Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

edmund@mts.rs

http://edmund.ch/

24. Dezember 2007

 

 

 

per Fax und Post                                                   Bundesgericht

                                                                                1000 Lausanne 14

 

 

                                                                               

In Sachen

 

R. D., Psych. Anstalt Burghölzli, Zürich

verteidigt durch mich

gegen

1. Psych. Anstalt Burghölzli (Bli)

2. Einzelrichter FFE Bezirksgericht Zürich (ER)

3. Obergericht des Kantons Zürich (OG)

 

betr. Art. 5 EMRK etc.

 

verlange ich mit            Berufung und Verfassungsbeschwerde              gegen das Urteil des OG vom 21.12.2007, dass es aufgehoben,  meine Klientin

sofort entlassen

wird, Verstösse gegen Art. 5 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgestellt, ihr die UR samt URB und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid. Das Weihnachtsgeschenk der Zürcher Justiz an meine Klientin ist heute entgegengenommen worden.

 

2. Obwohl Art. 6 Ziff. 1 EMRK die öffentliche Verhandlung vorschreibt, sind - vom Bundesgericht eigens abgesegnet - Zwangspsychiatrieprozesse wie die mittelalterlichen Inquisitionsprozesse streng geheim. Das cui bono dieser Praxis ist unschwer durchschaubar. Je weniger die Öffentlichkeit hinter die Kulissen der psychiatrischen Bollwerke schauen kann, um so länger können sich diese heutigen Stätte des Grauens halten. Ohne jedoch Prophet zu sein bin ich nach 35-jähriger intensiver Beschäftigung mit der Materie und nach persönlicher Anhörung von weit über 4000 Zwangspsychiatrisierten so sicher, dass diese Eiterbeule eines schönen Tages aufbrechen wird, wie Inquisition und Holocaust samt ihren Verfechtern die ihnen gebührenden Plätze in der Menschheitsgeschichte gefunden haben. Sors certa, hora incerta. Meinen Beitrag, dass sich Schneeflocke zu Flocke fügt, leiste ich, indem ich diese Beschwerde wie üblich veröffentliche. Damit sich das Publikum seinen eigenen Reim auf das Treiben von Psychiatrie und Justiz machen kann, werden auch ihre Schandtaten fein säuberlich aufgelistet. Die Täter werden in leicht anderem Zusammenhang, als sie sich dies wohl gewünscht hätten, ins ewige Gedächtnis eingehen. Ihre ge- oder missratenen Erben werden noch nach Generationen die Markierungen ihrer Ahnen verfolgen und eher nachvollziehen können, warum sie so geworden sind, wie sie sind.

 

3. Als erstes lassen wir den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich ungeschmälert zu Worte kommen:

 

Bezirksgericht Zürich

 

 

Prozess Nr. FF070212/U

Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen

 

Mitwirkende:  Einzelrichter Dr. iur. Peter Schäppi, Juristischer Sekretär lic. iur. Markus Jeggli

 

 

 

Urteil vom 4. Dezember 2007

 

 

 

in Sachen

R. D.,

geboren 1970, von Deutschland, Hotelfachfrau, Zustelladresse: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Lenggstr. 31, 8008 Zürich,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger

 

gegen

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, Postfach, 8029 Zürich,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung.

 

 

 

 

Der Einzelrichter zieht in Betracht:

 

1.

Die Gesuchstellerin wurde am 13. November 2007 zum 5. MaI in die Psychiatri­sche Universitätsklinik (PUK) eingewiesen. Am 29. November 2007 lehnte die Kli­nik ihr Gesuch vom 28. November 2007 um sofortige Entlassung ab. Noch am gleichen Tag verlangte sie mit Unterstützung durch die Psychex die gerichtliche Beurteilung dieses Rückbehaltungsentscheids sowie die Bewilligung der unent­geltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei­stands. Die unter Beizug des psychiatrischen Gutachters Dr. med. Patrick Bi­schofberger durchgeführte Anhörung und die Hauptverhandlung fanden heute statt, so dass nun über ihre Armenrechtsgesuche und über ihr Entlassungsgesuch entschieden werden kann.

 

2.1.

Die Gesuchstellerin vermag schon seit längerer Zeit nicht mehr einer regelmässi­gen Arbeit nachzugehen. Von der Arbeitslosenversicherung erhält sie, wenn sie sich nicht gerade in der Klinik befindet, eine Entschädigung von monatlich rund CHF 3‘000. Den laufenden Dezember-Mietzins konnte sie noch nicht bezahlen, und sie weist auch schon einige andere Schulden auf. Ihre Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO steht damit ausser Frage. Ihr Entlassungsgesuch ist zudem nicht aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltli­chen Prozessführung erfüllt.

 

2.2.

Gemäss Art. 397 f Abs. 2 ZGB bestellt das Gericht der betroffenen Person „wenn nötig“ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. In § 87 ZPO wird die Notwendigkeit einer solchen Bestellung mit den Worten „soweit die Partei für die gehörige Füh­rung des Prozesses eines solchen bedarf“ umschrieben. Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist in der 1. Instanz bewusst einfach gestaltet (Art. 397 f Abs. 1 ZGB, § 117 a ff. EG ZGB). Insbesondere ist es mündlich. Vor dem Einzelrichter ist deshalb in der Regel eine juristische Verbeiständung nicht nötig. Die Gesuchstellerin war denn auch heute ohne Weiteres in der Lage, ihren Austrittswunsch nachvollziehbar zu begründen und darzulegen, wie sie ihr Leben nach der Beendigung der stationären Behandlung gestalten will. Ob ihre Begrün­dung auch überzeugt, ist nicht im Verfahren über die Bestellung eines unentgeltli­chen Rechtsbeistands zu beurteilen, In diesem Verfahren genügt vielmehr die Feststellung, dass die Gesuchstellerin auch ohne einen solchen Beistand in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen und ihre Rechte zu wahren. Ob das auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt, welches ausschliesslich schriftlich geführt wird, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden.

 

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb abzuweisen.

 

3.

Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistes-schwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo­sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Um­gebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zu­stand es erlaubt (Art. 397a ZGB).

 

Geisteskrankheit und Geistesschwäche sind als Rechtsbegriffe und nicht im me­dizinischen Sinne zu verstehen. Das Vorliegen von Geisteskrankheit ist zu beja­hen bei stark auffälligen psychischen Symptomen, die tiefgehend abwegig und grob befremdend wirken. Der Begriff Geisteskrankheit kann mit anderen Worten alle psychischen Leidensformen umfassen, die sich nach aussen dermassen auf­fällig manifestieren, dass sie für den besonnenen Laien uneinfühlbar sind und er sie deshalb als Geisteskrankheit identifiziert. Geistesschwäche liegt vor bei weni­ger schwerwiegenden psychischen Gleichgewichtsstörungen.

 

Entscheidend für die Beurteilung durch den Richter sind die Auswirkungen im so­zialen Beziehungsgefüge. Geeignet ist eine Anstalt, wenn die wesentlichen medi­zinischen und persönlichen Bedürfnisse der Person durch Betreuung, Pflege und Behandlung mit dem Ziel der Besserung bzw. Heilung befriedigt werden können. Der Richter hat dabei nur zu prüfen, ob die Fürsorge insbesondere unter den Ge­sichtspunkten der Selbst- oder Fremdgefährdung (bzw. -belastung) stationär in der Klinik zu erweisen ist; wie sie zu gestalten ist, fällt in den ärztlichen Fachbe­reich. Die Freiheitsentziehung muss zur Gewährleistung der Fürsorge geeignet, erforderlich und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung (bzw. -belastung) ist die Ver­hältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung regelmässig zu beja­hen. Festzuhalten ist, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht nur vor unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben, sondern auch vor dem Abgleiten in schwere Verwahrlosung schützen soll. Der Patient darf im übrigen auch trotz Besserung seines Zustandes in der Klinik zurückbehalten werden, wenn die Nachbetreuung oder soziale Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und Grund zur Befürchtung besteht, der erreichte Behandlungserfolg würde wieder zunichte gemacht. Die Prüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsent­ziehung ist daher nicht gleichbedeutend mit der Prüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht.

 

4.1.

Die Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Gutachters sind in jeder Hin­sicht überzeugend und stimmen mit den Akten sowie dem Eindruck überein, den die Gesuchstellerin anlässlich der heutigen Verhandlung hinterliess. Deshalb ist nachfolgend von der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters auszugehen. Demnach leidet die Gesuchstellerin an einer paranoiden Schizophrenie. Diese Diagnose wird ihr seit dem 1. Klinikeintritt in die PUK am 15. Dezember 2005 konstant gestellt. Die Krankheit äussert sich in einer wahnhaften Einengung des Denkens, aktuell in der Fixierung auf das „Männerproblem“. Dieses Problem be­steht darin, dass die Gesuchstellerin, die schon seit einigen Jahren keinen Freund mehr hat, sich von Männern verfolgt und belästigt fühlt. So soll sie ein Nachbar durch das Fenster und vom Auto aus angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend Dinge ver-rückt, und einmal fand die Gesuchstellerin sogar schwarze Haare in ihrem Bett, deren Herkunft sie nur mit einem Männerbesuch erklären konnte, den sie aber nie gesehen hatte. Es ist verständlich, dass die Gesuchstel­lerin sich unter solchen Bedingungen in ihrer Wohnung nicht mehr wohl fühlt und überall Hilfe sucht. Da sie indessen keinerlei Krankheitseinsicht aufzubringen vermag, stösst sie damit auf Unverständnis. So wird sie nach ihrer eigenen Dar­stellung von der Polizei abgewimmelt, und zwar sowohl bei persönlicher Vorspra­che auf dem Posten wie auch beim Notruf 117. Auch von ihrer Psychiaterin Dr. med. Rosmarie Gabathuler im Psychiatriezentrum Männedorf fühlt sie sich nicht ernst genommen. Dass das Spital Männedorf sie nicht aufnahm, als sie es zu­hause nicht mehr aushielt und zum Schlafen ein Bett suchte, kann sie nicht be­greifen.

 

Unter diesen Umständen ist die Gesuchstellerin nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters klar behandlungsbedürftig und es kann die notwendige Behandlung nur stationär gewährleistet werden, da die Gesuchstellerin sonst jede Medikation verweigert. Die PUK ist für die indizierte stationäre Behandlung auch fraglos geeignet.

 

4.2.

Nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Zu Recht macht die Gesuchstellerin geltend, dass die zwangsweise Einweisung in eine Klinik einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar­stellt. Davon geht auch das Gesetz aus, wenn es in Art. 397 a Abs. 1 ZGB fest­hält, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nur dann angeordnet werden kann, wenn der betroffenen Person „die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann“. Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die indizierte stationäre Behandlung wirklich nötig ist. Der Umstand allein, dass die Gesuchstel­lerin sich weigert, die empfohlenen Medikamente einzunehmen, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss der hypothetische Zustand in Freiheit mit dem hypothetischen Zustand in und nach einer Zwangsbehandlung miteinander verglichen werden. Dieser Vergleich ist allein schon deshalb sehr anspruchsvoll, weil es für beide Szenarien keine sichere Prognose gibt.

 

Einerseits garantiert ein Verbleib in der Klinik keine Heilung. So ist es der PUK

schon beim letzten Aufenthalt der Gesuchstellerin vom 23. August bis 17. Oktober 2007 nicht gelungen, sie geheilt zu entlassen. Vielmehr stellte die Klinik in ihrem Austrittsbericht selber fest, dass sie sich im Gespräch über bestimmte Themen (Hausmeister, Arbeitsplatz) weiterhin psychotisch zeige. Ausserdem setzte die Gesuchstellerin die ihr verschriebenen Medikamente nach ihren eigenen Ausfüh­rungen bereits einige Tage vor dem Klinikaustritt ab, was die PUK allerdings nicht bemerkte. Bei einem weiteren Verbleib der Gesuchstellerin in der PUK darf aller­dings davon ausgegangen werden, dass die Medikamenteneinnahme überwacht und der Austritt besser vorbereitet wird, auch wenn damit nur die Heilungschan­cen erhöht und eine Heilung bzw. zumindest eine Stabilisierung mit Krankheits­einsicht und anschliessender freiwilliger Medikamenteneinnahme nicht garantiert werden kann.

 

Anderseits lässt sich auch nicht genau voraussagen, was bei einem sofortigen Klinikaustritt geschieht. Klar ist zwar, dass die Gesuchstellerin in diesem Fall kei­ne Medikamente einnehmen wird. Sie wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter von ihren Wahnvorstellungen geplagt sein. Eine akute Suizidalität besteht jedoch nicht. Die Probleme mit ihrer Wohnung bzw. mit den Männern, die ihr in ih­rem Wahn nachstellen, ihre soziale Isolierung, die Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden bzw. zu behalten und die daraus fliessenden finanziellen Probleme werden sie allerdings weiter belasten. Sie spielt deshalb sogar mit dem Gedanken, unter­zutauchen und sich nach Deutschland abzusetzen. Eine weitere soziale Destabili­sierung ist somit höchst wahrscheinlich. Die Gesuchstellerin selber empfindet die­se Belastung allerdings als weniger gross als die Belastung durch einen zwangs­weisen weiteren Klinikaufenthalt. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar, da sie dabei mangels Krankheitseinsicht die Möglichkeit einer Heilung völlig ausblendet.

 

Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile einer sofortigen Entlassung er­gibt deshalb, dass die weitere stationäre Behandlung als „nötige Fürsorge“ zu be­trachten ist, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer Zwangsmedikation verbun­den sein wird.

 

Das führt zur Abweisung des Gesuchs.

 

5.

Die Gesuchstellerin verlangte heute eine ausdrückliche Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 2 und 3 EMRK verletzt seien. Für eine solche Feststellung besteht kein Anlass, zumal heute materiell in der Sache entschieden werden kann und die Gesuchstellerin dafür volles rechtliches Gehör erhält.

 

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerle­gen, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

 

Der Einzelrichter verfügt:

 

 

1.       Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

 

2.       Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ab­gewiesen.

 

3.      Schriftliche Mitteilung an

          -         Rechtsanwalt Edmund Schönenberger (per Fax gegen Empfangs­

                    schein für sich und die Gesuchstellerin)

          -         die Klinik (per Fax gegen Empfangsschein)

 

4.       Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 5 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage des Entscheides beim Oberge­richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge­reicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

 

 

und erkennt sodann:

 

 

1.       Das Gesuch wird abgewiesen.

 

2.       Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

 

       Fr.                      400.—  ; die weiteren Kosten betragen:

       Fr.                      120.—  Vorladungsgebühr

       Fr.                      176.—  Schreibgebühr

       Fr.                        57.—  Zustellgebühr

 

3.       Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch einstweilen abge­schrieben.

 

4.       Schriftliche Mitteilung mit begründetem Urteil an

          -         Rechtsanwalt Edmund Schönenberger (per Fax gegen Empfangs­

                    schein für sich und die Gesuchstellerin)

          -         die Klinik (per Fax gegen Empfangsschein)

-.                        den Gutachter (zur Kenntnisnahme)

 

5.       Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 5 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Post­fach, 8023 Zürich, erhoben werden. Wird der Entscheid mündlich eröffnet, so kann die Berufung sogleich beim Einzelrichter in Zivilsachen erklärt wer­den.

 

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der Einzelrichter                                              Der juristische Sekretär

gez. Schäppi                                                   gez. Jeggli

 

 

4. Das Gerichtsprotokoll stand mir erst am 5.12.2007 zur Verfügung. Gleichentags flatterte die Berufung meiner Klientin mit folgendem Text, welcher als Bestandteil der Beschwerde auch für das Verfahren vor Bundesgericht gilt, auf die Pulte der Vorinstanz:

 

5. Nicht nur der ER, sondern auch das OG ist an das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK verankerte Superbeschleunigungsgebot gebunden. Als Interessenvertreter einer Haftprüfungsberechtigten ist selbstverständlich auch ihr Anwalt aus auftrags- und standesrechtlichen Gründen verpflichtet, ihre Sache genau so super zu beschleunigen, weshalb die Rechtsmittel nicht nur erklärt, sondern alsogleich begründet werden.

 

6. Am 12.11.2007 hat meine Klientin im Rest. L. eine neue Arbeitsstelle angetreten. Am 13.11.2007 ist sie unter vorgängiger Benachrichtigung ihres neuen Arbeitgebers von sich aus ins Spital Männedorf gegangen und hat der Dienstärztin erklärt, dass sie ein Männerproblem habe, eine bis zwei dieser species würden ihr nachstellen und jemand würde während ihrer Abwesenheit auch in ihre Wohnung eindringen. Sie bat, dass ihr im Spital ein Bett zum Übernachten zur Verfügung gestellt werde.

 

 Der dortigen Ärztin ist nichts Gescheiteres eingefallen, als meine Klientin stante pede ins Bli einzuweisen.

 

7.  Die Einweisungsverfügung lautet wie folgt:

 

Selbstgefährdung durch Verfolgungswahn; die Pt ist d. Meinung, dass sie Arbeitskollegen etc. belästigen u. in ihre Wohnung einbrechen. Sie gibt Manipulation ihrer selbst durch Dritte an u. hat ihre psychiat. Medikation selbständig abgesetzt (act. 7/1).

 

C'est tout!

 

8.  Der Entzug der Freiheit gekoppelt mit dem existenzvernichtenden Verdikt, geisteskrank zu sein, zählt nach Todesstrafe, Folter, Versklavung oder Leibeigenschaft zum nächstschwersten Eingriff in das Leben eines Menschen. In den Anstalten werden die Menschen routinemässig gezwungen, heimtückische Nervengifte zu schlucken. Weigern sie sich, werden Aufgebote von Pflegern zusammengetrommelt, das Opfer wird gewaltsam gepackt, mit Ledergurten auf ein Bett fixiert und es werden ihm die Substanzen mittels einer Injektionsnadel in den Körper gepumpt. Würde eine Privatperson Letzteres einem Menschen antun, würde man dem Opfer zweifellos zugestehen, gefoltert worden zu sein. Die Tatsache, dass solches von Ärzten angeordnet wird, ändert für jenes mindestens subjektiv nichts an der Unmenschlichkeit dieser Aktionen.

 

9. Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht: Die Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Da bei psychiatrischen mehr noch als bei Strafverfolgungen die Kumulation von objektiver Freiheitsberaubung, existenzvernichtender Erklärung zum Geisteskranken und subjektiv als Folter empfundenen Zwangsbehandlungen mit heimtückischen Nervengiften als überhaupt schwerster Eingriff zu bewerten ist, muss der Grund für diese Massnahme ein schwerstwiegender sein.

 

10. Die Tatsache, dass meine Klientin von sich aus das Spital aufgesucht und nach Schilderung ihres Problems um ein Bett zum Übernachten nachgesucht hat, konnte nie und nimmer als Grund taugen, sie psychiatrisch zu versenken.

 

Wer ein solches Bagatellevorkommnis zum Anlass einer Anstaltseinweisung nimmt oder die Einweisung und den Aufenthalt deckt, legt ein für einen besonnen Laien vollkommen unverständliches, nicht nachvollziehbares, ja abwegiges Verhalten an den Tag.

 

11. Damit sind das Entlassungsbegehren und der Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK begründet. Die Feststellungspflicht des Verbrechens gegen das Menschenrecht meiner Klientin auf Freiheit folgt aus Art. 13 EMRK (OG ZH vom 16.10.1996 i.S. S.K. gegen VB Bassersdorf; OG ZH vom 28.1.1997 i.S. B.K. gegen PA Burghölzli).

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Feststellung von jeder Gerichtsinstanz getroffen werden kann und muss, sofern das Verfahren bei ihr anhängig und ein entsprechender Antrag gestellt ist. (KG ZH vom 3.12.1990 i.S. A.B. gegen SA Kt. ZH, S. 4 f).

 

 

12. Schlimm genug, dass meine Klientin nun schon bald einen Monat im Bli vollkommen zu Unrecht eingesperrt worden ist. Wenn es nach dem Willen von Anstalt und ER geht, soll sie obendrein weiterhin auf unbestimmte Zeit dem unmenschlichen Regime unterworfen bleiben. Geplant sind Zwangsbehandlungen:

 

Am Donnerstag, 22.11.07 wurde von unserer Seite begonnen, Frau D. über den Vorgang einer medikamentösen Zwangsbehandlung zu informieren (act. 7/3 S. 3) 

 

An der gestrigen Verhandlung ist sogar von Depotspritzen die Rede gewesen, welche von Psychiatrieopfern besonders gefürchtet werden!

 

Der ER segnet das Verbrechen ab:

 

...die weitere stationäre Behandlung (ist) als „notwendige Fürsorge“ zu betrachten, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer Zwangsmedikation verbunden sein wird (Urteil S. 6).

 

Man sollte diesen Schäppi als geisteskrank erklären, ihn 7 Male in psychiatrischen Anstalten verlochen, ihm abwechselnd Haldol, Nozinan, Zyprexa, Seroquel und Risperdal mittels Aufgebot und Fixierung als Depot injizieren und ihn anschliessend fragen, ob er mit weiterer „Fürsorge“ einverstanden sei.

 

13. Es ist nicht auszuschliessen, dass mittels psychiatrischer Anstalten sadistische Reflexe abreagiert werden.

 

14. Der ER ist von der Verteidigung umfassend dokumentiert worden, dass die in den Anstalten eingesetzten heimtückischen Nervengifte mit schweren und schwersten Wirkungen und Nebenwirkungen - zahllosen psychischen und physischen Beschwerden, verkürzter Lebenserwartung und sogar Tod - verbunden sind.

 

Die zu den Akten gereichte amerikanische Studie ( http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm), mit welcher die Gesundheitsdaten von acht Bundesstaaten ausgewertet worden sind, offenbart eine geradezu satanische Konzeption: Wer mit zwanzig Jahren gezwungen wird, ununterbrochen die Gifte zu schlucken, verliert rund 25 Jahre seines Lebens. Mit diesem Mord auf Raten schlagen die Hüter der herrschenden Ordnung zwei Fliegen auf eine Klappe. Die Opfer müssen weniger lang durchgefüttert werden und die Kapazitäten der Anstalten sowie der ambulanten psychiatrischen Dienste, dem vorzeitigen Tod geweihtes Menschenmaterial durchzuschleusen, werden beträchtlich gesteigert.

 

Die Uneinsichtigkeit, welche der Richter und die Anstalt meiner Klientin vorwerfen, müsste auf ihn gemünzt sein: Er hat sich mit dem Thema auch nicht in einem einzigen Satz auseinandergesetzt.

 

Meiner Klientin werden eine paranoide Schizophrenie und psychotisches Verhalten vorgeworfen. Nicht nur aus der zu den Akten gereichten Dokumentation, sondern auch aus längst veröffentlichter Literatur (Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie und Wer ist irr, Bern 1988 bzw. 1991, Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie, 2 Bände, Berlin 1996) geht hervor, dass die chemischen Substanzen selbst Symptome auslösen, welche von der Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit bewertet werden.

 

Diese Information findet man sogar in offiziellen Produktbeschreibungen:

 

In manchen Fällen war es schwierig, Nebenwirkungen von Symptomen der zugrundeliegenden Krankheit zu unterscheiden (schweiz. Arzneimittelkompendium zu Risperdal; siehe dem Gericht übergebene Dokumentation).

 

Risperdal ist auch meiner Klientin verabreicht worden.

 

Gutachter und ER haben sich einen Dreck um diesen fatalen Zusammenhang geschert. Es verbietet sich selbstverständlich strikte, ein Verhalten oder Äusserungen meiner Klientin als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK bzw. Art. 397a Abs. 1 ZGB zu bewerten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr heutiger Zustand durch ihre Anstaltsodyssee gekoppelt mit den aktenkundigen Misshandlungen durch eine ganze Palette von Psychopharmaka bewirkt worden ist.

 

Die als „Medikamente“ vermarkteten Gifte vermitteln Körper und Geist kein Rezept, wie eine „Krankheit“ zu heilen ist, sondern blockieren auf heimtückische Art die Nervenfunktionen, so dass die Betroffenen nicht einmal mehr in der Lage sind, die im Gefolge von Industrialisierung, missbrauchter Technik, masslosem Geldscheffeln und primitivem Machtstreben über die Welt hereingebrochenen gewaltigen Probleme adäquat zu bewältigen (umfassende Analysen sind unter meiner im Briefkopf bezeichneten Adresse veröffentlicht).

 

Direkte Folgen der Gifte stehen unzweifelhaft fest:

 

- Akathisie nach Zwangsmedikation mit Haldol (act. 8/5, S. 3).

- Zweimaliges Kollabieren nach Misshandlung mit Seroquel (act. 8/5 S. 4).

- Kopfzuckungen als Spätwirkungen (Prot. S. 6)

- Gewichtszunahme von 55 auf 73 kg innert der letzten drei Jahre (Prot. S. 11).

 

Gerade letzteres muss eine junge, hübsche Frau besonders treffen. Es verwundert nicht, dass sie heute keinen Freund mehr hat. Die Anstaltsaufenthalte haben sie aus dem sozialen Gefüge geworfen: Man kann unschwer folgern, dass sie ohne die Anstaltseinweisungen noch heute einen Freund oder sogar Ehemann samt Kindern hätte und ihre Probleme mit Männern nie entstanden wären.

 

Die perversen Praktiken der Zwangspsychiatrie zeitigen himmelschreiende Folgen.

 

15. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils geht hervor, dass meine Klientin dem Anstaltsregime weiter ausgesetzt werden soll, um sie zu „behandeln“. Sie soll nun mittels überwacht verabreichter chemischer Substanzen und auch unter Anwendung von Gewalt von ihrem Verfolgungswahn „geheilt“ werden (Urteil S. 6).

 

In Art. 5 Ziff. 1 EMRK werden die Gründe eines Freiheitsentzuges abschliessend enumeriert. Eine Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt fehlt im Katalog.

 

Schon aus diesem Grunde ist den Ansinnen von Anstalt und Richter ein Riegel zu schieben.

 

Auch Art. 397a ZGB bietet keine Handhabe für eine solche Behandlung (BGE 125 III 169; Daniel HELL, Jérôme ENDRASS, Jürg VONTOBEL, Ulrich SCHNYDER, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 2. Auflage, Bern 2003, S. 166).

 

Die kantonalrechtlichen Bestimmungen „(Patienten“-Gesetz vom 5.4.2004) sind EMRK- und bundesrechtswidrig. Selbst wenn sie konform wären, sind sie angesichts der mit einer Zwangspsychiatrisierung verbundenen massiven Eingriffe äusserst  restriktiv auszulegen.

 

Das Bundesgericht führt in BGE vom 10.7.2007 i.S. X gegen VRK SG (5A.312/2007) aus:

 

Auch wenn die Annahme zutrifft, dass mit der Fortsetzung der Therapie wahnhafte Vorstellungen zurückgehen und die darin begründeten unvernünftigen Handlungen des Beschwerdeführers unterbleiben werden, rechtfertigt dies einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht, wenn nicht konkret zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer durch die erneut auftretenden Wahnideen mit ihren Folgen sich selbst oder andere gefährdet oder für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt.

...

 

Art. 397a Abs. 2 ZGB schützt die Familie des Betroffenen, aber auch Nachbarn und Hausgenossen. Nicht als Belastung der Umgebung gilt indes die Beschimpfung von Amtspersonen bzw. querulatorisches Verhalten.

 

In BGE vom 2.8.2007 i.S. X. gegen OG ZH (5A 387/2007) steht:

 

Ist der Beschwerdeführer zu einer Therapie nicht bereit und lässt er sich auch nicht dazu motivieren, fehlt es im Weiteren an einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung, welche die Zurückbehaltung in der Anstalt zu rechtfertigen vermöchte, erweist sich die weitere Zurückbehaltung als unverhältnismässig.

 

Auch in BGE 130 I 106 sind die Möglichkeiten von Zwangsbehandlungen massiv eingeschränkt worden.

 

Die von der Vorinstanz aufgetischten offensichtlichen Bagatellevorkommnisse verbieten einen weiteren Aufenthalt kategorisch.

 

16. An der gestrigen Verhandlung habe ich mich persönlich angeboten, meiner Klientin einen Therapeuten zu organisieren. Dass Schäppi dieses Angebot im Urteil mit keinem Sterbenswörtchen weder erwähnt noch prüft, weckt den Verdacht, dass er den Verstand verloren hat.

 

Meine Klientin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zu den Anstaltsärzten, aber auch zu ihrer Psychiaterin Gabathuler kein Vertrauen mehr besitzt.

 

Damit hat sie mehr als Recht:

 

Anruf von ihrer ambulanten Psychiaterin Dr. Gabathuler, sie sagte mir, dass sie Frau D. jetzt 3 Mal gesehen hätte und dass sie sehr psychotisch sei (act. 7/3 S. 1f.)

 

Eine flagrante Verletzung des Arztgeheimnisses, zumal meine Klientin Frau Gabathuler vom Berufsgeheimnis nicht entbunden hat (Protokoll S. 12). Dass der Anstaltsarzt diese kriminelle Aktion nicht im Keime erstickt, sondern der Frau Kollega willig sein Ohr geliehen hat, lassen einen weiteren und übrigens auch zukünftige Aufenthalte im Bli für meine Klientin als unzumutbar erscheinen.

 

Es ist eine Binsenwahrheit, dass es für ein Missverhältnis immer auch einen geeigneten Partner braucht. Beim Studium der Akten fällt auf, dass sich überhaupt niemand – von den beteiligten Psychiatern abgesehen – über Schwierigkeiten mit meiner Klientin beklagt. Ich selber kann bestätigen, dass ich mit ihr überhaupt keine Probleme habe. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Psychiater selbst durch ihr katastrophales Fehlverhalten das heutige, absolut unzulässige Regime meiner Klientin zu verantworten haben.

 

Beim von mir ins Auge gefassten Psychotherapeuten bin ich zuversichtlich, dass er die Fehler der Anstalt nicht perpetuieren wird.

 

17. Nach dem Ausgeführten braucht der Verfahrensantrag nicht weiter begründet zu werden.

 

18. Dass Schäppi die UP zwar gewährt, mich als URB mangels Notwendigkeit einer Verteidigung jedoch abgemurkst hat, sei nur am Rande noch kurz angemerkt. Die Hauptsache geht vor. Er vermag mein Engagement für meine Klientin nicht zu bremsen. Ich bin nicht als geldgieriger Anwalt bekannt. Dass er falsch gewickelt ist, belegt sich durch das von ihm gefällte unhaltbare Urteil und die Rechtssprechung zum Thema (BGE vom 7.11.1989 i.S. C.G. gegen PGK ZH; BGE vom 9.2.1993 i.S. M.T. gegen FFE RK BE; BGE vom 2.2.1993 i.S. A.R. gegen KG ZH; BGE vom 5.8.1996 i.S. R.M. gegen VG SZ; BGE vom 14.4.1993 i.S. H.D. gegen VG LU; PGK vom 6.7.1994 i.S. T.B. gegen Burghölzli; BGE vom 8.11.2006 i.S. X. gegen RK FFE BE (5P.393/2006); BGE vom 18.9.2007 i.S. X. gegen RK FFE BE (5A 368/2007)).

 

19. Der weise Volksmund bringt es auf den Punkt: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus. Quod in casu etiam est probandum:

 

Obergericht des Kantons Zürich

 

Geschäfts-Nr. NA070043/U

II. Zivilkammer

Mitwirkend:

die Oberrichter Dr. O. Kramis, Vorsitzender, lic. jur. P. Diggelmann und lic. iur. P. Hodel sowie der juristische Sekretär lic. iur. R. Gas­ser.

 

Beschluss vom 21. Dezember 2007

 

in Sachen

 

 

R.D. , 1970, Staatsangehörige von Deutschland, Zustelladresse: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstr. 31, 8032 Zürich,  

Gesuchstellerin und Appellantin,

 

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Edmund Schönenberger

 

sowie

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Ärztliche Direktion, Lenggstr. 31, Postfach, 8032 Zürich, Verfahrensbeteiligte,

 

betreffend

fürsorgerische Freiheitsentziehung

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezir­kes Zürich vom 4. Dezember 2007 (FF070212)

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

 

1. Wegen „Selbstgefährdung durch Verfolgungswahn“ wurde R.D.  am 13. November 2007 vom Kreisspital Männedorf durch fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Am 28. November 2007 verlangte sie die sofortige Entlassung, was die ärztliche Leitung der Klinik mit Schreiben vom 29. November 2007 ablehnte (act. 7/3). Glei­chentags reichte R.D.  dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um sofortige Entlassung ein (act. 7/2).

 

Als gerichtlicher Gutachter wurde Dr. med. P. Bischofberger bestellt. In der Verhandlung vom 4. Dezember 2007 wurde die Gesuchstellerin angehört und das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet. Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Gesuch ab (act. 3). Er bewilligte der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung, wies jedoch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgelt­lichen Rechtsbeistandes ab.

 

2. Mit einer Berufungsschrift ihres Anwalts vom 5. Dezember 2007 appel­lierte R.D.  (rechtzeitig) an das Obergericht und beantragte, sie sei so­fort aus der Klinik zu entlassen, der Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK sei fest­zustellen und es sei ihr für beide Instanzen eine unentgeltliche Rechtspflege in­klusive Rechtsbeistand zu gewähren; ausserdem sei der Berufung die aufschie­bende Wirkung zu erteilen (act. 1).

 

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentzie­hung bzw. Zurückbehaltung in der Klinik (Art. 397a ZGB) wurden im angefochte­nen Urteil zutreffend erläutert, worauf vorab verwiesen werden kann (act. 3 S. 3 f.).

 

Die Vorinstanz geht davon aus, die Appellantin leide an einer Geisteskrank­heit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Diese Erkenntnis beruht insbesondere auf der Einschätzung des von ihr beigezogenen Gutachters sowie auf dem Ein­weisungs- und Eintrittsbericht der verfahrensbeteiligten Klinik, welche bei der Ap­pellantin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hatten (Prot. VI 5. 14; act. 7/7/2-3). Die Appellantin wurde bereits zum fünften Mal — seit Dezember 2005 — in der Klinik hospitalisiert; erst am 17. Oktober 2007 war sie in stabilisiertem Zustand entlassen worden, wobei eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung vorge­sehen wurde (act. 7/8/1-5), die jedoch in der Folge nicht realisiert werden konnte. Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten weiter festhielt, äussert sich die Krankheit in einer wahnhaften Einengung des Denkens, aktuell in der Fixierung auf das „Männerproblem“. So fühlt sich die Appellantin von Männern verfolgt und beläs­tigt; ein Nachbar soll sie durch das Fenster und vom Auto aus angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend Dinge verstellt, und einmal hätte die Appellantin schwarze Haare in ihrem Bett gefunden, deren Herkunft sie nur vom Besuch ei­nes Mannes erklären konnte, den sie aber nie gesehen hatte. Sie halte es dann nicht mehr aus in der Wohnung und suche überall Hilfe, womit sie auf Unver­ständnis stosse; so hatte sie denn auch am 13. November 2007 das Spital Män­nedorf aufgesucht, um dort die Nacht in Sicherheit verbringen zu können. Die von der Vorinstanz festgehaltenen abwegigen Ansichten und Verhaltensweisen lassen insgesamt auf eine tiefgreifende psychische Störung schliessen, die für jeder­mann erkennbar ist. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Appellantin, wonach erst die gegen ihren Willen praktizierte Zwangsbehandlung in der Klinik zu einer ent­scheidenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt hätte. Die fachärztli­chen Berichte und Unterlagen machen deutlich, dass eine langzeitliche schizo­phrene Erkrankung vorliegt und die Appellantin sich in einem akuten psychoti­schen Zustand befand, als sie am 13. November 2007 in die Klinik eingewiesen wurde. Es ist somit insgesamt hinreichend erwiesen, dass die Appellantin an einer Geistesstörung leidet, welche nach der gesetzlichen Regelung gegebenenfalls ei­ne fürsorgerische Einweisung bzw. Zurückbehaltung in der Klinik zu rechtfertigen vermag.

 

Zur Frage der Fürsorgebedürftigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass die Appellantin keine Krankheitseinsicht habe und jede Medikation verweigere; sie sei jedoch nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters klar behandlungsbedürftig, und es könne die notwendige (ärztliche) Behandlung und Betreuung nur stationär gewährleistet werden. An dieser Beurteilung ist nach allem nichts aus­zusetzen. Wie er bei der Vorinstanz erklärte, möchte der Vertreter der Appellantin mit ihr einen bestimmten Psychotherapeuten aufsuchen, welcher sie allenfalls aufnehmen würde (Prot. VI 5. 23). Allerdings wäre eine solche psychotherapeuti­sche Betreuung der Appellantin nicht geeignet, ihren Krankheitszustand ange­messen und mit Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Vielmehr bedarf es dazu einer ärztlichen Behandlung, die im Hinblick darauf, dass die Appellantin eine Zusam­menarbeit offenbar konsequent verweigert, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nur im stationären Rahmen der Klinik vorgenommen werden kann. Die verfahrensbe­teiligte Klinik bietet dazu die nötigen und angemessenen Voraussetzungen, und sie erscheint als geeignet, der Appellantin die gebotene ärztliche und soziale Hilfe zu vermitteln.

 

4. Sodann stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit. Die Freiheitsentziehung ist unverhältnismässig, wenn sie weder dringend notwendig noch die einzig mögliche Lösung ist. Kann die Geistesstörung als solche durch die Freiheitsentziehung nicht geheilt werden, so muss diese bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern.

 

Im Falle einer sofortigen Entlassung würde die Appellantin mit Sicherheit keine Medikamente mehr einnehmen und sich jeder ärztlichen Behandlung ent­ziehen. Wie der Gutachter ausführte, würden alsdann mit grosser Wahrschein­lichkeit die Wahnvorstellungen sich weiter ausprägen und chronifizieren, wodurch die Appellantin sehr geplagt, beeinträchtigt und eingeschränkt wäre; es käme wohl bald zu neuen Probleme mit dem Vermieter und es wäre eine bleibende Arbeitsunfähigkeit sowie ein weiterer sozialer Rückzug und Abbau zu befürchten (Prot. VI 5. 14). Zwar fehle es an Hinweisen auf eine akute Suizidalität, jedoch müsse aufgrund des oft verzweifelten Zustandes der Appellantin auch hier von ei­ner erhöhten Gefahr ausgegangen werden, und es bestehe ein erhöhtes Risiko (Prot. VI S.15).

 

Die Vorinstanz erwog, dass ein Verbleib in der Klinik keine Heilung garantie­ren könne, nachdem es der Klinik schon beim letzten Aufenthalt der Appellantin

(27. August bis 17. Oktober 2007) nicht gelungen sei, sie geheilt zu entlassen. Anders als damals werde heute die Einnahme der Medikamente zweifellos überwacht und der Austritt besser vorbereitet. Anderseits würden die Probleme mit ih­rer Wohnung bzw. mit den Männern, die ihr gemäss ihren Wahnvorstellungen nachstellen, ihre soziale Isolierung, die Unmöglichkeit eine Stelle zu finden bzw. zu behalten und die sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten die Appellantin weiter belasten; sie denke auch daran, sich nach Deutschland abzuset­zen, und eine weitere soziale Destabilisierung wäre höchst wahrscheinlich. Man­gels Krankheitseinsicht blende sie die Möglichkeit einer Heilung völlig aus. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile einer sofortigen Entlassung führe dazu, dass die weitere stationäre Behandlung als nötige Fürsorge im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer Zwangsmedikation verbunden sein werde.

 

Es ergibt sich, dass die Appellantin im heutigen Zeitpunkt nicht aus der Kli­nik entlassen werden kann. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Erwiesenermassen wird die Appellantin durch ihre Wahnvorstellungen schwer belastet und geplagt, was sich auf ihre gesamte Lebensführung nachteilig auswirkt. In diesem Zustand ist die Appellantin unfähig, eine neue Arbeitsstelle zu finden und einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (vgl. act. 7/7/3 5. 2), woraus sich fi­nanzielle Probleme ergeben, welche sie kaum zu bewältigen vermag. Sie verfügt denn auch über kein Beziehungsnetz, das ihr in sozialer Hinsicht Halt bieten könnte. Befindet sich die Appellantin im Zustand einer Verzweiflung, so muss nach Auffassung des Gutachters ein erhöhtes Risiko für eine Selbstgefährdung in Betracht gezogen werden. Andrerseits ist es zwar ungewiss, ob die Weiterbe­handlung in der Klinik zum Erfolg führen wird und die Appellantin alsdann geheilt entlassen werden kann. Eine solche erfolgreiche Entwicklung lässt sich aber auch keineswegs ausschliessen. Eine angemessene stationäre Weiterbehandlung ist insgesamt dringend notwendig. Jedenfalls besteht Aussicht zu verhindern, dass sich der bestehende Wahnzustand weiter ausprägt und chronifiziert. Letzteres würde die Appellantin nachhaltig massiv schädigen. Selbst wenn keine vollständi­ge Heilung erreicht wird, dürfte es darüber hinaus gelingen, die Auswirkungen der Krankheit auf das Verhalten und das Befinden der Appellantin erheblich zu mil­dern. Eine Entlassung könnte sicher dann in Betracht gezogen werden, wenn die Appellantin zur Einsicht gelangt, dass eine ärztliche Behandlung weiterhin (ambu­lant) notwendig ist und diese Behandlung auch organisiert wird.

 

Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen, und das damit angefochte­ne Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. Ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK ist nicht ersichtlich und es besteht kein Grund für eine diesbezügliche Feststellung, welche von der Appellantin verlangt wird. Mit diesem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist fest­zuhalten, dass bezüglich einer Zwangsmedikation, welche die Appellantin vehe­ment ablehnt, im Berufungsverfahren kein Antrag gestellt wurde.

 

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit grundsätzlich der Appellantin aufzuerlegen. Bereits die Vorinstanz gewährte ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung, weshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht ge­mäss § 92 ZPO, falls die Appellantin einmal in günstige wirtschaftliche Verhältnis­se kommen sollte.

 

6. Die Vorinstanz lehnte es ab, den Vertreter der Appellantin zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Die Mittellosigkeit der Appellantin steht ausser Frage; die Vorinstanz verneinte jedoch, dass der Beizug eines Rechtsvertreters im vorliegenden Fall notwendig gewesen sei. Zur Begründung wurde er­klärt, dass das erstinstanzliche Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsent­ziehung bewusst einfach und insbesondere mündlich ausgestaltet sei, so dass die Appellantin ihren Austrittswunsch ohne Weiteres selber vorbringen und nachvoll­ziehbar begründen könnte. Es ist allerdings verständlich, dass die Appellantin ei­nen Anwalt beauftragte, und es lässt sich nicht sagen, dieser Beizug sei unnötig gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuch der Appellantin um unentgelt­liche Rechtsverbeiständung zu entsprechen und ihr in der Person von Rechtsan­walt Schönenberger einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.

 

Auch im Berufungsverfahren, das jedenfalls nicht aussichtslos war, ist Rechtsanwalt Schönenberger als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Appellantin zu bestellen.

 

 

Demnach beschliesst das Gericht:

 

 

1.       In Abweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom

4.  Dezember 2007 bestätigt und das Entlassungsgesuch abgewiesen.

 

2.       In Aufhebung von Disp. Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird der Appellantin für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und als solcher Rechtsanwalt Edmund Schönenberger bestellt.

 

3.       Der Appellantin wird auch für das vorliegende Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Edmund Schönenberger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.         

 

4.       Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

          Fr.                 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

          Fr.                 168.-- Schreibgebühren

          Fr.                 57.-- Zustellgebühren

 

5.       Die Kosten beider Instanzen werden der Appellantin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

 

6.       Schriftliche Mitteilung an die Appellantin bzw. ihren Rechtsvertreter und an die verfahrensbeteiligte Klinik (unter Beilegung einer Kopie von act. 2) sowie

unter Rücksendung der Akten — an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

 

7.       Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be­schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

 

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent­scheid über fürsorgerische Freiheitsentziehung.

 

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Zivilkammer

Der juristische Sekretär: gez.: R. Gasser

 

 

versandt am: 21. Dez. 2007

 

 

20. Eine Minderheitsmeinung ist nicht vermerkt worden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die weitere Versenkung meiner Klientin in der psych. Anstalt von allen rubrizierten Mitgliedern des Gerichts gedeckt wird. Es erscheint als angebracht, mich - mutatis mutandis – zu wiederholen: Man sollte Kramis et consortes als geisteskrank erklären, sie 7 Male in psychiatrischen Anstalten verlochen, ihnen abwechselnd Haldol, Nozinan, Zyprexa, Seroquel und Risperdal mittels Aufgebot und Fixierung als Depot injizieren und sie anschliessend fragen, ob sie mit weiterer „Fürsorge“ einverstanden seien.

 

Die Arroganz der Macht ist grenzenlos.

 

21. Für in einer psychiatrischen Anstalt Verlochte ist jede dort verbrachte Sekunde eine verlorene.

 

Den Reigen ihrer Verbrechen gegen die Menschenrechte meiner Klientin eröffnen die gnädigen Herren, indem sie das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgeschriebene Superbeschleunigungsgebot kurzerhand ausser Kraft setzen. Gemäss gesetzlicher Vorschrift war der ER gehalten, über das Haftprüfungsbegehren innert vier Arbeitstagen zu entscheiden, wobei meine Klientin erst noch persönlich anzuhören war. Das ans gleiche Gebot gebundene OG hat vom 5.12.2007 bis zum heutigen Empfang des beschwerdefähigen Entscheids sage und schreibe 19 (neunzehn) Tage verstreichen lassen. Dazu muss man wissen, dass das OG-Verfahren ein reiner Aktenprozess ist, eine Verhandlung findet nicht statt. Irgendwelche eigenen Abklärungen sind, wie dem Urteil und Aktenverzeichnis entnommen werden kann, nicht getroffen worden. Als Referent wird R. Gasser bezeichnet, was heisst, dass nicht die Richter, sondern ihr Schreiber sich hinter den Fall geklemmt hat. Die praktisch aus lauter nicht justiziablen Abstraktionen und sonstigen Leerformeln bestehende Urteilsbegründung war in weniger als einem halben Tag und auf jeden Fall in weniger als vier Arbeitstagen zu bewerkstelligen und zum Entscheid zu erheben, egal ob sein Referat per Zirkulation oder Sitzung abgenickt worden ist: Das gerügte Verbrechen ist flagrant. Der Anspruch auf Feststellung stützt sich auf Art. 13 EMRK.

 

22. Die Offizialmaxime verpflichtete das OG, sämtliche materiellen, formellen und „rechtlichen“ Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs meiner Klientin minutiös zu prüfen. Die aufs Abschmettern fixiert gewesenen Richter haben Art. 397a Abs. 2 ZGB glatt überlesen und damit Bundesrecht gebrochen:

 

Dabei (nämlich bei einem Freiheitsentzug) ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.

 

Man kann den angefochtenen Entscheid vorwärts und rückwärts lesen, auf den Kopf stellen und schütteln: Es fällt keine einzige namentlich genannte Person heraus, für welche meine Klientin eine relevante und konkret bezeichnete Belastung darstellen würde. Das führt zwingend zur Entlassung.

 

Die Vorsprachen meiner Klientin bei Polizei und Spital dürfen, selbst wenn sie als querulatorisch, paranoid oder schizophren eingestuft werden müssten, ihr in keiner Weise angelastet werden (cf. oben Ziff. 15).

 

23. Die Anstalt, der Gutachter und die Vorinstanzen beleidigen und beschimpfen meine Klientin aufs Übelste, indem sie sie als paranoid schizophren disqualifizieren.

 

Konkretisiert wird dieses existenzvernichtende Urteil wie folgt:

 

Die Krankheit äussert sich in einer wahnhaften Einengung des Denkens, aktuell in der Fixierung auf das „Männerproblem“. Dieses Problem be­steht darin, dass die Gesuchstellerin, die schon seit einigen Jahren keinen Freund mehr hat, sich von Männern verfolgt und belästigt fühlt. So soll sie ein Nachbar durch das Fenster und vom Auto aus angestarrt haben, in ihrer Wohnung werden laufend Dinge ver-rückt, und einmal fand die Gesuchstellerin sogar schwarze Haare in ihrem Bett, deren Herkunft sie nur mit einem Männerbesuch erklären konnte, den sie aber nie gesehen hatte.

 

Zunächst einmal ist meine Klientin unterm Art. 10 EMRK absolut frei, offen ihre Meinung zu äussern. Sie darf behaupten, dass sie ein Männerproblem habe, verfolgt, belästigt, angestarrt werde und sogar schwarze Haare in ihrem Bett gefunden habe. Es erscheint als Gipfel der Perfidie, den blossen Gebrauch eines Menschenrechts mit einer objektiven Freiheitsberaubung zu quittieren.

 

Sodann hätten sich sämtliche Vorderrichter im Rahmen ihrer sich aus der Offizialmaxime ergebenden Prüfungspflichten die Frage stellen müssen, ob die Behauptungen meiner Klientin je widerlegt worden sind, zumal sogar die Anstaltsärztin wiederholt hat einräumen müssen, dass

 

Verfolgungen oft einen wahren Kern (haben) (Prot. I S. 12 f. und S. 23).

 

Auf den Einwand der Verteidigung, dass in den Akten Beweise fehlen, welche eine Verfolgung meiner Klientin durch Männer ausschliessen (Prot. I S. 20), haben sie mit eisernem Schweigen reagiert.

 

Statt dessen haben sie eifrig dem Gutachter nachgeplappert, obwohl aus seinen sämtlichen Äusserungen prima vista ersichtlich ist, dass auch er den Wahrheitsgehalt  der Behauptungen meiner Klientin wie alle übrigen nicht einmal ansatzweise untersucht hat. Es versteht sich von selbst, dass einer gerichtlichen Expertise nur gefestigte, bewiesene und unwiderlegbare Tatsachen zu Grund gelegt werden dürfen. Daran gebricht es in seinem Gutachten. Es wird wertlos und durfte deshalb nicht gegen meine Klientin zwecks Konstruktion einer Geisteskrankheit verwendet werden.

 

Ob meine Klientin verfolgt wird oder nicht, muss offen bleiben. Tatsache ist, dass sie sich wiederholt an die Polizei gewendet und verlangt hat, der Tatbestand müsse untersucht werden. Die Polizei hat sich jedoch geweigert (Prot. I S. 7). Indessen ist notorisch, dass die von den Drahtziehern der Macht verschuldeten miserablen gesellschaftlichen Verhältnisse und heutigen Lebensweisen Perverslinge en masse produzieren und dass schon mangels polizeilicher, gutachterlicher bzw. gerichtlicher Klärung nicht ausgeschlossen werden kann, irgend ein Gestörter habe meine Klientin aufs Korn genommen.

 

Die Versäumnisse tragen der Justiz den Vorwurf ein, blinde Kuh gespielt und damit das Fairnessgebot des Art. 6 Ziff. 1 EMRK, das Willkürverbot des Art. 9 BV sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV gebrochen zu haben.

 

24. Wir wundern uns kaum noch, dass die vorinstanzlichen Urteile auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit katastrophal ausgefallen sind.

 

Die Vorinstanz bestreitet unsere Feststellung nicht, dass es sich beim den Freiheitsentzug auslösenden Anlass um ein Bagatellevorkommnis gehandelt hat (oben Ziff. 7, 10 und 19).

 

Dass eine zwangsweise Einweisung in eine psych. Anstalt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, hält der ER noch eigens fest (Urteil ER S. 5 Ziff. 4..2.).

 

Weil damit Anlass und Massnahme zueinander in keinem angemessenen Verhältnis stehen, ist von der Unverhältnismässigkeit der psychiatrischen Versenkung meiner Klientin auszugehen.

 

Der Freiheitsentzug ist das eine, die existenzvernichtende Etikettierung meiner Klientin als Geisteskranke das andere. Ein solches Verdikt trifft sie nicht minder schwer, wie der Freiheitsentzug. Dem OG hat es gefallen, diesen die Verhältnismässigkeit direkt tangierenden Aspekt glatt unter den Tisch fallen zu lassen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV sind verletzt.

 

Nicht nur das. In der Berufung ans OG haben wir die in den Anstalten drohenden Zwangsbehandlungen als weiteres, den Eingriff massiv erschwerendes Element aufgelistet.

 

Inzwischen hat sich diese Drohung sogar verwirklicht. Noch vor dem angefochtenen Entscheid, jedoch nach jenem des ER, ist dem OG am 11. bzw. 19.12.2007 als neue Tatsache Folgendes zur Kenntnis gebracht worden (Aktenverzeichnis OG Nr. 8):

 

Gemäss Instruktion ist meine Klientin heute ca. 0730 h – 0800 h im Burghölzli aufgewacht und hat danach das Frühstück eingenommen. Daraufhin hat sie der Polizei telefoniert und sie gebeten, bei ihr vorbeizukommen, damit sie mit ihr die Probleme mit ihrer Wohnung besprechen könne. Nach dem Telefonat hat sich meine Klientin mit einem Block zurückgezogen, um wegen einer Rechnung des OG ZH vom 24.10.2007 im Gefolge einer abgewiesenen Entlassungsklage an die Kasse zu gelangen. Im dortigen Verfahren war ihr – im Gegensatz zu dem dem Urteil vom 4.12.2007 zugrundeliegenden - infolge mangelnder Ab- und Aufklärung die UP nicht gewährt worden. Die ganze Zeit über war sie vollkommen ruhig. Sie hat weder getobt, geschrien noch sonst irgend etwas gemacht, was als Notfall im Sinne von § 26 Abs. 1 des Patientengesetzes zu bewerten war. Während sie am Schreiben war, sei Herr von Flüeh von der Abteilung gekommen und habe ihr eröffnet, es sei bestimmt worden, dass sie Medikamente nehmen müsse. Falls sie sie nicht nehme, würden sie ihr gespritzt. Meine Klientin war damit nicht einverstanden. Herr von Flüeh sei darauf wieder gegangen und sei mit OA Schüpach, einem Arzt Frei, den Angestellten Thoma, Lopez und fünf anderen Personen gekommen. Sie sei unter Androhung einer Zwangsinjektion aufgefordert worden, Haldol in flüssiger Form sowie eine Tablette Temesta zu schlucken. Es sei ihr angesichts des Aufgebotes nichts anderes übrig geblieben, als sich der Gewalt zu beugen

 

...

 

Beim Eintrag in der KG vom 11.12.2007, 11.19 h, meine Klientin sei weinend und verzweifelt im Ergotherapie-Raum gesessen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Anstalt. Im übrigen wäre selbst ein Weinen und ein Verzweifeltsein kein Grund für eine Zwangsmassnahme. Sie gefährdet damit niemand. Dass jemand, welcher gegen seinen Willen in einer Anstalt eingesperrt ist, weinen und verzweifelt sein darf, zählt zum Menschenrecht auf Privatleben und zum Äusserungsrecht eines jeden Menschen gemäss Art. 8 bzw. Art. 10 EMRK. Es muss als pervers bewertet werden, Unmutsbekundungen eines eingesperrten Menschen mit chemischen Substanzen zu brechen. Der Fall ist vergleichbar mit einem Vater, welcher sein Kind verprügelt und ihm mit Prügel auch noch sein Weinen und seine Verzweiflung austreibt.

 

...

 

Meine Klientin hat beispielsweise auch in der Haftprüfungsverhandlung vom 4. Dezember geweint und dabei u.a. das Folgende erklärt:

 

Mir reicht es langsam, mit diesem Scheissdreck mich so in die Knie zu zwingen, wie Sie (gemeint war Richter Schäppi) es das letzte Mal taten (Schäppi hatte schon im September 2007 eine Entlassungsbegehren meiner Klientin kaltschnäuzig abgeschmettert). Ich lass mir nicht sagen, was ich sagen und tun soll.          

 

Und die Psychiatrie setzt mich mit Medikamenten unter Druck. Mir reicht es! (BGZ Prozess Nr. FF070212,  Prot. S. 10).

 

Sie hat betont, dass sie kein Vertrauen zu den Burghölzliärzten hat, in der Anstalt mehr leidet, als draussen und dass ihr in der Anstalt die Situation auch mehr über den Kopf wächst, als draussen (a.a.O., Prot. S. 11 und 13). Die Anstaltsärztin Hazan war an der Verhandlung anwesend und hat die Äusserungen meiner Klientin mitverfolgt (a.a.O., Prot. S. 5).

 

Wie in der Berufungsschrift vom 5.12.2007 (cf. oben Ziff. 12) nachgewiesen, ist meiner Klientin schon ab dem 22.11.2007 mit einer Zwangsbehandlung gedroht worden.

 

Es versteht sich von selbst – und das Gegenteil zu behaupten wäre lebensfremd – dass dies und die objektive Freiheitsberaubung, notabene aus nichtigen Gründen, bei einem Menschen Verzweiflung geradezu auslösen müssen, ja es wäre als nicht ganz normal zu bezeichnen, wenn eine solche Reaktion ausbliebe.

 

Dass meine Klientin in dieser nachvollziehbar unerträglichen Situation obendrein zwangsweise mit heimtückischen Nervengiften behandelt worden ist, bricht gleichzeitig alle angerufenen Menschenrechte (Strafanzeige vom 11.12.2007, Ergänzung vom 19.12.2007 wegen Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch, wobei adhäsionsweise die Feststellung der Verstösse gegen Art. 3, Art. 8 und Art. 10 EMRK verlangt wurde).

 

 

Freiheitsentzug und existenzvernichtende Etikettierung als Geisteskranke werden mit einer strafrechtlich relevanten und die Opfer der Zwangspsychiatrie am schärfsten treffenden Zwangsbehandlung gekrönt. Die Vorinstanz kümmert’s nicht. Auf einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV mehr oder weniger kommt es ihr nicht an.

 

Das Mass der Unverhältnismässigkeit läuft mehr als über.

 

Und mit welcher oberfaulen Begründung windet sich das OG aus der Affäre?

 

Es ist festzuhalten, dass bezüglich einer Zwangsmedikation, welche die Appellantin vehement ablehnt, im Berufungsverfahren kein Antrag gestellt wurde (sic! Urteil OG S. 6).

 

Darüber, dass nicht nur die Drohung einer Zwangsbehandlung, sondern ihre Perfektion als neue Tatsache unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit hätte geprüft werden müssen, kein Tönchen.

 

Natürlich machen wir uns keine Illusionen. Alle beteiligten Instanzen gehen zuverlässig davon aus, voneinander gedeckt zu werden.

 

Schneeflocke, Schneeflocke falle...

 

Eines der Krebsübel von Zwangpsychiatrie und der mit ihr vervetterten Justiz besteht darin, dass vorsätzlich nicht zwischen den Symptomen, welche Freiheitsentzug, Stigmatisierung als Geisteskranker und Zwangsbehandlungen mit heimtückischen Nervengiften auslösen, und jenen Symptomen differenziert wird, welche die Zwangspsychiatrie als Merkmale einer Geisteskrankheit deklariert.

 

Genau die Symptome also, die Psychiaterinnen wegbehandeln wollen – Verwirrung, Halluzinationen und Suizidalität sowie die Hilflosigkeit der Betroffenen – können durch ihre Eingriffe potenziert, chronifiziert, ja sogar erstmals produziert werden. Die Symptome, die als Folge der Zwangsbehandlung (und selbstverständlich auch eines Freiheitsentzugs, Anm. E.S.) auftreten, bestätigen die Diagnose, was die Ausübung der Gewalt rückwirkend legitimiert. So produziert die Psychiatrie denn nach wie vor Phänomene, die sich in die medizinische Wissenschaft integrieren lassen (Foucault, Michel, 1975: Macht-Wissen. In: Basaglia, Franco/ Basaglia-Ongaro, Franca (Hg.): Befriedigungsverbrechen. Frankfurt, S. 63–80. Quelle: Marc Rufer, die dunkle Seite der Psychiatrie. In: Rote Revue, Herausgeberin: Sozialdemokratische Partei der Schweiz, Bern. Nr. 03/2007, S. 23 ).

 

Aus nichtigen Gründen und damit in krimineller Weise brechen Polizeihorden buchstäblich mit der Tür in die Häuser ihrer Opfer ein oder versenken sie anderswie in die Anstalten. Aus den vollkommen normalen Reaktionen der Wut, Empörung, Verzweiflung, Angst, Erregung, dem Ausrasten, Verrücktwerden, Toben, Schreien, sich Verhaspeln, den Verstand verlieren werden Diagnosen wie Schizophrenie, Paranoia, Psychose und Ähnliches zusammengekleistert.

 

An diesem Übel kranken beide Urteile. Die durch die barbarischen Methoden ausgelöste Verzweiflung, wie sie sich im protokollierten Ausbruch meiner Klientin gegen den ihre Entlassung abschmetternden Richter Schäppi und gegen den durch die „Medikamente“ ausgelösten Druck manifestiert, wird gegen sie verwendet:

 

Zwar fehle es an Hinweisen auf eine akute Suizidalität, jedoch müsse aufgrund des oft verzweifelten Zustandes der Appellantin auch hier von einer erhöhten Gefahr ausgegangen werden (Urteil OG S. 4 Ziff. 4).

 

Die aus ihrer Verzweiflung konstruierte Selbstgefahr genügt alsbald locker, sie nach Belieben ihrer Freiheit zu berauben und zu foltern.

 

Eine Ungeheuerlichkeit sondergleichen!

 

Aus ihren ebenfalls protokollierten Äusserungen, sie leide in der Anstalt mehr, als draussen, wollen die Gerichte den sich aufdrängenden Schluss partout nicht ableiten, nämlich dass die Entlassung die für sie schonendere Vorkehr darstellt. Ihre Empfindungen werden von den Mühlen der Justiz glatt zermalmt.

 

Nicht zu folgen ist der Ansicht der Appellantin, wonach erst die gegen ihren Willen praktizierte Zwangsbehandlung in der Klinik zu einer ent­scheidenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt hätte (Urteil OG S. 3).

 

 

Das Pferd wird am Schwanze aufgezäumt. Die Uneinsichtigkeit der Justiz feiert Triumphe.

 

Meine plattgewalzte Klientin sowie die in Art. 5 EMRK und Art. 397a ZGB verankerte Verhältnismässigkeit bleiben vollends auf der Strecke. 

 

25. Obwohl der ER feststellt,

 

eine akute Suizidalität besteht jedoch nicht (Urteil ER S. 6),

 

fällt das OG abermals über meine Klientin her:

 

Befindet sich die Appellantin im Zustand einer Verzweiflung, so muss nach Auffassung des Gutachters ein erhöhtes Risiko für eine Selbstgefährdung (i.e. akute Suizidalität, Urteil OG S. 4 Ziff. 4) in Betracht gezogen werden (Urteil OG S. 5).

 

 

Durch repetitives Herbeischwatzen nicht justiziabler Abstraktionen wird versucht, durch nichts gestützte Hypothesen in Tatsachen zu verwandeln.

 

Dass in den Akten absolut kein Hinweis zu finden ist, meine immerhin schon bald 38-jährige Klientin habe je einen Selbstmordversuch unternommen – auch die Vorinstanzen haben nichts dergleichen aufzutischen vermocht – sowie ihr vehementes Pochen auf Entlassung sind schlagende Beweise gegen die absurde, in keiner Weise substanzierten und an den Haaren herbeigezogenen obergerichtlichen Feststellungen. Wer raus aus dem Irrenhaus will, will leben.

 

Der Verstoss gegen das Fairnessgebot des Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Willkürverbot des Art.  9 BV liegt auf der Hand.

 

30. Dass meine Klientin keine ihr aufgemurkste „Fürsorge“ braucht, ist evident. Die Instanzen können nicht bestreiten, dass sie ein Dach über dem Kopf hat, sich ernähren, finanzielle Ressourcen organisieren kann und auch die Hygiene pflegt: Sie duscht sich zweimal täglich (Prot. I S. 10 f.)

 

Da sie selber für sich sorgen kann, wird Art. 397a ZGB verletzt.

 

Das OG versucht vergeblich die Scharte auszuwetzen, welche der ER ins makellose Bild der iustitia geschlagen hat, indem er die von der Verteidigung vorgeschlagene Alternative weder erwähnt, geschweige denn geprüft und damit das Gebot einer „anderen Fürsorge“ im Sinne von Art. 397a ZGB gebrochen hat.

 

Wie er bei der Vorinstanz erklärte, möchte der Vertreter der Appellantin mit ihr einen bestimmten Psychotherapeuten aufsuchen, welcher sie allenfalls aufnehmen würde (Prot. VI 5. 23). Allerdings wäre eine solche psychotherapeuti­sche Betreuung der Appellantin nicht geeignet, ihren Krankheitszustand ange­messen und mit Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Vielmehr bedarf es dazu einer ärztlichen Behandlung, die im Hinblick darauf, dass die Appellantin eine Zusam­menarbeit offenbar konsequent verweigert, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nur im stationären Rahmen der Klinik vorgenommen werden kann

 

Dreist werden zwei Behauptungen aneinandergereiht, von welchen die eine so wenig wie die andere belegt ist.

 

Soll doch die Justiz mit ihren Unterstellungen zum Teufel gehen!

 

Hieb- und stichfest ist bis jetzt nur bewiesen, dass es der Zwangspsychiatrie trotz aller Pröbeleien nicht gelungen ist, die meiner Klientin angedichtete „Geisteskrankheit“ zu heilen.

 

Sogar in den Urteilen kommt überdeutlich zum Ausdruck, dass die Zwangspsychiatrie die Heilung einer solchen alles andere als garantieren kann.

 

Aus gerüttelter Erfahrung wissen wir es längst: Mit jeder neuen Drehung der Psychiatrietür wird das Leben meiner Klientin massiv verschlechtert.

 

Eine gescheiterte Interaktion zwischen Anstaltsärzten und ihr heisst noch lange nicht, dass sie auf andere Menschen nicht anders anspricht. Dies müsste eigentlich schon einem Psychologiestudenten im ersten Semester geläufig sein. Wie gesagt, habe ich mit meiner Klientin keine Probleme. Vom Therapeuten, welchen ich für sie auserkoren habe, weiss ich, dass er nicht gleich phantasielos wie alle die auf eine erbärmliche unité de doctrine fixierten Psychiater reagieren wird. Daraus wird sich auch ein anderes Verhältnis zwischen ihr und ihm ergeben.

 

Es ist klar, warum die Instanzen den Anker nicht greifen wollen. Zu oft schon ist der Beweis erbracht worden, dass Zwangspsychiatrisierte, welche bis zu vierzig Jahre lang eingelocht und als hoffnungslose Fälle abgebucht worden waren, sich trotz aller gegenteiligen Beteuerungen von Anstalten und Gerichten eben doch in der Freiheit haben behaupten können. Es gilt unter allen Umständen, solche Beispiele tunlichst zu verhindern; denn sie könnten der eigentlichen inquisitorisch/holocaust’schen Funktion der Zwangspsychiatrie als Herrschaftsinstrument schaden und es gelänge weniger leicht, scharfe Exempel an Einzelnen zu statuieren, um das ganze Volk in Schach zu halten.

 

Ergo muss auch meine Klientin gnadenlos über die Klinge springen.

 

31. Wir sind felsenfest davon überzeugt, dass unsere Klientin ohne Aufschub zu entlassen ist.

 

32. Im Gefolge eugenischen Gedankengutes, wie es von Schweizern à la Forel und Bleuler gepredigt worden ist, sind ungezählte als geistig defekt erklärte Frauen und Männer sterilisiert, kastriert und anderen als „Fürsorge“ deklarierten verbrecherischen Methoden unterworfen worden und werden es heute noch. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Menschheit Jahrtausende ohne eine systematische Eliminierung oder Verlochung „Lebensunwerter“ überstanden hat. Mit der gleichen Logik hätte man Scheusale wie einen Alexander, Caesar, Nero, Napoleon, Churchill, Hitler, Roosevelt, Stalin oder heute einen Bush, Putin, ihre Hintermänner und alle diejenigen, welche sich im Schatten dieser Monster sonst noch tummeln und getummelt haben, entmannen oder sonst wie rechtzeitig unschädlich machen müssen. Es darf zwangslos angenommen werden, dass die Weltgeschichte weit weniger verhängnisvoll verlaufen und das verflossene, von den Plutokraten mit Floskeln wie „Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat“ dekorierte Jahrhundert nicht zum bisher blutigsten verkommen wäre. 

 

                                                                                          Sein eigener Souverän

                                                                                       

  

                                                                                          Edmund Schönenberger

 

angefochtener Entscheid (in die Beschwerde integriert und per Post)

 

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Am 27.12.2007 weist das Bundesgericht das Begehren um aufschiebende Wirkung ab.

 

Am 28.12.2007 ergänze ich die Beschwerde wie folgt:

 

In Sachen R. D. gegen Obergericht des Kantons Zürich betr. Art. 5 EMRK verlange ich gestützt auf Art. 13 EMRK die Feststellung, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowohl vom OG ZH als auch vom Bundesgericht gebrochen worden ist.

 

Art. 397e Ziff. 4 ZGB bestimmt klipp und klar:

 

Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.

 

Das OG hat das entsprechende Begehren überhaupt nicht behandelt. Der Verstoss gegen das Menschenrecht ist flagrant.

 

Der Präsident des Bundesgerichts verfügt mit der lapidaren Begründung, das Begehren meiner Klientin um aufschiebende Wirkung werde abgewiesen,

 

weil diese nach ständiger Praxis nicht gewährt werde, um eine Änderung des bestehenden Zustandes zu bewirken und damit den bundesgerichtlichen Entscheid zu präjudizieren.

 

Seit 1981 habe ich noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang einer psychiatrischen Versenkung gewährt worden ist. Wer zahlt die Zeche dafür – die Richter oder meine verlochte Klientin?

 

Die Justiz hat das Institut der aufschiebenden Wirkung vorsätzlich zu Makulatur verkommen lassen! Warum ist nicht schon längst das Gesetz revidiert worden, um die toten Buchstaben rauszukippen?

 

Es ist evident, dass Art. 397e Ziff. 4 ZGB das Gericht – präjudizierende Wirkung hin oder her – von Fall zu Fall zwingt, auf Grund des Urteils und der Beschwerdegründe sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht geradezu aufdrängt. Diese „ständige Praxis“ des Abschmetterns ist schon in ihrer generellen Art klar gesetzeswidrig. Entsprechend wird meiner Klientin die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne des angerufenen Menschenrechts entzogen.

 

Sein eigener Souverän

Edmund Schönenberger

 

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

 

5A_766/2007

 

Urteil vom 22. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

 

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Zbinden.

 

Parteien

R. D., p.A. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

vertreten durch RA Edmund Schönenberger,

 

gegen

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich.

 

Gegenstand

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

 

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember2007.

 

erkennt das Bundesgericht:

 

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben und die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik des Kantons Zürich wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.

 

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben

.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

4. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1,000.-- zu entschädigen.

 

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

 

Lausanne, 23. Januar 2008

 

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Gerichtsschreiber: gez. Zbinden

 

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Kommentar: Das Bundesgericht heisst wohl dosiert gerade so viele Beschwerden gut, dass das Volk meint, seine Rechte seien gewährleistet. Würden alle nicht behandelten oder abgewiesenen Beschwerden - eine nach der andern - an die grosse Glocke gehängt, wäre sofort allen klar, dass davon keine Rede sein kann. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in den 1980-er Jahren gerühmt, von hundert Beschwerden im Bereich des Strafrechts, zähle man die von der Staatsanwaltschaft erhobenen und gutgeheissenen ab, nur gerade zwei verloren zu haben. Die durchschnittliche Erfolgsquote beim Bundesgericht liegt bei rund 10%. 90 von 100 Mal rennt man also vergeblich nach Lausanne. Ich schätze, dass in den hochsensiblen Bereichen wie Strafjustiz und Zwangspsychiatrie die generellen Chancen unter 5% liegen.