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Edmund Schönenberger

Anhang 3:

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Das Berufsverbot

Eingabe an Schweizerisches Bundesgericht

Staatsrechtliche Beschwerde

 

 

Edmund Schönenberger

Bauer

Postfach 129, CH-8153 Rümlang

 

 

 

11. März 2000

 

 

 

Dreifach    

 

 

Bundesgericht

 

1000 Lausanne

 

 

 

In Sachen

 

Edmund Schönenberger

verteidigt durch RA Bernard Rambert

 

gegen

 

1. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

   des Kantons Zürich

 

2. Gesamtobergericht des Kantons Zürich

 

betr. EMRK

 

verlange ich mit    staatsrechtlicher Beschwerde    parallel zu meinem Verteidiger die Aufhebung des OG-Urteils vom 25. Februar 2000, die Feststellung, dass Art. 6 Ziff. 1, Art. 9, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK gebrochen worden sind, sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt -beistand, unter KEF.

 

Ausserdem ist mittels superprovisorischer Verfügung der Be-schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

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Begründung:

1. Formeln und Sache ergeben sich aus dem corpus delicti und dem angefochtenen Entscheid (Beilagen 1 und 2). Weil ich von nichts anderem als von meinem Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch gemacht habe, haben mir die zürcherischen Anwaltswächter ein Berufsverbot von drei Monaten aufgebrummt. Die Beschwerde wird einstweilen vor allem des Begehrens um aufschiebende Wirkung wegen provisorisch begründet und innert Frist ergänzt werden.

 

2. Die Anwaltswächter hatten mir noch nicht weniger als dreimal explizit vorgeworfen, ich hätte mich einer Beschimpfung schuldig gemacht (Urteil I vom 4. November 1999 S. 10, 12 und 15 (Beilage 3)). Indem sie als Vollblutjuristen den terminus technicus des Art. 177 StGB verwendeten, gingen sie davon aus, dass meine Äusserungen nicht nur Verunglimpfungen - wie sie es nannten - sondern darüber hinaus ein Vergehen im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches darstellten. Fest stand indessen, dass ich wegen einer Ehrverletzung weder angezeigt, geschweige denn schuldig gesprochen worden war.

 

An diesem Detail zeigt sich der schiere Aberwitz der Sache. Von mir verlangen die Hüter der herrschenden Ordnung, dass ich "gegenüber Gerichten und Behörden den nötigen Anstand zu wahren habe" (Urteil I S. 9), während sie sich erdreisten, mich als Kriminellen hinzustellen.

 

3. Mir eine Ehrverletzung unterzujubeln, hatte Absicht und Sys-tem: Die Anwaltswächter wussten, dass ich zur Abwechslung wieder einmal alle Register und den Kasus durch die Instanzen ziehen würde. Folglich galt es, die Fallen so zu stellen, dass meine freie Meinungsäusserung als ehrverletzend im Sinne der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil I S. 10 f.) qualifiziert und das über mich verhängte Berufsverbot über die Runden gerettet werden konnte.

 

4. Das Obergericht hat den Fauxpas der ersten Instanz immerhin korrigiert und ausgeführt, auch wenn im Beschluss der Aufsichtskommission dreimal der Begriff "Beschimpfung" gebraucht werde, liege keine Strafsache vor, sondern eine Streitigkeit zivilrechtlicher Natur sowie bezüglich der Ordnungsbusse eine rein disziplinarrechtliche Sanktion, die kein kriminelles Unrecht abgelten soll (Urteil II S. 7). Handelt es sich bei meiner freien Meinungsäusserung ergo um eine strafrechtlich vollkommen irrelevante Kritik, verbietet bereits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, mich mit der schärfsten Sanktion, nämlich mit einem Berufsverbot, zu belegen. Da Menschenrechte zur Debatte stehen, ist der überhaupt strengste Massstab anzulegen. Es geht nun unter gar keinen Umständen an, meine in Art. 9, Art. 10 und Art. 11 EMRK festgenagelten Menschenrechte auf freie Gedanken, Welt-anschauungen, Ideen, Meinungen und auf freien Zusammenschluss mit meinen Klienten auch im Prozess mit einer solchen Massnahme auszuhebeln.

 

Die Verbrechen gegen die angerufenen Menschenrechte und ausserdem gegen das Willkürverbot des Art. 9 BV liegen auf der Hand.

 

5. Wie das Obergericht richtig feststellt, gibt es einen strafrechtlichen Ehrenschutz für die Behörden der Rechtspflege nicht (Urteil II S. 5). Entsprechend ist es unmöglich, eine solche Behörde in ihrer Ehre zu verletzen. An dieser Tatsache kommt niemand vorbei. Hätte das "Volk" etwas anderes gewollt, hätte es eine entsprechende Strafbestimmung in den Codex aufgenommen. Das aber ist eben gerade nicht geschehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt es dabei, dass meine Kritik strafrechtlich unbeachtlich bleibt. Widrigenfalls würden Art. 6 Ziff. 2 und Art. 7 EMRK verletzt.

 

6. Selbst wenn meine Kritik aus der Luft gegriffen wäre, hätte mehr als die im GVG für "Ungebühr" vorgesehene Ordnungsbusse nicht dringelegen. Nun sind meine Worte jedoch nicht vom heiteren Himmel herunter gefallen. Ich habe erklärt, was meine Zunge gelockert hat (Beilagen 4 bis 6). Die Anwaltswächter haben sich wohlweislich gehütet, sich mit meinen Analysen sachlich auseinanderzusetzen. Statt dessen haben sie sich darauf kapriziert, mir kurz und bündig an den Kopf zu werfen, für meine "unkontrollierte Polemik (habe) nicht der geringste Anlass bestanden" (Urteil I S. 10). Die Vorinstanz hat darauf verwiesen.

Beide Instanzen werden nur noch vom König mit seinem "weil es Uns so gefällt" ganz knapp übertroffen.

 

Die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt auf der Hand.

 

7. Ich fasse die Motive für meine Äusserungen zum x-ten Mal zusammen: Die als Demokratie vermarktete Schweiz ist de facto et de iure eine Diktatur der Reichen, eine Musterplutokratie. Definitionsgemäss ist es ausgeschlossen, dass ein Volk als souverän gelten kann, wenn es nicht sämtliche Machtmittel in sich vereinigt. Unbestreitbar ist, dass über das Medium, welches heute die Welt regiert - Geld -, nicht das Volk, sondern die Plutokraten verfügen. Unbestreitbar ist, dass deren Besitzstand konstitutionell garantiert ist. Selbstredend kommt es bei der Bewertung einer Verfassung nicht auf die Form, sondern den Inhalt an. Der plutokratische Charakter der schweizerischen Verfassung ist evident. Dass das Land als Demokratie gehandelt wird, erweist sich als epochaler Betrug.

 

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Unbestreitbar ist, dass sich hierzulande die Verbrechen gegen die Menschenrechte jagen. Mit dem von mir vor dem Europ. Ge-richtshof für Menschenrechte vertretenen Fall Jutta Huber gegen die Schweiz habe ich auf einen Schlag nachgewiesen, dass Zehntausende von Verbrechen gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK begangen worden sind. Unbestreitbar haben psychiatrisch (und übrigens auch strafrechtlich (BGE vom 14.3.1990 i.S. F.H. gegen SA Kt. ZH)) Verfolgte entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 5 Ziff. 4 EMRK lange kein Gericht anrufen können. Unbestreitbar ist das in diesem Menschenrecht enthaltene Superbeschleunigungsgebot gebrochen worden (BGE vom 12.12.1991 i.S. E.V. gegen Verwaltungsgericht Kt. LU; BGE vom 12.7.1999 i.S. D.W. gegen Verwaltungsgericht Kt. AG). Unbestreitbar hat die Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich bis Ende Juli 1990 Klagen von Zwangspsychiatrisierten in ungehöriger Besetzung beurteilt (BGE vom 1.6.1989 i.S. C.G. gegen PGK Kt. ZH). Unbestreitbar haben die Gerichte sich auch um andere Verfahrensvorschriften foutiert (BGE vom 5.8.1996 i.S. R.M. gegen Verwaltungsgericht Kt. SZ). Unbestreitbar wurden und werden Zwangspsychiatrisierte in den Anstalten gefoltert (BGE vom 7.10.1992 i.S. O.M. gegen Regierungsrat Kt. ZH; recht 94/1; BGE vom 29.4.1999 Pr.Nr. 5 C.94/99; E.S., Nieder mit der Demokratie, 1986, S. 63 ff.).

Die Liste liesse sich beliebig erweitern.

 

Zu Recht unwidersprochen ist meine Feststellung geblieben, dass ich in den von mir persönlich verteidigten Fällen - soweit es sich um psychiatrische Verfolgungen gehandelt hat - keinen einzigen erlebt habe, bei welchem die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffen in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anlass gestanden ist (act. 17 S. 6, Verwaltungsgericht Kt. AG vom 29.6.1999 i.S. V.W. gegen Bezirksarzt Brugg). In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle haben lediglich verbale Äusserungen und damit buchstäblich der blosse Gebrauch der durch die Art. 9 und Art. 10 EMRK gedeckten Menschenrechte die objektiven Freiheitsberaubungen samt Folterungen ausgelöst. Wunderselten sind vorher noch Geschirr oder eine Scheibe in die Brüche gegangen. Praktisch nie hat es Verletzte gegeben. Selbstver-ständlich kann ich meine eigenen Beobachtungen hochrechnen. Bei inzwischen jährlich über 35'000 Anstaltseinweisungen (Tendenz steigend: VESKA-Statistiken 1989 ff.; H+ Spitalstatistiken 1996, Tab. 0.01.6, Ziff. 31 und 32) - wobei der abgetretene Burghölzlidirektor Ernst in einem öffentlich ausgestrahlten Interview selbst eingeräumt hat, dass zwei Drittel der Insassen unfreiwillig eintreten - komme ich allein im Bereich Zwangspsychiatrie auf Hunderttausende von Verbrechen gegen die Menschenrechte.

Unbestreitbar ist, dass ich als Mitbegründer der Rechtsaus-kunftsstelle Anwaltskollektiv, als Gründer des Vereins PSYCHEX und als Anwalt der Unterprivilegierten aus erster Hand und de-tailliert über die sich in der Schweiz jagenden übrigen Verbrechen gegen die Menschenrechte informiert worden bin.

 

Im inkriminierten casus selbst habe ich gerügt, dass die Mutter meiner Klientin fünf Jahre lang verlocht gewesen, gefoltert und entmündigt worden ist. Es ist vom Bezirksgericht Uster ausdrücklich eingeräumt worden, dass ihr der Entmündigungsentscheid nicht persönlich übergeben worden ist.

 

8. Indem die Vorinstanzen meine wohlfundierte Kritik in Bausch und Bogen verwerfen, verletzen sie nicht nur Art. 10 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, sondern sie verhalten sich gleich uneinsichtig wie die Inquisitoren, welche die Sonne gegen jede Evidenz um die Erde haben kreisen lassen.

 

Die Geschichte wird das Urteil sprechen.

 

9. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht werden (cf. § 21 ZHStPO). Es ist gerichtnotorisch, dass ich unter persönlichem Einsatz und via die oben erwähnten Präjudizien unzählige Verbrechen gegen die Menschenrechte verhindert habe.

 

Die Oberrichter wären von Amtes wegen verpflichtet gewesen, in ihrem Urteil auch meine Verdienste zu berücksichtigen. Haben sie sie auch nur in einem Nebensatz gewürdigt?

 

Nein.

 

Damit haben sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

 

10. Seit 1986 habe ich mein Pamphlet "Nieder mit der Demokratie" (Beilage 4) als allgemeinen Teil meiner Verteidigungsreden benützt. Es steht nicht nur in mehreren europäischen Büchereien, ich habe es auch allen zürcherischen Gerichtsbibliotheken und selbstverständlich auch dem Bundesgericht geschenkt. Darin zähle ich die Vermarktung der westlichen Länder als Volksherrschaften zum wohl gelungensten Betrug der Menschheitsgeschichte. Dass die Verbrechen gegen die Menschenrechte sich jagen, stelle ich gleich zweimal fest. Nicht weniger zimperlich sind meine weiteren Bewertungen - beispielsweise des "Rechtsstaats" - ausgefallen (a.a.O. S. 7, 24, 27 ff., 80). Dass die Schweiz ein unfreiheitlich, undemokratischer Unrechtsstaat ist, gehört zu meinem stehenden Repertoire und ist in Dutzenden von Eingaben und Gerichtsprotokollen nachzulesen.

Um die Oberrichter ein bisschen im eigenen Saft schmoren zu lassen, hatte ich mich ausdrücklich auf "Rechtsirrtum" berufen.

 

Nachdem ich noch nie wegen meiner längst verbreiteten Äusserungen verfolgt worden bin, konnte ich in guten Treuen davon ausgehen, auch in der Sache der vereinigten habsburgischen und alpengermanischen Plutokratien gegen eine tote Mutter und ihre noch lebendige Tochter legitimiert zu sein, von epochalem Betrug, vom betmühlenartig vom blauen Himmel heruntergeschwatzten Sprüchlein von Recht und Gerechtigkeit und von den übrigen justizialen Unziemlichkeiten, die als in maiore minus zu gelten haben, zu sprechen.

Die Vorinstanz hat den jahrzehntelangen Gebrauch der nun ur-plötzlich inkriminierten Vokabeln nicht bestritten, meine Ein-wände indessen mit einem einzigen Satz abgetan: Die Berufung auf Rechtsirrtum sei hier unbehelflich (Urteil II S. 7).

 

Damit hat sie sich vielleicht am eigenen Schopf aus dem Sumpf, nicht jedoch aus der Verpflichtung gezogen, welche Art. 29 Abs. 2 BV ihr auferlegt. Sie hätte begründen müssen, warum die von mir immer wieder entweder wörtlich oder sinngemäss verwendeten Begriffe wie "Plutokratie", "epochaler Betrug", "vom Recht schwafelnden Organe der Unrechtsstaaten", "mitreiten auf der Woge der vorinstanzlichen Willkür" etc. nun plötzlich nicht mehr salonfähig sind.

 

Der Bruch der Verfassung liegt auf der Hand. 

 

11. Ich habe schon immer gesagt, dass Macht und Logik sich ausschliessen: Die Anwaltswächter ermuntern mich noch ausdrücklich, "als Nichtanwalt und freier Bürger (meine) politische Systemkritik unbehindert von irgendwelchen anwaltlichen Berufsregeln an(zu)bringen und (zu) verbreiten" (Urteil I S. 18). Damit räumen sie direkt ein, dass ich als ein solcher "freier Bürger" niemals mit einem Berufsverbot belegt werden könnte.

 

Art. 14 EMRK jedoch lautet wie folgt:

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Re-ligion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nati-onalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Die Oberrichter haben diesen Einwand nicht widerlegt, sondern indirekt bestätigt, indem sie annehmen und mit ihrem Urteil auch bekräftigen, dass ein Bürger und ein Anwalt mit unterschiedlichen Sanktionen belegt werden kann (Urteil II S. 9).

 

Warum?

 

Ob nun ein "Bürger" oder ein "Anwalt" vor dem Richter steht und seiner Meinung freien Lauf lässt, rechtfertigt einen solchen Unterschied keineswegs. Die zentrale Stellung des Anwalts in der Rechtspflege ist die eines kundigen Vertreters der Interessen eben dieses Bürgers und nichts anderes. Dass die Justiz versucht, den Anwalt zum "Organ der Rechtpflege" emporzustilisieren, ist ein plumper Trick, um ihm, weil er - im Gegensatz zum nur sporadisch in Gerichtshändel verwickelten Bürger - professionell in die notorisch alles andere als lupenreinen Innereien der Justiz Einblick nehmen kann, einen Maulkorb zu verpassen.

 

Solches ist durch keines der angerufenen Verfassungs- und Men-schenrechte gedeckt.

 

12. Nein, Logik ist die Stärke der Justiz nicht. Meiner Forde-rung nach Unentgeltlichkeit hatte die Kommission entgegengehalten, der Zugang zum Gericht würde mir nicht verunmöglicht, sei doch weder das Verfahren noch der Entscheid davon abhängig, dass ich Gerichtskosten bezahle. Sagte es und brummte mir alsogleich die Gerichtskosten auf...

 

Sancta simplicitas!

 

Späte Genugtuung: In den ersten Standesverfahren haben die An-waltswächter mich als Grünschnabel zu ridikülisieren beliebt. Nun heisst es plötzlich, "eine Rechtsverbeiständung (sei) angesichts meiner Kundigkeit und Erfahrung nicht notwendig" (Urteil I S. 19).

 

Mutterseelenallein hätte ich also gegen sieben Kundige und Er-fahrene antreten müssen, in deren Köpfen nachweislich herumgeisterte, mir das Patent auf Lebenszeit zu entziehen!

Auch die Vorinstanz hat - obwohl im Rechtsmittelverfahren eine ganze Armada bestandener Richter nur darauf gewartet hat, mir endlich einmal zu zeigen, wo de Bartli de Moscht holt - mir keinen kollegialen Sukkurs gönnen mögen. "Allein die Tatsache, dass auf Seiten der urteilenden Instanz mehrere oder viele Richter mitwirken, ist keine geeignete Begründung dafür, dass er (oh herrjemine, das bin ja ich!) seine Interessen ohne Beistand nicht wirksam wahren könnte" (Urteil II S. 9).  

 

C'est tout!

 

Alle also gegen einen? Das ist und bleibt unfair!

 

Die Vorderrichter haben die Tatsache, dass mir die Anwaltswächter das Patent auf Lebzeiten entziehen wollten, nicht bestritten. Bereits dieser Umstand begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren. An einer solchen muss sogar die Justiz ein prinzipielles Interesse haben. Wenn sie nämlich die Menschen auch im Prozess isoliert, geschieht genau das, was allgemein passiert und am deutlichsten im Bereich Zwangspsychiatrie zu beobachten ist: Die Menschen entwickeln Hirngespinste, verirren sich in Ohnmachtphantasien, werden zu "Querulanten" und zu Stammkunden der Anstalten. Danach haben nicht nur die Justiz, sondern auch der Staat ein Vielfaches dessen zu tun, was durch korrekte Unterstützung in Ausnahmesituationen - und ein Gerichtsverfahren gegen einen Menschen zählt nun einmal dazu - leicht hätte vermieden werden können. 

Vollkommen ins Abseits gestellt haben sich beide Instanzen mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Armen-recht unterliegt der Offizialmaxime. Sobald das Gesuch gestellt ist, sind die Richter von Amtes wegen gehalten, die Voraussetzungen zu prüfen. Sie können vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen. Erst wenn der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte verweigert, kann auch die Unentgeltlichkeit verweigert werden (KGZH vom 25. November 1991 i.S. M.O. gegen T.O. (Beilage 7)).

 

Weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Urteil ist der ge-ringste Hinweis enthalten, ich sei zu meinen Verhältnissen be-fragt oder aufgefordert worden, Ausweise über meine Mittel vorzulegen. Auch von Aussichtslosigkeit ist übrigens nirgendwo die Rede.

 

Die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist flagrant.

 

13. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV schreiben die öffentliche Anhörung der Sache durch ein Gericht vor.

 

Beim Obergericht ist eine öffentliche Verhandlung verlangt worden. Lapidar hält es fest, dass von der Aufsichtskommission eine solche durchgeführt und damit dem Menschenrecht Genüge getan worden sei.

 

Das ändert jedoch nichts an der leidigen Tatsache, dass meine Sache bis jetzt jedenfalls von keinem Gericht öffentlich ange-hört worden ist. Dass die Aufsichtskommission ein solches Ge-richt sei, kann ja wohl im Ernst nicht behauptet werden. Bereits die Wahlvorschriften stehen dem im Wege: Weder werden die Mitglieder vom Parlament, geschweige denn vom "Volk" gewählt (§ 16 AGZH). Mit Staatsanwalt Müller sitzt ein typisch Parteiischer im Gremium (Rubrum Urteil I).

Was das Argument der vereinigten Oberrichter, ich würde den von den Anwaltswächtern verhängten Sanktionen keine Bedeutung beimessen, mit meiner Forderung nach einer öffentlichen Verhandlung zu tun hat, bleibt unerfindlich. Wenn eines sonnenklar ist, so dies: Ich will unter allen Umständen, dass die Praktiken der Anwaltswächter und der zuständigen Gerichte der öffentlichen Kontrolle zugänglich werden.

 

Das ist ja doch wohl auch die ratio legis. Die Forderung nach Öffentlichkeit ist vorrangig und unabhängig von meiner Befind-lichkeit oder dem Grad meiner persönlichen  Souveränität.

 

Damit ist auch das letzte von den Vorinstanzen verübte Verbre-chen gegen meine Menschen- und Verfassungsrechte belegt.

 

14. Der Anspruch auf Feststellung der Verbrechen folgt aus Art. 13 EMRK.

 

 

15. Der Anspruch auf Unentgeltlichkeit vor BG ist mit dem Gesagten hinreichend begründet worden, meine Mittellosigkeit weise ich mit der Kopie meiner Steuererklärung aus (Beilage 8).

 

16. Vom Balkan herbeigeeilt, musste ich des Berufsverbots wegen und um hieb- und stichfest zu bleiben schon eine Verteidigung niederlegen, weil auch nach consilia mit nicht weniger als einem halben Dutzend Kollegen unklar blieb, ob ich in einer Sache vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auftreten durfte oder nicht. Selbstverständlich will ich es mir, da ich nun schon einmal hier bin, nicht nehmen lassen, dem Ruf eines Zwangspsychiatrisierten nach Freiheit zu folgen. Ausserdem ist auch schon die OG-Kasse hinter mir her (Beilagen 9 und 10).

 

Dies zum Verfahrensantrag.

 

Sein eigener Souverän

             

Edmund Schönenberger

 

 

 

Mitglied der Rechtsauskunftsstelle Anwaltskollektiv, der Demokratischen JuristInnen Schweiz und

des Vereins PSYCHEX

 

13 Beilagen

 

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. Nieder mit der Demokratie

. Musterbeschwerde PSYCHEX

. «Letzte» Beschwerde

. Die Kraten gegen den Berg

. Inquisition und Zwangspsychiatrie

. Das Berufsverbot

. Prost

. Weil es Uns so gefällt  

 . Schafft den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte ab

. Nachwort

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