PSYCHEX

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7. Dezember 2001                Tel. 044 0848 00 00 33, Fax 044 818 08 71             Postfach 2006, 8026 Zürich

 

 

 

Dreifach                             Bundesgericht

CH-1000 Lausanne

 

 

 

 

In Sachen

 

W. B., *1948,

verteidigt durch den Verein PSYCHEX und       Kläger

persönlich durch RA Edmund Schönenberger

 

gegen

 

Kanton Zürich                                Beklagter

vertr. durch RA Dr. Thomas Wyss

 

betr. Art 3 ff. EMRK

 

erheben wir    staatsrechtliche Beschwerde    gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7.11.2001 mit den Anträgen, er sei aufzuheben, soweit dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Haupt- und letztere auch im Rekursverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich verweigert worden ist und es sei ihm im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt –verbeiständung zu gewähren, unter KEF.

 

Begründung:

 

1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid. Der Kläger ist in den psychiatrischen Anstalten Burghölzli und Littenheid 26 Jahre lang seiner Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert worden. Dafür verlangt er vom Beklagten eine Genugtuung von 2,6 Mio. Franken. Im hängig gemachten Prozess hat er Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt –beistand gestellt. Diese sind mit der Begründung abgewürgt worden, die Klage sei aussichtslos. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist evident, da der Kläger gezwungen wird, ohne honorierten Rechtsbeistand gegen den honorierten Anwalt des Beklagten anzutreten. Entsprechend ist der Zwischenentscheid beschwerdefähig. Hinsichtlich der verweigerten Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (OG) ist der Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (KG) endgültig.

 

2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt vor, dass über die vom Kläger hängig gemachte Klage erst nach öffentlicher Anhörung zu entscheiden war. Mit ihrem – nicht einmal im Gremium diskutierten! – Zirkulationsbeschluss vom 16. Oktober 2000 jedoch hat das Bezirksgericht Zürich (BGZ) den Prozess noch vor der Anhörung faktisch bereits entschieden. Sein Urteil, die Klage sei aussichtslos, kommt einer Abweisung und damit dem Entscheid in der Sache selbst gleich.

 

Das gerügte Verbrechen gegen das Menschenrecht ist offenkundig.

 

Die beiden Rechtsmittelinstanzen bestreiten nicht, dass das BGZ den umstrittenen Beschluss vom 16.10.2000 lediglich per Zirkular gefasst hat. Unbestreitbar ist ebenfalls, dass er den Prozess präjudiziert. Dass nicht im Kollegium über einen derart folgenschweren Entscheid beraten worden ist, beweist, dass die Richter à tout prix entschlossen waren, die Klage zu vernichten und dass sie nicht gewillt waren, fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu entscheiden. 

 

Das KG hat sich gegen dieses Argument mit der Begründung gewehrt, die Optik beim Endentscheid über eine Sache und bei der Prüfung der Prozessaussichten würden sich in grundlegender Weise unterscheiden (KG S. 11).

 

Das stimmt überhaupt nicht. Wesentliche Fragen im Hauptprozess und im Vorverfahren sind absolut identisch. Beispielsweise werden die mangelnde Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Winterthur anlässlich der Versenkung des Klägers in die Anstalt, die Frage der Rückwirkung von Art. 429a ZGB oder jene, ab welchem Zeitpunkt die Garantien der EMRK zu beachten sind, im Hauptverfahren nicht anders entschieden werden, als jetzt bei der Bewertung der Aussichten.

 

Damit bleibt erstellt, dass schon die erste Instanz nicht fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entscheiden wollte.

 

3. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss die Sache in billiger Weise angehört und entschieden werden. Von einer solchen Fairness kann in casu keine Rede sein. Der Kläger ist 26 Jahre lang seiner Freiheit beraubt, ebenso lange gefoltert und es sind praktisch seine sämtlichen übrigen Menschenrechte vernichtet worden. Jetzt hat er genau gegen jene Behörde zu kämpfen, welche für das wahnwitzige Regime, welchem er unterworfen gewesen ist, mitverantwortlich gewesen ist. Unbestreitbar verfügt sie über Mittel, von welchen der Kläger nur träumen kann. Der Beklagte ist spielend in der Lage, aus dem Steuersäckel einen Anwalt zu honorieren und er hat auch einen solchen angeheuert, um ihm schaufelweise Sand in die Augen zu streuen.

 

Das Ungleichgewicht ist derart eklatant, dass die Frage der Aussichten äusserst zurückhaltend und in dem Sinne zu beurteilen ist, dass dem Kläger für den Prozess ein gleich langer Spiess und entsprechend ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen ist.

 

Alles andere bricht das Menschenrecht.

 

Das vom OG dagegen eingebrachte Argument, es komme nicht auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien an (OG S. 4 f.), ist zynisch und läuft dem Prinzip der Waffengleichheit zuwider. Hätte der Kläger die gleichen Mittel wie der Beklagte, könnte er auch im Falle einer von der Justiz zu Unrecht als aussichtslos etikettierten Klage trotzdem mit einem Anwalt antreten. Es bleibt dabei, dass die Frage der Aussichten vorliegend äusserst zurückhaltend zu beurteilen ist. Anders wäre es nur, wenn auch die Gegenpartei durch keinen Anwalt vertreten wäre. Dann wäre es korrekt, die Aussichten ohne Zurückhaltung zu bemessen.

 

Das KG redet am entscheidenden Punkt vorbei (KG S. 12). Es geht nicht um eine „wohlwollendere“ Prüfung der Prozessaussichten, sondern um die Tatsache, dass der Kläger mutterseelenallein gegen den durch einen Anwalt verteidigten Beklagten antreten muss, wenn ihm eine honorierte Rechtsverbeiständung abgesprochen wird.

 

4. Der Kläger ist frei, welche seiner vielen EMRK-Rügen er im vorliegenden Zwischenverfahren aufwerfen und nötigenfalls bis nach Strassburg ziehen will. In den Fällen Schiesser bzw. Huber gegen die Schweiz sind vom EGMR identische Rügen, welche das eine Mal per Zwischenentscheid, das andere Mal per Hauptentscheid weitergezogen worden sind, vollumfänglich überprüft worden.

 

Die gerügten übrigen Verbrechen gemäss Anträgen in der Klageschrift werden im Hauptverfahren zu behandeln sein.

 

Selbstverständlich muss sich der Kläger für den Fall wapp­nen, dass auch noch die letzte innerstaatliche Instanz gleich willkürlich wie die drei bisherigen entscheiden wird. Deshalb werden im Folgenden ein Teil der ebenfalls schon spruchreifen übrigen Verbrechen gegen die Menschenrechte im Zusammenhang mit der Frage der Aussichten ausdrücklich jetzt schon aufgeworfen, um so die Voraussetzungen für den Weiterzug nach Strassburg zu schaffen.

 

Das nur als kleiner Wink mit dem Zaunpfahl...

 

Über Bumerange der Justiz, welche sonst noch unterwegs sind, schweigen wir höflich.

 

5a. Und nun medias in res! Wie in der Klage ausgeführt worden ist, wurde der Kläger am 7.1.1971, weil er mit dem Velo ein Rotlicht überfahren hatte, von der Polizei auf den Posten geschleppt. Bereits diese Aktion war angesichts des läppischen Deliktes absolut unverhält­nismässig. Schon damals verfügte die Polizei über Funk. Seine Personalien hätten daher an Ort und Stelle abgeklärt und ein Verzeigungsrapport an die zuständige Strafbehörde erstattet werden können. Ein Verweis oder eine Busse wäre die pädagogisch einzig richtige Massnahme gewesen, den damals jungen Menschen auf die Gepflogenhei­ten im Strassenverkehr hinzuweisen. Die Verschleppung auf den Posten hat objektiv den Straftatbestand einer Frei­heits­beraubung erfüllt.

 

Zur Fortsetzung lassen wir uns nun eine Probe der bezirksgerichtlichen Kunst servieren, wie man „Recht“ beugt. Es ruft uns jenen dies ater mit einer Passage aus dem Einweisungszeugnis des Bezirksarztes Doggweiler (nomen est omen) in Erinnerung:

 

Der Kläger (habe) den Eindruck eines akut Schizophrenen gemacht, der der Hospitalisation in einer geschlossenen Anstalt bedürfe (BGZ S. 7).

 

Das Gericht verschliesst sich gänzlich der naheliegenden Erklärung, dass der „Arzt“ nichts anderes als die vollkommen normalen Symptome eines unmittelbar von einer Freiheitsberaubung betroffenen und schon zuvor ein ganzes Leben lang geschundenen Menschen eti­kettiert hat (act. 47 S. 3, act. 2/2 S. 44 ff.). Gleichermassen überliest es geflissentlich den Satz, welchen der Bezirksarzt seinem vernichtenden Urteil hinzugefügt hat:

 

Er (der Kläger) ist in Zürich völlig allein in einem Zimmer, sodass er in diesem Zustand nicht einfach entlassen werden kann (act. 49/1, Zeugnis vom 8.1.71).

 

 

Am gleichen 8.1.71 notiert der zuständige Anstaltsarzt die korrekte Adresse des Klägers mit Flühgasse 80, 8008 Zürich, Stiftung Dapples (act. 49/1, Akten Burghölzli).

 

Daraus folgt klar, dass der Kläger vom Bezirksarzt nicht in die psychiatrische Anstalt Burghölzli eingewiesen worden wäre und selbstverständlich auch nicht hätte eingewiesen werden dürfen, wenn dieser gewusst hätte, dass jener nicht „völlig allein in einem Zimmer“, sondern in der allgemein bekannten, offenen und beaufsichtigten Stiftung Dapples gelebt hat.

 

Dass weder der Arzt noch die Polizei den exakten Aufenthaltsort recherchiert haben, geht über eine Grobfahrlässigkeit hinaus. Solche bewussten und eingespielten Unterlassungen bilden Bestandteil des Vorsatzes, aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Anstalten zu füllen, damit dem gewöhnlichen Untertan drastisch vor Augen geführt werden kann, was ihm blüht, wenn er nicht pariert und funktioniert.

 

Selbstverständlich hätte der Dienstarzt des Burghölzlis den offensichtlichen „Irrtum“ des Einweisungsarztes korrigieren und die Aufnahme verweigern müssen. Einweisung und Aufnahme in die Anstalt waren mithin klar widerrechtlich und damit ungesetzlich.

 

Für das Verhalten sowohl das Bezirksarztes wie auch des Anstaltsarztes haftet der Beklagte nicht nur – wie weiter unten noch auszuführen sein wird – gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB, sondern auch noch nach § 7 Abs. 2 KV:

 

„Ungesetzlich Verhafteten ist vom Staat angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu leisten“.

 

5b. Alle Instanzen haben das Argument des Klägers, wonach schon die Verschleppung auf den Polizeiposten unverhältnismässig gewesen ist, entweder unter den Tisch fallen lassen bzw. nicht prüfen wollen (KG S. 13 ff.).

 

Die Verletzung des in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auf der Hand. Ausserdem ist Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden, weil dieses Menschenrecht einen unverhältnismässigen oder aus anderen Gründen unzulässigen Freiheitsentzug verbietet.

 

5c. Das OG bestreitet nicht, dass sich der Bezirksarzt mangels Recherche über den exakten Aufenthaltsort des Klägers über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse getäuscht hat (OG S. 7). Bereits das genügt, um die Klage als aussichtsreich zu beurteilen.

 

Der gegenteilige Standpunkt bricht Art. 9, Art. 29 Abs. 3 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Gebot der Fairness. Ausserdem ist Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.

 

5d. Bei der Frage, ob der Bezirksarzt den Kläger in die Anstalt eingewiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er in der Stiftung Dapples gewohnt hat, bleibt sogar das OG vage (OG S. 7). Bei objektiver Bewertung dieser Frage wird im Hauptprozess klar davon auszugehen sein, dass die folgenschwere Einweisung hätte unterbleiben müssen, wenn der Arzt sich gehörig informiert hätte. Von Aussichtslosigkeit der Klage kann keine Rede sein!

 

Art. 5 Ziff. 1, 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV sind verletzt worden.

 

5e. Der naheliegenden Erklärung, dass der Arzt bei der Untersuchung des verhafteten Klägers die vollkommen normalen Symptome eines unmittelbar von einer Freiheitsberaubung betroffenen und schon zuvor ein ganzes Leben lang geschundenen Menschen zu Unrecht als akute Schizophrenie eti­kettiert hat (act. 47 S. 3, act. 2/2 S. 44 ff.), haben sich alle Instanzen gänzlich verschlossen.

 

Die Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehörs springt ins Auge. Ausserdem ist Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.

 

5f. Die Behauptungen der Rechtsmittelinstanzen, der Vorwurf der unterlassenen Recherche des exakten Aufenthaltsortes durch Polizei und Bezirksarzt sei nicht zu hören, sondern die Erfolgsaussichten der Klage seien nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu beurteilen (OG S. 7, unterer Absatz), verstösst flagrant gegen § 114 ZPO, wonach Behauptungen bis und mit letztem Vortrag bzw. letzter Rechtsschrift im Hauptverfahren zulässig sind. Die Rechtsmittelinstanzen behaupten zu Recht nicht, das Hauptverfahren sei abgeschlossen. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Entsprechend waren sie verpflichtet, alle vorgebrachten Argumente zu prüfen.

 

Dass – wie das KG meint (KG S. 14) – die Prozessaussichten sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs richten würden, ergibt sich aus keiner Bestimmung der züricherischen Prozessordnung. Es versteht sich von selbst, dass diese Aussichten in jedem Stadium des Prozesses laufend neu zu bewerten sind. Alles andere ist reine Willkür.

 

Davon abgesehen waren sämtliche vom Kläger in der Klage und in den Rechtsmittelverfahren aufgetischten Tatsachen aktenkundig und lagen daher auch deren Bewertungen auf der Hand. Bei der Prüfung der Prozessaussichten waren die gesamten Akten miteinzubeziehen.

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Art. 6 Ziff. 1 ERMK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV werden gleich serienmässig gebrochen. Das KG verletzt ausserdem Art. 9 BV.  

 

5g. Dass der Beklagte – wenn alle Stricke reissen - nach der lex specialis von § 7 Abs. 2 KV haftet, haben die beiden ersten Instanzen in der Hitze des Gefechts völlig verschwitzt. Auch das KG hat darüber kein Sterbenswörtchen verlieren wollen (KG S. 14).

 

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und 3 BV und Art. 5 Ziff. 5 EMRK sind verletzt worden.

 

6a. Über die Kapriolen von Beklagtem und Vorinstanzen zur Frage, ob die Vormundschaftsbehörde der Anstaltseinweisung des Klägers im Jahres 1971 habe obligatorisch zustimmen müssen, kann man nur müde lächeln. Den Auftakt macht der Beklagte. Er zieht die These an den Haaren herbei, die VB Winterthur habe dieser verhängnisvollen Einweisung des Klägers vom 8.1.l971 schon vier Jahre zuvor zugestimmt (sic!). Die beiden ersten Instanzen bestreiten nicht, dass eine förmliche Zustimmung der VB gefehlt hat! Sie finden indessen zusammen mit einem willfährigen Kommentator, eine „stillschweigende“ Zustimmung habe genügt (Entscheid S. 10 f.).

 

Da laust mich ja der Affe!

 

Eine Vormundschaftsbehörde schweigt bei einer Einweisung still und genügt damit der Vorschrift des Art. 421 Ziff. 13 aZGB, wonach

 

die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (im Fall einer Anstaltseinweisung) gefordert (wird).

 

Hat man schon je gehört, dass der Verkauf einer Liegenschaft eines Entmündigten mittels einer „stillschweigenden Zustimmung“ der Vormundschaftsbehörde rechtsgültig (Art. 421 Ziff. 1 ZGB) oder dass ein Zuchthausdirektor legitimiert ist, eine Strafe zu vollziehen, welcher ein Gericht „stillschweigend zugestimmt“ hat?

 

Die Justiz soll sich doch nicht vollkommener Lächerlichkeit preisgeben!

 

Stehen Freiheitsentzüge zur Debatte, sind bei der Beurteilung der formellen und materiellen Voraussetzungen die allerstrengsten Massstäbe anzulegen. Still schweigen genügt nicht!!!

 

Es ist sonnenklar, dass die VB Winterthur der inkriminierten Einweisung des Klägers obligatorisch und förmlich hätte zustimmen müssen.

 

Das ist nicht geschehen.

 

Bestechend schliesslich ist der elegante Bocksprung des KG! Nach ihm bedarf es gar keiner Zustimmung der Vormundschaftsbehörde mehr (KG S. 15 ff.).

 

Reine Willkür!

 

In den Art. 420 und 421 ZGB ist einerseits von Beschwerden gegen Handlungen des Vormundes, andererseits von der Mitwirkungspflicht der Vormundschaftsbehörde die Rede, ohne dass der Entmündigte von der Handlung eines Vormundes beschwert sein muss. Diese selbständige Mitwirkungspflicht gerade bei einem der überhaupt schwersten Eingriffe in die Menschenrechte eines Entmündigten entspricht doch wohl am ehesten – um mit der Zunge des KG zu reden – „der Gesetzessystematik des ZGB“ (KG S. 15).

 

Es bleibt dabei, dass der fehlenden Zustimmung der VB wegen Einweisung und Aufenthalt des Klägers in den Anstalten klar widerrechtlich und ungesetzlich waren. Seine Klage ist ab Blatt gutzuheissen. Dass sich die Vorinstanzen dazu versteigen, von Aussichtslosigkeit zu schwa­feln, wird noch angemessen zu würdigen sein.

 

Jedenfalls sind Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV flagrant gebrochen worden. Ausserdem ist Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden, da dem Kläger die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden ist. Die Ansicht des KG verstösst gegen Art. 9 BV.

 

6b. Der Einwand der Vorinstanzen, die damalige Einweisung des Klägers sei gestützt auf § 46 des alten Gesundheitsgesetzes „rechtens“ gewesen, zerplatzt an der banalen Tatsache, dass dieser Paragraph auf alle gemünzt war, dass aber bei Entmündigten Art. 421 Ziff. 13 aZGB als lex specialis vorging. Abgesehen davon ist, wenn – wie vorliegend – die Freiheit sowohl durch kantonal- wie durch bundesrechtliche Vorschriften geschützt ist, sämtlichen Garantien nachzuleben.

 

Ebenso wenig ersetzt das Schreiben der AV Winterthur vom 26. Mai 1971 (OG S. 6) die Zustimmung der VB. Verzweifelt klammert sich die Justiz an jeden Strohhalm, um die leidige Tatsache der mangelnden vormundschaftsbehördli­chen Zustimmung aus der Welt zu zaubern.

 

Die Aussichten sind offensichtlich.

 

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV sind klar gebrochen worden. Ausserdem bleibt Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt.

 

6c. Den vom Kläger mit einem Präjudiz untermauerten Standpunkt (cf. act 1 S. 5 Ziff. 5), wonach die Haftungsnorm des Art. 429a ZGB in Verbindung mit Art. 3 und 4 SchlT ZGB hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs des Klägers auch die Zeit vor Inkrafttreten dieser neuen Gesetzesbestimmung im Jahre 1981 umfasse, verwerfen das BGZ und das auf dieses verweisende OG kühn, indem sie ausführen, dass zwar bei Schäden nach Art. 427 Abs. 1 ZGB ein Genugtuungsanspruch nicht vorgesehen sei, dass aber die Art 47 und 49 OR dem Kläger einen solchen einräumten. Er müsse sich daher gefälligst an den Vormund und die Vormundschaftsbehörden halten. Der Beklagte sei für die Zeit vor dem 1.1.1981 nicht passivlegitimiert (BGZ S. 8 f., OG S. 3 und 9 f.).

 

So geht das nicht!

 

Die Gesetzesrevision hat die Rechtsstellung des Klägers nicht nur hinsichtlich seines Genugtuungsanspruches, sondern auch insofern verbessert, dass er nicht mehr – wie zuvor – auf einen hinterhältigen Hindernislauf geschickt wird, um den lebendigen und toten Vormündern, den lebendigen und toten Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde, den lebendigen und toten Mitgliedern des Bezirksrates und den lebendigen und toten Regierungsräten aus jener Zeit nachzujagen, sondern dass er sich an einen einzigen, nämlich den Kanton selbst halten kann. Es steht ausser Zweifel, dass die Vereinfachung, nämlich lediglich noch diesen einen Verantwortlichen belangen zu müssen, das neue Recht zu einem wohl erworbenen im Sinne von Art. 3 f. SchlT ZGB macht, weshalb Art. 429a ZGB die Zeit seit der Einweisung im Jahre 1971 mitumfasst.

 

Von Aussichtslosigkeit daher keine Spur. Art. 5 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV sind verletzt worden.

 

6d. Die Vorinstanzen müssen einräumen, dass dem Kläger für seinen Stanpunkt nicht weniger als ein obergerichtliches Präjudiz zu Verfügung steht. Dieses sei durch die neuere Rechtsprechung überholt, kontern die Rechtsmittelinstanzen (OG S. 9 f., KG S. 18).

 

Die Tatsache, dass die Frage der Rückwirkung von der niederen Justiz bisher widersprüchlich entschieden worden und in dieser Frage noch kein höchstrichterliches Urteil ergangen ist, spricht klar gegen die Aussichtslosigkeit.

 

Was die Argumentation des KG anbelangt (KG S. 17 ff.), ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nie bestritten hat, dass vor dem Inkrafttreten von Art. 429a ZGB ein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einklagung einer Genugtuung bestanden hat. Es übersieht aber seinen Haupteinwand. Nach altem Recht wurde er auf den oben geschilderten Hindernislauf geschickt. Nach neuem Recht kann er sich an einen einzigen Beklagten halten (und dieser muss dann allenfalls gegen eine Vielzahl der Beteiligten Regress nehmen). In dieser Beziehung steht mit Art. 429a ZGB ein rechtlich neu – und einfacher - geschützter Anspruch auf eine Genugtuung zur Verfügung. Entsprechend wirkt die neue Gesetzesbestimmung in Verbindung mit Art. 3 und 4 SchlT ZGB auf den Zeitpunkt der Einweisung des Klägers im Jahre 1971 zurück.

 

Art. 5 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV bleiben verletzt.

 

7. Es ist unmissverständlich festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren neben den direkten EMRK-Rügen ausschliesslich um die Frage der Aussichtslosigkeit geht und daher um die Bewertung von kantonalen, verfassungsmässigen und EMRK-Bestimmungen. Soweit Bundeszivilrecht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, geschieht dies nicht selbständig, sondern vorfrageweise, weshalb eine Berufung ans Bundesgericht unzulässig ist.

 

8. Völlig daneben liegen die Vorinstanzen mit ihren Ansichten, auch Art. 5 Ziff. 5 EMRK begründe keine Passivlegitimation des Beklagten vor dem 1.1.1981. Die Menschenrechtskonvention ist von der Schweiz 1974 ratifiziert worden. Sie ist nicht nur für alle Verbrechen gegen die Menschenrechte ab diesem Zeitpunkt anwendbar, sondern auch für alle diejenigen, welche schon früher verübt worden sind und deren Wirkungen zur Zeit der Ratifikation andauerten. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade vor. Anlässlich der Einweisung im Jahre 1971 sind aktenkundig und wie oben ausgeführt die formellen und materiellen Garantien des Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden. Entsprechend ist Art. 5 Ziff. 5 EMRK ab diesem Datum ebenfalls anwendbar. (Das Gleiche gilt bezüglich der in dieser Beschwerde angeprangerten Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK).

 

Der Urheber dieser Begründung bin übrigens nicht ich, sondern Kollege Ludwig Minelli, der mich in einem consilium auf den Knüppel hingewiesen hat. Ich gehe davon aus, dass dieser Experte punkto Kenntnis der EMRK-Praxis den schweizerischen Gerichten haushoch überlegen ist.

 

Im übrigen umfasst Art. 5 Ziff. 5 EMRK alle einschlägigen innerstaatlichen Haftungsbestimmungen. In Strassburg wird es nicht um das von den Vorinstanzen aufgetischte Kleingemüse (zB. OG S. 10), sondern um die Wurst gehen.

 

Dass wir uns nicht auf justiziale Leimspuren kleben lassen, dürfte gerichtsnotorisch sein.

 

Die Prozessaussichten bleiben mehr als rosig. Die Verletzungen von Art. 5 Ziff. 5, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV sind erstellt.

 

9. Wir beharren auf unserer Auffassung, dem Kläger hätte mangels gültigem Vorbehalt der Schweiz sofort ab Ratifikation der EMRK im Jahre 1974 der Zugang zu einem Haftprüfungsgericht gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK geöffnet werden müssen. Die OG bestreitet diesen schweren Mangel nicht, das KG überwälzt zu Unrecht – wie noch auszuführen sein wird - die Verantwortung dem Kanton Thurgau (OG S. 12, KG S. 20 ff.). Hier nur soviel: Der Vormund als gesetzlicher Vertreter und die Aufsichtsinstanzen hatten darüber zu wachen, dass die Rechte des Klägers respektiert wurden. Das ist nicht geschehen und es wird auch von keiner Instanz behauptet. Das dem Kläger gegenüber verübte Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist evident und entsprechend sind seine Prozessaussichten intakt.

 

Die gegenteilige Ansichten der Vorinstanzen brechen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV.

 

10. Mitgegangen – mitgehangen. Die Vorinstanzen versuchen ihren Vetter – den Beklagten - vor Schmach und Schande zu bewahren, indem sie seine Passivlegitimation bestreiten und den Schwarzen Peter für die Verbrechen des Vollzugs dem Kanton Thurgau in die Schuhe schieben.

 

Sie werden pudelnass im Regen stehen bleiben.

 

Bekanntlich existieren keine expliziten Vorschriften, wie der Staat haftet, wenn er bandenmässig Menschenrechte bricht.

 

Mangels solcher kommen Zivilrechtsvorschriften zum Zuge, welche unter dem Aspekt der Aussichten vorfrageweise heranzuziehen sind.

 

Die beiden hier relevanten Vorschriften, nämlich Art. 50 und Art. 143 Abs. 2 OR, begründen klar eine Solidarhaftung der beteiligten Kantone Zürich und Thurgau, wobei eine Streitgenossenschaft nicht notwendig ist, sondern der Kläger einen einzigen Täter am Kragen packen kann. Es wird also dem Beklagten überlassen bleiben, den Kanton Thurgau post festum zur Kasse zu bitten. Er kann ihm aber auch den Streit gemäss § 46 ZPO verkünden, was wir nur begrüssen. Wir können dann beiden im Hauptverfahren in einem Aufwisch die Kutteln putzen.

 

Für uns sind die Organe des Kantons Zürich die Hauptverantwortlichen. Sie haben den Kläger wegen einer Lappalie in der Anstalt versenkt. Vom Vormund via Aufsichtsinstanzen bis zum Regierungsrat waren alle permanent verpflichtet, für die Entlassung des Klägers zu sorgen.

 

Dass der Kläger – von einer einzigen Ausnahme abgesehen – 26 Jahre lang ununterbrochen verlocht gewesen ist, wird weder vom Beklagten noch den Vorinstanzen bestritten. Es ist sonnenklar, dass diese lange Dauer auch den in Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit klar bricht.

 

Von Aussichtslosigkeit der Klage zu sprechen, ist lebensfremd.

 

Die Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV bluten bereits.

 

Auch das KG vermag die Wunden nicht zu heilen. Es redet um den Brei herum. Tatsache ist und bleibt, dass, wiewohl der Kläger im Kanton Thurgau seiner Freiheit beraubt und gefoltert worden ist, die zürcherischen Behörden ununterbrochen verpflichtet waren, seine Menschenrechte zu verteidigen.

 

Dies ergibt sich explizit aus Art. 407 ZGB, wonach der Vormund den Entmündigten in allen rechtlichen Angelegenheiten vertritt. Die Verteidigung des Menschenrechts des Klägers auf Freiheit und all seiner übrigen Menschenrechte waren solche rechtliche Angelegenheiten. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten mussten auch die kantonal-zürcherischen Aufsichtsbehörden darüber wachen, dass der Vormund die Rechte seines Mündels durchsetzte und entsprechend sind alle Beteiligten im Kanton Zürich für sämtliche Vollzugsfehler des Kantons Thurgau mitverantwortlich.

 

Nachdem der Freiheitsentzug, welchem der Kläger unterworfen war, unbestritten ist, ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig, dass die Rechte des Klägers von den zürcherischen Verwaltungsbehörden gehörig wahr genommen worden sind.

 

Mit ihren Ausreden schneiden die zürcherischen Gerichte tief ins Fleisch des Beklagten. Indem sie unter Hinweis auf die alleinige Haftbarkeit des Kantons Thurgau jegliche Pflichten der zürcherischern Verwaltungsbehörden bestreiten, räumen sie indirekt ein, dass diese ihren Pflichten gar nicht nachgelebt und beispielsweise periodisch die Entlassung des Klägers von den Ärzten verlangt haben!

 

Ein klassisches Eigentor.

 

11. Mit dem Beklagten blasen die beiden ersten Instanzen ins Horn, dem Kläger sei am 27. Januar 1981 eine gültige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden (BGZ S. 8).

 

Der meinem Klienten vorgelegte Wisch lautet u.a. wie folgt:

 

Sie haben das Recht, bei der für Sie zuständigen Vormundschaftsbehörde jederzeit ein Entlassungsgesuch einzureichen. Wird dieses Gesuch abgelehnt, können Sie, Ihr gesetzlicher Vertreter oder eine andere Ihnen nahestehende Person beim für Sie zuständigen Gericht innert 10 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung eine gerichtliche Beurteilung verlangen. Falls Sie dies tun wollen, sollten Sie im Schreiben Ihre Ansicht ausdrücken, dass Ihre Unterbringung in der psychiatrischen Klinik unrechtmässig ist (act. 31/6).

 

An dieser Belehrung ist alles falsch, weshalb sie ungültig ist: Der Kläger musste nicht zuerst die (ihm verhasste) Vormundschaftsbehörde anrufen, sondern er konnte sich direkt an das zuständige Haftprüfungsgericht wenden. Die Adresse dieses Gerichts hätte ihm genau bezeichnet werden müssen. Schliesslich war er nicht verpflichtet, im Schreiben seine Ansicht auszudrücken, dass seine Unterbringung unrechtmässig gewesen sei. Einer solche Begründungspflicht bedurfte es eben gerade nicht (BGE vom 11. 12.1991 i.S. E.V. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern).

 

Die saloppe Art, mit welcher sich die Vorinstanzen über die Einwände des Klägers hinweggesetzt bzw. die Verantwortung des Beklagten auf den Kanton Thurgau abgeschoben haben, beweist, dass sie nicht Recht, sondern Macht gesprochen haben (act. 2/2 S. 27 ff.; act. 36 S. 8; OG S. 12).

 

Mit ihren Entscheiden haben die Vorinstanzen auch hier Art. 5 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV gebrochen.

 

In seinen falschen Ansichten über die ausschliessliche Verantwortung des Kantons Thurgau für die gesamte Zeit der Internierung des Klägers in der Anstalt Littenheid verstrickt, leitet nun sogar das KG unfreiwillig Wasser auf die Mühle des Klägers: Die Vorinstanzen seien gar nicht davon ausgegangen, ihm sei eine gültige Rechtmittelerklärung erteilt worden (sic! – KG S. 23).

 

Gibt es ein schlagenderes Argument für die intakten Aussichten des Klägers? Wenn man jetzt noch weiss, dass die Zürcher Behörden in gesetzlicher Vertretung der Interessen des Klägers darauf hätten pochen müssen, dass ihm eine korrekte Belehrung zu erteilen war, dürfte wohl sogar dem Schwächsten unter den Jurisprudenten der Groschen fallen...

 

12a. Die aktenkundige leidige Tatsache, wonach der Kläger am 2.3.1981 förmlich entlassen und am 22.4.1981 ohne neue Rechtsmittelbelehrung wieder eingewiesen worden ist, hatte das BGZ nicht anders zu parieren vermocht, als dass es über diesen Mangel kein Sterbenswörtchen verloren hat (act. 49/2 KG Littenheid S. 22; act. 36 S. 8 f.). Das OG deckt den Beklagten mit dem unbehilflichen Hinweis auf die Haftbarkeit des Kantons Thurgau und fügt „lediglich der Vollständigkeit halber“ hinzu, gemäss § 117g aEGZGB sei ein neues Einweisungsverfahren nicht erforderlich gewesen, sofern eine solche innert drei Monaten erfolgt sei (OG S. 13).

 

Unsere honorigen Richter haben wohl noch nie etwas vom Grundsatz gehört, wonach Bundesrecht kantonales Recht bricht und sie mutieren augenblicklich zu Analphabeten, wenn es um die Lektüre von Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB geht:

 

„Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie den Richter anrufen kann.

 

Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches den Richter anrufen kann.“

 

Fahrlässige, vorsätzliche oder gar hirnlose Fehljustiz? Mehr darüber weiter unten...

 

Hat das KG eingewendet, im Rahmen ihrer Pflicht zur rechtlichen Vertretung des Klägers durch die zürcherischen Behörden sei darüber gewacht worden, dass ihm der Weg zur Haftprüfung geebnet worden ist?

 

Nein!

 

Klar ist, dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Aussichten des Klägers absolut intakt sind. Art. 5 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 sind gebrochen worden.

 

12b. Das OG fand, wir hätten gegen die erneute Einweisung des Klägers am 22. April 1981 nicht geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB nicht erfüllt gewesen seien.

 

Meinten wohl die drei Herren und die edle Dame, dass sich die Einweisung dadurch von einer widerrechtlichen wundersam in eine rechtmässige verwandle?

 

Wir haben nicht den geringsten Zweifel offen gelassen, dass sich das eigentliche Ungewitter gegen die Beteiligten erst zusammenbraut und es sich in der öffentlichen Verhandlung entladen wird. Dass wir dort nicht auch die materielle Nichtigkeit sämtlicher Aktionen aufs Korn nehmen werden, durfte zwangslos vorausgesetzt werden. Aber da nun das OG mit einem Argument schon mal vorgeprellt war, haben wir es – ebenfalls vorgreifend -  mit dem Hinweis matt gesetzt, dass die perfide Formel, der Kläger sei ein „psychiatrischer Notfall“ gewesen (OG S. 13), in ihrer Abstraktion überhaupt nicht justiziabel ist und sie entsprechend nichts, aber auch nicht das Geringste für die Stützung einer rechtmässigen Einweisung hergab.

 

Wer allzu lange im Regen steht, wird sich einen Schnupfen zuziehen...

 

Das KG hat sich mit seiner ewig falschen Leier, der Kanton Thurgau hänge allein, bereits schwer angesteckt (KG S. 23 ff.).

 

Die Aussichten des Klägers bleiben intakt, Art. 5 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV gebrochen.

 

13. Darf man von geistiger Umnachtung der beiden ersten Instanzen sprechen, wenn man feststellt, dass beide die geltend gemachte Tatsache, wonach ab 1.1.1996 gemäss § 117 lit. l EGZGBZH der Freiheitsentzug halbjährlich überprüft werden musste, dieses Verfahren jedoch in casu verschlampt worden ist, nicht einmal streifen (act. 1 S. 9, act. 36 S. 9)? Keine Angst, wir werden die Frage beantworten.

 

Das KG bestreitet nicht, dass für die Prüfung der Haft des Klägers das Bezirksgericht Winterthur zuständig gewesen wäre (KG S. 25). Bereits dies spricht dafür, dass auf ihn auch das periodische Überprüfungsverfahren gemäss § 117 lit. l EGZGBZH anzuwenden war.

 

Die zürcherischen Behörden waren kraft ihrer Amtspflicht, sich um das Wohl des Klägers zu kümmern, gehalten, die Anstalt auf ihre Meldepflicht hinzuweisen bzw. deren Einhaltung zu überwachen und zu veranlassen, dass der Kläger von der Aufsichtsbehörde der Anstalt den beim Bezirksgericht Winterthur anfechtbaren Entscheid erhielt.

 

Sie sind untätig geblieben und beide Instanzen haben diese Untätigkeit „stillschweigend genehmigt“...

 

Prosit!

 

Den übrigen Refrain des KG können wir uns ersparen (KG S. 25). Wir kennen ihn bereits.

 

Die Aussichten bleiben lecker. Jeder gegenteilige Standpunkt bricht Art. 6 Ziff. 1 und Art. 29 Abs. 3 BV. Ausserdem ist Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.

 

14. Gemäss Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Diese Formulierung ist nicht nur auf die Anstalt gemünzt, sondern sie nimmt bei einem Entmündigten sämtliche Beteiligten, insbesondere auch den Vormund, die Vormundschafts- und deren Aufsichtsbehörden in die Pflicht. Es ist nun schlicht und einfach vollkommen unverständlich und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher die Art. 5 EMRK und Art. 397a ZGB beherrscht, absolut unvereinbar, dass der Kläger – von einer kurzen Entlassung abgesehen – 26 Jahre lang ununterbrochen in den psychiatrischen Anstalten verlocht worden ist, obwohl er in keiner relevanten Art und Weise gefährlich gewesen ist und buchstäblich keiner Fliege je etwas zu Leide getan hat (zum Thema cf. act. 2/2 S. 56 Ziff. l4). Es bedarf nicht der geringsten Erörterung, dass er, nachdem ihm die in der Klage substanzierten himmelschreienden Verbrechen gegen seine Menschenrechte nun einmal zugefügt worden sind und er dadurch mit Sicherheit schwer gestört worden ist, periodisch und nach seinen Wünschen auf freien Fuss hätte gesetzt werden müssen. Sein Leben in Freiheit hätte regelrecht trainiert werden müssen. Ja noch mehr! Die Vormundschaftsbehörde hätte schon längst die vorliegende Genugtuungsklage anstrengen müssen, um ihrem Mündel den Start in die Freiheit zu vergolden. Die Behauptungs- und Beweispflicht, dass die Beteiligten pausenlos auf eine Entlassung hingearbeitet haben, trifft – aufgrund der expliziten Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB – den Beklagten. Scheitert er, wird der Freiheitsentzug nur schon aus diesem Grund zu einem widerrechtlichen.

 

Den wortreichen Ausflüchten der Gegenpartei in ihrer Klageantwort lässt sich nicht der geringste Hinweis entnehmen, dass den aus dem Menschenrecht des Klägers auf Freiheit fliessenden Imperativen tatkräftig nachgelebt worden ist. Gegenteils wird zäh und pickelhart daran festgehalten, dass der Kläger, von dem einzigen Mal abgesehen, nie habe entlassen werden müssen. Aus den gesamten Akten geht unübersehbar hervor, dass die Beteiligten all die Jahre gar nicht auf eine Entlassung des Klägers hingearbeitet haben, sondern gegenteils bestrebt gewesen sind, ihn dauernd in der Anstalt zu „versorgen“ (cf. neben vielen act. 1 S. 4 Ziff. 4 und die dort bezeichneten Aktenstellen). Die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und damit die in Art. 429a ZGB geforderte Widerrechtlichkeit liegen auf der Hand.

 

Die Widerrechtlichkeit belegt auch der Ablauf der Geschehnisse selbst. Der Kläger wäre noch heute in der Anstalt, hätte der Verein PSYCHEX 1997 nicht ultimativ auf seine Entlassung gepocht. Inzwischen steht jedoch fest, dass der Kläger trotz der voraussehbaren und erwarteten Anfangsschwierigkeiten laufend Fortschritte macht und den Tritt in der Freiheit immer besser findet. Solches wäre durch laufende Entlassungen während der gesamten Periode von 1971 bis 1997 gleichermassen und natürlich schon seit Beginn möglich gewesen.

 

Der Umstand, dass für die Einweisung und die Entlassung des Klägers zürcherische, für den Vollzug des Freiheitsentzugs jedoch thurgauische Behörden zuständig gewesen sind, ändert nichts an der vollen Haftung des Beklagten. Die Widerrechtlichkeit der Einweisung vom 8.7.1971 stellt die Vollzugsfehler alle in den Schatten. Sie ist dadurch, dass der Kläger nur gerade ein einziges Mal kurz entlassen worden ist, nie geheilt oder beseitigt, sondern gegenteils sind die damit verbundenen Verbrechen gegen die Menschenrechte des Klägers – in Anlehnung an die strafrechtliche Terminologie – wiederholt und fortgesetzt worden. Die jahrzehntelange Freiheitsberaubung, die unterbliebenen periodischen Entlassungen und die ununterbrochene Folterung mit heimtückischen Nervengiften haben den Kläger derart zerstört, dass sein gesamtes Verhalten während der Anstaltszeit, wie es auch immer apostrophiert wird, ihm niemals zur Last gelegt werden kann (cf. auch act. 47, act. 36 S. 11, act. 37/2).

 

Die Beteiligten - inklusive Gutachter und BGZ - vertauschen alle Ursache und Wirkungen. Es ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten, dem Kläger die aktenkundige Odyssee, für welche der Staat zu allem Überfluss noch die Hauptverantwortung trägt (act. 30 S. 12 f., act. 36 S. 12) und seine für jeden besonnenen Laien nachvollziehbaren und völlig normalen Reaktionen gegen die dauernde Bevormundung, die Unterbringung in Heimen und Anstalten und die wiederholten Versenkungen in psychiatrische Anstalten als Schizophrenie und dergleichen anzukreiden. Obwohl die Akten praktisch ausschliesslich von den Tätern präpariert worden sind, vermögen sie keinen unvoreingenommenen Betrachter über deren Schandtaten hinwegzutäuschen.

 

Die Vorinstanzen haben allen diesen Argumenten weder via Vernehmlassung noch im Urteil etwas entgegengesetzt, was uns die Antwort über die Frage nach ihrem Gesundheitszustand erleichtern wird.

 

Hervorzuheben ist speziell die Tatsache, dass der Kläger nunmehr schon seit rund 5 Jahren frei ist. Sie beweist schlagend, dass eine Entlassung grundsätzlich immer möglich gewesen wäre.

 

Nur das KG wendet dagegen ein, die Entlassung des Klägers im Januar 1997 sei offenbar nicht ohne Probleme abgelaufen (KG S. 26) und sie vermerkt seine verschiedenen Aufenthalte in der Anstalt Rheinau bis 1998. Damals war er aber auch gerade zum letzten Mal seit seiner Entlassung in der Anstalt!

 

Im übrigen wäre es nicht ganz normal gewesen, wenn es nach einer Entlassung angesichts der 26-jährigen Freiheitsberaubung samt Folter nicht zu Problemen gekommen wäre.

 

Alle Gründe jedenfalls lassen die Klage auf keinen Fall als aussichtslos erscheinen.

 

Demnach sind sowohl das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV als auch die Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden.

 

15a. Die Einwände der Vorinstanzen gegen die vom Kläger geforderte Genugtuung für die aktenkundigen und unbestrittenen Zwangsbehandlungen scheitern allesamt am Umstand, dass der Freiheitsentzug widerrechtlich gewesen ist. Der unrechtmässig in den Anstalten interniert gewesene Kläger hätte überhaupt nie zwangsbehandelt werden dürfen, egal welches der Stand der damaligen medizinischen Wissenschaft gewesen ist (BGZ S. 13).

 

Die Haftung endet auch nicht mit der Überweisung nach Littenheid am 7.7.1971 (BGZ S. 13). Sie ist von zürcherischen Organen angeordnet worden. Die Zürcher hatten die Einhaltung der Rechte des Klägers zu überwachen. Das haben sie versäumt. Entsprechend haben sie nun für alle Folgen gerade zu stehen.

 

Die Aussichten könnten besser nicht sein.

 

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV sind prima vista verletzt.

 

15b. Was die dem Kläger zugefügten Verbrechen gegen Art. 3 EMRK etc. anbelangt, ist den Gerichten in der Klageschrift was folgt unterbreitet worden:

 

„Unser Klient ist in den Anstalten praktisch ununterbrochen mit heimtückischen Nervengiften zwangsbehandelt worden. Die Wirkungen der Chemie reichten von Dämmrigkeit, Dösigkeit, Müdigkeit, Antriebs‑ und Interessenlosigkeit, gefühlsmässiger Indifferenz, Beeinträchtigung der Kreativität, Dämpfung der sexuellen Aktivität, Impotenz, schwerer und schwerster Störungen der Motorik, zahlreicher anderer körperlicher Beschwerden bis hin zu völliger Bewusstlosigkeit (zu den Wirkungen und Nebenwirkungen der Gifte: Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie, Berlin 1996 ). Die Zwangsbehandlungen sind als Verbrechen gegen die in Art. 3 und Art. 8 EMRK garantierten Menschenrechte zu qualifizieren.

 

Fragt man Menschen, denen sowohl in Gefängnissen als auch in psychiatrischen Anstalten die Freiheit entzogen worden ist, welche der beiden Institutionen sie als das grössere Übel betrachten, nennen sie mit Garantie die psych. Anstalt, weil ihnen dort obendrein Nervengifte aufgezwungen werden. Fragt man weiter, was schwerer zu ertragen sei, der Entzug der Freiheit oder die Zwangsbehand­ungen, werden letztere entschieden einschneiden­der als erstere empfunden.

 

Es versteht sich von selbst, dass die Zwangsbehandlungen, welchen unser Klient ausgesetzt war, nur schon deswegen ungesetzlich und unzulässig gewesen sind, weil der Entzug der Freiheit ungesetzlich war. Davon abgesehen existierten 1971 überhaupt keine gesetzlichen Grundlagen für eine Zwangsbehandlung. Die später eingeführte Krankenhausverordnung stellt ebenfalls keine gültige gesetzliche Grundlage dar (recht 1/94 S. 31 ff.). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie lediglich eine Zwangsbehandlung in Notfällen abgedeckt. Unser Klient ist jedoch ununterbrochen und dauernd zwangsbehandelt worden“.

 

 

"Eine zwangsweise medikamentöse Behandlung ist zum vorneherein auf dringende Notfälle, auf eigentliche Akutsituationen sowie auf kurze Zeit zu beschränken. Eine länger andauernde Behandlung oder eigentliche Therapie wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig und vom geprüften kantonalen Recht in keiner Weise abgedeckt. Die kantonalrechtliche Regelung, welche die Grenzen der Behandlung nur unpräzis umschreibt, ist demnach in diesem engen Rahmen zu verstehen" (ZBl 1993, S. 504 ff.).

 

„Der Anspruch auf eine Genugtuung stützt sich sowohl auf Art. 3 EMRK als auch auf Art. 429a ZGB. Dass in Art. 3 (und Art. 4) EMRK - im Gegensatz zu Art. 5 EMRK - Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nicht ausdrücklich erwähnt werden, ist ein Versehen der Konventionsredaktoren. Löst nämlich ein konventionswidriger Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK solche Ansprüche aus, so muss dies erst recht bei Folter (und Zwangsarbeit) der Fall sein. Im Gegensatz zu den meisten übrigen Menschenrechten lassen die Art. 3 bis Art. 5 EMRK keine gesetzlichen Ausnahmen zu.

 

Da die Zwangsbehandlungen unseren Klienten schwerer als der Freiheitsentzug trafen, wird unter diesem Titel eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- pro Jahr bzw. von Fr. 1'560'000.-- für die gesamten 26 Jahre in die Klage gesetzt.

 

Die Gifte haben schwere sicht- und unsichtbare Schäden in Körper und Geist unseres Klienten hinterlassen. Sichtbar sind bereits jetzt tardive Dyskinesien. Für diese bleibenden Schäden verfällt ebenfalls eine angemessene Genugtuung“.

 

Dieser Sachverhalt hätte von allen Instanzen unter dem Aspekt der Prozessaussichten bewertet werden müssen. Speziell hätten die aus den Amtspflichten der Zürcher fliessenden Imperative beachtet werden müssen, sich um das Wohl des Klägers zu kümmern und sein Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit durchzusetzen. Sie haben es nicht getan und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und 3 BV gebrochen.

 

Es ist auch sonnenklar, dass die ununterbrochenen Zwangsbehandlungen des Klägers Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV sowie Verbrechen gegen seine Rechte auf Privatleben, Menschenwürde und auf körperliche und geistige Unversehrtheit gemäss Art. 8 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV darstellen.

 

16. Was das Quantitativ anbelangt, ist das Urteil des auf die Verteidigung Zwangspsychiatrisierter spezialisierten Vereins PSYCHEX kompetenter, als jenes der Gerichte. Nicht diese, sondern wir haben inzwischen gegen 10'000 ehemals oder aktuell von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffene angehört. Dass die Zwangsbehandlungen die Internierten schwerer als der Freiheitsentzug treffen, ist nun einmal eine unumstössliche Tatsache, welche auch von einem wirklich unabhängigen Gutachter kaum bestritten werden dürfte. Am Fall, welcher in das von der Vorinstanz zitierte Präjudiz mündete (BGZ S. 14), war der Verfasser dieser Beschwerde übrigens persönlich beteiligt. Den Prozess hat er im Auftrag seines damaligen Klienten mit dem Wissen begonnen, welches ihm die bis 1984 angehörten Zwangspsychiatrisierten vermittelt haben. Bekanntlich dauert es ja eine Weile, bis der in den ersten drei Dezennien des Lebens ins Hirn geklopfte Betrug, die Schweiz sei ein freiheitlich, demokratischer Rechtsstaat, durchschaubar wird und dann noch eine weitere Weile, bis man den ganzen faulen Zauber und Mumpitz wieder ausgemistet hat. Jedenfalls zehn Jahre später war für ihn der Fall glasklar (act. 2/2, S. 88 ff.).

 

Nun sind wir die Experten geworden und müssen den im Gericht Steckengebliebenen Nachhilfeunterricht in moderner und exakter „Staats- und Rechtskunde“ erteilen.

  

Im genannten Präjudiz hat das OG für ein Jahr Freiheitsentzug eine Entschädigung von Fr. 40'000.-- als angemessen erachtet. Nach dem Gesagten ist für die Zwangsbehandlungen eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- pro Jahr ebenso angemessen!

 

Die gerügten Verbrechen gegen die übrigen Menschenrechte des Klägers lösen weitere Genugtuungssummen aus, welche die Klagesumme von 2,6 Mio. Franken für den 26-jährigen Freiheitsentzug spielend abdecken. Hätten wir hier amerikanische Verhältnisse, ginge der Kanton Zürich nach dem Prozess glatt bankrott.

 

Sowohl das BGZ wie das OG haben die uralte und reichlich abgenutzte Formel aus ihrem Repertoire serviert, der Kläger habe seinen Schaden nicht hinreichend substanziert. Sie finden damit sinngemäss, ein 26-jähriger widerrechtlicher Freiheitsentzug verbunden mit ununterbrochenen ungesetzlichen Zwangsbehandlungen löse nicht die ge­rings­te Genugtuung aus.

 

Und was meint das KG dazu? Aus seiner Bemerkung, die Vorinstanzen seien auch nicht sinngemäss davon ausgegangen, ein 26-jähriger Freiheitsentzug samt ungesetzlichen Zwangsbehandlungen löse nicht die geringste Genugtuung aus (KG S. 28 f.), lässt sich unschwer schliessen, dass sogar für das höchste Zürcher Gericht die Widerrechtlichkeit einer derart langen Internierung samt Zwangsbehandlung des Klägers feststeht.

 

Ein lucidum intervallum?

 

Das Zugeständnis macht das KG selbstverständlich nur im Vertrauen darauf, seine wacklige Konstruktion, für den Freiheitsentzug in der Anstalt Littenheid seien ausschliesslich die Thurgauer verantwortlich, halte.

 

Wir wissen, dass sie längst zusammengekracht ist.

 

Auch die Zürcher haben durch das Gewährenlassen der Thurgauer Art. 3 EMRK gebrochen.

 

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessaussichten sind Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden.

 

17. Keine der Vorinstanzen hat je in Frage gestellt, eine anwaltliche Vertretung des Klägers im Gerichtsverfahren sei nicht notwendig. Davon ist auszugehen. Wird ihm im Prozess gegen den Beklagten eine Rechtsverbeiständung vorbehalten, kann er seine Sache nicht adäquat im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. Auch in diesem Sinne ist das angerufene Menschenrecht des Klägers verletzt.  

 

18. „Das Rekursverfahren scheitert an der Aussichtslosigkeit des Rekurses“ (OG S. 14).

 

Das ist alles, was dem OG zum Thema Unentgeltlichkeit in seinem Verfahren eingefallen war.

 

„Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird er der Gegenpartei zur Beantwortung ... zugestellt“ (§ 277 ZPO).

 

Der Rekurs ist dem Beklagten zur Beantwortung zugestellt worden. Das OG war also davon ausgegangen, dass er sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erwiesen hatte. Gleichwohl war ihm nichts Gescheiteres eingefallen, als auf Aussichtslosigkeit zu schliessen...

 

Soll die Justiz doch an ihren Widersprüchen ersticken!

 

Das KG versucht, die Scharte auszuwetzen, indem es die klare Soll-Vorschrift des § 277 ZPO in eine Kann-Vor­schrift umdeutelt.

 

Wir sind ja längst abgehärtet.

 

19. Der Kläger hatte schon im obergerichtlichen Rekursverfahren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Die teilweise Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führte logischerweise dazu, dass diese Verbeiständung ihm Umfang der Gutheissung auch im Rekursverfahren hätte eingeräumt werden müssen. Aber Logik ist bekanntlich die Stärke der Justiz nicht. Logik und Macht schliessen sich aus.

 

Indem das KG die Rechtsverbeiständung nur für sein Verfahren, nicht aber für das OG-Rekursverfahren gewährt hat, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV gebrochen worden

 

20. Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt selbstredend voraus, dass die Mitglieder des dort genannten Gerichts urteilsfähig und unbescholten sein müssen. Ausdrücklich ist von Unabhängigkeit die Rede.

 

21. Um Letzteres vorwegzunehmen: An den unabhängigen Richter glaube, wer will – wir jedenfalls nicht!

 

22. Erscheinen die Richter der Vorinstanzen als urteilsfähig?

 

Das schweizerische Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid die Urteilsfähigkeit eines Mannes negiert, welchen es der Schizophrenie bezichtigt und dessen Verhalten es als bizarr, auffällig, misstrauisch und bedeckt erachtet hat. Er habe daneben und assoziativ gelockert geredet, seine Gedanken seien abgerissen, er sei psychomotorisch verarmt und verlangsamt gewesen und er habe einen Schlüssel im Loch einer Decke bzw. im Mund versteckt (BGE vom 22.3.2001 i.S. P. gegen PUK Basel, S. 17).

 

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die höchstrichterlichen Abstraktionen – von der nachfolgend noch zu erwähnenden Ausnahme abgesehen - überhaupt nicht justiziabel sind. Aber auch wenn sie konkretisiert wären, überführen sich die Urheber des Urteils prima vista als Verbrecher gegen die Menschenrechte: Die Äusserungen und das Verhalten des Mannes sind ausnahmslos durch seine Menschenrechte auf Gedanken-, Gesinnungs-, Ideen- und Äusserungsfreiheit (Art. 9 und Art. 10 EMRK) abgedeckt. Von welchem Wahn- und Irrsinn sind denn die Bundesrichter selbst befallen, dass sie bei diesem Mann den Gebrauch seiner Menschenrechte mit der Vernichtung seiner Urteilsfähigkeit quittieren!!!

 

Dass die Bundesrichter sich bemüssigt fühlen, eine derartige Lappalie wie das Verstecken eines Schlüssels (sic!) zu bemühen, ist entlarvend und lässt das ganze Brimborium zum ausgekochten Schwindel verkommen. Obendrein stellen die hohen Richter nicht weniger als ihre eigene Urteilsunfähigkeit unter den Scheffel; denn es muss doch jedem nur halbwegs vernünftigen Menschen sofort einleuchten, dass Zwangspsychiatrisierte an nichts anderes als an Flucht denken (darum ja auch die ausbruchsicheren Anstalten) und ein Schlüssel für die Flucht selbst oder am Fluchtort überaus nützliche Dienste leisten kann.

 

Quod licet Iovis, licet bovis – wenn es so einfach ist, jemandem die Urteilsfähigkeit abzusprechen, wollen doch auch wir munter Gegenrecht halten!

 

23. Untersuchen wir das erste bundesgerichtliche Kriterium.

 

Ist eine Mehrheit der Vorderrichter schizophren?

 

Die Frage muss klar bejaht werden. Die offizielle Schweiz hat während des Kalten Krieges im Chor des Westens gegen Osten geschrien und dort die jahrzehntelange Versenkung von Menschen in die Psychiatrie ohne die Möglichkeit richterlicher Überprüfung an den Pranger gestellt.

 

In casu haben die Vorderrichter die 26-jährige administrative Versenkung des Klägers, welcher, wie schon gesagt, keiner Fliege je etwas zu Leide getan hat, in zwei schweizerische psychiatrische Anstalten als korrekt deklariert.

 

Dieses Verhalten erscheint als derart ungeheuerlich und im wahrsten Sinne des Wortes als gespalten, dass von einem Spaltungswahnsinn und folglich von einer Schizophrenie der Richter ausgegangen werden muss.

 

Es darf als sicher gelten, dass sie unser Verdikt weit von sich weisen werden.

 

Sehr gut!

 

Damit sind sie - im Jargon der Schulpsychiatrie - „krankheitsuneinsichtig“. Die Krankheitsuneinsichtigkeit wiederum wird als wesentliches Merkmal der diagnostizierten Geisteskrankheit bewertet.

 

Die Falle schnappt definitiv zu...

 

24. Fragt man den „Souverän“ – das „Volk“ - nach seinem Eindruck über die Richter, lassen sich die vom Bundesgericht entwickelten und oben ausgebreiteten Kriterien über die Urteilsunfähigkeit tale quale auf die gesamte Justiz und entsprechend auch auf die Vorderrichter übertragen. Es ist eine Binsenwahrheit, dass richterliche Urteile ihren Adressaten als „chinesisch“ und damit als vollkommen unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheinen. Dass die Richter bizarr, auffällig, misstrauisch und bedeckt wirken, lässt sich so wenig bestreiten, wie, dass sie psychomotorisch verarmt und verlangsamt auf ihren Stühlen hocken.

 

Als schweres geistiges Defizit ist in casu die absolute Unfähigkeit der beteiligten Richter zu notieren, die himmelschreienden Geschehnisse in den psychiatrischen Anstalten zu erfassen. Hirnlos kopieren sie die katastrophalen Irrtümer der Anstaltsärzte.

 

Wer ohne zwingenden Grund – und das ist die Regel - mit Gewalt in eine psychiatrische Anstalt verschleppt und dort, falls er sich weigert, den Giftbecher zu trinken, von einem Aufgebot niedergedrückt oder ans Bett gefesselt und wem alsbald ein heimtückisches, das Bewusstsein raubendes Nervengift mittels Injektionsnadel in den Körper gepumpt wird, entfernt sich in seinen Gedanken und Worten unweigerlich vom üblicherweise auf dieser Welt Gedachten und Gesprochenen. Die Ereignisse treffen ihn zutiefst in seiner Würde und sie beschäftigen ihn permanent und intensiv. Pocht er auf seine Freiheit und auf seine körperliche und geistige Unversehrtheit, wird er erneut niedergerungen. Es wäre nun nicht ganz normal, wenn er dagegen nicht auf alle möglichen und unmöglichen Arten und Weisen reagieren würde. Aus diesen natürlichen Reaktionen das vernichtende Etikett „geisteskrank“ zu schmieden, ist abwegig.

 

Zwangspsychiatrie und Justiz beherrschen nicht einmal die simpelste Psychologie. Vergeblich sucht man in ihren Akten und Verlautbarungen eine Differenzierung zwischen den durch die psychiatrische Gewalt ausgelösten Symptomen und jenen, welche nach schulpsychiatrischer Auffassung die „Krankheit“ ausmachen. Würde differenziert, bliebe nichts mehr übrig. Die Symptome sind im Wesentlichen Folge der psychiatrischen Perversionen.

 

In den Anstalten werden die Menschen nicht nur ihrer Freiheit beraubt und gefoltert, sondern es werden auch ihre übrigen Menschenrechte gekappt. Neben den oben zur Sprache gekommenen seien die schon in der Klageschrift aufgezählten, von den Vorderrichtern bezeichnenderweise verdrängten Verbrechen hier noch einmal kurz erwähnt: Zwangs­arbeit (Art. 4 EMRK), unfaire Gerichtsverfahren (Art. 6 EMRK), Vernichtung der Menschenrechte auf Privatleben, auf eine eigene Wohnung, auf freie Gedanken, Gesinnung, Ideen und Äusserung und auf freien Zusammenschluss (Art. 8 bis Art. 11 EMRK).

 

Ein Kapitel für sich sind die den Opfern durch die Versenkung in die Anstalten zugefügten Verbrechen gegen die Menschenrechte auf Ehe und auf Gründung einer Familie (Art. 12 EMRK). Der Kläger war just auf Brautschau, als er eingelocht worden ist. Und es ist alles andere als Zufall, dass er noch heute unbeweibt ist. In den Anstalten wird die von Bleuler, Forel und anderen entwickelte Eugenik, welche zur Nazizeit Furore gemacht hat, unvermindert perfiziert. 

 

Plutokraten, Politiker, Richter, Anstaltsdirektoren und der­gleichen würden Amok lau­fen, heulen und jaulen wie räudige Hun­de, verböte man ihnen, ihre Schwänze in Frau­en zu stos­sen und mit ihren Samen Nachwuchs zu zeugen.

 

Dass die Vorderrichter auf ihre Ehen pochen, das in der Klage gerügte Verbrechen gegen Art. 12 EMRK (act. 1 S. 9 ff.) jedoch mit keinem Wort gewürdigt haben, bricht nicht nur die Ansprüche des Klägers auf rechtliches Gehör und Unentgeltlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 und 3 BV), sondern weist ebenfalls auf ihre florierenden geistigen Defekte hin.

 

Die oben in der Beschwerde ausgebreiteten haarsträubenden Ungereimtheiten liefern vollends den erdrückenden Beweis ihrer Urteilsunfähigkeit.

 

Zusammengefasst erscheinen somit die bundesgerichtlichen Kriterien, welche die Urteilsunfähigkeit einer Mehrheit der Vorderrichter belegen, als erfüllt.

 

25. Wahrlich, wahrlich – es brechen harte Zeiten auch für die Zürcher Justiz an. Sobald das von der Gesundheitsdirektorin ausgetüftelte neue Gesundheitsgesetz durchgeboxt sein wird, dürfen nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtssprechung selbst die Richter notabene sogar im Gerichtssaal zwangsbehandelt werden! Dabei werden ihnen die Äusserungen gerade in den angefochtenen Urteilen einen dicken Strich durch die Rechnung machen, falls sie meinen, das fatale Ereignis abwenden zu können. Das Bundesgericht lässt nämlich zu, auf einen früher geäusserten mutmasslichen Willen abzustellen. Im von ihm beurteilten Fall einer Zwangsbehandlung hat es die Tatsache, dass der Betroffene das Anstaltspersonal beleidigt und antipsychiatrische Parolen auf Tafeln geschmiert hat, nicht als gegen eine Zwangsbehandlung gerichteten Willen interpretiert (BGE a.a.O S. 19). In casu ist der Kläger von den Vorderrichtern nicht nur aufs Übelste beschimpft und beleidigt worden, indem er als Schizophrener tituliert worden ist, sondern aus dem gesamten Tenor der beiden bisher ergangenen Entscheide geht unmissverständlich hervor, dass ihre Erfinder einer Zwangsbehandlung gegenüber überaus positiv eingestellt sind...

 

Es ist ihnen dringend zu empfehlen, zwischen zwei Schüben noch rechtzeitig das psychiatrische Testament des Vereins PSYCHEX zu unterzeichnen.

 

26. Sind die Richter unbescholten?

 

Die offizielle Schweiz und ihre Gesinnungsgenossen im Westen geben vor, das Leben zu schützen (Art. 2 EMRK).

 

Was heisst das konkret?

 

Gemäss Schätzungen kommen auf den Strassen weltweit jährlich auf eine Million Einwohner rund 200 Menschen um. Zu den Hochzeiten des Gemetzels sind in der Schweiz über 2000 Tote jährlich zu beklagen gewesen, jetzt ist die Zahl unter 1000 gesunken. Rechnet man die Zahlen weltweit hoch, haben im letzten halben Jahrhundert rund 40 Mio. Menschen in den Asphalt gebissen.

 

Etwa gleich viele dürften durch die gefährlichen Maschinen und anderen technischen Einrichtungen der Unternehmer erschlagen worden sein.

 

Der dritte und vierte Weltkrieg gehören bereits der Geschichte an.

 

Alle Beteiligten wissen haargenau um die Fehlerhaftigkeit von Mensch und Maschine. Die Toten werden wissentlich und willentlich in Kauf genommen. Der Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleichgestellt. Angesichts des epidemischen Ausmasses kann nur von vorsätzlichem Mord die Rede sein.

 

Man schätzt, dass rund 10% aller Zwangspsychiatrisierten durch die aufgezwungenen Gifte sterben oder sich selber umbringen, weil der Tod, verglichen mit den ihnen zugefügten Verbrechen, als das kleinere Übel erscheint.

 

Die Verantwortlichen sind sich der tödlichen Risiken einer Internierung in eine Anstalt ebenfalls klar bewusst. Auch hier ist von Mord auszugehen.

 

Die Herren bläuen den Untertanen in Friedenszeiten ein, niemanden umzubringen. Gleichzeitig bilden sie Kämpfer aus, deren Ziel es ist, im Krieg möglichst viele Menschen zu töten.

 

Aus dieser Darstellung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Machthaber auf dieser Welt und in der Schweiz samt ihren Adlaten gemeingefährlichste Geisteskranke und bestandene oder potentielle Mörder sind. Alle sind sie in dem Masse, in welchem sie sich an der Macht beteiligen, mitverantwortlich.

 

Die Verantwortung der schweizerischen Justiz wiegt besonders schwer; denn sie wäre von Gesetzes wegen verpflichtet, dem mörderischen Treiben Einhalt zu gebieten.

 

Indem sie es geschehen lässt, können die Mitglieder ihrer Gerichte nicht als unbescholten gelten.

 

27. Die Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK stechen ins Auge.

 

Das KG hat diese vernichtenden Rügen mit nichts anderem zu parieren vermochte, als dass es meint, sie enthielten keinerlei spezifische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (KG S. 30).

 

So ist das also: Die Vertreter der Justiz nehmen für sich das Monopol in Anspruch, die Gewaltunterworfenen in Brave und Verbrecher, in Gesunde und Geisteskranke einzuteilen. Wird der Spiess umgedreht und ihnen selbst der Spiegel vorgehalten, weichen sie mit plumpen Begründungen aus. Es ist ganz klar, warum. Müssten sie sich ernsthaft mit der Kritik auseinandersetzen, wäre es sofort aus und vorbei mit ihren Privilegien und fetten Salären. Also kleistern sie wacker weiter an der blanken Lüge herum, einen freiheitlich demokratischen Rechtsstaat zu hüten.

 

28. Nach dem Gesagten und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (KG S. 31 ff.) sind die Anträge auf Unentgeltlichkeit auch im vorliegenden Verfahren wohl begründet...

 

29. Der Verfasser dieser Beschwerde ist 1967 das erste Mal als Auditor hinter den Schranken des Gerichts gesessen. Nach Episoden in drei der grössten schweizerischen Wirtschaftsunternehmen und einem Abstecher in die „Entwicklungshilfe“ hat er seit 1975 als Anwalt die Gebeutelten der alpengermanischen Blutgeldmetropole verteidigt. Über 10'000 Menschen - worunter über 4’000 Zwangspsy­chi­atri­sierte - hat er angehört. Er kann die Verhältnisse hochrechnen. Er hat sein eigenes sowie die Staats­schutz­dossier Dutzender Klienten studiert. Er weiss, dass er über diesen Schurkenstaat und seine Hintermänner besser als der Geheimdienst informiert ist.

 

Jetzt sitzt er im gebirgigen serbischen Hinterland im tiefsten Winter in der Küche seiner primitiven Bauernhütte. In der Chuscht knackt das seine Glieder wärmende Feuer, genährt vom Holz, das er über die Jahre gesammelt hat. Er versorgt sich von den Früchten seines Feldes weitgehend selber. Er hat für sich das Rad der Geschichte noch einmal zurückgedreht, um aus dieser Perspektive die Geschehnisse zu verfolgen. Die Scharfsicht steigert sich auf das menschenmögliche Optimum.

 

Gerade wieder gebärden sich die selbsternannten Weltpolizisten wie geifernde Hunde und säen das Blut, das sie periodisch gesät, geerntet, gesät und geerntet haben. Die Ernte wird wiederum blutig ausfallen. Für sie, selber die grössten Halunken, sind immer nur die anderen die Halunken. Die offizielle Schweiz ist in ihr mörderisches System integriert. Sie hütet brav das Blutgeld all dieser die Welt beherrschenden Tyrannen, Diktatoren und Plutokraten. Elemente wie der Kläger werden auf der Bankenstrasse nicht geduldet. Sie könnten das Auge des mit Köfferchen und Krawatte bewehrten feinen Herrn trüben. Unterdessen werden jährlich rund 50'000 Menschen durch die schweizerischen psychiatrischen Anstalten geschleust. Der Verfasser kennt zu viele Tote. Man muss sie vor ihrem jähen Ende gesehen, gehört und erlebt haben. Sie haben den Tod als das kleinere Übel der „Fürsorge“ gemäss Art. 397a ZGB vorgezogen. Die Verfechter des Staates verkünden, sie hätten sich umgebracht, weil sie krank gewesen seien. Das ist keineswegs so. Sie haben sich umgebracht, weil die Verfechter krank sind und vor Verbrechen gegen die Menschenrechte nicht zurückschrecken. Der Verfasser kann an Hand der rüden Art, wie allzuberechtigte Beschwerden kathedral abgeschmettert werden, leicht abschätzen, dass gewisse Bundesrichter als Generäle ohne weiteres über Leichen schreiten würden. Sie würden auch ihm nur zu gerne ein paar saftige Hiebe austeilen. Es kümmert ihn nicht. Sein Rücken ist breit, seine Haut dick geworden.

 

Die Beschwerde des Klägers hat er ohne Illusionen verfasst. Sie wird von ihm elektronisch unterzeichnet, per Email übermittelt und von seiner generalbevollmächtigten Tochter zwecks „Rechtsgültigkeit“ gegengezeichnet.

 

 

Unterschrift                                   Sein eigener Souverän

 

 

Nana Schönenberger                 Edmund Schönenberger

 

 

 

angefochtener Entscheid

Generalvollmacht

 

 

 

5P.460/2001
 
Urteil vom 8. Mai 2002
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Levante.
 
X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
Katzenrütistrasse 89, Postfach 129, 8153 Rümlang,
 
gegen
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Genugtuung; fürsorgerische
Freiheitsentziehung)
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. November 2001
 
Sachverhalt:
 
A.
X. ________ reichte am 30. Dezember 1997 beim Bezirksgericht Zürich Klage
gegen den Kanton Zürich ein. Er verlangte einerseits, der Kanton sei zu
verpflichten, ihm eine Genugtuung von 2,6 Mio. Franken nebst Zins zu 5% seit
1. Februar 1997 zu bezahlen, und andererseits sei die Verletzung von
Garantien der EMRK wegen widerrechtlichen Freiheitsentzugs sowie
ungesetzlicher und unzulässiger Zwangsbehandlung festzustellen. Gleichzeitig
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
 
B.
Mit Zirkularbeschluss vom 16. Oktober 2000 wies das Bezirksgericht Zürich (3.
Abteilung) das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Zürich
(1. Zivilkammer) am 9. Mai 2001 abwies. Diesen Beschluss focht X.________ mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Beschluss vom 7. November 2001
stellte das Kassationsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde fest, dass im bisherigen Verfahren von X.________ gegen den
Kanton Zürich betreffend Forderung/Staatshaftung das Beschleunigungsgebot im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei; im Übrigen wurde die
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichts
insoweit aufzuheben, als ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Hauptverfahren und letztere auch im Rekursverfahren
vor dem Obergericht des Kantons Zürich verweigert worden ist. Weiter stellt
er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.
 
Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Der angefochtene Entscheid stellt einen letztinstanzlichen kantonalen
Zwischenentscheid dar. Gegen solche Entscheide ist die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 87 Abs. 2 OG). Bei Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird ein derartiger Nachteil nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht (BGE 125 I 161 E. 1 S. 162).
 
2.
Das Kassationsgericht ist vorliegend zum Ergebnis gelangt, dass das
Obergericht ohne Verletzung von §§ 84 und 87 ZPO/ZH annehmen durfte, dem
Beschwerdeführer sei zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
verweigern.
 
3.
Der Anspruch einer Prozesspartei auf unentgeltliche Rechtspflege bestimmt
sich in erster Linie nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts. Im
Sinne von Mindestanforderungen gewährt Art. 29 Abs. 3 BV einen solchen
Anspruch, wenn die Partei bedürftig und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der
Verfassungsanspruch verletzt worden ist (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 und 304 E. 2
S. 306).
 
4.
4.1Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht in formeller Hinsicht
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wonach in Zivil- und
Strafprozessen öffentlich verhandelt werden muss. Soweit der Beschwerdeführer
eine öffentliche Verhandlung für den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, geht er fehl. Die
Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind auf Streitigkeiten
prozessrechtlicher Natur wie betreffend einen Antrag auf Armenrechtsgewährung
bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht anwendbar (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl. 1996, N. 52 zu Art. 6; Haefliger/ Schürmann, Die EMRK und die
Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 147; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.128/1996
vom 21. Juni 1996, E. 3). Bei der Bemessung der Erfolgsaussichten gestützt
auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird lediglich in vorläufiger
und summarischer Prüfung des Prozessstoffes im Rahmen eines (separat
anfechtbaren) prozessleitenden Entscheides abgeschätzt, wie das Verfahren
voraussichtlich ausgehen wird. Nicht jeder Entscheid verlangt eine
öffentliche Verhandlung, zumindest solange sich sein vorläufiger,
prozessrechtlicher Charakter daraus ergibt, dass ein Gesuch wie dasjenige um
unentgeltliche Rechtspflege - bei veränderten Verhältnissen - jederzeit
erneuert werden kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO/ZH, 3.
Aufl. 1997, N. 23 zu § 191 ZPO/ZH), und die Abweisung des Gesuchs - wie das
Kassationsgericht betont - die Beurteilung der Sache im Endentscheid nicht
vorwegnimmt. Wenn das Kassationsgericht festgehalten hat, die Frage, ob das
Öffentlichkeitsprinzip respektiert wurde, beurteile sich auf der Grundlage
des gesamten und nicht - wie hier - noch gar nicht abgeschlossenen
erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 180 u.
191), ist dies unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu
beanstanden.
 
4.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür vor (Art. 6 Ziff. 1 EMRK;
Art. 29 Abs. 2, Art. 9 BV), weil es auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit
seiner Klinikeinweisung im Jahre 1971 nicht eingegangen sei; keine Bestimmung
der zürcherischen Prozessordnung stehe einer laufenden Neubewertung der
Prozessaussichten entgegen. Diese Vorbringen gehen fehl. Das
Kassationsgericht hat zu Recht festgehalten, dass die Frage, ob genügende
Erfolgsaussichten bestehen, sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
beurteilt (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 21b
zu § 84 ZPO/ZH).
 
4.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines durch die
EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil er in seinem
Forderungsprozess einer Behörde gegenüberstehe, die über grosse finanzielle
Mittel zur Prozessführung verfüge. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) müssen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens die beteiligten
Parteien gleich behandelt werden (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 185).
Daraus lässt sich indessen kein Anspruch auf unterschiedliche Prüfung der
Prozessaussichten ableiten, je nachdem, ob eine Behörde bzw. ein Gemeinwesen
oder eine private Partei dem Gesuchsteller gegenübersteht. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe mit der Auffassung, dass es bei
der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Rolle
spiele, wer in einem Haftungsprozess Gegenpartei ist, seinen Anspruch auf ein
faires Verfahren verletzt, ist daher unbegründet.
 
5.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen
Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
Sofern sich der Beschwerdeführer auf verfassungsmässige Rechte beruft, deren
Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, muss er
rechtsgenügend darlegen, inwiefern das verfassungsmässige Recht verletzt
worden ist (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Wirft der Beschwerdeführer der
kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot, muss er
zudem dartun, inwiefern der Entscheid geradezu stossend und schlechthin
unhaltbar ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).
 
Was der Beschwerdeführer der Auffassung des Kassationsgerichts, das
Obergericht habe zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses die unentgeltliche
Rechtspflege verweigern dürfen, in seiner Beschwerdeschrift entgegenhält,
genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil es sich um teils nicht, teils
ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vorgebrachte und
daher ungenügend begründete Rügen einer willkürlichen Anwendung kantonalen
Rechts (§§ 84 und 87 ZPO/ZH) oder einer Verletzung der verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen (Art. 29 Abs. 3 BV) handelt. Insoweit kann insbesondere
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Erfolgsaussichten in der
Frage der Passivlegitimation, der Rechtmässigkeit der Anstaltseinweisung,
Entlassungszuständigkeit und -überprüfung sowie der Substantiierung des
Quantitativs nicht eingetreten werden. Inwiefern das Kassationsgericht § 277
ZPO/ZH ("Rekursantwort") willkürlich angewendet habe, geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor, so dass auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts ebenfalls
nicht eingetreten werden kann.
 
6.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Kassationsgericht habe zu
Unrecht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
obergerichtliche Rekursverfahren geschützt. Diese Rüge ist begründet.
 
Vor dem Obergericht hat der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung gerügt. Das
Obergericht hat sich mit der Rüge nicht befasst, weil es sich dafür als nicht
zuständig erachtete. Das Kassationsgericht hat festgehalten, es könne offen
bleiben, ob die Verwaltungskommission oder das Obergericht über
Rechtsverweigerungs- und verzögerungsbeschwerden zu entscheiden habe; in
teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hat es aber eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Wenn das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen abgewiesen und damit auch die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren geschützt
hat, ist es darüber hinweggegangen, dass der Ausgang des Verfahrens vor
Obergericht nicht die anfängliche Aussichtslosigkeit im gerügten Punkt
bedeutet (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Insoweit wurde der Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt.
 
Aus diesem Grund ist der Beschluss des Kassationsgerichts insoweit
aufzuheben, als damit die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich des Gesuchs des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor
dem Obergericht abgewiesen wurde. Im Übrigen ist die staatsrechtliche
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG). Insoweit ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
 
Da die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit
unterliegt, weitgehend bereits an den Eintretensvoraussetzungen scheitert und
im Übrigen die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht zu
erschüttern vermag, erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als
aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der
Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2001 wird
in Bezug auf Ziff. 2, soweit damit die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich
des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde,
aufgehoben.
 
1.2 Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
4.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

 

 

.

 

 

Wer ist geisteskrank?

 

Gemäss „juristischer“ Definition sind als „geisteskrank“ Verhalten und Äusserungen eines Menschen zu bewerten, welche als vollkommen unverständlich, ja abwegig und für den besonnenen Laien als nicht nachvollziehbar erscheinen.

 

Die offiziellen Schweizer haben während des Kalten Krieges im Chor des Westens gegen Osten gebellt und dort die Versenkung von Menschen in die Psychiatrie ohne die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, angeprangert. In ihren Militär- und Polizeikasernen bringen sie Jünglingen das Töten bei, angeblich um das "Vaterland" zu verteidigen, in Tat und Wahrheit, um jederzeit rücksichts- und skrupellos die selbstsüchtigen Interessen der plutokratischen Nomenklatura durchzusetzen. Um das ganze Volk in die Zange zu nehmen, berauben sie in den psychiatrischen Anstalten Menschen massenweise aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit, ihrer übrigen Menschenrechte und foltern sie mit heimtückischen Nervengiften. Ungezählte sterben sofort oder vorzeitig (http://www.cdc.gov/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm) durch die Gifte oder werden in den Selbstmord getrieben.

 

Von der ganzen Welt lassen sich die Scheinheiligen als Garanten der Menschenrechte feiern. Was das konkret bedeutet, deckt der vorliegende Kasus schlaglichtartig auf: Walter B., welcher buchstäblich keiner Fliege je etwas zu Leide getan hat, ist mit dem Velo bei Rot über eine Strassenkreuzung gefahren, deswegen auf den Polizeiposten geschleppt und anschliessend ohne Gerichtsverfahren 26 Jahre lang in einer Anstalt versenkt und gefoltert worden. Die Täter und involvierten Richter haben das als menschenrechtskonform erachtet.

 

Die sind ja hochgradig geisteskrank!

 

Edmund Schönenberger

 

 

 

Der Tages-Anzeiger am Mittwoch, 5.2.2003

 

Rotlicht missachtet: 26 Jahre Klinik

 

26 Jahre war Walter B. in psychiatrischen Anstalten interniert - bis ihn der Verein Psychex 1997 herausholte. Vom Kanton verlangt er jetzt 2,6 Millionen Franken.

Von Peter Johannes Meier

Walter B. war 23 und verliebt. So verliebt, dass er sich an einem eiskalten Januartag auf sein Velo schwang, von Zürich nach Winterthur pedalte, - um seine Herzdame zu treffen. Das war 1971, und es sollte sein letzer Tag in Freiheit sein, bis 1997.

Der Alptraum begann in Winterthur. Der durchfrorene Walter B. missachtete ein Rotlicht. Eine Polizeistreife stand bereit und nahm den Velofahrer gleich auf den Posten. Widerrechtlich, wie B.’s Anwalt Martin Schnyder betont, sein Mandant habe sich korrekt ausgewiesen. Auf der Wache konsultierten die Beamten ihre Fichen. «Ein Spinner» sei er, stehe dort, sagte der Anwalt am Dienstag vor dem Zürcher Bezirksgericht, das über eine Genugtuungsklage gegen den Kanton Zürich entscheiden muss.

Der «Spinner» ist bevormundet und lebt seit seines sechsten Lebensmonats in Heimen. 1971 war es ein Zimmer der Zürcher Stiftung Dapples. «Bis heute hat er nie jemandem etwas zu Leide getan. Für die Behörden dagegen galt er von Anfang an als dumm, ein IQ um die 70 wurde in den Akten zementiert», so der Anwalt.

Die Polizisten in Winterthur bestellten den Notfallarzt. Akute Schizophrenie, erkannte dieser nach einer Kurzdiagnose und setzte die Beruhigungsspritze an. B. wehrte sich, konnte die Spritze zertreten. Dann übermannten ihn die Polizisten. Zweite Spritze. Burghölzli.

B. lebe völlig allein in einem Zimmer und könne in diesem Zustand nicht einfach entlassen werden, schrieb der Arzt in sein Zeugnis. In Tat und Wahrheit wohnte er in einer beaufsichtigten Institution. Obwohl B. von Anfang an seine Entlassung verlangte und Psychopharmaka verweigerte, begann für ihn ein Vierteljahrhundert Anstaltspsychiatrie mit Zwangsmedikation, die meiste Zeit in der Klinik Littenheid im Thurgau. Teilweise wochenlang sei er auf der geschlossenen Abteilung gehalten worden. «Dutzende unterschiedliche Präparate wurden ihm verabreicht. Bei Widerstand wurde er an ein Bett gefesselt und gewaltsam heruntergespritzt», schildert B’s Anwalt die Anstaltspraxis. Ja, es sei Folter gewesen, unterstreicht B.

Der Patient leide an Wahnideen; zum Beispiel an der Idee, frei leben zu können, soll die Anstalt die Internierung begründet haben. «Konstrukte der Psychiater», sagt dazu sein Anwalt.

Ein Vierteljahrhundert verpasst

1997 erfuhr der Verein Psychex von B’s Schicksal und intervenierte. Mit Erfolg. Es dauerte keine fünf Tage, und B. wurde freigelassen. Ein Vierteljahrhundert verpasst, hat er es heute geschafft, wieder ein weit gehend selbstständiges Leben zu führen. «Die Medikamente haben allerdings schwere Schäden hinterlassen», so sein Anwalt. Dieser ging gestern hart ins Gericht mit den Zürcher Behörden. Angefangen bei der unerlaubten Festnahme durch die Polizisten, dann die unrechtmässige Einweisung ins Burghölzli. Massive Kritik auch an der Vormundschaftsbehörde: «Sie war verpflichtet, sich für das Wohl und die Freilassung von B. einzusetzen. Doch sie reagierte nicht einmal, als er interniert wurde», entrüstet sich Anwalt Schnyder.

In Freiheit begann für B. ein zweiter Alptraum. Mit seinem Anwalt entschied er sich, eine Genugtuungsklage gegen den Kanton Zürich einzureichen. 2,6 Millionen Franken verlangte er vor Gericht. «Das tönt nach viel. Es geht aber um 26 Jahre, die weit schlimmer waren als Gefängnis», relativierte Schnyder die Forderung. Eingereicht wurde die Klage bereits vor sechs Jahren. Seither mahlen die Mühlen der Justiz. Erst musste die Klage beim Zürcher Regierungsrat vorgebracht werden. Der brauchte acht Monate, um ohne Begründung festzuhalten, dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teile. Erst dann konnte B. an das Zürcher Bezirksgericht gelangen. Dieses verfügte 1998, die Winterthurer Vormundschaftsbehörde müsse der Klage zustimmen, da B. ja bevormundet sei. «Dies, obwohl Bezirksgericht und Obergericht in anderen Fällen bereits entschieden hatten, dass eine solche Zustimmung eben nicht erforderlich ist.»

Ein Jahr später bestellte das Bezirksgericht einen Psychiater, der die Urteilsfähigkeit von B. hinsichtlich des Prozesses zu beurteilen hatte. Es dauerte 14 Monate, bis der Gutachter seinen Bericht zu Papier brachte. Parallel dazu lehnte das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtsvertretung von B. ab, wegen angeblicher Aussichtslosigkeit des Prozesses. Die Klage hätte gemäss dem Urteil im Kanton Thurgau eingereicht werden müssen, wo B. vorwiegend interniert war.

Auf diesen Standpunkt stellte sich gestern auch Thomas Wyss, Anwalt des Kantons Zürich, der seine Stellungnahme schriftlich einreichen wird. B. hält an der Klage gegen die Zürcher Behörden fest: «Sie haben die Tragödie letztlich verursacht.» Auf ein rechtskräftiges Urteil muss er wohl noch Jahre warten.

 

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2003 ist die Klage vollumfänglich abgeschmettert worden.