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Edmund Schönenberger

 Ziffer: 1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

Anhang 1:

Das Berufsverbot

Eingabe an Obergericht Zürich, I. Zivilkammer

 

Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 01 818 07 33, Fax 818 08 71, PC 80-48332-1

 

 

 

24. Februar 1998

 

 

970144

Dreifach    

 

 

Obergericht

I. Zivilk.

8023 Zürich

 

 

 

In Sachen

 

vereinigte habsburgische und alpengermanische Plutokratien

vertr. durch die BG Bezau und Uster

 

gegen

 

die tote und die lebendige M.D.

vertr. durch den Freistaat Edmund Schönenberger

 

betr. Art. 3 ff. EMRK,

Ziffer: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

 

 

begründe ich die Berufung wie folgt:

 

1. Wenn man dieses in den "freiheitlich demokratischen Rechtsstaaten" zelebrierte reine Affentheater in all seinen Facetten durchaus studiert und das betmühlenartig vom blauen Himmel heruntergeschwatzte Sprüchlein von Recht und Gerechtigkeit als epochalen Betrug abgebucht hat, macht es wenig Sinn mehr, sich mit den hartnäckig und uneinsichtig noch immer vom Recht schwafelnden Organen der Unrechtsstaaten weiter herumzubalgen. Nur des schnöden Mammons wegen, der vorliegend zur Debatte steht, fiele mir nicht im Traum ein, meine Zeit und Energien damit zu verschleudern, gegen die Windmühlen zu rennen. Dass ich den Kasus trotzdem weiter vertrete, hat eine besondere Bewandtnis: Die Klägerin ist mir einmal gegenüber gesessen, hat die ihr zugefügten fürchterlichen Verbrechen - Freiheitsberaubungen, Zwangsernährung, Folter mit heimtückischen Nervengiften - eindrücklich geschildert und dabei ihre österreichischen Peiniger unumwunden den Nazischergen gleichgestellt. Da sie im letzten Weltkrieg schon Betroffene war, wusste sie, wovon sie sprach. Dringend hat sie mich ermahnt, keinen Fuss breit zu weichen. Es ist mir Pflicht und Ehre zugleich, ihr Vermächtnis posthum umzusetzen.

 

 

2. Die Vorinstanz hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebrochen. Zu den Garantien des Menschenrechts zählt die gehörige Zustellung eines Gerichtsentscheids. Wie das BG Uster selbst einräumen muss, ist der Klägerin der seinerzeitige österreichische Entmündigungsbeschluss nicht persönlich übergeben worden (angefochtener Entscheid S. 15). Partout will es jedoch darin keine Verletzung des ordre public erblicken.

 

Wenn in der Schweiz eine Entmündigung nur dem darin ernannten Vormund, nicht jedoch dem Entmündigten selbst eröffnet wird, ist sie null und nichtig.

 

Daran gibt es nichts zu rütteln.

 

Dass die Vorinstanz apodiktisch das seinerzeitige Verbrechen der österreichischen Justiz gegen das angerufene Menschenrecht der Klägerin deckt, macht sie zur Komplizin. Ihr gegen die Beklagte aufgetürmtes Machwerk kracht jämmerlich zusammen.

 

 

3. Die Vorinstanz hat Art. 8 EMRK gebrochen. Im Menschenrecht auf Familienleben ist enthalten, dass die Beklagte ins seinerzeitige Entmündigungsverfahren gegen ihre Mutter hätte einbezogen werden müssen.

 

Die Ustermer wollen auch davon nichts wissen. Die stupende Art, mit welcher sie die Verbrechen der Österreicher systematisch absegnen, liefert das quod erat probandum meiner Einleitung.

 

 

4. Die Rechte an der Hinterlassenschaft der Klägerin stehen einzig der Beklagten als deren Alleinerbin zu.

 

Die Tatsache, dass die Hinterlassenschaft die Trägerin ihrer eigenen Rechte mit der vorliegenden Klage verfolgt, ist kurzschlüssig, aberwitzig und hirnverbrannt.

 

Ein Idiot muss sein, wer auf die von den Habsburgern eingeschlagene Taktik hereinfällt: Die Beklagte hat die für den Antritt ihres Erbes notwendigen Erklärungen abgeben. Das steht unumstösslich fest. Die Untätigkeit des für den Erbschaftsprozess zuständigen Gerichts ist keineswegs von ihr zu vertreten. Wir wundern uns längst nicht mehr, dass die Vorderrichter sich das mit der krassen Rechtsverweigerung verbundene Verbrechen gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Menschenrecht ebenfalls zu eigen gemacht haben.

 

Selbstverständlich wissen die Bezauer & Co. haargenau, dass das hängige Erbeschaftsverfahren mit absoluter Sicherheit zugunsten der Beklagten enden und sie als Alleinerbin eingesetzt werden wird. Gegen die daraus sich ergebenden eindeutigen Konsequenzen hat sich die Vorinstanz vorsätzlich taub und blind gestellt und uns statt dessen ihren ungeniessbaren juristischen Wurstsalat serviert. Damit kann sie den Magen verderben, wem sie will. Uns nicht!

 

In Antizipation des Ausgangs des Hinterlassenschaftsverfahrens ist die Beklagte ohne weiteres als rechtmässige Erbin der inkriminierten Summe zu betrachten. Die Klage fällt in sich zusammen.

 

 

5. Eventualiter ist das Resultat des dortigen Prozesses abzuwarten und das hiesige Verfahren entsprechend zu sistieren und zwar ungeachtet des gegen die Hinterlassenschaft eröffneten und wieder sistierten Konkursverfahrens. Die dort eingebrachten Forderungen der Österreicher sind von meiner Klientin bestritten worden (act. 44 S. 2, act. 69). Den Gesetzen simpelster Logik folgend muss zuerst über die Passiven einer Hinterlassenschaft rechtskräftig entschieden sein, bevor man sich auf die Aktiven stürzt. Alles andere ist blanker Unsinn. Nach österreichischem Konkursrecht ist den Gläubigern bei bestrittenen Forderungen Frist zur Klage anzusetzen. Solches ist bis heute nicht geschehen. Das Ungewitter, welches die armen Gläubiger dort erwartet, ist schon angekündigt worden.

 

Ich habe mir übrigens die Mühe genommen, beim zuständigen Konkursrichter in Feldkirch persönlich vorzusprechen. Er hat - nach kurzem Blick in die Akten - sofort festgestellt, dass die Eröffnung des Konkurses gar nicht von den hierzu allein legitimierten Gläubigern beantragt worden ist. Dass die Beklagte auch in dieses Verfahren nicht einbezogen und ihr kein einziger Beschluss gehörig eröffnet worden ist, ist ein weiterer, die Gültigkeit des Konkurses vernichtender Einwand. 

 

BO: Beizug sämtlicher Konkursakten

 

 

6. Die Vorinstanz hatte in der Hoffnung, die Beklagte als bösgläubige Empfängerin der umstrittenen Summe blosszustellen, ihre Gutgläubigkeit zum Beweisthema erhoben.

 

Nachdem der Schuss hinten hinaus gegangen ist, hat sie ein kleines Bocksprünglein vollführt und im Endentscheid behauptet, eine Gutgläubigkeit sei irrelevant, weil die Summe ja noch vorhanden sei.

 

Wir haben es mit Schwarzmagiern und Hellsehern zu tun. Wenn schon die Gutgläubigkeit irrelevant ist, hätte die Vorinstanz Beweise darüber abnehmen müssen, ob die Beklagte die eingeklagte Summe noch besitzt. Das wird bestritten. Im Eifer, sich ihren österreichischen Vettern willfährig zu erweisen, ist sie über den Wirrwarr ihrer Imprudenz gestolpert und prompt auf die Nase gefallen.

 

 

7. Die Vorinstanz hat sich - ein weiteres Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK - geweigert, die Beweise der Beklagten abzunehmen und in diesem Zusammenhang ihr wohlbegründetes Fristwiederherstellungsgesuch abgeschmettert (act. 100). Hinsichtlich des dritten Berufungsantrags begnüge ich mich, auf das Gesuch selbst (act. 91) und darauf zu verweisen, dass das BG Uster den angefochtenen Entscheid in zweifacher (!) Ausfertigung eröffnet hat. Hätte es damals seine beiden Beschlüsse ebenfalls je zweifach zugestellt, wäre alles glatt gelaufen. Von grober Fahrlässigkeit kann unter gar keinen Umständen die Rede sein. Dass die Gegenpartei auf der Woge der vorinstanzlichen Willkür mitgeritten ist und die Wiederherstellung nicht befürwortet hat, vermerke ich hiermit noch speziell als grob unfreundlichen Akt des verantwortlichen Anwaltes. Er ist, falls er nicht in sich geht, für mich gestorben.

 

 

8. Ich erspare mir den Verdruss, die restlichen aktenkundigen Einwände der Beklagten wiederzukäuen und halte mich lieber fit für das allfällige weitere Rechtsmittelverfahren.

 

 

 

9. Ich reise nächstens ab, um meinen Acker zu bestellen. Der prozessuale Krimskrams wird von RA Bernadette Zürcher, Kanzleistr. 80, 8004 Zürich, erledigt. Ich substituiere sie hiermit in meine Vollmacht. Alle weiteren Entscheide etc. sind ihr zu eröffnen. 

 

 

10. Die Berufungsverhandlung ist möglichst auf den Winter anzusetzen, damit ich meine Hühner und Schafe meiner Nachbarin nicht in Obhut geben und zur Unzeit anreisen muss. Unschwer dürfte nachvollziehbar sein, dass ich meine Landluft höchst ungern mit der stinkigen Blutgeldmetropolenatmosphäre tausche.

 

 

 

Edmund Schönenberger

 

 

Mitglied der Rechtsauskunftsstelle Anwaltskollektiv, der Demokratischen JuristInnen Schweiz und

des Vereins PSYCHEX

 

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