefonat mit der Anstalt Ihnen und dem Klienten das Ergebnis dieses Gesprächs eröffnet und Gelegenheit geboten worden, darauf Stellung zu beziehen?

 

16. Antwort:

 

1. Nein. Die Begründung des Urteiles erfolgte in Deutsch, so dass sie der Klient nicht verstanden hat. Eine Stellungnahme war nicht möglich.

2. Nein, obschon dieses Telefonat offenbar entscheidrelevant war. Es wurde erst in der Urteilsbegründung erwähnt.

                                                                      

17. In einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, welcher diesen Namen verdient, müsste man die ganze Bande augenblicklich einlochen:

 

Das Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird verdoppelt: Art. 397e Ziff. 5 ZGB schreibt zwingend den Beizug von Sachverständigen vor. Da eine gerichtliche Begutachtung unseres Klienten fehlt, wird ihm die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen.

 

Doppelt auch das Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Der Inhalt des Telefonats des „Gerichts“ mit der Anstalt hätte unserem Klienten und seinem Verteidiger vorgehalten und es hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

 

18. Nach dem Ausgeführten braucht das Begehren um aufschiebende Wirkung nicht mehr begründet zu werden.

 

Was allerdings die MeisterInnen am Bundesgericht im Abwürgen und Abschmettern von Beschwerden mit dem Begehren anzustellen wissen, ist bekannt und - siehe oben - statistisch erhärtet.

 

Die Geschichte wird die Zwangspsychiatrie dereinst aufarbeiten, wie Inquisition und Holocaust aufgearbeitet worden sind. Als seit bald vier Dezennien an vorderster Front Engagierter steigen jedenfalls wir in Kenntnis des Resultats ins Grab.

 

Selbst wenn die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen wird, heisst das gar nichts. Um das Volk in die Irre zu führen und das herrschende Betrugssystem zu zementieren, wird ihm mit gelegentlichen solchen Entscheiden vorgegaukelt, Rechtsschutz und Menschenrechte seien gewährleistet.

 

19. Die Unentgeltlichkeit ergibt sich daraus, dass der Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren mit separater Verfügung zum URV bestellt worden ist.

 

20. Sollte unserem Klienten die Flucht gelingen oder er vor dem Entscheid entlassen werden, bleibt das Interesse an der Beschwerde aktuell. Auch Art. 13 EMRK zwingt, sie zu behandeln.

 

21. Übermittlung lege Edmundi per E-Mail aus dem serbischen Hinterland und Gegenzeichnung durch ein mitbevollmächtigtes Mitglied des Vereins PSYCHEX.

 

 

                                                                       Sein eigener Souverän

 

                                                                      

                                                                       RA Edmund Schönen­berger

 

c.c. VI, PA & RStH

       Swisslawlist     

 

Vollmacht bereits bei den Akten

2 Beilagen

 

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Das Urteil der Berner

 

 

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Das Bundesgericht zum Ersten

 

 

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Edmund Schönenberger

Urbauer und Anwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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28. Juli 2011

                                                                      

 

Per Vorabfax und Post                                      Bundesgericht

                                                                       1000 Lausanne 14

 

frei denken

                                                                                                          frei reden

                                                                                                          frei handeln

Inschrift

auf meinem

Grabstein

 

In Sachen

 

M. T., Psych. Anstalt Bellelay                                                       BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Bellelay

2. RStH Courtelary                                                                     BG

3. RK FFE OG Bern

betr. Art. 5 EMRK, FFE etc.

ergänzen wir nach Vorliegen der vorinstanzlichen Begründung (Beilage) die Beschwerde.

 

1. Zur Frist, welche im Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankert ist, zählt die Zeit vom am 24.6.2011 gestellten Entlassungsbegehren bis zur heutigen Eröffnung des begründeten Entscheids. Das Verfahren hat 34 Tage gedauert. Zum Vergleich: Im Kanton Zürich wird die Haft von Gesetzes wegen innert 4 Tagen geprüft. Ungeachtet seiner Herkunft und zur Vermeidung, unseren Klienten im Sinne von Art. 14 EMRK zu diskriminieren, hätte auch er innert dieser Frist angehört und die Begründung des Entscheids nach spätestens zwei Arbeitstagen zugestellt werden müssen.

 

Das Verbrechen liegt blank.

 

2. Die Verbrechen gegen Art.5 Ziff. 1 und  6 Ziff. 1 EMRK jagen sich geradezu.

 

Fairness in einem Gerichtsprozess heisst, dass den Behauptungen, welche im Entscheid aufgetischt werden, Beweise zu Grunde liegen müssen. Im Verfahren gilt ebenso selbstverständlich, was schon Art. 5 Ziff. 2 EMRK zum Menschenrecht erhebt:

 

Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

 

Sucht man in der vorinstanzlichen Begründung nur nach einem einzigen Beweis für das dort frech Dahingesudelte, findet sich auch nicht einer. Eine Denunzierung genügt und schon wird der zu Unrecht Verdächtigte - wie zu Zeiten der Inquisition - mit Kerker und Folter bestraft.

 

Die Gründe müssen nachvollziehbar sein. Statt dass Äusserungen und Verhalten unseres Klienten mit Tag, Stunde, Personalien der Zeugen, beweiskräftigen Einvernahmen, Urkunden und Expertisen, dem genauen Wortlaut bzw. präziser Schilderung der Einzelheiten ausgebreitet werden, wird im Urteil eine nichtjustiziable Abstraktion an die andere gereiht.

 

Bezüglich der alles entscheidenden Einweisung und seines Verdikts, die Klage abzuweisen, kann sich die Vorinstanz auf nicht ein einziges beweistaugliches Aktenstück berufen. Es werden denn auch in diesem Zusammenhang keine Aktenstellen bezeichnet.

 

Sie begnügt sich mit dem lapidaren, in der Luft hängenden Satz, unser Klient sei am 24.6.2011 im Gefolge zahlreicher Klagen gegen ihn vom BG 2 interniert worden (angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 3).

 

Nicht einer dieser hinter den zahlreichen Klagen zu vermutenden  Zeugen wird namentlich genannt und noch weniger, welches genau ihre Aussagen waren und dass unser Klient an einer gesetzeskonformen Zeugeneinvernahme gegenwärtig war oder ihm das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt  worden ist.

 

Nichts gibt auch die Unterstellung der Vorinstanz her, unser Klient habe sich mit „Rachetendenzen präsentiert, indem er gesagt habe, er wolle Selbstjustiz verüben“ (a.a.O S. 2 Ziff. 3).

 

Ein Beweismittel, wann, wo und mit welchen Worten genau solches geäussert worden ist, wird nicht genannt.

 

Die mangelnde Fairness springt ins Auge.

 

Das ganze Konstrukt kracht denn auch alsogleich zusammen, wenn man im Text erfährt, dass sich unser Klient an eben gerade diesem 24.6.2011 vertrauensvoll an die Polizei gewandt hat, um bei ihr eine Klage wegen Drohung zu deponieren (a.a.O S. 2 Ziff. 3).

 

Wird nun neuerdings auch das als Selbstjustiz definiert?!

 

Diesen Richtern ist nicht mehr zu helfen.

 

Die Verbrechen gegen den augenblicklich zu entlassenden BF sind gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen.  

 

3. Wenn unser Klient, wie die Vorinstanz behauptet, mit Selbstjustiz gedroht hat, ist dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Darauf abzustellen verbietet sich schon deswegen, weil nicht geltend gemacht wird, unser Klient sei angeklagt, geschweige denn verurteilt worden. Es gilt strikte die Unschuldsvermutung des Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

 

4. Wenn das Bundesgericht meint, es sei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG an den massgeblichen von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, befindet es sich auf dem Holzweg. Die krassen Verletzungen von Art. 6 Ziff.1 EMRK sind offensichtlich. Alsbald verbietet Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG, auf ihn abzustellen.

 

Falls es - wie üblich - den Einwand verwirft, wird es zum Komplizen.

 

5. Das weitere Geplapper der Vorinstanz entspricht dem klassischen Muster der Organe der Zwangspsychiatrie: Statt den Anlass der Versenkung unseres Klienten genau zu recherchieren, darzustellen und zu belegen, wird - nach der mit Folter gekoppelten Freiheitsberaubung - sein Verhalten in der Anstalt mit genauso nicht justiziablen Abstraktionen wie der Anlass breitgeschlagen.

 

Wir begnügen uns, dazu zwei Schreiben von ihm und seiner Partnerin zum Bestandteil der Beschwerde zu erklären und ihr anzuhängen.

 

6. Wesentlich ist noch, dass auch in der Begründung nichts zu finden ist, was darauf schliessen lässt, im vorinstanzlichen Verfahren sei ein unabhängiges Gutachten mit dem Recht auf Ergänzungsfragen erstattet worden.

 

7. Die übrigen Verbrechen sind bereits benamst und begründet worden.

 

Art. 13 EMRK wird das Bundesgericht mit dem Hinweis brechen, unser Klient könne gemäss Art. 429a ZGB klagen. Eine ganz fiese Falle, ihn so auf eine weitere Leimspur der Justiz zu kleben. Wer in den Bundesgerichtsentscheiden nach dieser seit 30 Jahren existierenden Bestimmung forscht, wird keinen einzigen gutheissenden Entscheid des höchsten Gerichts finden...

 

8. Übermittlung lege Edmundi per E-Mail aus dem serbischen Hinterland und Gegenzeichnung durch ein mitbevollmächtigtes Mitglied des Vereins PSYCHEX.

 

 

                                                                       Sein eigener Souverän

 

                                                                      

                                                                       RA Edmund Schönen­berger

 

c.c. VI, PA & RStH

       Swisslawlist    

1 Beilage (mit separatem Fax) und 2 Anhänge

 

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M. T.

Clinique de Bellelay

 

S. N.

 

 

                                                                        RECOMMANDEE

                                                                       Monsieur PATAKI

                                                                       Direction

                                                                       Clinique de Bellelay

                                                                       2713 Bellelay

                                                                    

 

 

Bellelay et la Neuveville, 26 .07.2011

 

M. T. / PLAFA

 

Monsieur,

Je me réfère à votre lettre du 19 juillet 2011 dans laquelle vous accusez réception de nos courriers recommandés du 12 juillet (levée immédiate du traitement forcé et de la PLAFA) et du courrier 16 juillet 2011.

Non seulement vous ne donnez aucun argument médical pour justifier de la poursuite de mon traitement forcé et de la PLAFA  mais encore vous ne répondez pas aux exigences légales de l’art 41b loi sur la santé publique puisque votre réponse est un simple accusé réception et non une décision motivée avec indication des voies de droit.

Une telle attitude de la part d’un directeur d’établissement est inacceptable

Veuillez agréer, Monsieur, nos salutations les meilleures.

 

 

S N                                                              M T

                                                                    

 

 

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M. T.

Clinique de Bellelay

 

S. N.

 

 

 

                                                                        RECOMMANDEE

                                                                       Dresse Schöni

                                                                       Clinique de Bellelay

                                                                       2713 Bellelay

                                                                    

 

Bellelay et la Neuveville, 26 .07.2011

 

PLAFA/M. T.

Madame,

Je me réfère à l’hospitalisation contre mon gré depuis le 23.06.2011 dont le déroulement insensé me choque profondément et vous saurai gré de me répondre par écrit sur les points suivants :

1.- A quel règlement de maison vous référez-vous lorsque vous déclarez lors de l’entretien téléphonique avec la Juge Stöcklin de la commission de recours PLAFA que je le transgresse ?  Ce règlement est-il disponible par écrit pour les patients ? Si oui, je vous informe que je ne l‘ai jamais reçu et j’aimerai en recevoir un exemplaire.

Vous avez également déclaré que j’aie été agressif verbalement et menaçant vis-à-vis d’un infirmier de la clinique. Je  vous demande d’organiser une rencontre avec cet infirmier afin de clarifier la chose face à face et voir s’il est capable de dire la même chose que vous, car de mon souvenir je n’ai été ni agressif et ni menaçant.

Par ailleurs, lors du même entretien téléphonique, vous avez faussement déclaré que j’avais tenté de fuir la clinique avec l’aide de ma partenaire, alors que c’est elle, par peur d’en subir des conséquences plus grave, qui vous a téléphoné depuis l’extérieur de la clinique ou elle était parquée pour vous avertir que je voulais m’enfuir. Lorsqu’elle est arrivée avec la voiture, vous étiez déjà là, parce qu’elle vous avait averti. Lorsque je suis monté dans la voiture, je l’ai sollicitée pour entrer également dans la voiture, elle n’a pas voulu le faire et comme cela elle a permis de stopper ma décision de m’enfuir de la clinique. Ma partenaire avait demandé de ne pas dire que c’était elle qui avait téléphoné mais par la suite elle m’a présenté ses excuses parce qu’elle a considéré que vu comment vous me traitiez elle aurait mieux fait de me laisser m’enfuir.

Lors de notre récent entretien,  vous aviez dit que cet événement était un petit détail, tandis que vous avez fait de fausses déclarations à une instance juridique et ces fausses déclarations ont pesé lourd sur la décision négative de la commission de recours.

2.-Comment expliquez-vous l’interdiction absurde de ne pas me laisser visiter par ma partenaire, le week-end du 16 au 17 juillet 2011, juste avant son opération, alors que nous vous avions dûment informée de cette intervention chirurgicale ? Lorsque ma partenaire s’est présentée devant la porte du service à 17h50, sans avoir téléphoné à l’avance comme le week-end précédent, le médecin de garde lui a purement et simplement sous votre conseil interdit de me visiter pendant tout le Week-end et de plus vous m’avez  laisser enfermé dans la chambre, alors que selon votre plan c’était l’horaire prévu pour ma sortie, en me disant que vous ne me laissiez pas sortit pour ne pas voir ma partenaire par la fenêtre. Vous m’avez laissé enfermé pendant 2 heures sans fumer aucune cigarettes.

Il n’y avait aucune raison apparente pour m’interdire cette visite, car j’ai passé l’après-midi sans incident avec une infirmière (Mady) et avec plusieurs autres patients, à visiter l’abbatiale dans l’enceinte de l’hôpital et si j’avais voulu fuir, j’aurai pu le faire.

Comment se fait-il qu’aucun horaire n’est affiché pour les visites dans votre établissement ? Et s’il y a un horaire des visites, ou est-il affiché ?

3.- Et encore , pourquoi ne m’avez -vous pas laisser visiter ma  partenaire à l’hôpital de Pourtalés dans la semaine du 19 au 24 juillet , alors que vous avez même exigé un certificat attestant de cette hospitalisation, que ce certificat vous a été faxé le 20 juillet déjà , puis parce que vous n’avez pas pu y déceler le tampon de l’hôpital, vous l’avez déclaré non valable et il vous a encore été renvoyé par courrier A. Tout cela n’a pas suffit. Me priver de visiter ma  partenaire alors qu’elle a dû subir une intervention chirurgicale importante  est une attitude inacceptable et gravissime.

Vous prenez ma colère pour une maladie.  Vous ne savez pas ce que c’est la colère et peut-être pas ce que c’est que la maladie

Par ailleurs, je vous ai clairement fait savoir ne plus vouloir d’entretiens médicaux avec vous. Car chaque fois j’en ressors énervé et malade.

 

Dans l’attente de votre réponse écrite, veuillez agréer, Madame, nos  meilleures salutations.

 

 

S N                                                                          M T

 

 

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Edmund Schönenberger

Urbauer und Anwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

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30. Juli 2011

                                                                      

 

Per Vorabfax und Post                                      Bundesgericht

                                                                       1000 Lausanne 14

 

frei denken

                                                                                                          frei reden

                                                                                                          frei handeln

Inschrift

auf meinem

Grabstein

5A_489/2011

In Sachen

 

M. T., auf der Flucht                                                                    BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Bellelay

2. RStH Courtelary                                                                     BG

3. RK FFE OG Bern

betr. Art. 5 EMRK, FFE etc.

erneuern wir das Begehren um aufschiebende Wirkung.

 

1. Unserem Klienten ist glücklich die Flucht gelungen. Er wird jedoch polizeilich gesucht, weshalb er beschwert bleibt.

 

2. Wie schon in der Beschwerde gegen das Dispositiv dargestellt, hat Zihlmann bei der mündlichen Urteilsbegründung erklärt:

 

Da Frau N. heute im Spital (ist), (ist) nicht sichergestellt, dass (der BF) nach NE (geht) und durch sie betreut (wird).

 

Seine Partnerin hat jedoch inzwischen das Spital verlassen können und unser Klient befindet sich gut aufgehoben und vollkommen legal in ihrer Gesellschaft. Das Votum der Vorinstanz selbst verlangt nun imperativ, die aufschiebende Wirkung zu verfügen.

 

3. Die generelle Praxis des Bundesgerichts, die aufschiebende Wirkung zu verweigern, ist nicht nur läppisch, sondern stellt überdies ein Verbrechen gegen die Menschenrechte dar.

 

Wir haben es ihm schon erläutert:

 

5A-766/2007

                           

In Sachen R. D. gegen Obergericht des Kantons Zürich betr. Art. 5 EMRK verlange ich gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowohl vom OG ZH als auch vom Bundesgericht gebrochen worden ist.

 

Art. 397e Ziff. 4 ZGB bestimmt klipp und klar:

 

Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.

 

Das OG hat das entsprechende Begehren überhaupt nicht behandelt. Der Verstoss gegen das Menschenrecht ist flagrant. Der Präsident des BG verfügt mit der lapidaren Begründung, das Begehren meiner Klientin um aufschiebende Wirkung werde abgewiesen,

 

weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren.

 

Seit 1981 habe ich noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang einer psychiatrischen Versenkung gewährt worden ist. Wer zahlt die Zeche dafür – die Richter oder meine verlochte Klientin?

 

Die Justiz hat das Institut der aufschiebenden Wirkung vorsätzlich zu Makulatur verkommen lassen!!! Warum ist nicht schon längst das Gesetz revidiert worden, um die toten Buchstaben rauszukippen?

 

Es ist evident, dass Art. 397e Ziff. 4 ZGB das Gericht – präjudizierende Wirkung hin oder her – von Fall zu Fall zwingt, auf Grund des Urteils und der Beschwerdegründe sorgfältig und gewissenhaft abzuklären, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht geradezu aufdrängt. Diese „ständige Praxis“ des Abschmetterns ist schon in ihrer generellen Art klar gesetzeswidrig. Entsprechend wird meiner Klientin die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Wiese im Sinne des angerufenen Menschenrechts entzogen.

 

 

 

4. Natürlich ist das Bundesgericht uneinsichtig und unbelehrbar.

 

Aus nachvollziehbarem Grund!

 

Würden die Systemlakaien nicht Macht, sondern Recht sprechen, liefe dies darauf hinaus, mit dem „Souverän“ - dem Volk - teilen und entsprechend auf ihre Privilegien und fetten Saläre verzichten zu müssen.

 

Das fällt ihnen nicht im Traume ein.

 

5. Der Aufklärung wegen ist dieser Zusammenhang ebenfalls darzustellen.

 

 

                                                                       Sein eigener Souverän

 

 

                                                                       RA Edmund Schönen­berger

 

c.c. VI, PA & RStH

       Swisslawlist    

 

P.S.: Aus den Klienteninstruktionen des Vereins PSYCHEX

 

Flucht ist keine strafbare Handlung, sondern ein ungeschriebenes Menschenrecht. Sofern Ihnen die Flucht aus dem Anstaltsareal gelingt, ist, falls Sie per FFE eingewiesen worden sind, jede Person straflos berechtigt, Ihnen Kost, Logis, Geld, Transport usw. anzubieten. 

 

*********************

 

Das Bundesgericht zum Zweiten

 

*********************

 

Edmund Schönenberger

Urbauer und Anwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

______________________________________________________________

17. August 2011

 

Per Post                                                          Bundesgericht

                                                                       1000 Lausanne 14

 

In Sachen

M. T.                                                                                          BF

verteidigt durch uns

gegen

1. Psych. Anstalt Bellelay

2. RStH Courtelary                                                                     BG

3. RK FFE OG Bern

betr. Art. 5 EMRK, FFE etc.

verlangen wir zusätzlich die Feststellung, dass Art. 2 und Art. 3 EMRK gebrochen worden sind.

 

1. Da die Beschwerdefrist noch läuft, können wir beliebig ergänzen.

 

2. Unser Klient hat im Verfahren vor Bundesgericht zweimal die aufschiebende Wirkung verlangt. Wie oben schon erklärt, stellt seine generelle Abschmetterpraxis ein Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK dar. Das zweite entsprechende Begehren vom 30.7.2001 ist von ihm schon gar nicht erst behandelt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Massnahme noch in Kraft war und unser Klient auch polizeilich gesucht worden ist. Dass es nun plump behauptet, die Massnahme sei am 4.8.2011 ausgelaufen, weshalb das Begehren „sans objet“ sei, rettet es keineswegs. Es legt in keiner Weise dar, weshalb es unter dem Imperativ der Superbeschleunigung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ausserstande war, darüber noch vor diesem Termin zu entscheiden. Gestützt auf Art. 13 EMRK ist es nun zur Feststellung gezwungen, sich selbst eines doppelten Verbrechens gegen das angerufene Menschenrecht schuldig gemacht zu haben.

 

3. Die praktisch einzige in den psychiatrischen Bollwerken existierende Behandlungsmethode besteht im Abfüllen der Opfer mit heimtückischen Nervengiften, welche im Falle einer Weigerung mit brachialer Gewalt in den Körper gepumpt werden. Die Auswertung von Gesundheitsdaten in den USA hat ergeben, dass u.a. die eingesetzten Substanzen die durchschnittliche Lebenserwartung um bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W. Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm).

 

Ein klarer Mord in Raten!

 

Der Staat schafft sich die lebensunwerten Elemente vorzeitig vom Hals. In den Anstalten werden laufend Plätze frei für neue Opfer.

 

4.  Art. 2 EMRK verbietet die absichtliche Tötung. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die in den Anstalten üblichen Behandlungsmethoden, welche zwar kein sofortiges, jedoch - statistisch erhärtet - ein vorzeitiges Ende der Opfer bewirken, klar unter das Tötungsverbot fallen. Das Bundesgericht hat darüber eine Expertise zu veranlassen. Der Expertenvorschlag unseres Klienten:

 

Deutsche Gesellschaft für
Soziale Psychiatrie e. V.
DGSP-Geschäftsstelle
Zeltingerstr. 9
D-50969 Köln

 

5. In Art. 3 EMRK ist das Folterverbot verankert. Die Praxis der Anstalten, den Opfern zwangsweise und mit Gewalt heimtückische Nervengifte in den Körper zu pumpen, bricht das Menschenrecht.

 

6. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, ist unser Klient in der Anstalt sowohl in eine Isolierzelle eingesperrt als auch zwangsweisen Injektionen von chemischen Substanzen unterworfen worden (angefochtener Entscheid S. 5 f.).

 

Wie schon detailliert begründet worden ist, hätte unser Klient überhaupt nicht in Bellelay verlocht werden dürfen. Logischerweise waren daher auch jegliche Zwangsbehandlungen verboten.

 

Die Verbrechen gegen die angerufenen Menschenrechte sind offenkundig.

 

7. In der Verfügung des Bundesgerichts vom 8.8.2011 wird unser Klient aufgefordert, sich zur allfälligen Abschreibung der Beschwerde zu äussern, weil sie nach Aufhebung der Massnahme „sans objet“ sei.

 

Ich habe das Thema wie folgt auf die Swisslawlist gesetzt:

 

----- Original Message -----

From: Edmund Schönenberger

To: mail@swisslawlist.ch

Sent: Tuesday, August 16, 2011 5:15 PM

Subject: [swisslawlist.ch]: Fw: aktuelles Interesse an einer beim BG hängigen Beschwerde nach Entlassung der Betroffenen während des Verfahrens

 

In der von mir veröffentlichten Sache ist ja meinem Klienten glücklich die Flucht gelungen und inzwischen auch die auf 6 Wochen befristet gewesene Massnahme dahin gefallen. Prompt meldet sich das BG, die Beschwerde sei "sans objet". Im BGG findet sich die Formulierung, zur Beschwerde sei legitimiert, wer

 

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat (Art. 76 bzw. Art. 115 BGG).

Es lässt sich ja wohl kaum im Ernst bestreiten, dass mein Klient - notabene Opfer eines der einschneidensten Eingriffe überhaupt - ein solches Interesse besitzt. Dass nun aber dieses Interesse bei einer Entlassung dahinfallen soll, dazu finde ich im ganzen BGG keine Stütze - eine gesetzlose Praxis also.

Wer rettet das Bundesgericht?

MfkG

Edmund Schönenberger

 

8. Niemand hat ihm zu Hilfe eilen wollen. Die illegale Praxis des Bundesgerichts ist denn auch in höchstem Masse perfide. Eine Entlassung ändert für den von einer psychiatrischen Verfolgung Betroffenen nicht das Geringste daran, dass er vorher versenkt worden ist. Entsprechend bleibt sein Interesse an einem Entscheid seiner Beschwerde gegen gerade eben diese Versenkung hochaktuell. Dass sich das Bundesgericht ausgerechnet in jenem sensibelsten Bereich - nämlich der vollkommenen Bemächtigung eines Menschen, welcher sich noch nicht einmal einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat - post festum um die Behandlung der Beschwerden drückt, ist flagranter Beweis, dass ein effektiver Rechtsschutz im Schurkenstaat Schweiz nicht existiert. Das cui bono der schändlichen Politik ist zu offensichtlich. Die Zwangspsychiatrie ist ein reines Herrschaftsinstrument und hat mit „Fürsorge“ nichts, aber auch gar nichts zu tun. Es müssen an untauglichen „Elementen“ scharfe Exempel statuiert werden, damit das Volk kuscht. Wären nun alle die gegen die Versenkungen erhobenen Beschwerden zu behandeln und gutzuheissen, weil jedes Mal feststünde, dass dieser schwerstwiegenden Massnahme kein ebensolcher Anlass vorangegangen ist, würde das ganze Drohpotential der Zwangspsychiatrie jämmerlich zerplatzen.

 

Den Herren würde das Lachen vergehen.

 

9. Der bundesgerichtlichen Schablone gemäss bleibt ein Interesse aktuell, wenn nie je rechtzeitig über eine noch offene Frage entschieden werden kann.

 

Dieses Erfordernis ist in casu ohnehin erfüllt.

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Behandlungen der Betroffenen mit heimtückischen Nervengiften geeignet sind, ihre durchschnittliche Lebenserwartung zu verkürzen und damit Art. 2 EMRK zu verletzen?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob es fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei, einen Betroffenen ohne den geringsten und in gehöriger Form erhobenen Beweis seiner Freiheit zu berauben?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Zwangsbehandlungen eines Menschen, welcher zu Unrecht eingewiesen worden ist, Folter im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Verschleppung des Haftprüfungsverfahrens das Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Ziff. 4 EMRK bricht, weil die Behörde sich ausserstande sah, den Transport des Betroffenen zum Gericht zu organisieren?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Verweigerung eines besuchsweisen Zusammenschlusses des Betroffenen mit seiner Lebenspartnerin Art. 11 EMRK bricht?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob ein Gericht, welches sich geweigert hat, eine Beschwerde gegen die Verletzung eines Menschenrechts wirksam zu prüfen, unterm Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch legitimiert ist, über einen Menschen zu urteilen?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob die Berner Praxis, bei FFE-Verfahren in den Verhandlungen generell keine Gutachten zu erstatten und entsprechend auch keine Ergänzungsfragen zu ermöglichen, ein Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK darstellt?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob entscheidrelevante Telefonate des Gerichts mit der Anstalt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen?

 

Hat das Bundesgericht schon jemals die Frage geklärt, ob es, weil es die aufschiebende Wirkung ohne gewissenhafte Prüfung, sondern generell verweigert, sich selbst eines Verbrechens gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK schuldig sprechen muss?

 

Nein, tausend Mal nein.

 

9. Die Opfer von Inquisition oder Holocaust hatten je zur damaligen Zeit keine Chancen, erfolgreich gegen die Willkür der Instanzen anzutreten. In der heutigen Epoche der Zwangspsychiatrie ist das exakt gleich. Es bleibt also nur die Aufklärung und abzuwarten, wie lange der Krug der Justiz noch zum Brunnen geht, bis er bricht. Die Nachkommen der Nomenklatura werden via das Urteil der Geschichte von den Untaten ihrer Ahnen erfahren.

 

                                                                                         Sein eigener Souverän

 

                                                                                         Edmund Schönenberger

 

 

***********************

 

 

Das Bundesgericht zum Dritten

 

Quod erat probandum: Statt seine und die gerügten Verbrechen der Vorinstanzen gegen die Menschenrechte gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, schreckt auch das höchste Gericht in der Schweiz selbst vor solchen Verbrechen nicht zurück.

 

Art. 13 EMRK - Recht auf wirksame Beschwerde

 

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

 

Dass das Bundesgericht die EMRK-Rügen mit keinem, aber auch nicht einem Pieps erwähnt, beweist, dass die Menschenrechte in der Schweiz keinen Pfifferling wert, Makulatur sind.

 

Nicht ganz bei Trost sind diese Richter, indem sie die noch vor der Entlassung erhobene Beschwerde als aussichtslos disqualifizieren.

 

Edmund Schönenberger

 

 

           

PSYCHEX

 

http://psychex.org

 

 

                                         

                                                                                       Europ. Gerichtshof

                                                                                     gegen die Menschenrechte

                                                                                     F-67006 Strasbourg-Cedex

                                                                                    

 

In Sachen

 

M. T.                                                                                     Beschwerdeführer

verteidigt durch den Verein PSYCHEX

gegen

Schweiz                                                                                Beschwerdegegnerin

betr. Art. 2 ff. EMRK

                                                                                    

verlangen wir                                      die Feststellung,                          dass Art. 2, Art. 3, Art. 5 Ziff. 4, wiederholt Art. 5 Ziff.1, wiederholt Art. 6 Ziff.1, Art. 11, Art. 13 und Art. 14 EMRK verletzt worden sind.

 

1. Formeln und Sache ergeben sich lückenlos aus den Beilagen.

 

2. Die Rügen werden wie folgt zusammengefasst:

 

Art. 2 und Art. 3 EMRK sind verletzt worden, weil unserem am 24. Juli 2011 in die psychiatrische Anstalt Bellelay eingesperrten Klienten zwangsweise chemische Substanzen injiziert worden sind, welche - statistisch erhärtet - die durchschnittliche Lebenserwartung verkürzen. Gleichzeitig ist diese Behandlung unmenschlich und erniedrigend.

 

Art. 5 Ziff. 1 EMRK ist wiederholt verletzt worden

 

- weil bei der psychiatrischen Internierung unseres Klienten ein der Schwere des Eingriffs (objektive Freiheitsberaubung, Zwangsbehandlungen) adäquater Anlass gefehlt hat, womit das in Art. 5 Ziff. 1 EMRK verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip gebrochen worden ist,

 

- weil im Haftprüfungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern in Missachtung von Art. 397e Ziff. 5 ZGB kein Sachverständiger beigezogen, kein Gutachten erstattet und damit unserem Klienten die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden ist.

 

- weil das schweizerische Bundesgericht die in seinem Verfahren gestellten Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 397e Ziff. 4 ZGB überhaupt nicht konkret geprüft hat, womit unserem Klienten die Freiheit abermals nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden ist.

 

Art. 5 Ziff. 4 und Art. 14 EMRK sind verletzt worden, weil im Kanton Zürich die Haft eines psychiatrisch Internierten gemäss gesetzlicher Vorschrift innerhalb von 4 Arbeitstagen geprüft werden muss, in casu das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern als erster Haftprüfungsinstanz 34 Tage gedauert hat.

 

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist wiederholt verletzt worden,

 

- weil im Haftprüfungsverfahren nicht nur keine konkreten Gründe für die psychiatrische Internierung unseres Klienten genannt, sondern auch keine irgendwelche Beweise für solche Gründe erhoben worden sind,

 

- weil das Obergericht des Kantons Bern nach der Haftprüfungsverhandlung mit einer Vertreterin der psychiatrischen Anstalt in Bellelay telefoniert und weder unserem Klienten noch seinem Anwalt den Inhalt des Telefonats zur Stellungnahme unterbreitet hat.

 

Art. 11 EMRK ist verletzt worden, weil die Anstalt in Bellelay unserem Klienten am 16. und 17. Juli 2011 verwehrt hat,  den Besuch seiner Lebenspartnerin Susanne Nydegger zu empfangen.

 

Art. 13 EMRK ist verletzt worden, weil die im Haftprüfungsverfahren erhobenen Rügen wegen Verletzung der Menschenrechte weder vom Obergericht des Kantons Bern noch vom schweizerischen Bundesgericht mit keinem, aber auch nicht einem Wort erwähnt worden sind und damit eine wirksame Prüfung der Beschwerden unterblieben ist.

                                                                                    

 

                                                                                      Sein eigener Souverän

                                                                                    

 

                                                                                      RA Edmund Schönenberger

 

Beilagen:

 

1.   Vollmacht

2.   Urteilsdispositiv OG Bern vom 19.7.2011

3.   Beschwerde ans Bundesgericht vom 19.7.2011

4.   Verfügung Bundesgericht vom 21.7.2011

5.   Begründeter Entscheid OG Bern zugestellt am 28.7.2011

6.   Aktennotiz des OG Bern nach der Haftprüfungsverhandlung vom 19.7.2011

7.   Ergänzung der Beschwerde ans Bundesgericht vom 28.7.2011

8.   Verfügung Bundesgericht vom 8.8.2011

9.   Ergänzung der Beschwerde ans Bundesgericht vom 17.8.2011

10. Urteil Bundesgericht vom 29.8.2011

 

 

 

Der Skandalentscheid des EGMR

 

Der Fall ist vom am EGMR tätigen Schweizer Daniel Rietiker instruiert worden (siehe Kürzel DAR in der Mitteilung vom 23.1.2018).

 

Was für eine Farce par excellence!

 

Schweizer, welche gegen Beschwerden aus der Schweiz als Instruktoren eingesetzt werden, sind klar hochgradig befangen und müssten in den Ausstand treten.

 

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