Edmund Schönenberger
Rechtsanwalt
per Fax und Post Bundesgericht
1000
Lausanne 14
In
Sachen
R. D., Psych. Anstalt Burghölzli, Zürich
verteidigt durch mich
gegen
1. Psych. Anstalt Burghölzli (Bli)
2. Einzelrichter FFE Bezirksgericht Zürich (ER)
3. Obergericht des Kantons Zürich (OG)
betr. Art. 5 EMRK etc.
verlange ich mit Berufung und Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OG vom 21.12.2007, dass es aufgehoben, meine Klientin
sofort entlassen
wird, Verstösse gegen Art. 5 Ziff. 1 und
Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgestellt, ihr die UR samt URB und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
1. Formeln und Sache
ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid. Das Weihnachtsgeschenk der
Zürcher Justiz an meine Klientin ist heute entgegengenommen worden.
2. Obwohl Art. 6
Ziff. 1 EMRK die öffentliche Verhandlung vorschreibt, sind - vom Bundesgericht
eigens abgesegnet - Zwangspsychiatrieprozesse wie die mittelalterlichen
Inquisitionsprozesse streng geheim. Das cui bono dieser Praxis ist
unschwer durchschaubar. Je weniger die Öffentlichkeit hinter die Kulissen der
psychiatrischen Bollwerke schauen kann, um so länger können sich diese heutigen
Stätte des Grauens halten. Ohne jedoch Prophet zu sein bin ich nach
35-jähriger intensiver Beschäftigung mit der Materie und nach persönlicher
Anhörung von weit über 4000 Zwangspsychiatrisierten so sicher, dass diese
Eiterbeule eines schönen Tages aufbrechen wird, wie Inquisition und Holocaust
samt ihren Verfechtern die ihnen gebührenden Plätze in der
Menschheitsgeschichte gefunden haben. Sors certa, hora incerta. Meinen Beitrag,
dass sich Schneeflocke zu Flocke fügt, leiste ich, indem ich diese Beschwerde
wie üblich veröffentliche. Damit sich das Publikum seinen eigenen Reim auf das
Treiben von Psychiatrie und Justiz machen kann, werden auch ihre Schandtaten
fein säuberlich aufgelistet. Die Täter werden in leicht anderem Zusammenhang,
als sie sich dies wohl gewünscht hätten, ins ewige Gedächtnis eingehen. Ihre
ge- oder missratenen Erben werden noch nach Generationen die Markierungen ihrer
Ahnen verfolgen und eher nachvollziehen können, warum sie so geworden sind, wie
sie sind.
3. Als erstes lassen
wir den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich ungeschmälert zu Worte kommen:
Bezirksgericht Zürich
Prozess Nr. FF070212/U
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen
Mitwirkende: Einzelrichter Dr. iur. Peter Schäppi, Juristischer Sekretär lic.
iur. Markus Jeggli
Urteil vom 4. Dezember 2007
in Sachen
R. D.,
geboren 1970, von Deutschland, Hotelfachfrau,
Zustelladresse: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Lenggstr. 31, 8008 Zürich,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach,
8029 Zürich,
Gesuchsgegnerin
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Der Einzelrichter zieht in Betracht:
1.
Die Gesuchstellerin wurde am 13. November 2007 zum 5.
MaI in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen. Am 29.
November 2007 lehnte die Klinik ihr Gesuch vom 28. November 2007 um sofortige
Entlassung ab. Noch am gleichen Tag verlangte sie mit Unterstützung durch die
Psychex die gerichtliche Beurteilung dieses Rückbehaltungsentscheids sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die unter Beizug des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. Patrick Bischofberger durchgeführte Anhörung und die
Hauptverhandlung fanden heute statt, so dass nun über ihre Armenrechtsgesuche
und über ihr Entlassungsgesuch entschieden werden kann.
2.1.
Die Gesuchstellerin vermag schon seit längerer Zeit
nicht mehr einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Von der
Arbeitslosenversicherung erhält sie, wenn sie sich nicht gerade in der Klinik
befindet, eine Entschädigung von monatlich rund CHF 3‘000. Den laufenden
Dezember-Mietzins konnte sie noch nicht bezahlen, und sie weist auch schon
einige andere Schulden auf. Ihre Mittellosigkeit im Sinne von §
84 ZPO steht damit ausser Frage. Ihr Entlassungsgesuch ist zudem nicht
aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung erfüllt.
2.2.
Gemäss Art. 397 f Abs. 2 ZGB bestellt das Gericht der
betroffenen Person „wenn nötig“ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. In §
87 ZPO wird die Notwendigkeit einer solchen Bestellung mit den Worten „soweit
die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf“
umschrieben. Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist in der
1. Instanz bewusst einfach gestaltet (Art. 397 f Abs. 1 ZGB, §
117 a ff. EG ZGB). Insbesondere ist es mündlich. Vor dem Einzelrichter ist
deshalb in der Regel eine juristische Verbeiständung nicht nötig. Die
Gesuchstellerin war denn auch heute ohne Weiteres in der Lage, ihren
Austrittswunsch nachvollziehbar zu begründen und darzulegen, wie sie ihr Leben
nach der Beendigung der stationären Behandlung gestalten will. Ob ihre Begründung
auch überzeugt, ist nicht im Verfahren über die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu beurteilen, In diesem Verfahren genügt vielmehr die
Feststellung, dass die Gesuchstellerin auch ohne einen solchen Beistand in der
Lage ist, dem Verfahren zu folgen und ihre Rechte zu wahren. Ob das auch für
ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt, welches ausschliesslich schriftlich
geführt wird, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist deshalb abzuweisen.
3.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen
Geisteskrankheit, Geistes-schwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder
schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder
zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders
erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche
die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen
werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a ZGB).
Geisteskrankheit und Geistesschwäche sind als
Rechtsbegriffe und nicht im medizinischen Sinne zu verstehen. Das Vorliegen
von Geisteskrankheit ist zu bejahen bei stark auffälligen psychischen
Symptomen, die tiefgehend abwegig und grob befremdend wirken. Der Begriff
Geisteskrankheit kann mit anderen Worten alle psychischen Leidensformen
umfassen, die sich nach aussen dermassen auffällig manifestieren, dass sie für
den besonnenen Laien uneinfühlbar sind und er sie deshalb als Geisteskrankheit
identifiziert. Geistesschwäche liegt vor bei weniger schwerwiegenden
psychischen Gleichgewichtsstörungen.
Entscheidend für die Beurteilung durch den Richter
sind die Auswirkungen im sozialen Beziehungsgefüge. Geeignet ist eine Anstalt,
wenn die wesentlichen medizinischen und persönlichen Bedürfnisse der Person
durch Betreuung, Pflege und Behandlung mit dem Ziel der Besserung bzw. Heilung
befriedigt werden können. Der Richter hat dabei nur zu prüfen, ob die Fürsorge
insbesondere unter den Gesichtspunkten der Selbst- oder Fremdgefährdung (bzw.
-belastung) stationär in der Klinik zu erweisen ist; wie sie zu gestalten ist,
fällt in den ärztlichen Fachbereich. Die Freiheitsentziehung muss zur
Gewährleistung der Fürsorge geeignet, erforderlich und durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Bei erheblicher Selbst- oder
Fremdgefährdung (bzw. -belastung) ist die Verhältnismässigkeit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung regelmässig zu bejahen. Festzuhalten ist,
dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht nur vor unmittelbarer
Gefährdung von Leib und Leben, sondern auch vor dem Abgleiten in schwere
Verwahrlosung schützen soll. Der Patient darf im übrigen auch trotz Besserung
seines Zustandes in der Klinik zurückbehalten werden, wenn die Nachbetreuung
oder soziale Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und Grund zur
Befürchtung besteht, der erreichte Behandlungserfolg würde wieder zunichte
gemacht. Die Prüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
ist daher nicht gleichbedeutend mit der Prüfung der Notwendigkeit einer
stationären Behandlung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht.
4.1.
Die Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Gutachters
sind in jeder Hinsicht überzeugend und stimmen mit den Akten sowie dem
Eindruck überein, den die Gesuchstellerin anlässlich der heutigen Verhandlung
hinterliess. Deshalb ist nachfolgend von der Richtigkeit der Feststellungen des
Gutachters auszugehen. Demnach leidet die Gesuchstellerin an einer paranoiden
Schizophrenie. Diese Diagnose wird ihr seit dem 1. Klinikeintritt in die PUK am
15. Dezember 2005 konstant gestellt. Die Krankheit äussert sich in einer
wahnhaften Einengung des Denkens, aktuell in der Fixierung auf das
„Männerproblem“. Dieses Problem besteht darin, dass die Gesuchstellerin, die
schon seit einigen Jahren keinen Freund mehr hat, sich von Männern verfolgt und
belästigt fühlt. So soll sie ein Nachbar durch das Fenster und vom Auto aus
angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend Dinge ver-rückt, und einmal
fand die Gesuchstellerin sogar schwarze Haare in ihrem Bett, deren Herkunft sie
nur mit einem Männerbesuch erklären konnte, den sie aber nie gesehen hatte. Es
ist verständlich, dass die Gesuchstellerin sich unter solchen Bedingungen in
ihrer Wohnung nicht mehr wohl fühlt und überall Hilfe sucht. Da sie indessen
keinerlei Krankheitseinsicht aufzubringen vermag, stösst sie damit auf
Unverständnis. So wird sie nach ihrer eigenen Darstellung von der Polizei
abgewimmelt, und zwar sowohl bei persönlicher Vorsprache auf dem Posten wie
auch beim Notruf 117. Auch von ihrer Psychiaterin Dr. med. Rosmarie Gabathuler
im Psychiatriezentrum Männedorf fühlt sie sich nicht ernst genommen. Dass das
Spital Männedorf sie nicht aufnahm, als sie es zuhause nicht mehr aushielt und
zum Schlafen ein Bett suchte, kann sie nicht begreifen.
Unter diesen Umständen ist die Gesuchstellerin nach
der überzeugenden Einschätzung des Gutachters klar behandlungsbedürftig und es
kann die notwendige Behandlung nur stationär gewährleistet werden, da die
Gesuchstellerin sonst jede Medikation verweigert. Die PUK ist für die
indizierte stationäre Behandlung auch fraglos geeignet.
4.2.
Nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage nach der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Zu Recht macht die Gesuchstellerin geltend,
dass die zwangsweise Einweisung in eine Klinik einen schweren Eingriff in die
persönliche Freiheit darstellt. Davon geht auch das Gesetz aus, wenn es in Art.
397 a Abs. 1 ZGB festhält, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nur
dann angeordnet werden kann, wenn der betroffenen Person „die nötige
persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann“. Zu klären ist in
diesem Zusammenhang, ob die indizierte stationäre Behandlung wirklich nötig
ist. Der Umstand allein, dass die Gesuchstellerin sich weigert, die empfohlenen
Medikamente einzunehmen, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss der hypothetische
Zustand in Freiheit mit dem hypothetischen Zustand in und nach einer Zwangsbehandlung
miteinander verglichen werden. Dieser Vergleich ist allein schon deshalb sehr
anspruchsvoll, weil es für beide Szenarien keine sichere Prognose gibt.
Einerseits garantiert ein Verbleib in der Klinik keine
Heilung. So ist es der PUK
schon beim letzten Aufenthalt der Gesuchstellerin vom
23. August bis 17. Oktober 2007 nicht gelungen, sie geheilt zu entlassen.
Vielmehr stellte die Klinik in ihrem Austrittsbericht selber fest, dass sie
sich im Gespräch über bestimmte Themen (Hausmeister, Arbeitsplatz) weiterhin
psychotisch zeige. Ausserdem setzte die Gesuchstellerin die ihr verschriebenen
Medikamente nach ihren eigenen Ausführungen bereits einige Tage vor dem
Klinikaustritt ab, was die PUK allerdings nicht bemerkte. Bei einem weiteren
Verbleib der Gesuchstellerin in der PUK darf allerdings davon ausgegangen
werden, dass die Medikamenteneinnahme überwacht und der Austritt besser
vorbereitet wird, auch wenn damit nur die Heilungschancen erhöht und eine
Heilung bzw. zumindest eine Stabilisierung mit Krankheitseinsicht und
anschliessender freiwilliger Medikamenteneinnahme nicht garantiert werden kann.
Anderseits lässt sich auch nicht genau voraussagen,
was bei einem sofortigen Klinikaustritt geschieht. Klar ist zwar, dass die
Gesuchstellerin in diesem Fall keine Medikamente einnehmen wird. Sie wird
deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter von ihren Wahnvorstellungen geplagt
sein. Eine akute Suizidalität besteht jedoch nicht. Die Probleme mit ihrer
Wohnung bzw. mit den Männern, die ihr in ihrem Wahn nachstellen, ihre soziale
Isolierung, die Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden bzw. zu behalten und die
daraus fliessenden finanziellen Probleme werden sie allerdings weiter belasten.
Sie spielt deshalb sogar mit dem Gedanken, unterzutauchen und sich nach
Deutschland abzusetzen. Eine weitere soziale Destabilisierung ist somit höchst
wahrscheinlich. Die Gesuchstellerin selber empfindet diese Belastung
allerdings als weniger gross als die Belastung durch einen zwangsweisen weiteren
Klinikaufenthalt. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar, da sie dabei mangels
Krankheitseinsicht die Möglichkeit einer Heilung völlig ausblendet.
Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile einer
sofortigen Entlassung ergibt deshalb, dass die weitere stationäre Behandlung
als „nötige Fürsorge“ zu betrachten ist, auch wenn sie wahrscheinlich mit
einer Zwangsmedikation verbunden sein wird.
Das führt zur Abweisung des Gesuchs.
5.
Die Gesuchstellerin verlangte heute eine ausdrückliche
Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 2 und 3 EMRK verletzt seien. Für eine solche
Feststellung besteht kein Anlass, zumal heute materiell in der Sache
entschieden werden kann und die Gesuchstellerin dafür volles rechtliches Gehör
erhält.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Gesuchstellerin aufzuerlegen, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung
an
- Rechtsanwalt
Edmund Schönenberger (per Fax gegen Empfangs
schein für sich und die Gesuchstellerin)
- die Klinik
(per Fax gegen Empfangsschein)
4. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 5 Tagen
von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage des Entscheides
beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021
Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu
stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis
beizulegen.
und erkennt sodann:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.— ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 120.— Vorladungsgebühr
Fr. 176.— Schreibgebühr
Fr. 57.— Zustellgebühr
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch
einstweilen abgeschrieben.
4. Schriftliche
Mitteilung mit begründetem Urteil an
- Rechtsanwalt
Edmund Schönenberger (per Fax gegen Empfangs
schein für sich und die Gesuchstellerin)
- die Klinik
(per Fax gegen Empfangsschein)
-. den Gutachter (zur Kenntnisnahme)
5. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 5 Tagen
von der Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, erhoben werden. Wird der Entscheid
mündlich eröffnet, so kann die Berufung sogleich beim Einzelrichter in
Zivilsachen erklärt werden.
Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der Einzelrichter Der
juristische Sekretär
gez. Schäppi gez. Jeggli
4. Das
Gerichtsprotokoll stand mir erst am 5.12.2007 zur Verfügung. Gleichentags flatterte
die Berufung meiner Klientin mit folgendem Text, welcher als Bestandteil der
Beschwerde auch für das Verfahren vor Bundesgericht gilt, auf die Pulte der
Vorinstanz:
5. Nicht nur der ER, sondern auch das OG ist an
das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankerte Superbeschleunigungsgebot gebunden. Als
Interessenvertreter einer Haftprüfungsberechtigten ist selbstverständlich auch
ihr Anwalt aus auftrags- und standesrechtlichen Gründen verpflichtet, ihre
Sache genau so super zu beschleunigen, weshalb die Rechtsmittel nicht nur
erklärt, sondern alsogleich begründet werden.
6. Am 12.11.2007 hat meine Klientin im Rest. L. eine neue Arbeitsstelle angetreten. Am 13.11.2007 ist sie unter
vorgängiger Benachrichtigung ihres neuen Arbeitgebers von sich aus ins Spital
Männedorf gegangen und hat der Dienstärztin erklärt, dass sie ein Männerproblem
habe, eine bis zwei dieser species würden ihr nachstellen und jemand
würde während ihrer Abwesenheit auch in ihre Wohnung eindringen. Sie bat, dass
ihr im Spital ein Bett zum Übernachten zur Verfügung gestellt werde.
Der
dortigen Ärztin ist nichts Gescheiteres eingefallen, als meine Klientin stante
pede ins Bli einzuweisen.
7. Die
Einweisungsverfügung lautet wie folgt:
Selbstgefährdung durch Verfolgungswahn; die Pt ist d. Meinung, dass sie Arbeitskollegen etc. belästigen u. in ihre Wohnung einbrechen. Sie gibt Manipulation ihrer selbst durch Dritte an u. hat ihre psychiat. Medikation selbständig abgesetzt (act. 7/1).
C'est tout!
8. Der
Entzug der Freiheit gekoppelt mit dem existenzvernichtenden Verdikt, geisteskrank
zu sein, zählt nach Todesstrafe, Folter, Versklavung oder Leibeigenschaft zum
nächstschwersten Eingriff in das Leben eines Menschen. In den Anstalten werden
die Menschen routinemässig gezwungen, heimtückische Nervengifte zu schlucken.
Weigern sie sich, werden Aufgebote von Pflegern zusammengetrommelt, das Opfer
wird gewaltsam gepackt, mit Ledergurten auf ein Bett fixiert und es werden ihm
die Substanzen mittels einer Injektionsnadel in den Körper gepumpt. Würde eine
Privatperson Letzteres einem Menschen antun, würde man dem Opfer zweifellos zugestehen,
gefoltert worden zu sein. Die Tatsache, dass solches von Ärzten angeordnet
wird, ändert für jenes mindestens subjektiv nichts an der Unmenschlichkeit
dieser Aktionen.
9. Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird vom Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beherrscht: Die Massnahme muss in einem angemessenen
Verhältnis zum Anlass stehen. Da bei psychiatrischen mehr noch als bei
Strafverfolgungen die Kumulation von objektiver Freiheitsberaubung,
existenzvernichtender Erklärung zum Geisteskranken und subjektiv als Folter
empfundenen Zwangsbehandlungen mit heimtückischen Nervengiften als überhaupt
schwerster Eingriff zu bewerten ist, muss der Grund für diese Massnahme ein
schwerstwiegender sein.
10. Die Tatsache, dass meine Klientin von sich
aus das Spital aufgesucht und nach Schilderung ihres Problems um ein Bett zum
Übernachten nachgesucht hat, konnte nie und nimmer als Grund taugen, sie
psychiatrisch zu versenken.
Wer ein solches Bagatellevorkommnis zum Anlass
einer Anstaltseinweisung nimmt oder die Einweisung und den Aufenthalt deckt,
legt ein für einen besonnen Laien vollkommen unverständliches, nicht
nachvollziehbares, ja abwegiges Verhalten an den Tag.
11. Damit sind das Entlassungsbegehren und der
Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK begründet. Die Feststellungspflicht des
Verbrechens gegen das Menschenrecht meiner Klientin auf Freiheit folgt aus Art.
13 EMRK (OG ZH vom 16.10.1996 i.S. S.K. gegen VB Bassersdorf; OG ZH vom
28.1.1997 i.S. B.K. gegen PA Burghölzli).
Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass eine derartige Feststellung von jeder Gerichtsinstanz
getroffen werden kann und muss, sofern das Verfahren bei ihr anhängig und ein
entsprechender Antrag gestellt ist. (KG ZH vom 3.12.1990 i.S. A.B. gegen SA Kt. ZH, S. 4
f).
12. Schlimm genug, dass meine Klientin nun
schon bald einen Monat im Bli vollkommen zu Unrecht eingesperrt worden ist.
Wenn es nach dem Willen von Anstalt und ER geht, soll sie obendrein weiterhin
auf unbestimmte Zeit dem unmenschlichen Regime unterworfen bleiben. Geplant
sind Zwangsbehandlungen:
Am Donnerstag, 22.11.07 wurde von unserer Seite begonnen, Frau D. über den Vorgang einer medikamentösen Zwangsbehandlung zu informieren (act. 7/3 S. 3)
An der gestrigen Verhandlung ist sogar von Depotspritzen
die Rede gewesen, welche von Psychiatrieopfern besonders gefürchtet werden!
Der ER segnet das Verbrechen ab:
...die weitere stationäre Behandlung (ist) als
„notwendige Fürsorge“ zu betrachten, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer
Zwangsmedikation verbunden sein wird (Urteil S. 6).
Man sollte diesen Schäppi als geisteskrank
erklären, ihn 7 Male in psychiatrischen Anstalten verlochen, ihm abwechselnd
Haldol, Nozinan, Zyprexa, Seroquel und Risperdal mittels Aufgebot und Fixierung
als Depot injizieren und ihn anschliessend fragen, ob er mit weiterer „Fürsorge“
einverstanden sei.
13. Es ist nicht auszuschliessen, dass mittels
psychiatrischer Anstalten sadistische Reflexe abreagiert werden.
14. Der ER ist von der Verteidigung umfassend
dokumentiert worden, dass die in den Anstalten eingesetzten heimtückischen
Nervengifte mit schweren und schwersten Wirkungen und Nebenwirkungen -
zahllosen psychischen und physischen Beschwerden, verkürzter Lebenserwartung
und sogar Tod - verbunden sind.
Die zu den Akten gereichte amerikanische Studie ( http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm), mit welcher die Gesundheitsdaten von acht Bundesstaaten ausgewertet worden sind, offenbart eine geradezu satanische Konzeption: Wer mit zwanzig Jahren gezwungen wird, ununterbrochen die Gifte zu schlucken, verliert rund 25 Jahre seines Lebens. Mit diesem Mord auf Raten schlagen die Hüter der herrschenden Ordnung zwei Fliegen auf eine Klappe. Die Opfer müssen weniger lang durchgefüttert werden und die Kapazitäten der Anstalten sowie der ambulanten psychiatrischen Dienste, dem vorzeitigen Tod geweihtes Menschenmaterial durchzuschleusen, werden beträchtlich gesteigert.
Die Uneinsichtigkeit, welche der Richter und die Anstalt
meiner Klientin vorwerfen, müsste auf ihn gemünzt sein: Er hat sich mit dem
Thema auch nicht in einem einzigen Satz auseinandergesetzt.
Meiner Klientin werden eine paranoide
Schizophrenie und psychotisches Verhalten vorgeworfen. Nicht nur aus der zu den
Akten gereichten Dokumentation, sondern auch aus längst veröffentlichter
Literatur (Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie und Wer ist irr, Bern 1988 bzw.
1991, Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie, 2 Bände, Berlin 1996) geht
hervor, dass die chemischen Substanzen selbst Symptome auslösen, welche von der
Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit bewertet werden.
Diese Information findet man sogar in
offiziellen Produktbeschreibungen:
In manchen
Fällen war es schwierig, Nebenwirkungen von Symptomen der zugrundeliegenden
Krankheit zu unterscheiden (schweiz.
Arzneimittelkompendium zu Risperdal; siehe dem Gericht übergebene
Dokumentation).
Risperdal ist auch meiner Klientin verabreicht
worden.
Gutachter und ER haben sich einen Dreck um
diesen fatalen Zusammenhang geschert. Es verbietet sich selbstverständlich
strikte, ein Verhalten oder Äusserungen meiner Klientin als Geisteskrankheit im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK bzw. Art. 397a Abs. 1 ZGB zu bewerten,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr heutiger Zustand durch ihre
Anstaltsodyssee gekoppelt mit den aktenkundigen Misshandlungen durch eine ganze
Palette von Psychopharmaka bewirkt worden ist.
Die als „Medikamente“ vermarkteten Gifte vermitteln
Körper und Geist kein Rezept, wie eine „Krankheit“ zu heilen ist, sondern
blockieren auf heimtückische Art die Nervenfunktionen, so dass die Betroffenen
nicht einmal mehr in der Lage sind, die im Gefolge von Industrialisierung,
missbrauchter Technik, masslosem Geldscheffeln und primitivem Machtstreben über
die Welt hereingebrochenen gewaltigen Probleme adäquat zu bewältigen
(umfassende Analysen sind unter meiner im Briefkopf bezeichneten Adresse veröffentlicht).
Direkte Folgen der Gifte stehen unzweifelhaft
fest:
- Akathisie nach Zwangsmedikation mit Haldol
(act. 8/5, S. 3).
- Zweimaliges Kollabieren nach Misshandlung mit
Seroquel (act. 8/5 S. 4).
- Kopfzuckungen als Spätwirkungen (Prot. S. 6)
- Gewichtszunahme von 55 auf 73 kg innert der
letzten drei Jahre (Prot. S. 11).
Gerade letzteres muss eine junge, hübsche Frau
besonders treffen. Es verwundert nicht, dass sie heute keinen Freund mehr hat.
Die Anstaltsaufenthalte haben sie aus dem sozialen Gefüge geworfen: Man kann
unschwer folgern, dass sie ohne die Anstaltseinweisungen noch heute einen
Freund oder sogar Ehemann samt Kindern hätte und ihre Probleme mit Männern nie
entstanden wären.
Die perversen Praktiken der Zwangspsychiatrie
zeitigen himmelschreiende Folgen.
15. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils
geht hervor, dass meine Klientin dem Anstaltsregime weiter ausgesetzt werden
soll, um sie zu „behandeln“. Sie soll nun mittels überwacht verabreichter
chemischer Substanzen und auch unter Anwendung von Gewalt von ihrem Verfolgungswahn
„geheilt“ werden (Urteil S. 6).
In Art. 5 Ziff. 1 EMRK werden die Gründe eines
Freiheitsentzuges abschliessend enumeriert. Eine Behandlung in einer
psychiatrischen Anstalt fehlt im Katalog.
Schon aus diesem Grunde ist den Ansinnen von
Anstalt und Richter ein Riegel zu schieben.
Auch Art. 397a ZGB bietet keine Handhabe für
eine solche Behandlung (BGE 125 III 169; Daniel HELL, Jérôme
ENDRASS, Jürg VONTOBEL, Ulrich SCHNYDER, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 2.
Auflage, Bern 2003, S. 166).
Die kantonalrechtlichen Bestimmungen „(Patienten“-Gesetz vom 5.4.2004)
sind EMRK- und bundesrechtswidrig. Selbst wenn sie konform wären, sind sie
angesichts der mit einer Zwangspsychiatrisierung verbundenen massiven Eingriffe
äusserst restriktiv auszulegen.
Das Bundesgericht führt in BGE vom 10.7.2007 i.S. X gegen VRK SG
(5A.312/2007) aus:
Auch wenn die
Annahme zutrifft, dass mit der Fortsetzung der Therapie wahnhafte Vorstellungen
zurückgehen und die darin begründeten unvernünftigen Handlungen des
Beschwerdeführers unterbleiben werden, rechtfertigt dies einen fürsorgerischen
Freiheitsentzug nicht, wenn nicht konkret zu befürchten ist, dass der
Beschwerdeführer durch die erneut auftretenden Wahnideen mit ihren Folgen sich
selbst oder andere gefährdet oder für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung
darstellt.
...
Art. 397a Abs. 2
ZGB schützt die Familie des Betroffenen, aber auch Nachbarn und Hausgenossen.
Nicht als Belastung der Umgebung gilt indes die Beschimpfung von Amtspersonen
bzw. querulatorisches Verhalten.
In BGE vom 2.8.2007 i.S. X. gegen OG ZH (5A 387/2007) steht:
Ist der Beschwerdeführer zu einer Therapie nicht bereit und lässt er
sich auch nicht dazu motivieren, fehlt es im Weiteren an einer akuten Eigen-
und Fremdgefährdung, welche die Zurückbehaltung in der Anstalt zu rechtfertigen
vermöchte, erweist sich die weitere Zurückbehaltung als unverhältnismässig.
Auch in BGE 130 I 106 sind die Möglichkeiten von Zwangsbehandlungen
massiv eingeschränkt worden.
Die von der Vorinstanz aufgetischten offensichtlichen Bagatellevorkommnisse
verbieten einen weiteren Aufenthalt kategorisch.
16. An der gestrigen Verhandlung habe ich mich persönlich angeboten,
meiner Klientin einen Therapeuten zu organisieren. Dass Schäppi dieses Angebot
im Urteil mit keinem Sterbenswörtchen weder erwähnt noch prüft, weckt den
Verdacht, dass er den Verstand verloren hat.
Meine Klientin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zu den
Anstaltsärzten, aber auch zu ihrer Psychiaterin Gabathuler kein Vertrauen mehr
besitzt.
Damit hat sie mehr als Recht:
Anruf von ihrer
ambulanten Psychiaterin Dr. Gabathuler, sie sagte mir, dass sie Frau D. jetzt 3
Mal gesehen hätte und dass sie sehr psychotisch sei (act. 7/3 S. 1f.)
Eine flagrante
Verletzung des Arztgeheimnisses, zumal meine Klientin Frau Gabathuler vom
Berufsgeheimnis nicht entbunden hat (Protokoll S. 12). Dass der Anstaltsarzt
diese kriminelle Aktion nicht im Keime erstickt, sondern der Frau Kollega
willig sein Ohr geliehen hat, lassen einen weiteren und übrigens auch
zukünftige Aufenthalte im Bli für meine Klientin als unzumutbar erscheinen.
Es ist eine
Binsenwahrheit, dass es für ein Missverhältnis immer auch einen geeigneten
Partner braucht. Beim Studium der Akten fällt auf, dass sich überhaupt niemand
– von den beteiligten Psychiatern abgesehen – über Schwierigkeiten mit meiner
Klientin beklagt. Ich selber kann bestätigen, dass ich mit ihr überhaupt keine
Probleme habe. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Psychiater selbst durch
ihr katastrophales Fehlverhalten das heutige, absolut unzulässige Regime meiner
Klientin zu verantworten haben.
Beim von mir ins
Auge gefassten Psychotherapeuten bin ich zuversichtlich, dass er die Fehler der
Anstalt nicht perpetuieren wird.
17. Nach dem
Ausgeführten braucht der Verfahrensantrag nicht weiter begründet zu werden.
18. Dass Schäppi die UP zwar gewährt, mich
als URB mangels Notwendigkeit einer Verteidigung jedoch abgemurkst hat, sei nur
am Rande noch kurz angemerkt. Die Hauptsache geht vor. Er vermag mein
Engagement für meine Klientin nicht zu bremsen. Ich bin nicht als geldgieriger
Anwalt bekannt. Dass er falsch gewickelt ist, belegt sich durch das von ihm
gefällte unhaltbare Urteil und die Rechtssprechung zum Thema (BGE vom 7.11.1989
i.S. C.G. gegen PGK ZH; BGE vom 9.2.1993 i.S. M.T. gegen FFE RK BE; BGE vom
2.2.1993 i.S. A.R. gegen KG ZH; BGE vom 5.8.1996 i.S. R.M. gegen VG SZ; BGE vom
14.4.1993 i.S. H.D. gegen VG LU; PGK vom 6.7.1994 i.S. T.B. gegen Burghölzli;
BGE vom 8.11.2006 i.S. X. gegen RK FFE BE (5P.393/2006); BGE vom 18.9.2007 i.S.
X. gegen RK FFE BE (5A 368/2007)).
19. Der weise
Volksmund bringt es auf den Punkt: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus. Quod
in casu etiam est probandum:
Obergericht des
Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. NA070043/U
II.
Zivilkammer
Mitwirkend:
die Oberrichter Dr. O.
Kramis, Vorsitzender, lic. jur. P. Diggelmann und lic. iur. P. Hodel sowie der
juristische Sekretär lic. iur. R. Gasser.
Beschluss vom 21. Dezember
2007
in Sachen
R.D. , 1970, Staatsangehörige von
Deutschland, Zustelladresse: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Lenggstr. 31, 8032 Zürich,
Gesuchstellerin und
Appellantin,
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Edmund Schönenberger
sowie
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich, Ärztliche Direktion,
Lenggstr. 31, Postfach, 8032 Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend
fürsorgerische
Freiheitsentziehung
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 4.
Dezember 2007 (FF070212)
Das Gericht zieht in
Betracht:
1.
Wegen „Selbstgefährdung durch Verfolgungswahn“ wurde R.D. am 13. November 2007 vom Kreisspital
Männedorf durch fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Am 28. November 2007 verlangte sie die
sofortige Entlassung, was die ärztliche Leitung der Klinik mit Schreiben vom
29. November 2007 ablehnte (act. 7/3). Gleichentags reichte R.D. dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich
ein Gesuch um sofortige Entlassung ein (act. 7/2).
Als
gerichtlicher Gutachter wurde Dr. med. P. Bischofberger bestellt. In der Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 wurde die Gesuchstellerin angehört und das psychiatrische
Gutachten mündlich erstattet. Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter
das Gesuch ab (act. 3). Er bewilligte der Gesuchstellerin die unentgeltliche
Prozessführung, wies jedoch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab.
2.
Mit einer Berufungsschrift ihres Anwalts vom 5. Dezember 2007 appellierte
R.D. (rechtzeitig) an das Obergericht
und beantragte, sie sei sofort aus der Klinik zu entlassen, der Verstoss gegen
Art. 5 Ziff. 1 EMRK sei festzustellen und es sei ihr für beide Instanzen eine
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsbeistand zu gewähren; ausserdem
sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
3.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw.
Zurückbehaltung in der Klinik (Art. 397a ZGB) wurden im angefochtenen Urteil
zutreffend erläutert, worauf vorab verwiesen werden kann (act. 3 S. 3 f.).
Die Vorinstanz geht davon
aus, die Appellantin leide an einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a
Abs. 1 ZGB. Diese Erkenntnis beruht insbesondere auf der Einschätzung des von ihr beigezogenen Gutachters sowie auf dem
Einweisungs- und Eintrittsbericht der verfahrensbeteiligten Klinik, welche bei
der Appellantin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hatten (Prot. VI
5. 14; act. 7/7/2-3). Die Appellantin wurde bereits zum fünften Mal — seit
Dezember 2005 — in der Klinik hospitalisiert; erst am 17. Oktober 2007 war sie
in stabilisiertem Zustand entlassen worden, wobei eine ambulante psychiatrische
Weiterbetreuung vorgesehen wurde (act. 7/8/1-5), die jedoch in der Folge nicht
realisiert werden konnte. Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten weiter
festhielt, äussert sich die Krankheit in einer wahnhaften Einengung des
Denkens, aktuell in der Fixierung auf das „Männerproblem“. So fühlt sich die
Appellantin von Männern verfolgt und belästigt; ein Nachbar soll sie durch das
Fenster und vom Auto aus angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend
Dinge verstellt, und einmal hätte die Appellantin schwarze Haare in ihrem Bett
gefunden, deren Herkunft sie nur vom Besuch eines Mannes erklären konnte, den
sie aber nie gesehen hatte. Sie halte es dann nicht mehr aus in der Wohnung und
suche überall Hilfe, womit sie auf Unverständnis stosse; so hatte sie denn
auch am 13. November 2007 das Spital Männedorf aufgesucht, um dort die Nacht
in Sicherheit verbringen zu können. Die von der Vorinstanz festgehaltenen
abwegigen Ansichten und Verhaltensweisen lassen insgesamt auf eine
tiefgreifende psychische Störung schliessen, die für jedermann erkennbar ist.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Appellantin, wonach erst die gegen ihren
Willen praktizierte Zwangsbehandlung in der Klinik zu einer entscheidenden
Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt hätte. Die fachärztlichen
Berichte und Unterlagen machen deutlich, dass eine langzeitliche schizophrene
Erkrankung vorliegt und die Appellantin sich in einem akuten psychotischen
Zustand befand, als sie am 13. November 2007 in die Klinik eingewiesen wurde.
Es ist somit insgesamt hinreichend erwiesen, dass die Appellantin an einer Geistesstörung
leidet, welche nach der gesetzlichen Regelung gegebenenfalls eine fürsorgerische
Einweisung bzw. Zurückbehaltung in der Klinik zu rechtfertigen vermag.
Zur Frage der
Fürsorgebedürftigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass die Appellantin keine
Krankheitseinsicht habe und jede Medikation verweigere; sie sei jedoch nach der
überzeugenden Einschätzung des Gutachters klar behandlungsbedürftig, und es könne die notwendige
(ärztliche) Behandlung und Betreuung nur stationär gewährleistet werden. An
dieser Beurteilung ist nach allem nichts auszusetzen. Wie er bei der
Vorinstanz erklärte, möchte der Vertreter der Appellantin mit ihr einen
bestimmten Psychotherapeuten aufsuchen, welcher sie allenfalls aufnehmen würde
(Prot. VI 5. 23). Allerdings wäre eine solche psychotherapeutische Betreuung
der Appellantin nicht geeignet, ihren Krankheitszustand angemessen und mit
Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Vielmehr bedarf es dazu einer ärztlichen Behandlung,
die im Hinblick darauf, dass die Appellantin eine Zusammenarbeit offenbar
konsequent verweigert, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nur im stationären
Rahmen der Klinik vorgenommen werden kann. Die verfahrensbeteiligte Klinik
bietet dazu die nötigen und angemessenen Voraussetzungen, und sie erscheint als
geeignet, der Appellantin die gebotene ärztliche und soziale Hilfe zu
vermitteln.
4.
Sodann stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die
persönliche Freiheit. Die Freiheitsentziehung ist unverhältnismässig, wenn sie
weder dringend notwendig noch die einzig mögliche Lösung ist. Kann die Geistesstörung
als solche durch die Freiheitsentziehung nicht geheilt werden, so muss diese
bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen
auf das Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern.
Im
Falle einer sofortigen Entlassung würde die Appellantin mit Sicherheit keine
Medikamente mehr einnehmen und sich jeder ärztlichen Behandlung entziehen. Wie
der Gutachter ausführte, würden alsdann mit grosser Wahrscheinlichkeit die Wahnvorstellungen
sich weiter ausprägen und chronifizieren, wodurch die Appellantin sehr geplagt,
beeinträchtigt und eingeschränkt wäre; es käme wohl bald zu neuen Probleme mit
dem Vermieter und es wäre eine bleibende Arbeitsunfähigkeit sowie ein weiterer
sozialer Rückzug und Abbau zu befürchten (Prot. VI 5. 14). Zwar fehle es an
Hinweisen auf eine akute Suizidalität, jedoch müsse aufgrund des oft
verzweifelten Zustandes der Appellantin auch hier von einer erhöhten Gefahr
ausgegangen werden, und es bestehe ein erhöhtes Risiko (Prot. VI S.15).
Die Vorinstanz erwog, dass ein Verbleib in der
Klinik keine Heilung garantieren könne, nachdem es der Klinik schon beim
letzten Aufenthalt der Appellantin
(27. August bis 17. Oktober
2007) nicht gelungen sei, sie geheilt zu entlassen. Anders als damals werde
heute die Einnahme der Medikamente zweifellos überwacht und der Austritt besser
vorbereitet. Anderseits würden die Probleme mit ihrer Wohnung bzw. mit den
Männern, die ihr gemäss ihren Wahnvorstellungen nachstellen, ihre soziale
Isolierung, die Unmöglichkeit eine Stelle zu finden bzw. zu behalten und die
sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten die Appellantin weiter belasten;
sie denke auch daran, sich nach Deutschland abzusetzen, und eine weitere
soziale Destabilisierung wäre höchst wahrscheinlich. Mangels
Krankheitseinsicht blende sie die Möglichkeit einer Heilung völlig aus. Eine
Abwägung der Vor- und Nachteile einer sofortigen Entlassung führe dazu, dass
die weitere stationäre Behandlung als nötige Fürsorge im Sinne des Gesetzes zu
betrachten sei, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer Zwangsmedikation
verbunden sein werde.
Es
ergibt sich, dass die Appellantin im heutigen Zeitpunkt nicht aus der Klinik
entlassen werden kann. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Erwiesenermassen
wird die Appellantin durch ihre Wahnvorstellungen schwer belastet und geplagt,
was sich auf ihre gesamte Lebensführung nachteilig auswirkt. In diesem Zustand
ist die Appellantin unfähig, eine neue Arbeitsstelle zu finden und einer regelmässigen
Arbeit nachzugehen (vgl. act. 7/7/3 5. 2), woraus sich finanzielle Probleme
ergeben, welche sie kaum zu bewältigen vermag. Sie verfügt denn auch über kein
Beziehungsnetz, das ihr in sozialer Hinsicht Halt bieten könnte. Befindet sich
die Appellantin im Zustand einer Verzweiflung, so muss nach Auffassung des
Gutachters ein erhöhtes Risiko für eine Selbstgefährdung in Betracht gezogen
werden. Andrerseits ist es zwar ungewiss, ob die Weiterbehandlung in der
Klinik zum Erfolg führen wird und die Appellantin alsdann geheilt entlassen
werden kann. Eine solche erfolgreiche Entwicklung lässt sich aber auch
keineswegs ausschliessen. Eine angemessene stationäre Weiterbehandlung ist
insgesamt dringend notwendig. Jedenfalls besteht Aussicht zu verhindern, dass
sich der bestehende Wahnzustand weiter ausprägt und chronifiziert. Letzteres
würde die Appellantin nachhaltig massiv schädigen. Selbst wenn keine vollständige Heilung erreicht wird, dürfte es darüber
hinaus gelingen, die Auswirkungen der Krankheit auf das Verhalten und das
Befinden der Appellantin erheblich zu mildern. Eine Entlassung könnte sicher
dann in Betracht gezogen werden, wenn die Appellantin zur Einsicht gelangt,
dass eine ärztliche Behandlung weiterhin (ambulant) notwendig ist und diese
Behandlung auch organisiert wird.
Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen, und das
damit angefochtene Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. Ein Verstoss gegen
Art. 5 EMRK ist nicht ersichtlich und es besteht kein Grund für eine
diesbezügliche Feststellung, welche von der Appellantin verlangt wird. Mit
diesem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Es ist festzuhalten, dass bezüglich einer Zwangsmedikation,
welche die Appellantin vehement ablehnt, im Berufungsverfahren kein Antrag
gestellt wurde.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit grundsätzlich der Appellantin
aufzuerlegen. Bereits die Vorinstanz gewährte ihr jedoch die unentgeltliche
Prozessführung, weshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 92 ZPO, falls die Appellantin einmal in günstige wirtschaftliche Verhältnisse
kommen sollte.
6.
Die Vorinstanz lehnte es ab, den Vertreter der Appellantin zu ihrem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Mittellosigkeit der Appellantin steht ausser
Frage; die Vorinstanz verneinte jedoch, dass der Beizug eines Rechtsvertreters
im vorliegenden Fall notwendig gewesen sei. Zur Begründung wurde erklärt, dass
das erstinstanzliche Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
bewusst einfach und insbesondere mündlich ausgestaltet sei, so dass die
Appellantin ihren Austrittswunsch ohne Weiteres selber vorbringen und nachvollziehbar
begründen könnte. Es ist allerdings verständlich, dass die Appellantin einen
Anwalt beauftragte, und es lässt sich nicht sagen, dieser Beizug sei unnötig
gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuch der Appellantin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu entsprechen und ihr in der Person von Rechtsanwalt
Schönenberger einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
Auch
im Berufungsverfahren, das jedenfalls nicht aussichtslos war, ist Rechtsanwalt
Schönenberger als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Appellantin zu bestellen.
Demnach beschliesst das
Gericht:
1. In Abweisung der Berufung wird das
angefochtene Urteil der Vorinstanz vom
4. Dezember 2007 bestätigt und das
Entlassungsgesuch abgewiesen.
2. In Aufhebung von Disp. Ziff. 2 der
vorinstanzlichen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird der
Appellantin für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet und als solcher Rechtsanwalt Edmund Schönenberger
bestellt.
3. Der Appellantin wird auch für das
vorliegende Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf:
Fr. 300.--
; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 168.--
Schreibgebühren
Fr. 57.--
Zustellgebühren
5. Die Kosten beider Instanzen werden der
Appellantin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung der
erlassenen Gerichtskosten gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die
Appellantin bzw. ihren Rechtsvertreter und an die verfahrensbeteiligte Klinik
(unter Beilegung einer Kopie von act. 2) sowie
— unter Rücksendung der Akten — an die
Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an
das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und
Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in
Zivilsachen) oder Art. 113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung
mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies
ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid
über fürsorgerische Freiheitsentziehung.
OBERGERICHT DES KANTONS
ZÜRICH
II. Zivilkammer
Der juristische Sekretär: gez.: R. Gasser
versandt
am: 21. Dez. 2007
20. Eine Minderheitsmeinung ist nicht vermerkt
worden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die weitere Versenkung
meiner Klientin in der psych. Anstalt von allen rubrizierten Mitgliedern des
Gerichts gedeckt wird. Es erscheint als angebracht, mich - mutatis mutandis
– zu wiederholen: Man sollte Kramis et consortes als geisteskrank
erklären, sie 7 Male in psychiatrischen Anstalten verlochen, ihnen abwechselnd
Haldol, Nozinan, Zyprexa, Seroquel und Risperdal mittels Aufgebot und Fixierung
als Depot injizieren und sie anschliessend fragen, ob sie mit weiterer „Fürsorge“
einverstanden seien.
Die Arroganz der Macht ist grenzenlos.
21. Für in einer psychiatrischen Anstalt Verlochte ist jede dort verbrachte Sekunde eine verlorene.
Den Reigen ihrer Verbrechen gegen die Menschenrechte meiner Klientin eröffnen die gnädigen Herren, indem sie das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgeschriebene Superbeschleunigungsgebot kurzerhand ausser Kraft setzen. Gemäss gesetzlicher Vorschrift war der ER gehalten, über das Haftprüfungsbegehren innert vier Arbeitstagen zu entscheiden, wobei meine Klientin erst noch persönlich anzuhören war. Das ans gleiche Gebot gebundene OG hat vom 5.12.2007 bis zum heutigen Empfang des beschwerdefähigen Entscheids sage und schreibe 19 (neunzehn) Tage verstreichen lassen. Dazu muss man wissen, dass das OG-Verfahren ein reiner Aktenprozess ist, eine Verhandlung findet nicht statt. Irgendwelche eigenen Abklärungen sind, wie dem Urteil und Aktenverzeichnis entnommen werden kann, nicht getroffen worden. Als Referent wird R. Gasser bezeichnet, was heisst, dass nicht die Richter, sondern ihr Schreiber sich hinter den Fall geklemmt hat. Die praktisch aus lauter nicht justiziablen Abstraktionen und sonstigen Leerformeln bestehende Urteilsbegründung war in weniger als einem halben Tag und auf jeden Fall in weniger als vier Arbeitstagen zu bewerkstelligen und zum Entscheid zu erheben, egal ob sein Referat per Zirkulation oder Sitzung abgenickt worden ist: Das gerügte Verbrechen ist flagrant. Der Anspruch auf Feststellung stützt sich auf Art. 13 EMRK.
22. Die Offizialmaxime verpflichtete das OG, sämtliche materiellen, formellen und „rechtlichen“ Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs meiner Klientin minutiös zu prüfen. Die aufs Abschmettern fixiert gewesenen Richter haben Art. 397a Abs. 2 ZGB glatt überlesen und damit Bundesrecht gebrochen:
Dabei (nämlich bei einem Freiheitsentzug) ist
auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung
bedeutet.
Man kann den angefochtenen Entscheid vorwärts und rückwärts lesen, auf den Kopf stellen und schütteln: Es fällt keine einzige namentlich genannte Person heraus, für welche meine Klientin eine relevante und konkret bezeichnete Belastung darstellen würde. Das führt zwingend zur Entlassung.
Die Vorsprachen meiner Klientin bei Polizei und Spital dürfen, selbst wenn sie als querulatorisch, paranoid oder schizophren eingestuft werden müssten, ihr in keiner Weise angelastet werden (cf. oben Ziff. 15).
23. Die Anstalt, der Gutachter und die Vorinstanzen beleidigen und beschimpfen meine Klientin aufs Übelste, indem sie sie als paranoid schizophren disqualifizieren.
Konkretisiert wird dieses existenzvernichtende Urteil wie folgt:
Die Krankheit äussert sich in einer wahnhaften Einengung des Denkens, aktuell in der Fixierung auf das „Männerproblem“. Dieses Problem besteht darin, dass die Gesuchstellerin, die schon seit einigen Jahren keinen Freund mehr hat, sich von Männern verfolgt und belästigt fühlt. So soll sie ein Nachbar durch das Fenster und vom Auto aus angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend Dinge ver-rückt, und einmal fand die Gesuchstellerin sogar schwarze Haare in ihrem Bett, deren Herkunft sie nur mit einem Männerbesuch erklären konnte, den sie aber nie gesehen hatte.
Zunächst einmal ist meine Klientin unterm Art.
10 EMRK absolut frei, offen ihre Meinung zu äussern. Sie darf behaupten, dass
sie ein Männerproblem habe, verfolgt, belästigt, angestarrt werde und sogar
schwarze Haare in ihrem Bett gefunden habe. Es erscheint als Gipfel der
Perfidie, den blossen Gebrauch eines Menschenrechts mit einer objektiven
Freiheitsberaubung zu quittieren.
Sodann hätten sich sämtliche Vorderrichter im
Rahmen ihrer sich aus der Offizialmaxime ergebenden Prüfungspflichten die Frage
stellen müssen, ob die Behauptungen meiner Klientin je widerlegt worden sind,
zumal sogar die Anstaltsärztin wiederholt hat einräumen müssen, dass
Verfolgungen oft einen wahren Kern (haben) (Prot. I S. 12 f. und S. 23).
Auf den Einwand der Verteidigung, dass in den
Akten Beweise fehlen, welche eine Verfolgung meiner Klientin durch Männer
ausschliessen (Prot. I S. 20), haben sie mit eisernem Schweigen reagiert.
Statt dessen haben sie eifrig dem Gutachter
nachgeplappert, obwohl aus seinen sämtlichen Äusserungen prima vista
ersichtlich ist, dass auch er den Wahrheitsgehalt der Behauptungen meiner Klientin wie alle übrigen nicht einmal
ansatzweise untersucht hat. Es versteht sich von selbst, dass einer gerichtlichen
Expertise nur gefestigte, bewiesene und unwiderlegbare Tatsachen zu Grund
gelegt werden dürfen. Daran gebricht es in seinem Gutachten. Es wird wertlos
und durfte deshalb nicht gegen meine Klientin zwecks Konstruktion einer
Geisteskrankheit verwendet werden.
Ob meine Klientin verfolgt wird oder nicht,
muss offen bleiben. Tatsache ist, dass sie sich wiederholt an die Polizei
gewendet und verlangt hat, der Tatbestand müsse untersucht werden. Die Polizei
hat sich jedoch geweigert (Prot. I S. 7). Indessen ist notorisch, dass die von
den Drahtziehern der Macht verschuldeten miserablen gesellschaftlichen
Verhältnisse und heutigen Lebensweisen Perverslinge en masse produzieren
und dass schon mangels polizeilicher, gutachterlicher bzw. gerichtlicher Klärung
nicht ausgeschlossen werden kann, irgend ein Gestörter habe meine Klientin aufs
Korn genommen.
Die Versäumnisse tragen der Justiz den Vorwurf
ein, blinde Kuh gespielt und damit das Fairnessgebot des Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
das Willkürverbot des Art. 9 BV sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 BV gebrochen zu haben.
24. Wir wundern uns kaum noch, dass die
vorinstanzlichen Urteile auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
katastrophal ausgefallen sind.
Die Vorinstanz bestreitet unsere Feststellung
nicht, dass es sich beim den Freiheitsentzug auslösenden Anlass um ein
Bagatellevorkommnis gehandelt hat (oben Ziff. 7, 10 und 19).
Dass eine zwangsweise Einweisung in eine psych.
Anstalt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, hält
der ER noch eigens fest (Urteil ER S. 5 Ziff. 4..2.).
Weil damit Anlass und Massnahme zueinander in
keinem angemessenen Verhältnis stehen, ist von der Unverhältnismässigkeit der
psychiatrischen Versenkung meiner Klientin auszugehen.
Der Freiheitsentzug ist das eine, die
existenzvernichtende Etikettierung meiner Klientin als Geisteskranke das
andere. Ein solches Verdikt trifft sie nicht minder schwer, wie der
Freiheitsentzug. Dem OG hat es gefallen, diesen die Verhältnismässigkeit direkt
tangierenden Aspekt glatt unter den Tisch fallen zu lassen.
Nicht nur das. In der Berufung ans OG haben wir
die in den Anstalten drohenden Zwangsbehandlungen als weiteres, den Eingriff
massiv erschwerendes Element aufgelistet.
Inzwischen hat sich diese Drohung sogar verwirklicht. Noch vor dem angefochtenen Entscheid, jedoch nach jenem des ER, ist dem OG am 11. bzw. 19.12.2007 als neue Tatsache Folgendes zur Kenntnis gebracht worden (Aktenverzeichnis OG Nr. 8):
Gemäss Instruktion ist meine Klientin heute ca.
0730 h – 0800 h im Burghölzli aufgewacht und hat danach das Frühstück
eingenommen. Daraufhin hat sie der Polizei telefoniert und sie gebeten, bei ihr
vorbeizukommen, damit sie mit ihr die Probleme mit ihrer Wohnung besprechen
könne. Nach dem Telefonat hat sich meine Klientin mit einem Block
zurückgezogen, um wegen einer Rechnung des OG ZH vom 24.10.2007 im Gefolge
einer abgewiesenen Entlassungsklage an die Kasse zu gelangen. Im dortigen
Verfahren war ihr – im Gegensatz zu dem dem Urteil vom 4.12.2007
zugrundeliegenden - infolge mangelnder Ab- und Aufklärung die UP nicht gewährt
worden. Die ganze Zeit über war sie vollkommen ruhig. Sie hat weder getobt,
geschrien noch sonst irgend etwas gemacht, was als Notfall im Sinne von § 26
Abs. 1 des Patientengesetzes zu bewerten war. Während sie am Schreiben war, sei
Herr von Flüeh von der Abteilung gekommen und habe ihr eröffnet, es sei
bestimmt worden, dass sie Medikamente nehmen müsse. Falls sie sie nicht nehme,
würden sie ihr gespritzt. Meine Klientin war damit nicht einverstanden. Herr
von Flüeh sei darauf wieder gegangen und sei mit OA Schüpach, einem Arzt Frei,
den Angestellten Thoma, Lopez und fünf anderen Personen gekommen. Sie sei unter
Androhung einer Zwangsinjektion aufgefordert worden, Haldol in flüssiger Form
sowie eine Tablette Temesta zu schlucken. Es sei ihr angesichts des Aufgebotes
nichts anderes übrig geblieben, als sich der Gewalt zu beugen
...
Beim Eintrag in der KG vom 11.12.2007, 11.19 h,
meine Klientin sei weinend und verzweifelt im Ergotherapie-Raum gesessen,
handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Anstalt. Im übrigen wäre selbst
ein Weinen und ein Verzweifeltsein kein Grund für eine Zwangsmassnahme. Sie
gefährdet damit niemand. Dass jemand, welcher gegen seinen Willen in einer Anstalt
eingesperrt ist, weinen und verzweifelt sein darf, zählt zum Menschenrecht auf
Privatleben und zum Äusserungsrecht eines jeden Menschen gemäss Art. 8 bzw.
Art. 10 EMRK. Es muss als pervers bewertet werden, Unmutsbekundungen eines
eingesperrten Menschen mit chemischen Substanzen zu brechen. Der Fall ist
vergleichbar mit einem Vater, welcher sein Kind verprügelt und ihm mit Prügel
auch noch sein Weinen und seine Verzweiflung austreibt.
...
Meine Klientin hat beispielsweise auch in der
Haftprüfungsverhandlung vom 4. Dezember geweint und dabei u.a. das Folgende
erklärt:
Mir reicht es langsam, mit diesem Scheissdreck mich so
in die Knie zu zwingen, wie Sie (gemeint war Richter Schäppi) es das
letzte Mal taten (Schäppi hatte schon im September 2007 eine Entlassungsbegehren
meiner Klientin kaltschnäuzig abgeschmettert). Ich lass mir nicht sagen, was
ich sagen und tun soll.
Und die Psychiatrie setzt mich mit Medikamenten
unter Druck. Mir reicht es! (BGZ Prozess Nr. FF070212, Prot. S. 10).
Sie hat betont, dass sie kein Vertrauen zu den
Burghölzliärzten hat, in der Anstalt mehr leidet, als draussen und dass ihr in
der Anstalt die Situation auch mehr über den Kopf wächst, als draussen (a.a.O.,
Prot. S. 11 und 13). Die Anstaltsärztin Hazan war an der Verhandlung anwesend
und hat die Äusserungen meiner Klientin mitverfolgt (a.a.O., Prot. S. 5).
Wie in der Berufungsschrift vom 5.12.2007
(cf. oben Ziff. 12) nachgewiesen, ist meiner Klientin schon ab dem 22.11.2007 mit einer
Zwangsbehandlung gedroht worden.
Es versteht sich von selbst – und das Gegenteil
zu behaupten wäre lebensfremd – dass dies und die objektive Freiheitsberaubung,
notabene aus nichtigen Gründen, bei einem Menschen Verzweiflung geradezu
auslösen müssen, ja es wäre als nicht ganz normal zu bezeichnen, wenn eine
solche Reaktion ausbliebe.
Dass meine Klientin in dieser nachvollziehbar
unerträglichen Situation obendrein zwangsweise mit heimtückischen Nervengiften
behandelt worden ist, bricht gleichzeitig alle angerufenen Menschenrechte (Strafanzeige vom 11.12.2007, Ergänzung vom
19.12.2007 wegen Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch, wobei
adhäsionsweise die Feststellung der Verstösse gegen Art. 3, Art. 8 und Art. 10
EMRK verlangt wurde).
Freiheitsentzug und existenzvernichtende Etikettierung als Geisteskranke werden mit einer strafrechtlich relevanten und die Opfer der Zwangspsychiatrie am schärfsten treffenden Zwangsbehandlung gekrönt. Die Vorinstanz kümmert’s nicht. Auf einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV mehr oder weniger kommt es ihr nicht an.
Das Mass der
Unverhältnismässigkeit läuft mehr als über.
Und mit welcher oberfaulen
Begründung windet sich das OG aus der Affäre?
Es
ist festzuhalten, dass bezüglich einer Zwangsmedikation, welche die Appellantin
vehement ablehnt, im Berufungsverfahren kein Antrag gestellt wurde (sic! Urteil OG S. 6).
Darüber, dass nicht nur die
Drohung einer Zwangsbehandlung, sondern ihre Perfektion als neue Tatsache unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit hätte geprüft werden müssen, kein Tönchen.
Natürlich machen wir uns
keine Illusionen. Alle beteiligten Instanzen gehen zuverlässig davon aus,
voneinander gedeckt zu werden.
Schneeflocke, Schneeflocke
falle...
Eines der Krebsübel von Zwangpsychiatrie und
der mit ihr vervetterten Justiz besteht darin, dass vorsätzlich nicht zwischen
den Symptomen, welche Freiheitsentzug, Stigmatisierung als Geisteskranker und
Zwangsbehandlungen mit heimtückischen Nervengiften auslösen, und jenen
Symptomen differenziert wird, welche die Zwangspsychiatrie als Merkmale einer
Geisteskrankheit deklariert.
Genau die Symptome also, die Psychiaterinnen wegbehandeln wollen – Verwirrung, Halluzinationen und Suizidalität sowie die Hilflosigkeit der Betroffenen – können durch ihre Eingriffe potenziert, chronifiziert, ja sogar erstmals produziert werden. Die Symptome, die als Folge der Zwangsbehandlung (und selbstverständlich auch eines Freiheitsentzugs, Anm. E.S.) auftreten, bestätigen die Diagnose, was die Ausübung der Gewalt rückwirkend legitimiert. So produziert die Psychiatrie denn nach wie vor Phänomene, die sich in die medizinische Wissenschaft integrieren lassen (Foucault, Michel, 1975: Macht-Wissen. In: Basaglia, Franco/ Basaglia-Ongaro, Franca (Hg.): Befriedigungsverbrechen. Frankfurt, S. 63–80. Quelle: Marc Rufer, die dunkle Seite der Psychiatrie. In: Rote Revue, Herausgeberin: Sozialdemokratische Partei der Schweiz, Bern. Nr. 03/2007, S. 23 ).
Aus nichtigen Gründen und damit in krimineller Weise brechen Polizeihorden buchstäblich mit der Tür in die Häuser ihrer Opfer ein oder versenken sie anderswie in die Anstalten. Aus den vollkommen normalen Reaktionen der Wut, Empörung, Verzweiflung, Angst, Erregung, dem Ausrasten, Verrücktwerden, Toben, Schreien, sich Verhaspeln, den Verstand verlieren werden Diagnosen wie Schizophrenie, Paranoia, Psychose und Ähnliches zusammengekleistert.
An diesem Übel kranken beide Urteile. Die durch die barbarischen Methoden ausgelöste Verzweiflung, wie sie sich im protokollierten Ausbruch meiner Klientin gegen den ihre Entlassung abschmetternden Richter Schäppi und gegen den durch die „Medikamente“ ausgelösten Druck manifestiert, wird gegen sie verwendet:
Zwar fehle es an Hinweisen auf eine akute Suizidalität, jedoch müsse aufgrund des oft verzweifelten Zustandes der Appellantin auch hier von einer erhöhten Gefahr ausgegangen werden (Urteil OG S. 4 Ziff. 4).
Die aus ihrer Verzweiflung konstruierte Selbstgefahr genügt alsbald locker, sie nach Belieben ihrer Freiheit zu berauben und zu foltern.
Eine Ungeheuerlichkeit sondergleichen!
Aus ihren ebenfalls protokollierten
Äusserungen, sie leide in der Anstalt mehr, als draussen, wollen die Gerichte
den sich aufdrängenden Schluss partout nicht ableiten, nämlich dass die
Entlassung die für sie schonendere Vorkehr darstellt. Ihre Empfindungen werden
von den Mühlen der Justiz glatt zermalmt.
Nicht zu folgen
ist der Ansicht der Appellantin, wonach erst die gegen ihren Willen
praktizierte Zwangsbehandlung in der Klinik zu einer entscheidenden Verschlechterung
des Krankheitsbildes geführt hätte (Urteil OG S. 3).
Das Pferd wird am Schwanze aufgezäumt. Die
Uneinsichtigkeit der Justiz feiert Triumphe.
Meine plattgewalzte Klientin sowie die in Art.
5 EMRK und Art. 397a ZGB verankerte Verhältnismässigkeit bleiben vollends auf
der Strecke.
25. Obwohl der ER feststellt,
eine akute Suizidalität besteht jedoch nicht (Urteil ER S. 6),
fällt das OG abermals über meine Klientin
her:
Befindet sich die Appellantin im Zustand einer Verzweiflung, so muss nach Auffassung des Gutachters ein erhöhtes Risiko für eine Selbstgefährdung (i.e. akute Suizidalität, Urteil OG S. 4 Ziff. 4) in Betracht gezogen werden (Urteil OG S. 5).
Durch repetitives Herbeischwatzen nicht
justiziabler Abstraktionen wird versucht, durch nichts gestützte Hypothesen in
Tatsachen zu verwandeln.
Dass in den Akten absolut kein Hinweis zu
finden ist, meine immerhin schon bald 38-jährige Klientin habe je einen
Selbstmordversuch unternommen – auch die Vorinstanzen haben nichts dergleichen
aufzutischen vermocht – sowie ihr vehementes Pochen auf Entlassung sind
schlagende Beweise gegen die absurde, in keiner Weise substanzierten und an den
Haaren herbeigezogenen obergerichtlichen Feststellungen.
Der Verstoss gegen das Fairnessgebot des Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Willkürverbot des Art.
9 BV liegt auf der Hand.
30. Dass meine Klientin keine ihr aufgemurkste
„Fürsorge“ braucht, ist evident. Die Instanzen können nicht bestreiten, dass
sie ein Dach über dem Kopf hat, sich ernähren, finanzielle Ressourcen
organisieren kann und auch die Hygiene pflegt: Sie duscht sich zweimal täglich
(Prot. I S. 10 f.)
Da sie selber für sich sorgen kann, wird Art.
397a ZGB verletzt.
Das OG versucht vergeblich die Scharte
auszuwetzen, welche der ER ins makellose Bild der iustitia geschlagen
hat, indem er die von der Verteidigung vorgeschlagene Alternative weder
erwähnt, geschweige denn geprüft und damit das Gebot einer „anderen Fürsorge“
im Sinne von Art. 397a ZGB gebrochen hat.
Wie er bei der
Vorinstanz erklärte, möchte der Vertreter der Appellantin mit ihr einen
bestimmten Psychotherapeuten aufsuchen, welcher sie allenfalls aufnehmen würde
(Prot. VI 5. 23). Allerdings wäre eine solche psychotherapeutische Betreuung
der Appellantin nicht geeignet, ihren Krankheitszustand angemessen und mit
Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Vielmehr bedarf es dazu einer ärztlichen
Behandlung, die im Hinblick darauf, dass die Appellantin eine Zusammenarbeit
offenbar konsequent verweigert, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nur im
stationären Rahmen der Klinik vorgenommen werden kann
Dreist werden zwei Behauptungen aneinandergereiht,
von welchen die eine so wenig wie die andere belegt ist.
Soll doch die Justiz mit ihren Unterstellungen
zum Teufel gehen!
Hieb- und stichfest ist bis jetzt nur bewiesen,
dass es der Zwangspsychiatrie trotz aller Pröbeleien nicht gelungen ist, die
meiner Klientin angedichtete „Geisteskrankheit“ zu heilen.
Sogar in den Urteilen kommt überdeutlich zum
Ausdruck, dass die Zwangspsychiatrie die Heilung einer solchen alles andere als
garantieren kann.
Aus gerüttelter Erfahrung wissen wir es längst:
Mit jeder neuen Drehung der Psychiatrietür wird das Leben meiner Klientin
massiv verschlechtert.
Eine gescheiterte Interaktion zwischen Anstaltsärzten
und ihr heisst noch lange nicht, dass sie auf
andere Menschen nicht anders anspricht. Dies müsste eigentlich schon einem
Psychologiestudenten im ersten Semester geläufig sein. Wie gesagt, habe ich
mit meiner Klientin keine Probleme. Vom Therapeuten, welchen ich für sie auserkoren habe,
weiss ich, dass er nicht gleich phantasielos wie alle die auf eine erbärmliche unité
de doctrine fixierten Psychiater reagieren wird. Daraus wird sich auch ein
anderes Verhältnis zwischen ihr und ihm ergeben.
Es ist klar, warum die Instanzen den Anker
nicht greifen wollen. Zu oft schon ist der Beweis erbracht worden, dass
Zwangspsychiatrisierte, welche bis zu vierzig Jahre lang eingelocht und als
hoffnungslose Fälle abgebucht worden waren, sich trotz aller gegenteiligen
Beteuerungen von Anstalten und Gerichten eben doch in der Freiheit haben
behaupten können. Es gilt unter allen Umständen, solche Beispiele tunlichst zu
verhindern; denn sie könnten der eigentlichen inquisitorisch/holocaust’schen
Funktion der Zwangspsychiatrie als Herrschaftsinstrument schaden und es gelänge
weniger leicht, scharfe Exempel an Einzelnen zu statuieren, um das ganze Volk
in Schach zu halten.
Ergo muss auch meine Klientin gnadenlos über die Klinge springen.
31. Wir sind felsenfest davon überzeugt, dass
unsere Klientin ohne Aufschub zu entlassen ist.
32. Im Gefolge eugenischen Gedankengutes, wie
es von Schweizern à la Forel und Bleuler gepredigt worden ist, sind ungezählte
als geistig defekt erklärte Frauen und Männer sterilisiert, kastriert und
anderen als „Fürsorge“ deklarierten verbrecherischen Methoden unterworfen
worden und werden es heute noch. Demgegenüber ist festzustellen, dass die
Menschheit Jahrtausende ohne eine systematische Eliminierung oder Verlochung
„Lebensunwerter“ überstanden hat. Mit der gleichen Logik hätte man Scheusale
wie einen Alexander, Caesar, Nero, Napoleon, Churchill, Hitler, Roosevelt,
Stalin oder heute einen Bush, Putin, ihre Hintermänner und alle diejenigen,
welche sich im Schatten dieser Monster sonst noch tummeln und getummelt haben,
entmannen oder sonst wie rechtzeitig unschädlich machen müssen. Es darf
zwangslos angenommen werden, dass die Weltgeschichte weit weniger verhängnisvoll
verlaufen und das verflossene, von den Plutokraten mit Floskeln wie „Freiheit,
Demokratie und Rechtsstaat“ dekorierte Jahrhundert nicht zum bisher blutigsten
verkommen wäre.
Sein
eigener Souverän
Edmund
Schönenberger
angefochtener
Entscheid (in die Beschwerde integriert und per Post)
*******
Am 27.12.2007 weist das Bundesgericht das Begehren um aufschiebende Wirkung ab.
Am 28.12.2007 ergänze ich die Beschwerde wie folgt:
In Sachen R. D. gegen Obergericht des Kantons Zürich betr. Art. 5 EMRK verlange ich gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowohl vom OG ZH als auch vom Bundesgericht gebrochen worden ist.
Art. 397e Ziff. 4 ZGB bestimmt klipp und klar:
Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.
Das OG hat das entsprechende Begehren überhaupt nicht behandelt. Der Verstoss gegen das Menschenrecht ist flagrant.
Der Präsident des Bundesgerichts verfügt mit der lapidaren Begründung, das Begehren meiner Klientin um aufschiebende Wirkung werde abgewiesen,
weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren.
Seit 1981 habe ich noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang einer psychiatrischen Versenkung gewährt worden ist. Wer zahlt die Zeche dafür – die Richter oder meine verlochte Klientin?
Die Justiz hat das Institut der aufschiebenden Wirkung vorsätzlich zu Makulatur verkommen lassen! Warum ist nicht schon längst das Gesetz revidiert worden, um die toten Buchstaben rauszukippen?
Es ist evident, dass Art. 397e Ziff. 4 ZGB das Gericht – präjudizierende Wirkung hin oder her – von Fall zu Fall zwingt, auf Grund des Urteils und der Beschwerdegründe sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht geradezu aufdrängt. Diese „ständige Praxis“ des Abschmetterns ist schon in ihrer generellen Art klar gesetzeswidrig. Entsprechend wird meiner Klientin die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne des angerufenen Menschenrechts entzogen.
Sein eigener Souverän
Edmund Schönenberger
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_766/2007
Urteil vom 22. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
R. D., p.A. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch RA Edmund Schönenberger,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember2007.
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik des Kantons Zürich wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1,000.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Gerichtsschreiber: gez. Zbinden
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Kommentar: Das Bundesgericht heisst wohl dosiert gerade so viele Beschwerden gut, dass das Volk meint, seine Rechte seien gewährleistet. Würden alle nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der andern - an die grosse Glocke gehängt, wäre sofort allen klar, dass davon keine Rede sein kann. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in den 1980-er Jahren gerühmt, von hundert Beschwerden im Bereich des Strafrechts, zähle man die von der Staatsanwaltschaft erhobenen und gutgeheissenen ab, nur gerade zwei verloren zu haben. Die durchschnittliche Erfolgsquote beim Bundesgericht liegt bei rund 10%. 90 von 100 Mal rennt man also vergeblich nach Lausanne. Ich schätze, dass in den hochsensiblen Bereichen wie Strafjustiz und Zwangspsychiatrie die generellen Chancen unter 5% liegen.