In Sachen
vereinigte habsburgische und
alpengermanische Plutokratien
vertr. durch die BG Bezau und
Uster
gegen
die tote und die lebendige M.D.
vertr. durch den Freistaat
Edmund Schönenberger
betr. Art. 3 ff. EMRK,
Ziffer: 1 2 3 4 5 6
7 8 9 10
begründe ich die Berufung wie folgt:
1. Wenn
man dieses in den "freiheitlich demokratischen Rechtsstaaten"
zelebrierte reine Affentheater in all seinen Facetten durchaus studiert und
das betmühlenartig vom blauen Himmel heruntergeschwatzte Sprüchlein von Recht
und Gerechtigkeit als epochalen Betrug abgebucht hat, macht es wenig Sinn
mehr, sich mit den hartnäckig und uneinsichtig noch immer vom Recht
schwafelnden Organen der Unrechtsstaaten weiter herumzubalgen. Nur des
schnöden Mammons wegen, der vorliegend zur Debatte steht, fiele mir nicht im
Traum ein, meine Zeit und Energien damit zu verschleudern, gegen die
Windmühlen zu rennen. Dass ich den Kasus trotzdem weiter vertrete, hat eine
besondere Bewandtnis: Die Klägerin ist mir einmal gegenüber gesessen, hat die
ihr zugefügten fürchterlichen Verbrechen - Freiheitsberaubungen,
Zwangsernährung, Folter mit heimtückischen Nervengiften - eindrücklich geschildert
und dabei ihre österreichischen Peiniger unumwunden den Nazischergen
gleichgestellt. Da sie im letzten Weltkrieg schon Betroffene war, wusste sie,
wovon sie sprach. Dringend hat sie mich ermahnt, keinen Fuss breit zu
weichen. Es ist mir Pflicht und Ehre zugleich, ihr Vermächtnis posthum
umzusetzen.
2.
Die Vorinstanz hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebrochen. Zu den Garantien des
Menschenrechts zählt die gehörige Zustellung eines Gerichtsentscheids. Wie
das BG Uster selbst einräumen muss, ist der Klägerin der seinerzeitige
österreichische Entmündigungsbeschluss nicht persönlich übergeben worden
(angefochtener Entscheid S. 15). Partout will es jedoch darin keine
Verletzung des ordre public erblicken.
Wenn
in der Schweiz eine Entmündigung nur dem darin ernannten Vormund, nicht
jedoch dem Entmündigten selbst eröffnet wird, ist sie null und nichtig.
Daran gibt
es nichts zu rütteln.
Dass
die Vorinstanz apodiktisch das seinerzeitige Verbrechen der österreichischen
Justiz gegen das angerufene Menschenrecht der Klägerin deckt, macht sie zur
Komplizin. Ihr gegen die Beklagte aufgetürmtes Machwerk kracht jämmerlich
zusammen.
3. Die
Vorinstanz hat Art. 8 EMRK gebrochen. Im Menschenrecht auf Familienleben ist
enthalten, dass die Beklagte ins seinerzeitige Entmündigungsverfahren gegen
ihre Mutter hätte einbezogen werden müssen.
Die
Ustermer wollen auch davon nichts wissen. Die stupende Art, mit welcher sie
die Verbrechen der Österreicher systematisch absegnen, liefert das quod erat
probandum meiner Einleitung.
4.
Die Rechte an der Hinterlassenschaft der Klägerin stehen einzig der Beklagten
als deren Alleinerbin zu.
Die
Tatsache, dass die Hinterlassenschaft die Trägerin ihrer eigenen Rechte mit
der vorliegenden Klage verfolgt, ist kurzschlüssig, aberwitzig und
hirnverbrannt.
Ein
Idiot muss sein, wer auf die von den Habsburgern eingeschlagene Taktik hereinfällt:
Die Beklagte hat die für den Antritt ihres Erbes notwendigen Erklärungen
abgeben. Das steht unumstösslich fest. Die Untätigkeit des für den
Erbschaftsprozess zuständigen Gerichts ist keineswegs von ihr zu vertreten.
Wir wundern uns längst nicht mehr, dass die Vorderrichter sich das mit der
krassen Rechtsverweigerung verbundene Verbrechen gegen das in Art. 6 Ziff. 1
EMRK garantierte Menschenrecht ebenfalls zu eigen gemacht haben.
Selbstverständlich
wissen die Bezauer & Co. haargenau, dass das hängige Erbeschaftsverfahren
mit absoluter Sicherheit zugunsten der Beklagten enden und sie als
Alleinerbin eingesetzt werden wird. Gegen die daraus sich ergebenden
eindeutigen Konsequenzen hat sich die Vorinstanz vorsätzlich taub und blind
gestellt und uns statt dessen ihren ungeniessbaren juristischen Wurstsalat
serviert. Damit kann sie den Magen verderben, wem sie will. Uns nicht!
In
Antizipation des Ausgangs des Hinterlassenschaftsverfahrens ist die Beklagte
ohne weiteres als rechtmässige Erbin der inkriminierten Summe zu betrachten.
Die Klage fällt in sich zusammen.
5.
Eventualiter ist das Resultat des dortigen Prozesses abzuwarten und
das hiesige Verfahren entsprechend zu sistieren und zwar ungeachtet des gegen
die Hinterlassenschaft eröffneten und wieder sistierten Konkursverfahrens.
Die dort eingebrachten Forderungen der Österreicher sind von meiner Klientin
bestritten worden (act. 44 S. 2, act. 69). Den Gesetzen simpelster Logik
folgend muss zuerst über die Passiven einer Hinterlassenschaft rechtskräftig
entschieden sein, bevor man sich auf die Aktiven stürzt. Alles andere ist blanker
Unsinn. Nach österreichischem Konkursrecht ist den Gläubigern bei
bestrittenen Forderungen Frist zur Klage anzusetzen. Solches ist bis heute
nicht geschehen. Das Ungewitter, welches die armen Gläubiger dort erwartet,
ist schon angekündigt worden.
Ich
habe mir übrigens die Mühe genommen, beim zuständigen Konkursrichter in
Feldkirch persönlich vorzusprechen. Er hat - nach kurzem Blick in die Akten -
sofort festgestellt, dass die Eröffnung des Konkurses gar nicht von den
hierzu allein legitimierten Gläubigern beantragt worden ist. Dass die
Beklagte auch in dieses Verfahren nicht einbezogen und ihr kein einziger
Beschluss gehörig eröffnet worden ist, ist ein weiterer, die Gültigkeit des
Konkurses vernichtender Einwand.
BO:
Beizug sämtlicher Konkursakten
6. Die
Vorinstanz hatte in der Hoffnung, die Beklagte als bösgläubige Empfängerin
der umstrittenen Summe blosszustellen, ihre Gutgläubigkeit zum Beweisthema
erhoben.
Nachdem
der Schuss hinten hinaus gegangen ist, hat sie ein kleines Bocksprünglein
vollführt und im Endentscheid behauptet, eine Gutgläubigkeit sei irrelevant,
weil die Summe ja noch vorhanden sei.
Wir
haben es mit Schwarzmagiern und Hellsehern zu tun. Wenn schon die Gutgläubigkeit
irrelevant ist, hätte die Vorinstanz Beweise darüber abnehmen müssen, ob die
Beklagte die eingeklagte Summe noch besitzt. Das wird bestritten. Im Eifer,
sich ihren österreichischen Vettern willfährig zu erweisen, ist sie über den
Wirrwarr ihrer Imprudenz gestolpert und prompt auf die Nase gefallen.
7.
Die Vorinstanz hat sich - ein weiteres Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK -
geweigert, die Beweise der Beklagten abzunehmen und in diesem Zusammenhang
ihr wohlbegründetes Fristwiederherstellungsgesuch abgeschmettert (act. 100).
Hinsichtlich des dritten Berufungsantrags begnüge ich mich, auf das Gesuch
selbst (act. 91) und darauf zu verweisen, dass das BG Uster den angefochtenen
Entscheid in zweifacher (!) Ausfertigung eröffnet hat. Hätte es damals
seine beiden Beschlüsse ebenfalls je zweifach zugestellt, wäre alles glatt
gelaufen. Von grober Fahrlässigkeit kann unter gar keinen Umständen die Rede
sein. Dass die Gegenpartei auf der Woge der vorinstanzlichen Willkür
mitgeritten ist und die Wiederherstellung nicht befürwortet hat, vermerke ich
hiermit noch speziell als grob unfreundlichen Akt des verantwortlichen
Anwaltes. Er ist, falls er nicht in sich geht, für mich gestorben.
8.
Ich erspare mir den Verdruss, die restlichen aktenkundigen Einwände der
Beklagten wiederzukäuen und halte mich lieber fit für das allfällige weitere
Rechtsmittelverfahren.
9.
Ich reise nächstens ab, um meinen Acker zu bestellen. Der prozessuale
Krimskrams wird von RA Bernadette Zürcher, Kanzleistr. 80, 8004 Zürich,
erledigt. Ich substituiere sie hiermit in meine Vollmacht. Alle weiteren
Entscheide etc. sind ihr zu eröffnen.
10. Die
Berufungsverhandlung ist möglichst auf den Winter anzusetzen, damit ich meine
Hühner und Schafe meiner Nachbarin nicht in Obhut geben und zur Unzeit
anreisen muss. Unschwer dürfte nachvollziehbar sein, dass ich meine Landluft
höchst ungern mit der stinkigen Blutgeldmetropolenatmosphäre tausche.
Edmund
Schönenberger
Mitglied der Rechtsauskunftsstelle Anwaltskollektiv, der
Demokratischen JuristInnen Schweiz und
des Vereins PSYCHEX
Akten
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